Auf Grund des Paragraph 6, a des Güterbeförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 63 aus 1952,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1963,, wird — in Angelegenheiten von Güterbeförderungen in Entfernungen von mehr als 65 km, gerechnet in der Luftlinie vom Standort des Gewerbes, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft — verordnet: § 1. (1) Die Ausübung der gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen wird an die Voraussetzung gebunden, daß der Konzessionsinhaber (in den Fällen des Paragraph 3, oder § 56 der Gewerbeordnung der Stellvertreter) den Nachweis einer, im Paragraph 6, a Absatz eins, des Güterbeförderungsgesetzes vorgesehenen, mit Erfolg abgelegten Prüfung (Paragraphen 2 und 3) erbracht hat. (2) Der Nachweis nach Absatz eins, entfällt unter den Voraussetzungen des Paragraph 6, a Absatz 7, des Güterbeförderungsgesetzes. § 2. Wenn die im Paragraph eins, genannten Personen Güter nur im Bundesgebiet und in Entfernungen befördern wollen, für die keine Tarife festgesetzt worden sind, hat die Prüfung lediglich den Nachweis von Kenntnissen über den inländischen Verkehr, die Abfassung eines Angebotes, die Erstellung von Kalkulationen und die geltenden Handelsbräuche zu erbringen. § 3. Wenn die im Paragraph eins, genannten Personen Güter über die Grenze oder in Entfernungen befördern wollen, für die Tarife festgesetzt worden sind, hat die Prüfung den Nachweis der einschlägigen Kenntnisse, insbesondere über den Frachtvertrag, die Frachtpapiere, den inländischen und den internationalen Verkehr, die Abfassung eines Angebotes, die Erstellung von Kalkulationen und die geltenden Handelsbräuche, zu erbringen. § 4. Diese Verordnung tritt drei Monate nach dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
Bock