Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel römisch eins. Das Familienlastenausgleichsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 18 aus 1955,, in der Fassung der 1. Novelle zum Familienlastenausgleichsgesetz, BGBl. Nr. 52/ 1956, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1956,, der Novelle 1957 zum Familienlastenausgleichsgesetz, BGBl. Nr. 284, des Finanzausgleichsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 97, der Novelle 1959 zum Familienlastenausgleichsgesetz, BGBl. Nr. 175, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 239 aus 1960, und der Novelle 1961 zum Familienlastenausgleichsgesetz, BGBl. Nr. 171, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 19, a Absatz eins, hat zu lauten: „§ 19 a. (1) Anspruch auf Mütterbeihilfe haben natürliche Personen, die für zwei oder mehr Kinder a) Anspruch auf Familienbeihilfe oder auf Kinderbeihilfe haben oder b) bezugsberechtigt sind (Paragraph 9,) oder c) teils Anspruch auf Familienbeihilfe oder auf Kinderbeihilfe haben, teils bezugsberechtigt sind. Hiebei sind Kinder nicht mitzuzählen, für die eine andere Person bezugsberechtigt ist."
Ziffer 2 Paragraph 19, c hat zu lauten: „§ 19 c. (1) Die Mütterbeihilfe beträgt, wenn sich der Anspruch auf nur zwei zu berücksichtigende Kinder (Paragraph 19, a) stützt, monatlich 40 S. (2) Die Mütterbeihilfe beträgt, wenn sich der Anspruch auf drei oder mehr zu berücksichtigende Kinder (Paragraph 19, a) stützt, monatlich 100 S, ab 1. Jänner 1963 monatlich 125 S, ab 1. Jänner 1964 monatlich 175 S." 3. Der erste Satz des Paragraph 19, d Absatz eins, hat zu lauten: „§ 19 d. (1) Der Anspruch auf Mütterbeihilfe (Paragraph 19, a) ist auf der Beihilfenkarte zu bescheinigen, sofern auf dieser der Anspruch auf Familienbeihilfe oder auf Kinderbeihilfe für zwei oder mehr Kinder bescheinigt ist." 4. Im Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, hat der Klammerausdruck zu lauten: „(Paragraph 23, Absatz eins,)". 5. Paragraph 29, a Absatz 2, hat zu lauten: „(2) Bei Mehrlingsgeburten wird die Säuglingsbeihilfe auch für das zweite und jedes weitere Kind gewährt, sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 zutreffen." Artikel römisch zwei. Abweichend von der Bestimmung des Paragraph 19, d Abs. 1 erster Satz des Familienlastenausgleichsgesetzes in der Fassung dieses Bundesgesetzes wird der Anspruch auf Mütterbeihilfe bis zur allgemeinen Ausstellung neuer Beihilfenkarten nicht bescheinigt. Die Dienstgeber und auszahlenden Stellen haben die Mütterbeihilfe dem Anspruchsberechtigten auf Grund der ihnen übergebenen Beihilfenkarten (Ausgabe 1958), durch die der Anspruch auf Kinderbeihilfe für zwei oder mehr Kinder bescheinigt ist, auszuzahlen; hiebei zählen jedoch solche Kinder nicht, für die auf der Beihilfenkarte (Ausgabe 1958) eine Bezugsberechtigung eingetragen ist. Dies gilt sinngemäß für die Behörden der Finanzverwaltung in bezug auf die Beihilfenkarten (Ausgabe 1958), durch die Ansprüche auf Familienbeihilfe bescheinigt sind. Artikel römisch drei. 1. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1962 in Kraft. 2. Ein Anspruch auf Säuglingsbeihilfe nach § 29 a Absatz 2, des Familienlastenausgleichsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 5, dieses Bundesgesetzes besteht nur, wenn das Kind den jeweils maßgeblichen Lebensmonat nach dem 30. Juni 1962 vollendet hat. 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des Artikel römisch eins, das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Inneres, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen das Bundesministerium für Finanzen betraut.
Schärf Pittermann Klaus Afritsch