Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel römisch eins. Das Bundesgesetz vom 22. März 1961, BGBl. Nr. 101, mit dem das Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183 aus 1947,, abgeändert und ergänzt wird (12. Opferfürsorgegesetz-Novelle), wird abgeändert wie folgt: Im Artikel römisch drei haben die Absatz eins und 2 zu lauten: „(1) Dieses Bundesgesetz tritt hinsichtlich der Personen, die vor dem Jahre 1962 das 65. Lebensjahr vollendet haben, sowie hinsichtlich der Empfänger einer Unterhaltsrente (Paragraph 11, Absatz 5 bis 7 des Opferfürsorgegesetzes) am 27. November 1961 in Kraft. (2) Hinsichtlich des übrigen anspruchsberechtigten Personenkreises tritt dieses Bundesgesetz in Kraft, sobald der am 27. November 1961 unterzeichnete österreichisch-deutsche Finanz- und Ausgleichsvertrag in Kraft getreten ist. Dieser Zeitpunkt ist von der Bundesregierung im Bundesgesetzblatt kundzumachen." Artikel römisch zwei. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung betraut.
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