(5)Absatz 5,Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 finden
auch auf Südtiroler und Kanaltaler Anwendung,
auf die die Vorschriften des Bundesgesetzes vom
15. Juni 1955, BGBl. Nr. 97, betreffend die
dienstrechtliche Behandlung von Südtirolern und
Kanaltalern im Bereich des öffentlichen Dienstes
durch die Republik Österreich, anzuwenden sind.
§ 2. Beschäftigungszeiten und sonstige Zeiten,
die von Bundesbeamten in den im § 1 Abs. 3 des
Auslandsrenten-Übernahmegesetzes — ARÜG.,
BGBl. Nr. 290/1961, angeführten Staaten in der
Zeit vom 13. März 1938 bis zum 27. November
1961 zurückgelegt wurden, sind, sofern nicht
§ 1 anzuwenden ist, nach den für die Anrechnung
von Ruhegenußvordienstzeiten allgemein
geltenden Bestimmungen beitragsfrei für die Bemessung
des Ruhegenusses anzurechnen, wenn für
diese Zeiten, wären sie auf dem Gebiete der
Republik Österreich zurückgelegt worden, ein
Überweisungsbetrag aus der gesetzlichen Pensionsversicherung
zu leisten wäre.
§ 3. (1) Den Anrechnungen nach den Bestimmungen
der §§ 1 und 2 steht die Rechtskraft
früherer Anrechnungsbescheide nicht entgegen.
(2) Wurden für nunmehr nach den Bestimmungen
der §§ 1 und 2 anrechenbare Zeiten auf
Grund früherer Anrechnungsbescheide bereits
besondere Pensionsbeiträge entrichtet, so sind
diese Beiträge binnen sechs Monaten nach Rechtskraft
des Anrechnungsbescheides rückzuerstatten.
§ 4. Leistungen, die für die im Sinne der §§ 1
und 2 angerechneten Zeiten von in- oder ausländischen
Trägern der Sozialversicherung oder
einer anderen in- oder ausländischen Stelle erbracht
werden, sind auf die Ruhe(Versorgungs)bezüge
anzurechnen; das gleiche gilt, wenn solche
Zeiten bereits bei der Bemessung von Ruhe(Versorgungs)bezügen
berücksichtigt wurden.
§ 5. (1) Zeiten nach den Bestimmungen der
§§ 1 und 2 sind nur auf Antrag anzurechnen.
Der Antrag ist vom Bundesbeamten, im Falle
seines Todes von seinen versorgungsberechtigten
Hinterbliebenen zu stellen. Stirbt der Bundesbeamte,
ehe über seinen Antrag entschieden
wurde, so ist das Verfahren auf Begehren seiner
versorgungsberechtigten Hinterbliebenen so weiterzuführen,
als ob sie den Antrag gestellt
hätten.
(2) Der Antrag ist binnen sechs Monaten nach
der Anstellung schriftlich bei der Dienstbehörde
einzubringen.
(3) Die sechsmonatige Frist des Abs. 2 läuft
für Bundesbeamte, die vor der Kundmachung
dieses Bundesgesetzes angestellt worden sind, beziehungsweise
für deren versorgungsberechtigte
Hinterbliebene, vom Tage der Kundmachung
dieses Bundesgesetzes an.
(4) Die Folge der Fristversäumnis kann vom
zuständigen Bundesministerium im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Finanzen
nachgesehen werden, wenn glaubhaft gemacht
wird, daß die Versäumnis der Frist entschuldbar
ist.
§ 6. Dieses Bundesgesetz ist auch auf die in
einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
stehenden Landeslehrer (§ 2 lit. b Lehrerdienstrechts-
Kompetenzgesetz, BGBl. Nr. 88/1948) anzuwenden;
das gleiche gilt für Personen, die
einen Anspruch auf Versorgungsbezüge nach
einem solchen Bediensteten ableiten.
§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.
Mit der Vollziehung des § 6 ist, soweit sie nicht
den Bundesländern obliegt, das Bundesministerium
für Unterricht, hinsichtlich der Lehrer an
land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen
das Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft betraut, und zwar jedes im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für
Finanzen.
Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 finden
auch auf Südtiroler und Kanaltaler Anwendung,
auf die die Vorschriften des Bundesgesetzes vom
15. Juni 1955, BGBl. Nr. 97, betreffend die
dienstrechtliche Behandlung von Südtirolern und
Kanaltalern im Bereich des öffentlichen Dienstes
durch die Republik Österreich, anzuwenden sind.
§ 2. Beschäftigungszeiten und sonstige Zeiten,
die von Bundesbeamten in den im Paragraph eins, Absatz 3, des
Auslandsrenten-Übernahmegesetzes — ARÜG.,
BGBl. Nr. 290 aus 1961,, angeführten Staaten in der
Zeit vom 13. März 1938 bis zum 27. November
1961 zurückgelegt wurden, sind, sofern nicht
§ 1 anzuwenden ist, nach den für die Anrechnung
von Ruhegenußvordienstzeiten allgemein
geltenden Bestimmungen beitragsfrei für die Bemessung
des Ruhegenusses anzurechnen, wenn für
diese Zeiten, wären sie auf dem Gebiete der
Republik Österreich zurückgelegt worden, ein
Überweisungsbetrag aus der gesetzlichen Pensionsversicherung
zu leisten wäre.
§ 3. (1) Den Anrechnungen nach den Bestimmungen
der Paragraphen eins und 2 steht die Rechtskraft
früherer Anrechnungsbescheide nicht entgegen.
(2) Wurden für nunmehr nach den Bestimmungen
der Paragraphen eins und 2 anrechenbare Zeiten auf
Grund früherer Anrechnungsbescheide bereits
besondere Pensionsbeiträge entrichtet, so sind
diese Beiträge binnen sechs Monaten nach Rechtskraft
des Anrechnungsbescheides rückzuerstatten.
§ 4. Leistungen, die für die im Sinne der Paragraphen eins,
und 2 angerechneten Zeiten von in- oder ausländischen
Trägern der Sozialversicherung oder
einer anderen in- oder ausländischen Stelle erbracht
werden, sind auf die Ruhe(Versorgungs)bezüge
anzurechnen; das gleiche gilt, wenn solche
Zeiten bereits bei der Bemessung von Ruhe(Versorgungs)bezügen
berücksichtigt wurden.
§ 5. (1) Zeiten nach den Bestimmungen der
§§ 1 und 2 sind nur auf Antrag anzurechnen.
Der Antrag ist vom Bundesbeamten, im Falle
seines Todes von seinen versorgungsberechtigten
Hinterbliebenen zu stellen. Stirbt der Bundesbeamte,
ehe über seinen Antrag entschieden
wurde, so ist das Verfahren auf Begehren seiner
versorgungsberechtigten Hinterbliebenen so weiterzuführen,
als ob sie den Antrag gestellt
hätten.
(2) Der Antrag ist binnen sechs Monaten nach
der Anstellung schriftlich bei der Dienstbehörde
einzubringen.
(3) Die sechsmonatige Frist des Absatz 2, läuft
für Bundesbeamte, die vor der Kundmachung
dieses Bundesgesetzes angestellt worden sind, beziehungsweise
für deren versorgungsberechtigte
Hinterbliebene, vom Tage der Kundmachung
dieses Bundesgesetzes an.
(4) Die Folge der Fristversäumnis kann vom
zuständigen Bundesministerium im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Finanzen
nachgesehen werden, wenn glaubhaft gemacht
wird, daß die Versäumnis der Frist entschuldbar
ist.
§ 6. Dieses Bundesgesetz ist auch auf die in
einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
stehenden Landeslehrer (Paragraph 2, Litera b, Lehrerdienstrechts-
Kompetenzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1948,) anzuwenden;
das gleiche gilt für Personen, die
einen Anspruch auf Versorgungsbezüge nach
einem solchen Bediensteten ableiten.
§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.
Mit der Vollziehung des Paragraph 6, ist, soweit sie nicht
den Bundesländern obliegt, das Bundesministerium
für Unterricht, hinsichtlich der Lehrer an
land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen
das Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft betraut, und zwar jedes im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für
Finanzen.