Gemäß Paragraph 56, Absatz 4, des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird folgender Rechtssatz kundgemacht, in dem der Verfassungsgerichtshof die Feststellung seines Erkenntnisses vom 9. Dezember 1963, K II-6/63-22, dem Bundeskanzleramt zugestellt am 5. Mai 1964, zusammengefaßt hat: „Es fällt in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder gemäß Artikel 15, B.-VG., gesetzliche Bestimmungen auf dem Gebiet des Zivilrechtes zu treffen, die zur Regelung von Straßenangelegenheiten erforderlich im Sinne des Artikel 15, Absatz 9, B.-VG. sind, und Landesbehörden mit ihrer Vollziehung zu betrauen."

Klaus