Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel römisch eins. Das Bewertungsgesetz 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 148, wird abgeändert wie folgt: 1. Paragraph 16, Absatz 4, hat zu lauten: „(4) Hängt die Dauer der Nutzung oder Leistung von der Lebenszeit mehrerer Personen ab, so ist das Lebensalter des Jüngsten maßgebend, wenn das Recht mit dem Tod des zuletzt Sterbenden erlischt; dagegen ist das Lebensalter des Ältesten maßgebend, wenn das Recht mit dem Tod des zuerst Sterbenden erlischt." 2. Paragraph 21, hat zu lauten: „(1) Der Einheitswert wird neu festgestellt, 1. wenn der gemäß Paragraph 25, abgerundete Wert, der sich für den Beginn eines Kalenderjahres ergibt, a) bei den wirtschaftlichen Einheiten und Untereinheiten des Grundbesitzes entweder um mehr als ein Zehntel, mindestens aber um 2000 S oder um mehr als 100.000 S, b) bei einem gewerblichen Betrieb oder bei einer Gewerbeberechtigung entweder um mehr als ein Fünftel, mindestens aber um 20.000 S oder um mehr als 500.000 S von dem Einheitswert des letzten Feststellungszeitpunktes abweicht (Wertfortschreibung) oder 2. wenn sich die Art des Bewertungsgegenstandes ändert (Artfortschreibung). (2) Die im Absatz eins, Ziffer eins, festgesetzten Wertgrenzen sind nicht zu beachten, wenn a) für einen Teil des Bewertungsgegenstandes ein Grund für eine Steuerbefreiung eintritt oder wegfällt oder b) bei einem gewerblichen Betrieb die steuerliche Zurechnung geändert wird. (3) Fällt eine wirtschaftliche Einheit oder Untereinheit, für die ein Einheitswert bereits festgestellt ist, weg oder tritt für den ganzen Steuergegenstand eine Steuerbefreiung ein, so ist der Einheitswert auf den Wert Null fortzuschreiben. (4) Allen Fortschreibungen einschließlich der Fortschreibungen auf Grund einer Änderung der steuerlichen Zurechnung des Bewertungsgegenstandes (Zurechnungsfortschreibung) sind die Verhältnisse bei Beginn des Kalenderjahres zugrunde zu legen, das auf die Änderung folgt (Fortschreibungszeitpunkt). Die Vorschriften im § 65 über die Zugrundelegung eines anderen Zeitpunktes bleiben unberührt." 3. Paragraph 25, hat zu lauten: „Die Einheitswerte sind auf volle 1000 S nach unten abzurunden." 4. Paragraph 30, Absatz 3, hat zu lauten: „(3) Als landwirtschaftliche Betriebe gelten auch Tierzuchtbetriebe, Viehmästereien, Abmelkställe, Geflügelfarmen und ähnliche Betriebe, wenn zur Tierzucht oder Tierhaltung überwiegend Erzeugnisse verwendet werden, die im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb gewonnen worden sind. Die von einer Landwirtschaftskammer anerkannten Geflügelherdbuchzuchtbetriebe und Geflügelvermehrungszuchtbetriebe gelten auch dann als landwirtschaftliche Betriebe, wenn zur Tierzucht überwiegend Erzeugnisse verwendet werden, die nicht im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb gewonnen worden sind." 5. Paragraph 33, hat zu lauten: „Der für einen Betrieb anzusetzende Wert darf nicht geringer sein als der um 20 vom Hundert, höchstens jedoch um 20.000 S ermäßigte, nach den Vorschriften über die Bewertung bebauter Grundstücke sich ergebende Wert der Gebäude oder Gebäudeteile, die dem Betriebsinhaber, seinen Familienangehörigen, den Ausnehmern und den überwiegend im Haushalt des Betriebsinhabers beschäftigten Personen als Wohnung dienen, zuzüglich des Wertes, der sich für den Betrieb auf Grund der Vorschriften über die Bewertung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe nach Abzug des darin enthaltenen Wohnungswertes ergibt. Als Wohnungswert gelten bei landwirtschaftlich genutzten Grundstücksflächen

Ziffer 20 vom Hundert und bei weinbaumäßig genutzten Grundstücksflächen 15 vom Hundert des maßgebenden Vergleichswertes. Die zum Betrieb gehörenden forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücksflächen sind hiebei mit dem Wert anzusetzen, der sich ergibt, wenn bei ihrer Bewertung das Wohngebäude des Betriebsinhabers oder der seiner Wohnung dienende Gebäudeteil nicht miteinbezogen wird." 6. Paragraph 51, Absatz eins, hat zu lauten: „(1) Zum Grundvermögen gehört der Grund und Boden einschließlich der Bestandteile (insbesondere Gebäude) und des Zubehörs. In das Grundvermögen sind nicht einzubeziehen die Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, auch wenn sie wesentliche Bestandteile sind. Umzäunungen sowie Weg- und Platzbefestigungen sind bei gewerblich genutzten Grundstücken stets als Vorrichtungen anzusehen, die zu einer Betriebsanlage gehören. Jede wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens bildet ein selbständiges Grundstück im Sinne dieses Bundesgesetzes." 7. Paragraph 53, hat zu lauten: „(1) Bei der Bewertung von bebauten Grundstücken (Grundstücke, deren Bebauung abgeschlossen ist und Grundstücke, die sich zum Feststellungszeitpunkt im Zustand der Bebauung befinden) ist vom Bodenwert (Absatz 2,) und vom Gebäudewert (Absatz 3 bis 5) auszugehen. (2) Als Bodenwert ist der Wert anzusetzen, mit dem der Grund und Boden allein als unbebautes Grundstück gemäß Paragraph 55, zu bewerten wäre. Dabei sind insbesondere die Lage und die Form des Grundstückes sowie alle anderen den gemeinen Wert von unbebauten Grundstücken beeinflussenden Umstände zu berücksichtigen. (3) Der Gebäudewert ist vorbehaltlich der Bestimmungen der Absatz 4 und 5 aus dem Neuherstellungswert abzuleiten, der sich je nach der Bauweise und Ausstattung der Gebäude oder der Gebäudeteile bei Unterstellung von Durchschnittspreisen je Kubikmeter des umbauten Raumes der Gebäude oder der Gebäudeteile ergibt. Umbauter Raum ist der auf mindestens drei Seiten von Wänden umschlossene innere nutzbare Raum zuzüglich des Raumes, den die Umwandung einnimmt. (4) Bei offenen Hallen (Überdachungen, Flugdächer), das sind von höchstens zwei Seiten durch Wände umschlossene Räume, ist der Gebäudewert aus dem Neuherstellungswert abzuleiten, der sich je nach der Bauweise und Höhe bei Unterstellung von Durchschnittspreisen je Quadratmeter der überdachten Fläche ergibt. (5) Bei Mietwohngrundstücken und bei gemischtgenutzten Grundstücken ist der Gebäudewert aus dem Neuherstellungswert abzuleiten, der sich je nach der Bauweise und Ausstattung der Gebäude oder der Gebäudeteile bei Unterstellung von Durchschnittspreisen je Quadratmeter der nutzbaren Fläche der Gebäude oder der Gebäudeteile ergibt. Nutzbare Fläche ist die Gesamtfläche der insbesondere für Wohnzwecke, für gewerbliche Zwecke oder für öffentliche Zwecke nutzbar ausgestatteten Räume einschließlich der Nebenräume und Wandnischen (Einbauschränke) sowie einschließlich der für die erwähnten Zwecke nutzbar ausgestatteten Keller- und Dachbodenräume; Garagen sind in die nutzbare Fläche einzubeziehen. Die Wandstärke ist bei der Berechnung der nutzbaren Fläche außer Betracht zu lassen. Räume oder Teile von Räumen, die weniger als 150 cm hoch sind, sowie Treppen, Stiegenhäuser, Gänge, offene Balkone und Terrassen sind bei der Berechnung der nutzbaren Fläche nicht einzubeziehen. (6) Bei der Ermittlung des Gebäudewertes ist der Neuherstellungswert (Absatz 3 bis 5) entsprechend dem Alter der Gebäude oder der Gebäudeteile . im Hauptfeststellungszeitpunkt durch einen Abschlag für technische Abnützung zu ermäßigen, der je nach der Bauweise jährlich a) allgemein 1 3 v. H., b) bei den im Paragraph 53, a Absatz eins, Ziffer 5, bezeichneten Gebäuden und Gebäudeteilen 2 v. H., c) bei den im Paragraph 53, a Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, bis p und Absatz 3, Litera a und b bezeichneten Gebäuden und Gebäudeteilen 2 5 v. H., d) bei leichter oder behelfsmäßiger Bauweise 3 v. H. und e) bei einfachen Holzbaracken und Holzschuppen sowie in den Fällen gemäß Paragraph 53, a Absatz 3, Litera d, 5 v. H. des Neuherstellungswertes beträgt. Der Abschlag darf bei noch benützbaren Gebäuden oder Gebäudeteilen in den gemäß Litera a, zu behandelnden Fällen insgesamt höchstens 70 v. H., in den übrigen Fällen insgesamt höchstens 80 v. H. betragen. (7) Bei der Feststellung des Einheitswertes ist die Summe aus dem Bodenwert und aus dem gemäß Absatz 6, sich ergebenden Gebäudewert allgemein um 25 v. H., bei Mietwohngrundstücken und bei gemischtgenutzten Grundstücken um 20 v. H. zu kürzen. Bei Mietwohngrundstücken und bei gemischtgenutzten Grundstücken ist, soweit sie vor dem Jahr 1945 errichtet wurden und soweit für sie ein durch gesetzliche Vorschriften beschränkter Mietzins entrichtet wird, neben der allgemeinen Kürzung von 20 v. H. ein Sonderabschlag bis zum Höchstausmaß von 40 v. H. zu gewähren. Die Höhe

des Sonderabschlages beträgt je nach der Größe des durch die Mietzinsbeschränkung betroffenen Anteiles an der gesamten nutzbaren Fläche bei einem Anteil von 100 v. H. bis 90 v. H. der gesamten Nutzfläche 40 v. H., weniger als 90 v. H. bis 80 v. H. der gesamten Nutzfläche 35 v. H., weniger als 80 v. H. bis 70 v. H. der gesamten Nutzfläche 30 v. H., weniger als 70 v. H. bis 60 v. H. der gesamten Nutzfläche 25 v. H., weniger als 60 v. H. bis 50 v. H. der gesamten Nutzfläche 20 v. H., weniger als 50 v. H. bis 40 v. H. der gesamten Nutzfläche 15 v. H., weniger als 40 v. H. bis 30 v. H. der gesamten Nutzfläche 10 v. H., weniger als 30 v. H. bis 20 v. H. der gesamten Nutzfläche 5 v. H. und weniger als 20 v. H. der gesamten Nutzfläche 0 v. H. der Summe aus dem Bodenwert und aus dem gemäß Absatz 6, sich ergebenden Gebäudewert. Der Sonderabschlag sowie die Kürzung von 20 v. H. oder 25 v. H. dürfen sich hinsichtlich des Bodenwertes nur auf eine Fläche erstrecken, die das Zehnfache der bebauten Fläche nicht übersteigt; dies gilt nicht für Geschäftsgrundstücke, auf denen sich ein Fabriksbetrieb befindet. (8) Übersteigt die gesamte bebaute Fläche einer wirtschaftlichen Einheit das Ausmaß von 2000 m², so ist der gemäß Absatz eins bis 7 ermittelte Wert bei einer bebauten Fläche von mehr als 2.000m² bis 5.000m² um 4 v. H., mehr als 5.000 m² bis 10.000 m² um 7 v. H., mehr als 10.000 m² bis 20.000 m² um 10 v. H., mehr als 20.000 m² bis 30.000 m² um 14 v. H. und mehr als 30.000 m² um 20 v. H. zu kürzen. (9) Bei bebauten Grundstücken, deren gemeiner Wert geringer ist als der auf Grund der Bestimmungen der Absatz eins bis 8 ermittelte Wert, ist über Antrag der gemeine Wert zugrunde zu legen. (10) Bei der Feststellung der Einheitswerte von Grundstücken, die sich zum Feststellungszeitpunkt im Zustande der Bebauung befinden, sind zu dem Wert des Grund und Bodens und der bezugsfertigen Gebäude und Gebäudeteile die Kosten hinzuzurechnen, die für die in Bau befindlichen Gebäude und Gebäudeteile bis zum Feststellungszeitpunkt entstanden sind. Der so festgestellte Einheitswert darf jedoch nicht höher sein als der Einheitswert, der sich ergeben wird, wenn die Gebäude oder Gebäudeteile bezugsfertig sind. Als bezugsfertig gilt ein Gebäude oder ein Gebäudeteil mit der ersten tatsächlichen Benützung oder Vermietung, spätestens jedoch mit jenem Tag, mit dem die Baubehörde die Benützung für zulässig erklärt hat. Für Zwecke der Grundsteuer ist ein besonderer Einheitswert festzustellen; dabei ist nur der Wert des Grund und Bodens und der bezugsfertigen Gebäude und Gebäudeteile zu erfassen. (11) Mindestens sind als Einheitswert eines bebauten Grundstückes acht Zehntel des Wertes anzusetzen, mit dem der Grund und Boden allein als unbebautes Grundstück gemäß Paragraph 55, zu bewerten wäre. 8. Nach Paragraph 53, ist als Paragraph 53, a einzufügen: „§ 53 a. Durchschnittspreise. (1) Als Durchschnittspreise je Kubikmeter des umbauten Raumes (Paragraph 53, Absatz 3,) sind zu unterstellen

 

 

 

  1. Absatz 2,Die im Absatz eins, Ziffer eins bis 9 und Ziffer 12, vorgesehenen Durchschnittspreise je Kubikmeter sind zu erhöhen a) bei Eisenbeton-, Stahlbeton- oder Stahlskelettbauten, soweit sie nicht in eine ausdrücklich für solche Bauten vorgesehene Bauklasse einzureihen sind, um 15 v. H., b) bei luxuriöser Ausstattung bis 20 v. H.; dies gilt nicht für die in Absatz eins, Ziffer 2, bezeichneten Bauklassen, c) bei den im Absatz eins, Ziffer 3, bezeichneten Gebäuden unbeschadet der in Litera a und b vorgesehenen Zuschläge um 5 v. H., wenn fließendes Warmwasser in den Zimmern vorhanden ist. Bäder sind entsprechend ihrer Ausführung von 3000 S bis 8000 S je Bad, Brauseeinrichtungen mit 1000 S bis 2000 S je Einrichtung zu bewerten. (3) Als Durchschnittspreise je Quadratmeter der überdachten Flächen gemäß Paragraph 53, Absatz 4, sind zu unterstellen, bei

Die unter Litera a bis d vorgesehenen Durchschnittspreise sind bei Vorhandensein von Fußböden um 30 bis 60 S je Quadratmeter zu erhöhen; Umwandungen sind mit 40 bis 80 S je Quadratmeter der Umwandung zu bewerten. (4) Als Durchschnittspreise je Quadratmeter der nutzbaren Fläche bei Mietwohngrundstücken und bei gemischtgenutzten Grundstücken (Paragraph 53, Abs. 5) sind je nach ihrer Bauweise und Ausstattung entsprechend den im Absatz eins, Ziffer 10, lit. a bis g bezeichneten Bauklassen für die zu unterstellen. Liegen die Merkmale verschiedener unter Litera a bis g bezeichneter Bauklassen vor, so ist ein mittlerer Wertansatz anzunehmen." 9. Paragraph 76, Absatz 3, hat zu lauten: „(3) Bei der Bewertung des Gesamtvermögens sind die Wirtschaftsgüter, für die ein Einheitswert festzustellen ist, mit dem festgestellten Einheitswert anzusetzen. Dabei sind die Einheitswerte für Einfamilienhäuser um 20 vom Hundert zu kürzen; die Kürzung darf jedoch höchstens 30.000 S betragen." 10. Paragraph 79, Absatz 3, erster Satz hat zu lauten: „Die Vorschriften im Paragraph 76, Absatz 2 und Absatz 3, erster Satz sind entsprechend anzuwenden." Artikel römisch zwei. Sonderbestimmungen für die Hauptfeststellung der Einheitswerte zum 1. Jänner 1963. (1) Bei der Hauptfeststellung der Einheitswerte von Gewerbeberechtigungen zum 1. Jänner 1963 sowie bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen bis zum nächsten Hauptfeststellungszeitpunkt gilt der zum maßgebenden Stichtag für die Gewerbeberechtigung in einer Vermögensübersicht (Bilanz) anzusetzende Wert als gemeiner Wert gemäß Paragraph 61, Absatz 4, des Bewertungsgesetzes 1955. (2) Der Hektarsatz für die Betriebszahl 100 gemäß Paragraph 38, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 48, Absatz 2, des Bewertungsgesetzes 1955 beträgt für den Hauptfeststellungszeitpunkt zum 1. Jänner 1963 für das landwirtschaftliche Vermögen 20.000 S und für das Weinbauvermögen 125.000 S. Artikel römisch drei. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf Bewertungszeitpunkte ab 1. Jänner 1963 anzuwenden. (2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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