Auf Grund der §§ 45 bis 52 und 59 des Forstrechts-
Bereinigungsgesetzes, BGBl. Nr. 222/1962,
wird verordnet:
I. ABSCHNITT.
Staatsprüfung für den höheren Forstdienst.
§ 1.
Prüfungstermine, Antrag auf Zulassung.
(1) Die Staatsprüfung für den höheren Forstdienst
(in diesem und im Abschnitt III kurz
Prüfung genannt) findet in der Regel alljährlich
bis spätestens Ende Juni statt. Die Anträge
auf Zulassung zur Prüfung sind bis 31. Dezember
des der Prüfung vorausgehenden Jahres beim
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
schriftlich einzubringen.
(2) Im Falle eines Bedarfes kann das Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft ausnahmsweise
einen zweiten Prüfungstermin, der
in die zweite Hälfte des Jahres fällt, anordnen
(außerordentlicher Prüfungstermin). Die Anordnung
ist im Amtlichen Teil der „Wiener Zeitung"
zu verlautbaren, in der Verlautbarung ist auch
der Zeitpunkt, bis zu dem die Anträge auf
Zulassung einzubringen sind, bekanntzugeben.
(3) Dem Antrag sind beizulegen:
1. der Nachweis der Staatsbürgerschaft,
2. eine Beschreibung des Lebenslaufes,
3. der Nachweis der vorgeschriebenen Ausbildung
(§ 46 Abs. 4 des Forstrechts-Bereinigungsgesetzes).
§ 2.
Prüfungsgegenstände.
(1) Gegenstände der Prüfung sind:
1. Waldbau;
2. Forstliche Betriebswirtschaft, Forstverwaltungslehre,
forstliches Verrechnungswesen, Forstnutzung
und forstliche Arbeitstechnik;
3. Forsteinrichtung, Waldwertrechnung, Holzmeßkunde;
4. Forstschutz, Jagd und Fischerei;
5. Forstliches Bau- und Transportwesen sowie
forstliche Geräte- und Maschinenkunde, Wildbach-
und Lawinenverbauung;
6. Holzhandel, Holzindustrie, Holzverwertung
und forstliche Nebenbetriebe;
7. Fachliches Recht im engeren Sinne:
Forstrecht,
Vorschriften, betreffend Wildbach- und Lawinenverbauung,
Jagdrecht,
die Grundzüge des Wasser-, Fischerei-, Grundverkehrs-
und Agrarrechtes einschließlich der
Einforstungsrechte,
die Grundzüge der Vorschriften über Naturschutz,
Alpschutz und Schutz der Landeskultur;
8. Sonstige Rechtsgebiete, deren Vorschriften
im Hinblick auf den Prüfungszweck von Bedeutung
sind, in ihren Grundzügen:
Verfassungs-, Verwaltungsrecht,
Behördenorganisation,
die Rechtsgebiete gemäß Anlage 1 in dem
dort angeführten Umfang.
(2) Die Prüfung hat sich in Angelegenheiten,
die länderweise verschieden oder landesgesetzlich
geregelt sind, auf die in jenem Bundesland
geltenden Vorschriften zu beschränken, in dem
der Prüfungswerber während seiner praktischen
Tätigkeit überwiegend beschäftigt war.
§ 3.
Schriftliche Prüfung.
(1) Die schriftliche Prüfung umfaßt vier
Themen, die vier der im § 2 Abs. 1 aufgezählten
Gegenstände betreffen. Die vier Gegenstände
bestimmt jeweils der Vorsitzende. Der nach
dem Prüfungsgegenstand zuständige Prüfungskommissär
hat je Gegenstand drei Themen
vorzubereiten, von denen der Vorsitzende die
Auswahl trifft. Unmittelbar vor Beginn der
Prüfung verliest der Vorsitzende das zur Ausarbeitung
bestimmte Thema und setzt die für
die Ausarbeitung bestimmte Zeit fest. Diese
soll vier Stunden nicht überschreiten.
(2) Die schriftliche Prüfung ist an zwei aufeinanderfolgenden
Tagen unter Aufsicht von
Mitgliedern der Prüfungskommission abzuhalten.
An jedem Prüfungstag sind zwei Themen zur
Ausarbeitung zu stellen.
§ 4.
Mündliche Prüfung.
(1) Die Dauer der mündlichen Prüfung im
Walde soll für jeden Prüfling 1½ Stunden nicht
überschreiten. Die Prüfung hat sich auf die
Prüfungsgegenstände 1 bis 6 des § 2 Abs. 1
zu beschränken.
(2) Die Dauer der mündlichen Prüfung im
geschlossenen Raum soll 2 Stunden je Prüfling
nicht überschreiten.
II. ABSCHNITT.
Staatsprüfung für den Försterdienst.
§ 5.
Zulassungsantrag.
(1) Für die Abhaltung von Staatsprüfungen
für den Försterdienst (in diesem und im Abschnitt
III kurz Prüfung genannt) ist jährlich
ein Termin vorzusehen.
Auf Grund der Paragraphen 45 bis 52 und 59 des Forstrechts-
Bereinigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1962,,
wird verordnet:
I. ABSCHNITT.
Staatsprüfung für den höheren Forstdienst.
§ 1.
Prüfungstermine, Antrag auf Zulassung.
(1) Die Staatsprüfung für den höheren Forstdienst
(in diesem und im Abschnitt römisch drei kurz
Prüfung genannt) findet in der Regel alljährlich
bis spätestens Ende Juni statt. Die Anträge
auf Zulassung zur Prüfung sind bis 31. Dezember
des der Prüfung vorausgehenden Jahres beim
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
schriftlich einzubringen.
(2) Im Falle eines Bedarfes kann das Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft ausnahmsweise
einen zweiten Prüfungstermin, der
in die zweite Hälfte des Jahres fällt, anordnen
(außerordentlicher Prüfungstermin). Die Anordnung
ist im Amtlichen Teil der „Wiener Zeitung"
zu verlautbaren, in der Verlautbarung ist auch
der Zeitpunkt, bis zu dem die Anträge auf
Zulassung einzubringen sind, bekanntzugeben.
(3) Dem Antrag sind beizulegen:
1. der Nachweis der Staatsbürgerschaft,
2. eine Beschreibung des Lebenslaufes,
3. der Nachweis der vorgeschriebenen Ausbildung
(Paragraph 46, Absatz 4, des Forstrechts-Bereinigungsgesetzes).
§ 2.
Prüfungsgegenstände.
(1) Gegenstände der Prüfung sind:
1. Waldbau;
2. Forstliche Betriebswirtschaft, Forstverwaltungslehre,
forstliches Verrechnungswesen, Forstnutzung
und forstliche Arbeitstechnik;
3. Forsteinrichtung, Waldwertrechnung, Holzmeßkunde;
4. Forstschutz, Jagd und Fischerei;
5. Forstliches Bau- und Transportwesen sowie
forstliche Geräte- und Maschinenkunde, Wildbach-
und Lawinenverbauung;
6. Holzhandel, Holzindustrie, Holzverwertung
und forstliche Nebenbetriebe;
7. Fachliches Recht im engeren Sinne:
Forstrecht,
Vorschriften, betreffend Wildbach- und Lawinenverbauung,
Jagdrecht,
die Grundzüge des Wasser-, Fischerei-, Grundverkehrs-
und Agrarrechtes einschließlich der
Einforstungsrechte,
die Grundzüge der Vorschriften über Naturschutz,
Alpschutz und Schutz der Landeskultur;
8. Sonstige Rechtsgebiete, deren Vorschriften
im Hinblick auf den Prüfungszweck von Bedeutung
sind, in ihren Grundzügen:
Verfassungs-, Verwaltungsrecht,
Behördenorganisation,
die Rechtsgebiete gemäß Anlage 1 in dem
dort angeführten Umfang.
(2) Die Prüfung hat sich in Angelegenheiten,
die länderweise verschieden oder landesgesetzlich
geregelt sind, auf die in jenem Bundesland
geltenden Vorschriften zu beschränken, in dem
der Prüfungswerber während seiner praktischen
Tätigkeit überwiegend beschäftigt war.
§ 3.
Schriftliche Prüfung.
(1) Die schriftliche Prüfung umfaßt vier
Themen, die vier der im Paragraph 2, Absatz eins, aufgezählten
Gegenstände betreffen. Die vier Gegenstände
bestimmt jeweils der Vorsitzende. Der nach
dem Prüfungsgegenstand zuständige Prüfungskommissär
hat je Gegenstand drei Themen
vorzubereiten, von denen der Vorsitzende die
Auswahl trifft. Unmittelbar vor Beginn der
Prüfung verliest der Vorsitzende das zur Ausarbeitung
bestimmte Thema und setzt die für
die Ausarbeitung bestimmte Zeit fest. Diese
soll vier Stunden nicht überschreiten.
(2) Die schriftliche Prüfung ist an zwei aufeinanderfolgenden
Tagen unter Aufsicht von
Mitgliedern der Prüfungskommission abzuhalten.
An jedem Prüfungstag sind zwei Themen zur
Ausarbeitung zu stellen.
§ 4.
Mündliche Prüfung.
(1) Die Dauer der mündlichen Prüfung im
Walde soll für jeden Prüfling 1½ Stunden nicht
überschreiten. Die Prüfung hat sich auf die
Prüfungsgegenstände 1 bis 6 des Paragraph 2, Absatz eins,
zu beschränken.
(2) Die Dauer der mündlichen Prüfung im
geschlossenen Raum soll 2 Stunden je Prüfling
nicht überschreiten.
II. ABSCHNITT.
Staatsprüfung für den Försterdienst.
§ 5.
Zulassungsantrag.
(1) Für die Abhaltung von Staatsprüfungen
für den Försterdienst (in diesem und im Abschnitt
römisch drei kurz Prüfung genannt) ist jährlich
ein Termin vorzusehen.
(2)Absatz 2,Anträge auf Zulassung zur Prüfung sind
beim zuständigen Amte der Landesregierung
einzubringen.
(3) Den Termin zur Einbringung der Anträge
und der Prüfung setzt der Landeshauptmann
durch Kundmachung in der Zeitung fest, die
für amtliche Kundmachungen im Lande bestimmt
ist.
(4) Dem Antrage sind beizugeben:
1. der Nachweis der Staatsbürgerschaft,
2. eine Beschreibung des Lebenslaufes,
3. der Nachweis der vorgeschriebenen Ausbildung
(§ 47 Abs. 5 des Forstrechts-Bereinigungsgesetzes).
§ 6.
Prüfungsgegenstände.
(1) Gegenstände der Prüfung sind:
1. Waldbau,
Forstnutzung mit besonderer Berücksichtigung
der Holzbringung, forstliche Nebenbetriebe,
Arbeitslehre, Unfallverhütung,
Forstschutz,
Jagd und Fischerei;
2. Grundzüge der Forsteinrichtung und Forstvermessung,
Holzmeßkunde;
3. Grundzüge der Bau- und Maschinenkunde;
4. Forstliche Buchführung und Kanzleiwesen,
Grundbegriffe des Holzhandels;
5. Forstrecht mit besonderer Berücksichtigung
der Rechtsvorschriften über Forstschutzorgane,
Jagdrecht, Grundzüge der Vorschriften über
Fischerei und Naturschutz,
Landarbeitsordnung, Vorschriften über den
technischen Arbeitsschutz, Gutsangestelltengesetz,
Vorschriften über Berufsausbildung, Kollektivvertragsrecht.
(2) Der Prüfungsstoff gemäß Abs. 1 Z. 1 bis 4
ist Gegenstand sowohl der schriftlichen als auch
der mündlichen Prüfung, der Prüfungsstoff
gemäß Abs. 1 Z. 5 der mündlichen Prüfung
allein. Die Bestimmungen des § 2 Abs. 2 sind
entsprechend anzuwenden.
§ 7.
Schriftliche Prüfung.
(1) Die schriftliche Prüfung umfaßt vier
Themen aus folgenden Gegenständen:
1. Waldbau;
2. Forstnutzung und Arbeitslehre oder Holzmeßkunde;
3. Forstschutz;
4. Jagd und Fischerei.
(2) Jeder der zuständigen Prüfungskommissäre
hat zwei Themen aus jedem Gegenstand vorzubereiten.
Die Auswahl trifft die Prüfungskommission.
Unmittelbar vor Beginn der Prüfung
hat der Vorsitzende das zur Ausarbeitung
bestimmte Thema zu verlesen und die für die
Ausarbeitung bestimmte Zeit festzusetzen.
(3) Die schriftliche Prüfung hat längstens vier
Stunden zu dauern.
§ 8.
Mündliche Prüfung.
(1) Bei der Prüfung im Walde ist der Prüfling
aus den Gegenständen des § 6 Abs. 1 Z. 1 bis 4
zu prüfen; die Dauer der Prüfung soll für jeden
Prüfling 1½ Stunden nicht überschreiten.
(2) Die Dauer der Prüfung im geschlossenen
Raum soll 1½ Stunden nicht überschreiten
III. ABSCHNITT.
Gemeinsame Bestimmungen für die Staatsprüfungen
für den höheren Forstdienst und
für den Försterdienst.
§ 9.
Zulassung zur Prüfung bei noch nicht
abgeschlossener Praxis.
(1) Endet die Mindestdauer der praktischen
Tätigkeit des Prüfungswerbers (§ 46 Abs. 4
lit. c und § 47 Abs. 5 lit. c des Forstrechts-
Bereinigungsgesetzes) zwar nach dem Einreichungstermin,
jedoch vor dem Prüfungsbeginn,
so ist der Antragsteller bei Vorliegen der sonstigen
Voraussetzungen zur Prüfung unter der Bedingung
zuzulassen, daß er spätestens zu Prüfungsbeginn
dem Vorsitzenden der Prüfungskommission
nachweist, daß er die vorgeschriebene
Mindestdauer der praktischen Tätigkeit voll
abgeleistet hat.
(2) Erbringt der Prüfungswerber diesen Nachweis
nicht, so gilt dies als Rücktritt von der
Prüfung.
(3) In dem Bescheid, in dem über die Zulassung
zur Prüfung abgesprochen wird (Zulassungsbescheid),
ist auf die Rechtsfolge des
Abs. 2 hinzuweisen.
§ 10.
Vorlage der Nachweise bei Prüfungsbeginn.
Vor Beginn der Prüfung haben die Prüfungswerber
dem Vorsitzenden der Prüfungskommission
vorzulegen: den
a) Zulassungsbescheid, allenfalls den Nachweis
der abgeschlossenen Praxis gemäß § 9,
b) Nachweis der Einzahlung der Prüfungstaxen
(§ 18) und
c) Nachweis der Nämlichkeit.
§ 11.
Leitung der Prüfung, Beschlüsse.
(1) Der Vorsitzende bestimmt die Prüfungstage,
den Ort der Prüfung im Wald sowie den gesamten
Prüfungsvorgang. Er teilt die Prüfungs-
Anträge auf Zulassung zur Prüfung sind
beim zuständigen Amte der Landesregierung
einzubringen.
(3) Den Termin zur Einbringung der Anträge
und der Prüfung setzt der Landeshauptmann
durch Kundmachung in der Zeitung fest, die
für amtliche Kundmachungen im Lande bestimmt
ist.
(4) Dem Antrage sind beizugeben:
1. der Nachweis der Staatsbürgerschaft,
2. eine Beschreibung des Lebenslaufes,
3. der Nachweis der vorgeschriebenen Ausbildung
(Paragraph 47, Absatz 5, des Forstrechts-Bereinigungsgesetzes).
§ 6.
Prüfungsgegenstände.
(1) Gegenstände der Prüfung sind:
1. Waldbau,
Forstnutzung mit besonderer Berücksichtigung
der Holzbringung, forstliche Nebenbetriebe,
Arbeitslehre, Unfallverhütung,
Forstschutz,
Jagd und Fischerei;
2. Grundzüge der Forsteinrichtung und Forstvermessung,
Holzmeßkunde;
3. Grundzüge der Bau- und Maschinenkunde;
4. Forstliche Buchführung und Kanzleiwesen,
Grundbegriffe des Holzhandels;
5. Forstrecht mit besonderer Berücksichtigung
der Rechtsvorschriften über Forstschutzorgane,
Jagdrecht, Grundzüge der Vorschriften über
Fischerei und Naturschutz,
Landarbeitsordnung, Vorschriften über den
technischen Arbeitsschutz, Gutsangestelltengesetz,
Vorschriften über Berufsausbildung, Kollektivvertragsrecht.
(2) Der Prüfungsstoff gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 4
ist Gegenstand sowohl der schriftlichen als auch
der mündlichen Prüfung, der Prüfungsstoff
gemäß Absatz eins, Ziffer 5, der mündlichen Prüfung
allein. Die Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz 2, sind
entsprechend anzuwenden.
§ 7.
Schriftliche Prüfung.
(1) Die schriftliche Prüfung umfaßt vier
Themen aus folgenden Gegenständen:
1. Waldbau;
2. Forstnutzung und Arbeitslehre oder Holzmeßkunde;
3. Forstschutz;
4. Jagd und Fischerei.
(2) Jeder der zuständigen Prüfungskommissäre
hat zwei Themen aus jedem Gegenstand vorzubereiten.
Die Auswahl trifft die Prüfungskommission.
Unmittelbar vor Beginn der Prüfung
hat der Vorsitzende das zur Ausarbeitung
bestimmte Thema zu verlesen und die für die
Ausarbeitung bestimmte Zeit festzusetzen.
(3) Die schriftliche Prüfung hat längstens vier
Stunden zu dauern.
§ 8.
Mündliche Prüfung.
(1) Bei der Prüfung im Walde ist der Prüfling
aus den Gegenständen des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins bis 4
zu prüfen; die Dauer der Prüfung soll für jeden
Prüfling 1½ Stunden nicht überschreiten.
(2) Die Dauer der Prüfung im geschlossenen
Raum soll 1½ Stunden nicht überschreiten
III. ABSCHNITT.
Gemeinsame Bestimmungen für die Staatsprüfungen
für den höheren Forstdienst und
für den Försterdienst.
§ 9.
Zulassung zur Prüfung bei noch nicht
abgeschlossener Praxis.
(1) Endet die Mindestdauer der praktischen
Tätigkeit des Prüfungswerbers (Paragraph 46, Absatz 4,
lit. c und Paragraph 47, Absatz 5, Litera c, des Forstrechts-
Bereinigungsgesetzes) zwar nach dem Einreichungstermin,
jedoch vor dem Prüfungsbeginn,
so ist der Antragsteller bei Vorliegen der sonstigen
Voraussetzungen zur Prüfung unter der Bedingung
zuzulassen, daß er spätestens zu Prüfungsbeginn
dem Vorsitzenden der Prüfungskommission
nachweist, daß er die vorgeschriebene
Mindestdauer der praktischen Tätigkeit voll
abgeleistet hat.
(2) Erbringt der Prüfungswerber diesen Nachweis
nicht, so gilt dies als Rücktritt von der
Prüfung.
(3) In dem Bescheid, in dem über die Zulassung
zur Prüfung abgesprochen wird (Zulassungsbescheid),
ist auf die Rechtsfolge des
Abs. 2 hinzuweisen.
§ 10.
Vorlage der Nachweise bei Prüfungsbeginn.
Vor Beginn der Prüfung haben die Prüfungswerber
dem Vorsitzenden der Prüfungskommission
vorzulegen: den
a) Zulassungsbescheid, allenfalls den Nachweis
der abgeschlossenen Praxis gemäß Paragraph 9,,
b) Nachweis der Einzahlung der Prüfungstaxen
(Paragraph 18,) und
c) Nachweis der Nämlichkeit.
§ 11.
Leitung der Prüfung, Beschlüsse.
(1) Der Vorsitzende bestimmt die Prüfungstage,
den Ort der Prüfung im Wald sowie den gesamten
Prüfungsvorgang. Er teilt die Prüfungs-
gegenstände den Mitgliedern der Prüfungskommission
zu und leitet die Prüfung. Der Vorsitzende
hat das Recht, Fragen aus dem gesamten
Prüfungsstoff zu stellen.
(2) Die Prüfungskommission faßt ihre Beschlüsse
in nicht öffentlicher Sitzung mit Stimmenmehrheit.
Der Vorsitzende stimmt mit. Jedes Mitglied
der Prüfungskommission gibt seine Stimme
in der vom Vorsitzenden bestimmten Reihenfolge
ab, der Vorsitzende stets zuletzt. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden.
§ 12.
Schriftliche Prüfung.
(1) Die schriftliche Prüfung hat der mündlichen
vorauszugehen. Die Plätze der Prüfungswerber
müssen so angeordnet sein, daß die
Möglichkeit gegenseitiger Hilfeleistung tunlichst
ausgeschlossen ist.
(2) Die Prüfungswerber dürfen sich nur jener
Behelfe bedienen, deren Benützung von der
Prüfungskommission jeweils ausdrücklich gestattet
wird. Es ist ihnen verboten, sich bei der
Ausarbeitung gegenseitig zu unterstützen.
(3) Die Prüfungskommission hat das Recht,
bei Mißachtung der Bestimmungen des Abs. 2
den betretenen Prüfungswerber zu verwarnen,
die betreffende Arbeit mit „nicht genügend"
zu beurteilen oder ihn von der Prüfung auszuschließen.
Dieser Beschluß der Prüfungskommission
ist dem Betroffenen ohne Verzug bekanntzugeben.
(4) Nach Bearbeitung der Themen bzw.
Prüfungsfragen hat der Prüfungswerber seine
schriftliche Arbeit dem überwachenden Prüfungsorgan
zu übergeben und den Prüfungsraum
zu verlassen. Nach Ablauf der für die Bearbeitung
festgesetzten Zeit sind alle Arbeiten, auch
die noch nicht vollendeten, abzugeben.
(5) Jede Arbeit ist vom Prüfungswerber zu
fertigen.
§ 13.
Mündliche Prüfung.
(1) Die mündliche Prüfung wird in der Regel
zuerst im Walde und hierauf im geschlossenen
Raum abgehalten. Der Vorsitzende kann jedoch
mit Rücksicht auf die Witterungsverhältnisse
oder aus sonstigen triftigen Gründen verfügen,
daß die Prüfung im Walde nach oder während der
mündlichen Prüfung im geschlossenen Raum mit
Unterbrechung der letzteren stattzufinden hat.
(2) Die mündliche Prüfung im Walde findet
in dem vom Vorsitzenden bestimmten Waldgebiet
statt.
(3) Die Reihenfolge, in der die Prüfungswerber
zur Prüfung vorgenommen werden, bestimmt
der Vorsitzende.
(4) Die Prüfungskommission hat vorzusorgen,
daß der Prüfungswerber tunlichst aus allen
Gebieten des Prüfungsstoffes befragt wird. Insbesondere
soll sich die mündliche Prüfung auf
jene Gebiete erstrecken, die bei der schriftlichen
Prüfung nicht oder nur ungenügend einbezogen
werden konnten.
(5) Die Fragestellung bei der Prüfung hat sich
vorwiegend auf den praktischen Forstdienst zu
erstrecken.
§ 14.
Prüfungsergebnis.
(1) Nach der Prüfung hat die Prüfungskommission
die Leistungen der Prüfungswerber in nicht
öffentlicher Sitzung zu beurteilen.
(2) Jeder Prüfungskommissär beurteilt die
Leistungen der Prüfungswerber in seinen Prüfungsgegenständen
auf Grund der während der
Prüfung geführten Aufzeichnungen. Die schriftliche
Arbeit ist bei jenem Fachgegenstand zu
berücksichtigen, in den sie fachlich fällt.
(3) Auf Grund des Gesamtergebnisses beschließt
die Prüfungskommission, ob der Prüfungswerber
als „vorzüglich befähigt", „sehr befähigt", „befähigt"
oder „nicht befähigt" zu erklären ist.
(4) Prüfungswerber, die während der Prüfung
von dieser zurücktreten, sind so zu beurteilen,
als ob sie zur Prüfung nicht angetreten wären.
(5) Erkrankt ein Prüfungswerber während der
Prüfung oder wird ihm die weitere Teilnahme
durch zwingende Gründe unmöglich gemacht,
so entscheidet die Prüfungskommission, in welchem
Umfang die Prüfung als abgelegt anzusehen
und inwieweit sie nachzuholen ist.
(6) Nach der Beschlußfassung hat der Vorsitzende
das Ergebnis der Prüfung in Anwesenheit
der Mitglieder der Prüfungskommission
öffentlich bekanntzugeben.
§ 15.
Prüfungszeugnis.
(1) Prüfungswerber, die die Prüfung bestanden
haben, erhalten ein von der Prüfungskommission
unterfertigtes, mit deren Siegel versehenes Zeugnis
laut Anlage 2 oder 3, das den Tag der Prüfung
und die Gesamtbeurteilung zu enthalten hat.
(2) Prüfungswerber, die die Prüfung nicht
bestanden haben, erhalten über das Ergebnis
ihrer Prüfung und ihre allfällige Zulassung
zu einer Wiederholungsprüfung eine schriftliche
Verständigung.
§ 16.
Wiederholung der Prüfung.
(1) Wenn ein Prüfungswerber nur in einem
Gegenstand nicht entsprochen und dieser sich
auch auf die schriftliche Prüfung erstreckt hat,
so hat die Prüfungskommission zu entscheiden,
ob im Falle der Wiederholung im nächsten
oder übernächsten Prüfungstermin die Wieder-
gegenstände den Mitgliedern der Prüfungskommission
zu und leitet die Prüfung. Der Vorsitzende
hat das Recht, Fragen aus dem gesamten
Prüfungsstoff zu stellen.
(2) Die Prüfungskommission faßt ihre Beschlüsse
in nicht öffentlicher Sitzung mit Stimmenmehrheit.
Der Vorsitzende stimmt mit. Jedes Mitglied
der Prüfungskommission gibt seine Stimme
in der vom Vorsitzenden bestimmten Reihenfolge
ab, der Vorsitzende stets zuletzt. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden.
§ 12.
Schriftliche Prüfung.
(1) Die schriftliche Prüfung hat der mündlichen
vorauszugehen. Die Plätze der Prüfungswerber
müssen so angeordnet sein, daß die
Möglichkeit gegenseitiger Hilfeleistung tunlichst
ausgeschlossen ist.
(2) Die Prüfungswerber dürfen sich nur jener
Behelfe bedienen, deren Benützung von der
Prüfungskommission jeweils ausdrücklich gestattet
wird. Es ist ihnen verboten, sich bei der
Ausarbeitung gegenseitig zu unterstützen.
(3) Die Prüfungskommission hat das Recht,
bei Mißachtung der Bestimmungen des Absatz 2,
den betretenen Prüfungswerber zu verwarnen,
die betreffende Arbeit mit „nicht genügend"
zu beurteilen oder ihn von der Prüfung auszuschließen.
Dieser Beschluß der Prüfungskommission
ist dem Betroffenen ohne Verzug bekanntzugeben.
(4) Nach Bearbeitung der Themen bzw.
Prüfungsfragen hat der Prüfungswerber seine
schriftliche Arbeit dem überwachenden Prüfungsorgan
zu übergeben und den Prüfungsraum
zu verlassen. Nach Ablauf der für die Bearbeitung
festgesetzten Zeit sind alle Arbeiten, auch
die noch nicht vollendeten, abzugeben.
(5) Jede Arbeit ist vom Prüfungswerber zu
fertigen.
§ 13.
Mündliche Prüfung.
(1) Die mündliche Prüfung wird in der Regel
zuerst im Walde und hierauf im geschlossenen
Raum abgehalten. Der Vorsitzende kann jedoch
mit Rücksicht auf die Witterungsverhältnisse
oder aus sonstigen triftigen Gründen verfügen,
daß die Prüfung im Walde nach oder während der
mündlichen Prüfung im geschlossenen Raum mit
Unterbrechung der letzteren stattzufinden hat.
(2) Die mündliche Prüfung im Walde findet
in dem vom Vorsitzenden bestimmten Waldgebiet
statt.
(3) Die Reihenfolge, in der die Prüfungswerber
zur Prüfung vorgenommen werden, bestimmt
der Vorsitzende.
(4) Die Prüfungskommission hat vorzusorgen,
daß der Prüfungswerber tunlichst aus allen
Gebieten des Prüfungsstoffes befragt wird. Insbesondere
soll sich die mündliche Prüfung auf
jene Gebiete erstrecken, die bei der schriftlichen
Prüfung nicht oder nur ungenügend einbezogen
werden konnten.
(5) Die Fragestellung bei der Prüfung hat sich
vorwiegend auf den praktischen Forstdienst zu
erstrecken.
§ 14.
Prüfungsergebnis.
(1) Nach der Prüfung hat die Prüfungskommission
die Leistungen der Prüfungswerber in nicht
öffentlicher Sitzung zu beurteilen.
(2) Jeder Prüfungskommissär beurteilt die
Leistungen der Prüfungswerber in seinen Prüfungsgegenständen
auf Grund der während der
Prüfung geführten Aufzeichnungen. Die schriftliche
Arbeit ist bei jenem Fachgegenstand zu
berücksichtigen, in den sie fachlich fällt.
(3) Auf Grund des Gesamtergebnisses beschließt
die Prüfungskommission, ob der Prüfungswerber
als „vorzüglich befähigt", „sehr befähigt", „befähigt"
oder „nicht befähigt" zu erklären ist.
(4) Prüfungswerber, die während der Prüfung
von dieser zurücktreten, sind so zu beurteilen,
als ob sie zur Prüfung nicht angetreten wären.
(5) Erkrankt ein Prüfungswerber während der
Prüfung oder wird ihm die weitere Teilnahme
durch zwingende Gründe unmöglich gemacht,
so entscheidet die Prüfungskommission, in welchem
Umfang die Prüfung als abgelegt anzusehen
und inwieweit sie nachzuholen ist.
(6) Nach der Beschlußfassung hat der Vorsitzende
das Ergebnis der Prüfung in Anwesenheit
der Mitglieder der Prüfungskommission
öffentlich bekanntzugeben.
§ 15.
Prüfungszeugnis.
(1) Prüfungswerber, die die Prüfung bestanden
haben, erhalten ein von der Prüfungskommission
unterfertigtes, mit deren Siegel versehenes Zeugnis
laut Anlage 2 oder 3, das den Tag der Prüfung
und die Gesamtbeurteilung zu enthalten hat.
(2) Prüfungswerber, die die Prüfung nicht
bestanden haben, erhalten über das Ergebnis
ihrer Prüfung und ihre allfällige Zulassung
zu einer Wiederholungsprüfung eine schriftliche
Verständigung.
§ 16.
Wiederholung der Prüfung.
(1) Wenn ein Prüfungswerber nur in einem
Gegenstand nicht entsprochen und dieser sich
auch auf die schriftliche Prüfung erstreckt hat,
so hat die Prüfungskommission zu entscheiden,
ob im Falle der Wiederholung im nächsten
oder übernächsten Prüfungstermin die Wieder-
holungholung sich auf die mündliche Prüfung aus jenem
Gegenstande zu beschränken oder auch auf die
schriftliche Prüfung zu erstrecken hat.
(2) Im Zeugnis über die mit Erfolg abgelegte
Wiederholungsprüfung ist die Tatsache der
Wiederholung der Prüfung nicht ersichtlich zu
machen. Als Prüfungstag ist im Zeugnis über
die bestandene Gesamtprüfung der Tag der
Wiederholungsprüfung einzutragen.
§ 17.
Prüfungsniederschrift.
(1) Über den gesamten Prüfungsvorgang ist
eine Niederschrift abzufassen, in der der Verlauf,
etwaige besondere Vorkommnisse, eine Übersicht
über die von den einzelnen Kommisionsmitgliedern
jedem Prüfungswerber aus jedem
Gegenstand erteilten Bewertungen und das
Endergebnis festzuhalten ist.
(2) Die Prüfungsniederschrift ist von allen
Mitgliedern der Prüfungskommission zu fertigen
und sodann vom Vorsitzenden samt allen
Prüfungsarbeiten und unter Beischluß aller Geschäftsstücke
bei jener Behörde, bei der die
Prüfungskommission errichtet worden ist, zu
hinterlegen.
§ 18.
Prüfungstaxe.
(1) Jeder Prüfungswerber hat vor der Prüfung
eine Prüfungstaxe zu entrichten. Diese beträgt
für die Staatsprüfung für den höheren Forstdienst
400 S, für die Staatsprüfung für den Försterdienst
200 S. Ausländer zahlen die doppelte
Prüfungstaxe.
(2) Die Einzahlung der Prüfungstaxe ist vor
Beginn der Prüfung dem Vorsitzenden der Prüfungskommission
nachzuweisen. Der Nachweis
ist der Prüfungsniederschrift anzuschließen.
(3) Ohne Nachweis der Einzahlung der Prüfungstaxe
darf kein Bewerber zur Prüfung
zugelassen werden.
(4) Prüfungswerber, die während der Prüfung
zurücktreten oder von dieser ausgeschlossen
werden, und jene, die ihren Rücktritt nicht längstens
am Tage des Prüfungsbeginnes ordnungsgemäß
anmelden, haben keinen Anspruch auf
Zurückzahlung der eingezahlten Prüfungstaxe.
IV. ABSCHNITT.
Forstschutzorgane, Inkrafttreten.
§ 19.
Vereidigung, Dienstausweis und -abzeichen
der Forstschutzorgane.
(1) Das Forstschutzorgan ist nach der in der
Anlage 4, angeführten Formel zu vereidigen.
Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist
zulässig.
(2) Der gemäß § 51 Abs. 6 des Forstrechts-
Bereinigungsgesetzes auszufolgende Dienstausweis
muß mit einem Lichtbild versehen sein
und hat zu enthalten:
a) die Bestätigung der Vereidigung (Behörde
und Tag der Vereidigung),
b) den Dienstbereich des Forstschutzorgans,
c) die Gesetzesstelle, nach der die Bestätigung
erfolgt ist und
d) die Nummer des Dienstabzeichens (Abs. 6).
(3) Zur Eintragung von Änderungen im Dienstbereich
ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig,
in deren Bereich der Sitz des Betriebes
liegt, zu dem der neue Dienstbereich gehört.
(4) Ist infolge Verlustes, Abnützung u. ä.
ein neuer Dienstausweis auszustellen, so ist
hiefür jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig,
in deren Bereich der Sitz des Betriebes liegt,
zu dem der jeweilige Dienstbereich des Forstschutzorgans
gehört.
(5) Die Verwendung eines gemeinsamen Dienstausweises
als Forst-, Jagd- oder Fischereischutzorgan
ist zulässig, wenn die im Abs. 2 angeführten
Angaben darin aufscheinen.
(6) Das Dienstabzeichen besteht aus mattem
Metall und zeigt das Bundeswappen mit Eichenlaubemblem,
die Inschrift „Forstschutzorgan"
und die zugewiesene Nummer. Es gelangt
ausschließlich über die Bezirksverwaltungsbehörde
zur Ausgabe und ist zum Selbstkostenpreis
abzugeben.
(7) Die Verwendung eines gemeinsamen Dienstabzeichens
als Forst-, Jagd- oder Fischereischutzorgan
ist zulässig, wenn die Ausgestaltung des
Dienstabzeichens das Organ leicht als Forstschutzorgan
erkennen läßt.
(8) Das Forstschutzorgan hat bei Ausübung
seines Dienstes das Dienstabzeichen auf dem
äußeren Kleidungsstück an der linken Brustseite
sichtbar zu tragen.
(9) Das Forstschutzorgan hat, wenn die Bestellung
als solches erlischt, den Dienstausweis
und das Dienstabzeichen an die nach dem letzten
Dienstbereich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde
unverzüglich abzuliefern. Im Falle
einer Wiederbestellung ist ein neuer Dienstausweis
und ein neues Dienstabzeichen auszustellen.
(10) Dienstausweise und Dienstabzeichen der
Waldaufseher nach den für diese geltenden
Vorschriften in den Bundesländern Tirol und
Vorarlberg (§ 86 Abs. 1 Z. 1 lit. g und h des
Forstrechts-Bereinigungsgesetzes) gelten als
Dienstausweise und Dienstabzeichen im Sinne
des § 51 Abs. 6 des Forstrechts-Bereinigungsgesetzes.
§ 20.
Inkrafttreten.
§ 18 tritt am 1. März 1963, die übrigen Bestimmungen
am 1. Juli 1963 in Kraft.
sich auf die mündliche Prüfung aus jenem
Gegenstande zu beschränken oder auch auf die
schriftliche Prüfung zu erstrecken hat.
(2) Im Zeugnis über die mit Erfolg abgelegte
Wiederholungsprüfung ist die Tatsache der
Wiederholung der Prüfung nicht ersichtlich zu
machen. Als Prüfungstag ist im Zeugnis über
die bestandene Gesamtprüfung der Tag der
Wiederholungsprüfung einzutragen.
§ 17.
Prüfungsniederschrift.
(1) Über den gesamten Prüfungsvorgang ist
eine Niederschrift abzufassen, in der der Verlauf,
etwaige besondere Vorkommnisse, eine Übersicht
über die von den einzelnen Kommisionsmitgliedern
jedem Prüfungswerber aus jedem
Gegenstand erteilten Bewertungen und das
Endergebnis festzuhalten ist.
(2) Die Prüfungsniederschrift ist von allen
Mitgliedern der Prüfungskommission zu fertigen
und sodann vom Vorsitzenden samt allen
Prüfungsarbeiten und unter Beischluß aller Geschäftsstücke
bei jener Behörde, bei der die
Prüfungskommission errichtet worden ist, zu
hinterlegen.
§ 18.
Prüfungstaxe.
(1) Jeder Prüfungswerber hat vor der Prüfung
eine Prüfungstaxe zu entrichten. Diese beträgt
für die Staatsprüfung für den höheren Forstdienst
400 S, für die Staatsprüfung für den Försterdienst
200 S. Ausländer zahlen die doppelte
Prüfungstaxe.
(2) Die Einzahlung der Prüfungstaxe ist vor
Beginn der Prüfung dem Vorsitzenden der Prüfungskommission
nachzuweisen. Der Nachweis
ist der Prüfungsniederschrift anzuschließen.
(3) Ohne Nachweis der Einzahlung der Prüfungstaxe
darf kein Bewerber zur Prüfung
zugelassen werden.
(4) Prüfungswerber, die während der Prüfung
zurücktreten oder von dieser ausgeschlossen
werden, und jene, die ihren Rücktritt nicht längstens
am Tage des Prüfungsbeginnes ordnungsgemäß
anmelden, haben keinen Anspruch auf
Zurückzahlung der eingezahlten Prüfungstaxe.
IV. ABSCHNITT.
Forstschutzorgane, Inkrafttreten.
§ 19.
Vereidigung, Dienstausweis und -abzeichen
der Forstschutzorgane.
(1) Das Forstschutzorgan ist nach der in der
Anlage 4, angeführten Formel zu vereidigen.
Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist
zulässig.
(2) Der gemäß Paragraph 51, Absatz 6, des Forstrechts-
Bereinigungsgesetzes auszufolgende Dienstausweis
muß mit einem Lichtbild versehen sein
und hat zu enthalten:
a) die Bestätigung der Vereidigung (Behörde
und Tag der Vereidigung),
b) den Dienstbereich des Forstschutzorgans,
c) die Gesetzesstelle, nach der die Bestätigung
erfolgt ist und
d) die Nummer des Dienstabzeichens (Absatz 6,).
(3) Zur Eintragung von Änderungen im Dienstbereich
ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig,
in deren Bereich der Sitz des Betriebes
liegt, zu dem der neue Dienstbereich gehört.
(4) Ist infolge Verlustes, Abnützung u. ä.
ein neuer Dienstausweis auszustellen, so ist
hiefür jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig,
in deren Bereich der Sitz des Betriebes liegt,
zu dem der jeweilige Dienstbereich des Forstschutzorgans
gehört.
(5) Die Verwendung eines gemeinsamen Dienstausweises
als Forst-, Jagd- oder Fischereischutzorgan
ist zulässig, wenn die im Absatz 2, angeführten
Angaben darin aufscheinen.
(6) Das Dienstabzeichen besteht aus mattem
Metall und zeigt das Bundeswappen mit Eichenlaubemblem,
die Inschrift „Forstschutzorgan"
und die zugewiesene Nummer. Es gelangt
ausschließlich über die Bezirksverwaltungsbehörde
zur Ausgabe und ist zum Selbstkostenpreis
abzugeben.
(7) Die Verwendung eines gemeinsamen Dienstabzeichens
als Forst-, Jagd- oder Fischereischutzorgan
ist zulässig, wenn die Ausgestaltung des
Dienstabzeichens das Organ leicht als Forstschutzorgan
erkennen läßt.
(8) Das Forstschutzorgan hat bei Ausübung
seines Dienstes das Dienstabzeichen auf dem
äußeren Kleidungsstück an der linken Brustseite
sichtbar zu tragen.
(9) Das Forstschutzorgan hat, wenn die Bestellung
als solches erlischt, den Dienstausweis
und das Dienstabzeichen an die nach dem letzten
Dienstbereich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde
unverzüglich abzuliefern. Im Falle
einer Wiederbestellung ist ein neuer Dienstausweis
und ein neues Dienstabzeichen auszustellen.
(10) Dienstausweise und Dienstabzeichen der
Waldaufseher nach den für diese geltenden
Vorschriften in den Bundesländern Tirol und
Vorarlberg (Paragraph 86, Absatz eins, Ziffer eins, Litera g und h des
Forstrechts-Bereinigungsgesetzes) gelten als
Dienstausweise und Dienstabzeichen im Sinne
des Paragraph 51, Absatz 6, des Forstrechts-Bereinigungsgesetzes.
§ 20.
Inkrafttreten.
§ 18 tritt am 1. März 1963, die übrigen Bestimmungen
am 1. Juli 1963 in Kraft.
Hartmann