Auf Grund des Paragraph 24, des Verteilungsgesetzes Bulgarien, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1964,, wird verordnet: Geschäftsordnung der Bundesverteilungskommission. I. Die Bundesverteilungskommission. § 1. (1) Die Bundesverteilungskommission entscheidet a) in Feststellungssenaten durch einen Richter als Vorsitzenden und durch je ein Mitglied der ersten (Paragraph 19, Absatz 3, Verteilungsgesetz Bulgarien) und der zweiten Gruppe (Paragraph 19, Abs. 4 Verteilungsgesetz Bulgarien) als Beisitzer, b) in einem Verteilungssenat durch einen Richter als Vorsitzenden und einen weiteren Richter sowie durch je zwei Mitglieder der ersten und der zweiten Gruppe als Beisitzer. (2) Bei der Bestimmung der Richter und der Mitglieder der ersten und der zweiten Gruppe für jeden Senat sind vom Bundesministerium für Finanzen sowohl für den Vorsitzenden als auch für die Mitglieder der ersten und der zweiten Gruppe mehrere Ersatzmitglieder zu bestimmen. § 2. (1) Die Bundesverteilungskommission ist für das ganze Bundesgebiet zuständig. (2) Die Bestimmung der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit von Feststellungssenaten, die bei einer Finanzlandesdirektion, die ihren Sitz außerhalb Wiens hat, gebildet werden (Außensenat), obliegt dem Bundesministerium für Finanzen. (3) Die im Sprengel eines Außensenats anfallenden Sachen kann der Vorsitzende der Bundesverteilungskommission nur dann einem Feststellungssenat in Wien zuweisen, wenn die Mitglieder aus dem Richterstande dieses Außensenats sich aus Gründen des Paragraph 7, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 einer Amtstätigkeit zu enthalten haben. II. Befugnisse und Aufgaben des Vorsitzenden der Bundesverteilungskommission. § 3. (1) Dem Vorsitzenden der Bundesverteilungskommission stehen die Dienstaufsicht sowie die Leitung und Einteilung der Geschäfte zu. Er bestimmt auch die Geschäftsverteilung jeweils für ein Kalenderjahr im vorhinein. Er kann die Verteilung der Geschäfte während eines Kalenderjahres nur ändern, wenn wegen Überlastung eines Senates oder infolge Verhinderung von Senatsmitgliedern längere Verzögerungen eintreten. Bei dauernder Verhinderung eines Senatsvorsitzenden kann er die unerledigten Sachen auf die übrigen Senate gleichmäßig aufteilen. (2) Die Geschäftsverteilung ist bei der Geschäftsstelle zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. § 4. (1) Dem Vorsitzenden der Bundesverteilungskommission obliegt ferner die Leitung und Beaufsichtigung der Verwaltungsgeschäfte. (2) Er ist befugt, die Besorgung bestimmter laufender Geschäfte dem Leiter der Geschäftsstelle (Paragraph 11,) zu übertragen. Er überwacht die Tätigkeit der Geschäftsstelle. § 5. (1) Die Befugnisse des Vorsitzenden der Bundesverteilungskommission stehen im Falle seiner Verhinderung dem Stellvertreter zu. (2) Der Vorsitzende der Bundesverteilungskommission ist berechtigt, wenn es der Umfang der Geschäfte notwendig macht, einen Teil seiner Befugnisse für bestimmte Angelegenheiten oder im Einzelfall seinem Stellvertreter zu übertragen. (3) Im Falle der Verhinderung sowohl des Vorsitzenden der Bundesverteilungskommission als auch seines Stellvertreters hat der rangälteste Senatsvorsitzende die unaufschiebbaren Geschäfte zu besorgen. DI. Verfahren. § 6. (1) Der Vorsitzende der Bundesverteilungskommission weist entsprechend der Geschäftsverteilung die Geschäftsstücke den Feststellungssenaten zu. Die Feststellungssenate sind von den Senatsvorsitzenden zu leiten.
§ 14. (1) Die Geschäftsstelle hat die Ausführung der schriftlichen Arbeiten zu besorgen. (2) Urschriften von Verfügungen und Senatsentscheidungen sind vom Vorsitzenden der Bundesverteilungskommission oder vom Senatsvorsitzenden eigenhändig zu unterschreiben. (3) An die Stelle der eigenhändigen Unterschrift kann bei Ausfertigungen die Beglaubigung des vervielfältigten Namenszeichens durch die Geschäftsstelle treten. § 15. (1) Die Bundesverteilungskommission hat Dienstsiegel mit der Bezeichnung „Bundesverteilungskommission" rund um das Bundeswappen zu führen. (2) Die Siegel sind vom Leiter der Geschäftsstelle zu verwahren. Sie sind für die Ausfertigung der Entscheidungen und der Verteilungspläne zu verwenden. § 16. (1) Die Entscheidungen der Feststellungssenate sind dem jeweiligen Anmelder, der zuständigen Finanzlandesdirektion, dem Bundesministerium für Finanzen und der Bundesentschädigungskommission beim Bundesministerium für Finanzen in Wien zuzustellen. (2) Außensenate haben überdies eine Ausfertigung jeder Entscheidung dem Vorsitzenden der Bundesverteilungskommission vorzulegen, der die Eintragungen in die hiefür bestimmten Sammelverzeichnisse durch die Geschäftsstelle veranlaßt. § 17. (1) In den Entscheidungen der Feststellungssenate, die die Festsetzung einer Entschädigung enthalten, ist auf die gesetzlichen Bestimmungen über die Flüssigmachung nach Maßgabe der zufließenden Mittel hinzuweisen. (2) In den Entscheidungen der Feststellungssenate über die endgültige Entschädigung ist auf die Leistungsfrist gemäß Paragraph 32, Absatz 3, des Verteilungsgesetzes Bulgarien hinzuweisen. § 18. Die von der zuständigen Finanzlandesdirektion vorgelegten Akten verbleiben bei der Bundesverteilungskommission auch nach Abschluß der Verteilung. V. Geldgebarung. § 19. (1) Soweit in dieser Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt ist, hat das Bundesministerium für Finanzen für den Personal- und Sachaufwand der Bundesverteilungskommission vorzusorgen. (2) Der Bundesverteilungskommission ist ein Handverlag zur Verfügung zu stellen, dessen voraussichtlicher Monatsbedarf vom Vorsitzenden der Bundesverteilungskommission anzufordern ist. Über diesen Handverlag steht ihm die Verfügung im Rahmen der inneren Dienstvorschriften zu. Die Kassengeschäfte des Handverlages besorgt die Österreichische Staatshauptkasse. (3) Aus dem Handverlag sind insbesondere Fahrtauslagen, Reisekostenvorschüsse und Zahlungen an die Mitglieder der zweiten Gruppe der Bundesverteilungskommission zu leisten. § 20. (1) Die Vergütungen der Richter und der Mitglieder der ersten Gruppe (Paragraph 19, Absatz 3, des Verteilungsgesetzes Bulgarien) sind auf Grund der von den Senatsvorsitzenden zu verfassenden, mit Abschriften der Entscheidungen zu belegenden Monatsberichte durch das Bundesministerium für Finanzen anzuweisen. (2) Die Vergütungen der Mitglieder der zweiten Gruppe (Paragraph 19, Absatz 4, des Verteilungsgesetzes Bulgarien) sind aus dem Handverlag der Bundesverteilungskommission anzuweisen.
Schmitz