Auf Grund der Paragraphen 45 bis 52 und 59 des Forstrechts- Bereinigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1962,, wird verordnet: I. ABSCHNITT. Staatsprüfung für den höheren Forstdienst. § 1. Prüfungstermine, Antrag auf Zulassung. (1) Die Staatsprüfung für den höheren Forstdienst (in diesem und im Abschnitt römisch drei kurz Prüfung genannt) findet in der Regel alljährlich bis spätestens Ende Juni statt. Die Anträge auf Zulassung zur Prüfung sind bis 31. Dezember des der Prüfung vorausgehenden Jahres beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft schriftlich einzubringen. (2) Im Falle eines Bedarfes kann das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft ausnahmsweise einen zweiten Prüfungstermin, der in die zweite Hälfte des Jahres fällt, anordnen (außerordentlicher Prüfungstermin). Die Anordnung ist im Amtlichen Teil der „Wiener Zeitung" zu verlautbaren, in der Verlautbarung ist auch der Zeitpunkt, bis zu dem die Anträge auf Zulassung einzubringen sind, bekanntzugeben. (3) Dem Antrag sind beizulegen: 1. der Nachweis der Staatsbürgerschaft, 2. eine Beschreibung des Lebenslaufes, 3. der Nachweis der vorgeschriebenen Ausbildung (Paragraph 46, Absatz 4, des Forstrechts-Bereinigungsgesetzes). § 2. Prüfungsgegenstände. (1) Gegenstände der Prüfung sind: 1. Waldbau; 2. Forstliche Betriebswirtschaft, Forstverwaltungslehre, forstliches Verrechnungswesen, Forstnutzung und forstliche Arbeitstechnik; 3. Forsteinrichtung, Waldwertrechnung, Holzmeßkunde; 4. Forstschutz, Jagd und Fischerei; 5. Forstliches Bau- und Transportwesen sowie forstliche Geräte- und Maschinenkunde, Wildbach- und Lawinenverbauung; 6. Holzhandel, Holzindustrie, Holzverwertung und forstliche Nebenbetriebe; 7. Fachliches Recht im engeren Sinne: Forstrecht, Vorschriften, betreffend Wildbach- und Lawinenverbauung, Jagdrecht, die Grundzüge des Wasser-, Fischerei-, Grundverkehrs- und Agrarrechtes einschließlich der Einforstungsrechte, die Grundzüge der Vorschriften über Naturschutz, Alpschutz und Schutz der Landeskultur; 8. Sonstige Rechtsgebiete, deren Vorschriften im Hinblick auf den Prüfungszweck von Bedeutung sind, in ihren Grundzügen: Verfassungs-, Verwaltungsrecht, Behördenorganisation, die Rechtsgebiete gemäß Anlage 1 in dem dort angeführten Umfang. (2) Die Prüfung hat sich in Angelegenheiten, die länderweise verschieden oder landesgesetzlich geregelt sind, auf die in jenem Bundesland geltenden Vorschriften zu beschränken, in dem der Prüfungswerber während seiner praktischen Tätigkeit überwiegend beschäftigt war. § 3. Schriftliche Prüfung. (1) Die schriftliche Prüfung umfaßt vier Themen, die vier der im Paragraph 2, Absatz eins, aufgezählten Gegenstände betreffen. Die vier Gegenstände bestimmt jeweils der Vorsitzende. Der nach dem Prüfungsgegenstand zuständige Prüfungskommissär hat je Gegenstand drei Themen vorzubereiten, von denen der Vorsitzende die Auswahl trifft. Unmittelbar vor Beginn der Prüfung verliest der Vorsitzende das zur Ausarbeitung bestimmte Thema und setzt die für die Ausarbeitung bestimmte Zeit fest. Diese soll vier Stunden nicht überschreiten. (2) Die schriftliche Prüfung ist an zwei aufeinanderfolgenden Tagen unter Aufsicht von Mitgliedern der Prüfungskommission abzuhalten. An jedem Prüfungstag sind zwei Themen zur Ausarbeitung zu stellen. § 4. Mündliche Prüfung. (1) Die Dauer der mündlichen Prüfung im Walde soll für jeden Prüfling 1½ Stunden nicht überschreiten. Die Prüfung hat sich auf die Prüfungsgegenstände 1 bis 6 des Paragraph 2, Absatz eins, zu beschränken. (2) Die Dauer der mündlichen Prüfung im geschlossenen Raum soll 2 Stunden je Prüfling nicht überschreiten. II. ABSCHNITT. Staatsprüfung für den Försterdienst. § 5. Zulassungsantrag. (1) Für die Abhaltung von Staatsprüfungen für den Försterdienst (in diesem und im Abschnitt römisch drei kurz Prüfung genannt) ist jährlich ein Termin vorzusehen.

  1. Absatz 2,Anträge auf Zulassung zur Prüfung sind beim zuständigen Amte der Landesregierung einzubringen. (3) Den Termin zur Einbringung der Anträge und der Prüfung setzt der Landeshauptmann durch Kundmachung in der Zeitung fest, die für amtliche Kundmachungen im Lande bestimmt ist. (4) Dem Antrage sind beizugeben: 1. der Nachweis der Staatsbürgerschaft, 2. eine Beschreibung des Lebenslaufes, 3. der Nachweis der vorgeschriebenen Ausbildung (Paragraph 47, Absatz 5, des Forstrechts-Bereinigungsgesetzes). § 6. Prüfungsgegenstände. (1) Gegenstände der Prüfung sind: 1. Waldbau, Forstnutzung mit besonderer Berücksichtigung der Holzbringung, forstliche Nebenbetriebe, Arbeitslehre, Unfallverhütung, Forstschutz, Jagd und Fischerei; 2. Grundzüge der Forsteinrichtung und Forstvermessung, Holzmeßkunde; 3. Grundzüge der Bau- und Maschinenkunde; 4. Forstliche Buchführung und Kanzleiwesen, Grundbegriffe des Holzhandels; 5. Forstrecht mit besonderer Berücksichtigung der Rechtsvorschriften über Forstschutzorgane, Jagdrecht, Grundzüge der Vorschriften über Fischerei und Naturschutz, Landarbeitsordnung, Vorschriften über den technischen Arbeitsschutz, Gutsangestelltengesetz, Vorschriften über Berufsausbildung, Kollektivvertragsrecht. (2) Der Prüfungsstoff gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 4 ist Gegenstand sowohl der schriftlichen als auch der mündlichen Prüfung, der Prüfungsstoff gemäß Absatz eins, Ziffer 5, der mündlichen Prüfung allein. Die Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz 2, sind entsprechend anzuwenden. § 7. Schriftliche Prüfung. (1) Die schriftliche Prüfung umfaßt vier Themen aus folgenden Gegenständen: 1. Waldbau; 2. Forstnutzung und Arbeitslehre oder Holzmeßkunde; 3. Forstschutz; 4. Jagd und Fischerei. (2) Jeder der zuständigen Prüfungskommissäre hat zwei Themen aus jedem Gegenstand vorzubereiten. Die Auswahl trifft die Prüfungskommission. Unmittelbar vor Beginn der Prüfung hat der Vorsitzende das zur Ausarbeitung bestimmte Thema zu verlesen und die für die Ausarbeitung bestimmte Zeit festzusetzen. (3) Die schriftliche Prüfung hat längstens vier Stunden zu dauern. § 8. Mündliche Prüfung. (1) Bei der Prüfung im Walde ist der Prüfling aus den Gegenständen des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 zu prüfen; die Dauer der Prüfung soll für jeden Prüfling 1½ Stunden nicht überschreiten. (2) Die Dauer der Prüfung im geschlossenen Raum soll 1½ Stunden nicht überschreiten III. ABSCHNITT. Gemeinsame Bestimmungen für die Staatsprüfungen für den höheren Forstdienst und für den Försterdienst. § 9. Zulassung zur Prüfung bei noch nicht abgeschlossener Praxis. (1) Endet die Mindestdauer der praktischen Tätigkeit des Prüfungswerbers (Paragraph 46, Absatz 4, lit. c und Paragraph 47, Absatz 5, Litera c, des Forstrechts- Bereinigungsgesetzes) zwar nach dem Einreichungstermin, jedoch vor dem Prüfungsbeginn, so ist der Antragsteller bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen zur Prüfung unter der Bedingung zuzulassen, daß er spätestens zu Prüfungsbeginn dem Vorsitzenden der Prüfungskommission nachweist, daß er die vorgeschriebene Mindestdauer der praktischen Tätigkeit voll abgeleistet hat. (2) Erbringt der Prüfungswerber diesen Nachweis nicht, so gilt dies als Rücktritt von der Prüfung. (3) In dem Bescheid, in dem über die Zulassung zur Prüfung abgesprochen wird (Zulassungsbescheid), ist auf die Rechtsfolge des Abs. 2 hinzuweisen. § 10. Vorlage der Nachweise bei Prüfungsbeginn. Vor Beginn der Prüfung haben die Prüfungswerber dem Vorsitzenden der Prüfungskommission vorzulegen: den a) Zulassungsbescheid, allenfalls den Nachweis der abgeschlossenen Praxis gemäß Paragraph 9,, b) Nachweis der Einzahlung der Prüfungstaxen (Paragraph 18,) und c) Nachweis der Nämlichkeit. § 11. Leitung der Prüfung, Beschlüsse. (1) Der Vorsitzende bestimmt die Prüfungstage, den Ort der Prüfung im Wald sowie den gesamten Prüfungsvorgang. Er teilt die Prüfungs-

gegenstände den Mitgliedern der Prüfungskommission zu und leitet die Prüfung. Der Vorsitzende hat das Recht, Fragen aus dem gesamten Prüfungsstoff zu stellen. (2) Die Prüfungskommission faßt ihre Beschlüsse in nicht öffentlicher Sitzung mit Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende stimmt mit. Jedes Mitglied der Prüfungskommission gibt seine Stimme in der vom Vorsitzenden bestimmten Reihenfolge ab, der Vorsitzende stets zuletzt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. § 12. Schriftliche Prüfung. (1) Die schriftliche Prüfung hat der mündlichen vorauszugehen. Die Plätze der Prüfungswerber müssen so angeordnet sein, daß die Möglichkeit gegenseitiger Hilfeleistung tunlichst ausgeschlossen ist. (2) Die Prüfungswerber dürfen sich nur jener Behelfe bedienen, deren Benützung von der Prüfungskommission jeweils ausdrücklich gestattet wird. Es ist ihnen verboten, sich bei der Ausarbeitung gegenseitig zu unterstützen. (3) Die Prüfungskommission hat das Recht, bei Mißachtung der Bestimmungen des Absatz 2, den betretenen Prüfungswerber zu verwarnen, die betreffende Arbeit mit „nicht genügend" zu beurteilen oder ihn von der Prüfung auszuschließen. Dieser Beschluß der Prüfungskommission ist dem Betroffenen ohne Verzug bekanntzugeben. (4) Nach Bearbeitung der Themen bzw. Prüfungsfragen hat der Prüfungswerber seine schriftliche Arbeit dem überwachenden Prüfungsorgan zu übergeben und den Prüfungsraum zu verlassen. Nach Ablauf der für die Bearbeitung festgesetzten Zeit sind alle Arbeiten, auch die noch nicht vollendeten, abzugeben. (5) Jede Arbeit ist vom Prüfungswerber zu fertigen. § 13. Mündliche Prüfung. (1) Die mündliche Prüfung wird in der Regel zuerst im Walde und hierauf im geschlossenen Raum abgehalten. Der Vorsitzende kann jedoch mit Rücksicht auf die Witterungsverhältnisse oder aus sonstigen triftigen Gründen verfügen, daß die Prüfung im Walde nach oder während der mündlichen Prüfung im geschlossenen Raum mit Unterbrechung der letzteren stattzufinden hat. (2) Die mündliche Prüfung im Walde findet in dem vom Vorsitzenden bestimmten Waldgebiet statt. (3) Die Reihenfolge, in der die Prüfungswerber zur Prüfung vorgenommen werden, bestimmt der Vorsitzende. (4) Die Prüfungskommission hat vorzusorgen, daß der Prüfungswerber tunlichst aus allen Gebieten des Prüfungsstoffes befragt wird. Insbesondere soll sich die mündliche Prüfung auf jene Gebiete erstrecken, die bei der schriftlichen Prüfung nicht oder nur ungenügend einbezogen werden konnten. (5) Die Fragestellung bei der Prüfung hat sich vorwiegend auf den praktischen Forstdienst zu erstrecken. § 14. Prüfungsergebnis. (1) Nach der Prüfung hat die Prüfungskommission die Leistungen der Prüfungswerber in nicht öffentlicher Sitzung zu beurteilen. (2) Jeder Prüfungskommissär beurteilt die Leistungen der Prüfungswerber in seinen Prüfungsgegenständen auf Grund der während der Prüfung geführten Aufzeichnungen. Die schriftliche Arbeit ist bei jenem Fachgegenstand zu berücksichtigen, in den sie fachlich fällt. (3) Auf Grund des Gesamtergebnisses beschließt die Prüfungskommission, ob der Prüfungswerber als „vorzüglich befähigt", „sehr befähigt", „befähigt" oder „nicht befähigt" zu erklären ist. (4) Prüfungswerber, die während der Prüfung von dieser zurücktreten, sind so zu beurteilen, als ob sie zur Prüfung nicht angetreten wären. (5) Erkrankt ein Prüfungswerber während der Prüfung oder wird ihm die weitere Teilnahme durch zwingende Gründe unmöglich gemacht, so entscheidet die Prüfungskommission, in welchem Umfang die Prüfung als abgelegt anzusehen und inwieweit sie nachzuholen ist. (6) Nach der Beschlußfassung hat der Vorsitzende das Ergebnis der Prüfung in Anwesenheit der Mitglieder der Prüfungskommission öffentlich bekanntzugeben. § 15. Prüfungszeugnis. (1) Prüfungswerber, die die Prüfung bestanden haben, erhalten ein von der Prüfungskommission unterfertigtes, mit deren Siegel versehenes Zeugnis laut Anlage 2 oder 3, das den Tag der Prüfung und die Gesamtbeurteilung zu enthalten hat. (2) Prüfungswerber, die die Prüfung nicht bestanden haben, erhalten über das Ergebnis ihrer Prüfung und ihre allfällige Zulassung zu einer Wiederholungsprüfung eine schriftliche Verständigung. § 16. Wiederholung der Prüfung. (1) Wenn ein Prüfungswerber nur in einem Gegenstand nicht entsprochen und dieser sich auch auf die schriftliche Prüfung erstreckt hat, so hat die Prüfungskommission zu entscheiden, ob im Falle der Wiederholung im nächsten oder übernächsten Prüfungstermin die Wieder-

holung sich auf die mündliche Prüfung aus jenem Gegenstande zu beschränken oder auch auf die schriftliche Prüfung zu erstrecken hat. (2) Im Zeugnis über die mit Erfolg abgelegte Wiederholungsprüfung ist die Tatsache der Wiederholung der Prüfung nicht ersichtlich zu machen. Als Prüfungstag ist im Zeugnis über die bestandene Gesamtprüfung der Tag der Wiederholungsprüfung einzutragen. § 17. Prüfungsniederschrift. (1) Über den gesamten Prüfungsvorgang ist eine Niederschrift abzufassen, in der der Verlauf, etwaige besondere Vorkommnisse, eine Übersicht über die von den einzelnen Kommisionsmitgliedern jedem Prüfungswerber aus jedem Gegenstand erteilten Bewertungen und das Endergebnis festzuhalten ist. (2) Die Prüfungsniederschrift ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu fertigen und sodann vom Vorsitzenden samt allen Prüfungsarbeiten und unter Beischluß aller Geschäftsstücke bei jener Behörde, bei der die Prüfungskommission errichtet worden ist, zu hinterlegen. § 18. Prüfungstaxe. (1) Jeder Prüfungswerber hat vor der Prüfung eine Prüfungstaxe zu entrichten. Diese beträgt für die Staatsprüfung für den höheren Forstdienst 400 S, für die Staatsprüfung für den Försterdienst 200 S. Ausländer zahlen die doppelte Prüfungstaxe. (2) Die Einzahlung der Prüfungstaxe ist vor Beginn der Prüfung dem Vorsitzenden der Prüfungskommission nachzuweisen. Der Nachweis ist der Prüfungsniederschrift anzuschließen. (3) Ohne Nachweis der Einzahlung der Prüfungstaxe darf kein Bewerber zur Prüfung zugelassen werden. (4) Prüfungswerber, die während der Prüfung zurücktreten oder von dieser ausgeschlossen werden, und jene, die ihren Rücktritt nicht längstens am Tage des Prüfungsbeginnes ordnungsgemäß anmelden, haben keinen Anspruch auf Zurückzahlung der eingezahlten Prüfungstaxe. IV. ABSCHNITT. Forstschutzorgane, Inkrafttreten. § 19. Vereidigung, Dienstausweis und -abzeichen der Forstschutzorgane. (1) Das Forstschutzorgan ist nach der in der Anlage 4, angeführten Formel zu vereidigen. Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig. (2) Der gemäß Paragraph 51, Absatz 6, des Forstrechts- Bereinigungsgesetzes auszufolgende Dienstausweis muß mit einem Lichtbild versehen sein und hat zu enthalten: a) die Bestätigung der Vereidigung (Behörde und Tag der Vereidigung), b) den Dienstbereich des Forstschutzorgans, c) die Gesetzesstelle, nach der die Bestätigung erfolgt ist und d) die Nummer des Dienstabzeichens (Absatz 6,). (3) Zur Eintragung von Änderungen im Dienstbereich ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Bereich der Sitz des Betriebes liegt, zu dem der neue Dienstbereich gehört. (4) Ist infolge Verlustes, Abnützung u. ä. ein neuer Dienstausweis auszustellen, so ist hiefür jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Bereich der Sitz des Betriebes liegt, zu dem der jeweilige Dienstbereich des Forstschutzorgans gehört. (5) Die Verwendung eines gemeinsamen Dienstausweises als Forst-, Jagd- oder Fischereischutzorgan ist zulässig, wenn die im Absatz 2, angeführten Angaben darin aufscheinen. (6) Das Dienstabzeichen besteht aus mattem Metall und zeigt das Bundeswappen mit Eichenlaubemblem, die Inschrift „Forstschutzorgan" und die zugewiesene Nummer. Es gelangt ausschließlich über die Bezirksverwaltungsbehörde zur Ausgabe und ist zum Selbstkostenpreis abzugeben. (7) Die Verwendung eines gemeinsamen Dienstabzeichens als Forst-, Jagd- oder Fischereischutzorgan ist zulässig, wenn die Ausgestaltung des Dienstabzeichens das Organ leicht als Forstschutzorgan erkennen läßt. (8) Das Forstschutzorgan hat bei Ausübung seines Dienstes das Dienstabzeichen auf dem äußeren Kleidungsstück an der linken Brustseite sichtbar zu tragen. (9) Das Forstschutzorgan hat, wenn die Bestellung als solches erlischt, den Dienstausweis und das Dienstabzeichen an die nach dem letzten Dienstbereich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich abzuliefern. Im Falle einer Wiederbestellung ist ein neuer Dienstausweis und ein neues Dienstabzeichen auszustellen. (10) Dienstausweise und Dienstabzeichen der Waldaufseher nach den für diese geltenden Vorschriften in den Bundesländern Tirol und Vorarlberg (Paragraph 86, Absatz eins, Ziffer eins, Litera g und h des Forstrechts-Bereinigungsgesetzes) gelten als Dienstausweise und Dienstabzeichen im Sinne des Paragraph 51, Absatz 6, des Forstrechts-Bereinigungsgesetzes. § 20. Inkrafttreten. § 18 tritt am 1. März 1963, die übrigen Bestimmungen am 1. Juli 1963 in Kraft.

Hartmann