Auf Grund des Paragraph 6, a des Güterbeförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 63 aus 1952,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1963,, wird — in Angelegenheiten von Güterbeförderungen in Entfernungen von mehr als 65 km, gerechnet in der Luftlinie vom Standort des Gewerbes, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft — verordnet: § 4 der Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 15. Juli 1964, BGBl. Nr. 205, mit der die Ausübung der gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen an die Voraussetzung einer mit Erfolg abgelegten Prüfung gebunden wird, hat zu lauten: „§ 4. Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1965 in Kraft.".
Schleinzer