Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel römisch eins. Das Einkommensteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 1/ 1954, in der geltenden Fassung wird in nachstehender Weise geändert: 1. Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, erhält folgenden Wortlaut: „1. der Wert der Reinigung der Arbeitskleidung sowie der Wert der unentgeltlich überlassenen Arbeitskleidung, wenn es sich um typische Berufskleidung handelt;". 2. Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, erhält folgenden Wortlaut: „5. das versicherungsmäßige Arbeitslosengeld einschließlich Teuerungszulage, die Notstandshilfe einschließlich Teuerungszulage, das Karenzurlaubsgeld oder an dessen Stelle tretende Ersatzleistungen und die Karenzurlaubshilfe auf Grund der besonderen gesetzlichen Vorschriften, weiters die Überbrückungshilfe und die erweiterte Überbrückungshilfe für Bundesbedienstete nach den besonderen gesetzlichen Vorschriften sowie gleichgeartete Bezüge, die auf Grund besonderer landesgesetzlicher Regelungen gewährt werden;". 3. Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 15, Litera a, erhält folgenden Wortlaut: „a) anläßlich eines Arbeitnehmerjubiläums gegeben werden und aa) 5000 S nicht übersteigen und deshalb gegeben werden, weil der Arbeitnehmer insgesamt entweder 25 oder 30 Jahre bei dem Arbeitgeber beschäftigt war, bb) 7000 S nicht übersteigen und deshalb gegeben werden, weil der Arbeitnehmer insgesamt entweder 35 oder 40 Jahre bei dem Arbeitgeber beschäftigt war, cc) 9000 S nicht übersteigen und deshalb gegeben werden, weil der Arbeitnehmer insgesamt entweder 45 oder 50 Jahre bei dem Arbeitgeber beschäftigt war; die Begünstigung nach Litera a, a,, bb oder cc kann vom Arbeitnehmer jeweils nur einmal in Anspruch genommen werden;". 4. Im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 18, hat an die Stelle des Relativsatzes nachstehender Wortlaut zu treten: „wenn der steuerpflichtige laufende Bezug für die Normalarbeitszeit nicht übersteigt; übersteigen die steuerpflichtigen laufenden Bezüge für die Normalarbeitszeit zwar in einzelnen Lohnzahlungszeiträumen die oben genannten Betragsgrenzen, die Summe der steuerpflichtigen laufenden Bezüge für die Normalarbeitszeit im Kalenderjahr aber nicht 52.000 S, so ist die von Sonntags-, Feiertags- oder Nachtzuschlägen beim Steuerabzug vom Arbeitslohn einbehaltene Lohnsteuer im Wege des Jahresausgleiches zu erstatten;". 5. Im Paragraph 3, Absatz eins, tritt am Ende der Ziffer 22, an die Stelle des Punktes ein Strichpunkt. Nach Ziffer 22, wird eingefügt: „23. die Benützung von Einrichtungen und Anlagen, die der Arbeitgeber für die Gesamtheit oder eine Mehrzahl von Arbeitnehmern zur Verfügung stellt (zum Beispiel von Erholungs- und Kurheimen, Kindergärten, Betriebsbibliotheken, Sportanlagen); 24. die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen und die hiebei empfangenen üblichen Sachzuwendungen, soweit deren Kosten das herkömmliche Ausmaß nicht übersteigen (zum Beispiel Betriebsausflüge, kulturelle Veranstaltungen, Betriebsfeiern); 25. Aufwendungen des Arbeitgebers für die Zukunftsicherung von Arbeitnehmern, wenn diese Aufwendungen nicht zugunsten individuell bezeichneter Arbeitnehmer, sondern für die Gesamtheit oder eine Mehrzahl von Arbeitnehmern aufgewendet werden oder dem Betriebsratfonds zufließen; 26. alkoholfreie Getränke, die der Arbeitgeber zum Verbrauch im Betrieb unentgeltlich oder verbilligt abgibt; 27. der Freitrunk und Haustrunk im Brauereigewerbe. Unter Freitrunk ist das vom Arbeitgeber an Arbeitnehmer zum Genuß an Ort und Stelle unentgeltlich verabreichte Bier zu verstehen; unter Haustrunk jenes Bier, das zum Genuß außerhalb des Betriebes unentgeltlich verabreicht wird. Voraussetzung ist, daß der Freitrunk oder Haustrunk vom Arbeitnehmer nicht verkauft werden darf und daß er nur in einer solchen Menge gewährt wird, die einen Verkauf tatsächlich ausschließt; 28. Freitabak, Freizigarren und Freizigaretten an Arbeitnehmer in tabakverarbeitenden Betrieben, wenn die gewährten Erzeugnisse nicht verkauft werden dürfen; 29. freiwillig gewährte, freie oder verbilligte Mahlzeiten an Arbeitnehmer, die nicht in den Haushalt des Arbeitgebers aufgenommen sind;

Ziffer 30 der Mietwert bei Gewährung von freien oder verbilligten Wohnungen in werkseigenen Gebäuden (Werkswohnungen, Dienstwohnungen), wenn der Unterschiedsbetrag zwischen dem Preis, zu dem die Wohnung überlassen wird, und dem ortsüblichen Mietpreis 40 S monatlich nicht übersteigt; 31. Zinsenersparnisse bei zinsverbilligten oder unverzinslichen Arbeitgeberdarlehen; 32. die unentgeltliche oder verbilligte Beförderung der eigenen Arbeitnehmer und deren Angehörigen bei Beförderungsunternehmen sowie die Beförderung der Arbeitnehmer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf Kosten des Arbeitgebers; 33. freiwillige soziale Zuwendungen des Arbeitgebers an die Gesamtheit oder die Mehrzahl der Arbeitnehmer oder an den Betriebsratfonds; Zuwendungen an individuell bezeichnete Arbeitnehmer sind steuerpflichtiger Arbeitslohn; 34. Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln, die auf Grund gesetzlicher Ermächtigung zur Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens gewährt und verwendet werden." 6. Im Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 4, erster Satz tritt an die Stelle des Betrages von 6000 S der Betrag von 8000 S und an die Stelle des Betrages von 10.000 S der Betrag von 14.000 Sitzung 7. Im Paragraph 6, wird nach Ziffer 7, angefügt: „8. Als Anschaffungs- oder Herstellungskosten gelten bei unter Verwendung von Zuschüssen aus öffentlichen Mitteln (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 34,) angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgütern nur die vom Empfänger der Zuschüsse aus anderen Mitteln geleisteten Aufwendungen. 9. Ansprüche auf Gewährung von Umsatzsteuervergütungen sind nur dann anzusetzen, wenn sie am Bilanzstichtag bescheidmäßig festgestellt sind. Sie sind mit dem im Bescheid festgesetzten Betrag anzusetzen." 8. Im Paragraph 10, Absatz eins, wird an die Ziffer eins, angefügt: „Renten und dauernde Lasten, die als Gegenleistung für die Übertragung von Wirtschaftsgütern geleistet werden, sind jedoch nur insoweit abzugsfähig, als die Summe der gezahlten Beträge den kapitalisierten Wert der Rentenverpflichtung zum Zeitpunkt der Übertragung übersteigt;" 9. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, hat zu lauten: „d) Beträge, die zur Errichtung von Eigentumswohnungen oder Eigenheimen aufgewendet wurden. Werden bei Grundstücken, die zur Errichtung einer Eigentumswohnung oder eines Eigenheimes erworben wurden, seitens des Steuerpflichtigen beziehungsweise eines von ihm Beauftragten nicht innerhalb von fünf Jahren Maßnahmen gesetzt, aus denen die Verwendung des Grundstückes zur Errichtung eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung erkennbar ist, so ist eine Nachversteuerung dieser Beträge vorzunehmen;". 10. Im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, hat der letzte Satz zu entfallen. 11. Im Paragraph 10, Absatz 2, wird nachstehende Ziffer 3, a eingefügt: „3 a. Als Eigenheim im Sinne des Absatz eins, Ziffer 3, und Ziffer 4, ist ein Wohnhaus mit nicht mehr als zwei Wohnungen anzusehen, wenn mindestens zwei Drittel der Gesamtnutzfläche des Gebäudes Wohnzwecken dienen. Die Gesamtnutzfläche darf 225 m², der Wohnzwecken dienende Teil der Gesamtnutzfläche 150 m² nicht übersteigen. Zu der Gesamtnutzfläche des Gebäudes gehören nicht Wandstärken, Treppen, offene Balkone und Terrassen sowie Keller-, Dachboden- und sonstige Abstellräume, soweit sie nicht bewohnbar ausgestattet sind und auch nicht betrieblichen Zwecken dienen. Das Eigenheim kann auch im Eigentum zweier oder mehrerer Personen stehen, die für Zwecke der Einkommensbesteuerung nicht zusammen veranlagt werden. Unter diesen Begriff fallen auch Gebäude, die auf fremdem Grund und Boden errichtet werden, wenn die übrigen vorhin erwähnten Voraussetzungen auf sie zutreffen. Als Eigentumswohnung im Sinne des Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, können nur Wohnungen gemäß den Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes verstanden werden, die mindestens zu zwei Drittel Wohnzwecken dienen und deren Gesamtnutzfläche 130 m² nicht übersteigt; für Steuerpflichtige, die für mindestens drei Kinder (Paragraph 32, Absatz 4, Ziffer 4,) Kinderermäßigung erhalten oder erhalten haben, erhöht sich die Gesamtnutzfläche auf 150 m². Als Siedlungshaus im Sinne des Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, ist ein Wohnhaus anzusehen, das grundsätzlich den für Eigenheime gegebenen Voraussetzungen entspricht, von einer Gemeinde errichtet, aber dem Steuerpflichtigen nur zur Nutzung (Miete) überlassen wird." 12. Im Paragraph 14, Absatz 2, tritt an die Stelle des Betrages von 40.000 S der Betrag von 60.000 Sitzung 13. Im Paragraph 16, Absatz eins, treten an die Stelle der Zitierungen „(Paragraph 15, Ziffer 2,)" und „(Paragraph 15, Ziffer 3,)" die Zitierungen „(Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2,)" und „(Paragraph 15, Abs. 1 Ziffer 3,)".

Ziffer 14 Im Paragraph 16, Absatz 4,, Paragraph 16, a Absatz 4 und Paragraph 17, Abs. 4 tritt an die Stelle des Betrages von 40.000 S jeweils der Betrag von 60.000 Sitzung 15. Im Paragraph 18, Absatz eins, des Einkommensteuergesetzes erhält Ziffer eins, folgende Fassung: „1. Einkünfte aus freien Berufen. Zu den freien Berufen gehören insbesondere die wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die Berufstätigkeit der Ärzte, Dentisten, Rechtsanwälte und Notare, der staatlich befugten und beeideten Ziviltechniker, der Wirtschaftstreuhänder, der Bildberichterstatter, Journalisten, Dolmetscher, Übersetzer und ähnlicher Berufe. Ein Angehöriger eines freien Berufes ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient. Voraussetzung ist, daß er selbst auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird. Eine Vertretung im Falle vorübergehender Verhinderung steht der Annahme einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht entgegen;". 16. Im Paragraph 18, Absatz 4, tritt an die Stelle des Betrages von 40.000 S der Betrag von 60.000 Sitzung 17. Im Paragraph 22, erhält die Ziffer eins, folgende Fassung: „1. Wiederkehrende Bezüge, soweit sie nicht zu den anderen Einkunftsarten (Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, bis 6) gehören, insbesondere a) vererbliche Renten, b) Leibrenten, Leibgedinge, Zeitrenten und andere unvererbliche Renten, c) Zuschüsse und sonstige Vorteile, die als wiederkehrende Bezüge gewährt werden. Wird die Zuwendung freiwillig oder an eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person gewährt, so ist sie nicht dem Empfänger zuzurechnen, wenn der Geber unbeschränkt steuerpflichtig ist. Werden die wiederkehrenden Bezüge als Gegenleistung für die Übertragung von Wirtschaftsgütern geleistet, sind sie nur insoweit steuerpflichtig, als die Summe der vereinnahmten Beträge den Wert des übertragenen Wirtschaftsgutes im Zeitpunkt der Übertragung übersteigt. Als Wert des übertragenen Wirtschaftsgutes sind die um die zulässigen Absetzungen (Paragraph 7,, § 99) gekürzten Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Wurde das Wirtschaftsgut unentgeltlich erworben, so tritt an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Betrag, den der Empfänger für das Wirtschaftsgut im Zeitpunkt des unentgeltlichen Erwerbes hätte aufwenden müssen;". 18. Im Paragraph 22, Ziffer 3, treten an die Stelle der Worte „im Sinne der Ziffer eins, oder Ziffer 2 ", die Worte „im Sinne der Ziffer eins,, Ziffer 2, oder Ziffer 4 " und an die Stelle des Betrages von 300 S der Betrag von 2000 Sitzung 19. Im Paragraph 23, erhält der Absatz 3, folgende Fassung: „(3) Spekulationsgeschäfte liegen nicht vor, wenn a) Wirtschaftsgüter veräußert werden, deren Wert bei den Einkünften im Sinne des Paragraph 2, Abs. 3 Ziffer eins bis 6 anzusetzen ist, b) Grundstücke im Wege eines Enteignungsverfahrens oder freiwillig zur Abwendung eines nachweisbar unmittelbar drohenden Enteignungsverfahrens veräußert werden." 20. Im Paragraph 23, Absatz 4, tritt an die Stelle des Betrages von 1000 S der Betrag von 6000 Sitzung 21. Im Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 3, tritt an die Stelle des Betrages von 11.000 S der Betrag von 13.300 Sitzung 22. Paragraph 28, b Absatz eins, hat zu lauten: „(1) Der Steuerpflichtige hat eine besondere Erklärung über den Gewinn abzugeben, wenn der Gewinn gemäß Paragraph 187, der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, gesondert festzustellen ist." 23. Im Paragraph 32, a wird als Absatz 5, eingefügt: „(5) Durch die Anwendung des Kürzungsbetrages nach Absatz eins, darf das zu versteuernde Einkommen nicht unter den Betrag sinken, den der Ehegatte mit den höheren Einkünften zu versteuern hätte, wenn die Einkünfte der Ehegatten nicht zusammenzurechnen wären." 24. Im Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 2, tritt an die Stelle der Zitierung „§ 18 Absatz 3 ", die Zitierung „§ 18 Abs. 4". 25. Im Paragraph 34, wird nach Absatz 4, angefügt: „(5) Werden Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens im Wege eines Enteignungsverfahrens oder freiwillig zur Abwendung eines nachweisbar unmittelbar drohenden Enteignungsverfahrens veräußert, ist die Einkommensteuer auf Antrag für den Unterschiedsbetrag zwischen der um die Veräußerungskosten verminderten Enteignungsentschädigung (Veräußerungserlös) und dem sich nach Paragraph 6, ergebenden Wert des Wirtschaftsgutes mit der Hälfte des sich nach Absatz eins, ergebenden Betrages festzusetzen." 26. Im Paragraph 36, wird nach Absatz 4, eingefügt: „(5) Tritt ein Arbeitnehmer seine Rentenansprüche aus der gesetzlichen Sozialversicherung

kraft besonderer Rechtsvorschriften oder freiwillig an seinen früheren Arbeitgeber ab, der ihm Arbeitslöhne im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 2, zahlt, dann sind die Pflichten des Arbeitgebers hinsichtlich des Steuerabzuges vom Arbeitslohn ausschließlich vom früheren Arbeitgeber wahrzunehmen. Dem Träger der gesetzlichen Sozialversicherung ist in diesem Fall keine Lohnsteuerkarte vorzulegen." 27. Im Paragraph 37, wird als Absatz 3, angefügt: „(3) Für Steuerpflichtige, die nur eine Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung oder nur eine Pension von einer Gebietskörperschaft beziehen, in die Steuergruppe römisch II fallen und bei ihrer bezugsauszahlenden Stelle eine Erste Lohnsteuerkarte vorgelegt haben, behält diese ohne Rücksicht auf den allgemeinen Geltungszeitraum der Lohnsteuerkarten ihre Gültigkeit dauernd (Dauerlohnsteuerkarte)." 28. Paragraph 38, Absatz eins, erhält folgenden Wortlaut: „(1) Die Gemeinde hat, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund des Ergebnisses der Personenstandsaufnahme unentgeltlich Lohnsteuerkarten mit Wirkung für das folgende Kalenderjahr oder für zwei (drei) aufeinanderfolgende Kalenderjahre (Paragraph 37, Absatz 2,) für sämtliche Arbeitnehmer — ausgenommen Arbeitnehmer, die nur eine Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung oder nur eine Pension von einer Gebietskörperschaft beziehen und in die Steuergruppe römisch II fallen — auszuschreiben, die im Zeitpunkt der Personenstandsaufnahme in ihrem Bezirk einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben." 29. Paragraph 38, Absatz 2, erhält folgende neue Ziffer 3 :, „3. für Arbeitnehmer, die nur eine Pension entweder aus der gesetzlichen Sozialversicherung oder von einer Gebietskörperschaft beziehen." 30. In den Paragraphen 43 und 63 tritt an die Stelle des Hinzurechnungsbetrages von 31. Im Paragraph 51, Absatz 2 und im Paragraph 72, Absatz 2, Ziffer 3, tritt jeweils an die Stelle der Zitierung „§ 9 Ziffer 4 ", die Zitierung „§ 9 Absatz eins, Ziffer 4 ", 32. Paragraph 51, Absatz 3, Ziffer eins, erhält folgende Fassung: „1. wenn die Werbungskosten den Jahrespauschbetrag gemäß Absatz eins, übersteigen, der übersteigende Betrag, abgestellt auf den für den Arbeitnehmer in Betracht kommenden Lohnzahlungszeitraum,". 33. Im Paragraph 52, hat der erste Satz zu lauten: „Weist ein Arbeitnehmer, dem eine Zweite oder weitere Lohnsteuerkarte ausgeschrieben ist (Paragraph 43,), die Werbungskosten aus dem zweiten oder weiteren Dienstverhältnis nach, so hat das Finanzamt den nachgewiesenen Betrag abweichend von der Anordnung des Paragraph 51, Absatz 3, Z. 1 in voller Höhe auf der Lohnsteuerkarte als steuerfrei zu vermerken (Paragraph 51, Absatz 4,)." 34. Paragraph 54, Absatz eins, ist wie folgt zu ergänzen: „Werden Anträge auf Eintragung eines steuerfreien Betrages auf der Lohnsteuerkarte bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Aufwendungen entstanden sind, gestellt, kann die Eintragung des entsprechenden Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte auch nach Ablauf des in Betracht kommenden Kalenderjahres erfolgen." 35. Im Paragraph 54, Absatz 2, treten an die Stelle des letzten Satzes folgende Sätze: „Dieser Zeitraum darf sich nicht über den Beginn des Kalenderjahres zurück und nicht über den Schluß des Kalenderjahres hinaus erstrecken, in dem der Antrag gestellt wird. Der Widerruf einer Eintragung auf der Lohnsteuerkarte kann auch nach Ablauf des in Betracht kommenden Kalenderjahres unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Paragraph 72, Absatz 2, rückwirkend erfolgen." 36. Im Paragraph 56, Absatz 2, haben der zweite und dritte Satz zu lauten: „Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Lohnsteuerkarte oder nach der letztmaligen Auszahlung von Bezügen im Sinne des Paragraph 19, hat der Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte dem Arbeitnehmer zurückzugeben, wenn das Bundesministerium für Finanzen zu statistischen Zwecken nicht ein anderes Verfahren vorschreibt; diese Bestimmung gilt nicht für Dauerlohnsteuerkarten im Sinne des Paragraph 37, Absatz 3, Weigert sich der Arbeitgeber, die Lohnsteuerkarte dem Arbeitnehmer zurückzugeben oder vorübergehend auszuhändigen, so hat das Finanzamt der Betriebsstätte (Paragraph 69,) die körperliche Übergabe der Lohnsteuerkarte an den Arbeitnehmer mit Bescheid anzuordnen." 37. Im Paragraph 58, letzter Satz tritt an die Stelle der Zitierung „§ 3 Ziffer 6 ", die Zitierung „§ 3 Absatz eins, Z. 6". 38. Paragraph 67, Absatz eins, erhält folgenden Wortlaut: „(1) Erhält der Arbeitnehmer neben dem laufenden Arbeitslohn von demselben Arbeit-

geber sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (zum Beispiel Tantiemen, Belohnungen), so beträgt die Lohnsteuer vorbehaltlich des Absatz 2, 39. Paragraph 67, Absatz 2, erhält folgenden Wortlaut: „(2) Die Steuersätze der Spalte A des Absatz eins, sind auf steuerpflichtige sonstige Bezüge anzuwenden, soweit sie innerhalb eines Kalenderjahres insgesamt 8000 S nicht übersteigen; auf weitere steuerpflichtige sonstige Bezüge sind die Steuersätze der Spalte B anzuwenden. Der Höchstbetrag für die Anwendung des Steuersatzes der Spalte A des Absatz eins, darf auch dann nicht überschritten werden, wenn der Arbeitnehmer von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn erhält. Auf Absatz 3, ist Bedacht zu nehmen." 40. Im Paragraph 67, Absatz 3, sind nach den Worten „ein Sechstel der" die Worte „bereits zugeflossenen," einzufügen. 41. Im Paragraph 67, Absatz 4, sind im vorletzten Satz nach den Worten „auf Grund eines Kollektivvertrages" die Worte „oder auf Grund aufsichtsbehördlich genehmigter Dienst(Besoldungs)ordnungen der Körperschaften des öffentlichen Rechtes" einzufügen. 42. Paragraph 67, Absatz 7, erhält folgenden Wortlaut: „(7) Sonstige Bezüge, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses anfallen (wie zum Beispiel freiwillige Abfertigungen, Abfindungen, Todfallsbeiträge und Sterbegelder, die nicht aus öffentlichen Mitteln gezahlt werden) und nicht neben laufenden Bezügen des Arbeitnehmers oder dessen Rechtsnachfolgers aus demselben Dienstverhältnis gewährt werden, sind mit den festen Steuersätzen gemäß Absatz eins und 2 zu versteuern, soweit sie insgesamt ein Viertel der laufenden Bezüge der letzten zwölf Monate nicht übersteigen; Absatz 3, ist nicht anzuwenden. Wird eine freiwillige Abfertigung nicht neben einer gesetzlichen, kollektivvertraglichen oder auf einer aufsichtsbehördlich genehmigten Dienst(Besoldungs)ordnung einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes beruhenden Abfertigung gewährt, ist diese bis zur Höhe der laufenden Bezüge der letzten zwölf Monate gemäß Absatz eins, und 2 zu versteuern; Absatz 3, ist nicht anzuwenden. Soweit die Grenzen des ersten oder zweiten Satzes überschritten werden, sind solche sonstigen Bezüge als laufender Bezug nach dem Lohnsteuertarif der Besteuerung zu unterziehen; hiebei ist ein monatlicher Lohnzahlungszeitraum zu unterstellen." 43. Im Paragraph 67, wird nach Absatz 10, eingefügt: „(11) Sonstige Bezüge, die nicht unter eine der Begünstigungsbestimmungen der Absatz eins bis 9 fallen, sind als laufender Bezug nach dem Lohnsteuertarif der Besteuerung zu unterziehen, hiebei ist ein monatlicher Lohnzahlungszeitraum zu unterstellen." 44. Im Paragraph 70, Absatz 3, sind die Worte „einen Zuschlag gemäß Paragraph 10, Abgabeneinhebungsgesetz 1951, Bundesgesetzblatt Nr. 87" zu ersetzen durch die Worte „einen Zuschlag gemäß Paragraph 135, der Bundesabgabenordnung". 44 a. Am Ende des Paragraph 76, Absatz eins, tritt die Stelle des Punktes ein Beistrich und das Wort „oder". Angefügt wird: „e) Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge bezogen haben, die in einzelnen Lohnzahlungszeiträumen steuerpflichtig behandelt worden sind, die steuerpflichtigen laufenden Bezüge für die Normalarbeitszeit aber 52.000 S nicht überstiegen haben." 45. Im Paragraph 77, Absatz eins, sind am Ende des zweiten Satzes das Wort „waren" und der Punkt zu streichen; anzufügen sind die Worte „oder gemäß Paragraph 67, Absatz 7 und 11 nach dem Lohnsteuertarif zu versteuern waren." 46. Im Paragraph 77, Absatz 2, Litera c, tritt an die Stelle der Zitierung „gemäß Paragraph 9, Ziffer 4 ", die Zitierung „gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4 ", 47. Im Paragraph 78, wird nach Absatz 2, eingefügt: „(3) Ergibt sich bei einer Außenprüfung, daß die genaue Ermittlung der auf den einzelnen Arbeitnehmer infolge einer Nachforderung entfallenden Lohnsteuer mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden ist, so kann die Nachforderung in einem Pauschbetrag erfolgen. Bei der Festsetzung dieses Pauschbetrages ist auf die Anzahl der durch die Nachforderung erfaßten Arbeitnehmer, auf die hauptsächlich in Betracht kommende Steuergruppe sowie auf die durchschnittliche Höhe des Arbeitslohnes der durch die Nachforderung erfaßten Arbeitnehmer Bedacht zu nehmen."

Ziffer 48 Im Paragraph 93, Absatz 6, sind am Ende des Satzes das Wort „waren" und der Punkt zu streichen; anzufügen sind die Worte „oder gemäß Paragraph 67, Absatz 7, und 11 nach dem Lohnsteuertarif zu versteuern waren." 49. Im Paragraph 93, a tritt jeweils an die Stelle des Betrages von 9500 S der Betrag von 13.300 Sitzung 50. Im Paragraph 95, Absatz eins, treten an die Stelle der Betrage von jeweils 10.000 S und 2000 S die Beträge von jeweils 60.000 S und 12.000 Sitzung 51. Im Paragraph 96, Ziffer 7, haben die Worte „soweit sie dem Steuerabzug unterworfen werden" zu entfallen. 52. Paragraph 102, wird wie folgt geändert: a) Im Absatz eins, erster und zweiter Satz haben jeweils die Worte „im Sinne des Absatz 2 ", zu entfallen; die Klammerausdrücke „(Absatz 3,)" haben zu lauten „(Absatz 2,)". b) Die bisherigen Absätze 3 bis 6 erhalten die Bezeichnung 2 bis 5. c) Im Absatz 2, hat der zweite Satz zu lauten: „Die Tatsache der Körperbehinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit sind durch eine amtliche Bescheinung der für diese Feststellung zuständigen Behörde nachzuweisen." d) Im Absatz 3, haben die Worte „im Sinne des Abs. 2" zu entfallen. e) Im Absatz 4, treten an die Stelle der Worte „Abs. 1 bis 4" die Worte „Abs. 1 bis 3". f) Im Absatz 5, treten an die Stelle der Worte „Abs. 1 bis 5" die Worte „Abs. 1 bis 4". Artikel römisch II. Haben Steuerpflichtige im Kalenderjahr 1954 keine ordnungsmäßigen Bücher geführt, die eine Gewinnermittlung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, des Einkommensteuergesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1954,, ermöglichten, so können sie die am 31. Dezember 1954 im Betrieb vorhandenen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens für den 1. Jänner 1955 unter Beachtung der Bestimmungen des Schillingeröffnungsbilanzengesetzes, BGBl. Nr. 190/1954, neu bewerten. Diese Wertansätze gelten als Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Voraussetzung hiefür ist, daß die Steuerpflichtigen ein Verzeichnis (Anlagekartei) dieser Wirtschaftsgüter dem Finanzamt bis spätestens 31. Dezember 1966 vorlegen. Das Verzeichnis hat unter genauer Bezeichnung jedes einzelnen Anlagegutes den Wertansatz zum 1. Jänner 1955, die Restnutzungsdauer und den Betrag der jährlichen Absetzung für Abnutzung zu enthalten. Die vorstehenden Bestimmungen sind bei allen Veranlagungen anzuwenden, die noch nicht in Rechtskraft erwachsen sind. Artikel römisch III. Die Bestimmungen des Art. römisch eins der 2. Einkommensteuernovelle 1963, BGBl. Nr. 326, gelten auch für die Veranlagungszeiträume nach dem 31. Dezember 1964. Artikel römisch IV. § 5 Absatz 2, des Bundesgesetzes vom 4. Juli 1963, BGBl. Nr. 174, tritt außer Kraft. Artikel römisch fünf. (1) Die Bestimmungen des Art. römisch eins Ziffer 2, sind ab dem Inkrafttreten der dort bezogenen gesetzlichen besonderen Vorschriften anzuwenden. (2) Die Bestimmungen des Art.- römisch eins Ziffer 6,, 7, 12, 14 bis 20, 23, 25, 48 und 50 sind erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1964 anzuwenden. (3) Die Bestimmungen des Art. römisch eins Ziffer eins,, 3 bis 5, 8 und 52 sind anzuwenden, a) wenn die Einkommensteuer veranlagt oder durch Jahresausgleich festgestellt wird, erstmals bei der Veranlagung oder beim Jahresausgleich für das Kalenderjahr 1964, b) wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug vom Arbeitslohn eingehoben wird, für die nach dem 31. Dezember 1963 endenden Lohnzahlungszeiträume. (4) Die Bestimmungen des Art. römisch eins Ziffer 26,, 32 und 33 sind beim Steuerabzug vom Arbeitslohn und beim Jahresausgleich auf Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1964 enden. Die Bestimmungen des Art. römisch eins Ziffer 38, bis 41 sind beim Steuerabzug vom Arbeitslohn auf sonstige Bezüge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1963 gezahlt werden. (5) Die Bestimmungen des Art. römisch eins Ziffer 30, sind beim Steuerabzug vom Arbeitslohn auf die nach dem 31. Dezember 1964 endenden Lohnzahlungszeiträume anzuwenden. (6) Die Bestimmungen des Abschnittes 24 Abs. 1 der Durchführungsbestimmungen betreffend den Steuerabzug vom Arbeitslohn (DE-Lst 1954), BMfF-Erlaß vom 30. Jänner 1954, Zl. 8.400-9/1954, sind auf alle noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Fälle anzuwenden, die Lohnzahlungszeiträume betreffen, die vor dem 1. Jänner 1964 geendet haben. (7) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

Schärf Klaus Schmitz