(4)Absatz 4,Das Gericht, das einen Rechtsbrecher in
eine Bundesanstalt für Erziehungsbedürftige eingewiesen
hat, hat der Anstalt sogleich mitzuteilen,
welches Gericht für die Kostenentscheidung
zuständig ist.
(5) Die Bundesanstalt für Erziehungsbedürftige
hat dem Kostengericht den Tag mitzuteilen,
an dem ein Zögling in der Anstalt eingelangt,
aus der Anstalt zur Probe oder endgültig ausgeschieden,
bei Widerruf der Entlassung neuerlich
eingelangt ist. Vom Urlaub oder der Entweichung
hat sie das Kostengericht nur dann
von Amts wegen zu verständigen, wenn der
Zögling länger als drei Tage abwesend war.
(6) Das Kostengericht (die Kostenabteilung)
hat eine Ausfertigung jeder Entscheidung über
die Kostenersatzpflicht nach Eintritt der Rechtskraft
an die Bundesanstalt für Erziehungsbedürftige
zu senden.
(7) Sobald rechtskräftig entschieden ist, von
wem und in welcher Höhe Einweisungs- .und
Anhaltungskosten zu ersetzen sind, hat der
Kostenbeamte die Einbringung einzuleiten. Über
Einweisungskosten ist sogleich ein Zahlungsauftrag
zu erlassen. Über Anhaltungskosten ist jedes
Vierteljahr im nachhinein, gerechnet vom Einlangen
des Zöglings in der Anstalt, ein Zahlungsauftrag
„D" für die Bundesanstalt für Erziehungsbedürftige
als empfangsberechtigte Stelle zu
erlassen. Scheidet der Zögling vorübergehend
oder endgültig aus der Anstalt aus, so ist der
Zahlungsauftrag über die rückständigen Anhaltungskosten
sogleich zu erlassen.
(8) Die Einhebungsgebühr (§ 6 Abs. 1
GEG. 1962) ist nur im Zahlungsauftrag über
die Einweisungskosten und im ersten Zahlungsauftrag
über Anhaltungskosten vorzuschreiben.
Die Postgebühren für die Zustellung der
Zahlungsaufträge, in denen keine Einhebungsgebühr
vorgeschrieben ist, hat das Gericht endgültig
zu tragen.
(9) Die Einbringungsstelle hat die Zahlungsaufträge
über Anhaltungskosten in die Abteilung
D des Kostenvorschreibungsbuches (§ 221
Abs. 1 lit. c) einzutragen. Eingebrachte Beträge
sind an die Bundesanstalt für Erziehungsbedürftige
zu überweisen. Das Kostengericht ist von der
Erfolglosigkeit der Einbringung (Eintreibung)
und von anderen Umständen zu verständigen,
die für eine Änderung der Kostenentscheidung
bedeutsam sind und im Zuge der Einbringung
hervorkommen."
Das Gericht, das einen Rechtsbrecher in
eine Bundesanstalt für Erziehungsbedürftige eingewiesen
hat, hat der Anstalt sogleich mitzuteilen,
welches Gericht für die Kostenentscheidung
zuständig ist.
(5) Die Bundesanstalt für Erziehungsbedürftige
hat dem Kostengericht den Tag mitzuteilen,
an dem ein Zögling in der Anstalt eingelangt,
aus der Anstalt zur Probe oder endgültig ausgeschieden,
bei Widerruf der Entlassung neuerlich
eingelangt ist. Vom Urlaub oder der Entweichung
hat sie das Kostengericht nur dann
von Amts wegen zu verständigen, wenn der
Zögling länger als drei Tage abwesend war.
(6) Das Kostengericht (die Kostenabteilung)
hat eine Ausfertigung jeder Entscheidung über
die Kostenersatzpflicht nach Eintritt der Rechtskraft
an die Bundesanstalt für Erziehungsbedürftige
zu senden.
(7) Sobald rechtskräftig entschieden ist, von
wem und in welcher Höhe Einweisungs- .und
Anhaltungskosten zu ersetzen sind, hat der
Kostenbeamte die Einbringung einzuleiten. Über
Einweisungskosten ist sogleich ein Zahlungsauftrag
zu erlassen. Über Anhaltungskosten ist jedes
Vierteljahr im nachhinein, gerechnet vom Einlangen
des Zöglings in der Anstalt, ein Zahlungsauftrag
„D" für die Bundesanstalt für Erziehungsbedürftige
als empfangsberechtigte Stelle zu
erlassen. Scheidet der Zögling vorübergehend
oder endgültig aus der Anstalt aus, so ist der
Zahlungsauftrag über die rückständigen Anhaltungskosten
sogleich zu erlassen.
(8) Die Einhebungsgebühr (Paragraph 6, Absatz eins,
GEG. 1962) ist nur im Zahlungsauftrag über
die Einweisungskosten und im ersten Zahlungsauftrag
über Anhaltungskosten vorzuschreiben.
Die Postgebühren für die Zustellung der
Zahlungsaufträge, in denen keine Einhebungsgebühr
vorgeschrieben ist, hat das Gericht endgültig
zu tragen.
(9) Die Einbringungsstelle hat die Zahlungsaufträge
über Anhaltungskosten in die Abteilung
D des Kostenvorschreibungsbuches (Paragraph 221,
Abs. 1 Litera c,) einzutragen. Eingebrachte Beträge
sind an die Bundesanstalt für Erziehungsbedürftige
zu überweisen. Das Kostengericht ist von der
Erfolglosigkeit der Einbringung (Eintreibung)
und von anderen Umständen zu verständigen,
die für eine Änderung der Kostenentscheidung
bedeutsam sind und im Zuge der Einbringung
hervorkommen."