Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel römisch eins. Das Familienlastenausgleichsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 18 aus 1955,, in der Fassung der 1. Novelle zum Familienlastenausgleichsgesetz, BGBl. Nr. 52/ 1956, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1956,, der Novelle 1957 zum Familienlastenausgleichsgesetz, BGBl. Nr. 284, des Finanzausgleichsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 97, der Novelle 1959 zum Familienlastenausgleichsgesetz, BGBl. Nr. 175, und des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/ 1960, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 4, Absatz 2, hat zu lauten: „(2) Die Familienbeihilfe beträgt für das erste Kind monatlich 140 S, für das zweite Kind monatlich 160 S, für das dritte Kind monatlich 190 S, für das vierte Kind monatlich 220 S, für das fünfte und jedes folgende Kind monatlich je 250 S." 2. Paragraph 6, Absatz 2, hat zu lauten: „(2) Der Ergänzungsbetrag beträgt für das erste Kind monatlich 35 S, für das zweite Kind monatlich 55 S, für das dritte Kind monatlich 85 S, für das vierte Kind monatlich 115 S, für das fünfte und jedes folgende Kind monatlich je 145 S. Der Ergänzungsbetrag der Vollwaise beträgt monatlich 35 S." Artikel römisch zwei. Die Dienstgeber und auszahlenden Stellen haben die nach diesem Bundesgesetz zustehenden Ergänzungsbeträge auf Grund der ihnen übergebenen Beihilfenkarten (Ausgabe 1958) auszuzahlen. Für die Ermittlung des dem Anspruchsberechtigten beziehungsweise des dem Bezugsberechtigten auszuzahlenden Betrages sind die Anzahl und Reihung der auf der Beihilfenkarte (Ausgabe 1958) eingetragenen und zu berücksichtigenden Kinder maßgebend. Artikel römisch drei. 1. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1961 in Kraft. 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des Artikels römisch eins das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Inneres, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen das Bundesministerium für Finanzen betraut.

Schärf Gorbach Klaus Afritsch