Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel römisch eins. Im Paragraph 11, Absatz eins, des Kinderbeihilfengesetzes, BGBl. Nr. 31 aus 1950,, in der geltenden Fassung, ist nach den Worten „und die Wohnungsbeihilfen" der Punkt durch einen Strichpunkt zu ersetzen. Als zweiter Satzteil wird angefügt: „zur Beitragsgrundlage gehören ferner nicht die im Paragraph 3, Abs. 1 Ziffer eins, 23 bis 33 des Einkommensteuergesetzes 1953 genannten Bezüge." Artikel römisch zwei. (1) Diese Bestimmung ist auf Beitragszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1963 liegen. (2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

Schärf Klaus Schmitz