Nach Mitteilungen des Generalsekretariats der Vereinten Nationen haben seit der Kundmachung BGBl. Nr. 202 aus 1960, folgende Staaten ihre Beitritts- beziehungsweise Ratifikationsurkunden zum Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen) samt Unterzeichnungsprotokoll, BGBL Nr. 92 aus 1960,, hinterlegt: Staat: Datum des Inkrafttretens: Griechenland 31. Juli 1961 Spanien 10. August 1961 Tschechoslowakei 29. November 1961 Polen 1. Jänner 1962 Bundesrepublik Deutschland 21. Jänner 1962 Ungarn 6. März 1962 Anläßlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunden wurden folgende Erklärungen abgegeben: Griechenland betrachtet sich nicht an die Bestimmungen des Kapitels römisch vier des Abkommens gebunden. Die Tschechoslowakei, Polen und Ungarn betrachten sich nicht an die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 des Artikels 44 des Abkommens gebunden.
Gorbach