Der Nationalrat hat beschlossen:
ARTIKEL I.
Allgemeine Bestimmungen.
§ 1. Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes
sind Spiele, bei denen ein ausschließlich oder vorwiegend
vom Zufall abhängiges Ereignis über
Gewinn und Verlust entscheidet.
§ 2. Das Recht zur Durchführung von Glücksspielen
im Sinne dieses Bundesgesetzes, insbesondere
aller Arten von Ausspielungen (§ 3),
wie Lotto und Toto, Klassenlotterien, sonstige
Lotterien, Tombolaspiele, Glückshäfen und Juxausspielungen,
sowie das Redit zum Betrieb von
Spielbanken ist, soweit nichts anderes bestimmt
wird, dem Bund vorbehalten (Glücksspielmonopol).
§ 3. Ausspielungen sind Glücksspiele (§ 1), bei
denen der Unternehmer (Veranstalter) den
Spielern für eine vermögensrechtliche Leistung
eine Gegenleistung in Aussicht stellt; das über
Gewinn und Verlust entscheidende Ereignis kann
durch eine Ziehung, eine mechanische Vorrichtung
(Glücksspielapparat) oder auf sonstige
Art herbeigeführt werden.
§ 4. (1) Glücksspiele, die nicht in Form einer
Ausspielung (§ 3) durchgeführt werden, unterliegen
nur dann dem Glücksspielmonopol (§ 2),
wenn ein Bankhalter mitwirkt und der Einsatz
2 S übersteigt.
(2) Ausspielungen, bei denen die Entscheidung
über Gewinn und Verlust mit Hilfe einer mechanischen
Vorrichtung herbeigeführt wird, unterliegen
nicht dem Glücksspielmonopol, wenn die
Gewinne in Waren bestehen und der Einsatz 2 S
nicht übersteigt.
(3) Ausspielungen von Geld mittels Glücksspielapparates
sowie sonstige gemäß Abs. 1 dem
Glücksspielmonopol unterliegende Glücksspiele
dürfen nur in einer Spielbank (§ 21) durchgeführt
werden.
§ 5. (1) Die Durchführung der dem Glücksspielmonopol
(§ 2) unterliegenden Glücksspiele obliegt
der Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung,
sofern dieses Recht nicht nach den
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes (Artikel II,
Abschnitte D und E) an andere Personen übertragen
wird.
(2) Die Österreichische Glücksspielmonopolverwaltung
kann sich im Interesse einer rascheren
und vereinfachten betriebsmäßigen Abwicklung
von Glücksspielen der Mithilfe von Einrichtungen
des Österreichischen Postsparkassenamtes bedienen.
(3) Die Österreichische Glücksspielmonopolverwaltung
ist dem Bundesministerium für
Finanzen untergeordnet.
ARTIKEL II.
Besondere Bestimmungen.
A. Zahlenlotto.
§ 6. Das Zahlenlotto besteht in der Annahme
und Durchführung von Wetten über die Gewinstchance
einer oder mehrerer Zahlen aus
einer bestimmten Zahlenreihe, wobei die gewinnenden
Zahlen durch öffentliche Ziehung ermittelt
werden und der Einzelgewinn ein festgesetztes
Vielfaches des Einsatzes beträgt.
Spielbedingungen.
§ 7. Für die Durchführung des Zahlenlottos
hat die Österreichische Glücksspielmonopolverwaltung
Spielbedingungen aufzustellen, in
denen insbesondere zu regeln sind:
1. die Zahlenreihe, in der gewettet werden
kann;
2. die Wettarten, wobei jedoch die Aufnahme
von mehr als fünf Zahlen in eine Wettart
unzulässig ist;
3. die Höhe des vom Teilnehmer zu leistenden
Wetteinsatzes und Verwaltungskostenbeitrages;
4. die Art, der Ort und die Zeit der Ziehung;
5. die Festsetzung der Höhe der Gewinne;
6. die Ausstattung, Ausgabe und Hereinnahme
der Wettscheine (Annahmefrist) sowie die
Entrichtung der Wetteinsätze und der Verwaltungskostenbeiträge;
7. die Voraussetzungen für die Teilnahme;
8. die Geltendmachung der Gewinnansprüche
und Auszahlung der Gewinne.
Lottokollekturen.
§ 8. Die Ausgabe der Wettscheine und die
Entgegennahme der Wettscheine und Wetteinsätze
einschließlich der Verwaltungskostenbeiträge
kann natürlichen Personen mit dem
Wohnsitz im Inland überlassen werden (Lottokollektanten).
Wettvertrag.
§ 9. (1) Der Wettvertrag zwischen den Teilnehmern
am Zahlenlotto und dem Bund gilt als
rechtswirksam abgeschlossen, sobald der den Spielbedingungen
entsprechend ausgefüllte und mit
Einsatzbestätigung versehene Wettschein innerhalb
der in den Spielbedingungen festgesetzten
Frist bei der Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung
eingelangt ist.
Der Nationalrat hat beschlossen:
ARTIKEL römisch eins.
Allgemeine Bestimmungen.
§ 1. Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes
sind Spiele, bei denen ein ausschließlich oder vorwiegend
vom Zufall abhängiges Ereignis über
Gewinn und Verlust entscheidet.
§ 2. Das Recht zur Durchführung von Glücksspielen
im Sinne dieses Bundesgesetzes, insbesondere
aller Arten von Ausspielungen (Paragraph 3,),
wie Lotto und Toto, Klassenlotterien, sonstige
Lotterien, Tombolaspiele, Glückshäfen und Juxausspielungen,
sowie das Redit zum Betrieb von
Spielbanken ist, soweit nichts anderes bestimmt
wird, dem Bund vorbehalten (Glücksspielmonopol).
§ 3. Ausspielungen sind Glücksspiele (Paragraph eins,), bei
denen der Unternehmer (Veranstalter) den
Spielern für eine vermögensrechtliche Leistung
eine Gegenleistung in Aussicht stellt; das über
Gewinn und Verlust entscheidende Ereignis kann
durch eine Ziehung, eine mechanische Vorrichtung
(Glücksspielapparat) oder auf sonstige
Art herbeigeführt werden.
§ 4. (1) Glücksspiele, die nicht in Form einer
Ausspielung (Paragraph 3,) durchgeführt werden, unterliegen
nur dann dem Glücksspielmonopol (Paragraph 2,),
wenn ein Bankhalter mitwirkt und der Einsatz
2 S übersteigt.
(2) Ausspielungen, bei denen die Entscheidung
über Gewinn und Verlust mit Hilfe einer mechanischen
Vorrichtung herbeigeführt wird, unterliegen
nicht dem Glücksspielmonopol, wenn die
Gewinne in Waren bestehen und der Einsatz 2 S
nicht übersteigt.
(3) Ausspielungen von Geld mittels Glücksspielapparates
sowie sonstige gemäß Absatz eins, dem
Glücksspielmonopol unterliegende Glücksspiele
dürfen nur in einer Spielbank (Paragraph 21,) durchgeführt
werden.
§ 5. (1) Die Durchführung der dem Glücksspielmonopol
(Paragraph 2,) unterliegenden Glücksspiele obliegt
der Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung,
sofern dieses Recht nicht nach den
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes (Artikel römisch zwei,
Abschnitte D und E) an andere Personen übertragen
wird.
(2) Die Österreichische Glücksspielmonopolverwaltung
kann sich im Interesse einer rascheren
und vereinfachten betriebsmäßigen Abwicklung
von Glücksspielen der Mithilfe von Einrichtungen
des Österreichischen Postsparkassenamtes bedienen.
(3) Die Österreichische Glücksspielmonopolverwaltung
ist dem Bundesministerium für
Finanzen untergeordnet.
ARTIKEL römisch zwei.
Besondere Bestimmungen.
A. Zahlenlotto.
§ 6. Das Zahlenlotto besteht in der Annahme
und Durchführung von Wetten über die Gewinstchance
einer oder mehrerer Zahlen aus
einer bestimmten Zahlenreihe, wobei die gewinnenden
Zahlen durch öffentliche Ziehung ermittelt
werden und der Einzelgewinn ein festgesetztes
Vielfaches des Einsatzes beträgt.
Spielbedingungen.
§ 7. Für die Durchführung des Zahlenlottos
hat die Österreichische Glücksspielmonopolverwaltung
Spielbedingungen aufzustellen, in
denen insbesondere zu regeln sind:
1. die Zahlenreihe, in der gewettet werden
kann;
2. die Wettarten, wobei jedoch die Aufnahme
von mehr als fünf Zahlen in eine Wettart
unzulässig ist;
3. die Höhe des vom Teilnehmer zu leistenden
Wetteinsatzes und Verwaltungskostenbeitrages;
4. die Art, der Ort und die Zeit der Ziehung;
5. die Festsetzung der Höhe der Gewinne;
6. die Ausstattung, Ausgabe und Hereinnahme
der Wettscheine (Annahmefrist) sowie die
Entrichtung der Wetteinsätze und der Verwaltungskostenbeiträge;
7. die Voraussetzungen für die Teilnahme;
8. die Geltendmachung der Gewinnansprüche
und Auszahlung der Gewinne.
Lottokollekturen.
§ 8. Die Ausgabe der Wettscheine und die
Entgegennahme der Wettscheine und Wetteinsätze
einschließlich der Verwaltungskostenbeiträge
kann natürlichen Personen mit dem
Wohnsitz im Inland überlassen werden (Lottokollektanten).
Wettvertrag.
§ 9. (1) Der Wettvertrag zwischen den Teilnehmern
am Zahlenlotto und dem Bund gilt als
rechtswirksam abgeschlossen, sobald der den Spielbedingungen
entsprechend ausgefüllte und mit
Einsatzbestätigung versehene Wettschein innerhalb
der in den Spielbedingungen festgesetzten
Frist bei der Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung
eingelangt ist.
(2)Absatz 2,Langt ein Wettschein verspätet ein, so sind
die darauf geleisteten Wetteinsätze dem Berechtigten
von der Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung
zurückzuzahlen.
(3) Entsprechen Wettscheine nicht den Spielbedingungen,
so verfallen die darauf geleisteten
Wetteinsätze zugunsten des Bundes.
(4) Läßt sich aus dem Wettschein die Höhe des
Wetteinsatzes nicht feststellen, so gilt die Wette
mit dem nach den Spielbedingungen zulässigen
Mindestwetteinsatz abgeschlossen; ein allenfalls
entrichteter Mehrbetrag verfällt zugunsten des
Bundes.
Gewinne.
§ 10. (1) Die Ziehung darf sich auf höchstens
fünf Zahlen aus der Zahlenreihe 1 bis 90 erstrecken.
Der Mindestgewinn darf nicht unter
dem 14fachen und der Höchstgewinn nicht über
dem 4800fachen des Wetteinsatzes festgesetzt
werden.
(2) Die ermittelten Gewinnzahlen sind durch
Anschlag in den Lottokollekturen (§ 8) zu veröffentlichen.
§ 11. (1) Die Gewinne sind durch die Österreichische
Glücksspielmonopolverwaltung auszuzahlen.
In den Spielbedingungen kann festgelegt
werden, daß Gewinne bis zu einer bestimmten
Höhe durch die Lottokollekturen (§ 8) ausgezahlt
werden können.
(2) Der Gewinn darf nur gegen Rückgabe der
dem Teilnehmer verbleibenden Durchschrift des
Wettscheines (Einlageschein) ausgezahlt werden.
Er darf nicht ausgezahlt werden, wenn der Einlageschein
nicht mehr mit Sicherheit als Durchschrift
des von der Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung
übernommenen Wettscheines
festgestellt werden kann.
(3) Gewinne, die nicht innerhalb von drei
Monaten nach der Ziehung vom Anspruchsberechtigten
bei der Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung
geltend gemacht wurden,
sowie Gewinne, die aus den im Abs. 2 angeführten
Gründen innerhalb dieser Frist nicht
ausgezahlt werden konnten, verfallen zugunsten
des Bundes.
B. Klassenlotterie.
§ 12. Die Klassenlotterie ist eine Geldlotterie,
bei der die Spielanteile in Form von ganzen und
Teillosen klassenweise vertrieben werden und die
Treffer durch öffentliche Ziehungen in mehreren
aufeinanderfolgenden Abschnitten (Klassen) ermittelt
werden.
Spielplan und Spielbedingungen.
§ 13. (1) Für jede Klassenlotterie hat die Österreichische
Glücksspielmonopolverwaltung einen
besonderen Spielplan mit den Spielbedingungen
aufzustellen, in denen insbesondere zu regeln
sind:
1. die Höhe des Spielkapitals (§ 39), die Anzahl
und der Preis der Spielanteile (Lose);
2. die Anzahl und die Höhe der auf die einzelnen
Klassen verteilten Gewinne;
3. die Art, der Ort und die Zeit der Ziehungen;
4. das Verfahren bei der Auszahlung der Gewinne.
(2) Bei der Erstellung des Spielplanes und der
Spielbedingungen (Abs. 1) sind die Möglichkeiten
für den Losabsatz im Hinblick auf die allgemeinen
wirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen.
Geschäftsstellen der Klassenlotterie.
§ 14. Der Vertrieb der Spielanteile (Lose) kann
natürlichen Personen, Personengesellschaften des
Handelsrechtes und juristischen Personen mit dem
Wohnsitz (Sitz) im Inland überlassen werden,
die diese Tätigkeit unter der Bezeichnung „Geschäftsstelle
der Klassenlotterie" auszuüben haben.
Gewinne.
§ 15. (1) Als Gewinne sind mindestens 60 v. H.
des Spielkapitals auszuschütten.
(2) Das Ergebnis der Ziehung ist von der Österreichischen
Glücksspielmonopolverwaltung im
„Amtsblatt zur Wiener Zeitung" zu veröffentlichen.
§ 16. (1) Die Gewinne sind durch die Österreichische
Glücksspielmonopolverwaltung auszuzahlen.
In den Spielbedingungen kann festgelegt
werden, daß Gewinne bis zu einer bestimmten
Höhe durch die Geschäftsstellen der Klassenlotterie
(§ 14) ausgezahlt werden können.
(2) Gewinnansprüche, die nicht innerhalb von
drei Monaten nach dem letzten Ziehungstag in
einer Klasse geltend gemacht wurden, verfallen
zugunsten des Bundes.
C Gemeinsame Bestimmungen für Zahlenlotto
und Klasssenlotterie.
§ 17. (1) Die Rechte und Pflichten der Inhaber
der Lottokollekturen und Geschäftsstellen der
Klassenlotterie aus der in den §§ 8 und 14 angeführten
Tätigkeit sind durch Vertrag zwischen
ihnen und dem Bund, vertreten durch die Österreichische
Glücksspielmonopolverwaltung, zu
regeln.
(2) Der Vertrag ist auf unbestimmte Zeit abzuschließen.
Er kann von beiden Vertragsteilen
mit einer Frist von drei Monaten, soweit er die
Tätigkeit einer Geschäftsstelle der Klassenlotterie
betrifft, aber nur zum Ende der laufenden
Lotterie, ohne Angabe von Gründen schriftlich
gekündigt werden.
Langt ein Wettschein verspätet ein, so sind
die darauf geleisteten Wetteinsätze dem Berechtigten
von der Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung
zurückzuzahlen.
(3) Entsprechen Wettscheine nicht den Spielbedingungen,
so verfallen die darauf geleisteten
Wetteinsätze zugunsten des Bundes.
(4) Läßt sich aus dem Wettschein die Höhe des
Wetteinsatzes nicht feststellen, so gilt die Wette
mit dem nach den Spielbedingungen zulässigen
Mindestwetteinsatz abgeschlossen; ein allenfalls
entrichteter Mehrbetrag verfällt zugunsten des
Bundes.
Gewinne.
§ 10. (1) Die Ziehung darf sich auf höchstens
fünf Zahlen aus der Zahlenreihe 1 bis 90 erstrecken.
Der Mindestgewinn darf nicht unter
dem 14fachen und der Höchstgewinn nicht über
dem 4800fachen des Wetteinsatzes festgesetzt
werden.
(2) Die ermittelten Gewinnzahlen sind durch
Anschlag in den Lottokollekturen (Paragraph 8,) zu veröffentlichen.
§ 11. (1) Die Gewinne sind durch die Österreichische
Glücksspielmonopolverwaltung auszuzahlen.
In den Spielbedingungen kann festgelegt
werden, daß Gewinne bis zu einer bestimmten
Höhe durch die Lottokollekturen (Paragraph 8,) ausgezahlt
werden können.
(2) Der Gewinn darf nur gegen Rückgabe der
dem Teilnehmer verbleibenden Durchschrift des
Wettscheines (Einlageschein) ausgezahlt werden.
Er darf nicht ausgezahlt werden, wenn der Einlageschein
nicht mehr mit Sicherheit als Durchschrift
des von der Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung
übernommenen Wettscheines
festgestellt werden kann.
(3) Gewinne, die nicht innerhalb von drei
Monaten nach der Ziehung vom Anspruchsberechtigten
bei der Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung
geltend gemacht wurden,
sowie Gewinne, die aus den im Absatz 2, angeführten
Gründen innerhalb dieser Frist nicht
ausgezahlt werden konnten, verfallen zugunsten
des Bundes.
B. Klassenlotterie.
§ 12. Die Klassenlotterie ist eine Geldlotterie,
bei der die Spielanteile in Form von ganzen und
Teillosen klassenweise vertrieben werden und die
Treffer durch öffentliche Ziehungen in mehreren
aufeinanderfolgenden Abschnitten (Klassen) ermittelt
werden.
Spielplan und Spielbedingungen.
§ 13. (1) Für jede Klassenlotterie hat die Österreichische
Glücksspielmonopolverwaltung einen
besonderen Spielplan mit den Spielbedingungen
aufzustellen, in denen insbesondere zu regeln
sind:
1. die Höhe des Spielkapitals (Paragraph 39,), die Anzahl
und der Preis der Spielanteile (Lose);
2. die Anzahl und die Höhe der auf die einzelnen
Klassen verteilten Gewinne;
3. die Art, der Ort und die Zeit der Ziehungen;
4. das Verfahren bei der Auszahlung der Gewinne.
(2) Bei der Erstellung des Spielplanes und der
Spielbedingungen (Absatz eins,) sind die Möglichkeiten
für den Losabsatz im Hinblick auf die allgemeinen
wirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen.
Geschäftsstellen der Klassenlotterie.
§ 14. Der Vertrieb der Spielanteile (Lose) kann
natürlichen Personen, Personengesellschaften des
Handelsrechtes und juristischen Personen mit dem
Wohnsitz (Sitz) im Inland überlassen werden,
die diese Tätigkeit unter der Bezeichnung „Geschäftsstelle
der Klassenlotterie" auszuüben haben.
Gewinne.
§ 15. (1) Als Gewinne sind mindestens 60 v. H.
des Spielkapitals auszuschütten.
(2) Das Ergebnis der Ziehung ist von der Österreichischen
Glücksspielmonopolverwaltung im
„Amtsblatt zur Wiener Zeitung" zu veröffentlichen.
§ 16. (1) Die Gewinne sind durch die Österreichische
Glücksspielmonopolverwaltung auszuzahlen.
In den Spielbedingungen kann festgelegt
werden, daß Gewinne bis zu einer bestimmten
Höhe durch die Geschäftsstellen der Klassenlotterie
(Paragraph 14,) ausgezahlt werden können.
(2) Gewinnansprüche, die nicht innerhalb von
drei Monaten nach dem letzten Ziehungstag in
einer Klasse geltend gemacht wurden, verfallen
zugunsten des Bundes.
C Gemeinsame Bestimmungen für Zahlenlotto
und Klasssenlotterie.
§ 17. (1) Die Rechte und Pflichten der Inhaber
der Lottokollekturen und Geschäftsstellen der
Klassenlotterie aus der in den Paragraphen 8 und 14 angeführten
Tätigkeit sind durch Vertrag zwischen
ihnen und dem Bund, vertreten durch die Österreichische
Glücksspielmonopolverwaltung, zu
regeln.
(2) Der Vertrag ist auf unbestimmte Zeit abzuschließen.
Er kann von beiden Vertragsteilen
mit einer Frist von drei Monaten, soweit er die
Tätigkeit einer Geschäftsstelle der Klassenlotterie
betrifft, aber nur zum Ende der laufenden
Lotterie, ohne Angabe von Gründen schriftlich
gekündigt werden.
(3)Absatz 3,Die Österreichische Glücksspielmonopolverwaltung
ist berechtigt, den Vertrag bei Vorliegen
wichtiger, im Vertrag besonders zu regelnder
Umstände sowie bei Verletzung der Verschwiegenheitspflicht
gemäß § 19 Abs. 1 ohne
Kündigung mit sofortiger Wirksamkeit aufzulösen.
(4) Der Vertrag endet weiters mit dem Tode
oder mit dem Verlust der Eigenberechtigung der
in den §§ 8 und 14 angeführten natürlichen Personen,
ferner mit der Eröffnung des Konkursverfahrens
oder mit der Rechtskraft des Beschlusses,
durch den die Eröffnung des Konkursverfahrens
mangels eines zur Deckung der Kosten
des Konkursverfahrens hinreichenden Vermögens
abgelehnt wird, oder mit der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens
über das Vermögen der in den
§§ 8 und 14 genannten Personen und Gesellschaften.
Die Bedingungen, unter denen eine
Lottokollektur oder eine Geschäftsstelle der
Klassenlotterie nach dem Tode des Inhabers weitergeführt
werden kann, sind im Vertrag besonders
zu regeln.
(5) Im Falle der Auflösung des Vertrages gemäß
Abs. 3 oder der Beendigung aus den Gründen
des Abs. 4 kann die Österreichische Glücksspielmonopolverwaltung
zur Weiterführung der Geschäfte
einen Verwalter bestellen, wenn dies im
Interesse des Glücksspielmonopols liegt und im
Vertrag selbst die Abwicklung oder Fortführung
der Geschäfte nicht besonders geregelt ist. Die
Entlohnung des Verwalters hat die Österreichische
Glücksspielmonopolverwaltung festzusetzen.
§ 18. Soweit sich die Spieler im Rahmen des
Zahlenlottos zur Weiterleitung der Wettscheine
und Wetteinsätze an die Österreichische Glücksspielmonopolverwaltung
oder zur Geltendmachung
der Gewinnansprüche der Lottokollekturen
bedienen, gelten diese als ihre Bevollmächtigten;
das gleiche gilt sinngemäß bei der Geltendmachung
der Gewinnansprüche im Rahmen
der Klassenlotterie durch die Geschäftsstellen der
Klassenlotterie.
§ 19. (1) Die Inhaber von Lottokollekturen
und Geschäftsstellen der Klassenlotterie sowie
deren Dienstnehmer haben über die Spieler, ihre
Teilnahme am Spiel (Gewinn und Verlust) Verschwiegenheit
zu bewahren.
(2) Auskünfte an Finanzbehörden über die
Höhe der Gewinne und Verluste eines Spielers
(Abs. 1) dürfen nur mit dessen. Zustimmung erteilt
werden.
(3) Die Österreichische Glücksspielmonopolverwaltung
ist berechtigt, jederzeit in die Geschäftsgebarung
der Lottokollekturen und Geschäftsstellen
der Klassenlotterie Einschau zu
halten.
§ 20. Die Spielbedingungen und der Spielplan
(§§ 7 und 13) sind im „Amtsblatt zur Wiener
Zeitung" zu veröffentlichen und im zutreffenden
Geschäftslokal (§§ 8 und 14) zur Einsicht aufzulegen.
D. Spielbanken.
Bewilligung.
§ 21. (1) Zum Betrieb einer Spielbank ist die
Bewilligung des Bundesminsteriums für Finanzen
erforderlich.
(2) Auf Antrag darf die Bewilligung (Abs. 1)
an natürliche Personen, Personengesellschaften
des Handelsrechtes und juristische Personen mit
dem Wohnsitz (Sitz) im Inland nur erteilt werden,
wenn
a) der Bewerber die für die Führung der
Spielbankunternehmung notwendigen Mittel
nachweist und keine Umstände bekannt
sind, die seine hiefür erforderliche
Zuverlässigkeit in Frage stellen, und
b) der Ort, in dem die Spielbank errichtet
werden soll, durch internationales Publikum
besucht wird und eine nachteilige Beeinträchtigung
seiner wirtschaftlichen und
sozialen Verhältnisse nicht zu befürchten
ist.
(3) Vor der Entscheidung über den Antrag
(Abs. 2) ist dem Bundesland und der Gemeinde,
in deren Bereich ein Spielbankbetrieb (Spielbank)
errichtet werden soll, Gelegenheit zur Stellungnahme
zu geben.
§ 22. In dem Bescheid über die Bewilligung
ist insbesondere auch festzusetzen:
1. die Dauer der Bewilligung; sie darf zehn
Jahre nicht überschreiten;
2. die Höhe und die Art der zu leistenden
Sicherstellung; diese ist mit mindestens
10 v. H. des Gesellschaftskapitals der Spielbankunternehmung
festzusetzen; die finanziellen
Verpflichtungen der Spielbankunternehmung
gegenüber dem Bund und den
Spielern sind hiebei zu berücksichtigen;
3. die Bezeichnung und die Art der Durchführung
der Glücksspiele, die in Spielbanken
betrieben werden dürfen (§ 4 Abs. 3);
4. die Art der Kontrolle der Besucher gemäß
§ 24 und der Spielbanken gemäß § 29.
§ 23. Die Bewilligung kann widerrufen werden,
wenn der Unternehmer den Auflagen, die der
Bewilligungsbescheid enthält, nicht nachkommt
oder wenn er den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
zuwiderhandelt.
Kontrolle der Besucher.
§ 24. (1) Der Besuch der Spielbank ist nur
Personen gestattet, die sich mit einem Personalausweis
mit Lichtbild ausweisen. Personen in
Uniform haben nur in Ausübung ihres Dienstes
Die Österreichische Glücksspielmonopolverwaltung
ist berechtigt, den Vertrag bei Vorliegen
wichtiger, im Vertrag besonders zu regelnder
Umstände sowie bei Verletzung der Verschwiegenheitspflicht
gemäß Paragraph 19, Absatz eins, ohne
Kündigung mit sofortiger Wirksamkeit aufzulösen.
(4) Der Vertrag endet weiters mit dem Tode
oder mit dem Verlust der Eigenberechtigung der
in den Paragraphen 8 und 14 angeführten natürlichen Personen,
ferner mit der Eröffnung des Konkursverfahrens
oder mit der Rechtskraft des Beschlusses,
durch den die Eröffnung des Konkursverfahrens
mangels eines zur Deckung der Kosten
des Konkursverfahrens hinreichenden Vermögens
abgelehnt wird, oder mit der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens
über das Vermögen der in den
§§ 8 und 14 genannten Personen und Gesellschaften.
Die Bedingungen, unter denen eine
Lottokollektur oder eine Geschäftsstelle der
Klassenlotterie nach dem Tode des Inhabers weitergeführt
werden kann, sind im Vertrag besonders
zu regeln.
(5) Im Falle der Auflösung des Vertrages gemäß
Abs. 3 oder der Beendigung aus den Gründen
des Absatz 4, kann die Österreichische Glücksspielmonopolverwaltung
zur Weiterführung der Geschäfte
einen Verwalter bestellen, wenn dies im
Interesse des Glücksspielmonopols liegt und im
Vertrag selbst die Abwicklung oder Fortführung
der Geschäfte nicht besonders geregelt ist. Die
Entlohnung des Verwalters hat die Österreichische
Glücksspielmonopolverwaltung festzusetzen.
§ 18. Soweit sich die Spieler im Rahmen des
Zahlenlottos zur Weiterleitung der Wettscheine
und Wetteinsätze an die Österreichische Glücksspielmonopolverwaltung
oder zur Geltendmachung
der Gewinnansprüche der Lottokollekturen
bedienen, gelten diese als ihre Bevollmächtigten;
das gleiche gilt sinngemäß bei der Geltendmachung
der Gewinnansprüche im Rahmen
der Klassenlotterie durch die Geschäftsstellen der
Klassenlotterie.
§ 19. (1) Die Inhaber von Lottokollekturen
und Geschäftsstellen der Klassenlotterie sowie
deren Dienstnehmer haben über die Spieler, ihre
Teilnahme am Spiel (Gewinn und Verlust) Verschwiegenheit
zu bewahren.
(2) Auskünfte an Finanzbehörden über die
Höhe der Gewinne und Verluste eines Spielers
(Absatz eins,) dürfen nur mit dessen. Zustimmung erteilt
werden.
(3) Die Österreichische Glücksspielmonopolverwaltung
ist berechtigt, jederzeit in die Geschäftsgebarung
der Lottokollekturen und Geschäftsstellen
der Klassenlotterie Einschau zu
halten.
§ 20. Die Spielbedingungen und der Spielplan
(Paragraphen 7 und 13) sind im „Amtsblatt zur Wiener
Zeitung" zu veröffentlichen und im zutreffenden
Geschäftslokal (Paragraphen 8 und 14) zur Einsicht aufzulegen.
D. Spielbanken.
Bewilligung.
§ 21. (1) Zum Betrieb einer Spielbank ist die
Bewilligung des Bundesminsteriums für Finanzen
erforderlich.
(2) Auf Antrag darf die Bewilligung (Absatz eins,)
an natürliche Personen, Personengesellschaften
des Handelsrechtes und juristische Personen mit
dem Wohnsitz (Sitz) im Inland nur erteilt werden,
wenn
a) der Bewerber die für die Führung der
Spielbankunternehmung notwendigen Mittel
nachweist und keine Umstände bekannt
sind, die seine hiefür erforderliche
Zuverlässigkeit in Frage stellen, und
b) der Ort, in dem die Spielbank errichtet
werden soll, durch internationales Publikum
besucht wird und eine nachteilige Beeinträchtigung
seiner wirtschaftlichen und
sozialen Verhältnisse nicht zu befürchten
ist.
(3) Vor der Entscheidung über den Antrag
(Absatz 2,) ist dem Bundesland und der Gemeinde,
in deren Bereich ein Spielbankbetrieb (Spielbank)
errichtet werden soll, Gelegenheit zur Stellungnahme
zu geben.
§ 22. In dem Bescheid über die Bewilligung
ist insbesondere auch festzusetzen:
1. die Dauer der Bewilligung; sie darf zehn
Jahre nicht überschreiten;
2. die Höhe und die Art der zu leistenden
Sicherstellung; diese ist mit mindestens
10 v. H. des Gesellschaftskapitals der Spielbankunternehmung
festzusetzen; die finanziellen
Verpflichtungen der Spielbankunternehmung
gegenüber dem Bund und den
Spielern sind hiebei zu berücksichtigen;
3. die Bezeichnung und die Art der Durchführung
der Glücksspiele, die in Spielbanken
betrieben werden dürfen (Paragraph 4, Absatz 3,);
4. die Art der Kontrolle der Besucher gemäß
§ 24 und der Spielbanken gemäß Paragraph 29,
§ 23. Die Bewilligung kann widerrufen werden,
wenn der Unternehmer den Auflagen, die der
Bewilligungsbescheid enthält, nicht nachkommt
oder wenn er den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
zuwiderhandelt.
Kontrolle der Besucher.
§ 24. (1) Der Besuch der Spielbank ist nur
Personen gestattet, die sich mit einem Personalausweis
mit Lichtbild ausweisen. Personen in
Uniform haben nur in Ausübung ihres Dienstes
Zutritt. Personen, die das 21. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben, ist der Eintritt in die
Spielbank nicht gestattet.
(2) Personen, die am Sitz des Spielbankbetriebes
ihren ordentlichen Wohnsitz haben, dürfen
zum Spiel in den Spielsälen der Spielbank nicht
zugelassen werden, sofern sie nicht der Leitung
des Spielbankbetriebes glaubhaft machen, daß
durch die Beteiligung am Spiel eine wirtschaftliche
oder soziale Gefährdung ihrer Angehörigen
oder der von ihnen in wirtschaftlicher Abhängigkeit
stehenden Personen oder eine Schädigung
ihrer Arbeitgeber nicht zu erwarten ist. Sonstige
Inländer unterliegen dieser Kontrolle bei wiederholtem
Besuch der Spielsäle einer Spielbank.
(3) Ergeben sich begründete Anhaltspunkte
dafür, daß einem Spieler die persönliche Verläßlichkeit
mangelt oder seine Vermögens- oder
Einkommensverhältnisse die Teilnahme am
Spiel nicht oder nicht in dem geübten Ausmaß
gestatten, so hat der Leiter der Spielbank dem
Spieler den Eintritt in die Spielbank dauernd
oder auf eine bestimmte Zeit zu untersagen.
Besuchs- und Spielordnung.
§ 25. (1) Die Spielbankunternehmung hat eine
Besuchs- und Spielordnung festzusetzen und
diese in geeigneter Weise durch Anschlag den
Besuchern zur Kenntnis zu bringen. Die Besuchs- und
Spielordnung hat insbesondere zu enthalten:
1. die näheren Spielregeln für die im Bewilligungsbescheid
zugelassenen Glücksspiele sowie
die Mindest- und Höchsteinsätze;
2. die Bedingungen für den Eintritt in die
Spielbank (Legitimationspflicht und Prüfung
der Besucher gemäß § 24);
3. die Spielzeiten und den Preis der Eintrittskarten.
(2) Die Besuchs- und Spielordnung bedarf der
Genehmigung des Bundesministeriums für
Finanzen. Die Genehmigung ist zu versagen,
wenn die Besuchs- und Spielordnung den Vorschriften
dieses Bundesgesetzes nicht entspricht
oder die Organisation des Spielbankbetriebes
eine den Bedingungen des Bewilligungsbescheides
entsprechende ordnungsgemäße Führung der
Spielbank nicht erwarten läßt.
Dienstnehmer der Spielbankunternehmung.
§ 26. (1) Die Dienstnehmer der Spielbankunternehmung
müssen österreichische Staatsbürger
sein.
(2) Den Dienstnehmern der Spielbankunternehmung
ist es untersagt, sich an der Spielbankunternehmung
zu beteiligen. Es dürfen ihnen
weder Anteile vom Ertrag der Unternehmung
noch von diesem Ertrag abhängige Vergütungen
(Provisionen, Tantiemen und dergleichen) in
irgendeiner Form gewährt werden.
(3) Den Dienstnehmern der Spielbankunternehmung
ist es weiters verboten, sich an den in
den Spielbanken betriebenen Spielen zu beteiligen
oder von den Spielern Zuwendungen, welcher
Art immer, entgegenzunehmen. Es ist
jedoch gestattet, daß die Spieler Zuwendungen,
die für die Gesamtheit der Dienstnehmer der
Spielbankunternehmung bestimmt sind, in besonderen,
für diesen Zweck in den Spielsälen
vorgesehenen Behältern hinterlegen (Cagnotte).
(4) Die Aufteilung der Cagnotte (Abs. 3) unter
die Dienstnehmer der Spielbankunternehmung
ist durch einen Kollektivvertrag und durch eine
Betriebsvereinbarung im Sinne des § 2 Abs. 2
Kollektivvertragsgesetz 1947 zu regeln. Der Spielbankunternehmung
steht kein wie immer gearteter
Anspruch auf diese Zuwendungen zu.
Von der Verteilung der Cagnotte sind Vorstandsmitglieder
beziehungsweise Geschäftsführer, leitende
Angestellte mit Sonderverträgen sowie
Dienstnehmer von Nebenbetrieben ausgenommen.
Spielbankabgabe.
§ 27. (1) Die Spielbankunternehmung hat eine
Spielbankabgabe zu entrichten. Diese Abgabe
ist eine gemeinschaftliche Bundesabgabe im Sinne
des § 6 Z. 2 lit. a des Finanz-Verfassungsgesetzes
1948, BGBl. Nr. 45.
(2) Die Spielbankabgabe ist von den Jahresbruttospieleinnahmen
eines jeden Spielbankbetriebes
gesondert zu berechnen. Sie beträgt:
a) 25 v. H. von den ersten 100.000 S an
Bruttospieleinnahmen,
b) 30 v. H. von den nächsten 300.000 S an
Bruttospieleinnahmen,
c) 35 v. H. von den nächsten 300.000 S an
Bruttospieleinnahmen,
d) 40 v. H. von den nächsten 300.000 S an
Bruttospieleinnahmen,
e) 45 v. H. von der nächsten 1,000.000 S an
Bruttospieleinnahmen,
f) 50 v. H. von der nächsten 1,000.000 S an
Bruttospieleinnahmen,
g) 60 v. H. von den nächsten 2,000.000 S an
Bruttospieleinnahmen,
h) 70 v. H. von den Bruttospieleinnahmen,
die 5,000.000 S übersteigen.
§ 28. (1) Für die Erhebung der Spielbankabgabe
ist das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern
zuständig, in dessen örtlichem Wirkungsbereich
die Geschäftsleistung der Spielbankunternehmung
gelegen ist. Die Spielbankabgabe
ist an dem der Spieleinnahme folgenden
zweiten Werktag fällig. Sie ist für jeden einzelnen
Spielbankbetrieb gesondert abzuführen.
(2) Die Spielbankunternehmung hat über die
im Lauf eines Monats abgeführten Beträge an
Spielbankabgabe bis zum 15. des nachfolgenden
Zutritt. Personen, die das 21. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben, ist der Eintritt in die
Spielbank nicht gestattet.
(2) Personen, die am Sitz des Spielbankbetriebes
ihren ordentlichen Wohnsitz haben, dürfen
zum Spiel in den Spielsälen der Spielbank nicht
zugelassen werden, sofern sie nicht der Leitung
des Spielbankbetriebes glaubhaft machen, daß
durch die Beteiligung am Spiel eine wirtschaftliche
oder soziale Gefährdung ihrer Angehörigen
oder der von ihnen in wirtschaftlicher Abhängigkeit
stehenden Personen oder eine Schädigung
ihrer Arbeitgeber nicht zu erwarten ist. Sonstige
Inländer unterliegen dieser Kontrolle bei wiederholtem
Besuch der Spielsäle einer Spielbank.
(3) Ergeben sich begründete Anhaltspunkte
dafür, daß einem Spieler die persönliche Verläßlichkeit
mangelt oder seine Vermögens- oder
Einkommensverhältnisse die Teilnahme am
Spiel nicht oder nicht in dem geübten Ausmaß
gestatten, so hat der Leiter der Spielbank dem
Spieler den Eintritt in die Spielbank dauernd
oder auf eine bestimmte Zeit zu untersagen.
Besuchs- und Spielordnung.
§ 25. (1) Die Spielbankunternehmung hat eine
Besuchs- und Spielordnung festzusetzen und
diese in geeigneter Weise durch Anschlag den
Besuchern zur Kenntnis zu bringen. Die Besuchs- und
Spielordnung hat insbesondere zu enthalten:
1. die näheren Spielregeln für die im Bewilligungsbescheid
zugelassenen Glücksspiele sowie
die Mindest- und Höchsteinsätze;
2. die Bedingungen für den Eintritt in die
Spielbank (Legitimationspflicht und Prüfung
der Besucher gemäß Paragraph 24,);
3. die Spielzeiten und den Preis der Eintrittskarten.
(2) Die Besuchs- und Spielordnung bedarf der
Genehmigung des Bundesministeriums für
Finanzen. Die Genehmigung ist zu versagen,
wenn die Besuchs- und Spielordnung den Vorschriften
dieses Bundesgesetzes nicht entspricht
oder die Organisation des Spielbankbetriebes
eine den Bedingungen des Bewilligungsbescheides
entsprechende ordnungsgemäße Führung der
Spielbank nicht erwarten läßt.
Dienstnehmer der Spielbankunternehmung.
§ 26. (1) Die Dienstnehmer der Spielbankunternehmung
müssen österreichische Staatsbürger
sein.
(2) Den Dienstnehmern der Spielbankunternehmung
ist es untersagt, sich an der Spielbankunternehmung
zu beteiligen. Es dürfen ihnen
weder Anteile vom Ertrag der Unternehmung
noch von diesem Ertrag abhängige Vergütungen
(Provisionen, Tantiemen und dergleichen) in
irgendeiner Form gewährt werden.
(3) Den Dienstnehmern der Spielbankunternehmung
ist es weiters verboten, sich an den in
den Spielbanken betriebenen Spielen zu beteiligen
oder von den Spielern Zuwendungen, welcher
Art immer, entgegenzunehmen. Es ist
jedoch gestattet, daß die Spieler Zuwendungen,
die für die Gesamtheit der Dienstnehmer der
Spielbankunternehmung bestimmt sind, in besonderen,
für diesen Zweck in den Spielsälen
vorgesehenen Behältern hinterlegen (Cagnotte).
(4) Die Aufteilung der Cagnotte (Absatz 3,) unter
die Dienstnehmer der Spielbankunternehmung
ist durch einen Kollektivvertrag und durch eine
Betriebsvereinbarung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2,
Kollektivvertragsgesetz 1947 zu regeln. Der Spielbankunternehmung
steht kein wie immer gearteter
Anspruch auf diese Zuwendungen zu.
Von der Verteilung der Cagnotte sind Vorstandsmitglieder
beziehungsweise Geschäftsführer, leitende
Angestellte mit Sonderverträgen sowie
Dienstnehmer von Nebenbetrieben ausgenommen.
Spielbankabgabe.
§ 27. (1) Die Spielbankunternehmung hat eine
Spielbankabgabe zu entrichten. Diese Abgabe
ist eine gemeinschaftliche Bundesabgabe im Sinne
des Paragraph 6, Ziffer 2, Litera a, des Finanz-Verfassungsgesetzes
1948, Bundesgesetzblatt Nr. 45.
(2) Die Spielbankabgabe ist von den Jahresbruttospieleinnahmen
eines jeden Spielbankbetriebes
gesondert zu berechnen. Sie beträgt:
a) 25 v. H. von den ersten 100.000 S an
Bruttospieleinnahmen,
b) 30 v. H. von den nächsten 300.000 S an
Bruttospieleinnahmen,
c) 35 v. H. von den nächsten 300.000 S an
Bruttospieleinnahmen,
d) 40 v. H. von den nächsten 300.000 S an
Bruttospieleinnahmen,
e) 45 v. H. von der nächsten 1,000.000 S an
Bruttospieleinnahmen,
f) 50 v. H. von der nächsten 1,000.000 S an
Bruttospieleinnahmen,
g) 60 v. H. von den nächsten 2,000.000 S an
Bruttospieleinnahmen,
h) 70 v. H. von den Bruttospieleinnahmen,
die 5,000.000 S übersteigen.
§ 28. (1) Für die Erhebung der Spielbankabgabe
ist das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern
zuständig, in dessen örtlichem Wirkungsbereich
die Geschäftsleistung der Spielbankunternehmung
gelegen ist. Die Spielbankabgabe
ist an dem der Spieleinnahme folgenden
zweiten Werktag fällig. Sie ist für jeden einzelnen
Spielbankbetrieb gesondert abzuführen.
(2) Die Spielbankunternehmung hat über die
im Lauf eines Monats abgeführten Beträge an
Spielbankabgabe bis zum 15. des nachfolgenden
Monats über die Österreichische Glücksspielmonopolverwaltung
an das Finanzamt für Gebühren
und Verkehrsteuern (Abs. 1) eine nach
Spielbankbetrieben gegliederte Abrechnung vorzulegen.
Diese Abrechnung gilt als Steuererklärung.
(3) Ein Abgabenbescheid ist nur zu erlassen,
wenn der Abgabepflichtige die Einreichung der
Abrechnung (Abs. 2) unterläßt oder wenn diese
als unvollständig oder unrichtig befunden wird.
Überwachung.
§ 29. (1) Das Bundesministerium für Finanzen
hat den Betrieb der Spielbanken auf die Einhaltung
der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
und der Bedingungen des Bewilligungsbescheides
zu überwachen. Es kann sich hiebei der Österreichischen
Glücksspielmonopolverwaltung bedienen.
(2) Die Spielbankunternehmung hat dem
Bund die Kosten der Überwachung (Abs. 1) zu
ersetzen. Die Kosten sind durch das Bundesministerium
für Finanzen zu bestimmen. Das
gleiche gilt von dem durch den Spielbankbetrieb
dem Bund erwachsenden Mehraufwand für notwendige
Vorkehrungen der öffentlichen Sicherheit.
§ 30. Auf die Spielbankunternehmung sowie
die dort beschäftigten Personen finden die Vorschriften
des § 19 Abs. 1 und 2 sinngemäß Anwendung.
E. Sonstige Ausspielungen.
Lotterien.
§ 31. (1) Lotterien sind Ausspielungen, bei
denen die Spielanteile (Lose) durch fortlaufende
Nummern gekennzeichnet sind und bei denen
die Treffer mit jenen Spielanteilen erzielt werden,
die in einer öffentlichen Ziehung ermittelt
werden.
(2) Lotterien gliedern sich nach Art der Treffer
in:
a) Wertlotterien, das sind Lotterien, bei
denen die Treffer nur in Waren oder
geldwerten Leistungen bestehen;
b) Geldlotterien, das sind Lotterien, bei
denen die Treffer nur in Geld bestehen;
c) gemischte Lotterien, das sind Lotterien,
bei denen die Treffer in Geld und Waren
oder geltwerten Leistungen bestehen.
Tombolaspiele.
§ 32. (1) Tombolaspiele sind Ausspielungen,
bei denen die Spielanteile (Tombolakarten)
drei Reihen zu je fünf verschiedenen Zahlen aus
der Zahlenreihe 1 bis 90 enthalten und die Treffer
mit jenen Tombolakarten erzielt werden
können, die eine nach den Spielbedingungen als
gewinnend bezeichnete Zahlenkombination
(Gewinnkombination) aufweisen, wobei die Zahlen
dieser Kombination in einer öffentlichen
Ziehung ermittelt werden.
(2) Als Gewinnkombinationen können in den
Spielbedingungen festgesetzt werden:
a) Ambo (zwei Zahlen in einer Reihe),
b) Terno (drei Zahlen in einer Reihe),
c) Quaterno (vier Zahlen in einer Reihe),
d) Quinterno (alle Zahlen einer Reihe),
e) Dezemterno (alle Zahlen von zwei Reihen),
f) Tombola (alle fünfzehn Zahlen einer
Tombolakarte).
Glückshäfen.
§ 33. Glückshäfen sind Ausspielungen, bei
denen die Spieler durch Ziehung die auf ihre
Spielanteile (Loszettel) entfallenden Treffer
oder Nieten ermitteln oder zu deren Ermittlung
beitragen.
Juxausspielungen.
§ 34. Juxausspielungen sind Ausspielungen, bei
denen auf jeden Spielanteil (Loszettel) ein
Treffer entfällt und die Spieler durch Ziehung
die auf ihre Spielanteile entfallenden Treffer
ermitteln.
Übertragung.
§ 35. Der Bund kann durch Bewilligung die
Ausübung des ihm zustehenden Rechtes zur
Durchführung von Lotterien (§ 31), Tombolaspielen
(§ 32), Glückshäfen (§ 33) und Juxausspielungen
(§ 34) an dritte Personen übertragen,
und zwar:
1. die Durchführung von Tombolaspielen,
Glückshäfen und Juxausspielungen mit
einem Spielkapital bis einschließlich 10.000 S
an physische und bis einschließlich 50.000 S
an juristische Personen mit dem Wohnsitz
(Sitz) im Inland, wenn mit der Veranstaltung
nicht persönliche Interessen der Veranstalter
oder Erwerbszwecke verfolgt
werden;
2. die Durchführung von sonstigen Tombolaspielen,
Glückshäfen und Juxausspielungen
sowie von Lotterien nur an juristische Personen,
die ihren Sitz im Inland haben und
auf Grund ihrer im Interesse des allgemeinen
Wohles gelegenen Tätigkeit eine
Förderung verdienen, wenn durch die Veranstaltung
die Erreichung bestimmter
Einzelzwecke mildtätiger, kirchlicher oder
gemeinnütziger Art im Inland angestrebt
wird.
§ 36. Zur Erteilung der Bewilligung gemäß
§ 35 ist zuständig:
1. für Lotterien das Bundesministerium für
Finanzen im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Inneres;
Monats über die Österreichische Glücksspielmonopolverwaltung
an das Finanzamt für Gebühren
und Verkehrsteuern (Absatz eins,) eine nach
Spielbankbetrieben gegliederte Abrechnung vorzulegen.
Diese Abrechnung gilt als Steuererklärung.
(3) Ein Abgabenbescheid ist nur zu erlassen,
wenn der Abgabepflichtige die Einreichung der
Abrechnung (Absatz 2,) unterläßt oder wenn diese
als unvollständig oder unrichtig befunden wird.
Überwachung.
§ 29. (1) Das Bundesministerium für Finanzen
hat den Betrieb der Spielbanken auf die Einhaltung
der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
und der Bedingungen des Bewilligungsbescheides
zu überwachen. Es kann sich hiebei der Österreichischen
Glücksspielmonopolverwaltung bedienen.
(2) Die Spielbankunternehmung hat dem
Bund die Kosten der Überwachung (Absatz eins,) zu
ersetzen. Die Kosten sind durch das Bundesministerium
für Finanzen zu bestimmen. Das
gleiche gilt von dem durch den Spielbankbetrieb
dem Bund erwachsenden Mehraufwand für notwendige
Vorkehrungen der öffentlichen Sicherheit.
§ 30. Auf die Spielbankunternehmung sowie
die dort beschäftigten Personen finden die Vorschriften
des Paragraph 19, Absatz eins und 2 sinngemäß Anwendung.
E. Sonstige Ausspielungen.
Lotterien.
§ 31. (1) Lotterien sind Ausspielungen, bei
denen die Spielanteile (Lose) durch fortlaufende
Nummern gekennzeichnet sind und bei denen
die Treffer mit jenen Spielanteilen erzielt werden,
die in einer öffentlichen Ziehung ermittelt
werden.
(2) Lotterien gliedern sich nach Art der Treffer
in:
a) Wertlotterien, das sind Lotterien, bei
denen die Treffer nur in Waren oder
geldwerten Leistungen bestehen;
b) Geldlotterien, das sind Lotterien, bei
denen die Treffer nur in Geld bestehen;
c) gemischte Lotterien, das sind Lotterien,
bei denen die Treffer in Geld und Waren
oder geltwerten Leistungen bestehen.
Tombolaspiele.
§ 32. (1) Tombolaspiele sind Ausspielungen,
bei denen die Spielanteile (Tombolakarten)
drei Reihen zu je fünf verschiedenen Zahlen aus
der Zahlenreihe 1 bis 90 enthalten und die Treffer
mit jenen Tombolakarten erzielt werden
können, die eine nach den Spielbedingungen als
gewinnend bezeichnete Zahlenkombination
(Gewinnkombination) aufweisen, wobei die Zahlen
dieser Kombination in einer öffentlichen
Ziehung ermittelt werden.
(2) Als Gewinnkombinationen können in den
Spielbedingungen festgesetzt werden:
a) Ambo (zwei Zahlen in einer Reihe),
b) Terno (drei Zahlen in einer Reihe),
c) Quaterno (vier Zahlen in einer Reihe),
d) Quinterno (alle Zahlen einer Reihe),
e) Dezemterno (alle Zahlen von zwei Reihen),
f) Tombola (alle fünfzehn Zahlen einer
Tombolakarte).
Glückshäfen.
§ 33. Glückshäfen sind Ausspielungen, bei
denen die Spieler durch Ziehung die auf ihre
Spielanteile (Loszettel) entfallenden Treffer
oder Nieten ermitteln oder zu deren Ermittlung
beitragen.
Juxausspielungen.
§ 34. Juxausspielungen sind Ausspielungen, bei
denen auf jeden Spielanteil (Loszettel) ein
Treffer entfällt und die Spieler durch Ziehung
die auf ihre Spielanteile entfallenden Treffer
ermitteln.
Übertragung.
§ 35. Der Bund kann durch Bewilligung die
Ausübung des ihm zustehenden Rechtes zur
Durchführung von Lotterien (Paragraph 31,), Tombolaspielen
(Paragraph 32,), Glückshäfen (Paragraph 33,) und Juxausspielungen
(Paragraph 34,) an dritte Personen übertragen,
und zwar:
1. die Durchführung von Tombolaspielen,
Glückshäfen und Juxausspielungen mit
einem Spielkapital bis einschließlich 10.000 S
an physische und bis einschließlich 50.000 S
an juristische Personen mit dem Wohnsitz
(Sitz) im Inland, wenn mit der Veranstaltung
nicht persönliche Interessen der Veranstalter
oder Erwerbszwecke verfolgt
werden;
2. die Durchführung von sonstigen Tombolaspielen,
Glückshäfen und Juxausspielungen
sowie von Lotterien nur an juristische Personen,
die ihren Sitz im Inland haben und
auf Grund ihrer im Interesse des allgemeinen
Wohles gelegenen Tätigkeit eine
Förderung verdienen, wenn durch die Veranstaltung
die Erreichung bestimmter
Einzelzwecke mildtätiger, kirchlicher oder
gemeinnütziger Art im Inland angestrebt
wird.
§ 36. Zur Erteilung der Bewilligung gemäß
§ 35 ist zuständig:
1. für Lotterien das Bundesministerium für
Finanzen im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Inneres;
2.Ziffer 2 für Tombolaspiele der für den Veranstaltungsort
örtlich zuständige Landeshauptmann;
3. für Glückshäfen und Juxausspielungen die
für den Veranstaltungsort örtlich zuständige
Bezirksverwaltungsbehörde.
§ 37. Die Bewilligung (§ 35) ist zu versagen,
wenn
1. eine klaglose Durchführung der Ausspielung
im vorgesehenen Umfang nicht erwartet
werden kann oder
2. die bei einer Ausspielung mitwirkenden
oder für die Veranstaltung verantwortlichen
Personen nicht vertrauenswürdig sind oder
3. die Abrechnung über die Einnahmen und
Ausgaben (§ 47) der letzten dem Antragsteller
bewilligten Ausspielung nicht anerkannt
oder eine widmungswidrige Verwendung
des Reinerträgnisses festgestellt
wurde oder
4. die Sicherheitsleistung gemäß § 41 Abs. 3
nicht nachgewiesen wurde oder
5. seit dem Ziehungstermin der letzten vom
Antragsteller durchgeführten gleichartigen
Veranstaltung bis zum neuen Ziehungstermin
bei Lotterien nicht neun Monate
und bei Tombolaspielen, Glückshäfen und
Juxausspielungen nicht sechs Monate verflossen
sind.
§ 38. Eine Ausspielung darf erst nach Erteilung
der Bewilligung (§ 35) öffentlich angekündigt
werden.
Spielkapital und Spielanteile.
§ 39. (1) Das Spielkapital ist das Produkt aus
der Anzahl und dem Stückpreis der aufgelegten
Spielanteik einer Ausspielung. Anzahl und
Stückpreis der Spielanteile sind den Absatzmöglichkeiten
anzupassen. Auf den Spielanteilen
von Lotterien und Tombolaspielen ist der Preis
ersichtlich zu machen.
(2) Die Österreichische Glückspielmonopolverwaltung
hat zu prüfen, ob die Spielanteile
(Lose) von Lotterien den Bedingungen des Bewilligungsbescheides
entsprechen. Trifft dies zu,
so sind die Spielanteile mit einem Kontrollvermerk
zu versehen. Die Aufsicht über die Anbringung
des Kontrollvermerkes obliegt der
Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung,
wenn die Spielanteile in Wien gedruckt werden,
ansonsten dem für die Erhebung der Gebühren
örtlich zuständigen Finanzamt.
(3) Bei Tombolaspielen, Glückshäfen und Juxausspielungen
sind nur die von der Österreichischen
Glücksspielmonopolverwaltung aufgelegten
und mit Kontrollvermerk versehenen
Spielanteile zu verwenden.
(4) Die mit Kontrollvermerk versehenen
Spielanteile sind an den Veranstalter erst auszufolgen,
wenn die Entrichtung der Gebühren
(§ 33 TP. 17 des Gebührengesetzes 1957) oder
einer ihrer voraussichtlichen Höhe entsprechenden
Vorauszahlung nachgewiesen wurde.
§ 40. (1) Für Spielanteile von Lotterien ist
der Bereich und die Dauer des Vertriebes im
Bewilligungsbescheid festzulegen. Tombolakarten
dürfen nur im Wirkungsbereich der Bewilligungsbehörde
und nur innerhalb eines Monates
vor der Ziehung verkauft werden. Bei Glückshäfen
und Juxausspielungen ist der Verkauf von
Loszetteln nur während der Veranstaltung gestattet.
(2) Zum Vertrieb der Spielanteile von
Lotterien und Tombolaspielen sind die Lottokollekturen,
die Geschäftsstellen der Klassenlotterie,
die Tabaktrafiken und die Kreditunternehmungen
berechtigt. Auf Antrag des
Veranstalters kann ein zusätzlicher anderweitiger
Vertrieb der Spielanteile im Bewilligungsbescheid
unter Berücksichtigung des
Umfanges und Zweckes der Veranstaltung festgelegt
werden.
Treffer.
§ 41. (1) Die Anzahl der Treffer hat
mindestens 1 v. H. der aufgelegten Spielanteile
und der Gesamtwert der Treffer mindestens
25 v. H. des Spielkapitals zu betragen.
(2) Als Treffer dürfen Wertpapiere und
unverarbeitetes Edelmetall nicht ausgespielt
werden. Geldtreffer sind nur bei Geld- und
gemischten Lotterien zulässig. Die Ablösbarkeit
von Warenhaupttreffern in Geld kann bei
Lotterien auf Antrag des Veranstalters bewilligt
werden.
(3) Bei Lotterien und Tombolaspielen ist für
den Gesamttrefferwert, bei Glückshäfen und
Juxausspielungen mit einem Spielkapital von
über 10.000 S für den Wert der nicht gespendeten
Treffer Sicherheit zu leisten. Die
Sicherheitsleistung hat der Veranstalter der Bewilligungsbehörde
bereits vor Erteilung der Bewilligung
(§ 35) nachzuweisen. Sie kann insbesondere
erfolgen durch Barerlag, durch Hinterlegung
nicht gesperrter Spareinlagebücher inländischer
Kreditunternehmungen oder durch
Haftungserklärung als Bürge und Zahler oder
Garantieerklärung einer Kredit- oder Versicherungsunternehmung
mit dem Sitz im
Inland.
§ 42. Enthalten die Spielbedingungen keine
näheren Bestimmungen über die Frist zur Einlösung
der Treffer, so ist der Anspruch auf die
Treffer bei Lotterien innerhalb eines Zeitraumes
von zwei Monaten nach der Ziehung, bei
Tombolaspielen, Glückshäfen und Juxausspielungen
vor Ablauf des auf die Veranstaltung
folgenden Werktages beim Veranstalter geltend
für Tombolaspiele der für den Veranstaltungsort
örtlich zuständige Landeshauptmann;
3. für Glückshäfen und Juxausspielungen die
für den Veranstaltungsort örtlich zuständige
Bezirksverwaltungsbehörde.
§ 37. Die Bewilligung (Paragraph 35,) ist zu versagen,
wenn
1. eine klaglose Durchführung der Ausspielung
im vorgesehenen Umfang nicht erwartet
werden kann oder
2. die bei einer Ausspielung mitwirkenden
oder für die Veranstaltung verantwortlichen
Personen nicht vertrauenswürdig sind oder
3. die Abrechnung über die Einnahmen und
Ausgaben (Paragraph 47,) der letzten dem Antragsteller
bewilligten Ausspielung nicht anerkannt
oder eine widmungswidrige Verwendung
des Reinerträgnisses festgestellt
wurde oder
4. die Sicherheitsleistung gemäß Paragraph 41, Absatz 3,
nicht nachgewiesen wurde oder
5. seit dem Ziehungstermin der letzten vom
Antragsteller durchgeführten gleichartigen
Veranstaltung bis zum neuen Ziehungstermin
bei Lotterien nicht neun Monate
und bei Tombolaspielen, Glückshäfen und
Juxausspielungen nicht sechs Monate verflossen
sind.
§ 38. Eine Ausspielung darf erst nach Erteilung
der Bewilligung (Paragraph 35,) öffentlich angekündigt
werden.
Spielkapital und Spielanteile.
§ 39. (1) Das Spielkapital ist das Produkt aus
der Anzahl und dem Stückpreis der aufgelegten
Spielanteik einer Ausspielung. Anzahl und
Stückpreis der Spielanteile sind den Absatzmöglichkeiten
anzupassen. Auf den Spielanteilen
von Lotterien und Tombolaspielen ist der Preis
ersichtlich zu machen.
(2) Die Österreichische Glückspielmonopolverwaltung
hat zu prüfen, ob die Spielanteile
(Lose) von Lotterien den Bedingungen des Bewilligungsbescheides
entsprechen. Trifft dies zu,
so sind die Spielanteile mit einem Kontrollvermerk
zu versehen. Die Aufsicht über die Anbringung
des Kontrollvermerkes obliegt der
Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung,
wenn die Spielanteile in Wien gedruckt werden,
ansonsten dem für die Erhebung der Gebühren
örtlich zuständigen Finanzamt.
(3) Bei Tombolaspielen, Glückshäfen und Juxausspielungen
sind nur die von der Österreichischen
Glücksspielmonopolverwaltung aufgelegten
und mit Kontrollvermerk versehenen
Spielanteile zu verwenden.
(4) Die mit Kontrollvermerk versehenen
Spielanteile sind an den Veranstalter erst auszufolgen,
wenn die Entrichtung der Gebühren
(Paragraph 33, TP. 17 des Gebührengesetzes 1957) oder
einer ihrer voraussichtlichen Höhe entsprechenden
Vorauszahlung nachgewiesen wurde.
§ 40. (1) Für Spielanteile von Lotterien ist
der Bereich und die Dauer des Vertriebes im
Bewilligungsbescheid festzulegen. Tombolakarten
dürfen nur im Wirkungsbereich der Bewilligungsbehörde
und nur innerhalb eines Monates
vor der Ziehung verkauft werden. Bei Glückshäfen
und Juxausspielungen ist der Verkauf von
Loszetteln nur während der Veranstaltung gestattet.
(2) Zum Vertrieb der Spielanteile von
Lotterien und Tombolaspielen sind die Lottokollekturen,
die Geschäftsstellen der Klassenlotterie,
die Tabaktrafiken und die Kreditunternehmungen
berechtigt. Auf Antrag des
Veranstalters kann ein zusätzlicher anderweitiger
Vertrieb der Spielanteile im Bewilligungsbescheid
unter Berücksichtigung des
Umfanges und Zweckes der Veranstaltung festgelegt
werden.
Treffer.
§ 41. (1) Die Anzahl der Treffer hat
mindestens 1 v. H. der aufgelegten Spielanteile
und der Gesamtwert der Treffer mindestens
25 v. H. des Spielkapitals zu betragen.
(2) Als Treffer dürfen Wertpapiere und
unverarbeitetes Edelmetall nicht ausgespielt
werden. Geldtreffer sind nur bei Geld- und
gemischten Lotterien zulässig. Die Ablösbarkeit
von Warenhaupttreffern in Geld kann bei
Lotterien auf Antrag des Veranstalters bewilligt
werden.
(3) Bei Lotterien und Tombolaspielen ist für
den Gesamttrefferwert, bei Glückshäfen und
Juxausspielungen mit einem Spielkapital von
über 10.000 S für den Wert der nicht gespendeten
Treffer Sicherheit zu leisten. Die
Sicherheitsleistung hat der Veranstalter der Bewilligungsbehörde
bereits vor Erteilung der Bewilligung
(Paragraph 35,) nachzuweisen. Sie kann insbesondere
erfolgen durch Barerlag, durch Hinterlegung
nicht gesperrter Spareinlagebücher inländischer
Kreditunternehmungen oder durch
Haftungserklärung als Bürge und Zahler oder
Garantieerklärung einer Kredit- oder Versicherungsunternehmung
mit dem Sitz im
Inland.
§ 42. Enthalten die Spielbedingungen keine
näheren Bestimmungen über die Frist zur Einlösung
der Treffer, so ist der Anspruch auf die
Treffer bei Lotterien innerhalb eines Zeitraumes
von zwei Monaten nach der Ziehung, bei
Tombolaspielen, Glückshäfen und Juxausspielungen
vor Ablauf des auf die Veranstaltung
folgenden Werktages beim Veranstalter geltend
zuSub-Litera, z, u machen. Wird der Anspruch nicht fristgerecht
geltend gemacht, so verfällt der Treffer
zugunsten des Ausspielungszweckes.
Ziehung.
§ 43. (1) Das Spielergebnis ist durch öffentliche
Ziehung zu ermitteln. Durch ein unabwendbares
Ereignis verhinderte oder unterbrochene Ziehungen
sind ehestmöglich durch- oder zu Ende
zu führen.
(2) Bei Lotterien ist die Nummernziehung auf
Kosten des Veranstalters entweder von der
Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung
oder unter Kontrolle eines öffentlichen Notars
entsprechend dem Ziehungsplan durchzuführen.
Das Ergebnis der Ziehung ist in Ziehungsprotokollen
festzuhalten und zu verlautbaren.
§ 44. (1) Bei Tombolaspielen sind die
Ziehung aus den Zahlen 1 bis 90 zur Ermittlung
der Gewinnkombinationen sowie allfällige
Sonderverlosungen (Abs. 2) vom Veranstalter
unter Kontrolle des bestellten Aufsichtsorgans
(§ 45) durchzuführen. Die gezogenen Zahlen
sind in einem Protokoll festzuhalten und den
Spielern in geeigneter Weise bekanntzugeben.
Das Ergebnis von Sonderverlosungen ist in
gleicher Weise bekanntzugeben.
(2) Gewinnansprüche dürfen nur von den bei
der Veranstaltung anwesenden Spielern angemeldet
werden. Die Treffer sind in der Reihenfolge
der Anmeldung der Gewinnansprüche
gegen Einziehung der Tombolakarten zuzuerkennen.
Sind in einer Zahlenkombination die
Treffer verschiedenwertig oder werden mehr
Gewinnansprüche angemeldet als Treffer für
die Kombination vorgesehen sind, so ist durch
eine Sonderverlosung zu entscheiden, wer von
den anspruchsberechtigten Spielern die einzelnen
Treffer erhält. Die nicht eingelösten Tombolakarten
verbleiben den Spielern.
Monopolaufsicht.
§ 45. (1) Zum Zwecke der Überwachung der
Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
und des Bewilligungsbescheides durch
den Veranstalter hat die Bewilligungsbehörde
für jede Ausspielung, deren Spielkapital 5000 S
übersteigt, eine Aufsicht zu bestellen.
(2) Bei Ausspielungen mit einem Spielkapital
von über 2000 S bis einschließlich 5000 S kann
die Bewilligungsbehörde eine Aufsicht (Abs. 1)
bestellen, wenn sie dies für die ordnungsgemäße
Abwicklung der Veranstaltung für notwendig
erachtet.
(3) Die Bewilligungsbehörde kann die Aufgaben
gemäß Abs. 1 und 2 bei Lotterien und
Tombolaspielen, die in Wien oder Niederösterreich
durchgeführt werden, der Österreichischen
Glücksspielmonopolverwaltung, bei den anderen
Lotterien der nach dem Veranstaltungsort zuständigen
Finanzlandesdirektion und bei allen
übrigen Ausspielungen dem nach dem Veranstaltungsort
zuständigen Finanzamt übertragen.
(4) Die Aufsicht ist im Bewilligungsbescheid zu
bestellen. Das Aufsichtsorgan hat über die Ausspielung
der Bewilligungsbehörde und der
Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung
innerhalb eines Monates nach Durchführung zu
berichten. Die Kosten der notwendigen Aufsicht
hat der Veranstalter zu tragen.
§ 46. (1) Entsprechen die Treffer, der Preis
oder der Vertrieb der Spielanteile nicht den
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder des
Bewilligungsbescheides oder lassen die vom
Veranstalter getroffenen sonstigen Vorkehrungen
eine ordnungsgemäße Abwicklung der
Ausspielung nicht erwarten, so ist das Aufsichtsorgan
(§ .45) berechtigt, dem Veranstalter die
Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen
Frist aufzutragen und erforderlichenfalls
die Fortsetzung der Ausspielung zu untersagen.
(2) Die Bewilligungsbehörde hat die Bewilligung
(§ 35) aus den im Abs. 1 angeführten
Gründen zurückzunehmen, wenn die bei der
Durchführung der Ausspielung festgestellten
Mängel nicht mehr behoben werden können
oder nicht innerhalb der festgesetzten Frist
(Abs. 1) behoben wurden.
(3) Falls die Fortsetzung einer Ausspielung
durch das Aufsichtsorgan untersagt (Abs. 1) oder
die Bewilligung durch die Bewilligungsbehörde
zurückgenommen (Abs. 2) wird, bleibt die
Haftung des Veranstalters für alle ihm aus der
Veranstaltung erwachsenen privatrechtlichen
Verpflichtungen unberührt.
Rechnungslegung.
§ 47. (1) Der Veranstalter hat über die Einnahmen
und Ausgaben sowie über die widmungsgemäße
Verwendung des Reinerträgnisses einer Ausspielung,
die gemäß § 45 unter Aufsicht gestellt
worden ist, der Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung
gegenüber Rechnung zu
legen.
(2) Bei Lotterien ist die Abrechnung der Einnahmen
und Ausgaben (Abs. 1) innerhalb eines
Monates nach Ablauf der Frist zur Treffereinlösung,
bei Tombolaspielen, Glückshäfen und
Juxausspielungen innerhalb eines Monates nach
Ziehung vorzulegen. Die Frist für die Erbringung
des Nachweises der widmungsgemäßen Verwendung
des Reinerträgnisses ist von der
Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung
jeweils unter Berücksichtigung des Verwendungszweckes
festzusetzen.
(3) Das Ergebnis der Überprüfung der Abrechnung
(Abs. 1) ist dem Veranstalter, der
machen. Wird der Anspruch nicht fristgerecht
geltend gemacht, so verfällt der Treffer
zugunsten des Ausspielungszweckes.
Ziehung.
§ 43. (1) Das Spielergebnis ist durch öffentliche
Ziehung zu ermitteln. Durch ein unabwendbares
Ereignis verhinderte oder unterbrochene Ziehungen
sind ehestmöglich durch- oder zu Ende
zu führen.
(2) Bei Lotterien ist die Nummernziehung auf
Kosten des Veranstalters entweder von der
Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung
oder unter Kontrolle eines öffentlichen Notars
entsprechend dem Ziehungsplan durchzuführen.
Das Ergebnis der Ziehung ist in Ziehungsprotokollen
festzuhalten und zu verlautbaren.
§ 44. (1) Bei Tombolaspielen sind die
Ziehung aus den Zahlen 1 bis 90 zur Ermittlung
der Gewinnkombinationen sowie allfällige
Sonderverlosungen (Absatz 2,) vom Veranstalter
unter Kontrolle des bestellten Aufsichtsorgans
(Paragraph 45,) durchzuführen. Die gezogenen Zahlen
sind in einem Protokoll festzuhalten und den
Spielern in geeigneter Weise bekanntzugeben.
Das Ergebnis von Sonderverlosungen ist in
gleicher Weise bekanntzugeben.
(2) Gewinnansprüche dürfen nur von den bei
der Veranstaltung anwesenden Spielern angemeldet
werden. Die Treffer sind in der Reihenfolge
der Anmeldung der Gewinnansprüche
gegen Einziehung der Tombolakarten zuzuerkennen.
Sind in einer Zahlenkombination die
Treffer verschiedenwertig oder werden mehr
Gewinnansprüche angemeldet als Treffer für
die Kombination vorgesehen sind, so ist durch
eine Sonderverlosung zu entscheiden, wer von
den anspruchsberechtigten Spielern die einzelnen
Treffer erhält. Die nicht eingelösten Tombolakarten
verbleiben den Spielern.
Monopolaufsicht.
§ 45. (1) Zum Zwecke der Überwachung der
Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
und des Bewilligungsbescheides durch
den Veranstalter hat die Bewilligungsbehörde
für jede Ausspielung, deren Spielkapital 5000 S
übersteigt, eine Aufsicht zu bestellen.
(2) Bei Ausspielungen mit einem Spielkapital
von über 2000 S bis einschließlich 5000 S kann
die Bewilligungsbehörde eine Aufsicht (Absatz eins,)
bestellen, wenn sie dies für die ordnungsgemäße
Abwicklung der Veranstaltung für notwendig
erachtet.
(3) Die Bewilligungsbehörde kann die Aufgaben
gemäß Absatz eins und 2 bei Lotterien und
Tombolaspielen, die in Wien oder Niederösterreich
durchgeführt werden, der Österreichischen
Glücksspielmonopolverwaltung, bei den anderen
Lotterien der nach dem Veranstaltungsort zuständigen
Finanzlandesdirektion und bei allen
übrigen Ausspielungen dem nach dem Veranstaltungsort
zuständigen Finanzamt übertragen.
(4) Die Aufsicht ist im Bewilligungsbescheid zu
bestellen. Das Aufsichtsorgan hat über die Ausspielung
der Bewilligungsbehörde und der
Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung
innerhalb eines Monates nach Durchführung zu
berichten. Die Kosten der notwendigen Aufsicht
hat der Veranstalter zu tragen.
§ 46. (1) Entsprechen die Treffer, der Preis
oder der Vertrieb der Spielanteile nicht den
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder des
Bewilligungsbescheides oder lassen die vom
Veranstalter getroffenen sonstigen Vorkehrungen
eine ordnungsgemäße Abwicklung der
Ausspielung nicht erwarten, so ist das Aufsichtsorgan
(Paragraph Punkt 45,) berechtigt, dem Veranstalter die
Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen
Frist aufzutragen und erforderlichenfalls
die Fortsetzung der Ausspielung zu untersagen.
(2) Die Bewilligungsbehörde hat die Bewilligung
(Paragraph 35,) aus den im Absatz eins, angeführten
Gründen zurückzunehmen, wenn die bei der
Durchführung der Ausspielung festgestellten
Mängel nicht mehr behoben werden können
oder nicht innerhalb der festgesetzten Frist
(Absatz eins,) behoben wurden.
(3) Falls die Fortsetzung einer Ausspielung
durch das Aufsichtsorgan untersagt (Absatz eins,) oder
die Bewilligung durch die Bewilligungsbehörde
zurückgenommen (Absatz 2,) wird, bleibt die
Haftung des Veranstalters für alle ihm aus der
Veranstaltung erwachsenen privatrechtlichen
Verpflichtungen unberührt.
Rechnungslegung.
§ 47. (1) Der Veranstalter hat über die Einnahmen
und Ausgaben sowie über die widmungsgemäße
Verwendung des Reinerträgnisses einer Ausspielung,
die gemäß Paragraph 45, unter Aufsicht gestellt
worden ist, der Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung
gegenüber Rechnung zu
legen.
(2) Bei Lotterien ist die Abrechnung der Einnahmen
und Ausgaben (Absatz eins,) innerhalb eines
Monates nach Ablauf der Frist zur Treffereinlösung,
bei Tombolaspielen, Glückshäfen und
Juxausspielungen innerhalb eines Monates nach
Ziehung vorzulegen. Die Frist für die Erbringung
des Nachweises der widmungsgemäßen Verwendung
des Reinerträgnisses ist von der
Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung
jeweils unter Berücksichtigung des Verwendungszweckes
festzusetzen.
(3) Das Ergebnis der Überprüfung der Abrechnung
(Absatz eins,) ist dem Veranstalter, der
Bewilligungsbehörde und, wenn sich eine Beanstandung
ergab, auch dem für die Erhebung
der Gebühren örtlich zuständigen Finanzamt
bekanntzugeben.
Polizeiliche Überwachung.
§ 48. Glückshäfen und Juxausspielungen, für
die eine Aufsicht gemäß § 45 Abs. 1 bestellt
wurde, sowie die Ziehungen bei Tombolaspielen
sind auch sicherheitspolizeilich zu überwachen.
Die notwendigen Kosten der Überwachung hat
der Veranstalter zu tragen.
F. Glücksspielapparate.
§ 49. (1) Das Bundesministerium für Finanzen
hat auf Antrag von Personen, die Glücksspielapparate
betreiben wollen, im Inland solche
Spielapparate erzeugen oder mit solchen Handel
treiben, in geeigneter Weise festzustellen, ob das
Spiel mit dem Apparat als eine vom Bund vorbehaltene
Ausspielung (§§ 3 und 4 Abs. 2 und 3)
anzusehen ist oder nicht.
(2) In die Feststellung (Abs. 1) sind die Spielregeln
aufzunehmen.
(3) Das Bundesministerium für Finanzen kann
sich zur Durchführung der Ermittlungen der
Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung
bedienen.
(4) Die Kosten des Feststellungverfahrens hat
der Antragsteller zu tragen.
ARTIKEL III.
Eingriffe in das Glücksspielmonopol.
§ 50. (1) Des Eingriffes in das Glücksspielmonopol
macht sich unbeschadet einer allfälligen
Verfolgung gemäß § 522 Strafgesetz schuldig,
wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. den Vorschriften über das Glücksspielmonopol
zuwider ein Glücksspiel veranstaltet,
die Bewilligungsbedingungen eines
genehmigten Glücksspieles nicht einhält
oder ein Glücksspiel trotz Untersagung
oder nach Zurücknahme der Spielbewilligung
durchführt;
2. ohne Ermächtigung gewerbsmäßig Spielanteile
eines dem Glücksspielmonopol des
Bundes unterliegenden Glücksspieles oder
Urkunden, durch' welche solche Spielanteile
zum Eigentum oder zum Gewinnbezug
übertragen werden, zur Erwerbung anbietet,
veräußert oder an andere überläßt.
(2) Eingriffe in das Glücksspielmonopol sind
Verwaltungsübertretungen. Sie werden bei vorsätzlicher
Begehung mit einer Geldstrafe bis zu
30.000 S, bei fahrlässiger Begehung jedoch mit
einer Geldstrafe bis zu 10.000 S geahndet. Geldbeträge
und Sachwerte, die den Gegenstand des
Eingriffes in das Glücksspielmonopol bilden,
können für verfallen erklärt werden. Soweit
durch die im Absatz 1 bezeichneten Taten zugleich
Abgaben verkürzt werden, wird die Verkürzung
der Abgaben nicht bestraft.
ARTIKEL IV.
Beteiligung an ausländischen Glücksspielen.
§ 51. 0) Verboten ist:
a) die Beteiligung an ausländischen Glücksspielen,
wenn die erforderlichen Einsätze
vom Inland aus geleistet werden;
b) das Einsammeln von Einsätzen für ausländische
Glücksspiele im Inland;
c) die geschäftsmäßige Überlassung von Spielscheinen
für ausländische Glücksspiele im.
Inland.
(2) Die verbotene Beteiligung an einem ausländischen
Glücksspiel ist eine Verwaltungsübertretung.
Sie wird bei vorsätzlicher Begehung
mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S, bei fahrlässiger
Begehung jedoch mit einer Geldstrafe
bis zu 10.000 S geahndet.
ARTIKEL V.
§ 52. Das Finanzausgleichsgesetz 1959, BGBl.
Nr. 97, wird wie folgt abgeändert und ergänzt:
1. Im § 3 Abs. 1 tritt an Stelle der Bezeichnung
„Bundesmonopolabgabe der Spielbanken"
die Bezeichnung „Spielbankabgabe".
2. Im § 4 Abs. 1 entfallen die Worte „der
Bundesmonopolabgabe der Spielbanken".
3. Dem § 4 Abs. 1 wird angefügt:
„Spielbankabgabe :
bei ganzjährig geführten Spielbankbetrieben:
84 8 8,
bei saisonmäßig geführten Spielbankbetrieben:
70 15 15".
4. Dem § 4 Abs. 2 wird folgende lit. i angefügt:
„i) bei der Spielbankabgabe nach dem. örtlichen
Aufkommen. Die Aufteilung des Gemeindeanteiles
an der Spielbankabgabe ist
ausschließlich auf jene Gemeinden zu beschränken,
in denen eine Spielbank betrieben
wird."
5. Im § 4 Abs. 3 hat der letzte Satz zu entfallen.
6. Im § 6 Abs. 1 tritt an Stelle der Bezeichnung
„Bundesmonopolabgabe der Spielbanken"
die Bezeichnung „Spielbankabgabe".
ARTIKEL VI.
Übergangs- und Schlußbestimmungen.
§ 53. (1) Die Bestimmungen der §§ 21 bis 30
dieses Bundesgesetzes treten mit 31. Dezember
Bewilligungsbehörde und, wenn sich eine Beanstandung
ergab, auch dem für die Erhebung
der Gebühren örtlich zuständigen Finanzamt
bekanntzugeben.
Polizeiliche Überwachung.
§ 48. Glückshäfen und Juxausspielungen, für
die eine Aufsicht gemäß Paragraph 45, Absatz eins, bestellt
wurde, sowie die Ziehungen bei Tombolaspielen
sind auch sicherheitspolizeilich zu überwachen.
Die notwendigen Kosten der Überwachung hat
der Veranstalter zu tragen.
F. Glücksspielapparate.
§ 49. (1) Das Bundesministerium für Finanzen
hat auf Antrag von Personen, die Glücksspielapparate
betreiben wollen, im Inland solche
Spielapparate erzeugen oder mit solchen Handel
treiben, in geeigneter Weise festzustellen, ob das
Spiel mit dem Apparat als eine vom Bund vorbehaltene
Ausspielung (Paragraphen 3 und 4 Absatz 2 und 3)
anzusehen ist oder nicht.
(2) In die Feststellung (Absatz eins,) sind die Spielregeln
aufzunehmen.
(3) Das Bundesministerium für Finanzen kann
sich zur Durchführung der Ermittlungen der
Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung
bedienen.
(4) Die Kosten des Feststellungverfahrens hat
der Antragsteller zu tragen.
ARTIKEL römisch drei.
Eingriffe in das Glücksspielmonopol.
§ 50. (1) Des Eingriffes in das Glücksspielmonopol
macht sich unbeschadet einer allfälligen
Verfolgung gemäß Paragraph 522, Strafgesetz schuldig,
wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. den Vorschriften über das Glücksspielmonopol
zuwider ein Glücksspiel veranstaltet,
die Bewilligungsbedingungen eines
genehmigten Glücksspieles nicht einhält
oder ein Glücksspiel trotz Untersagung
oder nach Zurücknahme der Spielbewilligung
durchführt;
2. ohne Ermächtigung gewerbsmäßig Spielanteile
eines dem Glücksspielmonopol des
Bundes unterliegenden Glücksspieles oder
Urkunden, durch' welche solche Spielanteile
zum Eigentum oder zum Gewinnbezug
übertragen werden, zur Erwerbung anbietet,
veräußert oder an andere überläßt.
(2) Eingriffe in das Glücksspielmonopol sind
Verwaltungsübertretungen. Sie werden bei vorsätzlicher
Begehung mit einer Geldstrafe bis zu
30.000 S, bei fahrlässiger Begehung jedoch mit
einer Geldstrafe bis zu 10.000 S geahndet. Geldbeträge
und Sachwerte, die den Gegenstand des
Eingriffes in das Glücksspielmonopol bilden,
können für verfallen erklärt werden. Soweit
durch die im Absatz 1 bezeichneten Taten zugleich
Abgaben verkürzt werden, wird die Verkürzung
der Abgaben nicht bestraft.
ARTIKEL römisch vier.
Beteiligung an ausländischen Glücksspielen.
§ 51. 0) Verboten ist:
a) die Beteiligung an ausländischen Glücksspielen,
wenn die erforderlichen Einsätze
vom Inland aus geleistet werden;
b) das Einsammeln von Einsätzen für ausländische
Glücksspiele im Inland;
c) die geschäftsmäßige Überlassung von Spielscheinen
für ausländische Glücksspiele im.
Inland.
(2) Die verbotene Beteiligung an einem ausländischen
Glücksspiel ist eine Verwaltungsübertretung.
Sie wird bei vorsätzlicher Begehung
mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S, bei fahrlässiger
Begehung jedoch mit einer Geldstrafe
bis zu 10.000 S geahndet.
ARTIKEL römisch fünf.
§ 52. Das Finanzausgleichsgesetz 1959, Bundesgesetzblatt
Nr. 97, wird wie folgt abgeändert und ergänzt:
1. Im Paragraph 3, Absatz eins, tritt an Stelle der Bezeichnung
„Bundesmonopolabgabe der Spielbanken"
die Bezeichnung „Spielbankabgabe".
2. Im Paragraph 4, Absatz eins, entfallen die Worte „der
Bundesmonopolabgabe der Spielbanken".
3. Dem Paragraph 4, Absatz eins, wird angefügt:
„Spielbankabgabe :
bei ganzjährig geführten Spielbankbetrieben:
84 8 8,
bei saisonmäßig geführten Spielbankbetrieben:
70 15 15".
4. Dem Paragraph 4, Absatz 2, wird folgende Litera i, angefügt:
„i) bei der Spielbankabgabe nach dem. örtlichen
Aufkommen. Die Aufteilung des Gemeindeanteiles
an der Spielbankabgabe ist
ausschließlich auf jene Gemeinden zu beschränken,
in denen eine Spielbank betrieben
wird."
5. Im Paragraph 4, Absatz 3, hat der letzte Satz zu entfallen.
6. Im Paragraph 6, Absatz eins, tritt an Stelle der Bezeichnung
„Bundesmonopolabgabe der Spielbanken"
die Bezeichnung „Spielbankabgabe".
ARTIKEL römisch sechs.
Übergangs- und Schlußbestimmungen.
§ 53. (1) Die Bestimmungen der Paragraphen 21 bis 30
dieses Bundesgesetzes treten mit 31. Dezember
1966Ziffer 1966 außer Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen
neue Bewilligungen zum Betrieb von Spielbanken
nicht erteilt werden.
(2) Die Dauer und der Umfang der auf Grund
der bisherigen Vorschriften (§ 55 Z. 3) bestehenden
Bewilligungen zum Betrieb einer Spielbank
werden durch das Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
nicht berührt. Bestehende Regelungen
über die Aufteilung der Cagnotte bleiben bis
zum Inkrafttreten eines Kollektivvertrages gemäß
§ 26 Abs. 4 aufrecht.
(3) Das Verhältnis der Lottokollekturen und
Geschäftsstellen der Klassenlotterie zum Bund
ist innerhalb sechs Monaten nach Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes entsprechend zu regeln.
(4) Alle bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
bereits bewilligten, aber noch nicht durchgeführten
Ausspielungen (§§ 31 bis 34) sind nach den
bisher geltenden Vorschriften abzuwickeln.
(5) Artikel V verliert zugleich mit Artikel I
des Finanzausgleichsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 97,
seine Gültigkeit.
§ 54. Das Sporttotogesetz, BGBl. Nr. 55/1949,
und das Pferdetotogesetz, BGBl. Nr. 129/1952,
bleiben unberührt.
§ 55. Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
treten außer Kraft:
1. das Lottopatent vom 13. März 1813, Pol.G.S.
Nr. 27;
2. das Gesetz vom 3. Jänner 1913, RGBl.
Nr. 94, betreffend die Aufhebung des
Zahlenlottos und die Einführung der Klassenlotterie;
3. die Spielbankverordnung, BGBl. Nr. 463/
1933, in der Fassung der Spielbankverordnungsnovelle,
BGBl. I Nr. 6/1934, und der
2. Spielbankverordnungsnovelle, BGBl.
Nr. 313/1936;
4. das Glücksspielgesetz, StGBl. Nr. 117/1945;
soweit einzelne Bestimmungen der genannten
Gesetze und Verordnungen nicht schon früher
aufgehoben wurden.
§ 56. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind betraut:
a) das Bundesministerium für Inneres hinsichtlich
des § 48;
b) das Bundesministerium für Finanzen im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Inneres hinsichtlich des § 29 Abs. 2
letzter Satz und des § 36 Z. 1;
c) im übrigen das Bundesministerium für
Finanzen.
außer Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen
neue Bewilligungen zum Betrieb von Spielbanken
nicht erteilt werden.
(2) Die Dauer und der Umfang der auf Grund
der bisherigen Vorschriften (Paragraph 55, Ziffer 3,) bestehenden
Bewilligungen zum Betrieb einer Spielbank
werden durch das Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
nicht berührt. Bestehende Regelungen
über die Aufteilung der Cagnotte bleiben bis
zum Inkrafttreten eines Kollektivvertrages gemäß
Paragraph 26, Absatz 4, aufrecht.
(3) Das Verhältnis der Lottokollekturen und
Geschäftsstellen der Klassenlotterie zum Bund
ist innerhalb sechs Monaten nach Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes entsprechend zu regeln.
(4) Alle bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
bereits bewilligten, aber noch nicht durchgeführten
Ausspielungen (Paragraphen 31 bis 34) sind nach den
bisher geltenden Vorschriften abzuwickeln.
(5) Artikel römisch fünf verliert zugleich mit Artikel römisch eins
des Finanzausgleichsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 97,
seine Gültigkeit.
§ 54. Das Sporttotogesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1949,,
und das Pferdetotogesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1952,,
bleiben unberührt.
§ 55. Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
treten außer Kraft:
1. das Lottopatent vom 13. März 1813, Pol.G.S.
Nr. 27;
2. das Gesetz vom 3. Jänner 1913, RGBl.
Nr. 94, betreffend die Aufhebung des
Zahlenlottos und die Einführung der Klassenlotterie;
3. die Spielbankverordnung, BGBl. Nr. 463/
1933, in der Fassung der Spielbankverordnungsnovelle,
BGBl. römisch eins Nr. 6 aus 1934,, und der
2. Spielbankverordnungsnovelle, Bundesgesetzblatt
Nr. 313 aus 1936,;
4. das Glücksspielgesetz, StGBl. Nr. 117 aus 1945,;
soweit einzelne Bestimmungen der genannten
Gesetze und Verordnungen nicht schon früher
aufgehoben wurden.
§ 56. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind betraut:
a) das Bundesministerium für Inneres hinsichtlich
des Paragraph 48,;
b) das Bundesministerium für Finanzen im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Inneres hinsichtlich des Paragraph 29, Absatz 2,
letzter Satz und des Paragraph 36, Ziffer eins,;
c) im übrigen das Bundesministerium für
Finanzen.
Schärf Pittermann Klaus Afritsch