Auf Grund der Paragraphen 32, 35, 37, 38 und 40 des Forstrechts-Bereinigungsgesetzes, BGBl. Nr. 222/ 1962, wird verordnet: § 1. Bekämpfungstechnische Behandlung von Nadelhölzern. (1) Nadelhölzer sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Paragraphen und der Paragraphen 2, bis 6 so zu behandeln, daß sie als Vermehrungsstätte ungeeignet werden, auch sonst jede Forstschädlingsvermehrung hintangehalten wird und die allenfalls vorhandenen Forstschädlinge vernichtet werden (Bekämpfungstechnische Behandlung). (2) Bekämpfungstechnische Behandlungsweisen sind a) das Entrinden, b) die chemische Behandlung, c) das Entrinden der Hölzer mit Verbrennen oder chemischer Behandlung der Rinde und d) das Einwässern oder dauernde Beregnen. (3) Die Behandlungsweisen gemäß Absatz 2, dürfen wahlweise angewendet werden. Wird jedoch die Rinde verbrannt, so hat der über das Holz Verfügungsberechtigte dafür Sorge zu tragen, daß eine Waldbrandgefahr ausgeschlossen ist. Ist dies nicht möglich, so hat anstelle des Verbrennens der Rinde deren chemische Behandlung zu treten. (4) Zur chemischen Behandlung dürfen nur die als forstliche Pflanzenschutzmittel zugelassenen chemischen Mittel verwendet werden (Paragraph 33, des Forstrechts-Bereinigungsgesetzes). Hiebei sind die im Zulassungsbescheid vorgeschriebenen Bedingungen einzuhalten. (5) Die chemische Behandlung muß an den Hölzern einwandfrei erkennbar sein oder vom Verfügungsberechtigten in geeigneter Weise nachgewiesen werden können. § 2. Aufarbeitung befallener Nadelhölzer. (1) Stehende Nadelholzstämme, die von bast- oder rindenbrütenden Insekten in gefahrdrohender Weise befallen befunden werden, sind so rechtzeitig zu fällen und bekämpfungstechnisch zu behandeln, daß durch die Vernichtung der Insekten die Gefahr ihrer Vermehrung hintangehalten wird. (2) Auch bereits gefällte Nadelhölzer, die von bast- oder rindenbrütenden Insekten in gefahrdrohender Weise befallen sind, sind rechtzeitig (Absatz eins,) bekämpfungstechnisch zu behandeln, wo immer sie sich befinden. (3) Wird in den Fällen der Absatz eins und 2 entrindet, so ist, sofern die Insekten nicht schon allein durch die Entrindung vernichtet wurden, die Rinde unverzüglich am Schlagort bekämpfungstechnisch zu behandeln ; ein Transport der Rinde an einen anderen Ort ist unzulässig. § 3. Schadhölzer. Nadelhölzer, die durch Wind, Schnee, Eis oder sonstige anorganische Einflüsse geworfen, gebrochen oder sonstwie beschädigt wurden (Schadhölzer), sind, wenn die Gefahr einer Forstschädlingsvermehrung ansonsten nicht hintangehalten werden kann, unverzüglich zu fällen und bekämpfungstechnisch zu behandeln. Hiebei ist auf die klimatischen Verhältnisse, die Jahreszeit, das Auftreten der Forstschädlinge in den letzten Jahren und sonstige, die Vermehrung begünstigende oder hemmende Umstände Bedacht zu nehmen.
§ 4. In der Vegetationszeit gefällte Nadelhölzer. (1) Nadelholzstämme, die in der Vegetationszeit gefällt werden und im Wald verbleiben, sind binnen zwei Wochen nach der Fällung der einzelnen Stämme bekämpfungstechnisch zu behandeln. (2) Die Vegetationszeit im Sinne dieser Verordnung ist der Zeitraum vom Beginn des Saftsteigens bis zur Beendigung des jährlichen Wachstums. (3) Bei Nadelhölzern mit einem Mittendurchmesser von weniger als 15 cm genügt es für die Entrindung, wenn sie dreiseitig gestreift werden. Nadelhölzer unter 8 cm Mittendurchmesser und Brennholz, das 1 m lang abgeschnitten und, bei einem Durchmesser, von mehr als 20 cm, aufgespalten ist, bedürfen keiner bekämpfungstechnischen Behandlung. (4) Lassen die Jahreszeit, die Wetter- oder klimatischen Verhältnisse oder die Bestandesverhältnisse das Entstehen einer Gefahr für den Wald durch Forstschädlinge unwahrscheinlich erscheinen, so verlängert sich die im Absatz eins, eingeräumte Frist für die bekämpfungstechnische Behandlung um 4 Wochen, wenn der Verfügungsberechtigte beabsichtigt, die Nadelhölzer innerhalb dieser Frist aus dem Wald zu bringen und wenn diese bis dahin befallsfrei geblieben sind. (s) Der Verfügungsberechtigte hat jedoch spätestens im Zeitpunkte der Beendigung der Fällung diese seine Absicht der Bezirksverwaltungsbehörde unter Angabe des Fällungsortes, der geschlägerten Holzmenge und des in Aussicht genommenen Lagerplatzes anzuzeigen. (6) Werden innerhalb der sechswöchigen Frist Nadelhölzer zu einem Lagerplatz außerhalb des Waldes gebracht, so sind sie ohne zeitliche oder örtliche Unterbrechung dorthin zu bringen. § 5. Transport und Lagerung von Nadelhölzern. (1) Der Transport von Nadelhölzern, die von bast- oder rindenbrütenden Insekten befallen und bekämpfungstechnisch nicht behandelt sind, ist verboten. (2) Ferner ist der Transport von Nadelhölzern mit Rinde während der Vegetationszeit verboten. Das Verbot gilt nicht, wenn die Nadelhölzer a) solche im Sinne des Paragraph 4, Absatz 3, sind, b) chemisch behandelt worden sind oder c) innerhalb der Fristen des Paragraph 4, Absatz eins, oder Abs. 4 befördert werden. (3) Werden Nadelhölzer mit Rinde, soweit es sich nicht um solche im Sinne des Paragraph 4, Absatz 3, handelt, während der Vegetationszeit auf einen Lagerplatz außerhalb des Waldes gebracht, so sind sie dort binnen zwei Wochen nach ihrem Einlangen, allenfalls im Zuge einer Be- oder Verarbeitung, bekämpfungstechnisch zu behandeln. § 6. Sonstige Bestimmungen über bekämpfungstechnische Maßnahmen. (D Bei Nadelhölzern, die außerhalb der Vegetationszeit gefällt worden sind und sich bei Beginn der Vegetationszeit noch im Walde befinden, ohne einer bekämpfungstechnischen Behandlung unterzogen worden zu sein, ist diese Behandlung binnen vier Wochen nachzuholen. (2) Die Bestimmungen des Absatz eins und des § 4 Absatz eins, 3, 4 und 5 und des Paragraph 5, gelten nicht, wenn die Behörden auf Grund der Paragraphen 30, Absatz 3, oder 31 des Forstrechts-Bereinigungsgesetzes Anordnungen treffen und diese strengere Bestimmungen enthalten. (3) Werden Fangbäume vorgelegt (gelagert), so finden die Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz eins, und des Paragraph 5, keine Anwendung. Für die weitere Behandlung der Fangbäume gilt Paragraph 2, Absatz 2, § 7. Hiebsunreife schnellwüchsiger Holzart en. Hiebsunreif (Paragraph 35, des Forstrechts-Bereinigungsgesetzes) sind Hochwaldbestände der folgenden schnellwüchsigen Holzarten, wenn sie noch nicht das angeführte Alter erreicht haben: Douglasie, Weymouthskiefer 40 Jahre Au-Esche 40 Jahre Schwarzerle, Birke 20 Jahre Pappel, Weide und Robinie 10 Jahre § 8. Tannenchristbäume, Kennzeichnung. (1) Zur Kennzeichnung von Tannen, die als Christbäume in Verkehr gebracht werden sollen (Paragraph 37, des Forstrechts-Bereinigungsgesetzes), ist eine Plombe zu verwenden. Sie ist so anzufertigen, daß sie nach einmaliger Verwendung unbrauchbar wird. Die Plombe ist mit einer Beschriftung zu versehen, die das Herkunfts-Bundesland in abgekürzter Form erkennen läßt. (2) Die Plombe ist im obersten Drittel des Christbaumes am Stamm derart anzubringen, daß sie nicht ohne Beschädigung entfernt werden kann. (3) Zur Kennzeichnung dürfen nur Plomben verwendet werden, die von der Bezirksverwaltungsbehörde auf Anforderung ausgefolgt worden sind. Sie sind streng verrechenbare Gegenstände. (4) Die nochmalige Verwendung einer bereits einmal zur Kennzeichnung von Tannen verwendeten Plombe ist unzulässig.
§ 9. Ursprungsschein für Christbäume anderer Holzart als Tanne. (1) Der Ursprung von Christbäumen anderer Holzart als Tanne im Sinne des Paragraph 38, Absatz eins, des Forstrechts-Bereinigungsgesetzes ist mit Ursprungsschein laut Anlage 1 nachzuweisen. (2) Bei Weitergabe nur eines Teiles der Christbäume an Wiederverkäufer ist für diese Christbäume, soweit sie nicht durch einen Ursprungsschein gemäß Anlage 1 begleitet sind, ein Ursprungsschein laut Anlage 2 auszustellen. § 10. Harznutzung. (1) Harzungsfähige Holzarten im Sinne des § 40 Absatz 3, Litera a, des Forstrechts-Bereinigungsgesetzes sind: Schwarzkiefer, Weißkiefer und Lärche. (2) Bei der Harzung von Schwarzkiefern sind folgende Verfahren verboten: a) das Dexelverfahren, das Grandelhacken und alle sonstigen Verfahren einschließlich der Reizverfahren, die zu einem vorzeitigen Absterben der genutzten Stämme führen; b) die Scharrharzgewinnung dann, wenn das Scharrharz mehr als 8 v. H. der gewonnenen Harzmenge Scharten enthält; c) Verfahren, die Stämme mit weniger als 25 cm Brusthöhendurchmesser in die Harznutzung einbeziehen. Bisher genutzte Stämme unter diesem Durchmesser dürfen nur weitergenutzt werden, wenn zum Zwecke der Saftzirkulation zumindest ein Rindenstreifen von 20 cm oder zwei Rindenstreifen von je 10 cm verbleiben; d) Verfahren, bei denen die Lachtenbreite (Breite der Stammwunde) nicht so gewählt wird, daß ein Rindenstreifen mit einer Breite von weniger als 20 cm oder zwei Streifen mit einer Breite von weniger als 10 cm je Streifen verbleiben; die Höhe der Lachte ist möglichst nieder zu halten, darf aber 40 cm im Jahr nicht übersteigen. (3) Bei der Harzung der Weißkiefer sind folgende Verfahren verboten: a) Verfahren, durch die eine mehr als unumgänglich notwendige Verkienung des genutzten Stammes und eine besondere Holzentwertung hervorgerufen wird; b) Verfahren, bei welchen die Rinde weniger als an einem Drittel des Stammumfanges verbleibt und die Harznutzung früher als 10 Jahre vor dem Abtrieb des Stammes beginnt. § 11. Inkrafttreten. Diese Verordnung tritt am 1. März 1963 in Kraft.
Hartmann