Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I.
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1958,
BGBl. Nr. 199, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 92/1959, BGBl. Nr. 88/1960, BGBl.
Nr. 242/1960 und BGBl. Nr. 119/1961, wird abgeändert
und ergänzt wie folgt:
1. Im § 1 Abs. 1 ist eine lit. e folgenden Wortlautes
einzufügen:
„e) selbständige Pecher, das sind Personen, die,
ohne auf Grund eines Dienst- oder Lehrverhältnisses
beschäftigt zu sein, durch Gewinnung
von Harzprodukten in fremden
Wäldern eine saisonmäßig wiederkehrende
Erwerbstätigkeit ausüben, sofern sie dieser
Erwerbstätigkeit in der Regel ohne Zuhilfenahme
familienfremder Arbeitskräfte nachgehen,".
2. Im § 1 Abs. 1 hat es anstatt „soweit sie nach
den Vorschriften des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
BGBl. Nr. 189/1955, oder des
Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetzes
1937, BGBl. Nr. 94, in der Krankenversicherung
pflichtversichert und nicht nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen versicherungsfrei sind." zu
lauten: „soweit sie in der Krankenversicherung
nach den Vorschriften des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
BGBl. Nr. 189/1955,
pflichtversichert oder selbstversichert (§ 19 a des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) oder
nach den Vorschriften des Bundesangestellten-
Krankenversicherungsgesetzes 1937, BGBl. Nr. 94,
in der Krankenversicherung pflichtversichert und
nicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
versicherungsfrei sind.".
3. Im § 1 Abs. 2 haben die lit. c bis e zu entfallen.
Die lit. f, g und h erhalten die Bezeichnung
c, d und e.
4. Im § 1 Abs. 2 hat lit. d zu lauten:
„d) Dienstnehmer, Heimarbeiter und selbständige
Pecher, die nach der Höhe des Entgelts
geringfügig beschäftigt sind, soweit es sich
nicht um Selbstversicherte nach den Bestimmungen
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
handelt;".
5. § 1 Abs. 4 hat zu lauten:
„(4) Eine Beschäftigung gilt als geringfügig,
a) wenn sie für eine kürzere Zeit als eine
Woche vereinbart ist und dem Dienstnehmer
oder Heimarbeiter für einen Arbeitstag
im Durchschnitt ein geringeres Entgelt
als 30 S gebührt,
b) wenn sie für mindestens eine Woche oder
auf unbestimmte Zeit vereinbart ist und
dem Dienstnehmer oder Heimarbeiter ohne
Rücksicht auf die Zahl der Arbeitstage als
wöchentliches Entgelt weniger als 90 S oder
als monatliches Entgelt weniger als 390 S
gebühren,
c) wenn das Entgelt nicht nach zeitlichen Abschnitten,
sondern nach einem anderen Maßstab
(Akkordlohn, Stücklohn, Leistungen
Dritter) vereinbart ist und dem Dienstnehmer
oder Heimarbeiter in einem Kalendermonat
ein geringeres Entgelt als 390 S
gebührt.
Eine Beschäftigung, die in den in Betracht kommenden
Zeitabschnitten ein unter den obigen
Ansätzen gelegenes Entgelt ergibt, weil infolge
Arbeitsmangels im Betrieb die sonst übliche Zahl
von Arbeitsstunden nicht erreicht wird (Kurzarbeit),
gilt nicht als geringfügig. Ebenso gilt nicht
als geringfügig eine auf unbestimmte Zeit vereinbarte
Beschäftigung, wenn das daraus gebührende
Entgelt nur deshalb weniger als 390 S in
einem Monat oder 90 S in einer Woche beträgt,
weil die Beschäftigung im Laufe des betreffenden
Monats oder der betreffenden Woche begonnen
hat, geendet hat oder unterbrochen wurde."
6. Dem § 1 Abs. 4 ist ein neuer Abs. 5 folgenden
Wortlautes anzufügen:
„(5) Die Vorschriften des Abs. 4 gelten sinngemäß
für selbständige Pecher."
7. Im § 2 haben der Abs. 1 sowie die Absatzbezeichnung
des bisherigen Abs. 2 zu entfallen.
8. § 4 hat zu lauten:
„§ 4. (1) Dienstgeber und selbständige Pecher
sind verpflichtet, dem Träger der Krankenversicherung
alle für die Durchführung der Arbeitslosenversicherung
maßgebenden Daten mitzuteilen.
(2) Der Versicherte hat die gemäß Abs. 1 vorgeschriebenen
Meldungen selbst zu erstatten,
a) wenn der Dienstgeber die Vorrechte der
Exterritorialität genießt oder wenn dem
Dienstgeber im Zusammenhang mit einem
zwischenstaatlichen Vertrag oder der Mitgliedschaft
Österreichs bei einer internationalen
Organisation besondere Privilegien
oder Immunitäten eingeräumt sind,
b) wenn der Dienstgeber im Inland keine
Betriebsstätte (Niederlassung, Geschäftsstelle,
Niederlage) hat oder
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel römisch eins.
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1958,
BGBl. Nr. 199, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 92 aus 1959,, Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1960,, Bundesgesetzblatt
Nr. 242 aus 1960, und Bundesgesetzblatt Nr. 119 aus 1961,, wird abgeändert
und ergänzt wie folgt:
1. Im Paragraph eins, Absatz eins, ist eine Litera e, folgenden Wortlautes
einzufügen:
„e) selbständige Pecher, das sind Personen, die,
ohne auf Grund eines Dienst- oder Lehrverhältnisses
beschäftigt zu sein, durch Gewinnung
von Harzprodukten in fremden
Wäldern eine saisonmäßig wiederkehrende
Erwerbstätigkeit ausüben, sofern sie dieser
Erwerbstätigkeit in der Regel ohne Zuhilfenahme
familienfremder Arbeitskräfte nachgehen,".
2. Im Paragraph eins, Absatz eins, hat es anstatt „soweit sie nach
den Vorschriften des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
BGBl. Nr. 189 aus 1955,, oder des
Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetzes
1937, BGBl. Nr. 94, in der Krankenversicherung
pflichtversichert und nicht nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen versicherungsfrei sind." zu
lauten: „soweit sie in der Krankenversicherung
nach den Vorschriften des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
BGBl. Nr. 189 aus 1955,,
pflichtversichert oder selbstversichert (Paragraph 19, a des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) oder
nach den Vorschriften des Bundesangestellten-
Krankenversicherungsgesetzes 1937, Bundesgesetzblatt Nr. 94,
in der Krankenversicherung pflichtversichert und
nicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
versicherungsfrei sind.".
3. Im Paragraph eins, Absatz 2, haben die Litera c bis e zu entfallen.
Die Litera f, g und h erhalten die Bezeichnung
c, d und e.
4. Im Paragraph eins, Absatz 2, hat Litera d, zu lauten:
„d) Dienstnehmer, Heimarbeiter und selbständige
Pecher, die nach der Höhe des Entgelts
geringfügig beschäftigt sind, soweit es sich
nicht um Selbstversicherte nach den Bestimmungen
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
handelt;".
5. Paragraph eins, Absatz 4, hat zu lauten:
„(4) Eine Beschäftigung gilt als geringfügig,
a) wenn sie für eine kürzere Zeit als eine
Woche vereinbart ist und dem Dienstnehmer
oder Heimarbeiter für einen Arbeitstag
im Durchschnitt ein geringeres Entgelt
als 30 S gebührt,
b) wenn sie für mindestens eine Woche oder
auf unbestimmte Zeit vereinbart ist und
dem Dienstnehmer oder Heimarbeiter ohne
Rücksicht auf die Zahl der Arbeitstage als
wöchentliches Entgelt weniger als 90 S oder
als monatliches Entgelt weniger als 390 S
gebühren,
c) wenn das Entgelt nicht nach zeitlichen Abschnitten,
sondern nach einem anderen Maßstab
(Akkordlohn, Stücklohn, Leistungen
Dritter) vereinbart ist und dem Dienstnehmer
oder Heimarbeiter in einem Kalendermonat
ein geringeres Entgelt als 390 S
gebührt.
Eine Beschäftigung, die in den in Betracht kommenden
Zeitabschnitten ein unter den obigen
Ansätzen gelegenes Entgelt ergibt, weil infolge
Arbeitsmangels im Betrieb die sonst übliche Zahl
von Arbeitsstunden nicht erreicht wird (Kurzarbeit),
gilt nicht als geringfügig. Ebenso gilt nicht
als geringfügig eine auf unbestimmte Zeit vereinbarte
Beschäftigung, wenn das daraus gebührende
Entgelt nur deshalb weniger als 390 S in
einem Monat oder 90 S in einer Woche beträgt,
weil die Beschäftigung im Laufe des betreffenden
Monats oder der betreffenden Woche begonnen
hat, geendet hat oder unterbrochen wurde."
6. Dem Paragraph eins, Absatz 4, ist ein neuer Absatz 5, folgenden
Wortlautes anzufügen:
„(5) Die Vorschriften des Absatz 4, gelten sinngemäß
für selbständige Pecher."
7. Im Paragraph 2, haben der Absatz eins, sowie die Absatzbezeichnung
des bisherigen Absatz 2, zu entfallen.
8. Paragraph 4, hat zu lauten:
„§ 4. (1) Dienstgeber und selbständige Pecher
sind verpflichtet, dem Träger der Krankenversicherung
alle für die Durchführung der Arbeitslosenversicherung
maßgebenden Daten mitzuteilen.
(2) Der Versicherte hat die gemäß Absatz eins, vorgeschriebenen
Meldungen selbst zu erstatten,
a) wenn der Dienstgeber die Vorrechte der
Exterritorialität genießt oder wenn dem
Dienstgeber im Zusammenhang mit einem
zwischenstaatlichen Vertrag oder der Mitgliedschaft
Österreichs bei einer internationalen
Organisation besondere Privilegien
oder Immunitäten eingeräumt sind,
b) wenn der Dienstgeber im Inland keine
Betriebsstätte (Niederlassung, Geschäftsstelle,
Niederlage) hat oder
c)Litera c wenn er nach den Vorschriften des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes selbstversichert
ist.
(3) Die An- und Abmeldungen arbeitslosen-
versicherungspflichtiger Personen zur gesetzlichen
Krankenversicherung sowie die An- und
Abmeldungen zur Selbstversicherung in der
Krankenversicherung nach dem Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetz (§ 19 a des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes) gelten auch als Meldungen
zur Arbeitslosenversicherung."
9. § 5 hat zu lauten:
„§ 5. (1) Unter Dienstgebern im Sinne dieses
Bundesgesetzes sind auch Auftraggeber im Sinne
des Heimarbeitsgesetzes 1960, BGBl. Nr. 105/
1961, Träger von Ausbildungseinrichtungen und
Besitzer von Wäldern, in denen von selbständigen
Pechern Harzprodukte gewonnen werden,
zu verstehen.
(2) Unter Dienstverhältnis im Sinne dieses
Bundesgesetzes ist auch die Erwerbstätigkeit als
selbständiger Pecher zu verstehen.
(3) Unter Entgelt im Sinne dieses Bundesgesetzes
ist auch das Erwerbseinkommen als
selbständiger Pecher zu verstehen."
10. § 8 Abs. 1 hat zu lauten:
„(1) Arbeitsfähig ist, wer nicht invalid beziehungsweise
nicht berufsunfähig im Sinne der
für ihn in Betracht kommenden Vorschriften der
§§ 255, 273 beziehungsweise 280 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes ist."
11. Im § 8 haben die Abs. 2 und 3 zu entfallen,
die Abs. 4 und 5 erhalten die Bezeichnung
Abs. 2 und 3.
12. § 12 hat zu lauten:
„§ 12. (1) Arbeitslos ist, wer nach Beendigung
seines Beschäftigungverhältnisses keine neue Beschäftigung
gefunden hat.
(2) Ein selbständiger Pecher ist arbeitslos, wenn
er nach Beendigung der saisonmäßigen Erwerbstätigkeit
keine neue Beschäftigung gefunden hat.
Ende und Beginn der saisonmäßigen Erwerbsmöglichkeit
in den einzelnen Harzgewinnungsgebieten
werden jeweils durch Verordnung des
Bundesministeriums für soziale Verwaltung im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Land- und Forstwirtschaft festgestellt. Bei der
Feststellung ist auf die jeweils gegebenen
Witterungsverhältnisse, die örtlichen klimatischen
Verschiedenheiten und auf unabwendbare,
nicht in der Person des . selbständigen
Pechers gelegene Ereignisse, die die Gewinnung
von Harzprodukten wesentlich beeinflussen, Bedacht
zu nehmen. Die Verordnung ist im ,Amtsblatt
zur Wiener Zeitung' kundzumachen.
(3) Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2
gilt insbesondere nicht:
a) wer in einem Dienstverhältnis steht;
b) wer ein Urlaubsentgelt nach den Bestimmungen
des Bauarbeiter-Urlaubsgesetzes
1957, BGBl. Nr. 128, in der jeweils
geltenden Fassung, bezieht, in der Zeit, für
die das Urlaubsentgelt gebührt;
c) wer selbständig erwerbstätig ist;
d) wer selbst oder wessen Ehegatte (Lebensgefährte)
4 ha Ackerboden mittlerer Bonität
besitzt oder gepachtet hat;
e) wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu
stehen, im Betrieb des Ehegatten, der
Eltern oder Kinder tätig ist;
f) wer eine Freiheitsstrafe verbüßt oder auf
behördliche Anordnung in anderer Weise
angehalten wird;
g) wer in einer Schule oder einem geregelten
Lehrgang — so als ordentlicher Hörer
einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule
oder einer mittleren Lehranstalt —
ausgebildet wird oder, ohne daß ein Dienstverhältnis
vorliegt, sich einer praktischen
Ausbildung unterzieht.
(4) Welches Flächenausmaß bei einer anderen
Bonität des Ackerbodens oder bei einer anderen
land- oder forstwirtschaftlichen Bodennutzung
für die Beurteilung der Arbeitslosigkeit dem im
Abs. 3 lit. d angeführten Ausmaß von 4 ha
Ackerboden mittlerer Bonität entspricht, wird
in Richtlinien festgelegt, die das Bundesministerium
für soziale Verwaltung im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Finanzen
nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen
der Dienstgeber und der Dienstnehmer
erläßt.
(5) Von den Bestimmungen des Abs. 3 lit. g
kann das Arbeitsamt in berücksichtigungswürdigen
Fällen Ausnahmen zulassen, insbesondere
wenn der Arbeitslose dem Studium oder der
praktischen Ausbildung bereits während des
Dienstverhältnisses, das der Arbeitslosigkeit
unmittelbar vorangegangen ist, oblag.
(6) Nach- und Umschulung und der Besuch
einzelner Lehrkurse zum Zwecke der Erweiterung
der fachlichen oder Allgemeinbildung
gelten nicht als Beschäftigung im Sinne der
Abs. 1 und 2.
(7) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 3
lit. a gilt als arbeitslos auch eine Frau, bei der
die Voraussetzung des § 25 a Abs. 1 Z. 1 lit. c
wenn er nach den Vorschriften des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes selbstversichert
ist.
(3) Die An- und Abmeldungen arbeitslosen-
versicherungspflichtiger Personen zur gesetzlichen
Krankenversicherung sowie die An- und
Abmeldungen zur Selbstversicherung in der
Krankenversicherung nach dem Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetz (Paragraph 19, a des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes) gelten auch als Meldungen
zur Arbeitslosenversicherung."
9. Paragraph 5, hat zu lauten:
„§ 5. (1) Unter Dienstgebern im Sinne dieses
Bundesgesetzes sind auch Auftraggeber im Sinne
des Heimarbeitsgesetzes 1960, BGBl. Nr. 105/
1961, Träger von Ausbildungseinrichtungen und
Besitzer von Wäldern, in denen von selbständigen
Pechern Harzprodukte gewonnen werden,
zu verstehen.
(2) Unter Dienstverhältnis im Sinne dieses
Bundesgesetzes ist auch die Erwerbstätigkeit als
selbständiger Pecher zu verstehen.
(3) Unter Entgelt im Sinne dieses Bundesgesetzes
ist auch das Erwerbseinkommen als
selbständiger Pecher zu verstehen."
10. Paragraph 8, Absatz eins, hat zu lauten:
„(1) Arbeitsfähig ist, wer nicht invalid beziehungsweise
nicht berufsunfähig im Sinne der
für ihn in Betracht kommenden Vorschriften der
§§ 255, 273 beziehungsweise 280 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes ist."
11. Im Paragraph 8, haben die Absatz 2 und 3 zu entfallen,
die Absatz 4 und 5 erhalten die Bezeichnung
Abs. 2 und 3.
12. Paragraph 12, hat zu lauten:
„§ 12. (1) Arbeitslos ist, wer nach Beendigung
seines Beschäftigungverhältnisses keine neue Beschäftigung
gefunden hat.
(2) Ein selbständiger Pecher ist arbeitslos, wenn
er nach Beendigung der saisonmäßigen Erwerbstätigkeit
keine neue Beschäftigung gefunden hat.
Ende und Beginn der saisonmäßigen Erwerbsmöglichkeit
in den einzelnen Harzgewinnungsgebieten
werden jeweils durch Verordnung des
Bundesministeriums für soziale Verwaltung im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Land- und Forstwirtschaft festgestellt. Bei der
Feststellung ist auf die jeweils gegebenen
Witterungsverhältnisse, die örtlichen klimatischen
Verschiedenheiten und auf unabwendbare,
nicht in der Person des . selbständigen
Pechers gelegene Ereignisse, die die Gewinnung
von Harzprodukten wesentlich beeinflussen, Bedacht
zu nehmen. Die Verordnung ist im ,Amtsblatt
zur Wiener Zeitung' kundzumachen.
(3) Als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2
gilt insbesondere nicht:
a) wer in einem Dienstverhältnis steht;
b) wer ein Urlaubsentgelt nach den Bestimmungen
des Bauarbeiter-Urlaubsgesetzes
1957, Bundesgesetzblatt Nr. 128, in der jeweils
geltenden Fassung, bezieht, in der Zeit, für
die das Urlaubsentgelt gebührt;
c) wer selbständig erwerbstätig ist;
d) wer selbst oder wessen Ehegatte (Lebensgefährte)
4 ha Ackerboden mittlerer Bonität
besitzt oder gepachtet hat;
e) wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu
stehen, im Betrieb des Ehegatten, der
Eltern oder Kinder tätig ist;
f) wer eine Freiheitsstrafe verbüßt oder auf
behördliche Anordnung in anderer Weise
angehalten wird;
g) wer in einer Schule oder einem geregelten
Lehrgang — so als ordentlicher Hörer
einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule
oder einer mittleren Lehranstalt —
ausgebildet wird oder, ohne daß ein Dienstverhältnis
vorliegt, sich einer praktischen
Ausbildung unterzieht.
(4) Welches Flächenausmaß bei einer anderen
Bonität des Ackerbodens oder bei einer anderen
land- oder forstwirtschaftlichen Bodennutzung
für die Beurteilung der Arbeitslosigkeit dem im
Abs. 3 Litera d, angeführten Ausmaß von 4 ha
Ackerboden mittlerer Bonität entspricht, wird
in Richtlinien festgelegt, die das Bundesministerium
für soziale Verwaltung im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Finanzen
nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen
der Dienstgeber und der Dienstnehmer
erläßt.
(5) Von den Bestimmungen des Absatz 3, Litera g,
kann das Arbeitsamt in berücksichtigungswürdigen
Fällen Ausnahmen zulassen, insbesondere
wenn der Arbeitslose dem Studium oder der
praktischen Ausbildung bereits während des
Dienstverhältnisses, das der Arbeitslosigkeit
unmittelbar vorangegangen ist, oblag.
(6) Nach- und Umschulung und der Besuch
einzelner Lehrkurse zum Zwecke der Erweiterung
der fachlichen oder Allgemeinbildung
gelten nicht als Beschäftigung im Sinne der
Abs. 1 und 2.
(7) Unbeschadet der Bestimmung des Absatz 3,
lit. a gilt als arbeitslos auch eine Frau, bei der
die Voraussetzung des Paragraph 25, a Absatz eins, Ziffer eins, Litera c,
für den Anspruch auf Karenzurlaubsgeld vor
Ablauf des Karenzurlaubes deswegen weggefallen
ist, weil ihr Kind, dessen Geburt Anlaß
für die Gewährung des Karenzurlaubes war, gestorben
ist und der Dienstgeber einer vorzeitigen
Beendigung des Karenzurlaubes nicht
zugestimmt hat, und zwar so länge, als während
der restlichen Dauer des Karenzurlaubes kein
Dienstverhältnis mit einem anderen Dienstgeber
besteht.
(8) Als arbeitslos gilt auch, wem aus einer oder
mehreren Beschäftigungen bei täglicher oder
wöchentlicher Entlohnung ein Entgelt von
weniger als 90 S in der Woche, bei monatlicher
Entlohnung ein Entgelt von weniger als 390 S
im Monat gebührt oder wer eine vorübergehende
Beschäftigung ausübt. Das Entgelt aus solchen
Beschäftigungen ist auf das Arbeitslosengeld in
der Weise anzurechnen, daß vom Nettoverdienst
ein Betrag in der Höhe von 20 v. H. des Arbeitslosengeldes
freibleibt und der restliche Betrag
des Nettoverdienstes zur Hälfte auf das Arbeitslosengeld
angerechnet wird. Bei der Anrechnung
sind die innerhalb eines Auszahlungszeitraumes
erzielten Verdienste zusammenzurechnen.
(9) Als vorübergehende Beschäftigung gilt eine
Arbeit, die für einen kürzeren Zeitabschnitt als
für eine Woche vereinbart ist und weniger als
24 Stunden dauert."
13. Dem § 15 Abs. 1 Z. 1 ist eine lit. g nachstehenden
Wortlautes anzufügen:
„g) Zeiten eines Karenzurlaubes im Sinne der
gesetzlichen Vorschriften und Zeiten des
Bezuges von Karenzurlaubsgeld;".
In der vorhergehenden lit. f ist der Strichpunkt
durch einen Beistrich zu ersetzen.
14. § 17 Abs. 1 lit. d hat zu lauten:
„d) des Bezuges von Renten aus dem Versicherungsfall
der Invalidität oder Berufsunfähigkeit,".
15. Im § 23 Abs. 2 hat der erste Satz zu
lauten:
„Hat ein Arbeitsamt einem Arbeitslosen für
einen Zeitraum Leistungen der Arbeitslosenversicherung
nach Abs. 1 gewährt und wird dem
Arbeitslosen später für diese Zeit eine Leistung
aus dem Grunde der Invalidität oder der Berufsunfähigkeit
zuerkannt, so hat der Pensionsversicherungsträger
dem Arbeitsamt die
Leistungen der Arbeitslosenversicherung, mit
Ausnahme der Krankenversicherungsbeiträge,
rückzuerstatten, jedoch nicht über die Rentenleistungen
hinaus, die für zurückliegende Zeiträume
nachzuzählen sind."
16. Dem § 23 ist ein Abs. 3 nachstehenden
Wortlautes anzufügen:
„(3) Die Krankenversicherungsbeiträge, die aus
den Mitteln der Arbeitslosenversicherung (§ 34
Abs. 3) für den im Abs. 2 bezeichneten Zeitraum
geleistet wurden, sind dem Bundesministerium
für soziale Verwaltung von den Trägern der gesetzlichen
Krankenversicherung im Wege des
Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger
zu erstatten, und zwar mit
dem gemäß § 73 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
festgesetzten Vomhundertsatz
von jenen Beträgen, die von den Pensionsversicherungsträgern
gemäß Abs. 2 den Arbeitsämtern
rückerstattet wurden."
17. § 25 a hat zu lauten:
„§ 25 a. (1) Anspruch auf Karenzurlaubsgeld
haben
1. Mütter,
a) die die Anwartschaft erfüllt haben,
b) die sich aus Anlaß der Mutterschaft in
einem Karenzurlaub im Sinne der gesetzlichen
Vorschriften befinden oder deren
Dienstverhältnis von ihnen wegen der bevorstehenden
oder erfolgten Entbindung
oder vom Dienstgeber gelöst wurde, wenn
durch die Entbindung auf Grund des
Dienstverhältnisses Anspruch auf Wochengeld
entstanden ist,
c) deren neugeborenes Kind mit ihnen im
selben Haushalt lebt und von ihnen überwiegend
selbst gepflegt wird, wobei diese
Voraussetzungen nicht erforderlich sind,
solange sich das Kind in einer Krankenanstalt
in Pflege befindet,
2. Mütter, die im Bezug des Wochengeldes aus
der Krankenversicherung Arbeitsloser stehen,
nach Erschöpfung ihres Anspruches auf Wochengeld,
sofern die Voraussetzungen der Z. 1 lit. c
gegeben sind, sowie Mütter, die im Bezug des
Wochengeldes aus der Krankenversicherung auf
Grund des Bezuges von Sonderunterstützung
gemäß §§ 26 und 27 des Mutterschutzgesetzes,
BGBl. Nr. 76/1957, stehen, nach Erschöpfung
ihres Anspruches auf Wochengeld, sofern die
Voraussetzungen der Z. 1 lit. a und c gegeben
sind.
(2) Für die Ermittlung der Anwartschaft
finden die Bestimmungen des § 14 Abs. 1, 2, 3
und 7 und des § 15 sinngemäß Anwendung, soweit
es sich jedoch um Lehrlinge handelt, die
erst im letzten Lehrjahr der vorgeschriebenen
oder vereinbarten Lehrzeit der Arbeitslosenversicherungspflicht
unterliegen, finden die vorgenannten
Bestimmungen mit Ausnahme des
§ 14 Abs. 3 sinngemäß Anwendung.
für den Anspruch auf Karenzurlaubsgeld vor
Ablauf des Karenzurlaubes deswegen weggefallen
ist, weil ihr Kind, dessen Geburt Anlaß
für die Gewährung des Karenzurlaubes war, gestorben
ist und der Dienstgeber einer vorzeitigen
Beendigung des Karenzurlaubes nicht
zugestimmt hat, und zwar so länge, als während
der restlichen Dauer des Karenzurlaubes kein
Dienstverhältnis mit einem anderen Dienstgeber
besteht.
(8) Als arbeitslos gilt auch, wem aus einer oder
mehreren Beschäftigungen bei täglicher oder
wöchentlicher Entlohnung ein Entgelt von
weniger als 90 S in der Woche, bei monatlicher
Entlohnung ein Entgelt von weniger als 390 S
im Monat gebührt oder wer eine vorübergehende
Beschäftigung ausübt. Das Entgelt aus solchen
Beschäftigungen ist auf das Arbeitslosengeld in
der Weise anzurechnen, daß vom Nettoverdienst
ein Betrag in der Höhe von 20 v. H. des Arbeitslosengeldes
freibleibt und der restliche Betrag
des Nettoverdienstes zur Hälfte auf das Arbeitslosengeld
angerechnet wird. Bei der Anrechnung
sind die innerhalb eines Auszahlungszeitraumes
erzielten Verdienste zusammenzurechnen.
(9) Als vorübergehende Beschäftigung gilt eine
Arbeit, die für einen kürzeren Zeitabschnitt als
für eine Woche vereinbart ist und weniger als
24 Stunden dauert."
13. Dem Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, ist eine Litera g, nachstehenden
Wortlautes anzufügen:
„g) Zeiten eines Karenzurlaubes im Sinne der
gesetzlichen Vorschriften und Zeiten des
Bezuges von Karenzurlaubsgeld;".
In der vorhergehenden Litera f, ist der Strichpunkt
durch einen Beistrich zu ersetzen.
14. Paragraph 17, Absatz eins, Litera d, hat zu lauten:
„d) des Bezuges von Renten aus dem Versicherungsfall
der Invalidität oder Berufsunfähigkeit,".
15. Im Paragraph 23, Absatz 2, hat der erste Satz zu
lauten:
„Hat ein Arbeitsamt einem Arbeitslosen für
einen Zeitraum Leistungen der Arbeitslosenversicherung
nach Absatz eins, gewährt und wird dem
Arbeitslosen später für diese Zeit eine Leistung
aus dem Grunde der Invalidität oder der Berufsunfähigkeit
zuerkannt, so hat der Pensionsversicherungsträger
dem Arbeitsamt die
Leistungen der Arbeitslosenversicherung, mit
Ausnahme der Krankenversicherungsbeiträge,
rückzuerstatten, jedoch nicht über die Rentenleistungen
hinaus, die für zurückliegende Zeiträume
nachzuzählen sind."
16. Dem Paragraph 23, ist ein Absatz 3, nachstehenden
Wortlautes anzufügen:
„(3) Die Krankenversicherungsbeiträge, die aus
den Mitteln der Arbeitslosenversicherung (Paragraph 34,
Abs. 3) für den im Absatz 2, bezeichneten Zeitraum
geleistet wurden, sind dem Bundesministerium
für soziale Verwaltung von den Trägern der gesetzlichen
Krankenversicherung im Wege des
Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger
zu erstatten, und zwar mit
dem gemäß Paragraph 73, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
festgesetzten Vomhundertsatz
von jenen Beträgen, die von den Pensionsversicherungsträgern
gemäß Absatz 2, den Arbeitsämtern
rückerstattet wurden."
17. Paragraph 25, a hat zu lauten:
„§ 25 a. (1) Anspruch auf Karenzurlaubsgeld
haben
1. Mütter,
a) die die Anwartschaft erfüllt haben,
b) die sich aus Anlaß der Mutterschaft in
einem Karenzurlaub im Sinne der gesetzlichen
Vorschriften befinden oder deren
Dienstverhältnis von ihnen wegen der bevorstehenden
oder erfolgten Entbindung
oder vom Dienstgeber gelöst wurde, wenn
durch die Entbindung auf Grund des
Dienstverhältnisses Anspruch auf Wochengeld
entstanden ist,
c) deren neugeborenes Kind mit ihnen im
selben Haushalt lebt und von ihnen überwiegend
selbst gepflegt wird, wobei diese
Voraussetzungen nicht erforderlich sind,
solange sich das Kind in einer Krankenanstalt
in Pflege befindet,
2. Mütter, die im Bezug des Wochengeldes aus
der Krankenversicherung Arbeitsloser stehen,
nach Erschöpfung ihres Anspruches auf Wochengeld,
sofern die Voraussetzungen der Ziffer eins, Litera c,
gegeben sind, sowie Mütter, die im Bezug des
Wochengeldes aus der Krankenversicherung auf
Grund des Bezuges von Sonderunterstützung
gemäß Paragraphen 26 und 27 des Mutterschutzgesetzes,
BGBl. Nr. 76 aus 1957,, stehen, nach Erschöpfung
ihres Anspruches auf Wochengeld, sofern die
Voraussetzungen der Ziffer eins, Litera a und c gegeben
sind.
(2) Für die Ermittlung der Anwartschaft
finden die Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz eins, 2, 3,
und 7 und des Paragraph 15, sinngemäß Anwendung, soweit
es sich jedoch um Lehrlinge handelt, die
erst im letzten Lehrjahr der vorgeschriebenen
oder vereinbarten Lehrzeit der Arbeitslosenversicherungspflicht
unterliegen, finden die vorgenannten
Bestimmungen mit Ausnahme des
§ 14 Absatz 3, sinngemäß Anwendung.
(3)Absatz 3,Keinen Anspruch auf Karenzurlaubsgeld
haben Mütter, die
1. Entgelt aus einem Dienstverhältnis beziehen,
es sei denn, daß es sich um ein Entgelt
für eine Beschäftigung der im § 1 der Hausbesorgerordnung
1957, BGBl. Nr. 154, bezeichneten
Art handelt, die neben dem Dienstverhältnis,
auf Grund dessen Karenzurlaub in Anspruch
genommen wurde, oder neben einem
Dienstverhältnis, das gemäß § 25 a Abs. 1 Z. 1
lit. b aufgelöst worden ist, ausgeübt wurde, wobei
ein Dienstverhältnis als Hausbesorger dann
als neben einem anderen Dienstverhältnis ausgeübt
gilt, wenn dieses andere Dienstverhältnis
die Erwerbstätigkeit der Frau hauptsächlich in
Anspruch nimmt,
2. Anspruch auf Ersatzleistung an öffentlich
Bedienstete während des Karenzurlaubes
aus Anlaß der Mutterschaft nach den Bestimmungen
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 98/1961
oder gleichartige Leistungen auf Grund landesgesetzlicher
Vorschriften haben,
3. selbständig erwerbstätig sind,
4. selbst oder deren Ehegatte (Lebensgefährte)
4 ha Ackerboden mittlerer Bonität besitzen oder
gepachtet haben,
5. ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen,
im Betrieb des Ehegatten, der Eltern oder
Kinder tätig sind.
(4) Für die Beurteilung des Flächenausmaßes
und der Bonität des Ackerbodens gemäß Abs. 3
Z. 4 gilt § 12 Abs. 4 sinngemäß."
18. § 25 c Abs. 1 hat zu lauten:
„(1) Jedes Einkommen der Mutter, ihrer Angehörigen
und der gleichgehaltenen Personen,
das den Betrag von 2500 S monatlich übersteigt,
ist auf das Karenzurlaubsgeld anzurechnen. Der
Betrag von 2500 S monatlich erhöht sich bei
zwei Kindern auf 3000 S und für jedes weitere
Kind um 500 S; hiebei zählen nur Kinder, für
die die Mutter oder der von ihr nicht dauernd
getrennt lebende Ehegatte (Lebensgefährte)
Kinderbeihilfe nach dem Kinderbeihilfengesetz,
BGBl. Nr. 31/1950, oder Familienbeihilfe nach
dem Familienlastenausgleichsgesetz, BGBl. Nr. 18/
1955, bezieht. Bei der Anrechnung des Einkommens
ist § 29 Abs. 2 und 3 lit. A und B
erster Absatz sinngemäß anzuwenden. Desgleichen
ist in den Fällen des § 25 a Abs. 3 Z. 1
ein Entgelt gemäß § 7 der Hausbesorgerordnung
1957, BGBl. Nr. 154, auf das Karenzurlaubsgeld
anzurechnen."
19. § 25 e hat zu lauten:
„§ 25 e. Das Karenzurlaubsgeld wird auf vorherigen
Antrag der Mutter mit Beginn des Karenzurlaubes,
im Falle einer Auflösung des
Dienstverhältnisses gemäß § 25 a Abs. 1 Z. 1
lit. b mit dem der Auflösung folgenden Tag,
frühestens jedoch im unmittelbaren Anschluß
an den Wochengeldbezug, in den Fällen des
§ 25 a Abs. 1 Z. 2 im unmittelbaren Anschluß an
den Wochengeldbezug gewährt. Wird der Antrag
auf Gewährung des Karenzurlaubsgeldes
erst später geltend gemacht, so gebührt das Karenzurlaubsgeld
rückwirkend bis zu einem
Höchstausmaß von sieben Tagen."
20. Im § 26 Abs. 6 sind nach dem Worte
„Arbeitslosengeld" die Worte „oder Karenzurlaubsgeld"
einzufügen.
21. Im § 29 Abs. 3 lit. A ist die Zitation „§ 12
Abs. 6" durch die Zitation „§ 12 Abs. 8" zu ersetzen.
22. Dem § 33 Abs. 1 sind nachstehende Sätze
anzufügen:
„Fallen in den Zeitraum von 13 Wochen Zeiten,
während deren infolge Krankheit oder vorübergehender
Kurzarbeit nicht das volle Entgelt bezogen
wurde, so verlängert sich der Zeitraum
von 13 Wochen um diese Zeiten; diese Zeiten
bleiben bei der Berechnung des Durchschnittsverdienstes
außer Betracht. Das gleiche gilt für
die Zeit einer Arbeitsunterbrechung infolge Urlaubs
ohne Entgeltzahlung, sofern dieser Urlaub
die Dauer eines Monats nicht überschreitet, ferner
für die Zeit einer Arbeitsunterbrechung infolge
Heranziehung zum Dienst als Schöffe oder
Geschworner sowie als Vertrauensperson in den
im Geschworneil- und Schöffenlistengesetz zur
Bildung der Ur- und Jahreslisten berufenen
Kommissionen nach dem Bundesgesetz vom
13. Juni 1946, BGBl. Nr. 135, sowie für die
Dauer einer Absonderung auf Grund des Epidemiegesetzes
1950, BGBl. Nr. 186, und für die
Dauer der Verhängung einer Sperre wegen
Maul- und Klauenseuche nach dem Tierseuchengesetz,
RGBl. Nr. 177/1909."
23. § 51 Abs. 2 hat zu lauten:
„(2) Das Arbeitslosengeld wird wöchentlich
im nachhinein ausgezahlt. Wo es die örtlichen
Verhältnisse erfordern, kann das Bundesministerium
für soziale Verwaltung auch vierzehntägliche
Auszahlungen anordnen. Das Karenzurlaubsgeld
wird auf Antrag der Bezugsberechtigten
auch vierwöchentlich ausgezahlt. Der
Mietzinszuschuß ist jeweils mit dem Arbeitslosengeld
auszuzahlen."
24. Im § 61 haben die Abs. 1 bis 8 zu lauten:
„(1) Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag wird
in Hundertteilen der für die Krankenversiche-
Keinen Anspruch auf Karenzurlaubsgeld
haben Mütter, die
1. Entgelt aus einem Dienstverhältnis beziehen,
es sei denn, daß es sich um ein Entgelt
für eine Beschäftigung der im Paragraph eins, der Hausbesorgerordnung
1957, BGBl. Nr. 154, bezeichneten
Art handelt, die neben dem Dienstverhältnis,
auf Grund dessen Karenzurlaub in Anspruch
genommen wurde, oder neben einem
Dienstverhältnis, das gemäß Paragraph 25, a Absatz eins, Ziffer eins,
lit. b aufgelöst worden ist, ausgeübt wurde, wobei
ein Dienstverhältnis als Hausbesorger dann
als neben einem anderen Dienstverhältnis ausgeübt
gilt, wenn dieses andere Dienstverhältnis
die Erwerbstätigkeit der Frau hauptsächlich in
Anspruch nimmt,
2. Anspruch auf Ersatzleistung an öffentlich
Bedienstete während des Karenzurlaubes
aus Anlaß der Mutterschaft nach den Bestimmungen
des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1961,
oder gleichartige Leistungen auf Grund landesgesetzlicher
Vorschriften haben,
3. selbständig erwerbstätig sind,
4. selbst oder deren Ehegatte (Lebensgefährte)
4 ha Ackerboden mittlerer Bonität besitzen oder
gepachtet haben,
5. ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen,
im Betrieb des Ehegatten, der Eltern oder
Kinder tätig sind.
(4) Für die Beurteilung des Flächenausmaßes
und der Bonität des Ackerbodens gemäß Absatz 3,
Z. 4 gilt Paragraph 12, Absatz 4, sinngemäß."
18. Paragraph 25, c Absatz eins, hat zu lauten:
„(1) Jedes Einkommen der Mutter, ihrer Angehörigen
und der gleichgehaltenen Personen,
das den Betrag von 2500 S monatlich übersteigt,
ist auf das Karenzurlaubsgeld anzurechnen. Der
Betrag von 2500 S monatlich erhöht sich bei
zwei Kindern auf 3000 S und für jedes weitere
Kind um 500 S; hiebei zählen nur Kinder, für
die die Mutter oder der von ihr nicht dauernd
getrennt lebende Ehegatte (Lebensgefährte)
Kinderbeihilfe nach dem Kinderbeihilfengesetz,
BGBl. Nr. 31 aus 1950,, oder Familienbeihilfe nach
dem Familienlastenausgleichsgesetz, BGBl. Nr. 18/
1955, bezieht. Bei der Anrechnung des Einkommens
ist Paragraph 29, Absatz 2 und 3 lit. A und B
erster Absatz sinngemäß anzuwenden. Desgleichen
ist in den Fällen des Paragraph 25, a Absatz 3, Ziffer eins,
ein Entgelt gemäß Paragraph 7, der Hausbesorgerordnung
1957, BGBl. Nr. 154, auf das Karenzurlaubsgeld
anzurechnen."
19. Paragraph 25, e hat zu lauten:
„§ 25 e. Das Karenzurlaubsgeld wird auf vorherigen
Antrag der Mutter mit Beginn des Karenzurlaubes,
im Falle einer Auflösung des
Dienstverhältnisses gemäß Paragraph 25, a Absatz eins, Ziffer eins,
lit. b mit dem der Auflösung folgenden Tag,
frühestens jedoch im unmittelbaren Anschluß
an den Wochengeldbezug, in den Fällen des
§ 25 a Absatz eins, Ziffer 2, im unmittelbaren Anschluß an
den Wochengeldbezug gewährt. Wird der Antrag
auf Gewährung des Karenzurlaubsgeldes
erst später geltend gemacht, so gebührt das Karenzurlaubsgeld
rückwirkend bis zu einem
Höchstausmaß von sieben Tagen."
20. Im Paragraph 26, Absatz 6, sind nach dem Worte
„Arbeitslosengeld" die Worte „oder Karenzurlaubsgeld"
einzufügen.
21. Im Paragraph 29, Absatz 3, lit. A ist die Zitation „§ 12
Abs. 6" durch die Zitation „§ 12 Absatz 8, zu ersetzen.
22. Dem Paragraph 33, Absatz eins, sind nachstehende Sätze
anzufügen:
„Fallen in den Zeitraum von 13 Wochen Zeiten,
während deren infolge Krankheit oder vorübergehender
Kurzarbeit nicht das volle Entgelt bezogen
wurde, so verlängert sich der Zeitraum
von 13 Wochen um diese Zeiten; diese Zeiten
bleiben bei der Berechnung des Durchschnittsverdienstes
außer Betracht. Das gleiche gilt für
die Zeit einer Arbeitsunterbrechung infolge Urlaubs
ohne Entgeltzahlung, sofern dieser Urlaub
die Dauer eines Monats nicht überschreitet, ferner
für die Zeit einer Arbeitsunterbrechung infolge
Heranziehung zum Dienst als Schöffe oder
Geschworner sowie als Vertrauensperson in den
im Geschworneil- und Schöffenlistengesetz zur
Bildung der Ur- und Jahreslisten berufenen
Kommissionen nach dem Bundesgesetz vom
13. Juni 1946, BGBl. Nr. 135, sowie für die
Dauer einer Absonderung auf Grund des Epidemiegesetzes
1950, BGBl. Nr. 186, und für die
Dauer der Verhängung einer Sperre wegen
Maul- und Klauenseuche nach dem Tierseuchengesetz,
RGBl. Nr. 177 aus 1909,."
23. Paragraph 51, Absatz 2, hat zu lauten:
„(2) Das Arbeitslosengeld wird wöchentlich
im nachhinein ausgezahlt. Wo es die örtlichen
Verhältnisse erfordern, kann das Bundesministerium
für soziale Verwaltung auch vierzehntägliche
Auszahlungen anordnen. Das Karenzurlaubsgeld
wird auf Antrag der Bezugsberechtigten
auch vierwöchentlich ausgezahlt. Der
Mietzinszuschuß ist jeweils mit dem Arbeitslosengeld
auszuzahlen."
24. Im Paragraph 61, haben die Absatz eins bis 8 zu lauten:
„(1) Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag wird
in Hundertteilen der für die Krankenversiche-
rungrung geltenden Beitragsgrundlage festgesetzt,
wobei diese nur bis zu einem Höchstbetrag von
80 S kalendertäglich zu berücksichtigen ist. Er
beträgt 3 v. H. der Beitragsgrundlage, für die
Zeit vom Beginn der Beitragsperiode Jänner
1962 bis zum Ende der Beitragsperiode Dezember
1962 jedoch nur 2 v. H.
(2) Von Sonderzahlungen (§ 49 Abs. 2 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes) sind Sonderbeiträge
im Ausmaß von 3 v. H. der Sonderzahlungen
zu entrichten, für die Zeit vom Beginn
der Beitragsperiode Jänner 1962 bis zum
Ende der Beitragsperiode Dezember 1962 jedoch
nur im Ausmaß von 2 v. H.; hiebei sind die in
einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen
bis zu einem Höchstbetrag von
2400 S zu berücksichtigen.
(3) Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag (Sonderbeitrag)
ist vom Versicherten und vom
Dienstgeber, soweit in den Abs. 4 bis 6 nichts
anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen zu tragen.
Die Bestimmungen des § 53 Abs. 1 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes bleiben
hiedurch unberührt; die Bestimmungen des
§ 53 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
gelten sinngemäß.
(4) Für Versicherte, die nur Anspruch auf Sachbezüge
haben oder kein Entgelt erhalten, hat der
Dienstgeber auch den auf den Versicherten entfallenden
Beitragsteil zu tragen.
(5) Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag ist
vom selbständigen Pecher zur Gänze zu tragen,
wobei die Hälfte durch die Besitzer der Wälder,
in denen die Gewinnung der Harzprodukte ausgeübt
wird, dem Pecher zu erstatten ist.
(6) Der Versicherte hat den Arbeitslosenversicherungsbeitrag
(Sonderbeitrag) zur Gänze zu
entrichten,
a) wenn der Beitrag vom Dienstgeber, der
die Vorrechte der Exterritorialität genießt
oder dem im Zusammenhang mit einem
zwischenstaatlichen Vertrag oder der Mitgliedschaft
Österreichs bei internationalen
Organisationen besondere Privilegien oder
Immunitäten eingeräumt sind, nicht entrichtet
wird,
b) wenn der Dienstgeber im Inland keine Betriebsstätte
(Niederlassung, Geschäftsstelle,
Niederlage) hat,
c) für die Zeit einer Arbeitsunterbrechung infolge
Urlaubs ohne Entgeltzahlung für die
Dauer des Weiterbestandes der Arbeitslosenversicherungspflicht.
(7) Für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag
und für den Sonderbeitrag gelten die Vorschriften
der gesetzlichen Krankenversicherung über
den Abzug des Versichertenbeitrages vom Entgelt.
(8) Selbstversicherte nach den Vorschriften des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes haben
den Arbeitslosenversicherungsbeitrag (Sonderbeitrag)
an den zuständigen Krankenversicherungsträger
einzuzahlen. Dem Selbstversicherten
hat jeder Dienstgeber gegen Nachweis der bestehenden
Selbstversicherung die Hälfte des Arbeitslosenversicherungsbeitrages
(Sonderbeitrages)
zu ersetzen, der auf das von ihm ausgezahlte
Entgelt (§ 49 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes)
entfällt; der Ersatzanspruch ist
bei sonstigem Verlust spätestens innerhalb von
zwei Monaten nach Zahlung des jeweiligen Entgelts
vom Selbstversicherten geltend zu machen."
25. Die bisherigen Abs. 6 bis 10 des § 61 erhalten
die Bezeichnung Abs. 9 bis 13.
26. Im § 61 sind im neuen Abs. 11 die Worte
„Pensionsinstitut der Linzer Elektrizitäts- und
Straßenbahngesellschaft in Linz" durch die
Worte „Pensionsinstitut der Linzer Elektrizitäts-
und Straßenbahn-Aktiengesellschaft" zu ersetzen.
27. Im § 61 ist im neuen Abs. 13 die Zitation
„Abs. 7 bis 9" durch die Zitation „Abs. 10 bis
12" zu ersetzen.
Artikel II.
(1) Personen, die am 31. Dezember 1961 nach
den in diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften
in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert
waren, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
aber nicht mehr pflichtversichert wären,
bleiben pflichtversichert, solange sie auf Grund
der Beschäftigung, welche die Pflichtversicherung
nach den bisherigen Vorschriften begründet hat,
in der Krankenversicherung pflichtversichert
bleiben.
(2) Sofern es sich bei den im Abs. 1 genannten
Personen um Personen handelt, die eine Beschäftigung
der im § 1 der Hausbesorgerordnung
1957, BGBl. Nr. 154, bezeichneten Art ausüben,
können diese bis 30. Juni 1962 bei dem für die
Einhebung der Beiträge in Betracht kommenden
Krankenversicherungsträger den Antrag stellen,
aus der Arbeitslosenversicherung ausgeschieden
zu werden; einem solchen Antrag hat der Versicherungsträger
mit Wirkung von dem auf den
Antrag folgenden Monatsersten stattzugeben.
(3) Die Rückerstattung der Krankenversicherungsbeiträge
nach § 23 Abs. 3 hat in jenen
Fällen zu erfolgen, in denen der Rückersatz gemäß
§ 23 Abs. 2 Leistungen der Arbeitsämter
betrift, deren Beginn nach dem 31. Dezember
1961 liegt.
geltenden Beitragsgrundlage festgesetzt,
wobei diese nur bis zu einem Höchstbetrag von
80 S kalendertäglich zu berücksichtigen ist. Er
beträgt 3 v. H. der Beitragsgrundlage, für die
Zeit vom Beginn der Beitragsperiode Jänner
1962 bis zum Ende der Beitragsperiode Dezember
1962 jedoch nur 2 v. H.
(2) Von Sonderzahlungen (Paragraph 49, Absatz 2, des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes) sind Sonderbeiträge
im Ausmaß von 3 v. H. der Sonderzahlungen
zu entrichten, für die Zeit vom Beginn
der Beitragsperiode Jänner 1962 bis zum
Ende der Beitragsperiode Dezember 1962 jedoch
nur im Ausmaß von 2 v. H.; hiebei sind die in
einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen
bis zu einem Höchstbetrag von
2400 S zu berücksichtigen.
(3) Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag (Sonderbeitrag)
ist vom Versicherten und vom
Dienstgeber, soweit in den Absatz 4 bis 6 nichts
anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen zu tragen.
Die Bestimmungen des Paragraph 53, Absatz eins, des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes bleiben
hiedurch unberührt; die Bestimmungen des
§ 53 Absatz 4, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
gelten sinngemäß.
(4) Für Versicherte, die nur Anspruch auf Sachbezüge
haben oder kein Entgelt erhalten, hat der
Dienstgeber auch den auf den Versicherten entfallenden
Beitragsteil zu tragen.
(5) Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag ist
vom selbständigen Pecher zur Gänze zu tragen,
wobei die Hälfte durch die Besitzer der Wälder,
in denen die Gewinnung der Harzprodukte ausgeübt
wird, dem Pecher zu erstatten ist.
(6) Der Versicherte hat den Arbeitslosenversicherungsbeitrag
(Sonderbeitrag) zur Gänze zu
entrichten,
a) wenn der Beitrag vom Dienstgeber, der
die Vorrechte der Exterritorialität genießt
oder dem im Zusammenhang mit einem
zwischenstaatlichen Vertrag oder der Mitgliedschaft
Österreichs bei internationalen
Organisationen besondere Privilegien oder
Immunitäten eingeräumt sind, nicht entrichtet
wird,
b) wenn der Dienstgeber im Inland keine Betriebsstätte
(Niederlassung, Geschäftsstelle,
Niederlage) hat,
c) für die Zeit einer Arbeitsunterbrechung infolge
Urlaubs ohne Entgeltzahlung für die
Dauer des Weiterbestandes der Arbeitslosenversicherungspflicht.
(7) Für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag
und für den Sonderbeitrag gelten die Vorschriften
der gesetzlichen Krankenversicherung über
den Abzug des Versichertenbeitrages vom Entgelt.
(8) Selbstversicherte nach den Vorschriften des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes haben
den Arbeitslosenversicherungsbeitrag (Sonderbeitrag)
an den zuständigen Krankenversicherungsträger
einzuzahlen. Dem Selbstversicherten
hat jeder Dienstgeber gegen Nachweis der bestehenden
Selbstversicherung die Hälfte des Arbeitslosenversicherungsbeitrages
(Sonderbeitrages)
zu ersetzen, der auf das von ihm ausgezahlte
Entgelt (Paragraph 49, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes)
entfällt; der Ersatzanspruch ist
bei sonstigem Verlust spätestens innerhalb von
zwei Monaten nach Zahlung des jeweiligen Entgelts
vom Selbstversicherten geltend zu machen."
25. Die bisherigen Absatz 6 bis 10 des Paragraph 61, erhalten
die Bezeichnung Absatz 9 bis 13,
26. Im Paragraph 61, sind im neuen Absatz 11, die Worte
„Pensionsinstitut der Linzer Elektrizitäts- und
Straßenbahngesellschaft in Linz" durch die
Worte „Pensionsinstitut der Linzer Elektrizitäts-
und Straßenbahn-Aktiengesellschaft" zu ersetzen.
27. Im Paragraph 61, ist im neuen Absatz 13, die Zitation
„Abs. 7 bis 9" durch die Zitation „Abs. 10 bis
12" zu ersetzen.
Artikel römisch zwei.
(1) Personen, die am 31. Dezember 1961 nach
den in diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften
in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert
waren, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
aber nicht mehr pflichtversichert wären,
bleiben pflichtversichert, solange sie auf Grund
der Beschäftigung, welche die Pflichtversicherung
nach den bisherigen Vorschriften begründet hat,
in der Krankenversicherung pflichtversichert
bleiben.
(2) Sofern es sich bei den im Absatz eins, genannten
Personen um Personen handelt, die eine Beschäftigung
der im Paragraph eins, der Hausbesorgerordnung
1957, Bundesgesetzblatt Nr. 154, bezeichneten Art ausüben,
können diese bis 30. Juni 1962 bei dem für die
Einhebung der Beiträge in Betracht kommenden
Krankenversicherungsträger den Antrag stellen,
aus der Arbeitslosenversicherung ausgeschieden
zu werden; einem solchen Antrag hat der Versicherungsträger
mit Wirkung von dem auf den
Antrag folgenden Monatsersten stattzugeben.
(3) Die Rückerstattung der Krankenversicherungsbeiträge
nach Paragraph 23, Absatz 3, hat in jenen
Fällen zu erfolgen, in denen der Rückersatz gemäß
Paragraph 23, Absatz 2, Leistungen der Arbeitsämter
betrift, deren Beginn nach dem 31. Dezember
1961 liegt.
(4)Absatz 4,Die Anwartschaft für den erstmaligen Bezug
von Arbeitslosengeld ist bei selbständigen
Pechern auch dann gegeben, wenn sie innerhalb
der letzten 24 Monate vor Stellung des Antrages
im Inland durch insgesamt 52 Wochen in der
gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert
und durch mindestens 20 Wochen arbeitslosenversichert
waren.
(5) Die verkürzte Anwartschaft gemäß Abs. 4
gilt nur für Anträge auf Arbeitslosengeld, die
bis 31. Dezember 1962 gestellt werden.
(6) Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes bereits eingebrachten, jedoch
noch nicht rechtskräftig entschiedenen Anträge
auf Gewährung von Karenzurlaubsgeld
finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
Anwendung.
(7) Soweit die Bestimmungen des Artikels I
Leistungen der Arbeitslosenversicherung betreffen,
finden sie auch auf bereits im Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes laufende
Leistungen Anwendung.
(8) Sofern bei der Stellung des Antrages auf
Gewährung des Karenzurlaubsgeldes Umstände
nachgewiesen werden, die schon vor dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes vorlagen, aber nach
den bisher in Geltung gestandenen Bestimmungen
den Anspruch auf Karenzurlaubsgeld nicht
begründeten, jedoch nach den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes ihrer Art nach begründen,
verlängert sich die Rahmenfrist nach § 14 Abs. 1
bis 3 um den Zeitraum, der zwischen dem Tag
der Antragstellung und dem frühesten Zeitpunkt
liegt, in dem der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld
erfolgreich hätte geltend gemacht
werden können, wenn die Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes damals schon gegolten hätten.
Artikel III.
Die Verordnung vom 20. September 1949,
BGBl. Nr. 233, betreffend die Arbeitslosenversicherungspflicht
weiblicher Hausgehilfen,
die höhere Dienste leisten,
die Verordnung vom 22. Mai 1953, BGBl. Nr.87,
betreffend die Arbeitslosenversicherungspflicht
von Arbeitern in der Landwirtschaft,
die Verordnung vom 26. Juni 1956, BGBl.
Nr. 135, über die Arbeitslosenversicherungspflicht
weiblicher Hausgehilfen sowie
die Verordnung vom 6. April 1957, BGBl.
Nr. 99, über die Arbeitslosenversicherungspflicht
der Arbeiter in der Landwirtschaft
gelten ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bis
zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes
als Bundesgesetze.
Artikel IV.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1962
in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung
betraut.
Die Anwartschaft für den erstmaligen Bezug
von Arbeitslosengeld ist bei selbständigen
Pechern auch dann gegeben, wenn sie innerhalb
der letzten 24 Monate vor Stellung des Antrages
im Inland durch insgesamt 52 Wochen in der
gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert
und durch mindestens 20 Wochen arbeitslosenversichert
waren.
(5) Die verkürzte Anwartschaft gemäß Absatz 4,
gilt nur für Anträge auf Arbeitslosengeld, die
bis 31. Dezember 1962 gestellt werden.
(6) Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes bereits eingebrachten, jedoch
noch nicht rechtskräftig entschiedenen Anträge
auf Gewährung von Karenzurlaubsgeld
finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
Anwendung.
(7) Soweit die Bestimmungen des Artikels römisch eins
Leistungen der Arbeitslosenversicherung betreffen,
finden sie auch auf bereits im Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes laufende
Leistungen Anwendung.
(8) Sofern bei der Stellung des Antrages auf
Gewährung des Karenzurlaubsgeldes Umstände
nachgewiesen werden, die schon vor dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes vorlagen, aber nach
den bisher in Geltung gestandenen Bestimmungen
den Anspruch auf Karenzurlaubsgeld nicht
begründeten, jedoch nach den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes ihrer Art nach begründen,
verlängert sich die Rahmenfrist nach Paragraph 14, Absatz eins,
bis 3 um den Zeitraum, der zwischen dem Tag
der Antragstellung und dem frühesten Zeitpunkt
liegt, in dem der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld
erfolgreich hätte geltend gemacht
werden können, wenn die Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes damals schon gegolten hätten.
Artikel römisch drei.
Die Verordnung vom 20. September 1949,
BGBl. Nr. 233, betreffend die Arbeitslosenversicherungspflicht
weiblicher Hausgehilfen,
die höhere Dienste leisten,
die Verordnung vom 22. Mai 1953, Bundesgesetzblatt Nr.87,
betreffend die Arbeitslosenversicherungspflicht
von Arbeitern in der Landwirtschaft,
die Verordnung vom 26. Juni 1956, Bundesgesetzblatt
Nr. 135, über die Arbeitslosenversicherungspflicht
weiblicher Hausgehilfen sowie
die Verordnung vom 6. April 1957, Bundesgesetzblatt
Nr. 99, über die Arbeitslosenversicherungspflicht
der Arbeiter in der Landwirtschaft
gelten ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bis
zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes
als Bundesgesetze.
Artikel römisch vier.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1962
in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung
betraut.
Schärf Gorbach Proksch