Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel römisch eins. Dem Paragraph eins, des Hilfsfondsgesetzes, BGBl. Nr. 25/ 1956, ist als Paragraph eins, a folgende Bestimmung anzufügen: „§ 1 a. (1) Das Bundesministerium für Finanzen wird ermächtigt, dem auf Grund des Paragraph eins, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes errichteten Fonds einen weiteren Betrag von 600 Millionen Schilling zuzuwenden. Dieser Betrag ist in fünfzehn gleichen aufeinanderfolgenden Vierteljahresraten zu je 40 Millionen Schilling zur Zahlung fällig. Die Fälligkeit der ersten Rate tritt zwei Monate nach Inkrafttreten des Finanz- und Ausgleichsvertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland vom 27. November 1961 ein. (2) Der im Absatz eins, genannte Betrag ist nach Maßgabe der Fondsstatuten ausschließlich für Zuwendungen wegen Berufsschäden und wegen Schäden infolge des Abbruches oder einer mehr als 31/2jährigen Unterbrechung einer Berufsausbildung oder einer vorberuflichen Ausbildung zu verwenden. (3) In den Statuten des Fonds ist sicherzustellen, daß Personen, die am 13. März 1938 die deutsche Staatsangehörigkeit besessen haben und infolge politischer Verfolgung aus Österreich ausgewandert sind, den im Paragraph eins, Absatz eins, genannten Begünstigten gleichgestellt werden. Der Ablauf der in den Fondsstatuten zur Stellung von Anträgen bestimmten Frist steht der Antragstellung der vorgenannten gleichgestellten Personen nicht entgegen; für derartige Anträge ist in den Fondsstatuten eine neue Frist zu setzen." Artikel römisch zwei. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem Tage des Inkrafttretens des Finanz- und Ausgleichsvertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland vom 27. November 1961 in Kraft. (2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind je nach ihrem Wirkungsbereich das Bundesministerium für Finanzen und das Bundesministerium für Inneres betraut.

Schärf Pittermann Klaus Afritsch