Der Bundespräsident erklärt das Zweite Internationale Zinnübereinkommen, welches also lautet: (Übersetzung) Die vertragschließenden Regierungen: a) in Anerkennung der außerordentlichen Wichtigkeit von Zinn für zahlreiche Länder, die in hohem Maße von günstigen und angemessenen Produktions-, Verbrauchs- oder Handelsbedingungen für Zinn abhängig sind; b) in der begründeten Annahme, daß sich aus den besonderen Schwierigkeiten, denen der Welthandel mit Zinn unterliegt, eine weitverbreitete Arbeitslosigkeit oder Unterbeschäftigung in den Zinn erzeugenden und verbrauchenden Industriezweigen mit einer Tendenz zum ständigen Ungleichgewicht zwischen Produktion und Verbrauch, einer Anhäufung überhöhter Vorratsbestände und starken Preisschwankungen entwickeln kann; c) in der Erwägung, daß sich die Lage auf dem Zinnmarkt durch die Ungewißheit, die bezüglich des Absatzes nichtgewerblicher strategischer Vorräte herrscht, verschärfen könnte, wenn keine Vorkehrungen für Konsultationen und eine angemessene Unterrichtung über die Auflösung solcher Vorratslager getroffen werden; d) auf Grund der Ansicht, daß ohne internationale Maßnahmen dieser Lage durch das normale Kräftespiel des Marktes nicht rechtzeitig begegnet werden kann, um weitverbreitete und unbillige Härten für die Arbeiter und die vorzeitige Aufgabe der Ausbeutung von Zinnvorkommen zu verhüten; e) in Anerkennung der Notwendigkeit, das Auftreten einer Mangellage bei Zinn zu verhindern und Schritte zur Sicherung einer angemessenen Verteilung der Zinnvorräte zu unternehmen, falls zu irgendeiner Zeit während der Gültigkeitsdauer dieses Abkommens eine Mangellage auftreten sollte; f) und in dem Wunsche nach Fortführung der Arbeit, die im Rahmen des Internationalen
Zinnübereinkommens, das am 1. März 1954 zur Unterzeichnung aufgelegt worden und am 1. Juli 1956 in Kraft getreten ist (im folgenden das „Erste Abkommen" genannt), begonnen wurde; sind wie folgt übereingekommen: ARTIKEL römisch eins Zielsetzung Die Ziele dieses Übereinkommens sind: a) Verhütung bzw. Linderung einer weitverbreiteten Arbeitslosigkeit oder Unterbeschäftigung und sonstiger ernster Schwierigkeiten, die als Folge eines Mißverhältnisses zwischen Angebot und Nachfrage bei Zinn zu erwarten sind; b) Verhütung übermäßiger Schwankungen des Zinnpreises und Erzielung einer angemessenen Preisstabilität auf einer Grundlage, die auf lange Sicht das Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage sichert; c) Sicherung einer ausreichenden Versorgung mit Zinn zu Preisen, die für den Verbraucher annehmbar sind und dem Erzeuger angemessene Einnahmen bieten; d) Schaffung eines Rahmens für die Prüfung von Maßnahmen mit dem Ziel, die Wirtschaftlichkeit der Zinnförderung fortschreitend zu verbessern, gleichzeitig die Zinnvorkommen vor Raubbau oder vorzeitiger Aufgabe ihres Abbaus zu schützen und auf diese Weise die Ausweitung des Zinnverbrauchs in der Welt zu erleichtern sowie die auf lange Sicht bestehende Notwendigkeit der Erschließung neuer Zinnvorkommen laufend zu verfolgen; e) die im Rahmen des Ersten Übereinkommens begonnene Arbeit fortzusetzen; ARTIKEL römisch zwei Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Abkommens gelten die folgenden Begriffsbestimmungen : Als „Zinn" gelten Zinnmetall, sonstiges raffiniertes Zinn oder der Zinngehalt von Konzentraten oder Erzen, die aus ihrem ursprünglichen Fundort gefördert worden sind. Für die Zwecke dieser Begriffsbestimmung gelten a) Stoffe, die aus dem Gestein für einen anderen Zweck als den der Aufbereitung abgeschieden worden sind, und b) Stoffe, die im Verlauf der Aufbereitung ausgeschieden werden, nicht als „Erz". Als „Zinnmetall" gilt raffiniertes Zinn von guter handelsüblicher Qualität mit einem Feingehalt von mindestens 99,75 v. H.
Als „Bestände an Zinnmetall" gilt in bezug auf die Preisregulierungsreserve auch Metall, das für die Preisregulierungsreserve gekauft worden, jedoch bei dem Verwalter der Preisregulierungsreserve noch nicht eingetroffen ist, nicht aber Metall, das aus der Preisregulierungsreserve verkauft, jedoch von dem Verwalter noch nicht ausgeliefert worden ist. Als „Tonne" gilt die „long ton" von 2,240 lb avoirdupois. Als „Nettoausfuhr" gilt die unter den Umständen gemäß Teil römisch eins der Anlage C dieses Übereinkommens ausgeführte Menge abzüglich der Einfuhrmenge im Sinne von Teil römisch zwei der gleichen Anlage. Unter dem Ausdruck „Teilnehmerland" ist unter Berücksichtigung des sinngemäßen Zusammenhangs die Regierung eines Landes, welches in seinem eigenen Namen für sein gesamtes Gebiet oder einen Teil desselben oder im Namen eines oder mehrerer Länder oder Gebiete, in dessen oder deren Namen es ermächtigt ist, solche Verpflichtungen einzugehen, dieses Übereinkommen ratifiziert oder angenommen hat, seine Absicht zur Ratifizierung oder Annahme dieses Übereinkommens notifiziert hat oder ihm beigetreten ist, oder die Regierung eines oder mehrerer Länder oder Gebiete, in dessen oder deren Namen gemäß Artikel römisch drei oder Artikel römisch 22 dieses Abkommens eine gesonderte Teilnahme erklärt worden ist, oder das oder die Länder oder Gebiete selbst zu verstehen. Als „Verbraucherland" gilt ein Teilnehmerland, das laut Erklärung in seiner eigenen oder in der es betreffenden Ratifikations-, Annahme -, Notifizierungs- oder Beitrittsurkunde ein Verbraucherland ist. Als „Beitrag leistendes Land" gilt ein Teilnehmerland, das einen Beitrag in bar oder an Zinnmetall zur Preisregulierungsreserve geleistet hat. Als „Erzeugerland" gilt ein Teilnehmerland, das laut Erklärung in seiner eigenen oder in der es betreffenden Ratifikations-, Annahme-, Notifizierungs- oder Beitrittsurkunde ein Erzeugerland ist. Als „einfache Mehrheit" gilt eine insgesamt berechnete Mehrheit der von den Teilnehmerländern abgegebenen Stimmen. Als „aufgeteilte einfache Mehrheit" gilt eine gesondert berechnete Mehrheit der von den Erzeugerländern bzw. der von den Verbraucherländern abgegebenen Stimmen. Als „aufgeteilte Zweidrittelmehrheit" gilt eine gesondert berechnete Zweidrittelmehrheit
der von den Erzeugerländern bzw. der von den Verbraucherländern abgegebenen Stimmen. Als „Inkrafttreten" gilt, soweit nichts Besonderes bestimmt ist, das erste Inkrafttreten dieses Übereinkommens am 1. Juli 1961, ohne Rücksicht darauf, ob dieses Übereinkommen gemäß Artikel römisch 21 Absatz 4 vorläufig oder gemäß Absatz 3 desselben Artikels endgültig in Kraft tritt. Als „Kontrollzeitraum" gilt ein Zeitraum, der zu einem solchen erklärt und für den eine zulässige Gesamtausfuhrmenge festgesetzt worden ist. Als „Vierteljahr" gilt das Kalendervierteljahr, das am 1. Jänner, 1. April, 1. Juli bzw. 1. Oktober beginnt. ARTIKEL römisch drei Teilnahme Jede vertragschließende Regierung erklärt in ihrer Ratifikations- oder Annahmeurkunde oder in der Notifizierung ihrer Ratifizierungs- oder Annahmeabsicht, die gemäß Artikel römisch 21 hinterlegt wird, oder in ihrer Beitrittsurkunde, die gemäß Artikel römisch 22 hinterlegt wird, daß sie den Wunsch hat, sich entweder als Regierung eines Erzeugerlandes oder als Regierung eines Verbraucherlandes an diesem Übereinkommen zu beteiligen. Hat eine vertragschließende Regierung dieses Übereinkommen ratifiziert, angenommen, ihre Ratifizierungs- oder Annahmeabsicht notifiziert oder ist sie diesem Abkommen beigetreten, so kann sie in ihrer Ratifikations-, Annahme-, Notifizierungs- oder Beitrittsurkunde oder zu jedem späteren Zeitpunkt gemäß Artikel römisch 22 Absatz 2 erklären, daß ein oder mehrere Länder oder Gebiete, die an der Erzeugung oder dem Verbrauch von Zinn interessiert sind und in deren Namen sie ermächtigt ist, solche Verpflichtungen einzugehen, sich als Erzeuger- bzw. Verbraucherländer gesondert an diesem Übereinkommen beteiligen. ARTIKEL römisch vier Internationaler Zinnrat A. Zusammensetzung 1. a) Bei Inkrafttreten dieses Übereinkommens wird ein Internationaler Zinnrat (im folgenden „Rat" genannt) gegründet, der die Bestimmungen dieses Übereinkommens handhabt und seine Durchführung überwacht. b) Der Sitz des Rates ist London. 2. Der Rat setzt sich aus dem Vorsitzenden und den Delegierten der Teilnehmerländer zusammen.
Ziffer 3 Jedes Teilnehmerland ist im Rat durch einen Delegierten vertreten. Jedem Delegierten können auf den Sitzungen des Rates Stellvertreter, die ermächtigt sind, bei Abwesenheit des Delegierten oder unter sonstigen besonderen Umständen in seinem Namen zu handeln und abzustimmen, und Berater zur Seite stehen. 4. a) Der Rat ernennt mit verteilter Zweidrittelmehrheit einen unabhängigen Vorsitzenden, der Staatsangehöriger eines der Teilnehmerländer sein kann. Über die Ernennung des Vorsitzenden wird auf der ersten Sitzung des Rates nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens beraten. b) Der Vorsitzende darf während der zehn Jahre vor seiner Ernennung nicht aktiv in der Zinnindustrie oder im Zinnhandel tätig gewesen sein; er muß die Bedingungen des folgenden Absatzes 8 erfüllen. c) Die Dauer der Amtszeit des Vorsitzenden und die sonstigen Bedingungen für seine Amtsausübung bestimmt der Rat. d) Der Vorsitzende ist auf den Sitzungen des Rates nicht stimmberechtigt. 5. Der Vorsitzende führt auf den Sitzungen des Rates den Vorsitz und ist gegenüber dem Rat für die Handhabung und Durchführung dieses Übereinkommens gemäß den Beschlüssen des Rates verantwortlich. 6. Der Rat wählt in jedem Jahr zwei stellvertretende Vorsitzende, und zwar einen aus der Mitte der Delegierten der Erzeugerländer und einen aus der Mitte der Delegierten der Verbraucherländer. Solange ein stellvertretender Vorsitzender als Vorsitzender des Rates auftritt, übernimmt er sämtliche Befugnisse und Pflichten des Vorsitzenden, sofern der Rat nichts anderes beschließt. Während dieser Zeit ist er nicht stimmberechtigt, kann jedoch eine andere Person mit der Ausübung der Stimmrechte seiner Delegation beauftragen. 7. a) Der Rat ernennt einen Sekretär sowie einen Verwalter der gemäß Artikel römisch acht gebildeten Preisregulierungsreserve und legt die Dauer und Bedingungen für die Tätigkeit dieser beiden Amtsträger fest. b) Der Rat legt die Aufgaben des Sekretärs fest und kann dem Vorsitzenden Anweisungen darüber erteilen, in welcher Weise der Verwalter der Preisregulierungsreserve (im folgenden „Verwalter" genannt) die in diesem Übereinkommen festgelegten sowie weitere Aufgaben, deren Übertragung dem Rat zweckmäßig erscheint, zu erfüllen hat. c) Diese Amtsträger sind in erster Linie gegenüber dem Vorsitzenden für die Erfüllung ihrer Aufgaben verantwortlich; ihnen steht ein dem Rat notwendig erscheinender Mitarbeiterstab zur
Seite. Die Art der Ernennung dieses Mitarbeiterstabes und seine Arbeitsbedingungen bedürfen der Genehmigung des Rates. 8. Für die Ernennung und Beschäftigung des Vorsitzenden, des Sekretärs, des Verwalters und des Mitarbeiterstabes gilt als Voraussetzung, daß sie keinerlei finanzielle Interessen in der Zinnindustrie oder im Zinnhandel besitzen dürfen bzw. derartige Interessen aufgeben müssen und daß sie von keiner Regierung, Person oder Behörde mit Ausnahme des Rates oder einer Person, die gemäß diesem Übereinkommen im Namen des Rates handelt, Anweisungen in bezug auf ihre Tätigkeit oder Aufgaben erbitten oder entgegennehmen dürfen. 9. Die Amtsträger oder Angestellten des Rates dürfen Informationen über die Durchführung oder Handhabung dieses Übereinkommens nicht preisgeben, es sei denn, daß diese Preisgabe vom Rat genehmigt wird oder für die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen dieses Übereinkommens erforderlich ist. B. Sitzungen 10. a) Der Rat tritt mindestens viermal jährlich zusammen. b) Sitzungen werden auf Antrag eines Teilnehmerlandes oder auf Grund der Bestimmungen dieses Übereinkommens vom Vorsitzenden oder bei Verhinderung des Vorsitzenden vom Sekretär einberufen. Der Vorsitzende kann Sitzungen auch nach seinem Ermessen einberufen. c) Die Sitzungen finden, soweit der Rat nichts anderes beschließt, am Sitz des Rates statt; die Einberufung jeder Sitzung ist, soweit es sich nicht um Sitzungen gemäß Artikel römisch zehn handelt, mindestens sieben Tage im voraus bekanntzugeben. 11. Der Rat ist beschlußfähig, wenn Delegierte, die zusammen zwei Drittel der Stimmen der Erzeugerländer sowei zwei Drittel der Stimmen der Verbraucherländer besitzen, an einer Sitzung des Rates teilnehmen; ist jedoch eine Sitzung des Rates nicht in diesem Sinne beschlußfähig, so wird nach frühestens sieben Tagen eine weitere Sitzung einberufen, welche bei Anwesenheit von Delegierten, die mehr als 1000 Stimmen besitzen, beschlußfähig ist. 12. Jedes Teilnehmerland kann in geeigneter und für den Rat annehmbarer Form ein anderes Teilnehmerland ermächtigen, seine Interessen zu vertreten und auf Sitzungen des Rates seine Stimmrechte auszuüben. C. Abstimmung 13. a) Die Erzeugerländer besitzen insgesamt 1000 Stimmen, die unter ihnen so verteilt werden, daß jedes Erzeugerland fünf Grundstimmen und zusätzlich einen Stimmenanteil erhält, der mög-
lichst genau dem Anteil des Hundertsatzes dieses Landes, der in Anlage A Spalte 2 aufgeführt ist oder gemäß Artikel römisch sieben Absatz 10 von Zeit zu Zeit veröffentlicht wird, an der Summe der Hundertsätze aller Erzeugerländer entspricht; die Verbraucherländer besitzen insgesamt 1000 Stimmen, die so unter ihnen verteilt werden, daß jedes Verbraucherland fünf Grundstimmen und zusätzlich einen Stimmenanteil erhält, der möglichst genau dem Anteil der in Anlage B Spalte 2 für dieses Land genannten Zinnmenge an der gesamten Zinnmenge aller Verbraucherländer entspricht. Dies gilt jedoch mit folgender Maßgabe: (i) Sind mehr als 30 Verbraucherländer im Rat vertreten, so erhält jedes Verbraucherland die höchste ganze Zahl von Grundstimmen, die mit der Forderung vereinbar ist, daß die Gesamtzahl der Grundstimmen aller Verbraucherländer 150 nicht übersteigen darf; (ii) wenn nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens ein Land als Verbraucherland dieses Übereinkommen ratifiziert, annimmt, seine Ratifizierungs- oder Annahmeabsicht notifiziert oder diesem Übereinkommen beitritt, bestimmt und veröffentlicht der Rat die Zinnmenge für dieses Land, die von dem durch den Rat festgesetzten Zeitpunkt an für die Zwecke dieses Artikels so gilt, als ob es sich um eine in Anlage B Spalte 2 genannte Menge handelte; (iii) der Rat kann auf seiner ersten Sitzung die in Anlage B Spalte 2 genannten Zinnmengen überprüfen und ganz oder teilweise ändern. Im Falle einer solchen Änderung veröffentlicht der Rat die geänderten Zinnmengen; diese gelten vom Zeitpunkt der Änderung bis zu ihrer nächsten Änderung oder bis zum 30. Juni 1962, je nachdem welcher Zeitpunkt der frühere ist, für die Zwecke dieses Artikels so, als ob es sich um die in Anlage B Spalte. 2 genannten Zinnmengen handelte; (iv) auf den Sitzungen im zweiten Vierteljahr 1962 und im zweiten Vierteljahr jedes folgenden Kalenderjahres überprüft der Rat die Zahlen für den Zinnverbrauch jedes Verbraucherlandes in jedem der drei vorhergehenden, am 31. Dezember ablaufenden Kalenderjahre und veröffentlicht auf der Grundlage der Durchschnittswerte dieser Verbrauchszahlen geänderte Zinnmengen für jedes Verbraucherland, die von dem nächstfolgenden 1. Juli an für die Zwecke dieses Artikels so gelten, als ob es sich um die in Anlage B Spalte 2 genannten Zinnmengen handelte;
(v) ein Teilnehmerland kann nicht mehr als 450 Stimmen besitzen; (vi) es gibt keine Bruchteile von Stimmen. b) Liegt die Gesamtzahl der Stimmen der Verbraucherländer oder der Erzeugerländer unter 1000, weil eines oder mehrere der in Anlage A oder Anlage B genannten Länder dieses Übereinkommen nicht ratifiziert oder angenommen oder ihre Ratifizierungs- oder Annahmeabsicht nicht notifiziert haben oder weil die Bestimmungen des obigen Buchstaben a) oder des Artikels römisch fünf, VIII, römisch sechzehn, römisch siebzehn, römisch achtzehn, römisch neunzehn oder römisch 21 dieses Ergebnis zur Folge hatten, so werden die restlichen Stimmen unter den anderen Verbraucher- bzw. Erzeugerländern möglichst genau entsprechend dem Verhältnis ihrer bereits innegehabten Stimmen abzüglich der Grundstimmen jedes dieser Länder so verteilt, daß keine Bruchteile von Stimmen entstehen. 14. Der Rat faßt seine Beschlüsse mit aufgeteilter einfacher Mehrheit, soweit nichts anderes vorgesehen ist. Eine Stimmenthaltung gilt nicht als Abgabe einer zustimmenden oder ablehnenden Stimme. Bei der Stimmabgabe darf ein Delegierter seine Stimme nicht aufteilen. D. Aufgaben und Pflichten 15. a) Der Rat erhält von dem Vorsitzenden jederzeit auf Wunsch die ihm für die Erfüllung seiner Aufgaben im Rahmen dieses Übereinkommens notwendig erscheinenden Informationen über die Bestände und Geschäftsvorgänge der Preisregulierungsreserve. b) Der Rat veröffentlicht (i) nach Ablauf jedes Vierteljahres eine Übersicht über seine Bestände an Zinnmetall bei Ablauf des betreffenden Vierteljahres; (ii) nach Ablauf jedes Rechnungsjahres einen Bericht über seine Tätigkeit im abgelaufenen Jahr. Die unter diesem Buchstaben b) erwähnten Übersichten und Berichte dürfen jedoch erst drei Monate nach Ablauf des Zeitraums, auf den sie sich beziehen, veröffentlicht werden, es sei denn, daß der Rat ihre frühere Veröffentlichung beschließt. 16. Der Rat trifft alle geeigneten Vorkehrungen für Konsultationen und eine Zusammenarbeit mit den zuständigen Organen der Vereinten Nationen und ihren Sonderorganisationen sowie mit allen internationalen Organisationen, die sich mit Zinnfragen befassen. 17. Der Rat kann Teilnehmerregierungen auffordern, alle für eine zufriedenstellende Handhabung dieses Übereinkommens notwendigen Informationen zu liefern; vorbehaltlich des Artikels römisch sechzehn haben die Teilnehmerländer die so angeforderten Informationen möglichst weitgehend zu liefern.
Ziffer 18 Der Rat erhält die für die Handhabung und Durchführung dieses Übereinkommens erforderlichen Befugnisse und Aufgaben einschließlich der Befugnis, für die Zwecke des gemäß Artikel römisch fünf errichteten Verwaltungskontos Darlehen aufzunehmen. 19. a) Der Rat kann Ausschüsse bilden, die ihm zur Unterstützung bei der Erfüllung seiner Aufgaben notwendig erscheinen. V) Der Rat kann jede Befugnis, die er mit aufgeteilter einfacher Mehrheit ausüben kann, jederzeit durch Beschluß einer aufgeteilten Zweidrittelmehrheit einem Ausschuß übertragen. Über den Auftrag eines solchen Ausschusses und die Bestimmung seiner Mitglieder beschließt der Rat mit aufgeteilter Zweidrittelmehrheit. Diese Übertragung kann der Rat jederzeit mit einfacher Mehrheit aufheben. 20. a) Der Rat gibt sich selbst eine Geschäftsordnung, b) Die Ausschüsse des Rates können sich selbst eine Geschäftsordnung geben, soweit der Rat nichts anderes beschließt. E. Vorrechte und Immunitätsrechte 21. Der Rat genießt in jedem Teilnehmerland devisenrechtliche Erleichterungen, die für die Erfüllung seiner Aufgaben gemäß diesem Übereinkommen notwendig sind. 22. Der Rat besitzt in jedem Teilnehmerland im Rahmen des dort geltenden Rechtes Geschäftsfähigkeit, soweit diese für die Erfüllung seiner Aufgaben gemäß diesem Übereinkommen notwendig ist. 23. Der Rat ist in jedem Teilnehmerland im Rahmen des dort geltenden Rechtes von der Besteuerung seines Vermögens, Einkommens und sonstigen Eigentums befreit, soweit es für die Erfüllung seiner Aufgaben gemäß diesem Übereinkommen notwendig ist. 24. Die Regierung des Landes, in dem der Rat seinen Sitz hat, gewährt Steuerfreiheit für die vom Rat an seine Bediensteten gezahlten Vergütungen, soweit diese Bediensteten nicht Staatsangehörige des Landes sind, in dem der Rat seinen Sitz hat. ARTIKEL römisch fünf Finanzwesen 1. Der Rat haftet nicht für die Ausgaben der Delegierten beim Rat oder bei Ausschüssen des Rates oder ihrer Stellvertreter und Berater. 2. a) Für die Handhabung und Durchführung dieses Übereinkommens werden zwei Konten geführt.
Litera b Die Verwaltungs- und Büroausgaben des Rates einschließlich der Vergütungen des Vorsitzenden, des Sekretärs, des Verwalters und des Mitarbeiterstabes laufen über das eine Konto (im folgenden „Verwaltungskonto" genannt). c) Alle im Verlauf von Transaktionen oder Geschäftsvorgängen der Preisregulierungsreserve oder im Zusammenhang mit ihnen entstehenden Ausgaben einschließlich aller Lager-, Provisions- und Versicherungskosten sowie der Ausgaben für Telephon- und Telegrapheneinrichtungen gehen zu Lasten der von den Teilnehmerländern gemäß diesem Übereinkommen an die Preisregulierungsreserve zu zahlenden Beiträge und werden von dem Verwalter auf dem anderen Konto (im folgenden „Konto für die Preisregulierungsreserve" genannt) geführt. 3. Auf seiner ersten Sitzung nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens: a) legt der Rat sein Rechnungsjahr fest; b) billigt der Rat Voranschläge für die über das Verwaltungskonto laufenden Beiträge und Ausgaben für die Zeit zwischen dem Inkrafttreten des Übereinkommens und dem Ablauf des Rechnungsjahres. Anschließend billigt er ähnliche jährliche Voranschläge für jedes Rechnungsjahr. Stellt sich zu irgendeiner Zeit im Laufe eines Rechnungsjahres heraus, daß das auf dem Verwaltungskonto vorhandene Guthaben zur Bestreitung der Verwaltungs- und Büroausgaben des Rates voraussichtlich nicht ausreicht, so kann der Rat für den Rest des Rechnungsjahres ergänzende Voranschläge billigen. 4. Auf der Grundlage dieser Voranschläge setzt der Rat den Beitrag jedes Teilnehmerlandes in Pfund Sterling fest; die Teilnehmerländer sind verpflichtet, nach Eingang der Mitteilung über den festgesetzten Beitrag ihren vollen Beitrag an den Sekretär des Rates zu zahlen. Jedes Teilnehmerland hat für jede Stimme, die es am Tage der Beitragsfestsetzung im Rat besitzt, ein Zweitausendstel des benötigten Gesamtbetrages zu zahlen, jedoch in jedem Rechnungsjahr wenigstens 100 Pfund Sterling. 5. Zahlungen, die der Rat auf Grund dieses Artikels und der Artikel römisch sieben und römisch acht von den Teilnehmerländern erhält, und Zahlungen, die der Rat auf Grund der Artikel römisch elf und römisch zwanzig an die Teilnehmerländer leistet, erfolgen in Pfund Sterling oder nach Wahl des Teilnehmerlandes in einer Währung, die auf dem Londoner Devisenmarkt frei in Pfund Sterling konvertierbar ist. 6. Der Rat kann jedem Teilnehmerland, das seinen Beitrag nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Tage der Mitteilung des festgesetzten Beitrages zahlt, sein Stimmrecht auf den Sitzungen des Rates entziehen. Zahlt
dieses Land seinen Beitrag nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem Tage der Mitteilung des festgesetzten Beitrages, so kann ihm der Rat alle sonstigen auf diesem Übereinkommen fußenden Rechte einschließlich des dem unbezahlten Beitrag entsprechenden Anteils seiner Ansprüche auf Beteiligung an der Liquidierung der Preisregulierungsreserve gemäß Artikel römisch elf entziehen; nach Zahlung eines solchen ausstehenden Beitrages stellt jedoch der Rat die Rechte des betreffenden Landes, die ihm gemäß diesem Absatz entzogen worden sind, wieder her. 7. Der Rat veröffentlicht so bald wie möglich nach Ablauf jedes Rechnungsjahres geprüfte Rechenschaftsberichte über die Verwaltung und die Preisregulierungsreserve; diese Rechenschaftsberichte über die Preisregulierungskonten dürfen jedoch erst drei Monate nach Ablauf des Rechnungsjahres, auf das sie sich beziehen, veröffentlicht werden. ARTIKEL römisch sechs Mindest- und Höchstpreise 1. Für die Zwecke dieses Übereinkommens werden folgende Mindest- und Höchstpreise für Zinnmetall festgesetzt: 2. Die anfänglichen Mindest- und Höchstpreise betragen 730 Pfund Sterling bzw. 880 Pfund Sterling je Tonne; an die Stelle dieser Preise oder eines von ihnen treten jedoch der oder die anderen Preise, die am Tage der Beendigung des Ersten Übereinkommens galten. 3. Die Spanne zwischen den Mindest- und Höchstpreisen wird in drei Zonen eingeteilt. Diese Abschnitte müssen gleich groß sein, soweit der Rat nicht mit verteilter Zweidrittelmehrheit etwas anderes beschließt. 4. a) Der Rat prüft auf seiner ersten Sitzung nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens und später von Zeit zu Zeit oder gemäß Artikel römisch zehn, ob die Mindest- und Höchstpreise für die Erreichung der Ziele dieses Übereinkommens geeignet sind; er kann eine oder beide Arten dieser Preise ändern. b) Hiebei berücksichtigt der Rat die jeweiligen Tendenzen der Zinnproduktion und des Zinnverbrauchs, die vorhandene Produktionskapazität, die Angemessenheit des jeweiligen Preises zur künftigen Erhaltung einer ausreichenden Produktionskapazität und sonstige erhebliche Faktoren. 5. Alle geänderten Mindest- oder Höchstpreise einschließlich der gemäß Artikel römisch zehn festgesetzten vorläufigen oder geänderten Preise und jede geänderte Einteilung des Preisabstandes werden von dem Rat so bald wie möglich veröffentlicht.
ARTIKEL römisch sieben Ausfuhrkontrolle 1. Der Rat bestimmt von Zeit zu Zeit die Zinnmengen, die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels aus den Erzeugerländern ausgeführt werden dürfen. Bei der Bestimmung dieser Mengen ist der Rat verpflichtet, das Angebot der Nachfrage anzupassen, damit der Preis für Zinnmetall sich zwischen Mindest- und Höchstpreis hält. Der Rat hat ferner bemüht zu sein, in der Preisregulierungsreserve einen ausreichenden Bestand an Zinnmetall und Bargeld zu gewährleisten, damit jede durch unvorhergesehene Umstände hervorgerufene Diskrepanz zwischen Angebot und Nachfrage ausgeglichen werden kann. 2. a) Der Rat schätzt so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens und später mindestens einmal in jedem Vierteljahr den voraussichtlichen Zinnbedarf des nächstfolgenden Vierteljahres. Auf Grund dieser Schätzung und unter Berücksichtigung der in der Preisregulierungsreserve vorhandenen Zinnmetallmenge, der in den Erzeugerländern vorhandenen Vorratsbestände, der voraussichtlichen Entwicklung der Vorräte des Handels, des jeweiligen Zinnmetallpreises, der Artikel VIII und römisch elf und sonstiger erheblicher Faktoren kann der Rat ein solches Vierteljahr oder einen anderen gemäß dem folgenden Buchstaben b bezeichneten Zeitraum zum Kontrollzeitraum erklären; in derselben Entschließung setzt der Rat eine zulässige Gesamtausfuhrmenge für diesen Kontrollzeitraum fest. Bei der Festsetzung dieser Menge hat der Rat die in obigem Absatz 1 aufgestellten Grundsätze zu beachten. b) Der Kontrollzeitraum entspricht dem Vierteljahr; jedesmal, wenn die Ausfuhrbegrenzung erstmalig während der Laufzeit dieses Übereinkommens eingeführt oder nach einer Unterbrechung, während der keine Ausfuhrbegrenzung bestand, wiedereingeführt wird, kann jedoch der Rat jeden Zeitraum zum Kontrollzeitraum erklären, der höchstens fünf Monate und mindestens zwei Monate umfaßt und am 31. März, 30. Juni, 30. September oder 31. Dezember endet. c) Die Begrenzung der Ausfuhr in jedem Kontrollzeitraum gemäß diesem Übereinkommen bedarf eines ausdrücklichen Beschlusses des Rates für diesen Kontrollzeitraum; eine solche Begrenzung gilt während eines Zeitraumes nur dann, wenn ihn der Rat zum Kontrollzeitraum erklärt und für ihn eine zulässige Gesamtausfuhrmenge festgesetzt hat. d) Der Rat erklärt einen Zeitraum nur dann zum Kontrollzeitraum, wenn er feststellt, daß
Sub-Litera, z, u Beginn dieses Zeitraumes voraussichtlich mindestens 10.000 t Zinnmetall in der Preisregulierungsreserve vorhanden sind; dies gilt jedoch mit folgender Maßgabe: i) Wird nach einer Unterbrechung, während der keine Ausfuhrbegrenzung in Kraft war, erstmalig ein Zeitraum zum Kontrollzeitraum erklärt, so beträgt die Zahl für die Zwecke dieses Absatzes 5000 t; ii) der Rat kann mit verteilter Zweidrittelmehrheit für einen Zeitraum die vorgeschriebene Menge von 10.000 bzw. 5000 t verringern. e) Eine in Kraft getretene zulässige Gesamtausfuhrmenge wird im Laufe des Zeitraumes, auf den sie sich bezieht, nicht allein deswegen ungültig, weil die Bestände der Preisregulierungsreserve unter die nach dem obigen Buchstaben d vorgeschriebene Mindestmenge oder eine andere Menge Zinnmetall, die nach demselben Buchstaben d an ihre Stelle tritt, gesunken sind. f) Ungeachtet der zeitweiligen Einstellung von Geschäftsvorgängen der Preisregulierungsreserve gemäß Artikel römisch neun Absatz 4 oder Artikel römisch zehn Absatz 3 kann der Rat Zeiträume zu Kontrollzeiträumen erklären und zulässige Gesamtausfuhrmengen festsetzen. g) Der Rat kann eine zulässige Gesamtausfuhrmenge, die früher gemäß dem obigen Buchstaben a festgesetzt worden ist, ändern; eine zulässige Gesamtausfuhrmenge darf jedoch nicht während des Kontrollzeitraumes gesenkt werden, auf die sie sich bezieht. 3. Ist auf. Grund des Ersten Übereinkommens eine zulässige Gesamtausfuhrmenge für die Zeit vom 1. April bis zum 30. Juni 1961 festgesetzt worden und ist sie bei Beendigung des Ersten Übereinkommens noch in Kraft, so hat ungeachtet des obigen Absatzes 2 (i) das Vierteljahr vom 1. Juli bis zum 30. September 1961 als gemäß diesem Übereinkommen zum Kontrollzeitraum erklärt zu gelten und (ii) die für diesen Kontrollzeitraum zulässige Gesamtausfuhrmenge derjenigen gleich zu sein, die auf Grund des Ersten Übereinkommens für die Zeit vom 1. April bis zum 30. Juni 1961 festgelegt worden ist, solange der Rat sie nicht gemäß diesem Artikel geändert hat. Belaufen sich jedoch die Zinnmetallbestände der Preisregulierungsreserve am 3. Juli 1961 auf weniger als 10.000 t, so prüft der Rat die Lage auf seiner ersten Sitzung; kommt ein Beschluß zur Aufrechterhaltung der Ausfuhrbegrenzung nicht zustande, so gilt der betreffende Zeitraum nicht mehr als Kontrollzeitraum.
Ziffer 4 Die zulässige Gesamtausfuhrmenge für einen Kontrollzeitraum wird auf die Erzeugerländer im Verhältnis der Hundertsätze verteilt, die für sie in Anlage A oder in einer Tabelle über geänderte Hundertsätze genannt sind, welche gegebenenfalls gemäß diesem Übereinkommen veröffentlicht wird; die in dieser Weise für ein Land für einen Kontrollzeitraum berechnete Zinnmenge ist die zulässige Ausfuhrmenge dieses Landes für den. betreffenden Kontrollzeitraum, 5. Wenn nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens ein Land als Erzeugerland dieses Übereinkommen ratifiziert, annimmt, seine Ratifizierungs- oder Annahmeabsicht notifiziert oder ihm beitritt, bestimmt der Rat den Hundertsatz für dieses Land ; gleichzeitig setzt er für alle anderen teilnehmenden Erzeugerländer neue Hundertsätze im Verhältnis ihrer bisherigen Hundertsätze fest. 6. a) Der Rat überprüft die Hundertsätze der Erzeugerländer und bestimmt sie gemäß den Vorschriften der Anlage G dieses Übereinkommens neu; der Hundertsatz eines Erzeugerlandes darf jedoch innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nicht um mehr als ein Zehntel seines bei Beginn dieses Zeitraumes geltenden Hundertsatzes verringert werden. b) Der Rat kann von Zeit zu Zeit mit geteilter Zweidrittelmehrheit die Anlage G ändern; alle derartigen Änderungen gelten so, als wären sie Bestandteil der Anlage. c) Die Hundertsätze, die sich aus dem Verfahren gemäß den vorstehenden Buchstaben a und b ergeben, werden veröffentlicht und treten an dem ersten Tag des Vierteljahres, welches dem Tag des Ratsbeschlusses folgt, an Stelle der in Anlage A Spalte 2 genannten Hundertsätze in Kraft. 7. a) Ungeachtet des obigen Absatzes 4 kann der Rat mit Zustimmung eines Erzeugerlandes dessen Anteil an der zulässigen Gesamtausfuhrmenge verringern und den Verringerungsbetrag auf die übrigen Erzeugerländer im Verhältnis ihrer Hundertsätze oder den Umständen entsprechend in anderer Weise neu verteilen. b) Die gemäß dem vorstehenden Buchstaben a für ein Erzeugerland für einen Kontrollzeitraum festgesetzte Zinnmenge gilt für die Zwecke dieses Artikels als die zulässige Ausfuhrmenge dieses Landes für den betreffenden Kontrollzeitraum. 8. a) Ein Erzeugerland, das glaubt, innerhalb eines Kontrollzeitraurnes voraussichtlich nicht so viel Zinn ausführen zu können, wie es auf Grund seiner zulässigen Ausfuhrmenge innerhalb dieses Kontrollzeitraumes ausführen dürfte,
ist verpflichtet, so bald wie möglich, spätestens jedoch einen Kalendermonat nach dem Tag, an dem seine zulässige Ausfuhrmenge in Kraft getreten ist, an den Rat eine entsprechende Erklärung abzugeben. b) Hat der Rat eine solche Erklärung erhalten oder ist er der Meinung, daß ein Erzeugerland voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, in einem Kontrollzeitraum so viel Zinn auszuführen, wie es auf Grund seiner zulässigen Ausfuhrmenge ausführen dürfte, so kann er die zulässige Gesamtausfuhrmenge für den betreffenden Kontrollzeitraum um einen Betrag erhöhen, der seiner Ansicht nach gewährleistet, daß die erforderliche zulässige Gesamtexportmenge wirklich ausgeführt wird. 9. a) Die Nettoausfuhr von Zinn aus jedem Erzeugerland während jedes Kontrollzeitraumes ist auf die zulässige Ausfuhrmenge des betreffenden Landes für den betreffenden Kontrollzeitraum zu begrenzen, soweit in diesem Artikel nichts anderes vorgesehen ist. b) Übersteigt ungeachtet der Bestimmungen des vorstehenden Buchstaben a die Nettoausfuhr an Zinn aus einem Erzeugerland in einem Kontrollzeitraum seine zulässige Ausfuhrmenge für den betreffenden Kontrollzeitraum um mehr als 5 v. H., so kann der Rat von dem betreffenden Land einen zusätzlichen Beitrag zur Preisregulierungsreserve im Umfang höchstens der Menge verlangen, um welche diese Ausfuhr seine zulässige Ausfuhrmenge übersteigt. Dieser Beitrag ist in Zinnmetall oder in bar oder aber in einem vom Rat bestimmten Verhältnis in Zinnmetall und in bar bis zu dem oder den Tagen, die der Rat bestimmt, zu leisten. Der Teil des Beitrages, der gegebenenfalls in bar zu zahlen ist, wird zu dem am Tag des Ratsbeschlusses geltenden Mindestpreis berechnet. Der Teil des Beitrages, der gegebenenfalls in Zinnmetall zu leisten ist, wird auf die zulässige Ausfuhrmenge des betreffenden Landes für den Kontrollzeitraum, in dem dieser Beitrag geleistet wird, angerechnet, nicht jedoch zusätzlich gerechnet. c) Übersteigt ungeachtet der Bestimmungen des obigen Buchstaben a die gesamte Nettoausfuhr von Zinn aus einem Erzeugerland in vier aufeinanderfolgenden Kontrollzeiträumen die Gesamthöhe seiner zulässigen Ausfuhrmengen für diese Zeiträume um mehr als 1 v. H., so können die zulässigen Ausfuhrmengen dieses Landes für jeden der vier folgenden Kontrollzeiträume um ein Viertel der insgesamt zuviel ausgeführten Menge oder auf Beschluß des Rates um einen größeren Bruchteil, höchstens jedoch die Hälfte, gekürzt werden. Eine solche Kürzung wird in dem nächsten Kontrollzeitraum nach demjenigen, in dem der Rat seinen Beschluß gefaßt hat, wirksam.
Litera d Übersteigt nach solchen vier aufeinanderfolgenden Kontrollzeiträumen (in denen die gesamte Nettoausfuhr von Zinn aus einem Land seine zulässige Ausfuhrmenge gemäß dem vorstehenden Buchstaben c überstiegen hat) die gesamte Nettoausfuhr von Zinn aus dem betreffenden Land in vier weiteren aufeinanderfolgenden Kontrollzeiträumen die Summe der in diesen vier Kontrollzeiträumen zulässigen Ausfuhrmengen, so kann der Rat neben einer Kürzung der zulässigen Gesamtausfuhrmenge dieses Landes gemäß dem vorstehenden Buchstaben c erklären, daß das Land seine Rechte auf Teilnahme an der Liquidierung der Preisregulierungsreserve in einem Umfang verwirkt, der erstmalig höchstens die Hälfte seines Anspruches betragen darf. Der Rat kann jederzeit den so verwirkten Teil der Rechte des betreffenden Landes unter Bedingungen, die der Rat festlegt, wiederherstellen. e) Ein Erzeugerland, das eine Zinnmenge ausgeführt hat, die über seine zulässige Ausfuhrmenge und sonstige nach anderen Bestimmungen dieses Artikels zulässige Mengen hinausgeht, ist verpflichtet, wirksame Maßnahmen zu treffen, um die Verletzung dieses Übereinkommens so bald wie möglich wiedergutzumachen; der Rat hat bei der Beschlußfassung über die auf Grund dieses Absatzes zu treffenden Maßnahmen jede Unterlassung oder Verzögerung solcher Maßnahmen zu berücksichtigen. 10. a) Beträgt infolge der Festsetzung oder Änderung des Hundertsatzes eines Erzeugerlandes oder infolge des Rücktritts eines Erzeugerlandes von diesem Übereinkommen die Summe der Hundertsätze nicht mehr 100, so werden die Hundertsätze aller anderen Erzeugerländer anteilig so berichtigt, daß die Summe der Hundertsätze wieder 100 ergibt. b) Der Rat veröffentlicht dann so bald wie möglich die Liste der geänderten Hundertsätze, die für die Zwecke der Ausfuhrkontrolle mit dem ersten Tage des Kontrollzeitraums, der demjenigen folgt, in dem der Beschluß zur Änderung der Hundertsätze gefaßt wurde, in Kraft tritt. 11. Jedes Erzeugerland hat alle notwendigen Maßnahmen zur Stützung und Durchführung der Bestimmungen dieses Artikels zu treffen, damit seine Ausfuhr in jedem Kontrollzeitraum so genau wie möglich der zulässigen Ausfuhrmenge entspricht. 12. Für die Zwecke dieses Artikels kann der Rat beschließen, daß auch der Zinngehalt jeglichen aus der Erzförderung des betreffenden Landes stammenden Materials auf die Zinnausfuhr eines Erzeugerlandes angerechnet wird. 13. Zinn gilt als ausgeführt, wenn im Falle der in Anlage C Spalte 1 genannten Länder die in Spalte 2 derselben Anlage neben dem Namen
des betreffenden Landes erwähnten Formalitäten erfüllt worden sind; dies gilt jedoch mit folgender Maßgabe : (i) Der Rat kann von Zeit zu Zeit mit Zustimmung des betreffenden Landes die Anlage C ändern; solche Änderungen gelten so, als wären sie Bestandteil der Anlage C; (ii) wird aus einem Erzeugerland Zinn in einer Weise ausgeführt, die in Anlage C Spalte 2 nicht vorgesehen ist, so entscheidet der Rat, ob dieses Zinn für die Zwecke dieses Übereinkommens als ausgeführt und, falls der Rat diese Frage bejaht, welcher Zeitpunkt als Zeitpunkt dieser Ausfuhr gilt. 14. Kontrollzeiträume, für die in Artikel römisch sieben Absatz 2 des Ersten Übereinkommens zulässige Gesamtausfuhrmengen und in Artikel römisch sieben Absatz 7 oder 9 des Ersten Übereinkommens Strafen vorgesehen sind, gelten mit Wirkung vom 1. Juli 1961 als in dem vorliegenden Artikel vorgesehen. 15. a) Sind die in Anlage D genannten Bedingungen nach Ansicht des Rates erfüllt, so kann der Rat mit geteilter Zweidrittelmehrheit die Ausfuhr (im folgenden „Sonderausfuhr" genannt) einer bestimmten Zinnmenge zusätzlich zu der in obigem Absatz 2 genannten zulässigen Ausfuhrmenge genehmigen. b) Der Rat kann mit geteilter Zweidrittelmehrheit eine Sonderausfuhr mit den ihm notwendig erscheinenden Auflagen verbinden. c) Werden die Bestimmungen des Artikels römisch zwölf und die Auflagen des Rates erfüllt, so sind Sonderausfuhren bei der Anwendung des obigen Absatzes 7 oder 9 nicht anzurechnen. d) Der Rat kann die in Anlage D genannten Bedingungen jederzeit mit verteilter Zweidrittelmehrheit ändern; solche Änderungen gelten jedoch unbeschadet aller Maßnahmen eines Landes, deren Rechtsgrundlage eine gemäß diesem Absatz erteilte Genehmigung und gemäß diesem Absatz bereits auferlegte Bedingungen oder Auflagen sind. 16. a) Ein Erzeugerland kann bei dem Verwalter besondere Zinnmetallager einrichten. Besondere Lager sind nicht als Teil der Preisregulierungsreserve zu behandeln und stehen nicht dem Verwalter zur Verfügung. b) Ein Erzeugerland, das dem Rat seine Absicht mitgeteilt hat, ein besonderes Lager für Zinnmetall aus diesem Land zu errichten, darf in dem besonderen Lager befindliches Zinnmetall oder dort befindliche Konzentrate zusätzlich zu einer diesem Land gegebenenfalls gemäß dem obigen Absatz 4 zuerkannten zulässigen Ausfuhrmenge ausführen, sofern es dem Rat
die erforderlichen Beweisunterlagen zur Identifizierung dieses ausgeführten Metalls oder dieser ausgeführten Konzentrate mit dem in dem besonderen Lager enthaltenen Zinnmetall vorlegt; vorbehaltlich der Einhaltung des Artikels römisch zwölf durch das Erzeugerland finden die obigen Absätze 7, 8 und 9 auf diese Ausfuhr keine Anwendung. c) Besondere Lager können von dem Verwalter nur an dem oder den Orten, die der Rat bestimmt, entgegengenommen werden. d) Der Vorsitzende notifiziert den Teilnehmerländern den Erhalt solcher besonderen Lager. e) Ein Erzeugerland, das ein besonderes Zinnmetallager errichtet hat, kann dieses ganz oder teilweise zurückziehen, um in einem Kontrollzeitraum seine zulässige Ausfuhrmenge ganz oder teilweise zu exportieren. In diesem Fall gilt die dem besonderen Lager entnommene Menge als für die Zwecke dieses Artikels in dem Kontrollzeitraum ausgeführt, in dem die Entnahme erfolgt ist. f) In jedem Vierteljahr, das nicht zum Kontrollzeitraum erklärt worden ist, steht jedes besondere Lager dem Land, das es errichtet hat, vorbehaltlich des Artikels römisch zwölf Absatz 7 uneingeschränkt zur Verfügung. g) Alle in unmittelbarem Zusammenhang mit einem besonderen Lager entstehenden Kosten trägt das Land, welches das Lager errichtet. ARTIKEL römisch acht Bildung der Preisregulierungsreserve 1. Gemäß den Bestimmungen dieses Artikels wird eine Preisregulierungsreserve gebildet und unterhalten; Beiträge zu ihrer Bildung leisten die Erzeugerländer. 2. a) Die Erzeugerländer leisten Beiträge in Zinnmetall im Umfang von insgesamt 12.500 t und Beiträge in bar im Gegenwert von insgesamt 7500 t Zinnmetall. Diese Beiträge sind am 3. Juli 1961 oder bis zu dem späteren Termin, den der Rat auf seiner ersten Sitzung bestimmt, zu leisten. b) Der Rat kann auf seiner ersten Sitzung beschließen, daß ein Teil der gemäß dem vorstehenden Buchstaben a in Zinnmetall zu leistenden Beiträge in bar oder ein Teil der in bar zu leistenden Beiträge in Zinnmetall geleistet wird. Faßt der Rat einen solchen Beschluß, so haben die Erzeugerländer binnen drei Monaten nach dem Tage der Beschlußfassung oder binnen einer von dem Rat bestimmten weiteren Frist ihre Vorkehrungen für die Durchführung des Beschlusses zum Abschluß zu bringen.
Ziffer 3 Beiträge, die in Zinnmetall zu leisten sind, können durch Übertragung von Zinnmetall aus der gemäß dem Ersten Übereinkommen stehenden Preisregulierungsreserve geleistet werden. 4. Die im vorstehenden Absatz 2 erwähnten Beiträge werden zwischen den Erzeugerländern nach den in Anlage A Spalte 2 genannten Hundertsätzen aufgeteilt. 5. d) Wenn ein Erzeugerland am oder nach dem 1. Juli 1961 dieses Übereinkommen ratifiziert, annimmt, seine Ratifizierungs- oder Annahmeabsicht notifiziert oder diesem Übereinkommen beitritt, bestimmt der Rat die Beiträge dieses Landes an Hand des in Anlage A Spalte 2 genannten Hundertsatzes, der gemäß Artikel römisch sieben Absatz 5 festgesetzt oder neu festgesetzt ist. b) Die gemäß dem vorstehenden Buchstaben a bestimmten Beiträge sind an dem Tag der Hinterlegung der Urkunde zu leisten. c) Der Rat kann anordnen, daß an die anderen Erzeugerländer Rückerstattungen, deren Gesamthöhe den Betrag eines gemäß dem obigen Buchstaben a erhaltenen Beitrags nicht übersteigen darf, geleistet werden; beschließt der Rat, daß derartige Rückerstattungen ganz oder teilweise in Zinnmetall erfolgen, so kann er diese Rückerstattungen mit den Bedingungen verbinden, die ihm notwendig erscheinen. 6. a) Der Rat kann für die Zwecke der Preisregulierungsreserve gegen Sicherheitsleistung durch Lagerscheine, die auf die Zinnbestände der Preisregulierungsreserve lauten, ihm erforderlich erscheinende Kredite aufnehmen; der Höchstbetrag dieser Kredite und die Bedingungen für die Kreditaufnahme müssen jedoch mit einer Mehrheit der von den Verbraucherländern abgegebenen Stimmen und mit sämtlichen von den Erzeugerländern abgegebenen Stimmen gebilligt worden sein, und ferner darf durch eine solche Kreditaufnahme keinem Verbraucherland eine Verpflichtung entstehen. b) Der Rat kann mit aufgeteilter Zweidrittelmehrheit alle sonstigen Vorkehrungen treffen, die ihm für eine Kreditaufnahme für die Zwecke der Preisregulierungsreserve geeignet erscheinen; einem Teilnehmerland darf jedoch auf Grund der Bestimmungen dieses Buchstaben b eine Verpflichtung nur mit seiner Zustimmung auferlegt werden. 7. a) Jedes Teilnehmerland kann mit Zustimmung des Rates und unter Bedingungen, die der Rat festlegt, freiwillige Beiträge in bar und/ oder in Zinnmetall zur Preisregulierungsreserve leisten. b) Der Vorsitzende notifiziert den Teilnehmerländern den Erhalt jedes derartigen freiwilligen Beitrags.
Litera c Der Rat kann jederzeit einem Teilnehmerland auf dessen Ersuchen seinen freiwilligen Beitrag an die Preisregulierungsreserve ganz oder teilweise zurückerstatten. Erfolgt eine solche Rückerstattung ganz oder teilweise in Zinnmetall, so kann der Rat sie mit den Bedingungen verbinden, die ihm notwendig erscheinen. 8. a) Ein Erzeugerland, das zwecks Leistung eines Beitrags gemäß diesem Artikel in diesem Land lagernde Vorräte auszuführen wünscht, kann an den Rat den Antrag stellen, die gewünschte Menge zusätzlich zu der zulässigen Ausfuhrmenge ausführen zu dürfen, die für das betreffende Land gegebenenfalls gemäß Artikel römisch sieben festgesetzt worden ist. b) Der Rat prüft derartige Anträge und kann sie vorbehaltlich der ihm notwendig erscheinenden Bedingungen genehmigen. c) Sofern diese Bedingungen erfüllt und dem Rat die Beweisunterlagen geliefert werden, die er zur Identifizierung des ausgeführten Metalls oder der ausgeführten Konzentrate mit dem in die Preisregulierungsreserve gelieferten Zinnmetall benötigt, findet der Artikel römisch sieben Absätze 7, 8 und 9 auf diese Ausfuhr keine Anwendung. 9. Beiträge in Zinnmetall kann der Verwalter nur in Lagerhäusern, welche die Londoner Metallbörse offiziell anerkennt oder an einem oder mehreren anderen Orten, die der Rat bestimmt hat. entgegennehmen. 10. a) Erfüllt ein Erzeugerland seine Verpflichtungen im Rahmen dieses Artikels nicht, so kann der Rat ihm seine auf Grund dieses Übereinkommens bestehenden Rechte oder Vorrechte ganz oder teilweise entziehen und ferner fordern, daß die übrigen Erzeugerländer den Ausfall in bar oder in Zinnmetall oder aber teils in bar und teils in Zinnmetall ausgleichen. b) Ist ein Teil des Ausfalls in Zinnmetall auszugleichen, so können die Erzeugerländer, welche diesen Ausfall ausgleichen, die von ihnen geforderten Mengen zusätzlich zu den gegebenenfalls gemäß Artikel römisch sieben festgesetzten zulässigen Ausfuhrmengen ausführen. Sofern dem Rat die Beweisunterlagen geliefert werden, die er zur Identifizierung des ausgeführten Metalls oder der ausgeführten Konzentrate mit dem in die Preisregulierungsreserve gelieferten Zinnmetall benötigt, findet der Artikel römisch sieben Absätze 7, 8 und 9 auf diese Ausfuhr keine Anwendung. c) Der Rat kann jederzeit unter von ihm festgelegten Bedingungen (i) erklären, daß das Versäumnis wiedergutgemacht worden ist, (ii) die Rechte und Vorrechte des betreffenden Landes wiederherstellen und
(iii) die von den anderen Erzeugerländern gemäß dem obigen Buchstaben a geleisteten zusätzlichen Beiträge zuzüglich 5 v. H. Zinsen im Jahr zurückerstatten; in bezug auf den Teil des zusätzlichen Beitrags, der in Zinnmetall geleistet worden ist, werden jedoch diese Zinsen auf der Grundlage des Bargeldgegenwertes zum Verkaufspreis für Zinnmetall, der am Tage des Ratsbeschlusses gemäß dem obigen Buchstaben a an der Londoner Metallbörse galt, berechnet. Erfolgen derartige Rückerstattungen ganz oder teilweise in Zinnmetall, so kann der Rat sie mit den ihm notwendig erscheinenden Bedingungen verbinden. 11. d) Für die Zwecke dieses Artikels gilt der in bar geleistete Teil jedes Beitrags als der Zinnmetallmenge gleichwertig, die zu dem Mindestpreis hätte gekauft werden können, welcher (i) im Falle der gemäß dem obigen Absatz 2 geleisteten Beiträge am Tage des Inkrafttretens dieses Übereinkommens, (ii) im Falle der gemäß dem obigen Absatz 5 geleisteten Beiträge am Tage der Hinterlegung der Urkunde und (iii) im Falle gemäß dem obigen Absatz 7 geleisteter freiwilliger Beiträge an dem Tage des Beitragseingangs bei dem Verwalter gültig war. V) Der in Zinnmetall geleistete Teil jedes Beitrags hat 5 t oder ein Vielfaches dieser Menge zu betragen; Teile unter 5 t sind erforderlichenfalls in bar zu begleichen. ARTIKEL römisch neun Verwaltung und Handhabung der Preisregulierungsreserve 1. Der Verwalter ist im Rahmen der Anweisungen des Rates für die Handhabung der Preisregulierungsreserve, insbesondere für den Kauf, den Verkauf und die Unterhaltung von Zinnvorräten gemäß diesem Artikel und dem Artikel römisch elf, verantwortlich. 2. Ist der Zinnpreis für Lokoware an der Londoner Metallbörse a) gleich dem Höchstpreis oder höher, so hat der Verwalter, falls er Lokoware zur Verfügung hat, diese Ware an der Londoner Metallbörse zum Höchstpreis zum Verkauf anzubieten, bis entweder der Lokopreis an der Londoner Metallbörse unter den Höchstpreis sinkt oder die ihm zur Verfügung stehende Lokoware erschöpft ist; b) in dem oberen Bereich der Spanne zwischen Mindest- und Höchstpreis gelegen, so kann der Verwalter Lokoware an der Londoner
Metallbörse zum Marktpreis verkaufen, falls ihm dies zur Verhütung eines zu jähen Anstiegs des Marktpreises notwendig erscheint; c) in dem mittleren Bereich der Spanne zwischen Mindest- und Höchstpreis gelegen, so darf der Verwalter ohne anderslautenden Beschluß des Rates weder kaufen noch verkaufen; während eines Zeitraumes, der kein Kontrollzeitraum ist, muß jedoch ein solcher Beschluß mit aufgeteilter Zweidrittelmehrheit gefaßt werden; d) in dem unteren Bereich der Spanne zwischen Mindest- und Höchstpreis gelegen, so kann der Verwalter Lokoware an der Londoner Metallbörse zum Marktpreis kaufen, falls ihm dies zur Verhütung eines zu jähen Fallens des Marktpreises notwendig erscheint; e) gleich dem Mindestpreis oder niedriger, so hat der Verwalter, falls er Mittel zur Verfügung hat, Kaufangebote für Lokoware an der Londoner Metallbörse zum Mindestpreis abzugeben, bis entweder der Preis für Lokoware an der Londoner Metallbörse über dem Mindestpreis liegt oder die ihm zur Verfügung stehenden Mittel erschöpft sind. 3. a) Sooft der Verwalter gemäß dem obigen Absatz 2 Lokoware an der Londoner Metallbörse kaufen (bzw. verkaufen) darf, kann er an der Londoner Metallbörse Terminware kaufen (bzw. verkaufen) oder aber auf anderen anerkannten Zinnmärkten entweder Loko- oder Terminware kaufen (bzw. verkaufen); er darf jedoch Termingeschäfte nur tätigen, soweit diese vor Beendigung dieses Übereinkommens durchgeführt werden. b) Der Rat kann den Verwalter ermächtigen, aus staatlichen nichtgewerblichen Vorratslagern zu kaufen oder an sie oder für deren Rechnung zu verkaufen. 4. a) Ungeachtet des obigen Absatzes 2 Buchstaben a und e kann der Rat die Einstellung der Handhabung der Preisregulierungsreserve beschließen, wenn seiner Ansicht nach die Erfüllung der dem Verwalter in den genannten Bestimmungen auferlegten Verpflichtungen nicht den Zwecken dieses Übereinkommens dient. b) Außerhalb der Tagungszeiten des Rates übt der Vorsitzende die Befugnis aus, die Einstellung der Handhabung der Preisregulierungsreserve gemäß dem vorstehenden Buchstaben a anzuordnen. c) Der Vorsitzende kann eine Einstellung der Handhabung der Preisregulierungsreserve, die er auf Grund seiner Befugnis gemäß dem vorstehenden Buchstaben b angeordnet hat, jederzeit widerrufen.
Litera d Nachdem der Vorsitzende auf Grund seiner Befugnis gemäß dem obigen Buchstaben b angeordnet hat, die Handhabung der Preisregulierungsreserve einzustellen, beruft er sofort eine Sitzung des Rates zur Überprüfung seiner Anordnung ein. Diese Sitzung muß binnen 14 Tagen nach dem Tage der. Einstellung der Handhabung der Preisregulierungsreserve stattfinden. e) Hat der Rat die Einstellung der Handhabung der Preisregulierungsreserve gemäß dem obigen Buchstaben a beschlossen, so beruft der Vorsitzende eine Sitzung des Rates zur Überprüfung des Beschlusses ein. Diese Sitzung muß binnen sechs Wochen nach dem Tage der Einstellung der Handhabung der Preisregulierungsreserve stattfinden. f) Der Rat kann bei dieser Überprüfung einen gemäß dem obigen Buchstaben a oder b gefaßten Beschluß zur Einstellung der Handhabung der Preisregulierungsreserve bestätigen oder, wenn der Vorsitzende eine Einstellung der Handhabung der Preisregulierungsreserve gemäß dem obigen Buchstaben c widerrufen hat, diese Einstellung der Handhabung der Preisregulierungsreserve wieder in Kraft setzen. Gelangt der Rat nicht zu einer Beschlußfassung, so wird die Handhabung der Preisregulierungsreserve wiederaufgenommen bzw. fortgesetzt. g) Der Rat überprüft jede Einstellung der Handhabung der Preisregulierungsreserve in Zeitabständen von höchstens sechs Wochen. Faßt der Rat auf einer solchen Sitzung keinen Beschluß zur Aufrechterhaltung der Einstellung der Handhabung der Preisregulierungsreserve, so wird die Handhabung der Preisregulierungsreserve wiederaufgenommen. 5. Reichen die Mittel des Verwalters zur Deckung seiner Vertriebsausgaben nicht aus, so kann der Rat ungeachtet der Bestimmungen dieses Artikels den Verwalter ermächtigen, in dem zur Deckung der Ausgaben erforderlichen Umfang Zinn zum jeweiligen Marktpreis zu verkaufen. ARTIKEL römisch zehn Neubewertung der Währungen 1. a) Der Vorsitzende kann aus eigener Initiative oder auf Antrag eines Teilnehmerlandes eine Sitzung des Rates zur sofortigen Überprüfung der Mindest- und Höchstpreise einberufen, wenn nach der Ansicht des Vorsitzenden bzw. des betreffenden Teilnehmerlandes Abweichungen des relativen Wertes der Währungen von demjenigen, der gültig war, als dieses Übereinkommen zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, eine solche Überprüfung notwendig machen. b) Sitzungen gemäß dem vorstehenden Buchstaben a können mit einer Frist von weniger als sieben Tagen einberufen werden.
Ziffer 2 Unter den Umständen gemäß dem vorstehenden Absatz 1 Buchstabe a ordnet der Vorsitzende bis zur Sitzung des Rates die einstweilige Einstellung der Handhabung der Preisregulierungsreserve an, wenn diese Einstellung seiner Ansicht nach erforderlich ist, um Zinnkäufe oder -verkäufe durch den Verwalter zu verhindern, deren Umfang voraussichtlich den Zielen dieses Übereinkommens zuwiderlaufen würde. 3. Der Rat kann die Einstellung der Handhabung der Preisregulierungsreserve gemäß diesem Artikel bzw. die Bestätigung derselben beschließen. Gelangt der Rat zu keiner Beschlußfassung, so wird die Handhabung der Preisregulierungsreserve, falls sie einstweilen eingestellt worden ist, wiederaufgenommen. 4. Der Rat befaßt sich binnen 30 Tagen nach dem Tage, an dem er gemäß diesem Artikel die Einstellung der Handhabung der Preisregulierungsreserve oder die Bestätigung derselben beschlossen hat, mit der Festsetzung einstweiliger Mindest- und Höchstpreise und kann diese festsetzen. 5. Binnen 90 Tagen nach der Festsetzung einstweiliger Mindest- und Höchstpreise überprüft der Rat diese Preise und kann neue Mindest- und Höchstpreise festsetzen. 6. Werden von dem Rat keine einstweiligen Mindest- und Höchstpreise gemäß dem obigen Absatz 4 festgesetzt, so kann der Rat auf einer späteren Sitzung die Höhe der Mindest- und Höchstpreise bestimmen. 7. Die Handhabung der Preisregulierungsreserve ist auf der Grundlage der gemäß dem vorstehenden Absatz 4, 5 bzw. 6 festgesetzten Mindest- und Höchstpreise wiederaufzunehmen. ARTIKEL römisch elf Liquidierung der Preisregulierungsreserve 1. Bei der Festetzung der während eines Kontrollzeitraumes zulässigen Gesamtausfuhrmenge gemäß Artikel römisch sieben berücksichtigt der Rat erforderlichenfalls, daß es wünschenswert ist, bis zum Tage der Beendigung dieses Übereinkommens die in der Preisregulierungsreserve vorhandene Zinnmetallmenge zu verringern; die zulässige Gesamtausfuhrmenge kann dann vom Rat niedriger festgesetzt werden, als sie der Rat sonst für den betreffenden Zeitraum festgesetzt hätte. 2. Im Rahmen der Anweisungen des Rates kann der Verwalter aus der Preisregulierungsreserve zu jedem Preis, der dem jeweiligen Marktpreis entspricht und nicht unter dem Mindestpreis liegt, die Zinn metallmengen verkaufen,
Sub-Litera, u, m die der Rat die zulässigen Gesamtausfuhrmengen gemäß dem vorstehenden Absatz 1 gesenkt hat. 3. Mit dem Tage der Beendigung dieses Übereinkommens wird jede Handhabung der Preisregulierungsreserve gemäß Artikel römisch neun eingestellt. Der Verwalter darf danach Zinnmetall nicht mehr kaufen und nur gemäß den folgenden Absätzen 5 und 7 oder mit Genehmigung des Rates gemäß dem nachstehenden Absatz 4 verkaufen. 4. Sofern der Rat nicht die Regelungen der folgenden Absätze 5, 6 und 7 gelegentlich durch andere ersetzt, hat der Verwalter im Zusammenhang mit der Liquidierung der Preisregulierungsreserve die in den folgenden Absätzen 5, 6, 7 und 8 dargelegten Schritte zu unternehmen. 5. So bald wie möglich nach dem Tage der Beendigung dieses Übereinkommens stellt der Verwalter einen Voranschlag über die Gesamtausgaben für die Liquidierung der Preisregulierungsreserve gemäß diesem Artikel auf und stellt aus dem verbleibenden Guthaben des Kontos der Preisregulierungsreserve eine Summe zurück, die nach seiner Meinung zur Deckung dieser Ausgaben ausreicht. Reicht das auf dem Konto der Preisregulierungsreserve verbleibende Guthaben zur Deckung dieser Ausgaben nicht aus, so verkauft er eine Zinnmetallmenge, die zur Beschaffung der benötigten Restsumme ausreicht. 6. a) Gemäß den Bestimmungen dieses Übereinkommens wird jedem Beitrag leistenden Land sein Anteil an der Preisregulierungsreserve zurückerstattet. b) Den Anteil jedes Beitrag leistenden Landes an der Preisregulierungsreserve stellt der Verwalter nach folgendem Verfahren fest: (i) Die Beiträge jedes Beitrag leistenden Landes zur Preiregulierungsreserve (ohne freiwillige Beiträge oder Teile freiwilliger Beiträge gemäß Artikel römisch acht Absatz 7 Buchstabe a, die gemäß Artikel römisch acht Absatz 7 Buchstabe zurückerstattet worden sind) werden errechnet; zu diesem Zweck wird jeder Beitrag oder Teil eines Beitrags, den ein Beitrag leistendes Land in Metall geleistet hat, zu dem zur Zeit der Beitragsleistung gültigen Mindestpreis berechnet und der Summe der von diesem Land in bar geleisteten Beiträge hinzugefügt. (ii) Der Wert des gesamten Zinnmetalls, über welches der Verwalter am Tage der Beendigung dieses Übereinkommens verfügt, wird an Hand des an diesem Tage an der Londoner Metallbörse notierten Verkaufspreises für Lokoware ermittelt; ein.
Betrag in Höhe dieses Wertes wird nach Rückstellung eines gemäß dem vorstehenden Absatz 5 erforderlichen Betrages dem Gesamtbetrag an Bargeld hinzugefügt, über den der Verwalter an diesem Tag verfügt. (iii) Ist die gemäß der vorstehenden Ziffer (ii) ermittelte Summe größer als die Summe aller [gemäß der obigen Ziffer (i) berechneten] Beiträge sämtlicher Beitrag leistenden Länder zur Preisregulierungsreserve, so wird der Mehrbetrag im Verhältnis der von jedem Beitrag leistenden Land zur Preisregulierungsreserve insgesamt geleisteten Beiträge, multipliziert mit der Zahl der Tage, an denen diese Beiträge dem Verwalter bis zur Beendigung dieses Übereinkommens zur Verfügung gestanden haben, auf die Beitrag leistenden Länder verteilt. Zu diesem Zweck werden die in Metall geleisteten Beiträge gemäß der obigen Ziffer (i) berechnet und jeder Einzelbeitrag (in Metall oder in bar) wird mit der Zahl der Tage multipliziert, an denen er dem Verwalter zur Verfügung gestanden hat; bei der Berechnung der Zahl der Tage, an denen dem Verwalter ein Beitrag zur Verfügung gestanden hat, bleiben der Tag, an dem der Beitrag bei ihm eingegangen ist, und der Tag der Beendigung dieses Übereinkommens unberücksichtigt. Der in dieser Weise jedem Beitrag leistenden Land zuerkannte Mehrbetrag wird der Summe der [gemäß obiger Ziffer (i) berechneten] Beiträge des betreffenden Landes hinzugefügt; verfallene Beiträge gelten jedoch bei Berechnung der zuerkannten Mehrbeträge für die Zeit ihres Verfalls nicht als für den Verwalter verfügbar. (iv) Ist die gemäß obiger Ziffer (ii) ermittelte Summe geringer als die Summe aller [gemäß obiger Ziffer (i) berechneten] Beiträge sämtlicher Beitrag leistenden Länder zu der Preisregulierungsreserve, so wird der Fehlbetrag auf die Beitrag leistenden Länder im Verhältnis der Summe ihrer [gemäß obiger Ziffer (i) berechneten] Beiträge aufgeteilt; der in dieser Weise auf jedes Beitrag leistende Land entfallende Fehlbetrag wird von der Summe der [gemäß obiger Ziffer (i) berechneten] Beiträge des betreffenden Landes abgezogen.
(v) Das Ergebnis der obigen Berechnung gilt im Falle jedes Beitrag leistenden Landes als sein Anteil an der Preisregulierungsreserve. c) Der Verwalter teilt dann gemäß dem vorstehenden Absatz 5 jedem Beitrag leistenden Land seinen (in obiger Weise berechneten) Anteil an dem Bargeld und Zinnmetall, über welches der Verwalter verfügt, zu; hat jedoch ein Beitrag leistendes Land sein Recht auf Beteiligung an dem Liquidierungserlös der Preisregulierungsreserve gemäß Artikel römisch fünf, römisch sieben, VIII, römisch siebzehn, römisch achtzehn oder römisch neunzehn dieses Übereinkommens ganz oder teilweise verwirkt, so wird es in diesem Umfang von der Rückerstattung seines Anteils ausgeschlossen und der verbleibende Restbetrag wird auf die übrigen Beitrag leistenden Länder in der Weise verteilt, die in Ziffer (iv) des vorstehenden Buchstaben b für die Aufteilung eines Fehlbetrages festgelegt ist. d) Das Verhältnis zwischen Zinnmetall und Bargeld muß bei der Verteilung auf die einzelnen Beitrag leistenden Länder gemäß diesem Absatz gleich sein. 7. Der Verwalter zahlt dann jedem Beitrag leistenden Land den Barbetrag zurück, der ihm nach dem Verfahren des vorstehenden Absatzes 6 zuerkannt worden ist. Zu diesem Zweck (i) tritt er jedem Beitrag leistenden Land das ihm zuerkannte Zinnmetall in zwölf möglichst gleichen monatlichen Teilmengen ab oder (ii) verkauft, wenn ein Beitrag leistendes Land dies wünscht, eine oder mehrere dieser Teilmengen und zahlt ihm den Nettoerlös aus dem Verkauf aus. 8. Nachdem alles Zinnmetall gemäß dem vorstehenden Absatz 7 abgetreten worden ist, verteilt der Verwalter gegebenenfalls den verbleibenden Rest der gemäß obigem Absatz 5 zurückgestellten Summe in dem anteiligen Verhältnis gemäß obigem Absatz 6 auf die Beitrag leistenden Länder. ARTIKEL römisch zwölf Vorräte in den Erzeugerländern 1. a) Die in einem Erzeugerland vorhandenen Zinnvorräte, die nicht im Sinne der Anlage C ausgeführt worden sind, dürfen zu keiner Zeit während eines Kontrollzeitraumes 25 v. H. der in Anlage E für das betreffende Land angegebenen Menge übersteigen. b) Zinn, das sich auf dem Transport zwischen dem Bergwerk und dem Ausfuhrort im Sinne der Anlage C befindet, ist in diesen Vorräten nicht inbegriffen. c) Der Rat kann die in Anlage E genannten Zahlen durch die Nettoausfuhren eines Zeit-
raumes ersetzen, der wenigstens vier aufeinanderfolgende Vierteljahre umfaßt, unter denen sich kein Kontrollzeitraum befand. 2. Der Rat kann genehmigen, daß der in dem vorstehenden Absatz 1 Buchstabe a angeführte Hundertsatz in bestimmten Ländern während bestimmter Zeiträume überschritten wird, und die Erteilung einer solchen Genehmigung mit Auflagen verbinden. 3. Jede Erhöhung eines Hundertsatzes, die gemäß Artikel römisch zwölf des Ersten Übereinkommens genehmigt worden und bei Beendigung jenes Übereinkommens noch gültig ist, sowie alle in diesem Zusammenhang auferlegten Bedingungen gelten als im Rahmen dieses Übereinkommens genehmigt bzw. auferlegt, sofern der Rat nicht spätestens am 31. Dezember 1961 etwas anderes beschließt. 4. Alle vom Rat gemäß Artikel römisch sieben Absatz 15 genehmigten Sonderausfuhren und alle gemäß Artikel römisch sieben Absatz 16 angelegten besonderen Lager sind von der Vorratsmenge abzuziehen, die gemäß diesem Artikel während eines Kontrollzeitraumes in dem betreffenden Erzeugerland vorhanden sein darf. 5. a) In den in Anlage F Spalte 1 erwähnten Erzeugerländern, in denen Zinnerz zwangsläufig beim Abbau der anderen in Spalte 2 der Anlage erwähnten Bodenschätze aus seinem Fundort gefördert wird und in denen daher die Begrenzung der Vorräte durch obigen Absatz 1 den Abbau dieser anderen Bodenschätze ungebührlich einschränken würde, dürfen zusätzliche Zinnerzvorräte in dem Umfang unterhalten werden, in dem die Regierung des betreffenden Landes bescheinigt, daß sie ausschließlich in Verbindung mit diesen anderen Bodenschätzen gewonnen worden sind und tatsächlich in diesem Land verbleiben ; der Umfang dieser zusätzlichen Vorräte im Verhältnis zu der Gesamtausfuhrmenge der anderen Bodenschätze darf jedoch zu keiner Zeit den in Anlage F Spalte 3 genannten Umfang übersteigen. b) Mit der Veräußerung solcher zusätzlichen Vorräte darf ohne Zustimmung des Rates nicht eher als nach Liquidierung des gesamten Zinnmetallbestandes der Preisregulierungsreserve begonnen werden; nach diesem Zeitpunkt darf die zur Veräußerung gelangende Menge in jedem Vierteljahr ein Vierzigstel der Gesamtmenge oder 250 t, je nachdem welche Menge größer ist, nicht übersteigen; der Rat kann jedoch die obenerwähnte Bruch- und/oder Tonnenzahl erhöhen. c) Die in Anlage F Spalte 1 erwähnten Länder haben im Benehmen mit dem Rat Vorschriften über die Unterhaltung, den Schutz und die Kontrolle solcher zusätzlichen Vorräte zu erlassen.
Litera d Der Rat kann mit Zustimmung des betreffenden Erzeugerlandes die Anlagen E und F ändern. 6. Jedes Erzeugerland berichtet dem Rat in Zeitabständen, die der Rat bestimmt, über die in seinem Gebiet lagernden Zinnvorräte, die nicht im Sinne der Anlage C ausgeführt worden sind. In diesen Berichten bleiben Zinnmengen, die sich auf dem Transport zwischen dem Bergwerk und dem Ausfuhrort im Sinne der Anlage C befinden, unberücksichtigt. Die gemäß vorstehendem Absatz 5 gelagerten Vorräte sind in diesen Berichten gesondert aufzuführen. 7. Spätestens sechs Monate vor Beendigung dieses Übereinkommens hat jedes Erzeugerland dem Rat seine Pläne für die Veräußerung der besonderen Lager und der Gesamtheit oder eines Teils der in obigen Absätzen 1 und 2 erwähnten Vorräte (ausgenommen zusätzliche Vorräte, deren Veräußerung dem obigen Absatz 5 unterliegt) mitzuteilen und sich mit dem Rat darüber zu beraten, wie diese Veräußerung am besten ohne vermeidbare Störung des Zinnmarktes und in Einklang mit den Bestimmungen über die Liquidierung der Preisregulierungsreserve in Artikel römisch elf durchführbar ist. Das betreffende Erzeugerland hat die Empfehlungen des Rates gebührend zu erwägen. ARTIKEL römisch dreizehn Maßnahmen im Falle eines Zinnmangels 1. Ist der Rat zu irgendeiner Zeit der Ansicht, daß ein Zinnmangel entstanden ist oder voraussichtlich bevorsteht, so kann er die am Zinnverbrauch oder an der Zinnerzeugung interessierten Länder auffordern, ihm bis zu einem Termin, den er festsetzt, in bezug auf einen Zeitraum, den er bestimmt, folgendes vorzulegen: (i) Schätzungen ihrer Nachfrage nach Zinn während dieses Zeitraumes und (ii) Schätzungen der Höchstmengen an Zinn, die jedes Land während dieses Zeitraumes den Verbrauchern zur Verfügung stellen kann. 2. An Hand dieser Schätzungen vergleicht der Rat die gesamte geschätzte Nachfrage mit dem gesamten geschätzten Angebot während des bezeichneten Zeitraumes. Hiebei berücksichtigt er die voraussichtliche Zu- oder Abnahme der Zinnvorräte. Glaubt der Rat, daß voraussichtlich ein ernster Mangel an Zinn entstehen wird, so kann er an die Teilnehmerländer Empfehlungen richten mit dem Ziel, (i) in den Erzeugerländern den größtmöglichen Ausbau der Erzeugung zu gewährleisten, (ii) den Verbraucherländern eine gerechte Verteilung der vorhandenen Vorräte an Zinn-
metall zu einem Preis zuzusichern, der nicht höher als der Höchstpreis liegt; dieser Höchstpreis kann allerdings in Einklang mit den Artikeln römisch sechs und römisch zehn geändert werden. 3. Zu diesem Zweck ist der Rat berechtigt, den Ländern die notwendigen Informationen über die Zuteilung der betreffenden Mengen mitzuteilen. ARTIKEL römisch vierzehn Allgemeine Bestimmungen 1. Die Teilnehmerländer haben während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens im Interesse seiner Ziele alle Anstrengungen zu unternehmen und zusammenzuarbeiten. 2. Unbeschadet der allgemeinen Zielsetzung des vorstehenden Absatzes 1 haben die Teilnehmerländer insbesondere folgende Bedingungen einzuhalten : a) Solange ausreichende Zinnmengen zur vollen Deckung ihres Bedarfs vorhanden sind, dürfen sie nicht die Verwendung von Zinn für bestimmte Zwecke verbieten oder beschränken, es sei denn unter Umständen, unter denen ein solches Verbot oder eine solche Beschränkung im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens zulässig sein würde; b) sie haben Bedingungen zu schaffen, welche der Verlagerung der Zinnerzeugung von leistungsschwächeren auf leistungsfähigere Unternehmen dienlich sind, und durch Verhinderung der vorzeitigen Aufgabe von Zinnlagerstätten die Erhaltung der natürlichen Zinnvorkommen zu fördern; und c) sie dürfen nichtgewerbliche Zinnvorräte erst sechs Monate nach entsprechender öffentlicher Bekanntmachung veräußern. Der Rat kann einer kürzeren Bekanntmachungsfrist zustimmen. In der öffentlichen Bekanntmachung sind die Gründe für die Veräußerung, die zur Freigabe vorgesehene Menge, das oder die Veräußerungsverfahren, der früheste Zeitpunkt, zu dem das Zinn zur Verfügung steht, und die Frist, innerhalb deren die Veräußerung voraussichtlich zum Abschluß kommt, anzugeben. Bei dieser Veräußerung sind Erzeuger und Verbraucher vor vermeidbaren Störungen ihrer gewohnten Märkte zu schützen. Ein Teilnehmerland, das derartige Vorräte zu veräußern wünscht, hat auf Ersuchen des Rates oder eines anderen Teilnehmerlandes, das in diesem Zusammenhang ein wesentliches Interesse zu haben glaubt, Beratungen darüber zu führen, wie am besten eine wesentliche Schädigung der Wirtschaftsinteressen der Erzeuger- und Verbraucher-
länder vermieden werden kann. Das Teilnehmerland hat alle diesbezüglichen Empfehlungen des Rates gebührend zu erwägen. Erfolgt die Bekanntmachung zu einer Zeit, die nicht in einen Kontrollzeitraum fällt, und ist vor Ablauf der Bekanntmachungsfrist ein Kontrollzeitraum gemäß Artikel römisch sieben verkündet worden, so hat das Teilnehmerland, welches die Vorräte zu veräußern wünscht, ungeachtet etwaiger früherer Beratungen sich erneut mit dem Rat zu beraten und den Veräußerungsplan unter Berücksichtigung der Empfehlungen, die der Rat dann gegebenenfalls abgibt, zu überprüfen. ARTIKEL römisch fünfzehn Angemessene Arbeitsbedingungen Die Teilnehmerländer erklären, daß sie sich um die Gewährleistung angemessener Arbeitsbedingungen in der Zinnindustrie bemühen werden, um ein Sinken des Lebensstandards und die Einführung unlauterer Wettbewerbsbedingungen im Welthandel zu verhüten. ARTIKEL römisch sechzehn Bestimmungen im Interesse der nationalen Sicherheit 1. Die Bestimmungen dieses Übereinkommens dürfen keinesfalls so ausgelegt werden, a) daß ein Teilnehmerland verpflichtet wäre, Informationen zu liefern, deren Bekanntgabe es als seinen wesentlichen Interessen auf dem Gebiet der nationalen Sicherheit zuwiderlaufend betrachtet, b) daß ein Teilnehmerland daran gehindert würde, entweder einzeln oder zusammen mit anderen Ländern Maßnahmen zu treffen, die ihm zum Schutze seiner wesentlichen Interessen auf dem Gebiet der nationalen Sicherheit notwendig erscheinen, soweit derartige Maßnahmen (i) den Handel mit Waffen, Munition oder Kriegsgerät oder den Handel mit anderen Waren und anderem Material betreffen, der mittelbar oder unmittelbar der Versorgung einer militärischen Anlage eines Landes dient, oder (ii) in Kriegszeiten oder in Zeiten eines sonstigen Notstandes der internationalen Beziehungen getroffen werden, c) daß ein Teilnehmerland daran gehindert würde, in ein zwischenstaatliches Abkommen (oder ein sonstiges Abkommen im Namen eines Landes für den in diesem Absatz bezeichneten Zweck), das von oder für eine militärische Stelle zur Erfüllung wesentlicher Bedürfnisse der nationalen
Sicherheit eines oder mehrerer an diesem Abkommen beteiligter Länder abgeschlossen worden ist, einzutreten oder es durchzuführen, oder d) daß ein Teilnehmerland daran gehindert würde, auf Grund seiner Verpflichtungen im Rahmen der Charta der Vereinten Nationen Maßnahmen zur Erhaltung des internationalen Friedens und der internationalen Sicherheit zu treffen. 2. Die Teilnehmerländer haben dem Vorsitzenden so bald wie möglich alle Maßnahmen mitzuteilen, die sie in bezug auf Zinn gemäß dem vorstehenden Absatz 1 Buchstabe b Ziffer (ii) oder Buchstabe d treffen, und der Vorsitzende unterrichtet hierüber die anderen Teilnehmerländer. 3. Jedes Teilnehmerland, das glaubt, seine wirtschaftliche Interessen im Rahmen dieses Übereinkommens würden ernsthaft geschädigt durch Maßnahmen, die ein oder mehrere andere Teilnehmerländer — ausgenommen in Kriegszeiten — gemäß dem obigen Absatz 1 getroffen haben, kann vor dem Rat Beschwerde führen. 4. Nach Erhalt einer solchen Beschwerde prüft der Rat die Sachlage, entscheidet mit einer Mehrheit der Stimmen der Verbraucherländer und einer Mehrheit der Stimmen der Erzeugerländer, ob die Beschwerde des beschwerdeführenden Landes berechtigt ist, und gestattet im Falle einer Bejahung dieser Frage dem beschwerdeführenden Land, von diesem Übereinkommen zurückzutreten. ARTIKEL römisch siebzehn Beschwerden und Streitigkeiten 1. Beschwerden gegen ein Teilnehmerland wegen einer Verletzung dieses Übereinkommens, für die nicht an anderer Stelle in diesem Übereinkommen eine Wiedergutmachung vorgesehen ist, sind auf Antrag des beschwerdeführenden Landes zur Entscheidung an den Rat zu verweisen. 2. Streitigkeiten bezüglich der Auslegung oder Durchführung dieses Übereinkommens sind auf Antrag eines Teilnehmerlandes zur Entscheidung dem Rat zu unterbreiten. 3. Ist gemäß dem vorstehenden Absatz 2 eine Streitfrage oder gemäß dem obigen Absatz 1 eine Beschwerde, der ein Streit bezüglich der Auslegung oder Durchführung dieses Übereinkommens zugrunde liegt, an den Rat verwiesen worden, so kann eine Mehrheit der Teilnehmerländer oder eine Gruppe von Teilnehmerländern, die mindestens ein Drittel der Stimmen im Rat besitzt, den Rat nach eingehender Erörterung auffordern bevor er eine Entscheidung fällt,das Gutachten
des in folgendem Absatz 4 erwähnten Beratenden Ausschusses zu den strittigen Fragen einzuholen. 4. a) Wenn der Rat nicht durch einstimmigen Beschluß etwas anderes bestimmt, gehören dem Ausschuß an: (i) zwei von den Erzeugerländern bestimmte Personen, von denen die eine große Erfahrungen in Fragen gleicher Art wie die Streitfragen und die andere hohes Ansehen und große Erfahrungen als Jurist besitzt, (ii) zwei von den Verbraucherländern bestimmte Personen, welche die gleichen Voraussetzungen erfüllen, und (iii) ein Vorsitzender, der einstimmig von den gemäß Ziffer (i) und Ziffer (ii) bestimmten vier Personen oder, falls diese zu keiner Einigung gelangen, von dem Vorsitzenden des Rates gewählt wird. b) Staatsangehörige der Teilnehmerländer können in dem Beratenden Ausschuß tätig werden; die Mitglieder des Beratenden Ausschusses treten in persönlicher Eigenschaft und ohne Anweisungen irgendeiner Regierung auf. c) Die Ausgaben des Beratenden Ausschusses trägt der Rat. 5. Das Gutachten des Beratenden Ausschusses wird mit seiner Begründung dem Rat vorgelegt, der nach Prüfung aller erheblichen Unterlagen über den Streit entscheidet. 6. Soweit in diesem Übereinkommen nichts anderes vorgesehen ist, kann ein Teilnehmerland nur durch eine entsprechende Entschließung einer Verletzung dieses Übereinkommens für schuldig befunden werden. In einem derartigen Schuldspruch sind Art und Ausmaß der Verletzung dieses Übereinkommens genau anzugeben. 7. Stellt der Rat auf Grund dieses Artikels fest, daß ein Teilnehmerland dieses Übereinkommen verletzt hat, so kann er, sofern an anderer Stelle dieses Übereinkommens keine andere Strafe vorgesehen ist, dem betreffenden Land sein Stimmrecht oder sonstige Rechte entziehen, bis es die Verletzung des Übereinkommens wiedergutmacht oder seine Verpflichtungen in anderer Weise erfüllt hat. 8. Für die Zwecke dieses Artikels schließt der Ausdruck „Verletzung dieses Übereinkommens" die Nichterfüllung einer Auflage oder Bedingung oder einer Verpflichtung, die der Rat einem Teilnehmerland in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen auferlegt hat, ein. ARTIKEL römisch achtzehn Änderungen und Entbindungen von dem Übereinkommen 1. a) Der Rat kann mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen der Erzeugerländer und Zwei-
drittelmehrheit der Stimmen der Verbraucherländer den vertragschließenden Regierungen Änderungen dieses Übereinkommens empfehlen. Der Rat bestimmt in seiner Empfehlung die Frist, innerhalb deren jede vertragschließende Regierung der Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland zu notifizieren hat, ob sie die empfohlene Änderung in ihrem eigenen Namen oder im Namen eines oder mehrerer Länder oder Gebiete, welche gesondert an diesem Übereinkommen beteiligt sind, ratifiziert oder annimmt. b) Der Rat kann die Frist, die er gemäß obigem Buchstaben a für die Notifizierung der Ratifizierung oder Annahme festgesetzt hat, verlängern. 2. Wird innerhalb der gemäß dem vorstehenden Absatz 1 Buchstabe a festgesetzten oder gemäß dem vorstehenden Absatz 1 Buchstabe b verlängerten Frist eine Änderung seitens oder im Namen aller Teilnehmerländer ratifiziert oder angenommen, so tritt sie sofort nach Eingang der letzten Ratifikations- oder Annahmeurkunde bei der Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland in Kraft. 3. Wird innerhalb der gemäß dem obigen Absatz 1 Buchstabe a festgesetzten oder gemäß dem obigen Absatz 1 Buchstabe b verlängerten Frist eine Änderung nicht durch Teilnehmerländer oder im Namen von Teilnehmerländern, die sämtliche Stimmen der Erzeugerländer besitzen, sowie, durch Teilnehmerländer oder im Namen von Teilnehmerländern, die zwei Drittel der Stimmen der Verbraucherländer besitzen, ratifiziert oder angenommen, so tritt sie nicht in Kraft. 4. Wird bis zum Ablauf der gemäß dem obigen Absatz 1 Buchstabe a festgesetzten oder gemäß dem obigen Absatz 1 Buchstabe b verlängerten Frist eine Änderung durch Teilnehmerländer oder im Namen von Teilnehmerländern, die sämtliche Stimmen der Erzeugerländer besitzen, sowie durch Teilnehmerländer oder im Namen von Teilnehmerländern, die zwei Drittel der Stimmen der Verbraucherländer besitzen, ratifiziert oder angenommen, a) so tritt die Änderung für die Teilnehmerländer, durch die oder in deren Namen die Ratifizierung oder Annahme mitgeteilt worden ist, drei Monate nach dem Tage in Kraft, an dem bei der Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland die letzte Ratifikations- oder Annahmeurkunde eintrifft, welche die Bedingung erfüllt, daß alle Stimmen der Erzeugerländer und zwei Drittel der Stimmen der Verbraucherländer für die Änderung abgegeben werden müssen;
Litera b stellt der Rat so bald wie möglich nach Inkrafttreten einer Änderung fest, ob die Änderung so geartet ist, daß die Verbraucherländer, welche sie nicht ratifizieren oder annehmen, von dem Tage ihres Inkrafttretens gemäß dem vorstehenden Buchstaben a an von dem Übereinkommen zu entbinden sind, und unterrichtet hierüber alle Teilnehmerländer. Stellt der Rat fest, daß die Änderung solcher Art ist, so haben die Verbraucherländer, die sie nicht ratifiziert oder angenommen haben, dem Rat innerhalb eines Monats nach dieser Feststellung mitzuteilen, ob die Änderung für sie noch unannehmbar ist; die Verbraucherländer, welche diese Frage bejahen, werden hierauf automatisch von dem Übereinkommen entbunden; weist jedoch eines dieser Verbraucherländer dem Rat gegenüber nach, daß es die Ratifizierung oder Annahme einer Änderung wegen verfassungsmäßiger Schwierigkeiten nicht bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Änderung gemäß dem vorstehenden Buchstaben a in Kraft trat, erreichen konnte, so kann der Rat die Entbindung von dem Übereinkommen zurückstellen, bis diese Schwierigkeiten überwunden sind und das Verbraucherland dem Rat seine Entscheidung mitgeteilt hat; c) kann der Rat ein Verbraucherland, das gemäß dem vorstehenden Buchstaben b von dem Übereinkommen entbunden worden ist, zu Bedingungen, die er für angemessen hält, wieder in das Übereinkommen aufnehmen. 5. Glaubt ein Verbraucherland, daß seine Interessen durch eine Änderung beeinträchtigt werden, so kann es vor Ablauf der gemäß obigem Absatz 1 Buchstabe a festgesetzten oder gemäß obigem Absatz 1 Buchstabe b verlängerten Frist oder vor Ablauf einer Frist bis zur Entbindung eines Verbraucherlandes von dem Übereinkommen gemäß dem vorstehenden Absatz 4 Buchstabe b der Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland seinen Rücktritt von diesem Übereinkommen bekanntgeben; dieser Rücktritt wird entsprechend dem Wunsch und der Mitteilung dieses Landes am gleichen Tage wie die Änderung oder an dem Tage, an dem die Entbindung von dem Übereinkommen verfügt wird, wirksam. 6. Änderungen dieses Artikels treten nur in Kraft, wenn sie seitens oder im Namen aller Teilnehmerländer ratifiziert oder angenommen worden sind. 7. Die Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland notifiziert allen interessierten Regierungen und dem Rat den Eingang der Ratifikations- oder Annahme-
urkunde gemäß obigem Absatz 1 und das Inkrafttreten einer Änderung gemäß dem obigen Absatz 2, Absatz 6 oder Absatz 4 Buchstabe a. 8. Die Bestimmungen dieses Artikels haben keinen Einfluß auf Befugnisse im Rahmen dieses Übereinkommens zur Änderung oder Erweiterung der Anlagen dieses Übereinkommens. ARTIKEL römisch neunzehn Rücktritt 1. Ein Teilnehmerland, das von diesem Übereinkommen während seiner Geltungsdauer zurücktritt, hat, sofern sein Rücktritt nicht a) gemäß Artikel römisch sechzehn Absatz 4 oder Artikel XVIII Absatz 5 oder aber b) frühestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens nach einer Kündigung, die mit einer Frist von mindestens zwölf Monaten der Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland zugestellt ist, erfolgt, weder Anspruch auf einen Anteil an dem Liquidationserlös der Preisregulierungsreserve gemäß Artikel römisch elf noch Anspruch auf einen Anteil an den übrigen Vermögenswerten des Rates bei Beendigung dieses Übereinkommens gemäß Artikel römisch zwanzig. 2. Ein Verbraucherland, das gemäß Artikel XVIII Absatz 4 Buchstabe b von dem Übereinkommen entbunden wird, verliert trotzdem nicht den Anspruch auf seinen Anteil an dem Liquidationserlös der Preisregulierungsreserve gemäß Artikel römisch elf oder auf seinen Anteil an den übrigen Vermögenswerten des Rates bei Beendigung des Übereinkommens gemäß Artikel römisch zwanzig. 3. Die Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland notifiziert allen interessierten Regierungen und dem Rat den Erhalt jeder Notifizierung eines Rücktritts von diesem Übereinkommen. ARTIKEL römisch zwanzig Geltungsdauer, Beendigung und Erneuerung 1. a) Dieses Übereinkommen bleibt vom 1. Juli 1961 an fünf Jahre in Kraft, so weit in diesem Artikel oder in Artikel römisch 21 nichts anderes vorgesehen ist. b) Der Rat kann mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen der Erzeugerländer und mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen der Verbraucherländer die Geltungsdauer dieses Übereinkommens um einen oder mehrere Zeiträume von insgesamt höchstens zwölf Monaten verlängern.
Ziffer 2 Eine vertragschließende Regierung kann jederzeit bekanntgeben, daß sie die Absicht hat, auf der nächsten Sitzung des Rates die Beendigung dieses Übereinkommens vorzuschlagen. Nimmt der Rat diesen Vorschlag mit einer Zweidrittelmehrheit der Stimmen der Erzeugerländer und einer Zweidrittelmehrheit der Stimmen der Verbraucherländer an, so empfiehlt er den vertragschließenden Regierungen die Beendigung dieses Übereinkommens. Wird dem Rat von Ländern, die zwei Drittel der Stimmen der Erzeugerländer und zwei Drittel der Stimmen der Verbraucherländer besitzen, die Annahme der Empfehlung notifiziert, so tritt dieses Übereinkommen zu dem vom Rat bestimmten Zeitpunkt, jedoch spätestens sechs Monate nach Eingang der letzten dieser Notifizierungen der erwähnten Länder beim Rat, außer Kraft. 3. Der Rat untersucht von Zeit zu Zeit, welches Verhältnis bei Ablauf dieses Übereinkommens voraussichtlich zwischen Zinnangebot und Zinnnachfrage bestehen wird, und äußert sich gegenüber den vertragschließenden Regierungen spätestens vier Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens zu der Frage, ob und, gegebenenfalls in welcher Form dieses Übereinkommen erneuert werden soll. 4. a) Bei Beendigung dieses Übereinkommens wird die Preisregulierungsreserve gemäß Artikel römisch elf liquidiert. b) Nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten des Rates mit Ausnahme derjenigen der Preisregulierungsreserve wird über die restlichen Vermögenswerte gemäß diesem Absatz verfügt. c) Wird ein Organ als Nachfolger des Rates gegründet, so überträgt der Rat seine Archive, sein statistisches Material und sonstige vom Rat zu bestimmende Unterlagen diesem Nachfolgeorgan; mit verteilter Zweidrittelmehrheit kann er seine restlichen Vermögenswerte ganz oder teilweise diesem Nachfolgeorgan übertragen. d) Wird kein Nachfolgeorgan gegründet, (i) so überträgt der Rat seine Archive, sein statistisches Material und sonstige Unterlagen dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, einer von diesem benannten internationalen Organisation oder, wenn eine solche nicht benannt wird, einer vom Rat zu bestimmenden Stelle; (ii) so werden die restlichen nichtmonetären Vermögenswerte des Rates verkauft oder in einer anderen vom Rat zu bestimmenden Weise realisiert; (iii) so werden der Erlös aus dieser Realisierung und alle restlichen monetären Vermögenswerte in der Weise verteilt, daß jedes Teilnehmerland einen Anteil erhält, der
Sub-Litera, i, m Verhältnis der Summe seiner Beiträge zu dem gemäß Artikel römisch fünf errichteten Verwaltungskonto entspricht. 5. Der Rat bleibt so lange bestehen, wie es für die Durchführung des vorstehenden Absatzes 4 für die Überwachung der Liquidierung der Preisregulierungsreserve und sonstiger Vorräte, die gemäß Artikel römisch zwölf in den Erzeugerländern lagern, und für die Überwachung der ordnungsgemäßen Erfüllung der im Rahmen dieses Übereinkommens vom Rat auferlegten oder im Rahmen des Ersten Übereinkommens auferlegten Bedingungen erforderlich ist; hiebei übt der Rat die ihm in diesem Übereinkommen übertragenen Befugnisse und Funktionen in dem für diesen Zweck notwendigen Umfang aus. ARTIKEL römisch 21 Unterzeichnung, Ratifizierung, Annahme und Inkrafttreten 1. Dieses Übereinkommen liegt vom 1. September bis zum 31. Dezember 1960 in London zur Unterzeichnung durch die auf der Tagung der Zinnkonferenz der Vereinten Nationen von 1960 vertretenen Regierungen auf. 2. Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifizierung oder Annahme durch die Unterzeichnerregierungen in Übereinstimmung mit deren verfassungsmäßigen Verfahren. Die Ratifikations- oder Annahmeurkunden sind bei der Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland zu hinterlegen. 3. Vorbehaltlich der folgenden Absätze 4 und 5 a) tritt dieses Übereinkommen endgültig in Kraft, wenn bis zum 30. Juni 1961 Ratifikations- oder Annahmeurkunden im Namen von Regierungen hinterlegt worden sind, die mindestens neun der in Anlage B Spalte 1 genannten Verbraucherländer mit insgesamt mindestens 500 der in Spalte 5 jener Anlage aufgeführten Stimmen und mindestens sechs Erzeugerländer mit insgesamt mindestens 950 der in Anlage A Spalte 5 aufgeführten Stimmen vertreten. Vorbehaltlich der Erfüllung der obigen Bedingungen tritt dieses Übereinkommen am 1. Juli 1961 für die Regierungen, die es ratifiziert oder angenommen haben, endgültig in Kraft; b) tritt dieses Übereinkommen für jede Unterzeichnerregierung, die es am oder nach dem 1. Juli 1961 ratifiziert oder annimmt, mit dem Tage der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Annahmeurkunde endgültig in Kraft.
Ziffer 4 Sind die Bedingungen des vorstehenden Absatzes 3 Buchstabe a für das endgültige Inkrafttreten dieses Übereinkommens nicht erfüllt, sind jedoch Ratifikations- oder Annahmeurkunden oder Notifizierungen der Ratifizierungs- oder Annahmeabsicht bei der Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland bis zum 30. Juni 1961 im Namen von Regierungen hinterlegt worden, die eine Anzahl von Ländern entsprechend den Bedingungen des vorstehenden Absatzes 3 Buchstabe a vertreten, so tritt dieses Übereinkommen am 1. Juli 1961 für diese Regierungen, und später für jede weitere Unterzeichnerregierung an dem Tage, an dem in ihrem Namen eine der obenerwähnten Urkunden hinterlegt wird, vorläufig in Kraft. 5. Ist dieses Übereinkommen gemäß dem vorstehenden Absatz 4 vorläufig in Kraft getreten, so tritt es nach Hinterlegung der Ratifikations- oder Annahmeurkunden von Regierungen, die eine Anzahl von Ländern entsprechend den Bedingungen des obigen Absatzes 3 Buchstabe a vertreten, für diese Regierungen und später für jede weitere Unterzeichnerregierung an dem Tage der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Annahmeurkunde endgültig in Kraft. 6. Ist dieses Übereinkommen gemäß dem obigen Absatz 4 vorläufig, jedoch bis zum 31. Dezember 1961 nicht gemäß dem vorstehenden Absatz 5 endgültig in Kraft getreten, so beruft der Vorsitzende so bald wie möglich eine Sitzung des Rates ein. Der Rat kann beschließen, daß entweder dieses Übereinkommen zu einem von ihm bestimmten Zeitpunkt außer Kraft tritt oder die Frage, ob dieses Übereinkommen außer Kraft zu setzen ist, an einem oder mehreren ihm geeignet erscheinenden Tagen geprüft wird. Wenn dieses Übereinkommen bis zum 30. Juni 1962 nicht endgültig in Kraft getreten ist, verliert es zu diesem Zeitpunkt seine Gültigkeit. 7. Ist dieses Übereinkommen gemäß dem obigen Absatz 3 Buchstabe a oder Absatz 5 endgültig in Kraft getreten und hat eine Regierung, die ihre Ratifizierungs- oder Annahmeabsicht notifiziert hat, ihre Ratifikations- oder Annahmeurkunde nicht binnen 90 Tagen nach dem Tage des endgültigen Inkrafttretens hinterlegt, so erlischt die Teilnahme der betreffenden Regierung an diesem Übereinkommen; der Rat kann jedoch die genannte Frist auf Antrag der betreffenden Regierung verlängern; ferner kann die betreffende Regierung vor Ablauf der genannten Frist bzw. des Zeitraumes, um den sie verlängert wird, von dem Übereinkommen zurücktreten, indem sie ihren Rücktritt mit einer Frist von wenigstens 30 Tagen im voraus der Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland bekanntgibt.
Ziffer 8 So bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens sendet die Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland eine beglaubigte Ausfertigung dieses Übereinkommens an den Generalsekretär der Vereinten Nationen zwecks Registrierung gemäß Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen. Etwaige Änderungen dieses Übereinkommens sind ebenfalls mitzuteilen. 9. Die Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland hat in bezug auf dieses Übereinkommen a) den interessierten Regierungen jede Ratifizierung, Annahme oder Notifizierung einer Ratifizierungs- oder Annahmeabsicht zu notifizieren und b) die erste Sitzung des Rates in London zum 3. Juli 1961 einzuberufen. ARTIKEL römisch 22 Beitritt 1. Jede Regierung kann ohne Rücksicht darauf, ob sie auf der Tagung der Zinnkonferenz der Vereinten Nationen im Jahre 1960 vertreten ist oder nicht, mit Zustimmung des Rates und zu den von ihm festzulegenden Bedingungen diesem Übereinkommen beitreten. 2. Eine vertragschließende Regierung kann mit Zustimmung des Rates zu den von ihm festzulegenden Bedingungen die gesonderte Teilnahme eines oder mehrerer Länder oder Gebiete erklären, die gemäß Artikel römisch drei zur gesonderten Teilnahme berechtigt sind und deren gesonderte Teilnahme nicht in der Ratifikations-, Annahme-, Notifizierungs- oder Beitrittsurkunde der vertragschließenden Regierung erklärt worden ist; die Bestimmungen dieses Übereinkommens gelten dann entsprechend für dieses Land oder Gebiet bzw. diese Länder oder Gebiete. 3. a) Die vom Rat festgelegten Bedingungen müssen hinsichtlich der Stimmrechte und der finanziellen Verpflichtungen zwischen den Ländern, die dem Übereinkommen beizutreten oder an ihm teilzunehmen wünschen, und den anderen bereits teilnehmenden Ländern ein gerechtes Verhältnis gewährleisten. b) Im Falle des Beitritts eines Erzeugerlandes zu diesem Übereinkommen setzt der Rat mit Zustimmung dieses Landes die in Anlage E für dieses Land einzutragende Menge fest; er kann ferner die zusätzliche Zinnmenge festsetzen, deren Lagerung zulässig ist, falls sie zwangsläufig beim Abbau anderer Bodenschätze, die in Anlage F anzugeben sind, anfallen; diese festgesetzten Mengen gelten so, als wären sie in diesen Anlagen vorgesehen. 4. Der Beitritt wird durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde bei der Regierung des
Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland vollzogen, welche diesen Beitritt allen interessierten Regierungen und dem Rat notifiziert. 5. Die gesonderte Teilnahme eines oder mehrerer Länder oder Gebiete gemäß dem obigen Absatz 2 ist seitens einer vertragschließenden Regierung durch Notifizierung an die Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland zu erklären, welche diese gesonderte Teilnahme allen interessierten Regierungen und dem Rat notifiziert. 6. Sobald ein Land oder Gebiet, dessen gesonderte Teilnahme gemäß Artikel römisch drei oder obigem Absatz 2 von einer vertragschließenden Regierung erklärt worden ist, ein unabhängiger Staat wird, gilt seine Regierung als vertragschließende Regierung; die Bestimmungen dieses Übereinkommens gelten dann für die Regierung dieses Staates so, als wäre sie eine von Anfang an bereits an diesem Übereinkommen beteiligte vertragschließende Regierung. Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, zu diesem Zwecke von ihren Regierungen gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Übereinkommen an jenem Tag unterzeichnet, der neben ihrer Unterschrift angegeben ist. Der Text dieses Übereinkommens ist in englischer, französischer und spanischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; die Originale werden bei der Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland hinterlegt; diese übermittelt allen unterzeichneten und beitretenden Regierungen beglaubigte Abschriften. Geschehen zu London, den 1. September 1960.
ANLAGE A Der Belgisch-Kongo und Ruanda-Urundi zuerkannte Hundertsatz kann nach Notifizierung der belgischen Regierung an den Rat zwischen den genannten beiden Ländern aufgeteilt werden. Die in der Anlage angegebenen Stimmen sind hierauf entsprechend zu berichtigen. ANLAGE B ANLAGE C TEIL römisch eins Umstände, unter denen Zinn für die Zwecke der Ausfuhrkontrolle als ausgeführt gilt Belgisch-Kongo Ruanda-Urundi Zinn gilt als ausgeführt, wenn ein Durchkonnossement von einem dem Comité
intérieur des Transports du Congo Belge angeschlossenen Transportunternehmen zur Bestätigung der Zinnlieferung an dieses Unternehmen ausgestellt worden ist. Ist aus irgendeinem Grund für eine bestimmte Sendung ein derartiges Schriftstück nicht ausgestellt worden, so gilt die in dieser Sendung enthaltene Zinnmenge für die Zwecke des Übereinkommens als ausgeführt, wenn die Zollverwaltung von Belgisch-Kongo oder Ruanda-Urundi Ausfuhrpapiere ausgefertigt hat. Bolivien Zinn gilt als ausgeführt, wenn es die Kontrolle der bolivianischen Zollbehörden zwecks Entrichtung des Ausfuhrzolls passiert hat. Indonesien Innerhalb des Zollgebiets gefördertes Zinn gilt als ausgeführt, sobald es die Zollkontrolle passiert hat; in Freihandelsgebieten gefördertes Zinn gilt als ausgeführt, sobald es laut Konnossement an Bord eines Transportdampfers verladen worden ist. Malaiischer Bund Zinn gilt als aus dem Gebiet des Malaiischen Bundes in dem Augenblick ausgeführt, in dem die Zollbehörden des Malaiischen Bundes die Konzentrate oder, soweit die Konzentrate vor der Entrichtung des Ausfuhrzolls verhüttet worden sind, das Metall wogen haben. Föderation von Nigeria Zinn gilt als ausgeführt, sobald die Nigerische Eisenbahngesellschaft einen Frachtbrief ausgestellt hat, in welchem bestätigt wird, daß das Zinn für Ausfuhrzwecke an die Gesellschaft geliefert worden ist; für die Ausfuhr bestimmtes Zinn, welches nicht der Nigerischen Eisenbahngesellschaft übergeben worden ist, gilt jedoch in dem Augenblick als ausgeführt, in dem die Zollbehörden der Föderation von Nigeria das Zinn zwecks Entrichtung des Ausfuhrzolls abgefertigt haben. Thailand Zinn gilt als ausgeführt, sobald die Zollbehörden der thailändischen Regierung die Konzentrate zwecks Entrichtung der Abgaben abgefertigt haben. TEIL römisch zwei Einfuhr der Erzeugerländer Für die Bestimmung der Netto-Zinnausfuhr gemäß Artikel römisch sieben ist als Einfuhr von der Ausfuhr während eines Kontrollzeitraumes die
Nettomenge abzuziehen, welche das betreffende Erzeugerland während des Vierteljahres, das der Abgabe der Erklärung für den betreffenden Kontrollzeitraum unmittelbar vorausging, eingeführt hat. ANLAGE D Die erwähnten Bedingungen lauten wie folgt: (i) Die geplante Sonderausfuhr muß als Teil eines staatlichen Vorratslagers vorgesehen sein und (ii) die geplante Sonderausfuhr wird während der Laufzeit dieses Übereinkommens wahrscheinlich nicht für gewerbliche oder industrielle Zwecke verwendet. ANLAGE E ANLAGE F Zulässige zusätzliche Vorräte, soweit diese zwangsläufig bei dem Abbau anderer Bodenschätze anfallen. ANLAGE G Regel 1 Die erste Neufestsetzung der Hundertsätze der Erzeugerländer findet statt, nachdem vier aufeinanderfolgende (am oder nach dem 1. Oktober 1960 beginnende) Vierteljahre nicht zu Kontrollzeiträumen gemäß diesem Übereinkommen oder dem Ersten Übereinkommen erklärt worden sind. Die Neufestsetzung findet statt, sobald Zahlen über die Zinnproduktion jedes der Erzeugerländer während der betreffenden vier Vierteljahre vorliegen. Regel 2 Weitere Neufestsetzungen der Hundertsätze finden nach der ersten Neufestsetzung in jährlichen Abständen statt, solange kein den in Regel 1 erwähnten Vierteljahren nachfolgendes Vierteljahr zum Kontrollzeitraum erklärt worden ist.
Regel 3 Wird ein Vierteljahr zum Kontrollzeitraum erklärt, so findet eine weitere Neufestsetzung der Hundertsätze erst statt, nachdem weitere vier aufeinanderfolgende Vierteljahre nicht zu Kontrollzeiträumen erklärt worden sind; eine weitere Neufestsetzung erfolgt dann, sobald Zahlen über die Zinnproduktion jedes der Erzeugerländer während dieser vier aufeinanderfolgenden Vierteljahre vorliegen; anschließend finden Neufestsetzungen in jährlichen Abständen statt, solange kein Vierteljahr zum Kontrollzeitraum erklärt wird. In ähnlicher Weise ist zu verfahren, wenn ein späteres Vierteljahr zum Kontrollzeitraum erklärt wird. Regel 4 Für die Zwecke der Regeln 2 und 3 gelten Neufestsetzungen als in jährlichen Abständen durchgeführt, wenn sie in dem gleichen Kalendervierteljahr wie die vorhergehenden Neufestsetzungen stattfinden. Regel 5 Bei der ersten Neufestsetzung gemäß Regel 1 werden neue Hundertsätze für die Erzeugerländer unmittelbar entsprechend dem Verhältnis der Zinnproduktion jedes dieser Länder während der in Regel 1 erwähnten vier Vierteljahre festgesetzt. Regel 6 Bei den nachfolgenden Neufestsetzungen gemäß Regel 2 werden die neuen Hundertsätze wie folgt errechnet : (i) Bei der zweiten Neufestsetzung entsprechen die Hundertsätze unmittelbar dem Verhältnis der Zinnproduktion jedes der Erzeugerländer während der letzten 24 Monate, für welche Zahlen vorliegen; und (ii) bei der dritten und jeder weiteren Neufestsetzung entsprechen die Hundertsätze unmittelbar dem Verhältnis der Zinnproduktion jedes der Erzeugerländer während der letzten 36 Monate, für welche Zahlen vorliegen. Regel 7 Bei nachfolgenden Neufestsetzungen gemäß Regel 3 werden die neuen Hundertsätze wie folgt errechnet : (i) Bei der ersten nachfolgenden Neufestsetzung entsprechen die Hundertsätze unmittelbar dem Verhältnis der gesamten Zinnproduktion jedes der Erzeugerländer während der letzten zwölf Monate, für welche Zahlen vorliegen, und während der diesem Kontrollzeitraum unmittelbar vorhergehenden vier Vierteljahre; und (ii) bei den nächstfolgenden Neufestsetzungen entsprechen die Hundertsätze, sofern kein Vierteljahr zum Kontrollzeitraum er-
klärt worden ist, unmittelbar dem Verhältnis der Zinnproduktion jedes der Erzeugerländer während der letzten 24 bzw. 36 Monate, für welche Zahlen vorliegen. Regel 8 Hat ein Erzeugerland dem Rat seine Produktionszahlen für einen Zeitraum von zwölf Monaten nicht innerhalb eines Monats nach dem Tage übermittelt, bis zu dem vier Erzeugerländer ihre Zahlen übermittelt haben, so wird die Produktion dieses Landes für diesen Zeitraum von zwölf Monaten für die Zwecke der obigen Regeln errechnet, indem man den Monatsdurchschnitt der Produktion dieses Zeitraumes, wie er den vorliegenden Zahlen zu entnehmen ist, mit 12 multipliziert und von der so errechneten Menge 5 v. H. abzieht. Regel 9 Bei einer Neufestsetzung sind keine Zahlen über die Zinnproduktion eines Erzeugerlandes aus einem Zeitraum zu benutzen, der mehr als 42 Monate vor dem Tage dieser Neufestsetzung liegt. Regel 10 Ungeachtet der obigen Regeln kann der Rat den Hundertsatz eines Erzeugerlandes senken, das nicht seine gesamte zulässige Ausfuhrmenge gemäß Artikel römisch sieben Absatz 4 bzw. eine größere Menge, die es gemäß Artikel römisch sieben Absatz 7 gebilligt hat, ausgeführt hat. Der Rat berücksichtigt es bei der Erwägung seines Beschlusses als mildernden Umstand, wenn das betreffende Erzeugerland gemäß Artikel römisch sieben Absatz 7 auf einen Teil seiner zulässigen Ausfuhrmenge rechtzeitig verzichtet hat, so daß die anderen Erzeugerländer wirksame Schritte zum Ausgleichen der Fehlmenge unternehmen können, oder wenn das betreffende Erzeugerland, welches die gemäß Artikel römisch sieben Absatz 8 festgesetzte Menge nicht ausgeführt hat, seine gemäß Artikel römisch sieben Absatz 4 oder 7 festgesetzte zulässige Ausfuhrmenge in vollem Umfang ausgeführt hat. Regel 11 Wird der Hundertsatz eines Erzeugerlandes gemäß Regel 10 gesenkt, so ist der hiedurch frei werdende Hundertsatz unter die übrigen Erzeugerländer im Verhältnis ihrer Hundertsätze, die an dem Tage des Senkungsbeschlusses gelten, zu verteilen. Regel 12 Wird auf Grund der obigen Regel der Hundertsatz eines Erzeugerlandes auf weniger als die Mindestzahl gekürzt, die gemäß der einschränkenden Bestimmung in Artikel römisch sieben Absatz 6 Buchstabe a zulässig ist, so wird der
Hundertsatz dieses Landes auf diese Mindestzahl erhöht und die Hundertsätze der übrigen Erzeugerländer werden anteilig so gekürzt, daß die Summe der Hundertsätze wieder 100 ergibt. Regel 13 Bei allen Maßnahmen, die der Rat auf Grund dieser Regeln zu treffen beabsichtigt, hat der Rat alle von einem Erzeugerland als außergewöhnlich gemeldeten Umstände gebührend zu berücksichtigen; er kann mit verteilter Zweidrittelmehrheit auf die volle Anwendung dieser Regeln verzichten oder sie ändern. Folgende Umstände können u. a. als außergewöhnlich betrachtet werden: eine nationale Katastrophe, ein größerer Streik, der den Zinnerzbergbau während längerer Zeit lahmgelegt hat, ein erheblicher Zusammenbruch der Energieversorgung oder (im Falle Boliviens) der Haupttransportverbindung nach der Küste. für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Übereinkommen enthaltenen Bestimmungen. Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden. Geschehen zu Wien, am 9. November 1961. Der Bundespräsident: Schärf Der Bundeskanzler: Gorbach Der Bundesminister für Finanzen: Klaus Der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau: Bock Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten: Kreisky Das vorliegende Übereinkommen ist für Österreich am 1. Juli 1961 vorläufig und am 21. Feber 1962 endgültig in Kraft getreten. Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Österreich im Sinne des Artikels römisch drei des Übereinkommens erklärt, daß es den Wunsch hat, sich als Verbraucherland an dem Übereinkommen zu beteiligen. Bisher haben außer Österreich nachstehende Staaten das Übereinkommen angenommen: Australien, Belgien (ohne Ruanda-Urundi), Bolivien, Dänemark, Frankreich, Indien, Indonesien, Japan, Kanada, Kongo (Léopoldville), Republik Korea, Malaiischer Bund, Mexiko, Niederlande, Nigeria, Spanien, Thailand, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland.
Gorbach