Der Nationalrat hat beschlossen:
I. TEIL.
Allgemeine Bestimmungen.
§ 1. Der Krankenpflegefachdienst, die medizinisch-
technischen Dienste sowie die Sanitätshilfsdienste
dürfen berufsmäßig nur nach Maßgabe
der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
ausgeübt werden.
§ 2. Die Ausübung der unter dieses Bundesgesetz
fallenden Tätigkeiten im Rahmen anderer
als der durch dieses Bundesgesetz oder durch
sonstige gesetzliche Vorschriften auf dem Gebiete
des Gesundheitswesens geregelten Berufe,
die Führung anderer als der gesetzlich zugelassenen
Berufsbezeichnungen, die Führung gesetzlicher
oder verwechslungsfähiger anderer Berufsbezeichnungen
durch hiezu nicht berechtigte
Personen ist verboten.
§ 3. Auf die berufsmäßige Ausübung der in
den §§ 5, 26, 37 und 44 angeführten Tätigkeiten
findet die Gewerbeordnung keine Anwendung.
Hilfeleistungen in der Nachbarschafts-, Familien-
und Haushaltshilfe, ferner die der Gewerbeordnung
unterliegenden Tätigkeiten der Hand-,
Fuß- und Schönheitspfleger, der Hühneraugenschneider,
der Masseure sowie der Herstellung
und Verabreichung von besonderer Kost (Diätkost)
durch Gast- und Schankgewerbetreibende
werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt,
II. TEIL.
Krankenpflegefachdienst.
1. Hauptstück.
Begriffsbestimmungen.
§ 4. Der Krankenpflegefachdienst umfaßt.
a) die allgemeine Krankenpflege,
b) die Kinderkranken- und Säuglingspflege,
c) die psychiatrische Krankenpflege.
§ 5. (1) Die allgemeine Krankenpflege umfaßt
die Pflege bei Erkrankungen aller Art, die
Wochenbettpflege sowie die Pflege und Ernährung
von Neugeborenen.
(2) Die Kinderkranken- und Säuglingspflege
umfaßt die Pflege bei Erkrankungen im Säuglingsalter
sowie im Kindesalter bis zum vollendeten
14. Lebensjahr, die Pflege und Ernährung
von gesunden Neugeborenen und Säuglingen
und die Wochenbettpflege.
(3) Die psychiatrische Krankenpflege umfaßt
die Betreuung, Beobachtung und Beschäftigung
Nervenkranker und Geisteskranker sowie Rauschgiftsüchtiger
und Trunksüchtiger.
(4) Die in den Abs. 1 bis 3 angeführten Tätigkeiten
schließen auch die Hilfeleistung bei
ärztlichen Verrichtungen sowie die Ausführung
ärztlicher Anordnungen bei der Heilbehandlung
in den betreffenden Fachgebieten ein.
2. Hauptstück.
Ausbildung in der allgemeinen Krankenpflege
und in der Kinderkranken- und
Säuglingspflege.
A. Krankenpflegeschulen.
§ 6. (1) Die Ausbildung in der allgemeinen
Krankenpflege darf nur an allgemeinen Krankenpflegeschulen,
die Ausbildung in der Kinderkranken-
und Säuglingspflege nur an Kinderkrankenpflegeschulen
erfolgen.
(2) Krankenpflegeschulen können nur an Krankenanstalten
errichtet werden, welche die zur
praktischen Unterweisung notwendigen Fachabteilungen
besitzen, mit den für die Erreichung
des Ausbildungszweckes erforderlichen Lehr-
und Hilfskräften sowie Lehrmitteln ausgestattet
sind und entsprechende Unterbringungsmöglichkeiten
für die auszubildenden Personen aufweisen.
(3) Jede Krankenpflegeschule muß unter der
Leitung eines Arztes stehen, der die hiefür erforderliche
fachliche Eignung besitzt. Zur Betreuung
der Krankenpflegeschüler(innen) hat
diesem Arzte eine erfahrene diplomierte Krankenpflegeperson
als Schuloberin (Internatsleiter) zur
Seite zu stehen.
Der Nationalrat hat beschlossen:
I. TEIL.
Allgemeine Bestimmungen.
§ 1. Der Krankenpflegefachdienst, die medizinisch-
technischen Dienste sowie die Sanitätshilfsdienste
dürfen berufsmäßig nur nach Maßgabe
der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
ausgeübt werden.
§ 2. Die Ausübung der unter dieses Bundesgesetz
fallenden Tätigkeiten im Rahmen anderer
als der durch dieses Bundesgesetz oder durch
sonstige gesetzliche Vorschriften auf dem Gebiete
des Gesundheitswesens geregelten Berufe,
die Führung anderer als der gesetzlich zugelassenen
Berufsbezeichnungen, die Führung gesetzlicher
oder verwechslungsfähiger anderer Berufsbezeichnungen
durch hiezu nicht berechtigte
Personen ist verboten.
§ 3. Auf die berufsmäßige Ausübung der in
den Paragraphen 5,, 26, 37 und 44 angeführten Tätigkeiten
findet die Gewerbeordnung keine Anwendung.
Hilfeleistungen in der Nachbarschafts-, Familien-
und Haushaltshilfe, ferner die der Gewerbeordnung
unterliegenden Tätigkeiten der Hand-,
Fuß- und Schönheitspfleger, der Hühneraugenschneider,
der Masseure sowie der Herstellung
und Verabreichung von besonderer Kost (Diätkost)
durch Gast- und Schankgewerbetreibende
werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt,
II. TEIL.
Krankenpflegefachdienst.
1. Hauptstück.
Begriffsbestimmungen.
§ 4. Der Krankenpflegefachdienst umfaßt.
a) die allgemeine Krankenpflege,
b) die Kinderkranken- und Säuglingspflege,
c) die psychiatrische Krankenpflege.
§ 5. (1) Die allgemeine Krankenpflege umfaßt
die Pflege bei Erkrankungen aller Art, die
Wochenbettpflege sowie die Pflege und Ernährung
von Neugeborenen.
(2) Die Kinderkranken- und Säuglingspflege
umfaßt die Pflege bei Erkrankungen im Säuglingsalter
sowie im Kindesalter bis zum vollendeten
14. Lebensjahr, die Pflege und Ernährung
von gesunden Neugeborenen und Säuglingen
und die Wochenbettpflege.
(3) Die psychiatrische Krankenpflege umfaßt
die Betreuung, Beobachtung und Beschäftigung
Nervenkranker und Geisteskranker sowie Rauschgiftsüchtiger
und Trunksüchtiger.
(4) Die in den Absatz eins bis 3 angeführten Tätigkeiten
schließen auch die Hilfeleistung bei
ärztlichen Verrichtungen sowie die Ausführung
ärztlicher Anordnungen bei der Heilbehandlung
in den betreffenden Fachgebieten ein.
2. Hauptstück.
Ausbildung in der allgemeinen Krankenpflege
und in der Kinderkranken- und
Säuglingspflege.
A. Krankenpflegeschulen.
§ 6. (1) Die Ausbildung in der allgemeinen
Krankenpflege darf nur an allgemeinen Krankenpflegeschulen,
die Ausbildung in der Kinderkranken-
und Säuglingspflege nur an Kinderkrankenpflegeschulen
erfolgen.
(2) Krankenpflegeschulen können nur an Krankenanstalten
errichtet werden, welche die zur
praktischen Unterweisung notwendigen Fachabteilungen
besitzen, mit den für die Erreichung
des Ausbildungszweckes erforderlichen Lehr-
und Hilfskräften sowie Lehrmitteln ausgestattet
sind und entsprechende Unterbringungsmöglichkeiten
für die auszubildenden Personen aufweisen.
(3) Jede Krankenpflegeschule muß unter der
Leitung eines Arztes stehen, der die hiefür erforderliche
fachliche Eignung besitzt. Zur Betreuung
der Krankenpflegeschüler(innen) hat
diesem Arzte eine erfahrene diplomierte Krankenpflegeperson
als Schuloberin (Internatsleiter) zur
Seite zu stehen.
(4)Absatz 4Die Krankenpflegeschulen sind so zu führen,
daß die Erreichung des Ausbildungszieles gewährleistet
ist.
§ 7. Die Errichtung und Führung einer
Krankenpflegeschule bedarf der Bewilligung des
Bundesministeriums für soziale Verwaltung. Die
Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Krankenpflegeschule
den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
entspricht; sie ist zurückzunehmen,
wenn die Voraussetzungen für eine dem Gesetze
entsprechende Krankenpflegeausbildung nicht
mehr gegeben sind.
§ 8. (1) Die Aufnahme in eine Krankenpflegeschule
wird von einer Kommission vorgenommen,
die aus dem leitenden Sanitätsbeamten
des Landes oder dessen Stellvertreter als Vorsitzenden
sowie dem ärztlichen Leiter der Krankenpflegeschule
oder dessen. Stellvertreter, der
Schuloberin (dem Internatsleiter) der Krankenpflegeschule,
einem Vertreter des Rechtsträgers
der Krankenpflegeschule und einem Vertreter
der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer
aus dem Kreise der Krankenpflegepersonen
besteht. Wird die Schule nicht von
einer Gebietskörperschaft geführt, hat der Kommission
auch ein Vertreter der gesetzlichen
Interessenvertretung der Dienstgeber anzugehören.
Die Kommission ist vom Landeshauptmann
für die Dauer von jeweils vier Jahren zu
bestellen. Außerdem ist für jedes der Kommissionsmitglieder
ein Stellvertreter zu bestellen.
Die Zugehörigkeit zur Aufnahmekommission
endet vorzeitig, wenn ein Mitglied die Funktion,
auf Grund der seine Bestellung vorgenommen
worden ist, verliert.
(2) Die Kommission ist beschlußfähig, wenn alle
Kommissionsmitglieder ordnungsgemäß geladen
und außer dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter
mindestens die Hälfte der übrigen Mitglieder
oder deren Stellvertreter anwesend sind.
Die Kommission entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.
(3) In eine Krankenpflegeschule sind nach Maßgabe
der verfügbaren Plätze jene Bewerber (innen)
aufzunehmen, welche die im § 9 Abs. 1 angeführten
Voraussetzungen erfüllen oder denen
gemäß den Bestimmungen des § 9 Abs. 2 und 7
eine Nachsicht hievon erteilt worden ist. Übersteigt
die Zahl der Bewerber (innen) die Zahl
der verfügbaren Plätze, so sind jene Bewerber
(innen) aufzunehmen, die nach dem Urteil
der Kommission für die Ausübung des Krankenpflegeberufes
besonders geeignet sind.
§ 9. (1) Personen, die sich um die Aufnahme
in eine Krankenpflegeschule bewerben, haben
nachzuweisen:
a) den Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft,
b) ein Lebensalter nicht unter 17 und nicht
über 30 Jahre,
c) mindestens die abgeschlossene Hauptschulbildung,
der der erfolgreiche Abschluß einer
Untermittelschule gleichzuhalten ist,
d) die zur Erfüllung der Berufspflichten nötigen
körperlichen und geistigen Fähigkeiten,
e) die Unbescholtenheit.
(2) Eine Überschreitung der Lebensaltersgrenze
(Abs. 1 lit. b) kann von der Aufnahmekommission
nachgesehen werden, wenn nicht
die Ausbildung betreffende Rücksichten entgegenstehen.
Desgleichen kann vom Erfordernis der
abgeschlossenen Hauptschulbildung (Abs. 1 lit. c)
Nachsicht erteilt werden, wenn dieses Erfordernis
aus Gründen, die nicht in der Person des Aufnahmewerbers
(der Aufnahmewerberin) gelegen
sind, fehlt und sich die Kommission von der erforderlichen
geistigen Reife des Bewerbers (der
Bewerberin) überzeugt hat. In diesem Falle ist
ein Entlassungszeugnis der achten Schulstufe
einer Volksschule nachzuweisen.
(3) Die körperliche und gesundheitliche Eignung
(Abs. 1 lit. d) ist durch ein amtsärztliches
Zeugnis, das zum Zeitpunkt der Einbringung
des Aufnahmeansuchens nicht älter als vier
Wochen sein darf, nachzuweisen. In diesem Zeugnis
ist insbesondere das Freisein von aktiver
Tuberkulose und von Keimen sonstiger anzeigepflichtiger
Krankheiten festzuhalten. Die Unbescholtenheit
ist durch Vorlage eines polizeilichen
Führungszeugnisses, das nicht älter als
drei Monate sein darf, nachzuweisen.
(4) Der Rechtsträger der Krankenpflegeschule
hat die Frist zur Einbringung der Aufnähmeansuchen,
die in diesen Ansuchen nachzuweisenden
Zulassungserfordernisse (Abs. 1),
die Höchstzahl der aufzunehmenden Personen
und den Schulbeginn rechtzeitig zu verlautbaren.
(5) Bei Bewerbung um Aufnahme in eine
Krankenpflegeschule sind österreichischen Staatsbürgern
Personen deutscher Sprachzugehörigkeit,
die staatenlos sind und deren Staatsangehörigkeit
ungeklärt ist (Volksdeutsche) sowie
Flüchtlinge gemäß des Artikels 1 der Konvention
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl.
Nr. 55/1955, die sich erlaubterweise auf dem
Gebiet der Republik Österreich aufhalten oder
um die österreichische Staatsbürgerschaft angesucht
haben, gleichzuhalten.
(6) Ob eine Person dem Kreise der Volksdeutschen
im Sinne des Abs. 5 angehört, wird
insbesondere durch die Vorlage einer Bescheinigung
der Sicherheitsbehörde über die Volkszugehörigkeit
des Aufnahmewerbers nachgewiesen.
(7) In anderen als den im Abs. 5 erwähnten
Fällen kann die Nachsicht vom Erfordernis der
österreichischen Staatsbürgerschaft durch die Aufnahmekommission
erteilt werden, wenn der Bewerber
(die Bewerberin) die Kosten der Ausbil-
Die Krankenpflegeschulen sind so zu führen,
daß die Erreichung des Ausbildungszieles gewährleistet
ist.
§ 7. Die Errichtung und Führung einer
Krankenpflegeschule bedarf der Bewilligung des
Bundesministeriums für soziale Verwaltung. Die
Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Krankenpflegeschule
den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
entspricht; sie ist zurückzunehmen,
wenn die Voraussetzungen für eine dem Gesetze
entsprechende Krankenpflegeausbildung nicht
mehr gegeben sind.
§ 8. (1) Die Aufnahme in eine Krankenpflegeschule
wird von einer Kommission vorgenommen,
die aus dem leitenden Sanitätsbeamten
des Landes oder dessen Stellvertreter als Vorsitzenden
sowie dem ärztlichen Leiter der Krankenpflegeschule
oder dessen. Stellvertreter, der
Schuloberin (dem Internatsleiter) der Krankenpflegeschule,
einem Vertreter des Rechtsträgers
der Krankenpflegeschule und einem Vertreter
der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer
aus dem Kreise der Krankenpflegepersonen
besteht. Wird die Schule nicht von
einer Gebietskörperschaft geführt, hat der Kommission
auch ein Vertreter der gesetzlichen
Interessenvertretung der Dienstgeber anzugehören.
Die Kommission ist vom Landeshauptmann
für die Dauer von jeweils vier Jahren zu
bestellen. Außerdem ist für jedes der Kommissionsmitglieder
ein Stellvertreter zu bestellen.
Die Zugehörigkeit zur Aufnahmekommission
endet vorzeitig, wenn ein Mitglied die Funktion,
auf Grund der seine Bestellung vorgenommen
worden ist, verliert.
(2) Die Kommission ist beschlußfähig, wenn alle
Kommissionsmitglieder ordnungsgemäß geladen
und außer dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter
mindestens die Hälfte der übrigen Mitglieder
oder deren Stellvertreter anwesend sind.
Die Kommission entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.
(3) In eine Krankenpflegeschule sind nach Maßgabe
der verfügbaren Plätze jene Bewerber (innen)
aufzunehmen, welche die im Paragraph 9, Absatz eins, angeführten
Voraussetzungen erfüllen oder denen
gemäß den Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz 2 und 7
eine Nachsicht hievon erteilt worden ist. Übersteigt
die Zahl der Bewerber (innen) die Zahl
der verfügbaren Plätze, so sind jene Bewerber
(innen) aufzunehmen, die nach dem Urteil
der Kommission für die Ausübung des Krankenpflegeberufes
besonders geeignet sind.
§ 9. (1) Personen, die sich um die Aufnahme
in eine Krankenpflegeschule bewerben, haben
nachzuweisen:
a) den Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft,
b) ein Lebensalter nicht unter 17 und nicht
über 30 Jahre,
c) mindestens die abgeschlossene Hauptschulbildung,
der der erfolgreiche Abschluß einer
Untermittelschule gleichzuhalten ist,
d) die zur Erfüllung der Berufspflichten nötigen
körperlichen und geistigen Fähigkeiten,
e) die Unbescholtenheit.
(2) Eine Überschreitung der Lebensaltersgrenze
(Absatz eins, Litera b,) kann von der Aufnahmekommission
nachgesehen werden, wenn nicht
die Ausbildung betreffende Rücksichten entgegenstehen.
Desgleichen kann vom Erfordernis der
abgeschlossenen Hauptschulbildung (Absatz eins, Litera c,)
Nachsicht erteilt werden, wenn dieses Erfordernis
aus Gründen, die nicht in der Person des Aufnahmewerbers
(der Aufnahmewerberin) gelegen
sind, fehlt und sich die Kommission von der erforderlichen
geistigen Reife des Bewerbers (der
Bewerberin) überzeugt hat. In diesem Falle ist
ein Entlassungszeugnis der achten Schulstufe
einer Volksschule nachzuweisen.
(3) Die körperliche und gesundheitliche Eignung
(Absatz eins, Litera d,) ist durch ein amtsärztliches
Zeugnis, das zum Zeitpunkt der Einbringung
des Aufnahmeansuchens nicht älter als vier
Wochen sein darf, nachzuweisen. In diesem Zeugnis
ist insbesondere das Freisein von aktiver
Tuberkulose und von Keimen sonstiger anzeigepflichtiger
Krankheiten festzuhalten. Die Unbescholtenheit
ist durch Vorlage eines polizeilichen
Führungszeugnisses, das nicht älter als
drei Monate sein darf, nachzuweisen.
(4) Der Rechtsträger der Krankenpflegeschule
hat die Frist zur Einbringung der Aufnähmeansuchen,
die in diesen Ansuchen nachzuweisenden
Zulassungserfordernisse (Absatz eins,),
die Höchstzahl der aufzunehmenden Personen
und den Schulbeginn rechtzeitig zu verlautbaren.
(5) Bei Bewerbung um Aufnahme in eine
Krankenpflegeschule sind österreichischen Staatsbürgern
Personen deutscher Sprachzugehörigkeit,
die staatenlos sind und deren Staatsangehörigkeit
ungeklärt ist (Volksdeutsche) sowie
Flüchtlinge gemäß des Artikels 1 der Konvention
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt
Nr. 55 aus 1955,, die sich erlaubterweise auf dem
Gebiet der Republik Österreich aufhalten oder
um die österreichische Staatsbürgerschaft angesucht
haben, gleichzuhalten.
(6) Ob eine Person dem Kreise der Volksdeutschen
im Sinne des Absatz 5, angehört, wird
insbesondere durch die Vorlage einer Bescheinigung
der Sicherheitsbehörde über die Volkszugehörigkeit
des Aufnahmewerbers nachgewiesen.
(7) In anderen als den im Absatz 5, erwähnten
Fällen kann die Nachsicht vom Erfordernis der
österreichischen Staatsbürgerschaft durch die Aufnahmekommission
erteilt werden, wenn der Bewerber
(die Bewerberin) die Kosten der Ausbil-
dungdung selbst trägt, eine schriftliche Erklärung des
Rechtsträgers der Krankenpflegeschule vorliegt,
daß gegen die Aufnahme kein Einwand besteht,
und freie Ausbildungsplätze vorhanden sind.
B. Dauer und Art der Ausbildung.
§ 10. (1) Die Ausbildung in der allgemeinen
Krankenpflege dauert drei Jahre. Sie umfaßt
insbesondere die nachstehend angeführten theoretischen
und praktischen Fächer:
a) Lehre vom Bau des menschlichen Körpers
(Anatomie);
b) Lehre von der Tätigkeit der Organe (Physiologie)
mit besonderer Berücksichtigung der
Ernährungslehre;
c) allgemeine Hygiene und Krankenhaushygiene;
d) Grundzüge der allgemeinen und besonderen
Lehre von den Krankheiten (allgemeine
und spezielle Pathologie);
e) allgemeine Krankenpflegetechnik und Psychologie
des Kranken;
f) theoretische und praktische Unterweisung
in der speziellen Pflege bei Erkrankungen,
die eine besondere fachärztliche Behandlung
erfordern;
g) Medikamenten-, Instrumenten- und Gerätelehre;
h) Wochenbettpflege;
i) Lehre von den übertragbaren Krankheiten,
ihre Verhütung und Bekämpfung sowie
praktische Unterweisung in der besonderen
Pflege bei solchen Erkrankungen;
k) Desinfektion und Sterilisation;
1) praktische Unterweisung im Haushalts- und
Küchenbetrieb sowie in der Zubereitung
von Kranken-, Diät- und Säuglingskost;
m) Grundzüge des Spitalsverwaltungsdienstes;
n) die wichtigsten Sanitätsvorschriften in ihren
Grundzügen;
o) Grundzüge der sozialen Fürsorge und des
Sozialversicherungsrechtes.
(2) Die Ausbildung in der Kinderkranken-
und Säuglingspflege dauert drei Jahre. Sie
umfaßt insbesondere die im Abs. 1 angeführten
Fächer. Die Ausbildung ist unter besonderer
Berücksichtigung der Pflege bei Erkrankungen
im Säuglingsalter sowie im Kindesalter bis
zum vollendeten 14. Lebensjahr sowie der
Pflege und Ernährung von gesunden Neugeborenen
und Säuglingen durchzuführen. Innerhalb
der dreijährigen Ausbildungszeit sind die
Pflegeschülerinnen auch in der Pflege geburtshilflicher
sowie gynäkologischer Krankheitsfälle
und in der Beschäftigung von Kindern praktisch
zu unterweisen.
§ 11. (1) Die Krankenpflegeschüler(innen)
sind in Internaten unterzubringen, sofern nicht
in Ansehung des Einzugsgebietes de; Schule
die Gewähr besteht, daß die Ausbildung der
Schüler(innen) auch ohne deren internatsmäßige
Unterbringung in der dem Gesetz entsprechenden
Art einwandfrei durchgeführt werden kann.
(2) Schülern (Schülerinnen) einer internatsmäßig
geführten Krankenpflegeschule kann durch
die nach § 8 gebildete Kommission das Wohnen
außerhalb des Internats bewilligt werden, soweit
nicht die Ausbildung betreffende Rücksichten
entgegenstehen. Die Kommission hat die Bewilligung
zurückzuziehen, wenn die Ausbildung
betreffende Rücksichten dies erfordern. Die
Bestimmungen des § 8 Abs. 2 sind anzuwenden.
(3) Der Träger der Krankenpflegeschule hat
den Krankenpflegeschülern(innen) Verpflegung
und Dienstkleidung zu gewähren. Sofern die
Aufnahme in die Krankenpflegeschule nicht
unter Erteilung der Nachsicht vom Erfordernis
der österreichischen Staatsbürgerschaft (§ 9
Abs. 7) erfolgt ist, haben die Krankenpflegeschüler
(innen) auch Anspruch auf eine monatliche
Entschädigung, die nach Anhören der
gesetzlichen Vertretung der Dienstnehmer vom
Rechtsträger der Krankenpflegeschule ihrer Höhe
nach festzusetzen und zu leisten ist.
(4) Wird eine Krankenpflegeschule internatsmäßig
geführt, richtet sich der Anspruch auf
Verpflegung und Beistellung der Dienstkleidung
(Abs. 3) gegen den Träger des Internats.
§ 12. (1) Krankenpflegeschüler(innen), die sich
während der Ausbildung zum . Krankenpflegeberuf
zufolge mangelnder körperlicher, geistiger
oder gesundheitlicher Eignung oder wegen
voraussichtlichen Nichterreichens des Ausbildungszieles
als untauglich erweisen oder wegen
solcher strafrechtlicher Verfehlungen rechtskräftig
verurteilt worden sind, die eine verläßliche
Berufsausübung nicht erwarten lassen,
sind vom weiteren Besuch der Schule auszuschließen.
Mit einem Ausschluß ist außerdem
bei groben Dienstesverletzungen oder groben
Verstößen gegen die Anstaltsordnung vorzugehen.
Den Ausschluß spricht die nach § 8
gebildete Kommission aus. Die Bestimmungen
des § 8 Abs. 2 sind anzuwenden. Von jedem
Ausschluß ist der Landeshauptmann in Kenntnis
zu setzen.
(2) Die gesundheitliche Eignung der Krankenpflegeschüler
(innen) ist während der Ausbildungszeit
durch Kontrolluntersuchungen zu überprüfen,
die mindestens zweimal jährlich durchzuführen
sind. Hiebei ist auch das Freisein
von aktiver Tuberkulose und von Keimen
sonstiger anzeigepflichtiger Krankheiten nachzuweisen.
§ 13. Die näheren Bestimmungen über die
fachliche Eignung der zur Ausbildung erforderlichen
Lehr- und Hilfskräfte, über den Lehrplan
und den Betrieb von Krankenpflegeschulen
sind nach Maßgabe einer geordneten und zweckmäßigen
Ausbildung für den Krankenpflege-
selbst trägt, eine schriftliche Erklärung des
Rechtsträgers der Krankenpflegeschule vorliegt,
daß gegen die Aufnahme kein Einwand besteht,
und freie Ausbildungsplätze vorhanden sind.
B. Dauer und Art der Ausbildung.
§ 10. (1) Die Ausbildung in der allgemeinen
Krankenpflege dauert drei Jahre. Sie umfaßt
insbesondere die nachstehend angeführten theoretischen
und praktischen Fächer:
a) Lehre vom Bau des menschlichen Körpers
(Anatomie);
b) Lehre von der Tätigkeit der Organe (Physiologie)
mit besonderer Berücksichtigung der
Ernährungslehre;
c) allgemeine Hygiene und Krankenhaushygiene;
d) Grundzüge der allgemeinen und besonderen
Lehre von den Krankheiten (allgemeine
und spezielle Pathologie);
e) allgemeine Krankenpflegetechnik und Psychologie
des Kranken;
f) theoretische und praktische Unterweisung
in der speziellen Pflege bei Erkrankungen,
die eine besondere fachärztliche Behandlung
erfordern;
g) Medikamenten-, Instrumenten- und Gerätelehre;
h) Wochenbettpflege;
i) Lehre von den übertragbaren Krankheiten,
ihre Verhütung und Bekämpfung sowie
praktische Unterweisung in der besonderen
Pflege bei solchen Erkrankungen;
k) Desinfektion und Sterilisation;
1) praktische Unterweisung im Haushalts- und
Küchenbetrieb sowie in der Zubereitung
von Kranken-, Diät- und Säuglingskost;
m) Grundzüge des Spitalsverwaltungsdienstes;
n) die wichtigsten Sanitätsvorschriften in ihren
Grundzügen;
o) Grundzüge der sozialen Fürsorge und des
Sozialversicherungsrechtes.
(2) Die Ausbildung in der Kinderkranken-
und Säuglingspflege dauert drei Jahre. Sie
umfaßt insbesondere die im Absatz eins, angeführten
Fächer. Die Ausbildung ist unter besonderer
Berücksichtigung der Pflege bei Erkrankungen
im Säuglingsalter sowie im Kindesalter bis
zum vollendeten 14. Lebensjahr sowie der
Pflege und Ernährung von gesunden Neugeborenen
und Säuglingen durchzuführen. Innerhalb
der dreijährigen Ausbildungszeit sind die
Pflegeschülerinnen auch in der Pflege geburtshilflicher
sowie gynäkologischer Krankheitsfälle
und in der Beschäftigung von Kindern praktisch
zu unterweisen.
§ 11. (1) Die Krankenpflegeschüler(innen)
sind in Internaten unterzubringen, sofern nicht
in Ansehung des Einzugsgebietes de; Schule
die Gewähr besteht, daß die Ausbildung der
Schüler(innen) auch ohne deren internatsmäßige
Unterbringung in der dem Gesetz entsprechenden
Art einwandfrei durchgeführt werden kann.
(2) Schülern (Schülerinnen) einer internatsmäßig
geführten Krankenpflegeschule kann durch
die nach Paragraph 8, gebildete Kommission das Wohnen
außerhalb des Internats bewilligt werden, soweit
nicht die Ausbildung betreffende Rücksichten
entgegenstehen. Die Kommission hat die Bewilligung
zurückzuziehen, wenn die Ausbildung
betreffende Rücksichten dies erfordern. Die
Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz 2, sind anzuwenden.
(3) Der Träger der Krankenpflegeschule hat
den Krankenpflegeschülern(innen) Verpflegung
und Dienstkleidung zu gewähren. Sofern die
Aufnahme in die Krankenpflegeschule nicht
unter Erteilung der Nachsicht vom Erfordernis
der österreichischen Staatsbürgerschaft (Paragraph 9,
Abs. 7) erfolgt ist, haben die Krankenpflegeschüler
(innen) auch Anspruch auf eine monatliche
Entschädigung, die nach Anhören der
gesetzlichen Vertretung der Dienstnehmer vom
Rechtsträger der Krankenpflegeschule ihrer Höhe
nach festzusetzen und zu leisten ist.
(4) Wird eine Krankenpflegeschule internatsmäßig
geführt, richtet sich der Anspruch auf
Verpflegung und Beistellung der Dienstkleidung
(Absatz 3,) gegen den Träger des Internats.
§ 12. (1) Krankenpflegeschüler(innen), die sich
während der Ausbildung zum . Krankenpflegeberuf
zufolge mangelnder körperlicher, geistiger
oder gesundheitlicher Eignung oder wegen
voraussichtlichen Nichterreichens des Ausbildungszieles
als untauglich erweisen oder wegen
solcher strafrechtlicher Verfehlungen rechtskräftig
verurteilt worden sind, die eine verläßliche
Berufsausübung nicht erwarten lassen,
sind vom weiteren Besuch der Schule auszuschließen.
Mit einem Ausschluß ist außerdem
bei groben Dienstesverletzungen oder groben
Verstößen gegen die Anstaltsordnung vorzugehen.
Den Ausschluß spricht die nach Paragraph 8,
gebildete Kommission aus. Die Bestimmungen
des Paragraph 8, Absatz 2, sind anzuwenden. Von jedem
Ausschluß ist der Landeshauptmann in Kenntnis
zu setzen.
(2) Die gesundheitliche Eignung der Krankenpflegeschüler
(innen) ist während der Ausbildungszeit
durch Kontrolluntersuchungen zu überprüfen,
die mindestens zweimal jährlich durchzuführen
sind. Hiebei ist auch das Freisein
von aktiver Tuberkulose und von Keimen
sonstiger anzeigepflichtiger Krankheiten nachzuweisen.
§ 13. Die näheren Bestimmungen über die
fachliche Eignung der zur Ausbildung erforderlichen
Lehr- und Hilfskräfte, über den Lehrplan
und den Betrieb von Krankenpflegeschulen
sind nach Maßgabe einer geordneten und zweckmäßigen
Ausbildung für den Krankenpflege-
berufberuf vom Bundesministerium für soziale Verwaltung
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Unterricht durch Verordnung
zu erlassen. Hiebei sind insbesondere auch die
Unterkunfts- und Arbeitsbedingungen festzulegen
und ist sicherzustellen, daß im ersten
Ausbildungsjahr eine praktische Unterweisung
am Krankenbett nicht durchgeführt wird, es
sei denn, die Schülerin hat das 18. Lebensjahr
bereits vollendet. Die Arbeits(Unterrichts)zeit
ist so zu begrenzen, daß sie wöchentlich höchstens
45 Stunden umfaßt.
C. Prüfungen und Zeugnisse.
§ 14. (1) Zur Beurteilung des Ausbildungserfolges
in der allgemeinen Krankenpflege und
in der Kinderkranken- und Säuglingspflege sind
Prüfungen abzuhalten.
(2) Während der gesamten Ausbildungszeit
sind von den Lehrern Einzelprüfungen abzuhalten.
Am Ende des zweiten und dritten
Ausbildungsjahres sind Prüfungen durch eine
Prüfungskommission abzunehmen. Die am Ende
des zweiten Ausbildungsjahres abzunehmende
Prüfung heißt Vorprüfung, die nach Abschluß
der Gesamtausbildung abzunehmende Prüfung
Diplomprüfung.
(3) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung
hat zu Mitgliedern der Prüfungskommission,
die der Aufnahmekommission (§ 8)
angehörenden Personen sowie nach Anhören
des Landeshauptmannes weitere Lehrkräfte der
Krankenpflegeschule zu bestellen. Den Vorsitz
in der Prüfungskommission führt der leitende
Sanitätsbeamte des Landes oder dessen Stellvertreter.
Die Vertreter des Rechtsträgers der
Krankenpflegeschule und der gesetzlichen Interessenvertretung
der Dienstnehmer haben beratende
Stimme. Das gleiche gilt, wenn die
Schule nicht von einer Gebietskörperschaft
geführt wird, für den in diesem Falle der Kommission
angehörenden Vertreter der gesetzlichen
Interessenvertretung der Dienstgeber.
(4) Die Zugehörigkeit zur Prüfungskommission
endet, wenn ein Mitglied die Funktion, auf
Grund der seine Bestellung vorgenommen worden
ist, verliert.
(5) Wurde eine Prüfung nicht bestanden,
ist auszusprechen, ob aus den nichtbestandenen
Fächern eine Wiederholungsprüfung abzulegen
ist oder der Prüfling das letzte Ausbildungsjahr
zwecks neuerlicher Ablegung der Vorprüfung
bzw. der Diplomprüfung zu wiederholen hat.
Eine nicht bestandene Prüfung kann zweimal
wiederholt werden.
§ 15. (1) Personen, die eine Vorprüfung
mit Erfolg abgelegt haben, erhalten nur bei
Schulwechsel ein Prüfungszeugnis. Das auf
Grund einer Vorprüfung festgestellte Ausbildungsergebnis
ist jedoch entsprechend zu vermerken
und den Krankenpflegeschülerinnen
(-Schülern) mitzuteilen.
(2) Personen, die die Diplomprüfung mit
Erfolg abgelegt haben, erhalten ein Diplom.
Im Diplom ist unter Berücksichtigung der
besonderen Ausbildung die Tätigkeit, für die
es gilt, sowie auch die der betreffenden Person
zukommende Berufsbezeichnung (§ 23) anzuführen.
(3) Außerhalb Österreichs erworbene Zeugnisse
über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung
in der Krankenpflege sind vom Bundesministerium
für soziale Verwaltung nach Anhörung
der gesetzlichen Interessenvertretung
der Dienstnehmer als österreichischen Diplomen
gleichwertig anzuerkennen, wenn die Ausbildung
im Ausland die für die Ausübung des Krankenpflegeberufes
in Österreich erforderlichen Kenntnisse
und Fähigkeiten vermittelt hat. Das Bundesministerium
für soziale Verwaltung kann die
Anerkennung eines außerhalb Österreichs erworbenen
Zeugnisses an die Bedingung knüpfen,
daß die im Ausland zurückgelegte Ausbildung
in Krankenanstalten, an denen Krankenpflegeschulen
bestehen, ergänzt wird und der Anerkennungswerber
eine Ergänzungsprüfung mit
Erfolg abgelegt hat.
§ 16. Nähere Vorschriften über die Durchführung
der Vor- und Diplomprüfungen, allfälliger
Ergänzungsprüfungen, ferner über die
Zusammensetzung der Prüfungskommission, die
Abstimmung, die Wertung der Prüfungsergebnisse
und über die Voraussetzungen, unter
denen Prüfungen wiederholt werden können,
schließlich über die Form und den Inhalt der
Diplome oder sonstiger über die Ausbildung
in der allgemeinen Krankenpflege und Kinderkranken-
und Säuglingspflege auszustellender
Zeugnisse sind nach Maßgabe der Erfordernisse
des Krankenpflegeberufes vom Bundesministerium
für soziale Verwaltung im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Unterricht
durch Verordnung zu erlassen.
3. Hauptstück.
Ausbildung in der psychiatrischen Krankenpflege.
A. Ausbildungsstätten.
§ 17. (1) Die Ausbildung in der psychiatrischen
Krankenpflege darf nur an Krankenanstalten
erfolgen, welche die zur praktischen Unterweisung
notwendigen Fachabteilungen besitzen,
mit allen für die Erreichung des Ausbildungszweckes
erforderlichen Lehr- und Hilfskräften
sowie Lehrmitteln ausgestattet und als Ausbildungsstätten
für die psychiatrische Krankenpflege
anerkannt sind.
vom Bundesministerium für soziale Verwaltung
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Unterricht durch Verordnung
zu erlassen. Hiebei sind insbesondere auch die
Unterkunfts- und Arbeitsbedingungen festzulegen
und ist sicherzustellen, daß im ersten
Ausbildungsjahr eine praktische Unterweisung
am Krankenbett nicht durchgeführt wird, es
sei denn, die Schülerin hat das 18. Lebensjahr
bereits vollendet. Die Arbeits(Unterrichts)zeit
ist so zu begrenzen, daß sie wöchentlich höchstens
45 Stunden umfaßt.
C. Prüfungen und Zeugnisse.
§ 14. (1) Zur Beurteilung des Ausbildungserfolges
in der allgemeinen Krankenpflege und
in der Kinderkranken- und Säuglingspflege sind
Prüfungen abzuhalten.
(2) Während der gesamten Ausbildungszeit
sind von den Lehrern Einzelprüfungen abzuhalten.
Am Ende des zweiten und dritten
Ausbildungsjahres sind Prüfungen durch eine
Prüfungskommission abzunehmen. Die am Ende
des zweiten Ausbildungsjahres abzunehmende
Prüfung heißt Vorprüfung, die nach Abschluß
der Gesamtausbildung abzunehmende Prüfung
Diplomprüfung.
(3) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung
hat zu Mitgliedern der Prüfungskommission,
die der Aufnahmekommission (Paragraph 8,)
angehörenden Personen sowie nach Anhören
des Landeshauptmannes weitere Lehrkräfte der
Krankenpflegeschule zu bestellen. Den Vorsitz
in der Prüfungskommission führt der leitende
Sanitätsbeamte des Landes oder dessen Stellvertreter.
Die Vertreter des Rechtsträgers der
Krankenpflegeschule und der gesetzlichen Interessenvertretung
der Dienstnehmer haben beratende
Stimme. Das gleiche gilt, wenn die
Schule nicht von einer Gebietskörperschaft
geführt wird, für den in diesem Falle der Kommission
angehörenden Vertreter der gesetzlichen
Interessenvertretung der Dienstgeber.
(4) Die Zugehörigkeit zur Prüfungskommission
endet, wenn ein Mitglied die Funktion, auf
Grund der seine Bestellung vorgenommen worden
ist, verliert.
(5) Wurde eine Prüfung nicht bestanden,
ist auszusprechen, ob aus den nichtbestandenen
Fächern eine Wiederholungsprüfung abzulegen
ist oder der Prüfling das letzte Ausbildungsjahr
zwecks neuerlicher Ablegung der Vorprüfung
bzw. der Diplomprüfung zu wiederholen hat.
Eine nicht bestandene Prüfung kann zweimal
wiederholt werden.
§ 15. (1) Personen, die eine Vorprüfung
mit Erfolg abgelegt haben, erhalten nur bei
Schulwechsel ein Prüfungszeugnis. Das auf
Grund einer Vorprüfung festgestellte Ausbildungsergebnis
ist jedoch entsprechend zu vermerken
und den Krankenpflegeschülerinnen
(-Schülern) mitzuteilen.
(2) Personen, die die Diplomprüfung mit
Erfolg abgelegt haben, erhalten ein Diplom.
Im Diplom ist unter Berücksichtigung der
besonderen Ausbildung die Tätigkeit, für die
es gilt, sowie auch die der betreffenden Person
zukommende Berufsbezeichnung (Paragraph 23,) anzuführen.
(3) Außerhalb Österreichs erworbene Zeugnisse
über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung
in der Krankenpflege sind vom Bundesministerium
für soziale Verwaltung nach Anhörung
der gesetzlichen Interessenvertretung
der Dienstnehmer als österreichischen Diplomen
gleichwertig anzuerkennen, wenn die Ausbildung
im Ausland die für die Ausübung des Krankenpflegeberufes
in Österreich erforderlichen Kenntnisse
und Fähigkeiten vermittelt hat. Das Bundesministerium
für soziale Verwaltung kann die
Anerkennung eines außerhalb Österreichs erworbenen
Zeugnisses an die Bedingung knüpfen,
daß die im Ausland zurückgelegte Ausbildung
in Krankenanstalten, an denen Krankenpflegeschulen
bestehen, ergänzt wird und der Anerkennungswerber
eine Ergänzungsprüfung mit
Erfolg abgelegt hat.
§ 16. Nähere Vorschriften über die Durchführung
der Vor- und Diplomprüfungen, allfälliger
Ergänzungsprüfungen, ferner über die
Zusammensetzung der Prüfungskommission, die
Abstimmung, die Wertung der Prüfungsergebnisse
und über die Voraussetzungen, unter
denen Prüfungen wiederholt werden können,
schließlich über die Form und den Inhalt der
Diplome oder sonstiger über die Ausbildung
in der allgemeinen Krankenpflege und Kinderkranken-
und Säuglingspflege auszustellender
Zeugnisse sind nach Maßgabe der Erfordernisse
des Krankenpflegeberufes vom Bundesministerium
für soziale Verwaltung im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Unterricht
durch Verordnung zu erlassen.
3. Hauptstück.
Ausbildung in der psychiatrischen Krankenpflege.
A. Ausbildungsstätten.
§ 17. (1) Die Ausbildung in der psychiatrischen
Krankenpflege darf nur an Krankenanstalten
erfolgen, welche die zur praktischen Unterweisung
notwendigen Fachabteilungen besitzen,
mit allen für die Erreichung des Ausbildungszweckes
erforderlichen Lehr- und Hilfskräften
sowie Lehrmitteln ausgestattet und als Ausbildungsstätten
für die psychiatrische Krankenpflege
anerkannt sind.
(2)Absatz 2Hinsichtlich der Anerkennung von Krankenanstalten
als Ausbildungsstätten für die psychiatrische
Krankenpflege gemäß Abs. 1 gelten die
Bestimmungen des § 6 Abs. 3 und 4 sowie
des § 7 sinngemäß.
§ 18. (1) In der psychiatrischen Krankenpflege
dürfen nur Personen ausgebildet werden, die
den Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 lit. a, c, d
und e unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen
des § 9 Abs. 3, 5 und 7 entsprechen. Das Lebensalter
darf nicht unter 18 und nicht über 35 Jahre
betragen; jedoch können Überschreitungen der
Altersgrenze nachgesehen werden, wenn nicht
die Ausbildung betreffende Rücksichten entgegenstehen.
Vom Erfordernis der abgeschlossenen
Hauptschulbildung kann abgesehen werden,
wenn dieses Erfordernis aus Gründen, die nicht
in der Person des Ausbildungswerbers (der
Ausbildungswerberin) gelegen sind, fehlt, und
sich die Prüfungskommission (§ 14) von der
erforderlichen geistigen Reife des Bewerbers
(der Bewerberin) überzeugt hat. In diesem
Falle ist ein Entlassungszeugnis der achten
Schulstufe einer Volksschule nachzuweisen.
(2) Die Ausbildung hat im Rahmen eines
Dienstverhältnisses als Lernpfleger (in) zum
Rechtsträger der Ausbildungsstätte zu erfolgen.
Einem solchen Dienstverhältnis ist bei Angehörigen
religiöser Orden und Kongregationen
die Verwendung im Rahmen eines zwischen
dem religiösen Orden oder der Kongregation
und dem Rechtsträger der Anstalt abgeschlossenen
Werkvertrages gleichzuhalten.
(3) Eine in der psychiatrischen Krankenpflege
in Ausbildung stehende Person ist vom weiteren
Unterricht auszuschließen und ihr Dienstverhältnis
als Lernpfleger(in) ist zu lösen, wenn
sie sich zufolge mangelnder körperlicher, geistiger
oder gesundheitlicher Eignung oder wegen
voraussichtlichen Nichterreichens des Ausbildungszieles
als untauglich zum Berufe eines
(einer) psychiatrischen Krankenpflegers (-pflegerin)
erweist oder wegen einer solchen strafrechtlichen
Verfehlung rechtskräftig verurteilt
worden ist, die eine verläßliche Berufsausübung
nicht mehr erwarten läßt. Mit einem Ausschluß
ist außerdem bei groben Dienstesverletzungen
vorzugehen. Als Dienstesverletzungen
gelten auch Verstöße gegen die Anstalts- und
Unterrichtsordnung. Die Verhängung einer Maßnahme
im Sinne der vorstehenden Bestimmungen
bedingt den Ausschluß von jeder weiteren
Verwendung in der psychiatrischen Krankenpflege.
Vor einem Ausschluß wegen voraussichtlichen
Nichterreichens des Ausbildungszieles
ist die Prüfungskommission zu hören.
(4) Die gesundheitliche Eignung der Lernpfleger
(innen) ist in der im § 12 Abs. 2 angeführten
Art zu prüfen.
B. Dauer und Art der Ausbildung.
§ 19. Die Ausbildung in der psychiatrischen
Krankenpflege dauert drei Jahre. Sie umfaßt
insbesondere die im § 10 Abs. 1 angeführten
Fächer, ferner die Grundzüge der Psychiatrie,
der Psychologie, der Neurologie und der psychiatrischen
Medizin. Die Ausbildung ist unter
besonderer Berücksichtigung der Pflege bei
geistigen und seelischen Erkrankungen sowie
der Pflege bei Nervenerkrankungen durchzuführen.
§ 20. Die näheren Bestimmungen über die
fachliche Eignung der zur Ausbildung erforderlichen
Lehr- und Hilfskräfte, über den Lehrplan
und den Betrieb von Ausbildungsstätten für
die psychiatrische Krankenpflege sind nach
Maßgabe einer geordneten und zweckmäßigen
Ausbildung für den Beruf eines psychiatrischen
Krankenpflegers (einer psychiatrischen Krankenschwester)
vom Bundesministerium für soziale
Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Unterricht durch Verordnung
zu erlassen.
C. Prüfungen und Zeugnisse.
§ 21. Zur Beurteilung des Vorliegens der
entsprechenden geistigen Reife (§ 18 Abs. 1)
sowie zur Beurteilung des Ausbildungserfolges
in der psychiatrischen Krankenpflege durch
Prüfungen, deren Bezeichnung und die auszustellenden
Zeugnisse sowie hinsichtlich der Anerkennung
der außerhalb Österreichs erworbenen
Zeugnisse über eine mit Erfolg abgeschlossene
Ausbildung in der psychiatrischen Krankenpflege
sind die Bestimmungen der §§ 14 und 15 sinngemäß
anzuwenden.
§ 22. Nähere Vorschriften über die Durchführung
der Prüfungen, ferner über die Zusammensetzung
der Prüfungskommission, die
Abstimmung, die Wertung des Prüfungsergebnisses
und über die Voraussetzungen, unter
denen eine Prüfung wiederholt werden kann,
schließlich über die Form und den Inhalt eines
Diplomes, eines Abgangszeugnisses und eines
Zeugnisses über eine mit Erfolg abgelegte
Ergänzungsprüfung sind nach Maßgabe der
Erfordernisse des Berufes eines psychiatrischen
Krankenpflegers (einer psychiatrischen Krankenschwester)
vom Bundesministerium für soziale
Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Unterricht durch Verordnung
zu erlassen.
4. Hauptstück.
Berufsbezeichnungen.
§ 23. Im Sinne der Bestimmungen des § 15
Abs. 2 sind als Berufsbezeichnungen zu führen:
a) „Diplomierte Krankenschwester" — „Diplomierter
Krankenpfleger" (§ 5 Abs. 1);
Hinsichtlich der Anerkennung von Krankenanstalten
als Ausbildungsstätten für die psychiatrische
Krankenpflege gemäß Absatz eins, gelten die
Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 3 und 4 sowie
des Paragraph 7, sinngemäß.
§ 18. (1) In der psychiatrischen Krankenpflege
dürfen nur Personen ausgebildet werden, die
den Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz eins, Litera a,, c, d
und e unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen
des Paragraph 9, Absatz 3,, 5 und 7 entsprechen. Das Lebensalter
darf nicht unter 18 und nicht über 35 Jahre
betragen; jedoch können Überschreitungen der
Altersgrenze nachgesehen werden, wenn nicht
die Ausbildung betreffende Rücksichten entgegenstehen.
Vom Erfordernis der abgeschlossenen
Hauptschulbildung kann abgesehen werden,
wenn dieses Erfordernis aus Gründen, die nicht
in der Person des Ausbildungswerbers (der
Ausbildungswerberin) gelegen sind, fehlt, und
sich die Prüfungskommission (Paragraph 14,) von der
erforderlichen geistigen Reife des Bewerbers
(der Bewerberin) überzeugt hat. In diesem
Falle ist ein Entlassungszeugnis der achten
Schulstufe einer Volksschule nachzuweisen.
(2) Die Ausbildung hat im Rahmen eines
Dienstverhältnisses als Lernpfleger (in) zum
Rechtsträger der Ausbildungsstätte zu erfolgen.
Einem solchen Dienstverhältnis ist bei Angehörigen
religiöser Orden und Kongregationen
die Verwendung im Rahmen eines zwischen
dem religiösen Orden oder der Kongregation
und dem Rechtsträger der Anstalt abgeschlossenen
Werkvertrages gleichzuhalten.
(3) Eine in der psychiatrischen Krankenpflege
in Ausbildung stehende Person ist vom weiteren
Unterricht auszuschließen und ihr Dienstverhältnis
als Lernpfleger(in) ist zu lösen, wenn
sie sich zufolge mangelnder körperlicher, geistiger
oder gesundheitlicher Eignung oder wegen
voraussichtlichen Nichterreichens des Ausbildungszieles
als untauglich zum Berufe eines
(einer) psychiatrischen Krankenpflegers (-pflegerin)
erweist oder wegen einer solchen strafrechtlichen
Verfehlung rechtskräftig verurteilt
worden ist, die eine verläßliche Berufsausübung
nicht mehr erwarten läßt. Mit einem Ausschluß
ist außerdem bei groben Dienstesverletzungen
vorzugehen. Als Dienstesverletzungen
gelten auch Verstöße gegen die Anstalts- und
Unterrichtsordnung. Die Verhängung einer Maßnahme
im Sinne der vorstehenden Bestimmungen
bedingt den Ausschluß von jeder weiteren
Verwendung in der psychiatrischen Krankenpflege.
Vor einem Ausschluß wegen voraussichtlichen
Nichterreichens des Ausbildungszieles
ist die Prüfungskommission zu hören.
(4) Die gesundheitliche Eignung der Lernpfleger
(innen) ist in der im Paragraph 12, Absatz 2, angeführten
Art zu prüfen.
B. Dauer und Art der Ausbildung.
§ 19. Die Ausbildung in der psychiatrischen
Krankenpflege dauert drei Jahre. Sie umfaßt
insbesondere die im Paragraph 10, Absatz eins, angeführten
Fächer, ferner die Grundzüge der Psychiatrie,
der Psychologie, der Neurologie und der psychiatrischen
Medizin. Die Ausbildung ist unter
besonderer Berücksichtigung der Pflege bei
geistigen und seelischen Erkrankungen sowie
der Pflege bei Nervenerkrankungen durchzuführen.
§ 20. Die näheren Bestimmungen über die
fachliche Eignung der zur Ausbildung erforderlichen
Lehr- und Hilfskräfte, über den Lehrplan
und den Betrieb von Ausbildungsstätten für
die psychiatrische Krankenpflege sind nach
Maßgabe einer geordneten und zweckmäßigen
Ausbildung für den Beruf eines psychiatrischen
Krankenpflegers (einer psychiatrischen Krankenschwester)
vom Bundesministerium für soziale
Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Unterricht durch Verordnung
zu erlassen.
C. Prüfungen und Zeugnisse.
§ 21. Zur Beurteilung des Vorliegens der
entsprechenden geistigen Reife (Paragraph 18, Absatz eins,)
sowie zur Beurteilung des Ausbildungserfolges
in der psychiatrischen Krankenpflege durch
Prüfungen, deren Bezeichnung und die auszustellenden
Zeugnisse sowie hinsichtlich der Anerkennung
der außerhalb Österreichs erworbenen
Zeugnisse über eine mit Erfolg abgeschlossene
Ausbildung in der psychiatrischen Krankenpflege
sind die Bestimmungen der Paragraphen 14 und 15 sinngemäß
anzuwenden.
§ 22. Nähere Vorschriften über die Durchführung
der Prüfungen, ferner über die Zusammensetzung
der Prüfungskommission, die
Abstimmung, die Wertung des Prüfungsergebnisses
und über die Voraussetzungen, unter
denen eine Prüfung wiederholt werden kann,
schließlich über die Form und den Inhalt eines
Diplomes, eines Abgangszeugnisses und eines
Zeugnisses über eine mit Erfolg abgelegte
Ergänzungsprüfung sind nach Maßgabe der
Erfordernisse des Berufes eines psychiatrischen
Krankenpflegers (einer psychiatrischen Krankenschwester)
vom Bundesministerium für soziale
Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Unterricht durch Verordnung
zu erlassen.
4. Hauptstück.
Berufsbezeichnungen.
§ 23. Im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 15,
Abs. 2 sind als Berufsbezeichnungen zu führen:
a) „Diplomierte Krankenschwester" — „Diplomierter
Krankenpfleger" (Paragraph 5, Absatz eins,);
b)Litera b „Diplomierte Kinderkranken- und Säuglingsschwester"
(§ 5 Abs. 2);
c) „Diplomierte psychiatrische Krankenschwester"
— „Diplomierter psychiatrischer Krankenpfleger"
(§ 5 Abs. 3).
5. Hauptstück.
Vorpraktikum.
§ 24. (1) Die Rechtsträger von Krankenpflegeschulen
(§ 6) sind berechtigt, für Jugendliche
ab dem 15. Lebensjahr, die sich dem Krankenpflegeberuf
widmen wollen, ein Vorpraktikum
einzurichten.
(2) In diesem Vorpraktikum sind die Jugendlichen
in Fertigkeiten, die für ihre spätere Berufsausübung
von Bedeutung sind, praktisch zu
unterweisen. Eine Unterweisung in Krankenabteilungen
darf nicht stattfinden.
(3) Die Aufnahme in das Vorpraktikum hat
der Rechtsträger der Krankenpflegeschule vorzunehmen.
Hiebei sind, abgesehen vom Lebensalter,
die im § 9 Abs. 1 und 3 für die Aufnahme
in eine Krankenpflegeschule aufgestellten Erfordernisse
nachzuweisen. Vom Erfordernis der
abgeschlossenen Hauptschulbildung ist Abstand
zu nehmen, wenn dieses Erfordernis aus Gründen,
die nicht in der Person des Jugendlichen gelegen
sind, fehlt. Diesen Vorpraktikanten (Vorpraktikantinnen)
ist während des Praktikums die Vorbereitung
zur Ablegung der Hauptschulprüfung
zu ermöglichen.
(4) Den in das Vorpraktikum aufgenommenen
Jugendlichen kann vom Rechtsträger der Krankenpflegeschule
ein monatliches Taschengeld
gewährt werden. Durch das Vorpraktikum wird
ein Dienstverhältnis nicht begründet.
(6) Die Unterweisung der Vorpraktikanten
(Vorpraktikantinnen) in den praktischen Fertigkeiten
sowie ihre Beschäftigung in der Spitalsverwaltung
hat unter der Leitung einer erfahrenen
diplomierten Krankenpflegeperson (Schuloberin)
zu erfolgen, der die erforderlichen Hilfskräfte
beizugeben sind.
(6) Vorpraktikanten (Vorpraktikantinnen) sind
in Krankenpflegeschulen bevorzugt aufzunehmen.
(7) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung
hat die Führung eines Vorpraktikums zu
untersagen, wenn festgestellt wird, daß die hiefür
aufgestellten Grundsätze nicht eingehalten
werden oder eine entsprechende Berufsvorbildung
nicht gewährleistet erscheint.
III. TEIL.
Medizinisch-technische Dienste.
1. Hauptstück.
Gehobene medizinisch-technische
Dienste.
Begriffsbestimmungen.
§ 25. Die gehobenen medizinisch-technischen
Dienste umfassen:
a) den physikotherapeutischen Dienst;
b) den medizinisch-technischen Laboratoriumsdienst;
c) den radiologisch-technischen Dienst;
d) den Diätdienst;
e) den beschäftigungs- und arbeitstherapeutischen
Dienst;
f) den logopädisch-phoniatrischen Dienst.
§ 26. (1) Der physiotherapeutische Dienst
(§ 25 lit. a) umfaßt die Ausführung physikalischer
Behandlungen nach ärztlicher Anordnung zu
Heilzwecken. Hiezu gehören insbesondere alle
elektrotherapeutischen Behandlungen, ferner die
Thermotherapie, die Hydro- und Balneotherapie,
die Lichttherapie und die Mechanotherapie einschließlich
Heilgymnastik, Massage- und Ultraschallbehandlung.
(2) Der medizinisch-technische Laboratoriumsdienst
(§ 25 lit. b) umfaßt die Ausführung aller
Laboratoriumsmethoden auf ärztliche Anordnung,
die im Rahmen des medizinischen Untersuchungs-,
Forschungs- und Heilbetriebes erforderlich sind.
(3) Der radiologisch-technische Dienst (§ 25
lit. c) umfaßt die Hilfeleistung bei der Anwendung
von ionisierenden Strahlen zur Untersuchung,
Behandlung und Heilung von Menschen sowie
zu Forschungen auf dem Gebiete des Gesundheitswesens.
(4) Der Diätdienst (§ 25 lit. d) umfaßt die Auswahl,
Zusammenstellung, Berechnung und Zubereitung
besonderer Kost zur Ernährung kranker
oder krankheitsverdächtiger Personen auf ärztliche
Anordnung, einschließlich der Belehrung
der Kranken oder ihrer Angehörigen über die
praktische Durchführung ärztlicher Diätverordnungen
außerhalb einer Krankenanstalt.
(5) Der beschäftigungs- und arbeitstherapeutische
Dienst (§ 25 lit. e) umfaßt die Behandlung
von Menschen durch den Gebrauch von Handfertigkeiten
und handwerklichen Tätigkeiten nach
ärztlicher Anordnung zu Zwecken der Heilung
und Rehabilitation.
(6) Der logopädisch-phoniatrische Dienst (§ 25
lit. f) umfaßt die Behandlung von Sprach- und
Stimmstörungen nach ärztlicher Anordnung.
2. Hauptstück.
Ausbildung in den gehobenen medizinisch-
technischen Diensten.
A. Schulen für die gehobenen medizinisch-
technischen Dienste.
§ 27. (1) Die Ausbildung für die gehobenen
medizinisch-technischen Dienste darf nur an den
hiefür eingerichteten Schulen, im folgenden
„medizinisch-technische Schulen" genannt, erfolgen.
(2) Medizinisch-technische Schulen können nur
an Krankenanstalten errichtet werden, welche die
„Diplomierte Kinderkranken- und Säuglingsschwester"
(Paragraph 5, Absatz 2,);
c) „Diplomierte psychiatrische Krankenschwester"
— „Diplomierter psychiatrischer Krankenpfleger"
(Paragraph 5, Absatz 3,).
5. Hauptstück.
Vorpraktikum.
§ 24. (1) Die Rechtsträger von Krankenpflegeschulen
(Paragraph 6,) sind berechtigt, für Jugendliche
ab dem 15. Lebensjahr, die sich dem Krankenpflegeberuf
widmen wollen, ein Vorpraktikum
einzurichten.
(2) In diesem Vorpraktikum sind die Jugendlichen
in Fertigkeiten, die für ihre spätere Berufsausübung
von Bedeutung sind, praktisch zu
unterweisen. Eine Unterweisung in Krankenabteilungen
darf nicht stattfinden.
(3) Die Aufnahme in das Vorpraktikum hat
der Rechtsträger der Krankenpflegeschule vorzunehmen.
Hiebei sind, abgesehen vom Lebensalter,
die im Paragraph 9, Absatz eins und 3 für die Aufnahme
in eine Krankenpflegeschule aufgestellten Erfordernisse
nachzuweisen. Vom Erfordernis der
abgeschlossenen Hauptschulbildung ist Abstand
zu nehmen, wenn dieses Erfordernis aus Gründen,
die nicht in der Person des Jugendlichen gelegen
sind, fehlt. Diesen Vorpraktikanten (Vorpraktikantinnen)
ist während des Praktikums die Vorbereitung
zur Ablegung der Hauptschulprüfung
zu ermöglichen.
(4) Den in das Vorpraktikum aufgenommenen
Jugendlichen kann vom Rechtsträger der Krankenpflegeschule
ein monatliches Taschengeld
gewährt werden. Durch das Vorpraktikum wird
ein Dienstverhältnis nicht begründet.
(6) Die Unterweisung der Vorpraktikanten
(Vorpraktikantinnen) in den praktischen Fertigkeiten
sowie ihre Beschäftigung in der Spitalsverwaltung
hat unter der Leitung einer erfahrenen
diplomierten Krankenpflegeperson (Schuloberin)
zu erfolgen, der die erforderlichen Hilfskräfte
beizugeben sind.
(6) Vorpraktikanten (Vorpraktikantinnen) sind
in Krankenpflegeschulen bevorzugt aufzunehmen.
(7) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung
hat die Führung eines Vorpraktikums zu
untersagen, wenn festgestellt wird, daß die hiefür
aufgestellten Grundsätze nicht eingehalten
werden oder eine entsprechende Berufsvorbildung
nicht gewährleistet erscheint.
III. TEIL.
Medizinisch-technische Dienste.
1. Hauptstück.
Gehobene medizinisch-technische
Dienste.
Begriffsbestimmungen.
§ 25. Die gehobenen medizinisch-technischen
Dienste umfassen:
a) den physikotherapeutischen Dienst;
b) den medizinisch-technischen Laboratoriumsdienst;
c) den radiologisch-technischen Dienst;
d) den Diätdienst;
e) den beschäftigungs- und arbeitstherapeutischen
Dienst;
f) den logopädisch-phoniatrischen Dienst.
§ 26. (1) Der physiotherapeutische Dienst
(Paragraph 25, Litera a,) umfaßt die Ausführung physikalischer
Behandlungen nach ärztlicher Anordnung zu
Heilzwecken. Hiezu gehören insbesondere alle
elektrotherapeutischen Behandlungen, ferner die
Thermotherapie, die Hydro- und Balneotherapie,
die Lichttherapie und die Mechanotherapie einschließlich
Heilgymnastik, Massage- und Ultraschallbehandlung.
(2) Der medizinisch-technische Laboratoriumsdienst
(Paragraph 25, Litera b,) umfaßt die Ausführung aller
Laboratoriumsmethoden auf ärztliche Anordnung,
die im Rahmen des medizinischen Untersuchungs-,
Forschungs- und Heilbetriebes erforderlich sind.
(3) Der radiologisch-technische Dienst (Paragraph 25,
lit. c) umfaßt die Hilfeleistung bei der Anwendung
von ionisierenden Strahlen zur Untersuchung,
Behandlung und Heilung von Menschen sowie
zu Forschungen auf dem Gebiete des Gesundheitswesens.
(4) Der Diätdienst (Paragraph 25, Litera d,) umfaßt die Auswahl,
Zusammenstellung, Berechnung und Zubereitung
besonderer Kost zur Ernährung kranker
oder krankheitsverdächtiger Personen auf ärztliche
Anordnung, einschließlich der Belehrung
der Kranken oder ihrer Angehörigen über die
praktische Durchführung ärztlicher Diätverordnungen
außerhalb einer Krankenanstalt.
(5) Der beschäftigungs- und arbeitstherapeutische
Dienst (Paragraph 25, Litera e,) umfaßt die Behandlung
von Menschen durch den Gebrauch von Handfertigkeiten
und handwerklichen Tätigkeiten nach
ärztlicher Anordnung zu Zwecken der Heilung
und Rehabilitation.
(6) Der logopädisch-phoniatrische Dienst (Paragraph 25,
lit. f) umfaßt die Behandlung von Sprach- und
Stimmstörungen nach ärztlicher Anordnung.
2. Hauptstück.
Ausbildung in den gehobenen medizinisch-
technischen Diensten.
A. Schulen für die gehobenen medizinisch-
technischen Dienste.
§ 27. (1) Die Ausbildung für die gehobenen
medizinisch-technischen Dienste darf nur an den
hiefür eingerichteten Schulen, im folgenden
„medizinisch-technische Schulen" genannt, erfolgen.
(2) Medizinisch-technische Schulen können nur
an Krankenanstalten errichtet werden, welche die
zurzur praktischen Ausbildung erforderlichen einschlägigen
Fachabteilungen besitzen und mit
den für die Erreichung des Ausbildungszweckes
notwendigen Lehr- und Hilfskräften sowie Lehrmitteln
ausgestattet sind.
§ 28. Hinsichtlich der Bewilligung der medizinisch-
technischen Schulen sind die Bestimmungen
des § 6 Abs. 3 und 4, und des § 7 sinngemäß
anzuwenden.
§ 29. Hinsichtlich der Aufnahme in medizinisch-
technische Schulen und der Voraussetzungen
hiefür gelten die Bestimmungen der
§§ 8 und 9 mit folgenden Abweichungen sinngemäß:
1. Neben den im § 9 Abs. 1 lit. a, b, d und e
angeführten Erfordernissen sind nachzuweisen:
a) die Reifeprüfung einer Mittelschule oder
einer anderen mittleren Lehranstalt,
b) für die Aufnahme zur Ausbildung in den im
§ 25 lit. a bis d angeführten Berufen auch
Kenntnis in Kurzschrift und Maschinschreiben.
Für die Aufnahme in eine medizinisch-technische
Schule für den Diätdienst sind außerdem
Kenntnisse und Fertigkeiten im Kochen erforderlich.
2. Diplomierte Krankenschwestern (-pfleger)
und diplomierte Kinderkranken- und Säuglingsschwestern
können in medizinisch-technische
Schulen auch ohne Reifezeugnis aufgenommen
werden. Das gleiche gilt für die Aufnahme
von Absolventinnen einer dreijährigen Hauswirtschaftsschule
in eine medizinisch-technische
Schule für den Diätdienst.
B. Dauer und Art der Ausbildung in den
gehobenen medizinisch-technischen Diensten.
Physikotherapeutischer Dienst.
§ 30. (1) Die Ausbildung für den physiotherapeutischen
Dienst dauert zwei Jahre und drei
Monate. Sie umfaßt insbesondere die nachstehend
angeführten Unterrichtsgegenstände:
a) Unterweisung in der praktischen Krankenpflege
und in besonderen Verrichtungen
im Ambulatoriumsdienst in der Dauer von
drei Monaten;
b) Anatomie und Physiologie mit besonderer
Berücksichtigung des Bewegungsapparates;
c) Pathologie: Allgemeine und spezielle Pathologie
der internen, chirurgischen, orthopädischen
und neurologischen Erkrankungen;
d) Thermo-, Elektro- und Lichttherapie mit
praktischen Übungen und Vorführung von
Kranken;
e) Mechanotherapie: Aktive und passive Heilgymnastik,
Massage, Ultraschallbehandlung;
Theorie und praktische Übungen mit Vorführung
von Kranken;
f) Bewegungslehre;
g) Hygiene;
h) Körpererziehung: Leichtathletik, Geräteturnen,
Spiele und Schwimmen;
i) Orthopädisches Turnen und Leitung von
Turnstunden mit Kranken;
k) Erste Hilfe und Verbandslehre;
1) die wichtigsten Sanitätsvorschriften und
die Sozialversicherungskunde in ihren
Grundzügen;
m) Administrativer Abteilungsdienst.
(2) Für diplomierte Krankenschwestern (-pfleger)
und diplomierte Kinderkranken- und Säuglingsschwestern
sowie Personen, die eine Unterweisung
in der praktischen Krankenpflege und
in besonderen Verrichtungen im Ambulatoriumsdienst
in der Dauer von mindestens drei Monaten
nachweisen können, dauert die Ausbildung
zwei Jahre.
Medizinisch-technischer Laboratoriumsdienst.
§ 31. (1) Die Ausbildung für den medizinisch-
technischen Laboratoriumsdienst dauert zwei
Jahre und drei Monate. Sie umfaßt insbesondere
die nachstehend angeführten Unterrichtsgegenstände:
(2) Für diplomierte Röntgenassistenten
(-assistentinnen), die sich auch einer Ausbildung
für den medizinisch-technischen Laboratoriumsdienst
unterziehen, sowie für diplomierte Krankenschwestern
(-pfleger) und diplomierte Kinderkranken-
und Säuglingsschwestern dauert die
Ausbildung 18 Monate. Für Personen, die eine
Unterweisung in der praktischen Krankenpflege
und in besonderen Verrichtungen im Ambulatoriumsdienst
in der Dauer von mindestens drei
Monaten nachweisen können, dauert die Ausbildung
zwei Jahre.
praktischen Ausbildung erforderlichen einschlägigen
Fachabteilungen besitzen und mit
den für die Erreichung des Ausbildungszweckes
notwendigen Lehr- und Hilfskräften sowie Lehrmitteln
ausgestattet sind.
§ 28. Hinsichtlich der Bewilligung der medizinisch-
technischen Schulen sind die Bestimmungen
des Paragraph 6, Absatz 3 und 4, und des Paragraph 7, sinngemäß
anzuwenden.
§ 29. Hinsichtlich der Aufnahme in medizinisch-
technische Schulen und der Voraussetzungen
hiefür gelten die Bestimmungen der
§§ 8 und 9 mit folgenden Abweichungen sinngemäß:
1. Neben den im Paragraph 9, Absatz eins, Litera a,, b, d und e
angeführten Erfordernissen sind nachzuweisen:
a) die Reifeprüfung einer Mittelschule oder
einer anderen mittleren Lehranstalt,
b) für die Aufnahme zur Ausbildung in den im
§ 25 Litera a bis d angeführten Berufen auch
Kenntnis in Kurzschrift und Maschinschreiben.
Für die Aufnahme in eine medizinisch-technische
Schule für den Diätdienst sind außerdem
Kenntnisse und Fertigkeiten im Kochen erforderlich.
2. Diplomierte Krankenschwestern (-pfleger)
und diplomierte Kinderkranken- und Säuglingsschwestern
können in medizinisch-technische
Schulen auch ohne Reifezeugnis aufgenommen
werden. Das gleiche gilt für die Aufnahme
von Absolventinnen einer dreijährigen Hauswirtschaftsschule
in eine medizinisch-technische
Schule für den Diätdienst.
B. Dauer und Art der Ausbildung in den
gehobenen medizinisch-technischen Diensten.
Physikotherapeutischer Dienst.
§ 30. (1) Die Ausbildung für den physiotherapeutischen
Dienst dauert zwei Jahre und drei
Monate. Sie umfaßt insbesondere die nachstehend
angeführten Unterrichtsgegenstände:
a) Unterweisung in der praktischen Krankenpflege
und in besonderen Verrichtungen
im Ambulatoriumsdienst in der Dauer von
drei Monaten;
b) Anatomie und Physiologie mit besonderer
Berücksichtigung des Bewegungsapparates;
c) Pathologie: Allgemeine und spezielle Pathologie
der internen, chirurgischen, orthopädischen
und neurologischen Erkrankungen;
d) Thermo-, Elektro- und Lichttherapie mit
praktischen Übungen und Vorführung von
Kranken;
e) Mechanotherapie: Aktive und passive Heilgymnastik,
Massage, Ultraschallbehandlung;
Theorie und praktische Übungen mit Vorführung
von Kranken;
f) Bewegungslehre;
g) Hygiene;
h) Körpererziehung: Leichtathletik, Geräteturnen,
Spiele und Schwimmen;
i) Orthopädisches Turnen und Leitung von
Turnstunden mit Kranken;
k) Erste Hilfe und Verbandslehre;
1) die wichtigsten Sanitätsvorschriften und
die Sozialversicherungskunde in ihren
Grundzügen;
m) Administrativer Abteilungsdienst.
(2) Für diplomierte Krankenschwestern (-pfleger)
und diplomierte Kinderkranken- und Säuglingsschwestern
sowie Personen, die eine Unterweisung
in der praktischen Krankenpflege und
in besonderen Verrichtungen im Ambulatoriumsdienst
in der Dauer von mindestens drei Monaten
nachweisen können, dauert die Ausbildung
zwei Jahre.
Medizinisch-technischer Laboratoriumsdienst.
§ 31. (1) Die Ausbildung für den medizinisch-
technischen Laboratoriumsdienst dauert zwei
Jahre und drei Monate. Sie umfaßt insbesondere
die nachstehend angeführten Unterrichtsgegenstände:
(2) Für diplomierte Röntgenassistenten
(-assistentinnen), die sich auch einer Ausbildung
für den medizinisch-technischen Laboratoriumsdienst
unterziehen, sowie für diplomierte Krankenschwestern
(-pfleger) und diplomierte Kinderkranken-
und Säuglingsschwestern dauert die
Ausbildung 18 Monate. Für Personen, die eine
Unterweisung in der praktischen Krankenpflege
und in besonderen Verrichtungen im Ambulatoriumsdienst
in der Dauer von mindestens drei
Monaten nachweisen können, dauert die Ausbildung
zwei Jahre.
Radiologisch-technischer Dienst.
§ 32. (1) Die Ausbildung für den radiologisch-
technischen Dienst dauert 21 Monate. Sie umfaßt
insbesondere die nachstehend angeführten
Unterrichtsgegenstände:
a) Unterweisung in der praktischen Krankenpflege
und in besonderen Verrichtungen im
Ambulatoriumsdienst in der Dauer von
drei Monaten;
b) Röntgenanatomie und Physiologie;
c) Strahlenbiologie und Strahlenschutz (Röntgen,
Radium, Isotopen);
d) Strahlenphysik und Strahlendosimetrie;
e) Einstelltechnik und Aufnahmetechnik,
Handhabung und Pflege der Apparate;
f) Vorbereitung zu Hilfeleistungen bei radiologischen
Untersuchungen und Eingriffen
(Röntgen, Radium, Isotopen);
g) Photographisches Arbeiten und Dunkelkammertechnik;
h) die wichtigsten Sanitätsvorschriften und
die Sozialversicherungskunde in ihren
Grundzügen;
i) Administrativer Abteilungsdienst.
(2) Für diplomierte medizinisch-technische Assistenten
(Assistentinnen) und diplomierte Krankenpflegepersonen
(§ 5), die sich auch einer
Ausbildung für den radiologisch-technischen
Dienst unterziehen, dauert die Ausbildung nur
ein Jahr. Für Personen, die eine Unterweisung
in der praktischen Krankenpflege und in besonderen
Verrichtungen im Ambulatoriumsdienst
in der Dauer von mindestens drei Monaten
nachweisen können, dauert die Ausbildung
18 Monate.
Diätdienst.
§ 33. (1) Die Ausbildung für den Diätdienst
dauert zwei Jahre. Sie umfaßt insbesondere die
nachstehend angeführten Unterrichtsgegenstände:
a) Unterweisung in der praktischen Krankenpflege,
insbesondere in der Ersten Hilfe
in der Dauer von drei Monaten;
b) Physiologische und pathologische Anatomie
mit besonderer Berücksichtigung der Verdauungsorgane;
c) Physiologie und Pathologie des Menschen
mit besonderer Berücksichtigung der Verdauung
und des Stoffwechsels;
d) Grundlagen der Chemie;
e) Nahrungsmittellehre und Nahrungsmittelchemie;
f) Allgemeine und spezielle Diätetik (einschließlich
der Grundlagen der Säuglings- und
Kleinkinderernährung);
g) Grundlagen der Hygiene mit besonderer
Berücksichtigung der Küchen- und Nahrungsmittelhygiene;
h) Kalorien- und Nährstoffberechnungen;
i) Herstellung von Krankenkost;
k) Allgemeine Betriebs- und Wirtschaftsführung
im Krankenhaus;
l) Spezielle Betriebs- und Wirtschaftsführung
in der Diätküche;
m) die wichtigsten Sanitätsvorschriften und
die Sozialversicherungskunde in ihren
Grundzügen.
(2) Für diplomierte Krankenschwestern
(-pfleger) und diplomierte Kinderkranken- und
Säuglingsschwestern sowie Personen, die eine
Unterweisung in der praktischen Krankenpflege,
insbesondere in der Ersten Hilfe in der Dauer
von mindestens drei Monaten nachweisen können,
dauert die Ausbildung 21 Monate.
Beschäftigungs- und arbeitstherapeutischer Dienst.
§ 34. Die Ausbildung für den beschäftigungs-
und arbeitstherapeutischen Dienst dauert drei
Jahre. Sie umfaßt insbesondere die nachstehend
angeführten Unterrichtsgegenstände:
a) Unterweisung in der praktischen Krankenpflege
in der Dauer von drei Monaten;
b) Anatomie und Physiologie, mit besonderer
Berücksichtigung des Bewegungsapparates;
c) Allgemeine und spezielle Pathologie innerer,
chirurgischer, orthopädischer und neurologischer
Erkrankungen;
d) Psychologie und Psychiatrie;
e) Mechanotherapie und Bewegungslehre;
f) Hygiene;
g) Erste Hilfe und Verbandslehre;
h) die wichtigsten Sanitätsvorschriften und die
Sozialversicherungskunde in ihren Grundzügen;
i) Administrativer Abteilungsdienst;
k) praktische Übungen in Handfertigkeiten
und handwerklichen Tätigkeiten;
l) Theorie und Praxis der Beschäftigungs- und
Arbeitstherapie mit Vorführungen an
Patienten auf dem Gebiet der inneren Medizin,
Chirurgie (einschließlich Orthopädie
und Unfallchirurgie), Neurologie und Psychiatrie,
mit Berücksichtigung der physikalischen
Therapie;
m) Arbeitsphysiologie und Arbeitspsychologie;
n) Grundsätze der Rehabilitation und der
Zusammenarbeit im Rehabilitationsteam mit
Ärzten, Therapeuten, Fürsorgern, Psychologen,
Berufsberatern, Sonderlehrern und
anderen Mitgliedern.
Logopädisch-phoniatrischer Dienst.
§ 35. Die Ausbildung für den logopädisch-
phoniatrischen Dienst dauert zwei Jahre. Sie
umfaßt insbesondere die nachstehend angeführten
Unterrichtsgegenstände:
a) Anatomie und Physiologie der Stimm-
und Sprechorgane;
Radiologisch-technischer Dienst.
§ 32. (1) Die Ausbildung für den radiologisch-
technischen Dienst dauert 21 Monate. Sie umfaßt
insbesondere die nachstehend angeführten
Unterrichtsgegenstände:
a) Unterweisung in der praktischen Krankenpflege
und in besonderen Verrichtungen im
Ambulatoriumsdienst in der Dauer von
drei Monaten;
b) Röntgenanatomie und Physiologie;
c) Strahlenbiologie und Strahlenschutz (Röntgen,
Radium, Isotopen);
d) Strahlenphysik und Strahlendosimetrie;
e) Einstelltechnik und Aufnahmetechnik,
Handhabung und Pflege der Apparate;
f) Vorbereitung zu Hilfeleistungen bei radiologischen
Untersuchungen und Eingriffen
(Röntgen, Radium, Isotopen);
g) Photographisches Arbeiten und Dunkelkammertechnik;
h) die wichtigsten Sanitätsvorschriften und
die Sozialversicherungskunde in ihren
Grundzügen;
i) Administrativer Abteilungsdienst.
(2) Für diplomierte medizinisch-technische Assistenten
(Assistentinnen) und diplomierte Krankenpflegepersonen
(Paragraph 5,), die sich auch einer
Ausbildung für den radiologisch-technischen
Dienst unterziehen, dauert die Ausbildung nur
ein Jahr. Für Personen, die eine Unterweisung
in der praktischen Krankenpflege und in besonderen
Verrichtungen im Ambulatoriumsdienst
in der Dauer von mindestens drei Monaten
nachweisen können, dauert die Ausbildung
18 Monate.
Diätdienst.
§ 33. (1) Die Ausbildung für den Diätdienst
dauert zwei Jahre. Sie umfaßt insbesondere die
nachstehend angeführten Unterrichtsgegenstände:
a) Unterweisung in der praktischen Krankenpflege,
insbesondere in der Ersten Hilfe
in der Dauer von drei Monaten;
b) Physiologische und pathologische Anatomie
mit besonderer Berücksichtigung der Verdauungsorgane;
c) Physiologie und Pathologie des Menschen
mit besonderer Berücksichtigung der Verdauung
und des Stoffwechsels;
d) Grundlagen der Chemie;
e) Nahrungsmittellehre und Nahrungsmittelchemie;
f) Allgemeine und spezielle Diätetik (einschließlich
der Grundlagen der Säuglings- und
Kleinkinderernährung);
g) Grundlagen der Hygiene mit besonderer
Berücksichtigung der Küchen- und Nahrungsmittelhygiene;
h) Kalorien- und Nährstoffberechnungen;
i) Herstellung von Krankenkost;
k) Allgemeine Betriebs- und Wirtschaftsführung
im Krankenhaus;
l) Spezielle Betriebs- und Wirtschaftsführung
in der Diätküche;
m) die wichtigsten Sanitätsvorschriften und
die Sozialversicherungskunde in ihren
Grundzügen.
(2) Für diplomierte Krankenschwestern
(-pfleger) und diplomierte Kinderkranken- und
Säuglingsschwestern sowie Personen, die eine
Unterweisung in der praktischen Krankenpflege,
insbesondere in der Ersten Hilfe in der Dauer
von mindestens drei Monaten nachweisen können,
dauert die Ausbildung 21 Monate.
Beschäftigungs- und arbeitstherapeutischer Dienst.
§ 34. Die Ausbildung für den beschäftigungs-
und arbeitstherapeutischen Dienst dauert drei
Jahre. Sie umfaßt insbesondere die nachstehend
angeführten Unterrichtsgegenstände:
a) Unterweisung in der praktischen Krankenpflege
in der Dauer von drei Monaten;
b) Anatomie und Physiologie, mit besonderer
Berücksichtigung des Bewegungsapparates;
c) Allgemeine und spezielle Pathologie innerer,
chirurgischer, orthopädischer und neurologischer
Erkrankungen;
d) Psychologie und Psychiatrie;
e) Mechanotherapie und Bewegungslehre;
f) Hygiene;
g) Erste Hilfe und Verbandslehre;
h) die wichtigsten Sanitätsvorschriften und die
Sozialversicherungskunde in ihren Grundzügen;
i) Administrativer Abteilungsdienst;
k) praktische Übungen in Handfertigkeiten
und handwerklichen Tätigkeiten;
l) Theorie und Praxis der Beschäftigungs- und
Arbeitstherapie mit Vorführungen an
Patienten auf dem Gebiet der inneren Medizin,
Chirurgie (einschließlich Orthopädie
und Unfallchirurgie), Neurologie und Psychiatrie,
mit Berücksichtigung der physikalischen
Therapie;
m) Arbeitsphysiologie und Arbeitspsychologie;
n) Grundsätze der Rehabilitation und der
Zusammenarbeit im Rehabilitationsteam mit
Ärzten, Therapeuten, Fürsorgern, Psychologen,
Berufsberatern, Sonderlehrern und
anderen Mitgliedern.
Logopädisch-phoniatrischer Dienst.
§ 35. Die Ausbildung für den logopädisch-
phoniatrischen Dienst dauert zwei Jahre. Sie
umfaßt insbesondere die nachstehend angeführten
Unterrichtsgegenstände:
a) Anatomie und Physiologie der Stimm-
und Sprechorgane;
b)Litera b Allgemeine Krankheitslehre mit besonderer
Berücksichtigung der Hals-, Nasen- und
Ohrenkrankheiten;
c) Neurologie, mit besonderer Berücksichtigung
des Stotterns sowie der Lehre von
den Aphasien und Dysarthrien;
d) Psychologie;
e) Phonetik und Stimmpädagogik;
f) die wichtigsten Sanitätsvorschriften und
die Sozialversicherungskunde in ihren
Grundzügen.
§ 36. Die näheren Bestimmungen über die
fachliche Eignung der zur Ausbildung erforderlichen
Lehr- und Hilfskräfte, über den Lehrplan
und den Betrieb von medizinisch-technischen
Schulen sind nach Maßgabe einer geordneten
und zweckmäßigen Ausbildung für die gehobenen
medizinisch-technischen Dienste vom
Bundesministerium für soziale Verwaltung im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Unterricht durch Verordnung zu erlassen. Hiebei
sind insbesondere auch die Unterkunfts- und
Arbeitsbedingungen festzulegen. Die Arbeits(Unterrichts)zeit
ist so zu begrenzen, daß sie
wöchentlich höchstens 45 Stunden umfaßt.
3. Hauptstück.
Medizinisch-technischer Fachdienst.
Begriffsbestimmung.
§ 37. (1) Der medizinisch-technische Fachdienst
umfaßt die Ausführung einfacher medizinisch-
technischer Laboratoriumsmethoden, einfacher
physikotherapeutischer Behandlungen sowie
Hilfeleistungen bei der Anwendung von
Röntgenstrahlen zu diagnostischen und therapeutischen
Zwecken.
(2) Die im Abs. 1 angeführten Tätigkeiten
dürfen nur nach ärztlicher Anordnung und unter
ärztlicher Aufsicht vorgenommen werden.
4. Hauptstück.
Ausbildung im medizinisch-technischen
Fachdienst.
§ 38. (1) Die Ausbildung für den medizinisch-
technischen Fachdienst darf nur an Schulen
für den medizinisch-technischen Fachdienst erfolgen.
(2) Schulen für den medizinisch-technischen
Fachdienst können nur an Krankenanstalten
errichtet werden, welche die zur praktischen
Ausbildung notwendigen Fachabteilungen besitzen
und mit den für die Erreichung des Ausbildungszweckes
erforderlichen Lehr- und Hilfskräften
sowie Lehrmitteln ausgestattet sind.
§ 39. Hinsichtlich der Bewilligung der Schulen
für den medizinisch-technischen Fachdienst sind
die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 und 4 und des
§ 7 sinngemäß anzuwenden.
§ 40. Hinsichtlich der Aufnahme in Schulen
für den medizinisch-technischen Fachdienst und
der Voraussetzungen hiefür gelten die Bestimmungen
der §§ 8 und 9 sinngemäß.
§ 41. (1) Die Ausbildung im medizinisch-technischen
Fachdienst dauert zweieinhalb Jahre, sie
umfaßt einen theoretischen und praktischen
Unterricht in den in den §§ 30, 31 und 32 angeführten
Fächern.
(2) Die näheren Bestimmungen über die fachliche
Eignung der zur Ausbildung erforderlichen
Lehr- und Hilfskräfte, über den Lehrplan und
den Betrieb von Schulen für den medizinisch-
technischen Fachdienst sind nach Maßgabe einer
geordneten und zweckmäßigen Ausbildung für
den medizinisch-technischen Fachdienst vom
Bundesministerium für soziale Verwaltung im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Unterricht durch Verordnung zu erlassen. Hiebei
sind insbesondere auch die Arbeitsbedingungen
festzulegen und sicherzustellen, daß die praktische
Unterweisung im Röntgendienst erst im
letzten Ausbildungsjahr erfolgt. Die Arbeits(Unterrichts)zeit
ist so zu begrenzen, daß sie
wöchentlich höchstens 45 Stunden umfaßt.
5. Hauptstück.
Gemeinsame Bestimmungen.
§ 42. (1) Hinsichtlich der Beurteilung des
Ausbildungserfolges an medizinisch-technischen
Schulen und an Schulen für den medizinisch-
technischen Fachdienst durch Prüfungen, deren
Bezeichnungen und der darüber auszustellenden
Zeugnisse sowie hinsichtlich der Anerkennung
der außerhalb Österreichs erworbenen Zeugnisse
über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung
im gehobenen medizinisch-technischen
Dienst und medizinisch-technischen Fachdienst
sind die Bestimmungen der §§ 14 und 15 sinngemäß
anzuwenden.
(2) Nähere Vorschriften über die Durchführung
der Prüfungen, über die Zusammensetzung
der Prüfungskommission, die Abstimmung
und Wertung des Prüfungsergebnisses
und über die Voraussetzungen, unter denen
eine Prüfung wiederholt werden kann, sowie
über die Form und den Inhalt der auszustellenden
Prüfungszeugnisse (Diplome) sind nach Maßgabe
der Erfordernisse der medizinisch-technischen
Dienste vom Bundesministerium für soziale
Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Unterricht durch Verordnung
zu erlassen.
§ 43. Im Sinne der Bestimmungen des § 42
Abs. 1 sind als Berufsbezeichnungen zu führen:
a) „Diplomierte Assistentin für physikalische
Medizin" — „Diplomierter Assistent für
physikalische Medizin" (§ 26 Abs. 1);
Allgemeine Krankheitslehre mit besonderer
Berücksichtigung der Hals-, Nasen- und
Ohrenkrankheiten;
c) Neurologie, mit besonderer Berücksichtigung
des Stotterns sowie der Lehre von
den Aphasien und Dysarthrien;
d) Psychologie;
e) Phonetik und Stimmpädagogik;
f) die wichtigsten Sanitätsvorschriften und
die Sozialversicherungskunde in ihren
Grundzügen.
§ 36. Die näheren Bestimmungen über die
fachliche Eignung der zur Ausbildung erforderlichen
Lehr- und Hilfskräfte, über den Lehrplan
und den Betrieb von medizinisch-technischen
Schulen sind nach Maßgabe einer geordneten
und zweckmäßigen Ausbildung für die gehobenen
medizinisch-technischen Dienste vom
Bundesministerium für soziale Verwaltung im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Unterricht durch Verordnung zu erlassen. Hiebei
sind insbesondere auch die Unterkunfts- und
Arbeitsbedingungen festzulegen. Die Arbeits(Unterrichts)zeit
ist so zu begrenzen, daß sie
wöchentlich höchstens 45 Stunden umfaßt.
3. Hauptstück.
Medizinisch-technischer Fachdienst.
Begriffsbestimmung.
§ 37. (1) Der medizinisch-technische Fachdienst
umfaßt die Ausführung einfacher medizinisch-
technischer Laboratoriumsmethoden, einfacher
physikotherapeutischer Behandlungen sowie
Hilfeleistungen bei der Anwendung von
Röntgenstrahlen zu diagnostischen und therapeutischen
Zwecken.
(2) Die im Absatz eins, angeführten Tätigkeiten
dürfen nur nach ärztlicher Anordnung und unter
ärztlicher Aufsicht vorgenommen werden.
4. Hauptstück.
Ausbildung im medizinisch-technischen
Fachdienst.
§ 38. (1) Die Ausbildung für den medizinisch-
technischen Fachdienst darf nur an Schulen
für den medizinisch-technischen Fachdienst erfolgen.
(2) Schulen für den medizinisch-technischen
Fachdienst können nur an Krankenanstalten
errichtet werden, welche die zur praktischen
Ausbildung notwendigen Fachabteilungen besitzen
und mit den für die Erreichung des Ausbildungszweckes
erforderlichen Lehr- und Hilfskräften
sowie Lehrmitteln ausgestattet sind.
§ 39. Hinsichtlich der Bewilligung der Schulen
für den medizinisch-technischen Fachdienst sind
die Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 3 und 4 und des
§ 7 sinngemäß anzuwenden.
§ 40. Hinsichtlich der Aufnahme in Schulen
für den medizinisch-technischen Fachdienst und
der Voraussetzungen hiefür gelten die Bestimmungen
der Paragraphen 8 und 9 sinngemäß.
§ 41. (1) Die Ausbildung im medizinisch-technischen
Fachdienst dauert zweieinhalb Jahre, sie
umfaßt einen theoretischen und praktischen
Unterricht in den in den Paragraphen 30,, 31 und 32 angeführten
Fächern.
(2) Die näheren Bestimmungen über die fachliche
Eignung der zur Ausbildung erforderlichen
Lehr- und Hilfskräfte, über den Lehrplan und
den Betrieb von Schulen für den medizinisch-
technischen Fachdienst sind nach Maßgabe einer
geordneten und zweckmäßigen Ausbildung für
den medizinisch-technischen Fachdienst vom
Bundesministerium für soziale Verwaltung im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Unterricht durch Verordnung zu erlassen. Hiebei
sind insbesondere auch die Arbeitsbedingungen
festzulegen und sicherzustellen, daß die praktische
Unterweisung im Röntgendienst erst im
letzten Ausbildungsjahr erfolgt. Die Arbeits(Unterrichts)zeit
ist so zu begrenzen, daß sie
wöchentlich höchstens 45 Stunden umfaßt.
5. Hauptstück.
Gemeinsame Bestimmungen.
§ 42. (1) Hinsichtlich der Beurteilung des
Ausbildungserfolges an medizinisch-technischen
Schulen und an Schulen für den medizinisch-
technischen Fachdienst durch Prüfungen, deren
Bezeichnungen und der darüber auszustellenden
Zeugnisse sowie hinsichtlich der Anerkennung
der außerhalb Österreichs erworbenen Zeugnisse
über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung
im gehobenen medizinisch-technischen
Dienst und medizinisch-technischen Fachdienst
sind die Bestimmungen der Paragraphen 14 und 15 sinngemäß
anzuwenden.
(2) Nähere Vorschriften über die Durchführung
der Prüfungen, über die Zusammensetzung
der Prüfungskommission, die Abstimmung
und Wertung des Prüfungsergebnisses
und über die Voraussetzungen, unter denen
eine Prüfung wiederholt werden kann, sowie
über die Form und den Inhalt der auszustellenden
Prüfungszeugnisse (Diplome) sind nach Maßgabe
der Erfordernisse der medizinisch-technischen
Dienste vom Bundesministerium für soziale
Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Unterricht durch Verordnung
zu erlassen.
§ 43. Im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 42,
Abs. 1 sind als Berufsbezeichnungen zu führen:
a) „Diplomierte Assistentin für physikalische
Medizin" — „Diplomierter Assistent für
physikalische Medizin" (Paragraph 26, Absatz eins,);
b)Litera b „Diplomierte medizinisch-technische Assistentin"
— „Diplomierter medizinisch-technischer
Assistent" (§ 26 Abs. 2);
c) „Diplomierte Röntgenassistentin"—„Diplomierter
Röntgenassistent" (§ 26 Abs. 3);
d) „Diplomierte Diätassistentin" — „Diplomierter
Diätassistent" (§ 26 Abs. 4);
e) „Diplomierte Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutin"
— „Diplomierter Beschäftigungs-
und Arbeitstherapeut" (§ 26 Abs. 5);
f) „Diplomierte Logopädin" — „Diplomierter
Logopäde" (§ 26 Abs. 6);
g) „Diplomierte medizinisch-technische Fachkraft"
(§ 37).
IV. TEIL.
Sanitätshilfsdienste.
1. Hauptstück.
Begriffsbestimmungen.
§ 44. In das Gebiet der Sanitätshilfsdienste
fallen:
a) Tätigkeiten, die der Leistung Erster Hilfe
dienen;
b) einfache Hilfsdienste in Krankenabteilungen
der Krankenanstalten, in Ambulatorien
sowie in Pflegeanstalten;
c) einfache Hilfsdienste und Handreichungen
bei der Durchführung ärztlicher Eingriffe;
d) einfache Hilfsdienste in medizinischen Laboratorien;
e) Hilfsdienste bei der Durchführung von
Leichenöffnungen;
f) einfache Hilfsdienste bei ärztlichen Verrichtungen
im Rahmen ärztlicher Ordinationen,
jedoch mit Ausnahme der Ordinationen
von Fachärzten für Zahnheilkunde
sowie von Dentisten;
g) Tätigkeiten, welche sich auf die Anwendung
der Thermo-, Hydro- und Balneotherapie
sowie Heilmassage im beschränkten
Umfange erstrecken;
h) einfache Hilfsdienste bei der Behandlung
von Menschen durch den Gebrauch von
Handfertigkeiten und handwerklichen Tätigkeiten
zu Zwecken der Heilung und Rehabilitation;
i) die Vornahme von Entseuchungen, sofern
diese Tätigkeiten von Organen der Gebietskörperschaften
als sanitätspolizeiliche Maßnahme
im Sinne der §§ 8 und 43 des Epidemiegesetzes
1950, BGBl. Nr. 186, durchgeführt
werden.
2. Hauptstück.
Ausbildung in den Sanitätshilfsdiensten.
A. Kurse.
§ 45. (1) Die Ausbildung in den Sanitätshilfsdiensten
hat in Kursen zu erfolgen.
(2) Kurse für die Ausbildung in den im § 44
lit. a bis h angeführten Hilfsdiensten können
nur in Verbindung mit Krankenanstalten eingerichtet
werden.
(3) Die Ausbildung in dem im § 44 lit. i genannten
Hilfsdienst ist in Kursen durchzuführen,
die der Landeshauptmann für den Bereich des
betreffenden Bundeslandes bei Bedarf einzurichten
hat.
(4) Für die Einrichtung und Abhaltung von
Kursen für die Ausbildung in den Sanitätshilfsdiensten
ist jeweils der Bedarf maßgebend.
(5) Auf die Abhaltung der Kurse nach Abs. 2
finden die Bestimmungen des § 6 Abs. 4 und
des § 7 sinngemäß Anwendung. Die Bewilligung
zur Abhaltung von Kursen ist nur zu erteilen,
wenn die erforderlichen Lehr- und Hilfskräfte
zur Verfügung stehen und die zur ordnungsgemäßen
Ausbildung notwendigen Lehrmittel
vorhanden sind.
(6) In den Sanitätshilfsdiensten dürfen nur Personen
ausgebildet werden, die den Voraussetzungen
des § 9 Abs. 1 lit. a, d und e unter Bedachtnahme
auf die Bestimmungen des § 9 Abs. 3,
5 und 7 entsprechen. Als Nachweis der Schulbildung
genügt die Absolvierung der Pflichtschule.
Das Lebensalter darf nicht unter 18 Jahre
betragen.
(7) Bewerber zur Ausbildung in dem im § 44
lit. h angeführten Sanitätshilfsdienst haben neben
den im Abs. 6 angeführten Voraussetzungen
die bestandene Gesellenprüfung in einem handwerksmäßigen
Gewerbe oder den mit Erfolg
zurückgelegten Besuch einer gewerblichen Unterrichtsanstalt,
der der Ablegung der Gesellenprüfung
gleichgehalten wird, nachzuweisen.
(8) Über die Zulassung von Bewerbern zur
Ausbildung hat die Stelle zu entscheiden, die den
Kurs veranstaltet. Es sind jene Bewerber zuzulassen,
welche die im Abs. 6 und 7 angeführten
Voraussetzungen erfüllen. Übersteigt die Zahl
der Bewerber die Zahl der verfügbaren Plätze,
so sind jene Bewerber zuzulassen, die für die
Ausübung der Sanitätshilfsdienste besonders geeignet
sind.
§ 46. (1) Die Kosten der Kurse sind von der
veranstaltenden Stelle zu tragen.
(2) Den in Ausbildung stehenden Personen,
die eine der im § 44 angeführten Tätigkeiten
bereits berufsmäßig ausüben (§ 52 Abs. 2) ist
von ihrem Dienstgeber die zum Besuch des
einschlägigen Kurses erforderliche Zeit zu gewähren.
Für die Zeit des Kursbesuches ist der
Lohn weiterzuzahlen.
B. Dauer und Art der Ausbildung in den Sanitätshilfsdiensten.
§ 47. (1) Die Ausbildung in den im § 44 angeführten
Hilfsdiensten hat mindestens 130 und
höchstens 200 Unterrichtsstunden zu umfassen.
„Diplomierte medizinisch-technische Assistentin"
— „Diplomierter medizinisch-technischer
Assistent" (Paragraph 26, Absatz 2,);
c) „Diplomierte Röntgenassistentin"—„Diplomierter
Röntgenassistent" (Paragraph 26, Absatz 3,);
d) „Diplomierte Diätassistentin" — „Diplomierter
Diätassistent" (Paragraph 26, Absatz 4,);
e) „Diplomierte Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutin"
— „Diplomierter Beschäftigungs-
und Arbeitstherapeut" (Paragraph 26, Absatz 5,);
f) „Diplomierte Logopädin" — „Diplomierter
Logopäde" (Paragraph 26, Absatz 6,);
g) „Diplomierte medizinisch-technische Fachkraft"
(Paragraph 37,).
IV. TEIL.
Sanitätshilfsdienste.
1. Hauptstück.
Begriffsbestimmungen.
§ 44. In das Gebiet der Sanitätshilfsdienste
fallen:
a) Tätigkeiten, die der Leistung Erster Hilfe
dienen;
b) einfache Hilfsdienste in Krankenabteilungen
der Krankenanstalten, in Ambulatorien
sowie in Pflegeanstalten;
c) einfache Hilfsdienste und Handreichungen
bei der Durchführung ärztlicher Eingriffe;
d) einfache Hilfsdienste in medizinischen Laboratorien;
e) Hilfsdienste bei der Durchführung von
Leichenöffnungen;
f) einfache Hilfsdienste bei ärztlichen Verrichtungen
im Rahmen ärztlicher Ordinationen,
jedoch mit Ausnahme der Ordinationen
von Fachärzten für Zahnheilkunde
sowie von Dentisten;
g) Tätigkeiten, welche sich auf die Anwendung
der Thermo-, Hydro- und Balneotherapie
sowie Heilmassage im beschränkten
Umfange erstrecken;
h) einfache Hilfsdienste bei der Behandlung
von Menschen durch den Gebrauch von
Handfertigkeiten und handwerklichen Tätigkeiten
zu Zwecken der Heilung und Rehabilitation;
i) die Vornahme von Entseuchungen, sofern
diese Tätigkeiten von Organen der Gebietskörperschaften
als sanitätspolizeiliche Maßnahme
im Sinne der Paragraphen 8 und 43 des Epidemiegesetzes
1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186, durchgeführt
werden.
2. Hauptstück.
Ausbildung in den Sanitätshilfsdiensten.
A. Kurse.
§ 45. (1) Die Ausbildung in den Sanitätshilfsdiensten
hat in Kursen zu erfolgen.
(2) Kurse für die Ausbildung in den im Paragraph 44,
lit. a bis h angeführten Hilfsdiensten können
nur in Verbindung mit Krankenanstalten eingerichtet
werden.
(3) Die Ausbildung in dem im Paragraph 44, Litera i, genannten
Hilfsdienst ist in Kursen durchzuführen,
die der Landeshauptmann für den Bereich des
betreffenden Bundeslandes bei Bedarf einzurichten
hat.
(4) Für die Einrichtung und Abhaltung von
Kursen für die Ausbildung in den Sanitätshilfsdiensten
ist jeweils der Bedarf maßgebend.
(5) Auf die Abhaltung der Kurse nach Absatz 2,
finden die Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 4 und
des Paragraph 7, sinngemäß Anwendung. Die Bewilligung
zur Abhaltung von Kursen ist nur zu erteilen,
wenn die erforderlichen Lehr- und Hilfskräfte
zur Verfügung stehen und die zur ordnungsgemäßen
Ausbildung notwendigen Lehrmittel
vorhanden sind.
(6) In den Sanitätshilfsdiensten dürfen nur Personen
ausgebildet werden, die den Voraussetzungen
des Paragraph 9, Absatz eins, Litera a,, d und e unter Bedachtnahme
auf die Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz 3,,
5 und 7 entsprechen. Als Nachweis der Schulbildung
genügt die Absolvierung der Pflichtschule.
Das Lebensalter darf nicht unter 18 Jahre
betragen.
(7) Bewerber zur Ausbildung in dem im Paragraph 44,
lit. h angeführten Sanitätshilfsdienst haben neben
den im Absatz 6, angeführten Voraussetzungen
die bestandene Gesellenprüfung in einem handwerksmäßigen
Gewerbe oder den mit Erfolg
zurückgelegten Besuch einer gewerblichen Unterrichtsanstalt,
der der Ablegung der Gesellenprüfung
gleichgehalten wird, nachzuweisen.
(8) Über die Zulassung von Bewerbern zur
Ausbildung hat die Stelle zu entscheiden, die den
Kurs veranstaltet. Es sind jene Bewerber zuzulassen,
welche die im Absatz 6 und 7 angeführten
Voraussetzungen erfüllen. Übersteigt die Zahl
der Bewerber die Zahl der verfügbaren Plätze,
so sind jene Bewerber zuzulassen, die für die
Ausübung der Sanitätshilfsdienste besonders geeignet
sind.
§ 46. (1) Die Kosten der Kurse sind von der
veranstaltenden Stelle zu tragen.
(2) Den in Ausbildung stehenden Personen,
die eine der im Paragraph 44, angeführten Tätigkeiten
bereits berufsmäßig ausüben (Paragraph 52, Absatz 2,) ist
von ihrem Dienstgeber die zum Besuch des
einschlägigen Kurses erforderliche Zeit zu gewähren.
Für die Zeit des Kursbesuches ist der
Lohn weiterzuzahlen.
B. Dauer und Art der Ausbildung in den Sanitätshilfsdiensten.
§ 47. (1) Die Ausbildung in den im Paragraph 44, angeführten
Hilfsdiensten hat mindestens 130 und
höchstens 200 Unterrichtsstunden zu umfassen.
(2)Absatz 2Die Ausbildung in den im § 44 lit. a, b, c,
e und f genannten Sanitätshilfsdiensten umfaßt
einen theoretischen und praktischen Unterricht,
insbesondere in den im § 10 Abs. 1 angeführten
Fächern, deren Beherrschung für die jeweils auszuübende
Tätigkeit von besonderer Bedeutung ist.
(3) Die Ausbildung in dem im § 44 lit. d angeführten
Sanitätshilfsdienst umfaßt die im § 31
Abs. 1 lit. d bis h sowie k genannten Unterrichtsgegenstände
in ihren Grundzügen. Die Ausbildung
in dem im § 44 lit. g angeführten Sanitätshilfsdienst
umfaßt als Unterrichtsgegenstände
insbesondere die Thermo-, Hydro- und Balneotheraphie,
die Heilmassage sowie die im § 30
lit. b, c, g, k und 1 angeführten Fächer.
(4) Die Ausbildung in dem im § 44 lit. h angeführten
Sanitätshilfsdienst umfaßt insbesondere
eine Einführung in die Grundlagen der Anatomie,
die Leistung Erster Hilfe, eine Einführung in
die Grundzüge der Arbeitsphysiologie und der
Rehabilitation, die praktische Anwendung der
Methoden der Arbeitstherapie und die wichtigsten
Sanitäts- sowie Sozialversicherungsvorschriften.
(5) Die Ausbildung in dem im § 44 lit. i angeführten
Sanitätshilfsdienst umfaßt insbesondere
eine eingehende Unterweisung über die Beurteilung,
Anwendung und Wirkung der bei Entseuchungen
(Desinfektionen) erforderlichen Gifte
und sonstigen Stoffe, die Handhabung der bei
solchen Tätigkeiten anzuwendenden Geräte sowie
die für die Ausübung dieser Tätigkeiten geltenden
Sicherheitsvorschriften.
C. Kursabschlußprüfungen.
§ 48. (1) Zur Beurteilung des Erfolges einer
kürsmäßigen Ausbildung in den im § 44 angeführten
Sanitätshilfsdiensten sind nach Beendigung
der Kurse Kursabschlußprüfungen abzuhalten.
(2) Die Kursabschlußprüfungen sind von
einer Prüfungskommission abzunehmen. Die
Prüfungskommission besteht aus dem leitenden
Sanitätsbeamten des Landes oder dessen Stellvertreter
als Vorsitzenden, dem Kursleiter, dem
Vortragenden sowie einem Vertreter der gesetzlichen
Interessenvertretung der Dienstnehmer
als Mitglieder. Sie ist auf Vorschlag des Rechtsträgers
der Anstalt, an der die Kurse abgehalten
werden, vom Landeshauptmann zu bestellen.
Im übrigen finden auf die Zugehörigkeit zur
Kommission die Bestimmungen des § 14 Abs. 4
sinngemäß Anwendung.
§ 49. (1) Kursteilnehmer, die eine Kursabschlußprüfung
mit Erfolg abgelegt haben, erhalten
ein Kursabschlußzeugnis, in dem der
Prüfungserfolg, die Tätigkeit, für die es gilt,
und die Berufsbezeichnung anzuführen sind.
(2) Die ausbildenden Stellen haben dem Landeshauptmann
über ihre Tätigkeit und den Ausbildungserfolg
zu berichten.
§ 50. Nähere Vorschriften über die fachliche
Eignung der zur Ausbildung erforderlichen Lehr-
und Hilfskräfte, über die Lehrpläne der Kurse,
die Durchführung der Kursabschlußprüfungen,
die Wiederholung dieser Prüfungen, ferner
über die Zusammensetzung der Prüfungskommission
und schließlich über Form und Inhalt
der Kursabschlußzeugnisse sind nach Maßgabe
der Erfordernisse des jeweiligen Sanitätshilfsdienstes
vom Bundesministerium für soziale
Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Unterricht durch Verordnung
zu erlassen.
D. Berufsbezeichnungen.
§ 51. Im Sinne der Bestimmungen des § 49
sind als Berufsbezeichnungen zu führen:
a) „Sanitätsgehilfe" — „Sanitätsgehilfin" (§ 44
lit. a);
b) „Stationsgehilfe" — „Stationsgehilfin" (§ 44
lit. b);
c) „Operationsgehilfe" — „Operationsgehilfin"
(§ 44 lit. c);
d) „Laborgehilfe" — „Laborgehilfin" (§ 44
lit. d);
e) „Prosektursgehilfe" — „Prosektursgehilfin"
(§ 44 lit. e);
f) „Ordinationsgehilfe" — „Ordinationsgehilfin"
(§ 44 lit. f);
g) „Heilbademeister und Heilmasseur" —
„Heilbademeisterin und Heilmasseurin"
(§ 44 lit. g);
h) „Beschäftigungs- und Arbeitstherapiegehilfe"
— „Beschäftigungs- und Arbeitstherapiegehilfin"
(§ 44 lit. h);
i) „Desinfektionsgehilfe" — „Desinfektionsgehilfin"
(§ 44 lit. i).
V. TEIL.
Gemeinsame Bestimmungen.
1. Hauptstück.
Berufsmäßige Ausübung des Krankenpflegefachdienstes,
der medizinisch-technischen
Dienste und des Sanitätshilfsdienstes.
§ 52. (1) Ein nach den Bestimmungen der
§§ 15, 21, 42 und 49 ausgestelltes Diplom oder
Zeugnis berechtigt nur zur Ausübung des darin
bezeichneten Berufes im Dienste einer Krankenanstalt
oder im Dienste sonstiger unter ärztlicher
Leitung bzw. unter ärztlicher Aufsicht stehender
Einrichtungen, die der Vorbeugung, Feststellung
oder Heilung von Krankheiten oder der Betreuung
pflegebedürftiger Personen dienen, sowie
Die Ausbildung in den im Paragraph 44, Litera a,, b, c,
e und f genannten Sanitätshilfsdiensten umfaßt
einen theoretischen und praktischen Unterricht,
insbesondere in den im Paragraph 10, Absatz eins, angeführten
Fächern, deren Beherrschung für die jeweils auszuübende
Tätigkeit von besonderer Bedeutung ist.
(3) Die Ausbildung in dem im Paragraph 44, Litera d, angeführten
Sanitätshilfsdienst umfaßt die im Paragraph 31,
Abs. 1 Litera d bis h sowie k genannten Unterrichtsgegenstände
in ihren Grundzügen. Die Ausbildung
in dem im Paragraph 44, Litera g, angeführten Sanitätshilfsdienst
umfaßt als Unterrichtsgegenstände
insbesondere die Thermo-, Hydro- und Balneotheraphie,
die Heilmassage sowie die im Paragraph 30,
lit. b, c, g, k und 1 angeführten Fächer.
(4) Die Ausbildung in dem im Paragraph 44, Litera h, angeführten
Sanitätshilfsdienst umfaßt insbesondere
eine Einführung in die Grundlagen der Anatomie,
die Leistung Erster Hilfe, eine Einführung in
die Grundzüge der Arbeitsphysiologie und der
Rehabilitation, die praktische Anwendung der
Methoden der Arbeitstherapie und die wichtigsten
Sanitäts- sowie Sozialversicherungsvorschriften.
(5) Die Ausbildung in dem im Paragraph 44, Litera i, angeführten
Sanitätshilfsdienst umfaßt insbesondere
eine eingehende Unterweisung über die Beurteilung,
Anwendung und Wirkung der bei Entseuchungen
(Desinfektionen) erforderlichen Gifte
und sonstigen Stoffe, die Handhabung der bei
solchen Tätigkeiten anzuwendenden Geräte sowie
die für die Ausübung dieser Tätigkeiten geltenden
Sicherheitsvorschriften.
C. Kursabschlußprüfungen.
§ 48. (1) Zur Beurteilung des Erfolges einer
kürsmäßigen Ausbildung in den im Paragraph 44, angeführten
Sanitätshilfsdiensten sind nach Beendigung
der Kurse Kursabschlußprüfungen abzuhalten.
(2) Die Kursabschlußprüfungen sind von
einer Prüfungskommission abzunehmen. Die
Prüfungskommission besteht aus dem leitenden
Sanitätsbeamten des Landes oder dessen Stellvertreter
als Vorsitzenden, dem Kursleiter, dem
Vortragenden sowie einem Vertreter der gesetzlichen
Interessenvertretung der Dienstnehmer
als Mitglieder. Sie ist auf Vorschlag des Rechtsträgers
der Anstalt, an der die Kurse abgehalten
werden, vom Landeshauptmann zu bestellen.
Im übrigen finden auf die Zugehörigkeit zur
Kommission die Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz 4,
sinngemäß Anwendung.
§ 49. (1) Kursteilnehmer, die eine Kursabschlußprüfung
mit Erfolg abgelegt haben, erhalten
ein Kursabschlußzeugnis, in dem der
Prüfungserfolg, die Tätigkeit, für die es gilt,
und die Berufsbezeichnung anzuführen sind.
(2) Die ausbildenden Stellen haben dem Landeshauptmann
über ihre Tätigkeit und den Ausbildungserfolg
zu berichten.
§ 50. Nähere Vorschriften über die fachliche
Eignung der zur Ausbildung erforderlichen Lehr-
und Hilfskräfte, über die Lehrpläne der Kurse,
die Durchführung der Kursabschlußprüfungen,
die Wiederholung dieser Prüfungen, ferner
über die Zusammensetzung der Prüfungskommission
und schließlich über Form und Inhalt
der Kursabschlußzeugnisse sind nach Maßgabe
der Erfordernisse des jeweiligen Sanitätshilfsdienstes
vom Bundesministerium für soziale
Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Unterricht durch Verordnung
zu erlassen.
D. Berufsbezeichnungen.
§ 51. Im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 49,
sind als Berufsbezeichnungen zu führen:
a) „Sanitätsgehilfe" — „Sanitätsgehilfin" (Paragraph 44,
lit. a);
b) „Stationsgehilfe" — „Stationsgehilfin" (Paragraph 44,
lit. b);
c) „Operationsgehilfe" — „Operationsgehilfin"
(Paragraph 44, Litera c,);
d) „Laborgehilfe" — „Laborgehilfin" (Paragraph 44,
lit. d);
e) „Prosektursgehilfe" — „Prosektursgehilfin"
(Paragraph 44, Litera e,);
f) „Ordinationsgehilfe" — „Ordinationsgehilfin"
(Paragraph 44, Litera f,);
g) „Heilbademeister und Heilmasseur" —
„Heilbademeisterin und Heilmasseurin"
(Paragraph 44, Litera g,);
h) „Beschäftigungs- und Arbeitstherapiegehilfe"
— „Beschäftigungs- und Arbeitstherapiegehilfin"
(Paragraph 44, Litera h,);
i) „Desinfektionsgehilfe" — „Desinfektionsgehilfin"
(Paragraph 44, Litera i,).
V. TEIL.
Gemeinsame Bestimmungen.
1. Hauptstück.
Berufsmäßige Ausübung des Krankenpflegefachdienstes,
der medizinisch-technischen
Dienste und des Sanitätshilfsdienstes.
§ 52. (1) Ein nach den Bestimmungen der
§§ 15, 21, 42 und 49 ausgestelltes Diplom oder
Zeugnis berechtigt nur zur Ausübung des darin
bezeichneten Berufes im Dienste einer Krankenanstalt
oder im Dienste sonstiger unter ärztlicher
Leitung bzw. unter ärztlicher Aufsicht stehender
Einrichtungen, die der Vorbeugung, Feststellung
oder Heilung von Krankheiten oder der Betreuung
pflegebedürftiger Personen dienen, sowie
zurzur unmittelbaren Unterstützung von freiberuflich
tätigen Ärzten. Die Tätigkeit als Diätassistent
(in) darf auch im Dienstverhältnis zu
einem Gast- und Schankgewerbetreibenden ausgeübt
werden.
(2) Eine der im § 44 angeführten Tätigkeiten
in den Sanitätshilfsdiensten — die in lit. g des
§ 44 genannte Tätigkeit ausgenommen — darf
berufsmäßig bereits vor Ablegung der in den
§§ 45 bis 50 vorgesehenen kursmäßigen Ausbildung
ausgeübt werden. Die erfolgreiche Absolvierung
dieser Ausbildung ist jedoch innerhalb
von zwei Jahren nach Berufsantritt nachzuweisen.
Kann nach Ablauf der zweijährigen Frist die
erfolgreiche Zurücklegung der Ausbildung nicht
nachgewiesen werden, erlischt die Berechtigung
zur weiteren berufsmäßigen Ausübung einer
der im § 44 genannten Tätigkeiten.
(3) Freiberuflich dürfen nur der Krankenpflegefachdienst
(§ 5), der physikotherapeutische Dienst
(§ 26 Abs. 1), der Diätdienst (§ 26 Abs. 4) und
der logopädisch-phoniatrische Dienst (§ 26 Abs. 6)
ausgeübt werden. Hiezu bedarf es einer Bewilligung
durch die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde.
Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
der Bewerber in den letzten zwei Jahren befugtermaßen
den betreffenden Beruf unselbständig ausgeübt
hat.
(4) Im Zusammenhang mit der freiberuflichen
Ausübung des Krankenpflegefachdienstes,
des physikotherapeutischen Dienstes, des Diätdienstes
sowie des logopädisch-phoniatrischen
Dienstes ist jede Art der Werbung und Anpreisung
verboten.
§ 53. (1) Die Pflege gesunder Wöchnerinnen
und gesunder Neugeborener schließt für die
Dauer der ersten zehn Tage nach der Entbindung
jede krankenpflegerische Tätigkeit aus.
(2) Soweit dies notwendig ist, hat das Bundesministerium
für soziale Verwaltung im Falle
eines Mangels an diplomierten Krankenpflegepersonen
in Krankenanstalten nach Anhören der
gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer
zu bestimmen, daß Kinderkranken-
und Säuglingsschwestern, psychiatrische Krankenschwestern
(Krankenpfleger) sowie Hebammen
eine Tätigkeit in der allgemeinen Krankenpflege
(§ 5 Abs. 1) ausüben dürfen. Für die
Ausübung einer solchen Tätigkeit gilt § 52
Abs. 1 sinngemäß.
§ 54. Personen, die eine der in den §§ 5, 26,
37 und 44 umschriebenen Tätigkeiten berufsmäßig
ausüben, haben die Anordnungen des
verantwortlichen Arztes genau einzuhalten. Jede
eigenmächtige Heilbehandlung, insbesondere jede
eigenmächtige Vornahme von Eingriffen, ist
ihnen untersagt.
§ 55. (1) Das Weiterbestehen der für die
Berufsausübung notwendigen körperlichen und
gesundheitlichen Eignung ist durch jährliche
ärztliche Kontrolluntersuchungen zu überprüfen.
Hiebei ist vor allem das Freisein von aktiver
Tuberkulose und von Keimen sonstiger anzeigepflichtiger
Krankheiten festzuhalten.
(2) Die Kosten dieser Kontrolluntersuchungen
sind vom Dienstgeber, im Falle einer freiberuflichen
Tätigkeit von der untersuchten Person
zu tragen.
§ 56. (1) Der Landeshauptmann hat die Berechtigung
zur Ausübung eines unter die Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes fallenden Berufes
zurückzunehmen, wenn
a) hervorkommt, daß die körperliche und gesundheitliche
Eignung oder die für die
Berufsausübung erforderliche Verläßlichkeit
bereits anfänglich nicht gegeben war
oder weggefallen ist, oder
b) durch Urteil eines Gerichtes eine strafbare
Handlung festgestellt wird, die eine
verläßliche Berufsausübung nicht mehr erwarten
läßt.
Aus Anlaß der Zurücknahme der Berechtigung
ist das Diplom oder Zeugnis einzuziehen.
(2) Wenn späterhin gegen die Wiederaufnahme
der Berufsausübung durch Personen, denen die
Berechtigung nach Abs. 1 entzogen worden ist,
keine Bedenken mehr bestehen, ist die Berechtigung
durch den Landeshauptmann wieder zu
erteilen und das Diplom oder Zeugnis wieder
auszufolgen.
§ 57. Berufstrachten und Berufsabzeichen für
diplomierte Krankenpflegepersonen und Angehörige
der medizinisch-technischen Dienste bedürfen
der Bewilligung des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung. Die Bewilligung ist
zu erteilen, wenn hiegegen vom Standpunkte
des Berufsansehens keine Bedenken bestehen.
Die Berufstrachten und Berufsabzeichen dürfen
nur von solchen Personen getragen werden,
die gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
zur Ausübung des Berufes berechtigt
sind.
2. Hauptstück.
Anstaltsordnungen.
§ 58. (1) Die Leitungen der Krankenpflegeschulen
(§ 7), Ausbildungsstätten für die psychiatrische
Krankenpflege (§ 17), Schulen für die
medizinisch-technischen Dienste (§§ 27, 38)
und die gemäß § 45 zur kursmäßigen Ausbildung
für Sanitätshilfsdienste berechtigten Institute
und Stellen haben den im Rahmen der Ausbildung
durchzuführenden Dienst- und Unterrichtsbetrieb
durch eine eigene Anstaltsordnung festzulegen.
Sie haben dafür Sorge zu tragen, daß
die Anstaltsordnung für die Lehr- und Hilfskräfte
sowie für die in Ausbildung stehenden
Personen rechtswirksam und von diesen Personen
beobachtet wird.
unmittelbaren Unterstützung von freiberuflich
tätigen Ärzten. Die Tätigkeit als Diätassistent
(in) darf auch im Dienstverhältnis zu
einem Gast- und Schankgewerbetreibenden ausgeübt
werden.
(2) Eine der im Paragraph 44, angeführten Tätigkeiten
in den Sanitätshilfsdiensten — die in Litera g, des
§ 44 genannte Tätigkeit ausgenommen — darf
berufsmäßig bereits vor Ablegung der in den
§§ 45 bis 50 vorgesehenen kursmäßigen Ausbildung
ausgeübt werden. Die erfolgreiche Absolvierung
dieser Ausbildung ist jedoch innerhalb
von zwei Jahren nach Berufsantritt nachzuweisen.
Kann nach Ablauf der zweijährigen Frist die
erfolgreiche Zurücklegung der Ausbildung nicht
nachgewiesen werden, erlischt die Berechtigung
zur weiteren berufsmäßigen Ausübung einer
der im Paragraph 44, genannten Tätigkeiten.
(3) Freiberuflich dürfen nur der Krankenpflegefachdienst
(Paragraph 5,), der physikotherapeutische Dienst
(Paragraph 26, Absatz eins,), der Diätdienst (Paragraph 26, Absatz 4,) und
der logopädisch-phoniatrische Dienst (Paragraph 26, Absatz 6,)
ausgeübt werden. Hiezu bedarf es einer Bewilligung
durch die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde.
Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
der Bewerber in den letzten zwei Jahren befugtermaßen
den betreffenden Beruf unselbständig ausgeübt
hat.
(4) Im Zusammenhang mit der freiberuflichen
Ausübung des Krankenpflegefachdienstes,
des physikotherapeutischen Dienstes, des Diätdienstes
sowie des logopädisch-phoniatrischen
Dienstes ist jede Art der Werbung und Anpreisung
verboten.
§ 53. (1) Die Pflege gesunder Wöchnerinnen
und gesunder Neugeborener schließt für die
Dauer der ersten zehn Tage nach der Entbindung
jede krankenpflegerische Tätigkeit aus.
(2) Soweit dies notwendig ist, hat das Bundesministerium
für soziale Verwaltung im Falle
eines Mangels an diplomierten Krankenpflegepersonen
in Krankenanstalten nach Anhören der
gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer
zu bestimmen, daß Kinderkranken-
und Säuglingsschwestern, psychiatrische Krankenschwestern
(Krankenpfleger) sowie Hebammen
eine Tätigkeit in der allgemeinen Krankenpflege
(Paragraph 5, Absatz eins,) ausüben dürfen. Für die
Ausübung einer solchen Tätigkeit gilt Paragraph 52,
Abs. 1 sinngemäß.
§ 54. Personen, die eine der in den Paragraphen 5,, 26,
37 und 44 umschriebenen Tätigkeiten berufsmäßig
ausüben, haben die Anordnungen des
verantwortlichen Arztes genau einzuhalten. Jede
eigenmächtige Heilbehandlung, insbesondere jede
eigenmächtige Vornahme von Eingriffen, ist
ihnen untersagt.
§ 55. (1) Das Weiterbestehen der für die
Berufsausübung notwendigen körperlichen und
gesundheitlichen Eignung ist durch jährliche
ärztliche Kontrolluntersuchungen zu überprüfen.
Hiebei ist vor allem das Freisein von aktiver
Tuberkulose und von Keimen sonstiger anzeigepflichtiger
Krankheiten festzuhalten.
(2) Die Kosten dieser Kontrolluntersuchungen
sind vom Dienstgeber, im Falle einer freiberuflichen
Tätigkeit von der untersuchten Person
zu tragen.
§ 56. (1) Der Landeshauptmann hat die Berechtigung
zur Ausübung eines unter die Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes fallenden Berufes
zurückzunehmen, wenn
a) hervorkommt, daß die körperliche und gesundheitliche
Eignung oder die für die
Berufsausübung erforderliche Verläßlichkeit
bereits anfänglich nicht gegeben war
oder weggefallen ist, oder
b) durch Urteil eines Gerichtes eine strafbare
Handlung festgestellt wird, die eine
verläßliche Berufsausübung nicht mehr erwarten
läßt.
Aus Anlaß der Zurücknahme der Berechtigung
ist das Diplom oder Zeugnis einzuziehen.
(2) Wenn späterhin gegen die Wiederaufnahme
der Berufsausübung durch Personen, denen die
Berechtigung nach Absatz eins, entzogen worden ist,
keine Bedenken mehr bestehen, ist die Berechtigung
durch den Landeshauptmann wieder zu
erteilen und das Diplom oder Zeugnis wieder
auszufolgen.
§ 57. Berufstrachten und Berufsabzeichen für
diplomierte Krankenpflegepersonen und Angehörige
der medizinisch-technischen Dienste bedürfen
der Bewilligung des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung. Die Bewilligung ist
zu erteilen, wenn hiegegen vom Standpunkte
des Berufsansehens keine Bedenken bestehen.
Die Berufstrachten und Berufsabzeichen dürfen
nur von solchen Personen getragen werden,
die gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
zur Ausübung des Berufes berechtigt
sind.
2. Hauptstück.
Anstaltsordnungen.
§ 58. (1) Die Leitungen der Krankenpflegeschulen
(Paragraph 7,), Ausbildungsstätten für die psychiatrische
Krankenpflege (Paragraph 17,), Schulen für die
medizinisch-technischen Dienste (Paragraphen 27,, 38)
und die gemäß Paragraph 45, zur kursmäßigen Ausbildung
für Sanitätshilfsdienste berechtigten Institute
und Stellen haben den im Rahmen der Ausbildung
durchzuführenden Dienst- und Unterrichtsbetrieb
durch eine eigene Anstaltsordnung festzulegen.
Sie haben dafür Sorge zu tragen, daß
die Anstaltsordnung für die Lehr- und Hilfskräfte
sowie für die in Ausbildung stehenden
Personen rechtswirksam und von diesen Personen
beobachtet wird.
(2)Absatz 2Das Bundesministerium für soziale Verwaltung
hat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Unterricht Richtlinien für die
Erlassung von Anstaltsordnungen im Sinne
des Abs. 1 durch Verordnung zu erlassen.
Hiebei sind die Obliegenheiten der im Rahmen
ihrer Berufsausbildung zu Tätigkeiten im Sinne
der §§ 5, 26, 37 und 44 lit. a bis h herangezogenen
Schüler(innen) bzw. Kursteilnehmer zu umschreiben
und ist das von den in Ausbildung
stehenden Personen zu beobachtende Verhalten
festzulegen.
(3) Anstaltsordnungen gemäß Abs. 1 bedürfen
der Genehmigung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung. Die Genehmigung ist zu erteilen,
wenn bei Einhaltung der zur Regelung
des Dienst- und Unterrichtsbetriebes erlassenen
Anstaltsordnung die Erreichung des Ausbildungszieles
gewährleistet ist.
3. Hauptstück.
Strafbestimmungen.
§ 59. (1) Wer ein fremdes Geheimnis, das ihm
bei berufsmäßiger Ausübung einer in den §§ 5,
26, 37 und 44 lit. a bis i angeführten Tätigkeiten
anvertraut oder sonst zugänglich gemacht worden
ist, unbefugt offenbart, wird vom Gerichte
wegen Übertretung mit Geld bis zu 5000 Schilling
oder mit Arrest bis zu sechs Monaten bestraft.
(2) Der Ausübung eines Berufes der in den
§§ 5, 26, 37 und 44 lit. a bis i bezeichneten Art
ist die Teilnahme an der berufsmäßigen Tätigkeit
zur Vorbereitung für einen solchen Beruf
gleichzuhalten.
§ 60. Wer eine unter die Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes fallende Tätigkeit ausübt, ohne
hiezu berechtigt zu sein, eine nichtbefugte Person
zu diesen Tätigkeiten heranzieht oder sonstigen
Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder
der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen
Verordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung
und ist, sofern nicht ein
gerichtlich zu ahndender Tatbestand vorliegt,
mit einer Geldstrafe bis zu 3000 Schilling, im
Nichteinbringungsfalle mit Arrest bis zu zwei
Wochen zu bestrafen. In besonders schweren
Fällen können beide Strafen nebeneinander verhängt
werden.
4. Hauptstück.
Schluß- und Übergangsbestimmungen.
§ 61. Mit Geltungsbeginn dieses Bundesgesetzes
tritt das Krankenpflegegesetz, BGBl.
Nr. 93/1949, in der Fassung des Bundesgesetzes
vom 18. Juli 1952, BGBl. Nr. 168, außer Kraft.
§ 62. (1) Personen, die auf Grund der jeweils
bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl.
Nr. 93/1949, in Österreich in Geltung gestandenen
Vorschriften sowie auf Grund einer nach dem
genannten Bundesgesetz vorgeschriebenen Ausbildung
oder auf Grund der Bestimmungen des
§ 17 des genannten Bundesgesetzes eine Berechtigung
zur Ausübung der im § 5 Abs. 1 und 2
sowie im § 26 Abs. 1 bis 4 dieses Bundesgesetzes
angeführten Tätigkeiten erlangt haben, behalten
diese Berechtigung auch weiterhin. Der nach der
Verordnung zur Abgrenzung der Berufstätigkeit
der Hebammen von der Krankenpflege vom
19. Dezember 1939, Deutsches RGBl. I S. 2458,
auf einem Krankenpflegediplom oder einem
sonstigen Ausweis über die Berechtigung zur
berufsmäßigen Ausübung der Krankenpflege
angebrachte Ungültigkeitsvermerk ist als nicht
beigesetzt anzusehen.
(2) Eine vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
nach dem 1. Mai 1949 im Inlande zurückgelegte
Ausbildung für eine der im § 26
Abs. 1 bis 4 angeführten Tätigkeiten sowie eine
hierüber abgelegte Prüfung ist als Ausbildung
bzw. Diplomprüfung im Sinne dieses Bundesgesetzes
anzuerkennen, sofern die Ausbildung
in einem einschlägigen Lehrkurs zurückgelegt
wurde, der mit Bewilligung der Sanitätsbehörden
abgehalten worden ist. Um die nachträgliche
Erteilung der Bewilligung kann innerhalb von
sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
beim Bundesministerium für soziale
Verwaltung angesucht werden. Die Bewilligung
ist zu erteilen, wenn eine ausreichende Ausbildung
für die betreffende Tätigkeit im Lehrkurs
gewährleistet war.
(3) Eine vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
im Inlande zurückgelegte Ausbildung für die im § 5
Abs. 3 angeführte Tätigkeit sowie eine hierüber
abgelegte Prüfung ist als Ausbildung bzw. Diplomprüfung
im Sinne dieses Bundesgesetzes anzuerkennen,
sofern die Ausbildung in einem einschlägigen
Lehrkurs zurückgelegt wurde, der
mit Bewilligung der Sanitätsbehörden abgehalten
worden ist. Um die nachträgliche Erteilung der
Bewilligung kann innerhalb von sechs Monaten
nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beim
Bundesministerium für soziale Verwaltung angesucht
werden. Die Bewilligung ist zu erteilen,
wenn eine ausreichende Ausbildung für die im
§ 5 Abs. 3 angeführte Tätigkeit im Lehrkurs
gewährleistet war.
§ 63. (1) Außer den im § 62 genannten Personen
sind unter den im Abs. 2 angeführten Voraussetzungen
Personen zur Berufsausübung berechtigt,
die eine Tätigkeit der in den §§ 5, 26,
37 und 44 lit. a bis i angeführten Art im Zeitpunkt
des Wirksamkeitsbeginnes dieses Bundesgesetzes
berufsmäßig ausüben.
(2) Die im Abs. 1 genannten Personen haben
sich binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes zur Nachholung der theo-
Das Bundesministerium für soziale Verwaltung
hat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Unterricht Richtlinien für die
Erlassung von Anstaltsordnungen im Sinne
des Absatz eins, durch Verordnung zu erlassen.
Hiebei sind die Obliegenheiten der im Rahmen
ihrer Berufsausbildung zu Tätigkeiten im Sinne
der Paragraphen 5,, 26, 37 und 44 Litera a bis h herangezogenen
Schüler(innen) bzw. Kursteilnehmer zu umschreiben
und ist das von den in Ausbildung
stehenden Personen zu beobachtende Verhalten
festzulegen.
(3) Anstaltsordnungen gemäß Absatz eins, bedürfen
der Genehmigung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung. Die Genehmigung ist zu erteilen,
wenn bei Einhaltung der zur Regelung
des Dienst- und Unterrichtsbetriebes erlassenen
Anstaltsordnung die Erreichung des Ausbildungszieles
gewährleistet ist.
3. Hauptstück.
Strafbestimmungen.
§ 59. (1) Wer ein fremdes Geheimnis, das ihm
bei berufsmäßiger Ausübung einer in den Paragraphen 5,,
26, 37 und 44 Litera a bis i angeführten Tätigkeiten
anvertraut oder sonst zugänglich gemacht worden
ist, unbefugt offenbart, wird vom Gerichte
wegen Übertretung mit Geld bis zu 5000 Schilling
oder mit Arrest bis zu sechs Monaten bestraft.
(2) Der Ausübung eines Berufes der in den
§§ 5, 26, 37 und 44 Litera a bis i bezeichneten Art
ist die Teilnahme an der berufsmäßigen Tätigkeit
zur Vorbereitung für einen solchen Beruf
gleichzuhalten.
§ 60. Wer eine unter die Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes fallende Tätigkeit ausübt, ohne
hiezu berechtigt zu sein, eine nichtbefugte Person
zu diesen Tätigkeiten heranzieht oder sonstigen
Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder
der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen
Verordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung
und ist, sofern nicht ein
gerichtlich zu ahndender Tatbestand vorliegt,
mit einer Geldstrafe bis zu 3000 Schilling, im
Nichteinbringungsfalle mit Arrest bis zu zwei
Wochen zu bestrafen. In besonders schweren
Fällen können beide Strafen nebeneinander verhängt
werden.
4. Hauptstück.
Schluß- und Übergangsbestimmungen.
§ 61. Mit Geltungsbeginn dieses Bundesgesetzes
tritt das Krankenpflegegesetz, Bundesgesetzblatt
Nr. 93 aus 1949,, in der Fassung des Bundesgesetzes
vom 18. Juli 1952, BGBl. Nr. 168, außer Kraft.
§ 62. (1) Personen, die auf Grund der jeweils
bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt
Nr. 93 aus 1949,, in Österreich in Geltung gestandenen
Vorschriften sowie auf Grund einer nach dem
genannten Bundesgesetz vorgeschriebenen Ausbildung
oder auf Grund der Bestimmungen des
§ 17 des genannten Bundesgesetzes eine Berechtigung
zur Ausübung der im Paragraph 5, Absatz eins und 2
sowie im Paragraph 26, Absatz eins bis 4 dieses Bundesgesetzes
angeführten Tätigkeiten erlangt haben, behalten
diese Berechtigung auch weiterhin. Der nach der
Verordnung zur Abgrenzung der Berufstätigkeit
der Hebammen von der Krankenpflege vom
19. Dezember 1939, Deutsches RGBl. römisch eins Sitzung 2458,
auf einem Krankenpflegediplom oder einem
sonstigen Ausweis über die Berechtigung zur
berufsmäßigen Ausübung der Krankenpflege
angebrachte Ungültigkeitsvermerk ist als nicht
beigesetzt anzusehen.
(2) Eine vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
nach dem 1. Mai 1949 im Inlande zurückgelegte
Ausbildung für eine der im Paragraph 26,
Abs. 1 bis 4 angeführten Tätigkeiten sowie eine
hierüber abgelegte Prüfung ist als Ausbildung
bzw. Diplomprüfung im Sinne dieses Bundesgesetzes
anzuerkennen, sofern die Ausbildung
in einem einschlägigen Lehrkurs zurückgelegt
wurde, der mit Bewilligung der Sanitätsbehörden
abgehalten worden ist. Um die nachträgliche
Erteilung der Bewilligung kann innerhalb von
sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
beim Bundesministerium für soziale
Verwaltung angesucht werden. Die Bewilligung
ist zu erteilen, wenn eine ausreichende Ausbildung
für die betreffende Tätigkeit im Lehrkurs
gewährleistet war.
(3) Eine vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
im Inlande zurückgelegte Ausbildung für die im Paragraph 5,
Abs. 3 angeführte Tätigkeit sowie eine hierüber
abgelegte Prüfung ist als Ausbildung bzw. Diplomprüfung
im Sinne dieses Bundesgesetzes anzuerkennen,
sofern die Ausbildung in einem einschlägigen
Lehrkurs zurückgelegt wurde, der
mit Bewilligung der Sanitätsbehörden abgehalten
worden ist. Um die nachträgliche Erteilung der
Bewilligung kann innerhalb von sechs Monaten
nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beim
Bundesministerium für soziale Verwaltung angesucht
werden. Die Bewilligung ist zu erteilen,
wenn eine ausreichende Ausbildung für die im
§ 5 Absatz 3, angeführte Tätigkeit im Lehrkurs
gewährleistet war.
§ 63. (1) Außer den im Paragraph 62, genannten Personen
sind unter den im Absatz 2, angeführten Voraussetzungen
Personen zur Berufsausübung berechtigt,
die eine Tätigkeit der in den Paragraphen 5,, 26,
37 und 44 Litera a bis i angeführten Art im Zeitpunkt
des Wirksamkeitsbeginnes dieses Bundesgesetzes
berufsmäßig ausüben.
(2) Die im Absatz eins, genannten Personen haben
sich binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes zur Nachholung der theo-
retischenretischen Kenntnisse einer ergänzenden Ausbildung
zu unterziehen und aus den theoretischen
Fächern eine Prüfung abzulegen. Diese
Ausbildung hat im Rahmen eines bestehenden
Dienstverhältnisses zu erfolgen. Kann nach
Ablauf von fünf Jahren die erfolgreiche Ablegung
der einschlägigen Prüfung nicht nachgewiesen
werden, so dürfen die betreffenden
Personen nur mehr eine im § 44 angeführte
Tätigkeit ausüben. Bei den Personen, die eine
der im § 44 angeführten Tätigkeiten ausgeübt
haben, erlischt bei nicht fristgerechter erfolgreicher
Ablegung der Prüfung die Berechtigung
zur weiteren Berufsausübung.
(3) Von der Verpflichtung zur Ablegung
einer Ergänzungsprüfung sind lediglich jene
Personen befreit, die eine Tätigkeit der im § 26
Abs. 5 und 6 angeführten Art seit 1. Jänner 1955 im
Zusammenhang mit einer einschlägigen Abteilung
eines Krankenhauses ausüben, deren Leiter dem
Lehrkörper einer medizinischen Fakultät angehört.
(4) Zur Vorbereitung auf die gemäß Abs. 2
abzulegenden Prüfungen können an den Krankenpflegeschulen
sowie an Schulen für die medizinisch-
technischen Dienste und nach Maßgabe
des Bedarfes auch an Anstalten, an denen
keine derartigen Schulen bestehen, Ergänzungslehrgänge
abgehalten werden. Die Abhaltung
derartiger Ergänzungslehrgänge bedarf der Bewilligung
des Bundesministeriums für soziale
Verwaltung. Die Bewilligung ist zu erteilen,
wenn Art und Umfang der einzurichtenden
Lehrgänge eine ausreichende Vorbereitung für
die gemäß Abs. 2 abzulegenden Prüfungen
gewährleisten.
(5) Die näheren Vorschriften über die Einrichtung
und die Dauer der Ergänzungslehrgänge,
Art und Umfang der ergänzenden Ausbildung,
die Durchführung der Prüfungen, die Bestellung
und Zusammensetzung der Prüfungskommission,
schließlich über Form und Inhalt der Zeugnisse
sind nach Maßgabe der Erfordernisse der jeweiligen
Berufe vom Bundesministerium für
soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Unterricht durch Verordnung
zu erlassen.
§ 64. Personen, die ihre Ausbildung für einen
der unter die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
fallenden Berufe nach den bisherigen
Vorschriften begonnen haben, erwerben die
Berechtigung zur Ausübung dieses Berufes,
wenn sie sie nach den bisher geltenden Vorschriften
erfolgreich beenden.
§ 65. Die in den §§ 62 und 63 bezeichneten
Personen haben sich binnen sechs Monaten
nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei
der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zur
Ausstellung einer Bescheinigung über ihre Berechtigung
zur weiteren Berufsausübung persönlich
oder schriftlich zu melden. In der Bescheinigung
ist insbesondere die Tätigkeit festzuhalten,
zu deren berufsmäßiger Ausübung
die betreffende Person befugt ist, und anzuführen,
ob eine Ergänzungsprüfung im Sinne der Bestimmungen
des § 63 abzulegen ist.
§ 66. Die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
nach den jeweils geltenden Vorschriften
erteilten Berechtigungen zur Errichtung und
zum Betriebe von Krankenpflegeschulen oder
von medizinisch-technischen Schulen bleiben
unter der Voraussetzung aufrecht, daß die.
Schulen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Bundesgesetzes tatsächlich betrieben werden.
§ 67. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für soziale
Verwaltung, bezüglich der §§ 13, 16, 20, 22, 36,
41, 42, 50, 58 und 63 im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Unterricht betraut.
(2) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. September
1961 in Kraft. Die Durchführungsverordnungen
können bereits von dem seiner Kundmachung
nachfolgenden Tag an erlassen werden; sie treten
frühestens zugleich mit diesem Bundesgesetz in
Kraft.
Kenntnisse einer ergänzenden Ausbildung
zu unterziehen und aus den theoretischen
Fächern eine Prüfung abzulegen. Diese
Ausbildung hat im Rahmen eines bestehenden
Dienstverhältnisses zu erfolgen. Kann nach
Ablauf von fünf Jahren die erfolgreiche Ablegung
der einschlägigen Prüfung nicht nachgewiesen
werden, so dürfen die betreffenden
Personen nur mehr eine im Paragraph 44, angeführte
Tätigkeit ausüben. Bei den Personen, die eine
der im Paragraph 44, angeführten Tätigkeiten ausgeübt
haben, erlischt bei nicht fristgerechter erfolgreicher
Ablegung der Prüfung die Berechtigung
zur weiteren Berufsausübung.
(3) Von der Verpflichtung zur Ablegung
einer Ergänzungsprüfung sind lediglich jene
Personen befreit, die eine Tätigkeit der im Paragraph 26,
Abs. 5 und 6 angeführten Art seit 1. Jänner 1955 im
Zusammenhang mit einer einschlägigen Abteilung
eines Krankenhauses ausüben, deren Leiter dem
Lehrkörper einer medizinischen Fakultät angehört.
(4) Zur Vorbereitung auf die gemäß Absatz 2,
abzulegenden Prüfungen können an den Krankenpflegeschulen
sowie an Schulen für die medizinisch-
technischen Dienste und nach Maßgabe
des Bedarfes auch an Anstalten, an denen
keine derartigen Schulen bestehen, Ergänzungslehrgänge
abgehalten werden. Die Abhaltung
derartiger Ergänzungslehrgänge bedarf der Bewilligung
des Bundesministeriums für soziale
Verwaltung. Die Bewilligung ist zu erteilen,
wenn Art und Umfang der einzurichtenden
Lehrgänge eine ausreichende Vorbereitung für
die gemäß Absatz 2, abzulegenden Prüfungen
gewährleisten.
(5) Die näheren Vorschriften über die Einrichtung
und die Dauer der Ergänzungslehrgänge,
Art und Umfang der ergänzenden Ausbildung,
die Durchführung der Prüfungen, die Bestellung
und Zusammensetzung der Prüfungskommission,
schließlich über Form und Inhalt der Zeugnisse
sind nach Maßgabe der Erfordernisse der jeweiligen
Berufe vom Bundesministerium für
soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Unterricht durch Verordnung
zu erlassen.
§ 64. Personen, die ihre Ausbildung für einen
der unter die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
fallenden Berufe nach den bisherigen
Vorschriften begonnen haben, erwerben die
Berechtigung zur Ausübung dieses Berufes,
wenn sie sie nach den bisher geltenden Vorschriften
erfolgreich beenden.
§ 65. Die in den Paragraphen 62 und 63 bezeichneten
Personen haben sich binnen sechs Monaten
nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei
der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zur
Ausstellung einer Bescheinigung über ihre Berechtigung
zur weiteren Berufsausübung persönlich
oder schriftlich zu melden. In der Bescheinigung
ist insbesondere die Tätigkeit festzuhalten,
zu deren berufsmäßiger Ausübung
die betreffende Person befugt ist, und anzuführen,
ob eine Ergänzungsprüfung im Sinne der Bestimmungen
des Paragraph 63, abzulegen ist.
§ 66. Die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
nach den jeweils geltenden Vorschriften
erteilten Berechtigungen zur Errichtung und
zum Betriebe von Krankenpflegeschulen oder
von medizinisch-technischen Schulen bleiben
unter der Voraussetzung aufrecht, daß die.
Schulen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Bundesgesetzes tatsächlich betrieben werden.
§ 67. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für soziale
Verwaltung, bezüglich der Paragraphen 13,, 16, 20, 22, 36,
41, 42, 50, 58 und 63 im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Unterricht betraut.
(2) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. September
1961 in Kraft. Die Durchführungsverordnungen
können bereits von dem seiner Kundmachung
nachfolgenden Tag an erlassen werden; sie treten
frühestens zugleich mit diesem Bundesgesetz in
Kraft.
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