Nach Mitteilung des Generalsekretariats der Vereinten Nationen sind seit der Kundmachung BGBl. Nr. 169 aus 1959, folgende Staaten dem Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr

von Wasserfahrzeugen und Luftfahrzeugen zum eigenen Gebrauch, Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1958,, beigetreten beziehungsweise haben es ratifiziert: Staaten : Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde : Jugoslawien 29. Jänner 1960 Schweiz (mit Erklärung) 7. Juli 1960 Niederlande 27. Juli 1960 Die Erklärung der Schweiz hat folgenden Wortlaut: „Dieses Zollabkommen findet auch auf das Fürstentum Liechtenstein Anwendung, solange dieses mit der Schweiz durch eine Zollunion verbunden ist." Die Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland hat erklärt, daß der Geltungsbereich dieses Abkommens auf folgende Gebiete, deren internationale Beziehungen vom Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland wahrgenommen werden, erstreckt wird: a) am 19. Oktober 1959 auf Malta und Sierra Leone; b) am 12. Mai 1960 auf Hong-Kong und die Falkland Inseln, und c) am 12. Jänner 1961 auf Britisch-Honduras. Die Regierung der Französischen Republik hat am 14. Dezember 1960 erklärt, daß der Geltungsbereich dieses Zollabkommens auf folgende überseeische Gebiete erstreckt wird: St. Pierre, Miquelon, Französisch-Somaliland, Komoren, Neu-Kaledonien mit abhängigen Gebieten und Französisch-Polynesien. Die Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland hat am 23. Dezember 1959 und die Regierung der Französischen Republik am 28. Dezember 1959 erklärt, daß der Geltungsbereich dieses Abkommens auf das Kondominium der Neuen Hebriden erstreckt wird. Die Regierung der Niederlande hat am 27. Juli 1960 erklärt, daß der Geltungsbereich dieses Abkommens auf Surinam, Niederländische Antillen und Niederländisch Neu-Guinea erstreckt wird.

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