Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I.
Das Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148,
wird abgeändert wie folgt:
1. § 16 Abs. 4 hat zu lauten:
„(4) Hängt die Dauer der Nutzung oder Leistung
von der Lebenszeit mehrerer Personen ab, so
ist das Lebensalter des Jüngsten maßgebend,
wenn das Recht mit dem Tod des zuletzt
Sterbenden erlischt; dagegen ist das Lebensalter
des Ältesten maßgebend, wenn das Recht mit
dem Tod des zuerst Sterbenden erlischt."
2. § 21 hat zu lauten:
„(1) Der Einheitswert wird neu festgestellt,
1. wenn der gemäß § 25 abgerundete Wert,
der sich für den Beginn eines Kalenderjahres
ergibt,
a) bei den wirtschaftlichen Einheiten und
Untereinheiten des Grundbesitzes entweder
um mehr als ein Zehntel, mindestens aber
um 2000 S oder um mehr als 100.000 S,
b) bei einem gewerblichen Betrieb oder bei
einer Gewerbeberechtigung entweder um
mehr als ein Fünftel, mindestens aber um
20.000 S oder um mehr als 500.000 S
von dem Einheitswert des letzten Feststellungszeitpunktes
abweicht (Wertfortschreibung) oder
2. wenn sich die Art des Bewertungsgegenstandes
ändert (Artfortschreibung).
(2) Die im Abs. 1 Z. 1 festgesetzten Wertgrenzen
sind nicht zu beachten, wenn
a) für einen Teil des Bewertungsgegenstandes
ein Grund für eine Steuerbefreiung eintritt
oder wegfällt oder
b) bei einem gewerblichen Betrieb die steuerliche
Zurechnung geändert wird.
(3) Fällt eine wirtschaftliche Einheit oder
Untereinheit, für die ein Einheitswert bereits
festgestellt ist, weg oder tritt für den ganzen
Steuergegenstand eine Steuerbefreiung ein, so
ist der Einheitswert auf den Wert Null fortzuschreiben.
(4) Allen Fortschreibungen einschließlich der
Fortschreibungen auf Grund einer Änderung
der steuerlichen Zurechnung des Bewertungsgegenstandes
(Zurechnungsfortschreibung) sind
die Verhältnisse bei Beginn des Kalenderjahres
zugrunde zu legen, das auf die Änderung folgt
(Fortschreibungszeitpunkt). Die Vorschriften im
§ 65 über die Zugrundelegung eines anderen
Zeitpunktes bleiben unberührt."
3. § 25 hat zu lauten:
„Die Einheitswerte sind auf volle 1000 S
nach unten abzurunden."
4. § 30 Abs. 3 hat zu lauten:
„(3) Als landwirtschaftliche Betriebe gelten
auch Tierzuchtbetriebe, Viehmästereien, Abmelkställe,
Geflügelfarmen und ähnliche Betriebe,
wenn zur Tierzucht oder Tierhaltung überwiegend
Erzeugnisse verwendet werden, die
im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb gewonnen
worden sind. Die von einer Landwirtschaftskammer
anerkannten Geflügelherdbuchzuchtbetriebe
und Geflügelvermehrungszuchtbetriebe
gelten auch dann als landwirtschaftliche Betriebe,
wenn zur Tierzucht überwiegend Erzeugnisse
verwendet werden, die nicht im eigenen landwirtschaftlichen
Betrieb gewonnen worden sind."
5. § 33 hat zu lauten:
„Der für einen Betrieb anzusetzende Wert darf
nicht geringer sein als der um 20 vom Hundert,
höchstens jedoch um 20.000 S ermäßigte, nach
den Vorschriften über die Bewertung bebauter
Grundstücke sich ergebende Wert der Gebäude
oder Gebäudeteile, die dem Betriebsinhaber,
seinen Familienangehörigen, den Ausnehmern
und den überwiegend im Haushalt des Betriebsinhabers
beschäftigten Personen als Wohnung
dienen, zuzüglich des Wertes, der sich für den
Betrieb auf Grund der Vorschriften über die Bewertung
land- und forstwirtschaftlicher Betriebe
nach Abzug des darin enthaltenen Wohnungswertes
ergibt. Als Wohnungswert gelten bei landwirtschaftlich
genutzten Grundstücksflächen
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel römisch eins.
Das Bewertungsgesetz 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 148,
wird abgeändert wie folgt:
1. Paragraph 16, Absatz 4, hat zu lauten:
„(4) Hängt die Dauer der Nutzung oder Leistung
von der Lebenszeit mehrerer Personen ab, so
ist das Lebensalter des Jüngsten maßgebend,
wenn das Recht mit dem Tod des zuletzt
Sterbenden erlischt; dagegen ist das Lebensalter
des Ältesten maßgebend, wenn das Recht mit
dem Tod des zuerst Sterbenden erlischt."
2. Paragraph 21, hat zu lauten:
„(1) Der Einheitswert wird neu festgestellt,
1. wenn der gemäß Paragraph 25, abgerundete Wert,
der sich für den Beginn eines Kalenderjahres
ergibt,
a) bei den wirtschaftlichen Einheiten und
Untereinheiten des Grundbesitzes entweder
um mehr als ein Zehntel, mindestens aber
um 2000 S oder um mehr als 100.000 S,
b) bei einem gewerblichen Betrieb oder bei
einer Gewerbeberechtigung entweder um
mehr als ein Fünftel, mindestens aber um
20.000 S oder um mehr als 500.000 S
von dem Einheitswert des letzten Feststellungszeitpunktes
abweicht (Wertfortschreibung) oder
2. wenn sich die Art des Bewertungsgegenstandes
ändert (Artfortschreibung).
(2) Die im Absatz eins, Ziffer eins, festgesetzten Wertgrenzen
sind nicht zu beachten, wenn
a) für einen Teil des Bewertungsgegenstandes
ein Grund für eine Steuerbefreiung eintritt
oder wegfällt oder
b) bei einem gewerblichen Betrieb die steuerliche
Zurechnung geändert wird.
(3) Fällt eine wirtschaftliche Einheit oder
Untereinheit, für die ein Einheitswert bereits
festgestellt ist, weg oder tritt für den ganzen
Steuergegenstand eine Steuerbefreiung ein, so
ist der Einheitswert auf den Wert Null fortzuschreiben.
(4) Allen Fortschreibungen einschließlich der
Fortschreibungen auf Grund einer Änderung
der steuerlichen Zurechnung des Bewertungsgegenstandes
(Zurechnungsfortschreibung) sind
die Verhältnisse bei Beginn des Kalenderjahres
zugrunde zu legen, das auf die Änderung folgt
(Fortschreibungszeitpunkt). Die Vorschriften im
§ 65 über die Zugrundelegung eines anderen
Zeitpunktes bleiben unberührt."
3. Paragraph 25, hat zu lauten:
„Die Einheitswerte sind auf volle 1000 S
nach unten abzurunden."
4. Paragraph 30, Absatz 3, hat zu lauten:
„(3) Als landwirtschaftliche Betriebe gelten
auch Tierzuchtbetriebe, Viehmästereien, Abmelkställe,
Geflügelfarmen und ähnliche Betriebe,
wenn zur Tierzucht oder Tierhaltung überwiegend
Erzeugnisse verwendet werden, die
im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb gewonnen
worden sind. Die von einer Landwirtschaftskammer
anerkannten Geflügelherdbuchzuchtbetriebe
und Geflügelvermehrungszuchtbetriebe
gelten auch dann als landwirtschaftliche Betriebe,
wenn zur Tierzucht überwiegend Erzeugnisse
verwendet werden, die nicht im eigenen landwirtschaftlichen
Betrieb gewonnen worden sind."
5. Paragraph 33, hat zu lauten:
„Der für einen Betrieb anzusetzende Wert darf
nicht geringer sein als der um 20 vom Hundert,
höchstens jedoch um 20.000 S ermäßigte, nach
den Vorschriften über die Bewertung bebauter
Grundstücke sich ergebende Wert der Gebäude
oder Gebäudeteile, die dem Betriebsinhaber,
seinen Familienangehörigen, den Ausnehmern
und den überwiegend im Haushalt des Betriebsinhabers
beschäftigten Personen als Wohnung
dienen, zuzüglich des Wertes, der sich für den
Betrieb auf Grund der Vorschriften über die Bewertung
land- und forstwirtschaftlicher Betriebe
nach Abzug des darin enthaltenen Wohnungswertes
ergibt. Als Wohnungswert gelten bei landwirtschaftlich
genutzten Grundstücksflächen
20Ziffer 20 vom Hundert und bei weinbaumäßig genutzten
Grundstücksflächen 15 vom Hundert des maßgebenden
Vergleichswertes. Die zum Betrieb
gehörenden forstwirtschaftlich oder gärtnerisch
genutzten Grundstücksflächen sind hiebei mit dem
Wert anzusetzen, der sich ergibt, wenn bei ihrer
Bewertung das Wohngebäude des Betriebsinhabers
oder der seiner Wohnung dienende Gebäudeteil
nicht miteinbezogen wird."
6. § 51 Abs. 1 hat zu lauten:
„(1) Zum Grundvermögen gehört der Grund
und Boden einschließlich der Bestandteile (insbesondere
Gebäude) und des Zubehörs. In
das Grundvermögen sind nicht einzubeziehen
die Maschinen und sonstigen Vorrichtungen
aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören,
auch wenn sie wesentliche Bestandteile sind.
Umzäunungen sowie Weg- und Platzbefestigungen
sind bei gewerblich genutzten Grundstücken
stets als Vorrichtungen anzusehen, die zu einer
Betriebsanlage gehören. Jede wirtschaftliche
Einheit des Grundvermögens bildet ein selbständiges
Grundstück im Sinne dieses Bundesgesetzes."
7. § 53 hat zu lauten:
„(1) Bei der Bewertung von bebauten Grundstücken
(Grundstücke, deren Bebauung abgeschlossen
ist und Grundstücke, die sich zum
Feststellungszeitpunkt im Zustand der Bebauung
befinden) ist vom Bodenwert (Abs. 2) und vom
Gebäudewert (Abs. 3 bis 5) auszugehen.
(2) Als Bodenwert ist der Wert anzusetzen,
mit dem der Grund und Boden allein als unbebautes
Grundstück gemäß § 55 zu bewerten
wäre. Dabei sind insbesondere die Lage und
die Form des Grundstückes sowie alle anderen
den gemeinen Wert von unbebauten Grundstücken
beeinflussenden Umstände zu berücksichtigen.
(3) Der Gebäudewert ist vorbehaltlich der
Bestimmungen der Abs. 4 und 5 aus dem Neuherstellungswert
abzuleiten, der sich je nach
der Bauweise und Ausstattung der Gebäude
oder der Gebäudeteile bei Unterstellung von
Durchschnittspreisen je Kubikmeter des umbauten
Raumes der Gebäude oder der Gebäudeteile
ergibt. Umbauter Raum ist der auf mindestens
drei Seiten von Wänden umschlossene
innere nutzbare Raum zuzüglich des Raumes,
den die Umwandung einnimmt.
(4) Bei offenen Hallen (Überdachungen, Flugdächer),
das sind von höchstens zwei Seiten
durch Wände umschlossene Räume, ist der
Gebäudewert aus dem Neuherstellungswert abzuleiten,
der sich je nach der Bauweise und
Höhe bei Unterstellung von Durchschnittspreisen
je Quadratmeter der überdachten Fläche ergibt.
(5) Bei Mietwohngrundstücken und bei gemischtgenutzten
Grundstücken ist der Gebäudewert
aus dem Neuherstellungswert abzuleiten,
der sich je nach der Bauweise und Ausstattung
der Gebäude oder der Gebäudeteile bei Unterstellung
von Durchschnittspreisen je Quadratmeter
der nutzbaren Fläche der Gebäude oder
der Gebäudeteile ergibt. Nutzbare Fläche ist
die Gesamtfläche der insbesondere für Wohnzwecke,
für gewerbliche Zwecke oder für öffentliche
Zwecke nutzbar ausgestatteten Räume
einschließlich der Nebenräume und Wandnischen
(Einbauschränke) sowie einschließlich der für
die erwähnten Zwecke nutzbar ausgestatteten
Keller- und Dachbodenräume; Garagen sind
in die nutzbare Fläche einzubeziehen. Die Wandstärke
ist bei der Berechnung der nutzbaren
Fläche außer Betracht zu lassen. Räume oder
Teile von Räumen, die weniger als 150 cm hoch
sind, sowie Treppen, Stiegenhäuser, Gänge,
offene Balkone und Terrassen sind bei der
Berechnung der nutzbaren Fläche nicht einzubeziehen.
(6) Bei der Ermittlung des Gebäudewertes
ist der Neuherstellungswert (Abs. 3 bis 5)
entsprechend dem Alter der Gebäude oder der
Gebäudeteile . im Hauptfeststellungszeitpunkt
durch einen Abschlag für technische Abnützung
zu ermäßigen, der je nach der Bauweise jährlich
a) allgemein 1 3 v. H.,
b) bei den im § 53 a Abs. 1 Z. 5 bezeichneten
Gebäuden und Gebäudeteilen
2 v. H.,
c) bei den im § 53 a Abs. 1 Z. 2 lit. a
bis p und Abs. 3 lit. a und b bezeichneten
Gebäuden und Gebäudeteilen
2 5 v. H.,
d) bei leichter oder behelfsmäßiger
Bauweise 3 v. H.
und
e) bei einfachen Holzbaracken und
Holzschuppen sowie in den Fällen
gemäß § 53 a Abs. 3 lit. d 5 v. H.
des Neuherstellungswertes beträgt. Der Abschlag
darf bei noch benützbaren Gebäuden
oder Gebäudeteilen in den gemäß lit. a zu behandelnden
Fällen insgesamt höchstens 70 v. H.,
in den übrigen Fällen insgesamt höchstens
80 v. H. betragen.
(7) Bei der Feststellung des Einheitswertes
ist die Summe aus dem Bodenwert und aus dem
gemäß Abs. 6 sich ergebenden Gebäudewert
allgemein um 25 v. H., bei Mietwohngrundstücken
und bei gemischtgenutzten Grundstücken
um 20 v. H. zu kürzen. Bei Mietwohngrundstücken
und bei gemischtgenutzten Grundstücken
ist, soweit sie vor dem Jahr 1945 errichtet
wurden und soweit für sie ein durch gesetzliche
Vorschriften beschränkter Mietzins entrichtet
wird, neben der allgemeinen Kürzung von
20 v. H. ein Sonderabschlag bis zum Höchstausmaß
von 40 v. H. zu gewähren. Die Höhe
vom Hundert und bei weinbaumäßig genutzten
Grundstücksflächen 15 vom Hundert des maßgebenden
Vergleichswertes. Die zum Betrieb
gehörenden forstwirtschaftlich oder gärtnerisch
genutzten Grundstücksflächen sind hiebei mit dem
Wert anzusetzen, der sich ergibt, wenn bei ihrer
Bewertung das Wohngebäude des Betriebsinhabers
oder der seiner Wohnung dienende Gebäudeteil
nicht miteinbezogen wird."
6. Paragraph 51, Absatz eins, hat zu lauten:
„(1) Zum Grundvermögen gehört der Grund
und Boden einschließlich der Bestandteile (insbesondere
Gebäude) und des Zubehörs. In
das Grundvermögen sind nicht einzubeziehen
die Maschinen und sonstigen Vorrichtungen
aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören,
auch wenn sie wesentliche Bestandteile sind.
Umzäunungen sowie Weg- und Platzbefestigungen
sind bei gewerblich genutzten Grundstücken
stets als Vorrichtungen anzusehen, die zu einer
Betriebsanlage gehören. Jede wirtschaftliche
Einheit des Grundvermögens bildet ein selbständiges
Grundstück im Sinne dieses Bundesgesetzes."
7. Paragraph 53, hat zu lauten:
„(1) Bei der Bewertung von bebauten Grundstücken
(Grundstücke, deren Bebauung abgeschlossen
ist und Grundstücke, die sich zum
Feststellungszeitpunkt im Zustand der Bebauung
befinden) ist vom Bodenwert (Absatz 2,) und vom
Gebäudewert (Absatz 3 bis 5) auszugehen.
(2) Als Bodenwert ist der Wert anzusetzen,
mit dem der Grund und Boden allein als unbebautes
Grundstück gemäß Paragraph 55, zu bewerten
wäre. Dabei sind insbesondere die Lage und
die Form des Grundstückes sowie alle anderen
den gemeinen Wert von unbebauten Grundstücken
beeinflussenden Umstände zu berücksichtigen.
(3) Der Gebäudewert ist vorbehaltlich der
Bestimmungen der Absatz 4 und 5 aus dem Neuherstellungswert
abzuleiten, der sich je nach
der Bauweise und Ausstattung der Gebäude
oder der Gebäudeteile bei Unterstellung von
Durchschnittspreisen je Kubikmeter des umbauten
Raumes der Gebäude oder der Gebäudeteile
ergibt. Umbauter Raum ist der auf mindestens
drei Seiten von Wänden umschlossene
innere nutzbare Raum zuzüglich des Raumes,
den die Umwandung einnimmt.
(4) Bei offenen Hallen (Überdachungen, Flugdächer),
das sind von höchstens zwei Seiten
durch Wände umschlossene Räume, ist der
Gebäudewert aus dem Neuherstellungswert abzuleiten,
der sich je nach der Bauweise und
Höhe bei Unterstellung von Durchschnittspreisen
je Quadratmeter der überdachten Fläche ergibt.
(5) Bei Mietwohngrundstücken und bei gemischtgenutzten
Grundstücken ist der Gebäudewert
aus dem Neuherstellungswert abzuleiten,
der sich je nach der Bauweise und Ausstattung
der Gebäude oder der Gebäudeteile bei Unterstellung
von Durchschnittspreisen je Quadratmeter
der nutzbaren Fläche der Gebäude oder
der Gebäudeteile ergibt. Nutzbare Fläche ist
die Gesamtfläche der insbesondere für Wohnzwecke,
für gewerbliche Zwecke oder für öffentliche
Zwecke nutzbar ausgestatteten Räume
einschließlich der Nebenräume und Wandnischen
(Einbauschränke) sowie einschließlich der für
die erwähnten Zwecke nutzbar ausgestatteten
Keller- und Dachbodenräume; Garagen sind
in die nutzbare Fläche einzubeziehen. Die Wandstärke
ist bei der Berechnung der nutzbaren
Fläche außer Betracht zu lassen. Räume oder
Teile von Räumen, die weniger als 150 cm hoch
sind, sowie Treppen, Stiegenhäuser, Gänge,
offene Balkone und Terrassen sind bei der
Berechnung der nutzbaren Fläche nicht einzubeziehen.
(6) Bei der Ermittlung des Gebäudewertes
ist der Neuherstellungswert (Absatz 3 bis 5)
entsprechend dem Alter der Gebäude oder der
Gebäudeteile . im Hauptfeststellungszeitpunkt
durch einen Abschlag für technische Abnützung
zu ermäßigen, der je nach der Bauweise jährlich
a) allgemein 1 3 v. H.,
b) bei den im Paragraph 53, a Absatz eins, Ziffer 5, bezeichneten
Gebäuden und Gebäudeteilen
2 v. H.,
c) bei den im Paragraph 53, a Absatz eins, Ziffer 2, Litera a,
bis p und Absatz 3, Litera a und b bezeichneten
Gebäuden und Gebäudeteilen
2 5 v. H.,
d) bei leichter oder behelfsmäßiger
Bauweise 3 v. H.
und
e) bei einfachen Holzbaracken und
Holzschuppen sowie in den Fällen
gemäß Paragraph 53, a Absatz 3, Litera d, 5 v. H.
des Neuherstellungswertes beträgt. Der Abschlag
darf bei noch benützbaren Gebäuden
oder Gebäudeteilen in den gemäß Litera a, zu behandelnden
Fällen insgesamt höchstens 70 v. H.,
in den übrigen Fällen insgesamt höchstens
80 v. H. betragen.
(7) Bei der Feststellung des Einheitswertes
ist die Summe aus dem Bodenwert und aus dem
gemäß Absatz 6, sich ergebenden Gebäudewert
allgemein um 25 v. H., bei Mietwohngrundstücken
und bei gemischtgenutzten Grundstücken
um 20 v. H. zu kürzen. Bei Mietwohngrundstücken
und bei gemischtgenutzten Grundstücken
ist, soweit sie vor dem Jahr 1945 errichtet
wurden und soweit für sie ein durch gesetzliche
Vorschriften beschränkter Mietzins entrichtet
wird, neben der allgemeinen Kürzung von
20 v. H. ein Sonderabschlag bis zum Höchstausmaß
von 40 v. H. zu gewähren. Die Höhe
desdes Sonderabschlages beträgt je nach der Größe
des durch die Mietzinsbeschränkung betroffenen
Anteiles an der gesamten nutzbaren Fläche bei
einem Anteil von
100 v. H. bis 90 v. H. der gesamten Nutzfläche
40 v. H.,
weniger als 90 v. H. bis 80 v. H. der gesamten
Nutzfläche 35 v. H.,
weniger als 80 v. H. bis 70 v. H. der gesamten
Nutzfläche 30 v. H.,
weniger als 70 v. H. bis 60 v. H. der gesamten
Nutzfläche 25 v. H.,
weniger als 60 v. H. bis 50 v. H. der gesamten
Nutzfläche 20 v. H.,
weniger als 50 v. H. bis 40 v. H. der gesamten
Nutzfläche 15 v. H.,
weniger als 40 v. H. bis 30 v. H. der gesamten
Nutzfläche 10 v. H.,
weniger als 30 v. H. bis 20 v. H. der gesamten
Nutzfläche 5 v. H. und
weniger als 20 v. H. der gesamten Nutzfläche
0 v. H.
der Summe aus dem Bodenwert und aus dem
gemäß Abs. 6 sich ergebenden Gebäudewert.
Der Sonderabschlag sowie die Kürzung von
20 v. H. oder 25 v. H. dürfen sich hinsichtlich
des Bodenwertes nur auf eine Fläche erstrecken,
die das Zehnfache der bebauten Fläche nicht
übersteigt; dies gilt nicht für Geschäftsgrundstücke,
auf denen sich ein Fabriksbetrieb befindet.
(8) Übersteigt die gesamte bebaute Fläche
einer wirtschaftlichen Einheit das Ausmaß von
2000 m², so ist der gemäß Abs. 1 bis 7 ermittelte
Wert bei einer bebauten Fläche von
mehr als 2.000m² bis 5.000m² um 4 v. H.,
mehr als 5.000 m² bis 10.000 m² um 7 v. H.,
mehr als 10.000 m² bis 20.000 m² um 10 v. H.,
mehr als 20.000 m² bis 30.000 m² um 14 v. H. und
mehr als 30.000 m² um 20 v. H.
zu kürzen.
(9) Bei bebauten Grundstücken, deren gemeiner
Wert geringer ist als der auf Grund der Bestimmungen
der Abs. 1 bis 8 ermittelte Wert,
ist über Antrag der gemeine Wert zugrunde zu
legen.
(10) Bei der Feststellung der Einheitswerte von
Grundstücken, die sich zum Feststellungszeitpunkt
im Zustande der Bebauung befinden,
sind zu dem Wert des Grund und Bodens und
der bezugsfertigen Gebäude und Gebäudeteile
die Kosten hinzuzurechnen, die für die in Bau
befindlichen Gebäude und Gebäudeteile bis
zum Feststellungszeitpunkt entstanden sind. Der
so festgestellte Einheitswert darf jedoch nicht
höher sein als der Einheitswert, der sich ergeben
wird, wenn die Gebäude oder Gebäudeteile
bezugsfertig sind. Als bezugsfertig gilt ein
Gebäude oder ein Gebäudeteil mit der ersten
tatsächlichen Benützung oder Vermietung,
spätestens jedoch mit jenem Tag, mit dem
die Baubehörde die Benützung für zulässig
erklärt hat. Für Zwecke der Grundsteuer ist
ein besonderer Einheitswert festzustellen; dabei
ist nur der Wert des Grund und Bodens und
der bezugsfertigen Gebäude und Gebäudeteile
zu erfassen.
(11) Mindestens sind als Einheitswert eines
bebauten Grundstückes acht Zehntel des Wertes
anzusetzen, mit dem der Grund und Boden
allein als unbebautes Grundstück gemäß § 55
zu bewerten wäre.
8. Nach § 53 ist als § 53 a einzufügen:
„§ 53 a. Durchschnittspreise.
(1) Als Durchschnittspreise je Kubikmeter des
umbauten Raumes (§ 53 Abs. 3) sind zu unterstellen
Sonderabschlages beträgt je nach der Größe
des durch die Mietzinsbeschränkung betroffenen
Anteiles an der gesamten nutzbaren Fläche bei
einem Anteil von
100 v. H. bis 90 v. H. der gesamten Nutzfläche
40 v. H.,
weniger als 90 v. H. bis 80 v. H. der gesamten
Nutzfläche 35 v. H.,
weniger als 80 v. H. bis 70 v. H. der gesamten
Nutzfläche 30 v. H.,
weniger als 70 v. H. bis 60 v. H. der gesamten
Nutzfläche 25 v. H.,
weniger als 60 v. H. bis 50 v. H. der gesamten
Nutzfläche 20 v. H.,
weniger als 50 v. H. bis 40 v. H. der gesamten
Nutzfläche 15 v. H.,
weniger als 40 v. H. bis 30 v. H. der gesamten
Nutzfläche 10 v. H.,
weniger als 30 v. H. bis 20 v. H. der gesamten
Nutzfläche 5 v. H. und
weniger als 20 v. H. der gesamten Nutzfläche
0 v. H.
der Summe aus dem Bodenwert und aus dem
gemäß Absatz 6, sich ergebenden Gebäudewert.
Der Sonderabschlag sowie die Kürzung von
20 v. H. oder 25 v. H. dürfen sich hinsichtlich
des Bodenwertes nur auf eine Fläche erstrecken,
die das Zehnfache der bebauten Fläche nicht
übersteigt; dies gilt nicht für Geschäftsgrundstücke,
auf denen sich ein Fabriksbetrieb befindet.
(8) Übersteigt die gesamte bebaute Fläche
einer wirtschaftlichen Einheit das Ausmaß von
2000 m², so ist der gemäß Absatz eins bis 7 ermittelte
Wert bei einer bebauten Fläche von
mehr als 2.000m² bis 5.000m² um 4 v. H.,
mehr als 5.000 m² bis 10.000 m² um 7 v. H.,
mehr als 10.000 m² bis 20.000 m² um 10 v. H.,
mehr als 20.000 m² bis 30.000 m² um 14 v. H. und
mehr als 30.000 m² um 20 v. H.
zu kürzen.
(9) Bei bebauten Grundstücken, deren gemeiner
Wert geringer ist als der auf Grund der Bestimmungen
der Absatz eins bis 8 ermittelte Wert,
ist über Antrag der gemeine Wert zugrunde zu
legen.
(10) Bei der Feststellung der Einheitswerte von
Grundstücken, die sich zum Feststellungszeitpunkt
im Zustande der Bebauung befinden,
sind zu dem Wert des Grund und Bodens und
der bezugsfertigen Gebäude und Gebäudeteile
die Kosten hinzuzurechnen, die für die in Bau
befindlichen Gebäude und Gebäudeteile bis
zum Feststellungszeitpunkt entstanden sind. Der
so festgestellte Einheitswert darf jedoch nicht
höher sein als der Einheitswert, der sich ergeben
wird, wenn die Gebäude oder Gebäudeteile
bezugsfertig sind. Als bezugsfertig gilt ein
Gebäude oder ein Gebäudeteil mit der ersten
tatsächlichen Benützung oder Vermietung,
spätestens jedoch mit jenem Tag, mit dem
die Baubehörde die Benützung für zulässig
erklärt hat. Für Zwecke der Grundsteuer ist
ein besonderer Einheitswert festzustellen; dabei
ist nur der Wert des Grund und Bodens und
der bezugsfertigen Gebäude und Gebäudeteile
zu erfassen.
(11) Mindestens sind als Einheitswert eines
bebauten Grundstückes acht Zehntel des Wertes
anzusetzen, mit dem der Grund und Boden
allein als unbebautes Grundstück gemäß Paragraph 55,
zu bewerten wäre.
8. Nach Paragraph 53, ist als Paragraph 53, a einzufügen:
„§ 53 a. Durchschnittspreise.
(1) Als Durchschnittspreise je Kubikmeter des
umbauten Raumes (Paragraph 53, Absatz 3,) sind zu unterstellen
(2)Absatz 2,Die im Abs. 1 Z. 1 bis 9 und Z. 12 vorgesehenen
Durchschnittspreise je Kubikmeter
sind zu erhöhen
a) bei Eisenbeton-, Stahlbeton- oder Stahlskelettbauten,
soweit sie nicht in eine ausdrücklich
für solche Bauten vorgesehene
Bauklasse einzureihen sind, um 15 v. H.,
b) bei luxuriöser Ausstattung bis 20 v. H.;
dies gilt nicht für die in Abs. 1 Z. 2 bezeichneten
Bauklassen,
c) bei den im Abs. 1 Z. 3 bezeichneten Gebäuden
unbeschadet der in lit. a und b
vorgesehenen Zuschläge um 5 v. H., wenn
fließendes Warmwasser in den Zimmern
vorhanden ist. Bäder sind entsprechend
ihrer Ausführung von 3000 S bis 8000 S
je Bad, Brauseeinrichtungen mit 1000 S
bis 2000 S je Einrichtung zu bewerten.
(3) Als Durchschnittspreise je Quadratmeter
der überdachten Flächen gemäß § 53 Abs. 4 sind
zu unterstellen, bei
Die im Absatz eins, Ziffer eins bis 9 und Ziffer 12, vorgesehenen
Durchschnittspreise je Kubikmeter
sind zu erhöhen
a) bei Eisenbeton-, Stahlbeton- oder Stahlskelettbauten,
soweit sie nicht in eine ausdrücklich
für solche Bauten vorgesehene
Bauklasse einzureihen sind, um 15 v. H.,
b) bei luxuriöser Ausstattung bis 20 v. H.;
dies gilt nicht für die in Absatz eins, Ziffer 2, bezeichneten
Bauklassen,
c) bei den im Absatz eins, Ziffer 3, bezeichneten Gebäuden
unbeschadet der in Litera a und b
vorgesehenen Zuschläge um 5 v. H., wenn
fließendes Warmwasser in den Zimmern
vorhanden ist. Bäder sind entsprechend
ihrer Ausführung von 3000 S bis 8000 S
je Bad, Brauseeinrichtungen mit 1000 S
bis 2000 S je Einrichtung zu bewerten.
(3) Als Durchschnittspreise je Quadratmeter
der überdachten Flächen gemäß Paragraph 53, Absatz 4, sind
zu unterstellen, bei
Die unter lit. a bis d vorgesehenen Durchschnittspreise
sind bei Vorhandensein von Fußböden
um 30 bis 60 S je Quadratmeter zu erhöhen;
Umwandungen sind mit 40 bis 80 S je
Quadratmeter der Umwandung zu bewerten.
(4) Als Durchschnittspreise je Quadratmeter
der nutzbaren Fläche bei Mietwohngrundstücken
und bei gemischtgenutzten Grundstücken (§ 53
Abs. 5) sind je nach ihrer Bauweise und Ausstattung
entsprechend den im Abs. 1 Z. 10
lit. a bis g bezeichneten Bauklassen für die
zu unterstellen. Liegen die Merkmale verschiedener
unter lit. a bis g bezeichneter Bauklassen
vor, so ist ein mittlerer Wertansatz
anzunehmen."
9. § 76 Abs. 3 hat zu lauten:
„(3) Bei der Bewertung des Gesamtvermögens
sind die Wirtschaftsgüter, für die ein Einheitswert
festzustellen ist, mit dem festgestellten Einheitswert
anzusetzen. Dabei sind die Einheitswerte
für Einfamilienhäuser um 20 vom Hundert
zu kürzen; die Kürzung darf jedoch höchstens
30.000 S betragen."
10. § 79 Abs. 3 erster Satz hat zu lauten:
„Die Vorschriften im § 76 Abs. 2 und Abs. 3
erster Satz sind entsprechend anzuwenden."
Artikel II.
Sonderbestimmungen für die Hauptfeststellung
der Einheitswerte zum 1. Jänner
1963.
(1) Bei der Hauptfeststellung der Einheitswerte
von Gewerbeberechtigungen zum 1. Jänner
1963 sowie bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen
bis zum nächsten Hauptfeststellungszeitpunkt
gilt der zum maßgebenden
Stichtag für die Gewerbeberechtigung in einer
Vermögensübersicht (Bilanz) anzusetzende Wert
als gemeiner Wert gemäß § 61 Abs. 4 des Bewertungsgesetzes
1955.
(2) Der Hektarsatz für die Betriebszahl 100
gemäß § 38 Z. 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 2
des Bewertungsgesetzes 1955 beträgt für den
Hauptfeststellungszeitpunkt zum 1. Jänner 1963
für das landwirtschaftliche Vermögen 20.000 S
und für das Weinbauvermögen 125.000 S.
Artikel III.
(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
sind auf Bewertungszeitpunkte ab 1. Jänner 1963
anzuwenden.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.
Die unter Litera a bis d vorgesehenen Durchschnittspreise
sind bei Vorhandensein von Fußböden
um 30 bis 60 S je Quadratmeter zu erhöhen;
Umwandungen sind mit 40 bis 80 S je
Quadratmeter der Umwandung zu bewerten.
(4) Als Durchschnittspreise je Quadratmeter
der nutzbaren Fläche bei Mietwohngrundstücken
und bei gemischtgenutzten Grundstücken (Paragraph 53,
Abs. 5) sind je nach ihrer Bauweise und Ausstattung
entsprechend den im Absatz eins, Ziffer 10,
lit. a bis g bezeichneten Bauklassen für die
zu unterstellen. Liegen die Merkmale verschiedener
unter Litera a bis g bezeichneter Bauklassen
vor, so ist ein mittlerer Wertansatz
anzunehmen."
9. Paragraph 76, Absatz 3, hat zu lauten:
„(3) Bei der Bewertung des Gesamtvermögens
sind die Wirtschaftsgüter, für die ein Einheitswert
festzustellen ist, mit dem festgestellten Einheitswert
anzusetzen. Dabei sind die Einheitswerte
für Einfamilienhäuser um 20 vom Hundert
zu kürzen; die Kürzung darf jedoch höchstens
30.000 S betragen."
10. Paragraph 79, Absatz 3, erster Satz hat zu lauten:
„Die Vorschriften im Paragraph 76, Absatz 2 und Absatz 3,
erster Satz sind entsprechend anzuwenden."
Artikel römisch zwei.
Sonderbestimmungen für die Hauptfeststellung
der Einheitswerte zum 1. Jänner
1963.
(1) Bei der Hauptfeststellung der Einheitswerte
von Gewerbeberechtigungen zum 1. Jänner
1963 sowie bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen
bis zum nächsten Hauptfeststellungszeitpunkt
gilt der zum maßgebenden
Stichtag für die Gewerbeberechtigung in einer
Vermögensübersicht (Bilanz) anzusetzende Wert
als gemeiner Wert gemäß Paragraph 61, Absatz 4, des Bewertungsgesetzes
1955.
(2) Der Hektarsatz für die Betriebszahl 100
gemäß Paragraph 38, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 48, Absatz 2,
des Bewertungsgesetzes 1955 beträgt für den
Hauptfeststellungszeitpunkt zum 1. Jänner 1963
für das landwirtschaftliche Vermögen 20.000 S
und für das Weinbauvermögen 125.000 S.
Artikel römisch drei.
(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
sind auf Bewertungszeitpunkte ab 1. Jänner 1963
anzuwenden.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.
Schärf Gorbach Korinek