Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel römisch eins. Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1958, BGBl. Nr. 199, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 92 aus 1959,, Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1960,, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1960, und Bundesgesetzblatt Nr. 119 aus 1961,, wird abgeändert und ergänzt wie folgt: 1. Im Paragraph eins, Absatz eins, ist eine Litera e, folgenden Wortlautes einzufügen: „e) selbständige Pecher, das sind Personen, die, ohne auf Grund eines Dienst- oder Lehrverhältnisses beschäftigt zu sein, durch Gewinnung von Harzprodukten in fremden Wäldern eine saisonmäßig wiederkehrende Erwerbstätigkeit ausüben, sofern sie dieser Erwerbstätigkeit in der Regel ohne Zuhilfenahme familienfremder Arbeitskräfte nachgehen,". 2. Im Paragraph eins, Absatz eins, hat es anstatt „soweit sie nach den Vorschriften des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189 aus 1955,, oder des Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetzes 1937, BGBl. Nr. 94, in der Krankenversicherung pflichtversichert und nicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen versicherungsfrei sind." zu lauten: „soweit sie in der Krankenversicherung nach den Vorschriften des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189 aus 1955,, pflichtversichert oder selbstversichert (Paragraph 19, a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) oder nach den Vorschriften des Bundesangestellten- Krankenversicherungsgesetzes 1937, Bundesgesetzblatt Nr. 94, in der Krankenversicherung pflichtversichert und nicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen versicherungsfrei sind.". 3. Im Paragraph eins, Absatz 2, haben die Litera c bis e zu entfallen. Die Litera f, g und h erhalten die Bezeichnung c, d und e. 4. Im Paragraph eins, Absatz 2, hat Litera d, zu lauten: „d) Dienstnehmer, Heimarbeiter und selbständige Pecher, die nach der Höhe des Entgelts geringfügig beschäftigt sind, soweit es sich nicht um Selbstversicherte nach den Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes handelt;". 5. Paragraph eins, Absatz 4, hat zu lauten: „(4) Eine Beschäftigung gilt als geringfügig, a) wenn sie für eine kürzere Zeit als eine Woche vereinbart ist und dem Dienstnehmer oder Heimarbeiter für einen Arbeitstag im Durchschnitt ein geringeres Entgelt als 30 S gebührt, b) wenn sie für mindestens eine Woche oder auf unbestimmte Zeit vereinbart ist und dem Dienstnehmer oder Heimarbeiter ohne Rücksicht auf die Zahl der Arbeitstage als wöchentliches Entgelt weniger als 90 S oder als monatliches Entgelt weniger als 390 S gebühren, c) wenn das Entgelt nicht nach zeitlichen Abschnitten, sondern nach einem anderen Maßstab (Akkordlohn, Stücklohn, Leistungen Dritter) vereinbart ist und dem Dienstnehmer oder Heimarbeiter in einem Kalendermonat ein geringeres Entgelt als 390 S gebührt. Eine Beschäftigung, die in den in Betracht kommenden Zeitabschnitten ein unter den obigen Ansätzen gelegenes Entgelt ergibt, weil infolge Arbeitsmangels im Betrieb die sonst übliche Zahl von Arbeitsstunden nicht erreicht wird (Kurzarbeit), gilt nicht als geringfügig. Ebenso gilt nicht als geringfügig eine auf unbestimmte Zeit vereinbarte Beschäftigung, wenn das daraus gebührende Entgelt nur deshalb weniger als 390 S in einem Monat oder 90 S in einer Woche beträgt, weil die Beschäftigung im Laufe des betreffenden Monats oder der betreffenden Woche begonnen hat, geendet hat oder unterbrochen wurde." 6. Dem Paragraph eins, Absatz 4, ist ein neuer Absatz 5, folgenden Wortlautes anzufügen: „(5) Die Vorschriften des Absatz 4, gelten sinngemäß für selbständige Pecher." 7. Im Paragraph 2, haben der Absatz eins, sowie die Absatzbezeichnung des bisherigen Absatz 2, zu entfallen. 8. Paragraph 4, hat zu lauten: „§ 4. (1) Dienstgeber und selbständige Pecher sind verpflichtet, dem Träger der Krankenversicherung alle für die Durchführung der Arbeitslosenversicherung maßgebenden Daten mitzuteilen. (2) Der Versicherte hat die gemäß Absatz eins, vorgeschriebenen Meldungen selbst zu erstatten, a) wenn der Dienstgeber die Vorrechte der Exterritorialität genießt oder wenn dem Dienstgeber im Zusammenhang mit einem zwischenstaatlichen Vertrag oder der Mitgliedschaft Österreichs bei einer internationalen Organisation besondere Privilegien oder Immunitäten eingeräumt sind, b) wenn der Dienstgeber im Inland keine Betriebsstätte (Niederlassung, Geschäftsstelle, Niederlage) hat oder

Litera c wenn er nach den Vorschriften des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes selbstversichert ist. (3) Die An- und Abmeldungen arbeitslosen- versicherungspflichtiger Personen zur gesetzlichen Krankenversicherung sowie die An- und Abmeldungen zur Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (Paragraph 19, a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) gelten auch als Meldungen zur Arbeitslosenversicherung." 9. Paragraph 5, hat zu lauten: „§ 5. (1) Unter Dienstgebern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind auch Auftraggeber im Sinne des Heimarbeitsgesetzes 1960, BGBl. Nr. 105/ 1961, Träger von Ausbildungseinrichtungen und Besitzer von Wäldern, in denen von selbständigen Pechern Harzprodukte gewonnen werden, zu verstehen. (2) Unter Dienstverhältnis im Sinne dieses Bundesgesetzes ist auch die Erwerbstätigkeit als selbständiger Pecher zu verstehen. (3) Unter Entgelt im Sinne dieses Bundesgesetzes ist auch das Erwerbseinkommen als selbständiger Pecher zu verstehen." 10. Paragraph 8, Absatz eins, hat zu lauten: „(1) Arbeitsfähig ist, wer nicht invalid beziehungsweise nicht berufsunfähig im Sinne der für ihn in Betracht kommenden Vorschriften der §§ 255, 273 beziehungsweise 280 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ist." 11. Im Paragraph 8, haben die Absatz 2 und 3 zu entfallen, die Absatz 4 und 5 erhalten die Bezeichnung Abs. 2 und 3. 12. Paragraph 12, hat zu lauten: „§ 12. (1) Arbeitslos ist, wer nach Beendigung seines Beschäftigungverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat. (2) Ein selbständiger Pecher ist arbeitslos, wenn er nach Beendigung der saisonmäßigen Erwerbstätigkeit keine neue Beschäftigung gefunden hat. Ende und Beginn der saisonmäßigen Erwerbsmöglichkeit in den einzelnen Harzgewinnungsgebieten werden jeweils durch Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft festgestellt. Bei der Feststellung ist auf die jeweils gegebenen Witterungsverhältnisse, die örtlichen klimatischen Verschiedenheiten und auf unabwendbare, nicht in der Person des . selbständigen Pechers gelegene Ereignisse, die die Gewinnung von Harzprodukten wesentlich beeinflussen, Bedacht zu nehmen. Die Verordnung ist im ,Amtsblatt zur Wiener Zeitung' kundzumachen. (3) Als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2 gilt insbesondere nicht: a) wer in einem Dienstverhältnis steht; b) wer ein Urlaubsentgelt nach den Bestimmungen des Bauarbeiter-Urlaubsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 128, in der jeweils geltenden Fassung, bezieht, in der Zeit, für die das Urlaubsentgelt gebührt; c) wer selbständig erwerbstätig ist; d) wer selbst oder wessen Ehegatte (Lebensgefährte) 4 ha Ackerboden mittlerer Bonität besitzt oder gepachtet hat; e) wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Eltern oder Kinder tätig ist; f) wer eine Freiheitsstrafe verbüßt oder auf behördliche Anordnung in anderer Weise angehalten wird; g) wer in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang — so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt — ausgebildet wird oder, ohne daß ein Dienstverhältnis vorliegt, sich einer praktischen Ausbildung unterzieht. (4) Welches Flächenausmaß bei einer anderen Bonität des Ackerbodens oder bei einer anderen land- oder forstwirtschaftlichen Bodennutzung für die Beurteilung der Arbeitslosigkeit dem im Abs. 3 Litera d, angeführten Ausmaß von 4 ha Ackerboden mittlerer Bonität entspricht, wird in Richtlinien festgelegt, die das Bundesministerium für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstgeber und der Dienstnehmer erläßt. (5) Von den Bestimmungen des Absatz 3, Litera g, kann das Arbeitsamt in berücksichtigungswürdigen Fällen Ausnahmen zulassen, insbesondere wenn der Arbeitslose dem Studium oder der praktischen Ausbildung bereits während des Dienstverhältnisses, das der Arbeitslosigkeit unmittelbar vorangegangen ist, oblag. (6) Nach- und Umschulung und der Besuch einzelner Lehrkurse zum Zwecke der Erweiterung der fachlichen oder Allgemeinbildung gelten nicht als Beschäftigung im Sinne der Abs. 1 und 2. (7) Unbeschadet der Bestimmung des Absatz 3, lit. a gilt als arbeitslos auch eine Frau, bei der die Voraussetzung des Paragraph 25, a Absatz eins, Ziffer eins, Litera c,

für den Anspruch auf Karenzurlaubsgeld vor Ablauf des Karenzurlaubes deswegen weggefallen ist, weil ihr Kind, dessen Geburt Anlaß für die Gewährung des Karenzurlaubes war, gestorben ist und der Dienstgeber einer vorzeitigen Beendigung des Karenzurlaubes nicht zugestimmt hat, und zwar so länge, als während der restlichen Dauer des Karenzurlaubes kein Dienstverhältnis mit einem anderen Dienstgeber besteht. (8) Als arbeitslos gilt auch, wem aus einer oder mehreren Beschäftigungen bei täglicher oder wöchentlicher Entlohnung ein Entgelt von weniger als 90 S in der Woche, bei monatlicher Entlohnung ein Entgelt von weniger als 390 S im Monat gebührt oder wer eine vorübergehende Beschäftigung ausübt. Das Entgelt aus solchen Beschäftigungen ist auf das Arbeitslosengeld in der Weise anzurechnen, daß vom Nettoverdienst ein Betrag in der Höhe von 20 v. H. des Arbeitslosengeldes freibleibt und der restliche Betrag des Nettoverdienstes zur Hälfte auf das Arbeitslosengeld angerechnet wird. Bei der Anrechnung sind die innerhalb eines Auszahlungszeitraumes erzielten Verdienste zusammenzurechnen. (9) Als vorübergehende Beschäftigung gilt eine Arbeit, die für einen kürzeren Zeitabschnitt als für eine Woche vereinbart ist und weniger als 24 Stunden dauert." 13. Dem Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, ist eine Litera g, nachstehenden Wortlautes anzufügen: „g) Zeiten eines Karenzurlaubes im Sinne der gesetzlichen Vorschriften und Zeiten des Bezuges von Karenzurlaubsgeld;". In der vorhergehenden Litera f, ist der Strichpunkt durch einen Beistrich zu ersetzen. 14. Paragraph 17, Absatz eins, Litera d, hat zu lauten: „d) des Bezuges von Renten aus dem Versicherungsfall der Invalidität oder Berufsunfähigkeit,". 15. Im Paragraph 23, Absatz 2, hat der erste Satz zu lauten: „Hat ein Arbeitsamt einem Arbeitslosen für einen Zeitraum Leistungen der Arbeitslosenversicherung nach Absatz eins, gewährt und wird dem Arbeitslosen später für diese Zeit eine Leistung aus dem Grunde der Invalidität oder der Berufsunfähigkeit zuerkannt, so hat der Pensionsversicherungsträger dem Arbeitsamt die Leistungen der Arbeitslosenversicherung, mit Ausnahme der Krankenversicherungsbeiträge, rückzuerstatten, jedoch nicht über die Rentenleistungen hinaus, die für zurückliegende Zeiträume nachzuzählen sind." 16. Dem Paragraph 23, ist ein Absatz 3, nachstehenden Wortlautes anzufügen: „(3) Die Krankenversicherungsbeiträge, die aus den Mitteln der Arbeitslosenversicherung (Paragraph 34, Abs. 3) für den im Absatz 2, bezeichneten Zeitraum geleistet wurden, sind dem Bundesministerium für soziale Verwaltung von den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung im Wege des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger zu erstatten, und zwar mit dem gemäß Paragraph 73, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Vomhundertsatz von jenen Beträgen, die von den Pensionsversicherungsträgern gemäß Absatz 2, den Arbeitsämtern rückerstattet wurden." 17. Paragraph 25, a hat zu lauten: „§ 25 a. (1) Anspruch auf Karenzurlaubsgeld haben 1. Mütter, a) die die Anwartschaft erfüllt haben, b) die sich aus Anlaß der Mutterschaft in einem Karenzurlaub im Sinne der gesetzlichen Vorschriften befinden oder deren Dienstverhältnis von ihnen wegen der bevorstehenden oder erfolgten Entbindung oder vom Dienstgeber gelöst wurde, wenn durch die Entbindung auf Grund des Dienstverhältnisses Anspruch auf Wochengeld entstanden ist, c) deren neugeborenes Kind mit ihnen im selben Haushalt lebt und von ihnen überwiegend selbst gepflegt wird, wobei diese Voraussetzungen nicht erforderlich sind, solange sich das Kind in einer Krankenanstalt in Pflege befindet, 2. Mütter, die im Bezug des Wochengeldes aus der Krankenversicherung Arbeitsloser stehen, nach Erschöpfung ihres Anspruches auf Wochengeld, sofern die Voraussetzungen der Ziffer eins, Litera c, gegeben sind, sowie Mütter, die im Bezug des Wochengeldes aus der Krankenversicherung auf Grund des Bezuges von Sonderunterstützung gemäß Paragraphen 26 und 27 des Mutterschutzgesetzes, BGBl. Nr. 76 aus 1957,, stehen, nach Erschöpfung ihres Anspruches auf Wochengeld, sofern die Voraussetzungen der Ziffer eins, Litera a und c gegeben sind. (2) Für die Ermittlung der Anwartschaft finden die Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz eins, 2, 3, und 7 und des Paragraph 15, sinngemäß Anwendung, soweit es sich jedoch um Lehrlinge handelt, die erst im letzten Lehrjahr der vorgeschriebenen oder vereinbarten Lehrzeit der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegen, finden die vorgenannten Bestimmungen mit Ausnahme des § 14 Absatz 3, sinngemäß Anwendung.

  1. Absatz 3,Keinen Anspruch auf Karenzurlaubsgeld haben Mütter, die 1. Entgelt aus einem Dienstverhältnis beziehen, es sei denn, daß es sich um ein Entgelt für eine Beschäftigung der im Paragraph eins, der Hausbesorgerordnung 1957, BGBl. Nr. 154, bezeichneten Art handelt, die neben dem Dienstverhältnis, auf Grund dessen Karenzurlaub in Anspruch genommen wurde, oder neben einem Dienstverhältnis, das gemäß Paragraph 25, a Absatz eins, Ziffer eins, lit. b aufgelöst worden ist, ausgeübt wurde, wobei ein Dienstverhältnis als Hausbesorger dann als neben einem anderen Dienstverhältnis ausgeübt gilt, wenn dieses andere Dienstverhältnis die Erwerbstätigkeit der Frau hauptsächlich in Anspruch nimmt, 2. Anspruch auf Ersatzleistung an öffentlich Bedienstete während des Karenzurlaubes aus Anlaß der Mutterschaft nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1961, oder gleichartige Leistungen auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften haben, 3. selbständig erwerbstätig sind, 4. selbst oder deren Ehegatte (Lebensgefährte) 4 ha Ackerboden mittlerer Bonität besitzen oder gepachtet haben, 5. ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Eltern oder Kinder tätig sind. (4) Für die Beurteilung des Flächenausmaßes und der Bonität des Ackerbodens gemäß Absatz 3, Z. 4 gilt Paragraph 12, Absatz 4, sinngemäß." 18. Paragraph 25, c Absatz eins, hat zu lauten: „(1) Jedes Einkommen der Mutter, ihrer Angehörigen und der gleichgehaltenen Personen, das den Betrag von 2500 S monatlich übersteigt, ist auf das Karenzurlaubsgeld anzurechnen. Der Betrag von 2500 S monatlich erhöht sich bei zwei Kindern auf 3000 S und für jedes weitere Kind um 500 S; hiebei zählen nur Kinder, für die die Mutter oder der von ihr nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte (Lebensgefährte) Kinderbeihilfe nach dem Kinderbeihilfengesetz, BGBl. Nr. 31 aus 1950,, oder Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz, BGBl. Nr. 18/ 1955, bezieht. Bei der Anrechnung des Einkommens ist Paragraph 29, Absatz 2 und 3 lit. A und B erster Absatz sinngemäß anzuwenden. Desgleichen ist in den Fällen des Paragraph 25, a Absatz 3, Ziffer eins, ein Entgelt gemäß Paragraph 7, der Hausbesorgerordnung 1957, BGBl. Nr. 154, auf das Karenzurlaubsgeld anzurechnen." 19. Paragraph 25, e hat zu lauten: „§ 25 e. Das Karenzurlaubsgeld wird auf vorherigen Antrag der Mutter mit Beginn des Karenzurlaubes, im Falle einer Auflösung des Dienstverhältnisses gemäß Paragraph 25, a Absatz eins, Ziffer eins, lit. b mit dem der Auflösung folgenden Tag, frühestens jedoch im unmittelbaren Anschluß an den Wochengeldbezug, in den Fällen des § 25 a Absatz eins, Ziffer 2, im unmittelbaren Anschluß an den Wochengeldbezug gewährt. Wird der Antrag auf Gewährung des Karenzurlaubsgeldes erst später geltend gemacht, so gebührt das Karenzurlaubsgeld rückwirkend bis zu einem Höchstausmaß von sieben Tagen." 20. Im Paragraph 26, Absatz 6, sind nach dem Worte „Arbeitslosengeld" die Worte „oder Karenzurlaubsgeld" einzufügen. 21. Im Paragraph 29, Absatz 3, lit. A ist die Zitation „§ 12 Abs. 6" durch die Zitation „§ 12 Absatz 8, zu ersetzen. 22. Dem Paragraph 33, Absatz eins, sind nachstehende Sätze anzufügen: „Fallen in den Zeitraum von 13 Wochen Zeiten, während deren infolge Krankheit oder vorübergehender Kurzarbeit nicht das volle Entgelt bezogen wurde, so verlängert sich der Zeitraum von 13 Wochen um diese Zeiten; diese Zeiten bleiben bei der Berechnung des Durchschnittsverdienstes außer Betracht. Das gleiche gilt für die Zeit einer Arbeitsunterbrechung infolge Urlaubs ohne Entgeltzahlung, sofern dieser Urlaub die Dauer eines Monats nicht überschreitet, ferner für die Zeit einer Arbeitsunterbrechung infolge Heranziehung zum Dienst als Schöffe oder Geschworner sowie als Vertrauensperson in den im Geschworneil- und Schöffenlistengesetz zur Bildung der Ur- und Jahreslisten berufenen Kommissionen nach dem Bundesgesetz vom 13. Juni 1946, BGBl. Nr. 135, sowie für die Dauer einer Absonderung auf Grund des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186, und für die Dauer der Verhängung einer Sperre wegen Maul- und Klauenseuche nach dem Tierseuchengesetz, RGBl. Nr. 177 aus 1909,." 23. Paragraph 51, Absatz 2, hat zu lauten: „(2) Das Arbeitslosengeld wird wöchentlich im nachhinein ausgezahlt. Wo es die örtlichen Verhältnisse erfordern, kann das Bundesministerium für soziale Verwaltung auch vierzehntägliche Auszahlungen anordnen. Das Karenzurlaubsgeld wird auf Antrag der Bezugsberechtigten auch vierwöchentlich ausgezahlt. Der Mietzinszuschuß ist jeweils mit dem Arbeitslosengeld auszuzahlen." 24. Im Paragraph 61, haben die Absatz eins bis 8 zu lauten: „(1) Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag wird in Hundertteilen der für die Krankenversiche-

rung geltenden Beitragsgrundlage festgesetzt, wobei diese nur bis zu einem Höchstbetrag von 80 S kalendertäglich zu berücksichtigen ist. Er beträgt 3 v. H. der Beitragsgrundlage, für die Zeit vom Beginn der Beitragsperiode Jänner 1962 bis zum Ende der Beitragsperiode Dezember 1962 jedoch nur 2 v. H. (2) Von Sonderzahlungen (Paragraph 49, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) sind Sonderbeiträge im Ausmaß von 3 v. H. der Sonderzahlungen zu entrichten, für die Zeit vom Beginn der Beitragsperiode Jänner 1962 bis zum Ende der Beitragsperiode Dezember 1962 jedoch nur im Ausmaß von 2 v. H.; hiebei sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zu einem Höchstbetrag von 2400 S zu berücksichtigen. (3) Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag (Sonderbeitrag) ist vom Versicherten und vom Dienstgeber, soweit in den Absatz 4 bis 6 nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen zu tragen. Die Bestimmungen des Paragraph 53, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bleiben hiedurch unberührt; die Bestimmungen des § 53 Absatz 4, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gelten sinngemäß. (4) Für Versicherte, die nur Anspruch auf Sachbezüge haben oder kein Entgelt erhalten, hat der Dienstgeber auch den auf den Versicherten entfallenden Beitragsteil zu tragen. (5) Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag ist vom selbständigen Pecher zur Gänze zu tragen, wobei die Hälfte durch die Besitzer der Wälder, in denen die Gewinnung der Harzprodukte ausgeübt wird, dem Pecher zu erstatten ist. (6) Der Versicherte hat den Arbeitslosenversicherungsbeitrag (Sonderbeitrag) zur Gänze zu entrichten, a) wenn der Beitrag vom Dienstgeber, der die Vorrechte der Exterritorialität genießt oder dem im Zusammenhang mit einem zwischenstaatlichen Vertrag oder der Mitgliedschaft Österreichs bei internationalen Organisationen besondere Privilegien oder Immunitäten eingeräumt sind, nicht entrichtet wird, b) wenn der Dienstgeber im Inland keine Betriebsstätte (Niederlassung, Geschäftsstelle, Niederlage) hat, c) für die Zeit einer Arbeitsunterbrechung infolge Urlaubs ohne Entgeltzahlung für die Dauer des Weiterbestandes der Arbeitslosenversicherungspflicht. (7) Für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag und für den Sonderbeitrag gelten die Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung über den Abzug des Versichertenbeitrages vom Entgelt. (8) Selbstversicherte nach den Vorschriften des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes haben den Arbeitslosenversicherungsbeitrag (Sonderbeitrag) an den zuständigen Krankenversicherungsträger einzuzahlen. Dem Selbstversicherten hat jeder Dienstgeber gegen Nachweis der bestehenden Selbstversicherung die Hälfte des Arbeitslosenversicherungsbeitrages (Sonderbeitrages) zu ersetzen, der auf das von ihm ausgezahlte Entgelt (Paragraph 49, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) entfällt; der Ersatzanspruch ist bei sonstigem Verlust spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Zahlung des jeweiligen Entgelts vom Selbstversicherten geltend zu machen." 25. Die bisherigen Absatz 6 bis 10 des Paragraph 61, erhalten die Bezeichnung Absatz 9 bis 13, 26. Im Paragraph 61, sind im neuen Absatz 11, die Worte „Pensionsinstitut der Linzer Elektrizitäts- und Straßenbahngesellschaft in Linz" durch die Worte „Pensionsinstitut der Linzer Elektrizitäts- und Straßenbahn-Aktiengesellschaft" zu ersetzen. 27. Im Paragraph 61, ist im neuen Absatz 13, die Zitation „Abs. 7 bis 9" durch die Zitation „Abs. 10 bis 12" zu ersetzen. Artikel römisch zwei. (1) Personen, die am 31. Dezember 1961 nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert waren, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes aber nicht mehr pflichtversichert wären, bleiben pflichtversichert, solange sie auf Grund der Beschäftigung, welche die Pflichtversicherung nach den bisherigen Vorschriften begründet hat, in der Krankenversicherung pflichtversichert bleiben. (2) Sofern es sich bei den im Absatz eins, genannten Personen um Personen handelt, die eine Beschäftigung der im Paragraph eins, der Hausbesorgerordnung 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 154, bezeichneten Art ausüben, können diese bis 30. Juni 1962 bei dem für die Einhebung der Beiträge in Betracht kommenden Krankenversicherungsträger den Antrag stellen, aus der Arbeitslosenversicherung ausgeschieden zu werden; einem solchen Antrag hat der Versicherungsträger mit Wirkung von dem auf den Antrag folgenden Monatsersten stattzugeben. (3) Die Rückerstattung der Krankenversicherungsbeiträge nach Paragraph 23, Absatz 3, hat in jenen Fällen zu erfolgen, in denen der Rückersatz gemäß Paragraph 23, Absatz 2, Leistungen der Arbeitsämter betrift, deren Beginn nach dem 31. Dezember 1961 liegt.

  1. Absatz 4,Die Anwartschaft für den erstmaligen Bezug von Arbeitslosengeld ist bei selbständigen Pechern auch dann gegeben, wenn sie innerhalb der letzten 24 Monate vor Stellung des Antrages im Inland durch insgesamt 52 Wochen in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert und durch mindestens 20 Wochen arbeitslosenversichert waren. (5) Die verkürzte Anwartschaft gemäß Absatz 4, gilt nur für Anträge auf Arbeitslosengeld, die bis 31. Dezember 1962 gestellt werden. (6) Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits eingebrachten, jedoch noch nicht rechtskräftig entschiedenen Anträge auf Gewährung von Karenzurlaubsgeld finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Anwendung. (7) Soweit die Bestimmungen des Artikels römisch eins Leistungen der Arbeitslosenversicherung betreffen, finden sie auch auf bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes laufende Leistungen Anwendung. (8) Sofern bei der Stellung des Antrages auf Gewährung des Karenzurlaubsgeldes Umstände nachgewiesen werden, die schon vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes vorlagen, aber nach den bisher in Geltung gestandenen Bestimmungen den Anspruch auf Karenzurlaubsgeld nicht begründeten, jedoch nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ihrer Art nach begründen, verlängert sich die Rahmenfrist nach Paragraph 14, Absatz eins, bis 3 um den Zeitraum, der zwischen dem Tag der Antragstellung und dem frühesten Zeitpunkt liegt, in dem der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld erfolgreich hätte geltend gemacht werden können, wenn die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes damals schon gegolten hätten. Artikel römisch drei. Die Verordnung vom 20. September 1949, BGBl. Nr. 233, betreffend die Arbeitslosenversicherungspflicht weiblicher Hausgehilfen, die höhere Dienste leisten, die Verordnung vom 22. Mai 1953, Bundesgesetzblatt Nr.87, betreffend die Arbeitslosenversicherungspflicht von Arbeitern in der Landwirtschaft, die Verordnung vom 26. Juni 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 135, über die Arbeitslosenversicherungspflicht weiblicher Hausgehilfen sowie die Verordnung vom 6. April 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 99, über die Arbeitslosenversicherungspflicht der Arbeiter in der Landwirtschaft gelten ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes als Bundesgesetze. Artikel römisch vier. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1962 in Kraft. (2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung betraut.

Schärf Gorbach Proksch