Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel römisch eins. Das Landesvertragslehrergesetz 1949, Bundesgesetzblatt Nr. 189, wird abgeändert wie folgt: 1. Paragraph 4, hat zu entfallen. 2. Die Bestimmungen des Paragraph 5, Ziffer eins, 3 und 4 haben zu entfallen.

Artikel römisch zwei. Die von Vertragskindergärtnerinnen mit einem Monatsentgelt gemäß Paragraph 5, Ziffer eins, des Landesvertragslehrergesetzes 1949 in der bis zum 31. Dezember 1960 in Geltung gestandenen Fassung verbrachte Zeit ist für die Vorrückung in höhere Entlohnungsstufen anzurechnen. Artikel römisch drei. Dieses Bundesgesetz tritt mit Wirkung vom 1. Jänner 1961 in Kraft. Artikel römisch vier. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit sie nicht den Ländern obliegt, das Bundesministerium für Unterricht, hinsichtlich der land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen jedoch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft betraut, und zwar im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramte, weiters in Angelegenheiten mit finanzieller Auswirkung für den Bund während der Zeit, in der dieser für die Kosten der im Paragraph 5, des Lehrerdienstrechts- Kompetenzgesetzes, BGBl. Nr. 88/ 1948, genannten Kategorien von Landesvertragslehrern aufkommt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen.

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