Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel römisch eins. Das Bundesgesetz vom 1. Juli 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 146, über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen, in der Fassung der Bundesgesetze vom 13. Feber 1952, Bundesgesetzblatt Nr. 45, und vom 31. März 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 70, wird abgeändert wie folgt: 1. Die Absatz eins und 2 des Paragraph eins, haben zu lauten: „(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten für die Beschäftigung von Kindern mit Arbeiten jeder Art und von Jugendlichen, die in einem Dienstverhältnis, einem Lehr- oder sonstigen Ausbildungsverhältnis stehen. (2) Die Bestimmungen, dieses Bundesgesetzes finden, unbeschadet der Bestimmung des Absatz 3, lit. a, keine Anwendung auf vereinzelte, geringfügige, aus Gefälligkeit erwiesene leichte Hilfeleistungen von Kindern, sofern eine solche Hilfeleistung nur von kurzer Dauer ist, ihrer Art nach nicht einer Dienstleistung von Dienstnehmern, Lehrlingen oder Heimarbeitern entspricht, die Kinder hiebei keinen Unfallgefahren ausgesetzt und weder in ihrer körperlichen und geistigen Gesundheit und Entwicklung noch in ihrer Sittlichkeit gefährdet sind." 2. Der bisherige Absatz 2, des Paragraph eins, erhält die Bezeichnung Absatz 3, 3. Paragraph 4, hat zu lauten: „§ 4. (1) Als Kinderarbeit im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt die Beschäftigung von Kindern mit Arbeiten jeder "Art". (2) Als Kinderarbeit gilt nicht die Beschäftigung von Kindern, die ausschließlich zu Zwecken des Unterrichts oder der Erziehung erfolgt, und die Beschäftigung eigener Kinder mit leichten Leistungen von geringer Dauer im Haushalt." 4. Nach Paragraph 5,, dessen Überschrift zu lauten hat „Beschränkung der Beschäftigung von Kindern", ist mit der Überschrift „Beschäftigung von Kindern, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben" folgender Paragraph 5, a einzufügen: „§ 5 a. (1) Kinder, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben, dürfen außerhalb der für den Schulbesuch vorgesehenen Stunden beschäftigt werden a) mit Arbeiten in Betrieben, in denen ausschließlich Mitglieder der Familie des Betriebsinhabers beschäftigt sind, sofern es sich hiebei um Kinder handelt, die mit dem Betriebsinhaber bis zum dritten Grad verwandt sind oder zu ihm im Verhältnis eines Stief- oder Wahlkindes stehen sowie mit ihm im gemeinsamen Haushalt leben, Kinder, die mit dem Betriebsinhaber im dritten Grad verwandt sind, dürfen nur dann beschäftigt werden, wenn ihr gesetzlicher Vertreter mit der Beschäftigung einverstanden ist, b) mit Arbeiten im Haushalt, c) mit Botengängen, mit Handreichungen auf Sport- und Spielplätzen, mit dem Sammeln von Blumen, Kräutern, Pilzen und Früchten sowie mit den diesen Arbeiten im einzelnen jeweils gleichwertigen Tätigkeiten, sofern es sich hiebei um leichte und vereinzelte Arbeiten handelt und die unter Litera c, angeführten Arbeiten nicht in einem Gewerbebetrieb zu leisten sind. (2) Vereinzelte Arbeiten gelten dann nicht als leichte Arbeiten im Sinne des Absatz eins,, wenn bei deren Ausführung das dem Kind zumutbare Leistungsausmaß unter Berücksichtigung des durch das Alter und die persönliche Veranlagung bedingten unterschiedlichen Leistungsvermögens überschritten wird; dies wird beispielsweise und im Sinne von Durchschnittswerten der Fall sein, wenn Lasten ohne mechanische Hilfsmittel bewegt oder befördert werden, die mehr als ein Fünftel des Körpergewichtes des Kindes betragen. (3) Kinder dürfen mit vereinzelten leichten Arbeiten im Sinne des Absatz eins, nur insoweit beschäftigt werden, als sie dadurch a) weder in ihrer körperlichen und geistigen Gesundheit und Entwicklung noch in ihrer Sittlichkeit gefährdet, keinen Unfallgefahren und keinen schädlichen Einwirkungen von Hitze, Kälte oder Nässe und im Falle des Absatz eins, Litera a, außerdem auch keinen schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährlichen Stoffen oder Strahlen, von Staub, Gasen oder Dämpfen ausgesetzt, b) im Besuch der Schule und in der Möglichkeit, dem Schulunterricht mit Nutzen zu folgen, nicht behindert und in der Erfüllung ihrer religiösen Pflichten nicht beeinträchtigt werden sowie c) sowohl an Schultagen wie an schulfreien Tagen nicht mehr als zwei Stunden in Anspruch genommen sind, wobei die Gesamtzahl der dem Schulunterricht und den leichten Arbeiten gewidmeten Stunden keinesfalls mehr als sieben betragen darf; nach Schluß des Unterrichts und bei geteiltem Unterricht nach Schluß jedes Unterrichtsabschnittes ist ohne Anrechnung auf die für den Schulweg aufgewendete
Zeit eine Stunde arbeitsfrei zu halten, es sei denn, daß es sich ausschließlich um eine Beschäftigung mit einem Botengang handelt. (4) Die Beschäftigung von Kindern mit vereinzelten leichten Arbeiten im Sinne des Absatz eins, ist verboten a) an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen, b) in der Zeit zwischen zwanzig Uhr und acht Uhr, wobei auch der Zeitaufwand für den Weg zu und von der Arbeitsstätte nicht in diesen Zeitraum fallen darf. (5) Die Beschäftigung eines Kindes mit Arbeiten nach Absatz eins, ist nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des Kindes zulässig; dieser darf die Zustimmung nur erteilen, wenn er sich darüber vergewissert hat, daß gegen die Beschäftigung des Kindes weder vom gesundheitlichen noch vom schulischen Standpunkt aus Bedenken bestehen. Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters gilt als erteilt, wenn der das Kind Beschäftigende nach den gegebenen Umständen eindeutig annehmen muß, daß der gesetzliche Vertreter des Kindes über die Beschäftigung unterrichtet wurde und dieser zugestimmt hat." Artikel römisch zwei. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind das Bundesministerium für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien und, soweit es sich um Betriebe handelt, die der bergbehördlichen Aufsicht unterstehen, das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung betraut.
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