Auf Grund des Eisenbahngesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60, wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau verordnet: I. ABSCHNITT. Allgemeines. § 1. Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen. Im Sinne dieser Verordnung gilt als a) Eisenbahnkreuzung: jeder im Verlaufe einer Straße mit öffentlichem Verkehr angelegte schienengleiche Eisenbahnübergang, soweit es sich um eine Haupt- oder Nebenbahn, eine Straßenbahn, Anschlußbahn oder Materialbahn im Sinne des Eisenbahngesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60, handelt, gleichgültig, ob hiebei die Eisenbahn die Straße überschneidet oder in sie einmündet; b) Sehpunkt: jener 1 m oberhalb der Straßenoberfläche gedachte, in der Regel 2 m vom rechten Fahrbahnrand entfernte Punkt, von dem aus für die Straßenbenützer ein sich der Eisenbahnkreuzung näherndes Schienenfahrzeug spätestens erkennbar sein soll; c) Sichtpunkt: jener 1 m oberhalb der Schienenoberkante in Gleismitte gedachte Punkt, ab dem vom Sehpunkt aus ein sich der Eisenbahnkreuzung näherndes Schienenfahrzeug erkennbar ist; d) Kreuzungspunkt: ein 1 m über dem Schnittpunkt von Straßen- und Gleisachse gedachter Punkt; e) Sichtraum: jener Raum, welcher über der Fläche liegt, die von den Verbindungslinien zwischen Seh-, Sicht- und Kreuzungspunkt gebildet wird und nach oben durch eine 1'50 m über dem Sehpunkt und 3 m über dem Kreuzungs- und Sichtpunkt gelegene Fläche begrenzt wird; f) Annäherungsgeschwindigkeit: die für Straßenbenützer gemäß § 16 Absatz 2, für die Annäherung an die Eisenbahnkreuzung festgesetzte Höchstgeschwindigkeit; g) Behörde: die gemäß Paragraph 49, Absatz 2, des Eisenbahngesetzes 1957 zuständigen Behörden. II. ABSCHNITT. Sicherung von Eisenbahnkreuzungen. § 2. Allgemeine Bestimmungen für die Sicherung von Eisenbahnkreuzungen. (1) Die Eisenbahnkreuzungen sind unabhängig davon, in welchem Ausmaß die Verkehrsträger die erwachsenden Kosten zu tragen haben, vom Eisenbahnunternehmen nach Maßgabe dieser Verordnung zu sichern. . (2) Die Sicherung kann vorgenommen werden durch: a) Andreaskreuze und Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes (Paragraph 3,); b) Andreaskreuze mit dem Zeichen „Achtung Pfeifsignale" und Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus; c) Schrankenanlagen; d) Blinklichtanlagen; e) Bewachung.
unter Beachtung der Straßenverkehrszeichen und auf Grund der vorhandenen Sichtverhältnisse so zu verhalten, daß sie erforderlichenfalls vor der Eisenbahnkreuzung verläßlich anhalten können. (2) Ab dem Standort der mit einem Balken versehenen Straßenverkehrszeichen „Baken" und, wo solche fehlen, ab dem Standort der Gefahrenzeichen „Bahnübergang mit Schranken" oder „Bahnübergang ohne Schranken" bis zum Eisenbahnübergang darf, sofern sich aus einem allfälligen Vorschriftszeichen „Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Geschwindigkeit)" nichts anderes ergibt, eine Fahrgeschwindigkeit von 40 km/h keinesfalls überschritten werden. (3) Verboten ist: a) das Überholen auf einer Eisenbahnkreuzung; b) das Überholen mehrspuriger Kraftfahrzeuge innerhalb von etwa 80 m vor bis unmittelbar nach einer Eisenbahnkreuzung; c) das Halten, Parken oder Umkehren auf einer Eisenbahnkreuzung; d) das Halten, Parken oder Umkehren unmittelbar vor oder nach einer Eisenbahnkreuzung, wenn durch das haltende, parkende oder umkehrende Fahrzeug der Lenker eines anderen Fahrzeuges gehindert wird, die Annäherung eines Schienenfahrzeuges oder Einrichtungen zur Anzeige oder Sicherung von Eisenbahnkreuzungen rechtzeitig wahrzunehmen; e) ein Übersetzen der Eisenbahnkreuzung zu versuchen, wenn nach der Lage des Straßenverkehrs (zum Beispiel Verkehrsstockung) ein Anhalten auf der Eisenbahnkreuzung erforderlich werden könnte; f) Schranken unbefugt zu betätigen, geschlossene Schranken zu übersteigen, zu umfahren oder zu umgehen oder sich sonst unbefugt in den abgesperrten Raum zu begeben; g) der Sicherung dienende Anlagen zu beschädigen, unbefugt zu entfernen, zu überdecken oder in ihrer Lage oder ,ihrer Bedeutung zu ändern; h) an den der Sicherung dienenden Anlagen oder deren Befestigungseinrichtungen unbefugt Beschriftungen, bildliche Darstellungen, Anschläge, geschäftliche Anpreisungen oder dergleichen anzubringen. (4) Wenn ein gefahrloses Übersetzen der Eisenbahnkreuzung möglich und erlaubt ist, so hat dies ohne Verzögerung und so rasch wie möglich zu erfolgen. Ein Verweilen auf der Eisenbahnkreuzung ist allen Straßenbenützern verboten. (5) Die Eisenbahnkreuzung muß von Fahrzeugen bis 10 m Länge mit mindestens 4 km/h, von über 10 m bis 16 m Länge mit mindestens 5 km/h und von über 16 m bis 22 m Länge mit mindestens 7 km/h übersetzt werden. Das Übersetzen von Eisenbahnkreuzungen mit Fahrzeugen, die diese Geschwindigkeit bei den gegebenen örtlichen Verhältnissen, nicht erreichen oder eine Länge von mehr als 22 m haben, bedarf der Zustimmung des Eisenbahnunternehmens. Das gleiche gilt für Straßenfahrzeuge mit einer Höhe von mehr als 3'80 m bei Eisenbahnkreuzungen mit elektrisch betriebenen Eisenbahnen. Der Straßenbenützer hat sich um die Zustimmung des Eisenbahnunternehmens so rechtzeitig zu bewerben, daß Maßnahmen für eine sichere Übersetzung getroffen werden können. Wird die Zustimmung vom Eisenbahnunternehmen verweigert, so kann der Straßenbenützer eine Entscheidung der Behörde herbeiführen; diese hat die Benützung der Eisenbahnkreuzung zu gestatten, wenn ein sicheres Übersetzen der Eisenbahnkreuzung gewährleistet erscheint. (6) Tiere sind bei Annäherung eines Schienenfahrzeuges in solcher Entfernung vor der Eisenbahnkreuzung zurückzuhalten und durch ausreichendes Begleitpersonal so zu beaufsichtigen, daß' keinerlei Gefährdung eintreten kann. Bestehen an einer Eisenbahnkreuzung besondere Einrichtungen für den Viehtrieb (Vorschubbäume, Viehgatter und dergleichen), so sind sie vom Begleitpersonal bei Annäherung eines Schienenfahrzeuges zu schließen und nach dessen Vorbeifahrt zu öffnen. Sie dürfen nur geöffnet werden, wenn sich das Begleitpersonal überzeugt hat, daß kein weiteres Schienenfahrzeug nachfolgt und daß sich kein Schienenfahrzeug aus der Gegenrichtung nähert. § 17. Verhalten bei Eisenbahnkreuzungen, die durch Andreaskreuze und Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes oder durch Andreaskreuze mit dem Zeichen „Achtung Pfeifsignale" und Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus gesichert sind. (1) Die Straßenbenützer haben sich bei Annäherung an die durch Andreaskreuze angezeigten Eisenbahnkreuzungen durch Ausblick auf den Bahnkörper und durch besondere Achtsamkeit auf allfällige akustische Signale herannahender Schienenfahrzeuge zu überzeugen, ob in einer der beiden Fahrtrichtungen ein Schienenfahrzeug sichtbar ist. Die Eisenbahnkreuzung darf nur übersetzt werden, wenn sich der Straßenbenützer die Gewißheit verschafft hat, daß ein gefahrloses Übersetzen möglich ist. (2) Bei Annäherung eines Schienenfahrzeuges darf die Eisenbahnkreuzung nicht übersetzt werden. Nach dessen Vorbeifahrt hat sich der Straßenbenützer zu überzeugen, ob nicht ein weiteres Schienenfahrzeug nachfolgt oder ob nicht aus der Gegenrichtung sich ein Schienenfahrzeug nähert. (3) Wenn vor der Eisenbahnkreuzung das Straßenverkehrszeichen „Halt vor Kreuzung" an-
gebracht ist, sind Fahrzeuge, sofern eine Bodenmarkierung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 4, der Straßenverkehrsordnung 1960 vorhanden und sichtbar ist, an dieser, sonst an einer mindestens 3 m vom nächsten Gleis entfernten Stelle anzuhalten, von der aus gute Übersicht besteht. Eine Weiterfahrt darf erst erfolgen, wenn den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 entsprochen wurde. § 18, Verhalten bei Eisenbahnkreuzungen, die durch Schrankenanlagen gesichert sind. (1) Die Straßenbenützer haben bei Annäherung an Eisenbahnkreuzungen, die durch Schrankenanlagen gesichert sind, auf die Stellung der Schrankenbäume sowie auf allfällige optische und akustische Zeichen, die ein Schließen der Schranken ankündigen, und, soweit dies die örtlichen Verhältnisse zulassen, auf die Annäherung eines Schienenfahrzeuges zu achten. (2) Wenn optische oder akustische Zeichen ein Schließen der Schranken ankündigen, wenn sich Schrankenbäume abwärts bewegen oder wenn Schranken auch nur über einen Teil der Fahrbahn geschlossen sind, ist vor den Schranken anzuhalten. Die Eisenbahnkreuzung darf erst übersetzt werden, wenn die Schrankenbäume wieder vollkommen geöffnet sind. (3) Wenn die Stellung der Schrankenbäume nicht eindeutig ist oder wenn bei offenen Schranken das Straßenverkehrszeichen „Halt vor Kreuzung" angebracht ist oder die Annäherung eines Schienenfahrzeuges wahrgenommen wird, ist vor den Schranken anzuhalten. Die Eisenbahnkreuzung darf erst und nur dann übersetzt werden, wenn sich die Straßenbenützer durch alle ihnen zu Gebote stehenden Mittel überzeugt haben, daß ein gefahrloses Übersetzen möglich ist. § 19. Verhalten bei Eisenbahnkreuzungen, die durch Blinklichtanlagen gesichert sind. (1) Wenn an einer Eisenbahnkreuzung, die durch Blinklichtanlagen gesichert ist, rotes Licht aufleuchtet oder allfällige akustische Zeichen wahrgenommen werden, müssen die Straßenbenützer vor der Blinklichtanlage anhalten. Die Eisenbahnkreuzung darf erst übersetzt werden, wenn gelbes Licht aufleuchtet und das akustische Zeichen verstummt ist. (2) Die Straßenbenützer haben besonders darauf zu achten, ob nicht nach der Vorbeifahrt eines Schienenfahrzeuges ein weiteres nachfolgt oder ob sich nicht aus der Gegenrichtung ein Schienenfahrzeug nähert. (3) Wenn keine Lichtzeichen wahrnehmbar sind oder wenn bei gelbem Licht die Annäherung eines Schienenfahrzeuges wahrgenommen wird, ist vor der Blinklichtanlage anzuhalten. Die Eisenbahnkreuzung darf erst und nur dann übersetzt werden, wenn sich die Straßenbenützer durch alle ihnen zu Gebote stehenden Mittel überzeugt haben, daß ein gefahrloses Übersetzen möglich ist. § 20. Verhalten bei Eisenbahnkreuzungen, die durch Bewachung gesichert sind. Bei Annäherung an Eisenbahnkreuzungen, die durch Bewachung gesichert sind, haben die Straßenbenützer auf die im Sinne der Paragraphen 37, oder 40 der Straßenverkehrsordnung 1960 gegebenen Zeichen zu achten und sich danach zu verhalten. Den Weisungen der Bewachungsorgane ist Folge zu leisten. § 21. Verhalten bei sichtbehindernden Verhältnissen. Bei sichtbehindernden Verhältnissen (Paragraph 11,) haben sich Straßenbenützer, die sich einer Eisenbahnkreuzung ohne Schranken- oder Blinklichtanlage nähern, durch besondere Achtsamkeit auf beleuchtete Zugspitzensignale und akustische Signale zu überzeugen, ob in einer der beiden Fahrtrichtungen ein Schienenfahrzeug sichtbar ist. Die Eisenbahnkreuzung darf nur übersetzt werden, wenn sich der Straßenbenützer die Gewißheit verschafft hat, daß ein gefahrloses Übersetzen möglich ist. Schließen die sichtbehindernden Verhältnisse das rechtzeitige optische Wahrnehmen eines sich der Eisenbahnkreuzung nähernden Schienenfahrzeuges aus und liegen gleichzeitig Verhältnisse vor, die das Wahrnehmen abgegebener akustischer Signale beeinträchtigen, so dürfen solche Eisenbahnkreuzungen während der Dauer dieser Verhältnisse nicht übersetzt werden. V. ABSCHNITT. Sonstige Bestimmungen und Schlußbestimmungen. § 22. Duldung von Sicherungseinrichtungen und Straßenverkehrszeichen. Die Straßenverwaltungen sind zur kostenlosen Duldung von Sicherungseinrichtungen und Straßenverkehrszeichen, die im Sinne dieser Verordnung angeordnet worden sind, verpflichtet. § 23. Arbeiten an Eisenbahnkreuzungen. Eisenbahnunternehmen und Straßenverwaltungen dürfen Arbeiten an Eisenbahnkreuzungen, durch die die Sicherheit des von der anderen Stelle verwalteten Verkehrsweges beeinträchtigt wird, nur im gegenseitigen Einvernehmen durchführen, § 24. Aufhebung. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung tritt die Verordnung vom 27. März
1947, BGBl. Nr. 60, über die Sicherung und Benützung schienengleicher Eisenbahnübergänge außer Kraft. § 25. Übergangsbestimmungen. (1) In Bescheiden gemäß Paragraph 49, Absatz 2, des Eisenbahngesetzes 1957, die der Anpassung von bestehenden Anzeigen und Sicherungen sowie der Anpassung des Zugspitzensignals der Schienenfahrzeuge an die Vorschriften dieser Verordnung dienen, ist eine Leistungsfrist festzusetzen, die mit dem 31. Dezember 1966 abläuft. (2) Bis zum 31. Dezember 1966 sind die allenfalls noch bestehenden alten Anzeigen und Sicherungen zu beachten. (3) Bis zum 31. Dezember 1963 brauchen Schienenfahrzeuge, die sich einer gemäß Paragraph 4, Abs. 1 gesicherten Eisenbahnkreuzung mit keiner größeren Geschwindigkeit als 80 km/h nähern, den Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 7, nicht entsprechen. (4) Bis zum 31. Dezember 1962 dürfen sich die Straßenbenützer Eisenbahnkreuzungen, die nicht durch Schranken- oder Blinklichtanlagen gesichert sind, nur mit einer Annäherungsgeschwindigkeit von höchstens 20 km/h nähern, es sei denn, daß sich durch das Vorschriftszeichen „Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Geschwindigkeit)" etwas anderes ergibt. (5) Bis zum 31. Dezember 1961 dürfen Eisenbahnkreuzungen, wenn deren Schranken- oder Blinklichtanlagen gestört und die nach Paragraph 14, beziehungsweise Paragraph 15, vorgesehenen Maßnahmen noch nicht getroffen sind, von Schienenfahrzeugen nur mit einer Geschwindigkeit von höchstens 15 km/h und so befahren werden, daß gegebenenfalls sicher angehalten werden kann.
Waldbrunner