Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel römisch eins. Das Verfassungsgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953,, in der Fassung des Artikels römisch zwei des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 11 aus 1955,, des Artikels römisch eins des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1956,, des Artikels römisch eins des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 18/ 1958 und der Kundmachung des Bundeskanzleramtes Bundesgesetzblatt Nr. 232 aus 1961, wird abgeändert und ergänzt wie folgt: 1. Im Paragraph 19, haben die Absätze 3 und 4 zu lauten: „(3) Ohne weiteres Verfahren und ohne vorangegangene Verhandlung können in nichtöffentlicher Sitzung auf Antrag des Referenten beschlossen werden: 1. Die Zurückweisung eines Antrages wegen a) offenbarer Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes, b) Versäumung einer gesetzlichen Frist, c) nicht behobenen Mangels der formellen Erfordernisse, d) rechtskräftig entschiedener Sache und e) Mangels der Legitimation. 2. Die Einstellung des Verfahrens wegen Zurücknahme des Antrages oder wegen Klaglosstellung (Paragraph 86, a). (4) Ohne mündliche Verhandlung können in nichtöffentlicher Sitzung auf Antrag des Referenten beschlossen werden: 1. Die Abweisung einer Beschwerde, wenn ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht offenkundig nicht verletzt worden ist; 2. die Entscheidung über Beschwerden in Rechtssachen, in denen die Rechtsfrage durch die bisherige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bereits genügend klargestellt ist." 2. Der bisherige Absatz 4, des Paragraph 19, erhält die Bezeichnung „(5)". 3. Dem Paragraph 31, wird folgender Satz angefügt: „Beschlüsse gemäß Paragraph 19, Absatz 4, Ziffer eins, bedürfen der Einstimmigkeit." 4. Nach Paragraph 65, werden als Abschnitt F folgende Bestimmungen eingefügt: „F. Bei Anfechtung der Rechtmäßigkeit eines Staatsvertrages (Artikel 140 a des Bundes-Verfassungsgesetzes). § 66. Auf die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Staatsverträgen nach Artikel 140, a des Bundes-Verfassungsgesetzes sind, soweit es sich um Staatsverträge handelt, die mit Genehmigung des Nationalrates gemäß Artikel 50, des Bundes- Verfassungsgesetzes abgeschlossen wurden, die Bestimmungen des Abschnittes E, hinsichtlich aller anderen Staatsverträge die Bestimmungen des Abschnittes D dieses Bundesgesetzes sinngemäß mit folgender Maßgabe anzuwenden: 1. Zur Verhandlung sind die antragstellende Behörde und die Verwaltungsbehörde, die den Staatsvertrag abgeschlossen hat, zu laden. Zur Vertretung eines vom Bundespräsidenten abgeschlossenen Staatsvertrages ist die Bundesregierung berufen. Ist der Antrag von einem Gericht gestellt worden, so sind auch die an der Sache beteiligten Parteien zu laden.

Ziffer 2 Das Erkenntnis hat auszusprechen, ob der ganze Inhalt des Staatsvertrages oder bestimmte Stellen wegen Rechtswidrigkeit von den zu seiner Vollziehung berufenen Organen nicht anzuwenden sind. 3. Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ist auch jener Verwaltungsbehörde zuzustellen, die den Staatsvertrag abgeschlossen hat. Hat der Bundespräsident den Staatsvertrag abgeschlossen, so ist das Erkenntnis der Bundesregierung zuzustellen. Betrifft das Erkenntnis einen Staatsvertrag, der mit Genehmigung des Nationalrates abgeschlossen wurde, so ist es überdies dem Bundeskanzler zuzustellen. 4. Wird in dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes die Rechtswidrigkeit festgestellt, so muß in der nach Artikel 1,40 a des Bundes-Verfassungsgesetzes im Zusammenhang mit Artikel 139 Absatz 2 oder Artikel 140 Absatz 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes zu erlassenden Kundmachung zum Ausdruck gebracht werden, daß der Staatsvertrag nach dem genau zu bezeichnenden Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes von den zu seiner Vollziehung berufenen Organen nicht anzuwenden und die Wirksamkeit eines allfälligen diesen Staatsvertrag betreffenden Beschlusses nach Artikel 50 Absatz 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes oder einer allfälligen Anordnung nach Artikel 65 Absatz 1 zweiter Satz des Bundes-Verfassungsgesetzes erloschen ist." 5. Die bisherigen Abschnitte F, G und H erhalten die Bezeichnungen G, H und römisch eins. Artikel römisch zwei. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundeskanzleramt betraut.

Schärf Klaus