Nach Mitteilung der Niederländischen Regierung ist das Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern, Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1961,, nicht, wie in der Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1961, verlautbart, für Österreich, die Bundesrepublik Deutschland, Italien und Luxemburg, sondern für Österreich, Belgien, die Bundesrepublik Deutschland und Italien in Kraft getreten. Gemäß Artikel 13 Absatz eins, dieses Übereinkommens hat die Bundesrepublik Deutschland folgende Erklärung abgegeben: „In der Bundesrepublik Deutschland sind für den Erlaß von Unterhaltsentscheidungen in erster Instanz die Amtsgerichte und als Berufungsgerichte die Landgerichte zuständig (Nr., 23, Nr. 2 Buchstaben e und f, Paragraph 72, des Gerichtsverfassungsgesetzes). Für die Vollstreckbarerklärung von Entscheidungen, die über die Unterhaltsansprüche von Kindern in einem der Vertragsstaaten des Übereinkommens vom 15. April 1958 ergangen sind, sind die Amtsgerichte und als Berufungs- oder Beschwerdegerichte die Landgerichte zuständig (Paragraph eins, des Gesetzes zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 15. April 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern vom 18. Juli 1961, Bundesgesetzblatt Teil römisch eins Seite 1033)."

Gorbach