Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel römisch eins. Das Opferfürsorgegesetz vom 4. Juli 1947, BGBl. Nr. 183, wird abgeändert und ergänzt wie folgt: 1. Im Paragraph eins, Absatz 4, hat Litera c, zu lauten: „c) am 13. März 1938 die deutsche Staatsangehörigkeit besessen haben und im Zeitpunkt der Anspruchsanmeldung deutsche Staatsangehörige im Sinne des Artikel 10, des Finanz- und Ausgleichsvertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland vom 27. November 1961 sind, sofern sie wegen desselben Sachverhaltes keinen Anspruch nach den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Wiedergutmachungsgesetzen erworben haben oder hätten erwerben können, oder". 2. Im Paragraph eins, hat Absatz 6, zu lauten: „(6) Bei Vorliegen besonderer Umstände kann die Bundesregierung auf Antrag der Opferfürsorgekommission (Paragraph 17,) die Nachsicht von in den Abs. 1 bis 4 vorgesehenen Voraussetzungen erteilen." 3. Dem Paragraph 14, ist folgender Absatz 6, anzufügen: „(6) Von der Entschädigung gemäß Absatz 2, Litera a, sind Personen, die auf Grund des Paragraph eins, Absatz 4, Litera c, anspruchsberechtigt sind, insoweit ausgeschlossen, als es sich um die Entschädigung für Anhaltungen durch eine der mit Deutschland im Krieg gestandenen Mächte handelt." Artikel römisch zwei. (1) Dieses Bundesgesetz tritt in Kraft, sobald über die Bedeckung des Aufwandes, den dieses Bundesgesetz verursachen wird, zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland eine Vereinbarung getroffen ist. Dieser Zeitpunkt ist von der Bundesregierung im Bundesgesetzblatt kundzumachen. (2) Mit der Vollziehung des Artikel römisch eins, Ziffer 2, dieses Bundesgesetzes wird die Bundesregierung, mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes das Bundesministerium für soziale Verwaltung, hinsichtlich der Bestimmungen des "Art". römisch eins Ziffer 3, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen, betraut.
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