Auf Grund des Paragraph 2, Absatz 4, des Bundesgesetzes vom 7. Dezember 1920, BGBl. Nr. 33, über das Bundesgesetzblatt wird kundgemacht: 1. Die Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 7. Juli 1961, BGBl. Nr. 188, über die im eichdienstlichen Verfahren einzuhebenden Gebühren (Eichgebührenordnung 1961) ist wie folgt zu berichtigen: Im Absatz 8, des Tarif C hat es zu lauten: In der Ziffer 8, Litera c, statt „Z. 3 lit. a" richtig „Z. 4 lit. a", statt „Z. 3 lit. b" richtig „Z. 4 lit. b" sowie in der Ziffer 10, statt „Z. 3" richtig „Z. 4" und in der Ziffer 11, statt „Z. 3" richtig „Z. 4" sowie statt „Z. 3 lit. a" richtig „Z. 4 lit. a". 2. Die Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 8. November 1961, BGBl. Nr. 276, mit der die Durchführungsverordnung zum Bauarbeiter-Urlaubsgesetz neuerlich abgeändert wird (10. Durchführungsverordnung zum Bauarbeiter-Urlaubsgesetz), ist wie folgt zu berichtigen: Im Paragraph eins, hat es im novellierten Wortlaut des § 1 Absatz eins, statt „§ 13 Absatz 7, richtig „§ 13 Abs. 9" zu lauten. 3. Das Bundesgesetz vom 14. Dezember 1961, BGBl. Nr. 12 aus 1962,, über die Anmeldung von Sachschäden, die durch Umsiedlung oder Vertreibung entstanden sind (Anmeldegesetz) ist wie folgt zu berichtigen: Im Paragraph eins, Absatz 2, hat es statt „der Republik Deutschland" richtig „der Bundesrepublik Deutschland" zu lauten. 4. Die Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 13. Dezember 1961, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1962,, betreffend eine Änderung der Internationalen Ordnung für die Beförderung von Privatwagen (RIP) ist wie folgt zu berichtigen: a) Im novellierten Wortlaut des Artikels 11 § 6, französischer Text, hat es statt „l'expediteur" richtig „l'expéditeur" zu lauten. b) Im novellierten Wortlaut des Artikels 11 § 7, französischer Text, hat es statt „l'exercice dispositions" richtig „l'exercice des dispositions" zu lauten. 5. In der Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 28. Feber 1962, BGBl. Nr. 80, betreffend Erklärung Nigers und der Elfenbeinküste zum Internationalen Abkommen zur Unterdrückung des Handels mit volljährigen Frauen vom 11. Oktober 1933 hat es statt „BGBl. Nr. 317/1933" richtig „BGBl. Nr. 317/1936" zu lauten. 6. Die Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 27. März 1962, BGBl. Nr. 109, mit der die Anlage 1 der Handelskammer-Wahlordnung, BGBl. Nr. 11/ 1950, neuerlich abgeändert wird (5. Handelskammer- Wahlordnungs-Novelle), ist wie folgt zu berichtigen: a) Im zweiten Absatz hat es statt „BGBL Nr. 32/1960" richtig „BGBl. Nr. 36/1960" zu lauten. b) In Ziffer 2, hat es statt „(6)" richtig „6" zu lauten.
Gorbach