Auf Grund der Paragraphen 57 und 92 Absatz 3, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt verordnet: § 1. Für die Einreihung der im Bereich des Bundesministeriums für soziale Verwaltung bestehenden Unterrichtsanstalten in die Dienstzulagengruppen sind die Bestimmungen der Schulleiter-Zulagenverordnung 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 235, anzuwenden. § 2. Diese Verordnung tritt rückwirkend mit 1. Feber 1956 in Kraft.

Proksch