Der Nationalrat hat beschlossen: ARTIKEL römisch eins. Allgemeine Bestimmungen. § 1. Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Spiele, bei denen ein ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängiges Ereignis über Gewinn und Verlust entscheidet. § 2. Das Recht zur Durchführung von Glücksspielen im Sinne dieses Bundesgesetzes, insbesondere aller Arten von Ausspielungen (Paragraph 3,), wie Lotto und Toto, Klassenlotterien, sonstige Lotterien, Tombolaspiele, Glückshäfen und Juxausspielungen, sowie das Redit zum Betrieb von Spielbanken ist, soweit nichts anderes bestimmt wird, dem Bund vorbehalten (Glücksspielmonopol). § 3. Ausspielungen sind Glücksspiele (Paragraph eins,), bei denen der Unternehmer (Veranstalter) den Spielern für eine vermögensrechtliche Leistung eine Gegenleistung in Aussicht stellt; das über Gewinn und Verlust entscheidende Ereignis kann durch eine Ziehung, eine mechanische Vorrichtung (Glücksspielapparat) oder auf sonstige Art herbeigeführt werden. § 4. (1) Glücksspiele, die nicht in Form einer Ausspielung (Paragraph 3,) durchgeführt werden, unterliegen nur dann dem Glücksspielmonopol (Paragraph 2,), wenn ein Bankhalter mitwirkt und der Einsatz 2 S übersteigt. (2) Ausspielungen, bei denen die Entscheidung über Gewinn und Verlust mit Hilfe einer mechanischen Vorrichtung herbeigeführt wird, unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol, wenn die Gewinne in Waren bestehen und der Einsatz 2 S nicht übersteigt. (3) Ausspielungen von Geld mittels Glücksspielapparates sowie sonstige gemäß Absatz eins, dem Glücksspielmonopol unterliegende Glücksspiele dürfen nur in einer Spielbank (Paragraph 21,) durchgeführt werden. § 5. (1) Die Durchführung der dem Glücksspielmonopol (Paragraph 2,) unterliegenden Glücksspiele obliegt der Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung, sofern dieses Recht nicht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes (Artikel römisch zwei, Abschnitte D und E) an andere Personen übertragen wird. (2) Die Österreichische Glücksspielmonopolverwaltung kann sich im Interesse einer rascheren und vereinfachten betriebsmäßigen Abwicklung von Glücksspielen der Mithilfe von Einrichtungen des Österreichischen Postsparkassenamtes bedienen. (3) Die Österreichische Glücksspielmonopolverwaltung ist dem Bundesministerium für Finanzen untergeordnet. ARTIKEL römisch zwei. Besondere Bestimmungen. A. Zahlenlotto. § 6. Das Zahlenlotto besteht in der Annahme und Durchführung von Wetten über die Gewinstchance einer oder mehrerer Zahlen aus einer bestimmten Zahlenreihe, wobei die gewinnenden Zahlen durch öffentliche Ziehung ermittelt werden und der Einzelgewinn ein festgesetztes Vielfaches des Einsatzes beträgt. Spielbedingungen. § 7. Für die Durchführung des Zahlenlottos hat die Österreichische Glücksspielmonopolverwaltung Spielbedingungen aufzustellen, in denen insbesondere zu regeln sind: 1. die Zahlenreihe, in der gewettet werden kann; 2. die Wettarten, wobei jedoch die Aufnahme von mehr als fünf Zahlen in eine Wettart unzulässig ist; 3. die Höhe des vom Teilnehmer zu leistenden Wetteinsatzes und Verwaltungskostenbeitrages; 4. die Art, der Ort und die Zeit der Ziehung; 5. die Festsetzung der Höhe der Gewinne; 6. die Ausstattung, Ausgabe und Hereinnahme der Wettscheine (Annahmefrist) sowie die Entrichtung der Wetteinsätze und der Verwaltungskostenbeiträge; 7. die Voraussetzungen für die Teilnahme; 8. die Geltendmachung der Gewinnansprüche und Auszahlung der Gewinne. Lottokollekturen. § 8. Die Ausgabe der Wettscheine und die Entgegennahme der Wettscheine und Wetteinsätze einschließlich der Verwaltungskostenbeiträge kann natürlichen Personen mit dem Wohnsitz im Inland überlassen werden (Lottokollektanten). Wettvertrag. § 9. (1) Der Wettvertrag zwischen den Teilnehmern am Zahlenlotto und dem Bund gilt als rechtswirksam abgeschlossen, sobald der den Spielbedingungen entsprechend ausgefüllte und mit Einsatzbestätigung versehene Wettschein innerhalb der in den Spielbedingungen festgesetzten Frist bei der Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung eingelangt ist.

  1. Absatz 2,Langt ein Wettschein verspätet ein, so sind die darauf geleisteten Wetteinsätze dem Berechtigten von der Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung zurückzuzahlen. (3) Entsprechen Wettscheine nicht den Spielbedingungen, so verfallen die darauf geleisteten Wetteinsätze zugunsten des Bundes. (4) Läßt sich aus dem Wettschein die Höhe des Wetteinsatzes nicht feststellen, so gilt die Wette mit dem nach den Spielbedingungen zulässigen Mindestwetteinsatz abgeschlossen; ein allenfalls entrichteter Mehrbetrag verfällt zugunsten des Bundes. Gewinne. § 10. (1) Die Ziehung darf sich auf höchstens fünf Zahlen aus der Zahlenreihe 1 bis 90 erstrecken. Der Mindestgewinn darf nicht unter dem 14fachen und der Höchstgewinn nicht über dem 4800fachen des Wetteinsatzes festgesetzt werden. (2) Die ermittelten Gewinnzahlen sind durch Anschlag in den Lottokollekturen (Paragraph 8,) zu veröffentlichen. § 11. (1) Die Gewinne sind durch die Österreichische Glücksspielmonopolverwaltung auszuzahlen. In den Spielbedingungen kann festgelegt werden, daß Gewinne bis zu einer bestimmten Höhe durch die Lottokollekturen (Paragraph 8,) ausgezahlt werden können. (2) Der Gewinn darf nur gegen Rückgabe der dem Teilnehmer verbleibenden Durchschrift des Wettscheines (Einlageschein) ausgezahlt werden. Er darf nicht ausgezahlt werden, wenn der Einlageschein nicht mehr mit Sicherheit als Durchschrift des von der Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung übernommenen Wettscheines festgestellt werden kann. (3) Gewinne, die nicht innerhalb von drei Monaten nach der Ziehung vom Anspruchsberechtigten bei der Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung geltend gemacht wurden, sowie Gewinne, die aus den im Absatz 2, angeführten Gründen innerhalb dieser Frist nicht ausgezahlt werden konnten, verfallen zugunsten des Bundes. B. Klassenlotterie. § 12. Die Klassenlotterie ist eine Geldlotterie, bei der die Spielanteile in Form von ganzen und Teillosen klassenweise vertrieben werden und die Treffer durch öffentliche Ziehungen in mehreren aufeinanderfolgenden Abschnitten (Klassen) ermittelt werden. Spielplan und Spielbedingungen. § 13. (1) Für jede Klassenlotterie hat die Österreichische Glücksspielmonopolverwaltung einen besonderen Spielplan mit den Spielbedingungen aufzustellen, in denen insbesondere zu regeln sind: 1. die Höhe des Spielkapitals (Paragraph 39,), die Anzahl und der Preis der Spielanteile (Lose); 2. die Anzahl und die Höhe der auf die einzelnen Klassen verteilten Gewinne; 3. die Art, der Ort und die Zeit der Ziehungen; 4. das Verfahren bei der Auszahlung der Gewinne. (2) Bei der Erstellung des Spielplanes und der Spielbedingungen (Absatz eins,) sind die Möglichkeiten für den Losabsatz im Hinblick auf die allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Geschäftsstellen der Klassenlotterie. § 14. Der Vertrieb der Spielanteile (Lose) kann natürlichen Personen, Personengesellschaften des Handelsrechtes und juristischen Personen mit dem Wohnsitz (Sitz) im Inland überlassen werden, die diese Tätigkeit unter der Bezeichnung „Geschäftsstelle der Klassenlotterie" auszuüben haben. Gewinne. § 15. (1) Als Gewinne sind mindestens 60 v. H. des Spielkapitals auszuschütten. (2) Das Ergebnis der Ziehung ist von der Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" zu veröffentlichen. § 16. (1) Die Gewinne sind durch die Österreichische Glücksspielmonopolverwaltung auszuzahlen. In den Spielbedingungen kann festgelegt werden, daß Gewinne bis zu einer bestimmten Höhe durch die Geschäftsstellen der Klassenlotterie (Paragraph 14,) ausgezahlt werden können. (2) Gewinnansprüche, die nicht innerhalb von drei Monaten nach dem letzten Ziehungstag in einer Klasse geltend gemacht wurden, verfallen zugunsten des Bundes. C Gemeinsame Bestimmungen für Zahlenlotto und Klasssenlotterie. § 17. (1) Die Rechte und Pflichten der Inhaber der Lottokollekturen und Geschäftsstellen der Klassenlotterie aus der in den Paragraphen 8 und 14 angeführten Tätigkeit sind durch Vertrag zwischen ihnen und dem Bund, vertreten durch die Österreichische Glücksspielmonopolverwaltung, zu regeln. (2) Der Vertrag ist auf unbestimmte Zeit abzuschließen. Er kann von beiden Vertragsteilen mit einer Frist von drei Monaten, soweit er die Tätigkeit einer Geschäftsstelle der Klassenlotterie betrifft, aber nur zum Ende der laufenden Lotterie, ohne Angabe von Gründen schriftlich gekündigt werden.
  1. Absatz 3,Die Österreichische Glücksspielmonopolverwaltung ist berechtigt, den Vertrag bei Vorliegen wichtiger, im Vertrag besonders zu regelnder Umstände sowie bei Verletzung der Verschwiegenheitspflicht gemäß Paragraph 19, Absatz eins, ohne Kündigung mit sofortiger Wirksamkeit aufzulösen. (4) Der Vertrag endet weiters mit dem Tode oder mit dem Verlust der Eigenberechtigung der in den Paragraphen 8 und 14 angeführten natürlichen Personen, ferner mit der Eröffnung des Konkursverfahrens oder mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Konkursverfahrens mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens hinreichenden Vermögens abgelehnt wird, oder mit der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens über das Vermögen der in den §§ 8 und 14 genannten Personen und Gesellschaften. Die Bedingungen, unter denen eine Lottokollektur oder eine Geschäftsstelle der Klassenlotterie nach dem Tode des Inhabers weitergeführt werden kann, sind im Vertrag besonders zu regeln. (5) Im Falle der Auflösung des Vertrages gemäß Abs. 3 oder der Beendigung aus den Gründen des Absatz 4, kann die Österreichische Glücksspielmonopolverwaltung zur Weiterführung der Geschäfte einen Verwalter bestellen, wenn dies im Interesse des Glücksspielmonopols liegt und im Vertrag selbst die Abwicklung oder Fortführung der Geschäfte nicht besonders geregelt ist. Die Entlohnung des Verwalters hat die Österreichische Glücksspielmonopolverwaltung festzusetzen. § 18. Soweit sich die Spieler im Rahmen des Zahlenlottos zur Weiterleitung der Wettscheine und Wetteinsätze an die Österreichische Glücksspielmonopolverwaltung oder zur Geltendmachung der Gewinnansprüche der Lottokollekturen bedienen, gelten diese als ihre Bevollmächtigten; das gleiche gilt sinngemäß bei der Geltendmachung der Gewinnansprüche im Rahmen der Klassenlotterie durch die Geschäftsstellen der Klassenlotterie. § 19. (1) Die Inhaber von Lottokollekturen und Geschäftsstellen der Klassenlotterie sowie deren Dienstnehmer haben über die Spieler, ihre Teilnahme am Spiel (Gewinn und Verlust) Verschwiegenheit zu bewahren. (2) Auskünfte an Finanzbehörden über die Höhe der Gewinne und Verluste eines Spielers (Absatz eins,) dürfen nur mit dessen. Zustimmung erteilt werden. (3) Die Österreichische Glücksspielmonopolverwaltung ist berechtigt, jederzeit in die Geschäftsgebarung der Lottokollekturen und Geschäftsstellen der Klassenlotterie Einschau zu halten. § 20. Die Spielbedingungen und der Spielplan (Paragraphen 7 und 13) sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" zu veröffentlichen und im zutreffenden Geschäftslokal (Paragraphen 8 und 14) zur Einsicht aufzulegen. D. Spielbanken. Bewilligung. § 21. (1) Zum Betrieb einer Spielbank ist die Bewilligung des Bundesminsteriums für Finanzen erforderlich. (2) Auf Antrag darf die Bewilligung (Absatz eins,) an natürliche Personen, Personengesellschaften des Handelsrechtes und juristische Personen mit dem Wohnsitz (Sitz) im Inland nur erteilt werden, wenn a) der Bewerber die für die Führung der Spielbankunternehmung notwendigen Mittel nachweist und keine Umstände bekannt sind, die seine hiefür erforderliche Zuverlässigkeit in Frage stellen, und b) der Ort, in dem die Spielbank errichtet werden soll, durch internationales Publikum besucht wird und eine nachteilige Beeinträchtigung seiner wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse nicht zu befürchten ist. (3) Vor der Entscheidung über den Antrag (Absatz 2,) ist dem Bundesland und der Gemeinde, in deren Bereich ein Spielbankbetrieb (Spielbank) errichtet werden soll, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. § 22. In dem Bescheid über die Bewilligung ist insbesondere auch festzusetzen: 1. die Dauer der Bewilligung; sie darf zehn Jahre nicht überschreiten; 2. die Höhe und die Art der zu leistenden Sicherstellung; diese ist mit mindestens 10 v. H. des Gesellschaftskapitals der Spielbankunternehmung festzusetzen; die finanziellen Verpflichtungen der Spielbankunternehmung gegenüber dem Bund und den Spielern sind hiebei zu berücksichtigen; 3. die Bezeichnung und die Art der Durchführung der Glücksspiele, die in Spielbanken betrieben werden dürfen (Paragraph 4, Absatz 3,); 4. die Art der Kontrolle der Besucher gemäß § 24 und der Spielbanken gemäß Paragraph 29, § 23. Die Bewilligung kann widerrufen werden, wenn der Unternehmer den Auflagen, die der Bewilligungsbescheid enthält, nicht nachkommt oder wenn er den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zuwiderhandelt. Kontrolle der Besucher. § 24. (1) Der Besuch der Spielbank ist nur Personen gestattet, die sich mit einem Personalausweis mit Lichtbild ausweisen. Personen in Uniform haben nur in Ausübung ihres Dienstes

Zutritt. Personen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist der Eintritt in die Spielbank nicht gestattet. (2) Personen, die am Sitz des Spielbankbetriebes ihren ordentlichen Wohnsitz haben, dürfen zum Spiel in den Spielsälen der Spielbank nicht zugelassen werden, sofern sie nicht der Leitung des Spielbankbetriebes glaubhaft machen, daß durch die Beteiligung am Spiel eine wirtschaftliche oder soziale Gefährdung ihrer Angehörigen oder der von ihnen in wirtschaftlicher Abhängigkeit stehenden Personen oder eine Schädigung ihrer Arbeitgeber nicht zu erwarten ist. Sonstige Inländer unterliegen dieser Kontrolle bei wiederholtem Besuch der Spielsäle einer Spielbank. (3) Ergeben sich begründete Anhaltspunkte dafür, daß einem Spieler die persönliche Verläßlichkeit mangelt oder seine Vermögens- oder Einkommensverhältnisse die Teilnahme am Spiel nicht oder nicht in dem geübten Ausmaß gestatten, so hat der Leiter der Spielbank dem Spieler den Eintritt in die Spielbank dauernd oder auf eine bestimmte Zeit zu untersagen. Besuchs- und Spielordnung. § 25. (1) Die Spielbankunternehmung hat eine Besuchs- und Spielordnung festzusetzen und diese in geeigneter Weise durch Anschlag den Besuchern zur Kenntnis zu bringen. Die Besuchs- und Spielordnung hat insbesondere zu enthalten: 1. die näheren Spielregeln für die im Bewilligungsbescheid zugelassenen Glücksspiele sowie die Mindest- und Höchsteinsätze; 2. die Bedingungen für den Eintritt in die Spielbank (Legitimationspflicht und Prüfung der Besucher gemäß Paragraph 24,); 3. die Spielzeiten und den Preis der Eintrittskarten. (2) Die Besuchs- und Spielordnung bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Finanzen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Besuchs- und Spielordnung den Vorschriften dieses Bundesgesetzes nicht entspricht oder die Organisation des Spielbankbetriebes eine den Bedingungen des Bewilligungsbescheides entsprechende ordnungsgemäße Führung der Spielbank nicht erwarten läßt. Dienstnehmer der Spielbankunternehmung. § 26. (1) Die Dienstnehmer der Spielbankunternehmung müssen österreichische Staatsbürger sein. (2) Den Dienstnehmern der Spielbankunternehmung ist es untersagt, sich an der Spielbankunternehmung zu beteiligen. Es dürfen ihnen weder Anteile vom Ertrag der Unternehmung noch von diesem Ertrag abhängige Vergütungen (Provisionen, Tantiemen und dergleichen) in irgendeiner Form gewährt werden. (3) Den Dienstnehmern der Spielbankunternehmung ist es weiters verboten, sich an den in den Spielbanken betriebenen Spielen zu beteiligen oder von den Spielern Zuwendungen, welcher Art immer, entgegenzunehmen. Es ist jedoch gestattet, daß die Spieler Zuwendungen, die für die Gesamtheit der Dienstnehmer der Spielbankunternehmung bestimmt sind, in besonderen, für diesen Zweck in den Spielsälen vorgesehenen Behältern hinterlegen (Cagnotte). (4) Die Aufteilung der Cagnotte (Absatz 3,) unter die Dienstnehmer der Spielbankunternehmung ist durch einen Kollektivvertrag und durch eine Betriebsvereinbarung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Kollektivvertragsgesetz 1947 zu regeln. Der Spielbankunternehmung steht kein wie immer gearteter Anspruch auf diese Zuwendungen zu. Von der Verteilung der Cagnotte sind Vorstandsmitglieder beziehungsweise Geschäftsführer, leitende Angestellte mit Sonderverträgen sowie Dienstnehmer von Nebenbetrieben ausgenommen. Spielbankabgabe. § 27. (1) Die Spielbankunternehmung hat eine Spielbankabgabe zu entrichten. Diese Abgabe ist eine gemeinschaftliche Bundesabgabe im Sinne des Paragraph 6, Ziffer 2, Litera a, des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 45. (2) Die Spielbankabgabe ist von den Jahresbruttospieleinnahmen eines jeden Spielbankbetriebes gesondert zu berechnen. Sie beträgt: a) 25 v. H. von den ersten 100.000 S an Bruttospieleinnahmen, b) 30 v. H. von den nächsten 300.000 S an Bruttospieleinnahmen, c) 35 v. H. von den nächsten 300.000 S an Bruttospieleinnahmen, d) 40 v. H. von den nächsten 300.000 S an Bruttospieleinnahmen, e) 45 v. H. von der nächsten 1,000.000 S an Bruttospieleinnahmen, f) 50 v. H. von der nächsten 1,000.000 S an Bruttospieleinnahmen, g) 60 v. H. von den nächsten 2,000.000 S an Bruttospieleinnahmen, h) 70 v. H. von den Bruttospieleinnahmen, die 5,000.000 S übersteigen. § 28. (1) Für die Erhebung der Spielbankabgabe ist das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern zuständig, in dessen örtlichem Wirkungsbereich die Geschäftsleistung der Spielbankunternehmung gelegen ist. Die Spielbankabgabe ist an dem der Spieleinnahme folgenden zweiten Werktag fällig. Sie ist für jeden einzelnen Spielbankbetrieb gesondert abzuführen. (2) Die Spielbankunternehmung hat über die im Lauf eines Monats abgeführten Beträge an Spielbankabgabe bis zum 15. des nachfolgenden

Monats über die Österreichische Glücksspielmonopolverwaltung an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern (Absatz eins,) eine nach Spielbankbetrieben gegliederte Abrechnung vorzulegen. Diese Abrechnung gilt als Steuererklärung. (3) Ein Abgabenbescheid ist nur zu erlassen, wenn der Abgabepflichtige die Einreichung der Abrechnung (Absatz 2,) unterläßt oder wenn diese als unvollständig oder unrichtig befunden wird. Überwachung. § 29. (1) Das Bundesministerium für Finanzen hat den Betrieb der Spielbanken auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Bedingungen des Bewilligungsbescheides zu überwachen. Es kann sich hiebei der Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung bedienen. (2) Die Spielbankunternehmung hat dem Bund die Kosten der Überwachung (Absatz eins,) zu ersetzen. Die Kosten sind durch das Bundesministerium für Finanzen zu bestimmen. Das gleiche gilt von dem durch den Spielbankbetrieb dem Bund erwachsenden Mehraufwand für notwendige Vorkehrungen der öffentlichen Sicherheit. § 30. Auf die Spielbankunternehmung sowie die dort beschäftigten Personen finden die Vorschriften des Paragraph 19, Absatz eins und 2 sinngemäß Anwendung. E. Sonstige Ausspielungen. Lotterien. § 31. (1) Lotterien sind Ausspielungen, bei denen die Spielanteile (Lose) durch fortlaufende Nummern gekennzeichnet sind und bei denen die Treffer mit jenen Spielanteilen erzielt werden, die in einer öffentlichen Ziehung ermittelt werden. (2) Lotterien gliedern sich nach Art der Treffer in: a) Wertlotterien, das sind Lotterien, bei denen die Treffer nur in Waren oder geldwerten Leistungen bestehen; b) Geldlotterien, das sind Lotterien, bei denen die Treffer nur in Geld bestehen; c) gemischte Lotterien, das sind Lotterien, bei denen die Treffer in Geld und Waren oder geltwerten Leistungen bestehen. Tombolaspiele. § 32. (1) Tombolaspiele sind Ausspielungen, bei denen die Spielanteile (Tombolakarten) drei Reihen zu je fünf verschiedenen Zahlen aus der Zahlenreihe 1 bis 90 enthalten und die Treffer mit jenen Tombolakarten erzielt werden können, die eine nach den Spielbedingungen als gewinnend bezeichnete Zahlenkombination (Gewinnkombination) aufweisen, wobei die Zahlen dieser Kombination in einer öffentlichen Ziehung ermittelt werden. (2) Als Gewinnkombinationen können in den Spielbedingungen festgesetzt werden: a) Ambo (zwei Zahlen in einer Reihe), b) Terno (drei Zahlen in einer Reihe), c) Quaterno (vier Zahlen in einer Reihe), d) Quinterno (alle Zahlen einer Reihe), e) Dezemterno (alle Zahlen von zwei Reihen), f) Tombola (alle fünfzehn Zahlen einer Tombolakarte). Glückshäfen. § 33. Glückshäfen sind Ausspielungen, bei denen die Spieler durch Ziehung die auf ihre Spielanteile (Loszettel) entfallenden Treffer oder Nieten ermitteln oder zu deren Ermittlung beitragen. Juxausspielungen. § 34. Juxausspielungen sind Ausspielungen, bei denen auf jeden Spielanteil (Loszettel) ein Treffer entfällt und die Spieler durch Ziehung die auf ihre Spielanteile entfallenden Treffer ermitteln. Übertragung. § 35. Der Bund kann durch Bewilligung die Ausübung des ihm zustehenden Rechtes zur Durchführung von Lotterien (Paragraph 31,), Tombolaspielen (Paragraph 32,), Glückshäfen (Paragraph 33,) und Juxausspielungen (Paragraph 34,) an dritte Personen übertragen, und zwar: 1. die Durchführung von Tombolaspielen, Glückshäfen und Juxausspielungen mit einem Spielkapital bis einschließlich 10.000 S an physische und bis einschließlich 50.000 S an juristische Personen mit dem Wohnsitz (Sitz) im Inland, wenn mit der Veranstaltung nicht persönliche Interessen der Veranstalter oder Erwerbszwecke verfolgt werden; 2. die Durchführung von sonstigen Tombolaspielen, Glückshäfen und Juxausspielungen sowie von Lotterien nur an juristische Personen, die ihren Sitz im Inland haben und auf Grund ihrer im Interesse des allgemeinen Wohles gelegenen Tätigkeit eine Förderung verdienen, wenn durch die Veranstaltung die Erreichung bestimmter Einzelzwecke mildtätiger, kirchlicher oder gemeinnütziger Art im Inland angestrebt wird. § 36. Zur Erteilung der Bewilligung gemäß § 35 ist zuständig: 1. für Lotterien das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Inneres;

Ziffer 2 für Tombolaspiele der für den Veranstaltungsort örtlich zuständige Landeshauptmann; 3. für Glückshäfen und Juxausspielungen die für den Veranstaltungsort örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde. § 37. Die Bewilligung (Paragraph 35,) ist zu versagen, wenn 1. eine klaglose Durchführung der Ausspielung im vorgesehenen Umfang nicht erwartet werden kann oder 2. die bei einer Ausspielung mitwirkenden oder für die Veranstaltung verantwortlichen Personen nicht vertrauenswürdig sind oder 3. die Abrechnung über die Einnahmen und Ausgaben (Paragraph 47,) der letzten dem Antragsteller bewilligten Ausspielung nicht anerkannt oder eine widmungswidrige Verwendung des Reinerträgnisses festgestellt wurde oder 4. die Sicherheitsleistung gemäß Paragraph 41, Absatz 3, nicht nachgewiesen wurde oder 5. seit dem Ziehungstermin der letzten vom Antragsteller durchgeführten gleichartigen Veranstaltung bis zum neuen Ziehungstermin bei Lotterien nicht neun Monate und bei Tombolaspielen, Glückshäfen und Juxausspielungen nicht sechs Monate verflossen sind. § 38. Eine Ausspielung darf erst nach Erteilung der Bewilligung (Paragraph 35,) öffentlich angekündigt werden. Spielkapital und Spielanteile. § 39. (1) Das Spielkapital ist das Produkt aus der Anzahl und dem Stückpreis der aufgelegten Spielanteik einer Ausspielung. Anzahl und Stückpreis der Spielanteile sind den Absatzmöglichkeiten anzupassen. Auf den Spielanteilen von Lotterien und Tombolaspielen ist der Preis ersichtlich zu machen. (2) Die Österreichische Glückspielmonopolverwaltung hat zu prüfen, ob die Spielanteile (Lose) von Lotterien den Bedingungen des Bewilligungsbescheides entsprechen. Trifft dies zu, so sind die Spielanteile mit einem Kontrollvermerk zu versehen. Die Aufsicht über die Anbringung des Kontrollvermerkes obliegt der Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung, wenn die Spielanteile in Wien gedruckt werden, ansonsten dem für die Erhebung der Gebühren örtlich zuständigen Finanzamt. (3) Bei Tombolaspielen, Glückshäfen und Juxausspielungen sind nur die von der Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung aufgelegten und mit Kontrollvermerk versehenen Spielanteile zu verwenden. (4) Die mit Kontrollvermerk versehenen Spielanteile sind an den Veranstalter erst auszufolgen, wenn die Entrichtung der Gebühren (Paragraph 33, TP. 17 des Gebührengesetzes 1957) oder einer ihrer voraussichtlichen Höhe entsprechenden Vorauszahlung nachgewiesen wurde. § 40. (1) Für Spielanteile von Lotterien ist der Bereich und die Dauer des Vertriebes im Bewilligungsbescheid festzulegen. Tombolakarten dürfen nur im Wirkungsbereich der Bewilligungsbehörde und nur innerhalb eines Monates vor der Ziehung verkauft werden. Bei Glückshäfen und Juxausspielungen ist der Verkauf von Loszetteln nur während der Veranstaltung gestattet. (2) Zum Vertrieb der Spielanteile von Lotterien und Tombolaspielen sind die Lottokollekturen, die Geschäftsstellen der Klassenlotterie, die Tabaktrafiken und die Kreditunternehmungen berechtigt. Auf Antrag des Veranstalters kann ein zusätzlicher anderweitiger Vertrieb der Spielanteile im Bewilligungsbescheid unter Berücksichtigung des Umfanges und Zweckes der Veranstaltung festgelegt werden. Treffer. § 41. (1) Die Anzahl der Treffer hat mindestens 1 v. H. der aufgelegten Spielanteile und der Gesamtwert der Treffer mindestens 25 v. H. des Spielkapitals zu betragen. (2) Als Treffer dürfen Wertpapiere und unverarbeitetes Edelmetall nicht ausgespielt werden. Geldtreffer sind nur bei Geld- und gemischten Lotterien zulässig. Die Ablösbarkeit von Warenhaupttreffern in Geld kann bei Lotterien auf Antrag des Veranstalters bewilligt werden. (3) Bei Lotterien und Tombolaspielen ist für den Gesamttrefferwert, bei Glückshäfen und Juxausspielungen mit einem Spielkapital von über 10.000 S für den Wert der nicht gespendeten Treffer Sicherheit zu leisten. Die Sicherheitsleistung hat der Veranstalter der Bewilligungsbehörde bereits vor Erteilung der Bewilligung (Paragraph 35,) nachzuweisen. Sie kann insbesondere erfolgen durch Barerlag, durch Hinterlegung nicht gesperrter Spareinlagebücher inländischer Kreditunternehmungen oder durch Haftungserklärung als Bürge und Zahler oder Garantieerklärung einer Kredit- oder Versicherungsunternehmung mit dem Sitz im Inland. § 42. Enthalten die Spielbedingungen keine näheren Bestimmungen über die Frist zur Einlösung der Treffer, so ist der Anspruch auf die Treffer bei Lotterien innerhalb eines Zeitraumes von zwei Monaten nach der Ziehung, bei Tombolaspielen, Glückshäfen und Juxausspielungen vor Ablauf des auf die Veranstaltung folgenden Werktages beim Veranstalter geltend

Sub-Litera, z, u machen. Wird der Anspruch nicht fristgerecht geltend gemacht, so verfällt der Treffer zugunsten des Ausspielungszweckes. Ziehung. § 43. (1) Das Spielergebnis ist durch öffentliche Ziehung zu ermitteln. Durch ein unabwendbares Ereignis verhinderte oder unterbrochene Ziehungen sind ehestmöglich durch- oder zu Ende zu führen. (2) Bei Lotterien ist die Nummernziehung auf Kosten des Veranstalters entweder von der Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung oder unter Kontrolle eines öffentlichen Notars entsprechend dem Ziehungsplan durchzuführen. Das Ergebnis der Ziehung ist in Ziehungsprotokollen festzuhalten und zu verlautbaren. § 44. (1) Bei Tombolaspielen sind die Ziehung aus den Zahlen 1 bis 90 zur Ermittlung der Gewinnkombinationen sowie allfällige Sonderverlosungen (Absatz 2,) vom Veranstalter unter Kontrolle des bestellten Aufsichtsorgans (Paragraph 45,) durchzuführen. Die gezogenen Zahlen sind in einem Protokoll festzuhalten und den Spielern in geeigneter Weise bekanntzugeben. Das Ergebnis von Sonderverlosungen ist in gleicher Weise bekanntzugeben. (2) Gewinnansprüche dürfen nur von den bei der Veranstaltung anwesenden Spielern angemeldet werden. Die Treffer sind in der Reihenfolge der Anmeldung der Gewinnansprüche gegen Einziehung der Tombolakarten zuzuerkennen. Sind in einer Zahlenkombination die Treffer verschiedenwertig oder werden mehr Gewinnansprüche angemeldet als Treffer für die Kombination vorgesehen sind, so ist durch eine Sonderverlosung zu entscheiden, wer von den anspruchsberechtigten Spielern die einzelnen Treffer erhält. Die nicht eingelösten Tombolakarten verbleiben den Spielern. Monopolaufsicht. § 45. (1) Zum Zwecke der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und des Bewilligungsbescheides durch den Veranstalter hat die Bewilligungsbehörde für jede Ausspielung, deren Spielkapital 5000 S übersteigt, eine Aufsicht zu bestellen. (2) Bei Ausspielungen mit einem Spielkapital von über 2000 S bis einschließlich 5000 S kann die Bewilligungsbehörde eine Aufsicht (Absatz eins,) bestellen, wenn sie dies für die ordnungsgemäße Abwicklung der Veranstaltung für notwendig erachtet. (3) Die Bewilligungsbehörde kann die Aufgaben gemäß Absatz eins und 2 bei Lotterien und Tombolaspielen, die in Wien oder Niederösterreich durchgeführt werden, der Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung, bei den anderen Lotterien der nach dem Veranstaltungsort zuständigen Finanzlandesdirektion und bei allen übrigen Ausspielungen dem nach dem Veranstaltungsort zuständigen Finanzamt übertragen. (4) Die Aufsicht ist im Bewilligungsbescheid zu bestellen. Das Aufsichtsorgan hat über die Ausspielung der Bewilligungsbehörde und der Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung innerhalb eines Monates nach Durchführung zu berichten. Die Kosten der notwendigen Aufsicht hat der Veranstalter zu tragen. § 46. (1) Entsprechen die Treffer, der Preis oder der Vertrieb der Spielanteile nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder des Bewilligungsbescheides oder lassen die vom Veranstalter getroffenen sonstigen Vorkehrungen eine ordnungsgemäße Abwicklung der Ausspielung nicht erwarten, so ist das Aufsichtsorgan (Paragraph Punkt 45,) berechtigt, dem Veranstalter die Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen und erforderlichenfalls die Fortsetzung der Ausspielung zu untersagen. (2) Die Bewilligungsbehörde hat die Bewilligung (Paragraph 35,) aus den im Absatz eins, angeführten Gründen zurückzunehmen, wenn die bei der Durchführung der Ausspielung festgestellten Mängel nicht mehr behoben werden können oder nicht innerhalb der festgesetzten Frist (Absatz eins,) behoben wurden. (3) Falls die Fortsetzung einer Ausspielung durch das Aufsichtsorgan untersagt (Absatz eins,) oder die Bewilligung durch die Bewilligungsbehörde zurückgenommen (Absatz 2,) wird, bleibt die Haftung des Veranstalters für alle ihm aus der Veranstaltung erwachsenen privatrechtlichen Verpflichtungen unberührt. Rechnungslegung. § 47. (1) Der Veranstalter hat über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die widmungsgemäße Verwendung des Reinerträgnisses einer Ausspielung, die gemäß Paragraph 45, unter Aufsicht gestellt worden ist, der Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung gegenüber Rechnung zu legen. (2) Bei Lotterien ist die Abrechnung der Einnahmen und Ausgaben (Absatz eins,) innerhalb eines Monates nach Ablauf der Frist zur Treffereinlösung, bei Tombolaspielen, Glückshäfen und Juxausspielungen innerhalb eines Monates nach Ziehung vorzulegen. Die Frist für die Erbringung des Nachweises der widmungsgemäßen Verwendung des Reinerträgnisses ist von der Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung jeweils unter Berücksichtigung des Verwendungszweckes festzusetzen. (3) Das Ergebnis der Überprüfung der Abrechnung (Absatz eins,) ist dem Veranstalter, der

Bewilligungsbehörde und, wenn sich eine Beanstandung ergab, auch dem für die Erhebung der Gebühren örtlich zuständigen Finanzamt bekanntzugeben. Polizeiliche Überwachung. § 48. Glückshäfen und Juxausspielungen, für die eine Aufsicht gemäß Paragraph 45, Absatz eins, bestellt wurde, sowie die Ziehungen bei Tombolaspielen sind auch sicherheitspolizeilich zu überwachen. Die notwendigen Kosten der Überwachung hat der Veranstalter zu tragen. F. Glücksspielapparate. § 49. (1) Das Bundesministerium für Finanzen hat auf Antrag von Personen, die Glücksspielapparate betreiben wollen, im Inland solche Spielapparate erzeugen oder mit solchen Handel treiben, in geeigneter Weise festzustellen, ob das Spiel mit dem Apparat als eine vom Bund vorbehaltene Ausspielung (Paragraphen 3 und 4 Absatz 2 und 3) anzusehen ist oder nicht. (2) In die Feststellung (Absatz eins,) sind die Spielregeln aufzunehmen. (3) Das Bundesministerium für Finanzen kann sich zur Durchführung der Ermittlungen der Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung bedienen. (4) Die Kosten des Feststellungverfahrens hat der Antragsteller zu tragen. ARTIKEL römisch drei. Eingriffe in das Glücksspielmonopol. § 50. (1) Des Eingriffes in das Glücksspielmonopol macht sich unbeschadet einer allfälligen Verfolgung gemäß Paragraph 522, Strafgesetz schuldig, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. den Vorschriften über das Glücksspielmonopol zuwider ein Glücksspiel veranstaltet, die Bewilligungsbedingungen eines genehmigten Glücksspieles nicht einhält oder ein Glücksspiel trotz Untersagung oder nach Zurücknahme der Spielbewilligung durchführt; 2. ohne Ermächtigung gewerbsmäßig Spielanteile eines dem Glücksspielmonopol des Bundes unterliegenden Glücksspieles oder Urkunden, durch' welche solche Spielanteile zum Eigentum oder zum Gewinnbezug übertragen werden, zur Erwerbung anbietet, veräußert oder an andere überläßt. (2) Eingriffe in das Glücksspielmonopol sind Verwaltungsübertretungen. Sie werden bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S, bei fahrlässiger Begehung jedoch mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 S geahndet. Geldbeträge und Sachwerte, die den Gegenstand des Eingriffes in das Glücksspielmonopol bilden, können für verfallen erklärt werden. Soweit durch die im Absatz 1 bezeichneten Taten zugleich Abgaben verkürzt werden, wird die Verkürzung der Abgaben nicht bestraft. ARTIKEL römisch vier. Beteiligung an ausländischen Glücksspielen. § 51. 0) Verboten ist: a) die Beteiligung an ausländischen Glücksspielen, wenn die erforderlichen Einsätze vom Inland aus geleistet werden; b) das Einsammeln von Einsätzen für ausländische Glücksspiele im Inland; c) die geschäftsmäßige Überlassung von Spielscheinen für ausländische Glücksspiele im. Inland. (2) Die verbotene Beteiligung an einem ausländischen Glücksspiel ist eine Verwaltungsübertretung. Sie wird bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S, bei fahrlässiger Begehung jedoch mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 S geahndet. ARTIKEL römisch fünf. § 52. Das Finanzausgleichsgesetz 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 97, wird wie folgt abgeändert und ergänzt: 1. Im Paragraph 3, Absatz eins, tritt an Stelle der Bezeichnung „Bundesmonopolabgabe der Spielbanken" die Bezeichnung „Spielbankabgabe". 2. Im Paragraph 4, Absatz eins, entfallen die Worte „der Bundesmonopolabgabe der Spielbanken". 3. Dem Paragraph 4, Absatz eins, wird angefügt: „Spielbankabgabe : bei ganzjährig geführten Spielbankbetrieben: 84 8 8, bei saisonmäßig geführten Spielbankbetrieben: 70 15 15". 4. Dem Paragraph 4, Absatz 2, wird folgende Litera i, angefügt: „i) bei der Spielbankabgabe nach dem. örtlichen Aufkommen. Die Aufteilung des Gemeindeanteiles an der Spielbankabgabe ist ausschließlich auf jene Gemeinden zu beschränken, in denen eine Spielbank betrieben wird." 5. Im Paragraph 4, Absatz 3, hat der letzte Satz zu entfallen. 6. Im Paragraph 6, Absatz eins, tritt an Stelle der Bezeichnung „Bundesmonopolabgabe der Spielbanken" die Bezeichnung „Spielbankabgabe". ARTIKEL römisch sechs. Übergangs- und Schlußbestimmungen. § 53. (1) Die Bestimmungen der Paragraphen 21 bis 30 dieses Bundesgesetzes treten mit 31. Dezember

Ziffer 1966 außer Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen neue Bewilligungen zum Betrieb von Spielbanken nicht erteilt werden. (2) Die Dauer und der Umfang der auf Grund der bisherigen Vorschriften (Paragraph 55, Ziffer 3,) bestehenden Bewilligungen zum Betrieb einer Spielbank werden durch das Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nicht berührt. Bestehende Regelungen über die Aufteilung der Cagnotte bleiben bis zum Inkrafttreten eines Kollektivvertrages gemäß Paragraph 26, Absatz 4, aufrecht. (3) Das Verhältnis der Lottokollekturen und Geschäftsstellen der Klassenlotterie zum Bund ist innerhalb sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes entsprechend zu regeln. (4) Alle bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bereits bewilligten, aber noch nicht durchgeführten Ausspielungen (Paragraphen 31 bis 34) sind nach den bisher geltenden Vorschriften abzuwickeln. (5) Artikel römisch fünf verliert zugleich mit Artikel römisch eins des Finanzausgleichsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 97, seine Gültigkeit. § 54. Das Sporttotogesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1949,, und das Pferdetotogesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1952,, bleiben unberührt. § 55. Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft: 1. das Lottopatent vom 13. März 1813, Pol.G.S. Nr. 27; 2. das Gesetz vom 3. Jänner 1913, RGBl. Nr. 94, betreffend die Aufhebung des Zahlenlottos und die Einführung der Klassenlotterie; 3. die Spielbankverordnung, BGBl. Nr. 463/ 1933, in der Fassung der Spielbankverordnungsnovelle, BGBl. römisch eins Nr. 6 aus 1934,, und der 2. Spielbankverordnungsnovelle, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1936,; 4. das Glücksspielgesetz, StGBl. Nr. 117 aus 1945,; soweit einzelne Bestimmungen der genannten Gesetze und Verordnungen nicht schon früher aufgehoben wurden. § 56. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut: a) das Bundesministerium für Inneres hinsichtlich des Paragraph 48,; b) das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Inneres hinsichtlich des Paragraph 29, Absatz 2, letzter Satz und des Paragraph 36, Ziffer eins,; c) im übrigen das Bundesministerium für Finanzen.

Schärf Pittermann Klaus Afritsch