Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen ist die Anlage 3 (Vorschriften über die technischen Bedingungen für Straßenfahrzeuge, die für den internationalen Warentransport unter Zollverschluß zugelassen werden können) zum Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen), Bundesgesetzblatt Nr. 92 aus 1960,, gemäß dessen Artikel 47 Absatz 4 mit Wirkung vom 19. November 1963 wie folgt geändert worden: (Übersetzung) Anlage 3 Vorschriften über die technischen Bedingungen für Straßenfahrzeuge, die für den internationalen Warentransport unter Zollverschluß zugelassen werden können Der Artikel 5 der Anlage 3 erhält folgenden Wortlaut: Artikel 5 Fahrzeuge mit Schutzdecken 1. Die Vorschriften der Artikel 2 bis 4 gelten auch für Fahrzeuge mit Schutzdecken, soweit sie auf diese Fahrzeuge anwendbar sind. Das in Artikel 2 Abs. 3 angeführte System der Abschließung und des Schutzes von Lüftungsöffnungen kann jedoch außen aus einer durchlöcherten Metallplatte (größte Weite der Löcher: 10 mm) und innen aus einem Drahtgeflecht oder einem anderen sehr starken Geflecht (größte Maschenweite: 3 mm; die einzelnen Fäden müssen so angeordnet sein, daß sie ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren nicht zusammengeschoben werden können) bestehen; die Platte und das Geflecht müssen an der Schutzdecke so befestigt sein, daß ihre Verbindung nicht ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren geändert werden kann. Außerdem müssen die Fahrzeuge mit Schutzdecken folgenden Bedingungen entsprechen. 2. Die Schutzdecke muß entweder aus starkem Segeltuch oder aus nicht dehnbarem, genügend widerstandsfähigem kunststoff- oder kautschukbe-
schichtetem Gewebe bestehen. Sie muß entweder aus einem Stück oder aus ganzen Bahnen gefertigt sein. Sie muß in gutem Zustand und so hergerichtet sein, daß nach Anlegen der Verschlußvorrichtung ein Zugang zur Ladung ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren nicht möglich ist. Schutzdecken aus kunststoff- oder kautschukbeschichtetem Gewebe dürfen nicht von dunkler Farbe sein. 3. Ist die Schutzdecke aus mehreren Bahnen zusammengesetzt, so müssen die Ränder dieser Bahnen ineinandergefaltet und durch zwei mindestens 15 mm voneinander entfernte Nähte miteinander verbunden sein. Die Nähte müssen entsprechend der Zeichnung 1 angefertigt sein; wenn es jedoch nicht möglich ist, an gewissen Teilen der Schutzdecke (wie zum Beispiel bei den Überfällen an der Rückseite und bei verstärkten Ecken) die Bahnen auf diese Weise zusammenzunähen, so genügt es, daß nur der Rand des oberen Stückes umgefaltet und entsprechend der Zeichnung 2 angenäht ist. Die eine dieser Nähte, deren Faden sich in der Farbe vom Faden der anderen Naht und von der Schutzdecke deutlich unterscheiden muß, darf nur auf der Innenseite sichtbar sein. Alle Nähte müssen mit der Maschine genäht sein. 4. Ist die Schutzdecke aus mehreren Bahnen eines kunststoffbeschichteten Gewebes zusammengesetzt, so können diese Bahnen auch durch Verschweißen entsprechend der Zeichnung 3 aneinandergefügt werden. Dabei müssen sich die Ränder der Bahnen mindestens 15 mm überlappen. Die Ränder der Bahnen müssen in voller Breite miteinander verschmolzen sein. Auf der Außenseite ist die Kante der Überlappung mit einem mindestens 7 mm breiten Kunststoffband im gleichen Schweißverfahren zu überdecken. Das Kunststoffband und ein Streifen von mindestens
3 mm zu beiden Seiten dieses Bandes sind mit einer gleichförmigen und deutlich sichtbaren Narbung zu versehen. Das Verschweißen muß so ausgeführt sein, daß die Bahnen nicht getrennt und danach wieder zusammengefügt werden können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen. 5. Ausbesserungen sind nach dem in der Zeichnung 4 beschriebenen Verfahren vorzunehmen; die Ränder müssen ineinandergefaltet und durch zwei sichtbare, mindestens 15 mm voneinander entfernte Nähte miteinander verbunden sein. Die Farbe des auf der Innenseite sichtbaren Fadens muß sich von der Farbe des auf der Außenseite sichtbaren Fadens und von der Farbe der Schutzdecke unterscheiden; alle Nähte müssen mit der Maschine genäht sein. Ausbesserungen von Schutzdecken aus kunststoffbeschichtetem Gewebe können auch nach dem in Absatz 4 beschriebenen Verfahren vorgenommen werden. 6. Die Befestigungsringe müssen so angebracht sein, daß sie von außen nicht entfernt werden können. Die Ösen an der Schutzdecke müssen mit Metall oder Leder verstärkt sein. Der Zwischenraum zwischen den Ösen oder Ringen darf 200 mm nicht übersteigen. 7. Die Schutzdecke muß an den Wänden so befestigt sein, daß jeder Zugang zur Ladung unmöglich ist. Sie muß durch mindestens drei Längsstangen oder -latten gestützt werden, die an den Enden der Ladefläche entweder an Tragbügeln oder an den Abschlußwänden der Ladefläche befestigt sind; wenn die Ladefläche länger als 4 m ist, ist mindestens ein Tragbügel dazwischen anzubringen. Diese Tragbügel müssen so befestigt sein, daß ihre Stellung von außen nicht verändert werden kann. 8. Als Befestigungsmittel sind zu verwenden a) Stahldrahtseile von mindestens 3 mm Durchmesser oder
Litera b Hanf- oder Sisalseile von mindestens 8 mm Durchmesser, die mit einem durchsichtigen, nicht dehnbaren Überzug aus Kunststoff versehen sind, oder c) Verschlußstangen aus Eisen mit einem Durchmesser von mindestens 8 mm. Stahldrahtseile dürfen nur mit einem Überzug versehen sein, wenn dieser aus durchsichtigem, nicht dehnbarem Kunststoff besteht. Die Eisenstangen dürfen keinen undurchsichtigen Überzug haben. 9. Jedes Drahtseil oder jedes Seil muß aus einem einzigen Stück und an beiden Enden mit einer Metallzwinge versehen sein. Die Befestigungsvorrichtung jeder Metallzwinge muß eine durch das Seil hindurchgehende Hohlniete enthalten, durch die die Zollschnur durchgezogen werden kann. Das Seil muß auf beiden Seiten der Hohlniete sichtbar sein, damit festgestellt werden kann, ob das Seil aus einem einzigen Stück ist (siehe Zeichnung 5). 10. Jede Verschlußstange aus Eisen muß aus einem Stück sein. Sie muß an einem Ende eine Durchbohrung zur Aufnahme der Verschlußvorrichtung und am anderen Ende einen an die Stange angeschmiedeten Kopf haben, der so beschaffen ist, daß ein Drehen der Verschlußstange um die eigene Achse unmöglich ist. 11. Werden Drahtseile oder Seile verwendet, so müssen die Fahrzeugwände mindestens 350 mm hoch und von der Schutzdecke mindestens 300 mm überdeckt sein. 12. An den Öffnungen, die zum Beladen und Entladen des Fahrzeuges dienen, müssen die beiden Ränder der Schutzdecke einander in genügender Weise überlappen. Außerdem muß ihr Verschluß durch einen außen angebrachten und entsprechend dem Absatz 3 angenähten Über-
fall gesichert sein. Außer den in Absatz 6 vorgesehenen Befestigungsmitteln können auch Lederriemen zugelassen werden, wenn sie mindestens 20 mm breit und 3 mm dick sind. Diese Riemen müssen an der Innenseite der Schutzdecke befestigt und mit Ösen zur Aufnahme der in Absatz 8 angeführten Drahtseile, Seile oder Stangen versehen sein. Die neue, in der Anlage enthaltene Zeichnung 3 wird eingefügt und die Zeichnungen 3 und 4 des TIR-Abkommens mit 4 und 5 bezeichnet.
Anlage
Gorbach