Der Nationalrat hat beschlossen: I. TEIL. Allgemeine Bestimmungen. § 1. Der Krankenpflegefachdienst, die medizinisch- technischen Dienste sowie die Sanitätshilfsdienste dürfen berufsmäßig nur nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ausgeübt werden. § 2. Die Ausübung der unter dieses Bundesgesetz fallenden Tätigkeiten im Rahmen anderer als der durch dieses Bundesgesetz oder durch sonstige gesetzliche Vorschriften auf dem Gebiete des Gesundheitswesens geregelten Berufe, die Führung anderer als der gesetzlich zugelassenen Berufsbezeichnungen, die Führung gesetzlicher oder verwechslungsfähiger anderer Berufsbezeichnungen durch hiezu nicht berechtigte Personen ist verboten. § 3. Auf die berufsmäßige Ausübung der in den Paragraphen 5,, 26, 37 und 44 angeführten Tätigkeiten findet die Gewerbeordnung keine Anwendung. Hilfeleistungen in der Nachbarschafts-, Familien- und Haushaltshilfe, ferner die der Gewerbeordnung unterliegenden Tätigkeiten der Hand-, Fuß- und Schönheitspfleger, der Hühneraugenschneider, der Masseure sowie der Herstellung und Verabreichung von besonderer Kost (Diätkost) durch Gast- und Schankgewerbetreibende werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt, II. TEIL. Krankenpflegefachdienst. 1. Hauptstück. Begriffsbestimmungen. § 4. Der Krankenpflegefachdienst umfaßt. a) die allgemeine Krankenpflege, b) die Kinderkranken- und Säuglingspflege, c) die psychiatrische Krankenpflege. § 5. (1) Die allgemeine Krankenpflege umfaßt die Pflege bei Erkrankungen aller Art, die Wochenbettpflege sowie die Pflege und Ernährung von Neugeborenen. (2) Die Kinderkranken- und Säuglingspflege umfaßt die Pflege bei Erkrankungen im Säuglingsalter sowie im Kindesalter bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, die Pflege und Ernährung von gesunden Neugeborenen und Säuglingen und die Wochenbettpflege. (3) Die psychiatrische Krankenpflege umfaßt die Betreuung, Beobachtung und Beschäftigung Nervenkranker und Geisteskranker sowie Rauschgiftsüchtiger und Trunksüchtiger. (4) Die in den Absatz eins bis 3 angeführten Tätigkeiten schließen auch die Hilfeleistung bei ärztlichen Verrichtungen sowie die Ausführung ärztlicher Anordnungen bei der Heilbehandlung in den betreffenden Fachgebieten ein. 2. Hauptstück. Ausbildung in der allgemeinen Krankenpflege und in der Kinderkranken- und Säuglingspflege. A. Krankenpflegeschulen. § 6. (1) Die Ausbildung in der allgemeinen Krankenpflege darf nur an allgemeinen Krankenpflegeschulen, die Ausbildung in der Kinderkranken- und Säuglingspflege nur an Kinderkrankenpflegeschulen erfolgen. (2) Krankenpflegeschulen können nur an Krankenanstalten errichtet werden, welche die zur praktischen Unterweisung notwendigen Fachabteilungen besitzen, mit den für die Erreichung des Ausbildungszweckes erforderlichen Lehr- und Hilfskräften sowie Lehrmitteln ausgestattet sind und entsprechende Unterbringungsmöglichkeiten für die auszubildenden Personen aufweisen. (3) Jede Krankenpflegeschule muß unter der Leitung eines Arztes stehen, der die hiefür erforderliche fachliche Eignung besitzt. Zur Betreuung der Krankenpflegeschüler(innen) hat diesem Arzte eine erfahrene diplomierte Krankenpflegeperson als Schuloberin (Internatsleiter) zur Seite zu stehen.

  1. Absatz 4Die Krankenpflegeschulen sind so zu führen, daß die Erreichung des Ausbildungszieles gewährleistet ist. § 7. Die Errichtung und Führung einer Krankenpflegeschule bedarf der Bewilligung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Krankenpflegeschule den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entspricht; sie ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine dem Gesetze entsprechende Krankenpflegeausbildung nicht mehr gegeben sind. § 8. (1) Die Aufnahme in eine Krankenpflegeschule wird von einer Kommission vorgenommen, die aus dem leitenden Sanitätsbeamten des Landes oder dessen Stellvertreter als Vorsitzenden sowie dem ärztlichen Leiter der Krankenpflegeschule oder dessen. Stellvertreter, der Schuloberin (dem Internatsleiter) der Krankenpflegeschule, einem Vertreter des Rechtsträgers der Krankenpflegeschule und einem Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer aus dem Kreise der Krankenpflegepersonen besteht. Wird die Schule nicht von einer Gebietskörperschaft geführt, hat der Kommission auch ein Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstgeber anzugehören. Die Kommission ist vom Landeshauptmann für die Dauer von jeweils vier Jahren zu bestellen. Außerdem ist für jedes der Kommissionsmitglieder ein Stellvertreter zu bestellen. Die Zugehörigkeit zur Aufnahmekommission endet vorzeitig, wenn ein Mitglied die Funktion, auf Grund der seine Bestellung vorgenommen worden ist, verliert. (2) Die Kommission ist beschlußfähig, wenn alle Kommissionsmitglieder ordnungsgemäß geladen und außer dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter mindestens die Hälfte der übrigen Mitglieder oder deren Stellvertreter anwesend sind. Die Kommission entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. (3) In eine Krankenpflegeschule sind nach Maßgabe der verfügbaren Plätze jene Bewerber (innen) aufzunehmen, welche die im Paragraph 9, Absatz eins, angeführten Voraussetzungen erfüllen oder denen gemäß den Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz 2 und 7 eine Nachsicht hievon erteilt worden ist. Übersteigt die Zahl der Bewerber (innen) die Zahl der verfügbaren Plätze, so sind jene Bewerber (innen) aufzunehmen, die nach dem Urteil der Kommission für die Ausübung des Krankenpflegeberufes besonders geeignet sind. § 9. (1) Personen, die sich um die Aufnahme in eine Krankenpflegeschule bewerben, haben nachzuweisen: a) den Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft, b) ein Lebensalter nicht unter 17 und nicht über 30 Jahre, c) mindestens die abgeschlossene Hauptschulbildung, der der erfolgreiche Abschluß einer Untermittelschule gleichzuhalten ist, d) die zur Erfüllung der Berufspflichten nötigen körperlichen und geistigen Fähigkeiten, e) die Unbescholtenheit. (2) Eine Überschreitung der Lebensaltersgrenze (Absatz eins, Litera b,) kann von der Aufnahmekommission nachgesehen werden, wenn nicht die Ausbildung betreffende Rücksichten entgegenstehen. Desgleichen kann vom Erfordernis der abgeschlossenen Hauptschulbildung (Absatz eins, Litera c,) Nachsicht erteilt werden, wenn dieses Erfordernis aus Gründen, die nicht in der Person des Aufnahmewerbers (der Aufnahmewerberin) gelegen sind, fehlt und sich die Kommission von der erforderlichen geistigen Reife des Bewerbers (der Bewerberin) überzeugt hat. In diesem Falle ist ein Entlassungszeugnis der achten Schulstufe einer Volksschule nachzuweisen. (3) Die körperliche und gesundheitliche Eignung (Absatz eins, Litera d,) ist durch ein amtsärztliches Zeugnis, das zum Zeitpunkt der Einbringung des Aufnahmeansuchens nicht älter als vier Wochen sein darf, nachzuweisen. In diesem Zeugnis ist insbesondere das Freisein von aktiver Tuberkulose und von Keimen sonstiger anzeigepflichtiger Krankheiten festzuhalten. Die Unbescholtenheit ist durch Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses, das nicht älter als drei Monate sein darf, nachzuweisen. (4) Der Rechtsträger der Krankenpflegeschule hat die Frist zur Einbringung der Aufnähmeansuchen, die in diesen Ansuchen nachzuweisenden Zulassungserfordernisse (Absatz eins,), die Höchstzahl der aufzunehmenden Personen und den Schulbeginn rechtzeitig zu verlautbaren. (5) Bei Bewerbung um Aufnahme in eine Krankenpflegeschule sind österreichischen Staatsbürgern Personen deutscher Sprachzugehörigkeit, die staatenlos sind und deren Staatsangehörigkeit ungeklärt ist (Volksdeutsche) sowie Flüchtlinge gemäß des Artikels 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, die sich erlaubterweise auf dem Gebiet der Republik Österreich aufhalten oder um die österreichische Staatsbürgerschaft angesucht haben, gleichzuhalten. (6) Ob eine Person dem Kreise der Volksdeutschen im Sinne des Absatz 5, angehört, wird insbesondere durch die Vorlage einer Bescheinigung der Sicherheitsbehörde über die Volkszugehörigkeit des Aufnahmewerbers nachgewiesen. (7) In anderen als den im Absatz 5, erwähnten Fällen kann die Nachsicht vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft durch die Aufnahmekommission erteilt werden, wenn der Bewerber (die Bewerberin) die Kosten der Ausbil-

dung selbst trägt, eine schriftliche Erklärung des Rechtsträgers der Krankenpflegeschule vorliegt, daß gegen die Aufnahme kein Einwand besteht, und freie Ausbildungsplätze vorhanden sind. B. Dauer und Art der Ausbildung. § 10. (1) Die Ausbildung in der allgemeinen Krankenpflege dauert drei Jahre. Sie umfaßt insbesondere die nachstehend angeführten theoretischen und praktischen Fächer: a) Lehre vom Bau des menschlichen Körpers (Anatomie); b) Lehre von der Tätigkeit der Organe (Physiologie) mit besonderer Berücksichtigung der Ernährungslehre; c) allgemeine Hygiene und Krankenhaushygiene; d) Grundzüge der allgemeinen und besonderen Lehre von den Krankheiten (allgemeine und spezielle Pathologie); e) allgemeine Krankenpflegetechnik und Psychologie des Kranken; f) theoretische und praktische Unterweisung in der speziellen Pflege bei Erkrankungen, die eine besondere fachärztliche Behandlung erfordern; g) Medikamenten-, Instrumenten- und Gerätelehre; h) Wochenbettpflege; i) Lehre von den übertragbaren Krankheiten, ihre Verhütung und Bekämpfung sowie praktische Unterweisung in der besonderen Pflege bei solchen Erkrankungen; k) Desinfektion und Sterilisation; 1) praktische Unterweisung im Haushalts- und Küchenbetrieb sowie in der Zubereitung von Kranken-, Diät- und Säuglingskost; m) Grundzüge des Spitalsverwaltungsdienstes; n) die wichtigsten Sanitätsvorschriften in ihren Grundzügen; o) Grundzüge der sozialen Fürsorge und des Sozialversicherungsrechtes. (2) Die Ausbildung in der Kinderkranken- und Säuglingspflege dauert drei Jahre. Sie umfaßt insbesondere die im Absatz eins, angeführten Fächer. Die Ausbildung ist unter besonderer Berücksichtigung der Pflege bei Erkrankungen im Säuglingsalter sowie im Kindesalter bis zum vollendeten 14. Lebensjahr sowie der Pflege und Ernährung von gesunden Neugeborenen und Säuglingen durchzuführen. Innerhalb der dreijährigen Ausbildungszeit sind die Pflegeschülerinnen auch in der Pflege geburtshilflicher sowie gynäkologischer Krankheitsfälle und in der Beschäftigung von Kindern praktisch zu unterweisen. § 11. (1) Die Krankenpflegeschüler(innen) sind in Internaten unterzubringen, sofern nicht in Ansehung des Einzugsgebietes de; Schule die Gewähr besteht, daß die Ausbildung der Schüler(innen) auch ohne deren internatsmäßige Unterbringung in der dem Gesetz entsprechenden Art einwandfrei durchgeführt werden kann. (2) Schülern (Schülerinnen) einer internatsmäßig geführten Krankenpflegeschule kann durch die nach Paragraph 8, gebildete Kommission das Wohnen außerhalb des Internats bewilligt werden, soweit nicht die Ausbildung betreffende Rücksichten entgegenstehen. Die Kommission hat die Bewilligung zurückzuziehen, wenn die Ausbildung betreffende Rücksichten dies erfordern. Die Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz 2, sind anzuwenden. (3) Der Träger der Krankenpflegeschule hat den Krankenpflegeschülern(innen) Verpflegung und Dienstkleidung zu gewähren. Sofern die Aufnahme in die Krankenpflegeschule nicht unter Erteilung der Nachsicht vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft (Paragraph 9, Abs. 7) erfolgt ist, haben die Krankenpflegeschüler (innen) auch Anspruch auf eine monatliche Entschädigung, die nach Anhören der gesetzlichen Vertretung der Dienstnehmer vom Rechtsträger der Krankenpflegeschule ihrer Höhe nach festzusetzen und zu leisten ist. (4) Wird eine Krankenpflegeschule internatsmäßig geführt, richtet sich der Anspruch auf Verpflegung und Beistellung der Dienstkleidung (Absatz 3,) gegen den Träger des Internats. § 12. (1) Krankenpflegeschüler(innen), die sich während der Ausbildung zum . Krankenpflegeberuf zufolge mangelnder körperlicher, geistiger oder gesundheitlicher Eignung oder wegen voraussichtlichen Nichterreichens des Ausbildungszieles als untauglich erweisen oder wegen solcher strafrechtlicher Verfehlungen rechtskräftig verurteilt worden sind, die eine verläßliche Berufsausübung nicht erwarten lassen, sind vom weiteren Besuch der Schule auszuschließen. Mit einem Ausschluß ist außerdem bei groben Dienstesverletzungen oder groben Verstößen gegen die Anstaltsordnung vorzugehen. Den Ausschluß spricht die nach Paragraph 8, gebildete Kommission aus. Die Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz 2, sind anzuwenden. Von jedem Ausschluß ist der Landeshauptmann in Kenntnis zu setzen. (2) Die gesundheitliche Eignung der Krankenpflegeschüler (innen) ist während der Ausbildungszeit durch Kontrolluntersuchungen zu überprüfen, die mindestens zweimal jährlich durchzuführen sind. Hiebei ist auch das Freisein von aktiver Tuberkulose und von Keimen sonstiger anzeigepflichtiger Krankheiten nachzuweisen. § 13. Die näheren Bestimmungen über die fachliche Eignung der zur Ausbildung erforderlichen Lehr- und Hilfskräfte, über den Lehrplan und den Betrieb von Krankenpflegeschulen sind nach Maßgabe einer geordneten und zweckmäßigen Ausbildung für den Krankenpflege-

beruf vom Bundesministerium für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Unterricht durch Verordnung zu erlassen. Hiebei sind insbesondere auch die Unterkunfts- und Arbeitsbedingungen festzulegen und ist sicherzustellen, daß im ersten Ausbildungsjahr eine praktische Unterweisung am Krankenbett nicht durchgeführt wird, es sei denn, die Schülerin hat das 18. Lebensjahr bereits vollendet. Die Arbeits(Unterrichts)zeit ist so zu begrenzen, daß sie wöchentlich höchstens 45 Stunden umfaßt. C. Prüfungen und Zeugnisse. § 14. (1) Zur Beurteilung des Ausbildungserfolges in der allgemeinen Krankenpflege und in der Kinderkranken- und Säuglingspflege sind Prüfungen abzuhalten. (2) Während der gesamten Ausbildungszeit sind von den Lehrern Einzelprüfungen abzuhalten. Am Ende des zweiten und dritten Ausbildungsjahres sind Prüfungen durch eine Prüfungskommission abzunehmen. Die am Ende des zweiten Ausbildungsjahres abzunehmende Prüfung heißt Vorprüfung, die nach Abschluß der Gesamtausbildung abzunehmende Prüfung Diplomprüfung. (3) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung hat zu Mitgliedern der Prüfungskommission, die der Aufnahmekommission (Paragraph 8,) angehörenden Personen sowie nach Anhören des Landeshauptmannes weitere Lehrkräfte der Krankenpflegeschule zu bestellen. Den Vorsitz in der Prüfungskommission führt der leitende Sanitätsbeamte des Landes oder dessen Stellvertreter. Die Vertreter des Rechtsträgers der Krankenpflegeschule und der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer haben beratende Stimme. Das gleiche gilt, wenn die Schule nicht von einer Gebietskörperschaft geführt wird, für den in diesem Falle der Kommission angehörenden Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstgeber. (4) Die Zugehörigkeit zur Prüfungskommission endet, wenn ein Mitglied die Funktion, auf Grund der seine Bestellung vorgenommen worden ist, verliert. (5) Wurde eine Prüfung nicht bestanden, ist auszusprechen, ob aus den nichtbestandenen Fächern eine Wiederholungsprüfung abzulegen ist oder der Prüfling das letzte Ausbildungsjahr zwecks neuerlicher Ablegung der Vorprüfung bzw. der Diplomprüfung zu wiederholen hat. Eine nicht bestandene Prüfung kann zweimal wiederholt werden. § 15. (1) Personen, die eine Vorprüfung mit Erfolg abgelegt haben, erhalten nur bei Schulwechsel ein Prüfungszeugnis. Das auf Grund einer Vorprüfung festgestellte Ausbildungsergebnis ist jedoch entsprechend zu vermerken und den Krankenpflegeschülerinnen (-Schülern) mitzuteilen. (2) Personen, die die Diplomprüfung mit Erfolg abgelegt haben, erhalten ein Diplom. Im Diplom ist unter Berücksichtigung der besonderen Ausbildung die Tätigkeit, für die es gilt, sowie auch die der betreffenden Person zukommende Berufsbezeichnung (Paragraph 23,) anzuführen. (3) Außerhalb Österreichs erworbene Zeugnisse über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung in der Krankenpflege sind vom Bundesministerium für soziale Verwaltung nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer als österreichischen Diplomen gleichwertig anzuerkennen, wenn die Ausbildung im Ausland die für die Ausübung des Krankenpflegeberufes in Österreich erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt hat. Das Bundesministerium für soziale Verwaltung kann die Anerkennung eines außerhalb Österreichs erworbenen Zeugnisses an die Bedingung knüpfen, daß die im Ausland zurückgelegte Ausbildung in Krankenanstalten, an denen Krankenpflegeschulen bestehen, ergänzt wird und der Anerkennungswerber eine Ergänzungsprüfung mit Erfolg abgelegt hat. § 16. Nähere Vorschriften über die Durchführung der Vor- und Diplomprüfungen, allfälliger Ergänzungsprüfungen, ferner über die Zusammensetzung der Prüfungskommission, die Abstimmung, die Wertung der Prüfungsergebnisse und über die Voraussetzungen, unter denen Prüfungen wiederholt werden können, schließlich über die Form und den Inhalt der Diplome oder sonstiger über die Ausbildung in der allgemeinen Krankenpflege und Kinderkranken- und Säuglingspflege auszustellender Zeugnisse sind nach Maßgabe der Erfordernisse des Krankenpflegeberufes vom Bundesministerium für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Unterricht durch Verordnung zu erlassen. 3. Hauptstück. Ausbildung in der psychiatrischen Krankenpflege. A. Ausbildungsstätten. § 17. (1) Die Ausbildung in der psychiatrischen Krankenpflege darf nur an Krankenanstalten erfolgen, welche die zur praktischen Unterweisung notwendigen Fachabteilungen besitzen, mit allen für die Erreichung des Ausbildungszweckes erforderlichen Lehr- und Hilfskräften sowie Lehrmitteln ausgestattet und als Ausbildungsstätten für die psychiatrische Krankenpflege anerkannt sind.

  1. Absatz 2Hinsichtlich der Anerkennung von Krankenanstalten als Ausbildungsstätten für die psychiatrische Krankenpflege gemäß Absatz eins, gelten die Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 3 und 4 sowie des Paragraph 7, sinngemäß. § 18. (1) In der psychiatrischen Krankenpflege dürfen nur Personen ausgebildet werden, die den Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz eins, Litera a,, c, d und e unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz 3,, 5 und 7 entsprechen. Das Lebensalter darf nicht unter 18 und nicht über 35 Jahre betragen; jedoch können Überschreitungen der Altersgrenze nachgesehen werden, wenn nicht die Ausbildung betreffende Rücksichten entgegenstehen. Vom Erfordernis der abgeschlossenen Hauptschulbildung kann abgesehen werden, wenn dieses Erfordernis aus Gründen, die nicht in der Person des Ausbildungswerbers (der Ausbildungswerberin) gelegen sind, fehlt, und sich die Prüfungskommission (Paragraph 14,) von der erforderlichen geistigen Reife des Bewerbers (der Bewerberin) überzeugt hat. In diesem Falle ist ein Entlassungszeugnis der achten Schulstufe einer Volksschule nachzuweisen. (2) Die Ausbildung hat im Rahmen eines Dienstverhältnisses als Lernpfleger (in) zum Rechtsträger der Ausbildungsstätte zu erfolgen. Einem solchen Dienstverhältnis ist bei Angehörigen religiöser Orden und Kongregationen die Verwendung im Rahmen eines zwischen dem religiösen Orden oder der Kongregation und dem Rechtsträger der Anstalt abgeschlossenen Werkvertrages gleichzuhalten. (3) Eine in der psychiatrischen Krankenpflege in Ausbildung stehende Person ist vom weiteren Unterricht auszuschließen und ihr Dienstverhältnis als Lernpfleger(in) ist zu lösen, wenn sie sich zufolge mangelnder körperlicher, geistiger oder gesundheitlicher Eignung oder wegen voraussichtlichen Nichterreichens des Ausbildungszieles als untauglich zum Berufe eines (einer) psychiatrischen Krankenpflegers (-pflegerin) erweist oder wegen einer solchen strafrechtlichen Verfehlung rechtskräftig verurteilt worden ist, die eine verläßliche Berufsausübung nicht mehr erwarten läßt. Mit einem Ausschluß ist außerdem bei groben Dienstesverletzungen vorzugehen. Als Dienstesverletzungen gelten auch Verstöße gegen die Anstalts- und Unterrichtsordnung. Die Verhängung einer Maßnahme im Sinne der vorstehenden Bestimmungen bedingt den Ausschluß von jeder weiteren Verwendung in der psychiatrischen Krankenpflege. Vor einem Ausschluß wegen voraussichtlichen Nichterreichens des Ausbildungszieles ist die Prüfungskommission zu hören. (4) Die gesundheitliche Eignung der Lernpfleger (innen) ist in der im Paragraph 12, Absatz 2, angeführten Art zu prüfen. B. Dauer und Art der Ausbildung. § 19. Die Ausbildung in der psychiatrischen Krankenpflege dauert drei Jahre. Sie umfaßt insbesondere die im Paragraph 10, Absatz eins, angeführten Fächer, ferner die Grundzüge der Psychiatrie, der Psychologie, der Neurologie und der psychiatrischen Medizin. Die Ausbildung ist unter besonderer Berücksichtigung der Pflege bei geistigen und seelischen Erkrankungen sowie der Pflege bei Nervenerkrankungen durchzuführen. § 20. Die näheren Bestimmungen über die fachliche Eignung der zur Ausbildung erforderlichen Lehr- und Hilfskräfte, über den Lehrplan und den Betrieb von Ausbildungsstätten für die psychiatrische Krankenpflege sind nach Maßgabe einer geordneten und zweckmäßigen Ausbildung für den Beruf eines psychiatrischen Krankenpflegers (einer psychiatrischen Krankenschwester) vom Bundesministerium für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Unterricht durch Verordnung zu erlassen. C. Prüfungen und Zeugnisse. § 21. Zur Beurteilung des Vorliegens der entsprechenden geistigen Reife (Paragraph 18, Absatz eins,) sowie zur Beurteilung des Ausbildungserfolges in der psychiatrischen Krankenpflege durch Prüfungen, deren Bezeichnung und die auszustellenden Zeugnisse sowie hinsichtlich der Anerkennung der außerhalb Österreichs erworbenen Zeugnisse über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung in der psychiatrischen Krankenpflege sind die Bestimmungen der Paragraphen 14 und 15 sinngemäß anzuwenden. § 22. Nähere Vorschriften über die Durchführung der Prüfungen, ferner über die Zusammensetzung der Prüfungskommission, die Abstimmung, die Wertung des Prüfungsergebnisses und über die Voraussetzungen, unter denen eine Prüfung wiederholt werden kann, schließlich über die Form und den Inhalt eines Diplomes, eines Abgangszeugnisses und eines Zeugnisses über eine mit Erfolg abgelegte Ergänzungsprüfung sind nach Maßgabe der Erfordernisse des Berufes eines psychiatrischen Krankenpflegers (einer psychiatrischen Krankenschwester) vom Bundesministerium für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Unterricht durch Verordnung zu erlassen. 4. Hauptstück. Berufsbezeichnungen. § 23. Im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 15, Abs. 2 sind als Berufsbezeichnungen zu führen: a) „Diplomierte Krankenschwester" — „Diplomierter Krankenpfleger" (Paragraph 5, Absatz eins,);

Litera b „Diplomierte Kinderkranken- und Säuglingsschwester" (Paragraph 5, Absatz 2,); c) „Diplomierte psychiatrische Krankenschwester" — „Diplomierter psychiatrischer Krankenpfleger" (Paragraph 5, Absatz 3,). 5. Hauptstück. Vorpraktikum. § 24. (1) Die Rechtsträger von Krankenpflegeschulen (Paragraph 6,) sind berechtigt, für Jugendliche ab dem 15. Lebensjahr, die sich dem Krankenpflegeberuf widmen wollen, ein Vorpraktikum einzurichten. (2) In diesem Vorpraktikum sind die Jugendlichen in Fertigkeiten, die für ihre spätere Berufsausübung von Bedeutung sind, praktisch zu unterweisen. Eine Unterweisung in Krankenabteilungen darf nicht stattfinden. (3) Die Aufnahme in das Vorpraktikum hat der Rechtsträger der Krankenpflegeschule vorzunehmen. Hiebei sind, abgesehen vom Lebensalter, die im Paragraph 9, Absatz eins und 3 für die Aufnahme in eine Krankenpflegeschule aufgestellten Erfordernisse nachzuweisen. Vom Erfordernis der abgeschlossenen Hauptschulbildung ist Abstand zu nehmen, wenn dieses Erfordernis aus Gründen, die nicht in der Person des Jugendlichen gelegen sind, fehlt. Diesen Vorpraktikanten (Vorpraktikantinnen) ist während des Praktikums die Vorbereitung zur Ablegung der Hauptschulprüfung zu ermöglichen. (4) Den in das Vorpraktikum aufgenommenen Jugendlichen kann vom Rechtsträger der Krankenpflegeschule ein monatliches Taschengeld gewährt werden. Durch das Vorpraktikum wird ein Dienstverhältnis nicht begründet. (6) Die Unterweisung der Vorpraktikanten (Vorpraktikantinnen) in den praktischen Fertigkeiten sowie ihre Beschäftigung in der Spitalsverwaltung hat unter der Leitung einer erfahrenen diplomierten Krankenpflegeperson (Schuloberin) zu erfolgen, der die erforderlichen Hilfskräfte beizugeben sind. (6) Vorpraktikanten (Vorpraktikantinnen) sind in Krankenpflegeschulen bevorzugt aufzunehmen. (7) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung hat die Führung eines Vorpraktikums zu untersagen, wenn festgestellt wird, daß die hiefür aufgestellten Grundsätze nicht eingehalten werden oder eine entsprechende Berufsvorbildung nicht gewährleistet erscheint. III. TEIL. Medizinisch-technische Dienste. 1. Hauptstück. Gehobene medizinisch-technische Dienste. Begriffsbestimmungen. § 25. Die gehobenen medizinisch-technischen Dienste umfassen: a) den physikotherapeutischen Dienst; b) den medizinisch-technischen Laboratoriumsdienst; c) den radiologisch-technischen Dienst; d) den Diätdienst; e) den beschäftigungs- und arbeitstherapeutischen Dienst; f) den logopädisch-phoniatrischen Dienst. § 26. (1) Der physiotherapeutische Dienst (Paragraph 25, Litera a,) umfaßt die Ausführung physikalischer Behandlungen nach ärztlicher Anordnung zu Heilzwecken. Hiezu gehören insbesondere alle elektrotherapeutischen Behandlungen, ferner die Thermotherapie, die Hydro- und Balneotherapie, die Lichttherapie und die Mechanotherapie einschließlich Heilgymnastik, Massage- und Ultraschallbehandlung. (2) Der medizinisch-technische Laboratoriumsdienst (Paragraph 25, Litera b,) umfaßt die Ausführung aller Laboratoriumsmethoden auf ärztliche Anordnung, die im Rahmen des medizinischen Untersuchungs-, Forschungs- und Heilbetriebes erforderlich sind. (3) Der radiologisch-technische Dienst (Paragraph 25, lit. c) umfaßt die Hilfeleistung bei der Anwendung von ionisierenden Strahlen zur Untersuchung, Behandlung und Heilung von Menschen sowie zu Forschungen auf dem Gebiete des Gesundheitswesens. (4) Der Diätdienst (Paragraph 25, Litera d,) umfaßt die Auswahl, Zusammenstellung, Berechnung und Zubereitung besonderer Kost zur Ernährung kranker oder krankheitsverdächtiger Personen auf ärztliche Anordnung, einschließlich der Belehrung der Kranken oder ihrer Angehörigen über die praktische Durchführung ärztlicher Diätverordnungen außerhalb einer Krankenanstalt. (5) Der beschäftigungs- und arbeitstherapeutische Dienst (Paragraph 25, Litera e,) umfaßt die Behandlung von Menschen durch den Gebrauch von Handfertigkeiten und handwerklichen Tätigkeiten nach ärztlicher Anordnung zu Zwecken der Heilung und Rehabilitation. (6) Der logopädisch-phoniatrische Dienst (Paragraph 25, lit. f) umfaßt die Behandlung von Sprach- und Stimmstörungen nach ärztlicher Anordnung. 2. Hauptstück. Ausbildung in den gehobenen medizinisch- technischen Diensten. A. Schulen für die gehobenen medizinisch- technischen Dienste. § 27. (1) Die Ausbildung für die gehobenen medizinisch-technischen Dienste darf nur an den hiefür eingerichteten Schulen, im folgenden „medizinisch-technische Schulen" genannt, erfolgen. (2) Medizinisch-technische Schulen können nur an Krankenanstalten errichtet werden, welche die

zur praktischen Ausbildung erforderlichen einschlägigen Fachabteilungen besitzen und mit den für die Erreichung des Ausbildungszweckes notwendigen Lehr- und Hilfskräften sowie Lehrmitteln ausgestattet sind. § 28. Hinsichtlich der Bewilligung der medizinisch- technischen Schulen sind die Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 3 und 4, und des Paragraph 7, sinngemäß anzuwenden. § 29. Hinsichtlich der Aufnahme in medizinisch- technische Schulen und der Voraussetzungen hiefür gelten die Bestimmungen der §§ 8 und 9 mit folgenden Abweichungen sinngemäß: 1. Neben den im Paragraph 9, Absatz eins, Litera a,, b, d und e angeführten Erfordernissen sind nachzuweisen: a) die Reifeprüfung einer Mittelschule oder einer anderen mittleren Lehranstalt, b) für die Aufnahme zur Ausbildung in den im § 25 Litera a bis d angeführten Berufen auch Kenntnis in Kurzschrift und Maschinschreiben. Für die Aufnahme in eine medizinisch-technische Schule für den Diätdienst sind außerdem Kenntnisse und Fertigkeiten im Kochen erforderlich. 2. Diplomierte Krankenschwestern (-pfleger) und diplomierte Kinderkranken- und Säuglingsschwestern können in medizinisch-technische Schulen auch ohne Reifezeugnis aufgenommen werden. Das gleiche gilt für die Aufnahme von Absolventinnen einer dreijährigen Hauswirtschaftsschule in eine medizinisch-technische Schule für den Diätdienst. B. Dauer und Art der Ausbildung in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten. Physikotherapeutischer Dienst. § 30. (1) Die Ausbildung für den physiotherapeutischen Dienst dauert zwei Jahre und drei Monate. Sie umfaßt insbesondere die nachstehend angeführten Unterrichtsgegenstände: a) Unterweisung in der praktischen Krankenpflege und in besonderen Verrichtungen im Ambulatoriumsdienst in der Dauer von drei Monaten; b) Anatomie und Physiologie mit besonderer Berücksichtigung des Bewegungsapparates; c) Pathologie: Allgemeine und spezielle Pathologie der internen, chirurgischen, orthopädischen und neurologischen Erkrankungen; d) Thermo-, Elektro- und Lichttherapie mit praktischen Übungen und Vorführung von Kranken; e) Mechanotherapie: Aktive und passive Heilgymnastik, Massage, Ultraschallbehandlung; Theorie und praktische Übungen mit Vorführung von Kranken; f) Bewegungslehre; g) Hygiene; h) Körpererziehung: Leichtathletik, Geräteturnen, Spiele und Schwimmen; i) Orthopädisches Turnen und Leitung von Turnstunden mit Kranken; k) Erste Hilfe und Verbandslehre; 1) die wichtigsten Sanitätsvorschriften und die Sozialversicherungskunde in ihren Grundzügen; m) Administrativer Abteilungsdienst. (2) Für diplomierte Krankenschwestern (-pfleger) und diplomierte Kinderkranken- und Säuglingsschwestern sowie Personen, die eine Unterweisung in der praktischen Krankenpflege und in besonderen Verrichtungen im Ambulatoriumsdienst in der Dauer von mindestens drei Monaten nachweisen können, dauert die Ausbildung zwei Jahre. Medizinisch-technischer Laboratoriumsdienst. § 31. (1) Die Ausbildung für den medizinisch- technischen Laboratoriumsdienst dauert zwei Jahre und drei Monate. Sie umfaßt insbesondere die nachstehend angeführten Unterrichtsgegenstände: (2) Für diplomierte Röntgenassistenten (-assistentinnen), die sich auch einer Ausbildung für den medizinisch-technischen Laboratoriumsdienst unterziehen, sowie für diplomierte Krankenschwestern (-pfleger) und diplomierte Kinderkranken- und Säuglingsschwestern dauert die Ausbildung 18 Monate. Für Personen, die eine Unterweisung in der praktischen Krankenpflege und in besonderen Verrichtungen im Ambulatoriumsdienst in der Dauer von mindestens drei Monaten nachweisen können, dauert die Ausbildung zwei Jahre.

Radiologisch-technischer Dienst. § 32. (1) Die Ausbildung für den radiologisch- technischen Dienst dauert 21 Monate. Sie umfaßt insbesondere die nachstehend angeführten Unterrichtsgegenstände: a) Unterweisung in der praktischen Krankenpflege und in besonderen Verrichtungen im Ambulatoriumsdienst in der Dauer von drei Monaten; b) Röntgenanatomie und Physiologie; c) Strahlenbiologie und Strahlenschutz (Röntgen, Radium, Isotopen); d) Strahlenphysik und Strahlendosimetrie; e) Einstelltechnik und Aufnahmetechnik, Handhabung und Pflege der Apparate; f) Vorbereitung zu Hilfeleistungen bei radiologischen Untersuchungen und Eingriffen (Röntgen, Radium, Isotopen); g) Photographisches Arbeiten und Dunkelkammertechnik; h) die wichtigsten Sanitätsvorschriften und die Sozialversicherungskunde in ihren Grundzügen; i) Administrativer Abteilungsdienst. (2) Für diplomierte medizinisch-technische Assistenten (Assistentinnen) und diplomierte Krankenpflegepersonen (Paragraph 5,), die sich auch einer Ausbildung für den radiologisch-technischen Dienst unterziehen, dauert die Ausbildung nur ein Jahr. Für Personen, die eine Unterweisung in der praktischen Krankenpflege und in besonderen Verrichtungen im Ambulatoriumsdienst in der Dauer von mindestens drei Monaten nachweisen können, dauert die Ausbildung 18 Monate. Diätdienst. § 33. (1) Die Ausbildung für den Diätdienst dauert zwei Jahre. Sie umfaßt insbesondere die nachstehend angeführten Unterrichtsgegenstände: a) Unterweisung in der praktischen Krankenpflege, insbesondere in der Ersten Hilfe in der Dauer von drei Monaten; b) Physiologische und pathologische Anatomie mit besonderer Berücksichtigung der Verdauungsorgane; c) Physiologie und Pathologie des Menschen mit besonderer Berücksichtigung der Verdauung und des Stoffwechsels; d) Grundlagen der Chemie; e) Nahrungsmittellehre und Nahrungsmittelchemie; f) Allgemeine und spezielle Diätetik (einschließlich der Grundlagen der Säuglings- und Kleinkinderernährung); g) Grundlagen der Hygiene mit besonderer Berücksichtigung der Küchen- und Nahrungsmittelhygiene; h) Kalorien- und Nährstoffberechnungen; i) Herstellung von Krankenkost; k) Allgemeine Betriebs- und Wirtschaftsführung im Krankenhaus; l) Spezielle Betriebs- und Wirtschaftsführung in der Diätküche; m) die wichtigsten Sanitätsvorschriften und die Sozialversicherungskunde in ihren Grundzügen. (2) Für diplomierte Krankenschwestern (-pfleger) und diplomierte Kinderkranken- und Säuglingsschwestern sowie Personen, die eine Unterweisung in der praktischen Krankenpflege, insbesondere in der Ersten Hilfe in der Dauer von mindestens drei Monaten nachweisen können, dauert die Ausbildung 21 Monate. Beschäftigungs- und arbeitstherapeutischer Dienst. § 34. Die Ausbildung für den beschäftigungs- und arbeitstherapeutischen Dienst dauert drei Jahre. Sie umfaßt insbesondere die nachstehend angeführten Unterrichtsgegenstände: a) Unterweisung in der praktischen Krankenpflege in der Dauer von drei Monaten; b) Anatomie und Physiologie, mit besonderer Berücksichtigung des Bewegungsapparates; c) Allgemeine und spezielle Pathologie innerer, chirurgischer, orthopädischer und neurologischer Erkrankungen; d) Psychologie und Psychiatrie; e) Mechanotherapie und Bewegungslehre; f) Hygiene; g) Erste Hilfe und Verbandslehre; h) die wichtigsten Sanitätsvorschriften und die Sozialversicherungskunde in ihren Grundzügen; i) Administrativer Abteilungsdienst; k) praktische Übungen in Handfertigkeiten und handwerklichen Tätigkeiten; l) Theorie und Praxis der Beschäftigungs- und Arbeitstherapie mit Vorführungen an Patienten auf dem Gebiet der inneren Medizin, Chirurgie (einschließlich Orthopädie und Unfallchirurgie), Neurologie und Psychiatrie, mit Berücksichtigung der physikalischen Therapie; m) Arbeitsphysiologie und Arbeitspsychologie; n) Grundsätze der Rehabilitation und der Zusammenarbeit im Rehabilitationsteam mit Ärzten, Therapeuten, Fürsorgern, Psychologen, Berufsberatern, Sonderlehrern und anderen Mitgliedern. Logopädisch-phoniatrischer Dienst. § 35. Die Ausbildung für den logopädisch- phoniatrischen Dienst dauert zwei Jahre. Sie umfaßt insbesondere die nachstehend angeführten Unterrichtsgegenstände: a) Anatomie und Physiologie der Stimm- und Sprechorgane;

Litera b Allgemeine Krankheitslehre mit besonderer Berücksichtigung der Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten; c) Neurologie, mit besonderer Berücksichtigung des Stotterns sowie der Lehre von den Aphasien und Dysarthrien; d) Psychologie; e) Phonetik und Stimmpädagogik; f) die wichtigsten Sanitätsvorschriften und die Sozialversicherungskunde in ihren Grundzügen. § 36. Die näheren Bestimmungen über die fachliche Eignung der zur Ausbildung erforderlichen Lehr- und Hilfskräfte, über den Lehrplan und den Betrieb von medizinisch-technischen Schulen sind nach Maßgabe einer geordneten und zweckmäßigen Ausbildung für die gehobenen medizinisch-technischen Dienste vom Bundesministerium für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Unterricht durch Verordnung zu erlassen. Hiebei sind insbesondere auch die Unterkunfts- und Arbeitsbedingungen festzulegen. Die Arbeits(Unterrichts)zeit ist so zu begrenzen, daß sie wöchentlich höchstens 45 Stunden umfaßt. 3. Hauptstück. Medizinisch-technischer Fachdienst. Begriffsbestimmung. § 37. (1) Der medizinisch-technische Fachdienst umfaßt die Ausführung einfacher medizinisch- technischer Laboratoriumsmethoden, einfacher physikotherapeutischer Behandlungen sowie Hilfeleistungen bei der Anwendung von Röntgenstrahlen zu diagnostischen und therapeutischen Zwecken. (2) Die im Absatz eins, angeführten Tätigkeiten dürfen nur nach ärztlicher Anordnung und unter ärztlicher Aufsicht vorgenommen werden. 4. Hauptstück. Ausbildung im medizinisch-technischen Fachdienst. § 38. (1) Die Ausbildung für den medizinisch- technischen Fachdienst darf nur an Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst erfolgen. (2) Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst können nur an Krankenanstalten errichtet werden, welche die zur praktischen Ausbildung notwendigen Fachabteilungen besitzen und mit den für die Erreichung des Ausbildungszweckes erforderlichen Lehr- und Hilfskräften sowie Lehrmitteln ausgestattet sind. § 39. Hinsichtlich der Bewilligung der Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst sind die Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 3 und 4 und des § 7 sinngemäß anzuwenden. § 40. Hinsichtlich der Aufnahme in Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst und der Voraussetzungen hiefür gelten die Bestimmungen der Paragraphen 8 und 9 sinngemäß. § 41. (1) Die Ausbildung im medizinisch-technischen Fachdienst dauert zweieinhalb Jahre, sie umfaßt einen theoretischen und praktischen Unterricht in den in den Paragraphen 30,, 31 und 32 angeführten Fächern. (2) Die näheren Bestimmungen über die fachliche Eignung der zur Ausbildung erforderlichen Lehr- und Hilfskräfte, über den Lehrplan und den Betrieb von Schulen für den medizinisch- technischen Fachdienst sind nach Maßgabe einer geordneten und zweckmäßigen Ausbildung für den medizinisch-technischen Fachdienst vom Bundesministerium für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Unterricht durch Verordnung zu erlassen. Hiebei sind insbesondere auch die Arbeitsbedingungen festzulegen und sicherzustellen, daß die praktische Unterweisung im Röntgendienst erst im letzten Ausbildungsjahr erfolgt. Die Arbeits(Unterrichts)zeit ist so zu begrenzen, daß sie wöchentlich höchstens 45 Stunden umfaßt. 5. Hauptstück. Gemeinsame Bestimmungen. § 42. (1) Hinsichtlich der Beurteilung des Ausbildungserfolges an medizinisch-technischen Schulen und an Schulen für den medizinisch- technischen Fachdienst durch Prüfungen, deren Bezeichnungen und der darüber auszustellenden Zeugnisse sowie hinsichtlich der Anerkennung der außerhalb Österreichs erworbenen Zeugnisse über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung im gehobenen medizinisch-technischen Dienst und medizinisch-technischen Fachdienst sind die Bestimmungen der Paragraphen 14 und 15 sinngemäß anzuwenden. (2) Nähere Vorschriften über die Durchführung der Prüfungen, über die Zusammensetzung der Prüfungskommission, die Abstimmung und Wertung des Prüfungsergebnisses und über die Voraussetzungen, unter denen eine Prüfung wiederholt werden kann, sowie über die Form und den Inhalt der auszustellenden Prüfungszeugnisse (Diplome) sind nach Maßgabe der Erfordernisse der medizinisch-technischen Dienste vom Bundesministerium für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Unterricht durch Verordnung zu erlassen. § 43. Im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 42, Abs. 1 sind als Berufsbezeichnungen zu führen: a) „Diplomierte Assistentin für physikalische Medizin" — „Diplomierter Assistent für physikalische Medizin" (Paragraph 26, Absatz eins,);

Litera b „Diplomierte medizinisch-technische Assistentin" — „Diplomierter medizinisch-technischer Assistent" (Paragraph 26, Absatz 2,); c) „Diplomierte Röntgenassistentin"—„Diplomierter Röntgenassistent" (Paragraph 26, Absatz 3,); d) „Diplomierte Diätassistentin" — „Diplomierter Diätassistent" (Paragraph 26, Absatz 4,); e) „Diplomierte Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutin" — „Diplomierter Beschäftigungs- und Arbeitstherapeut" (Paragraph 26, Absatz 5,); f) „Diplomierte Logopädin" — „Diplomierter Logopäde" (Paragraph 26, Absatz 6,); g) „Diplomierte medizinisch-technische Fachkraft" (Paragraph 37,). IV. TEIL. Sanitätshilfsdienste. 1. Hauptstück. Begriffsbestimmungen. § 44. In das Gebiet der Sanitätshilfsdienste fallen: a) Tätigkeiten, die der Leistung Erster Hilfe dienen; b) einfache Hilfsdienste in Krankenabteilungen der Krankenanstalten, in Ambulatorien sowie in Pflegeanstalten; c) einfache Hilfsdienste und Handreichungen bei der Durchführung ärztlicher Eingriffe; d) einfache Hilfsdienste in medizinischen Laboratorien; e) Hilfsdienste bei der Durchführung von Leichenöffnungen; f) einfache Hilfsdienste bei ärztlichen Verrichtungen im Rahmen ärztlicher Ordinationen, jedoch mit Ausnahme der Ordinationen von Fachärzten für Zahnheilkunde sowie von Dentisten; g) Tätigkeiten, welche sich auf die Anwendung der Thermo-, Hydro- und Balneotherapie sowie Heilmassage im beschränkten Umfange erstrecken; h) einfache Hilfsdienste bei der Behandlung von Menschen durch den Gebrauch von Handfertigkeiten und handwerklichen Tätigkeiten zu Zwecken der Heilung und Rehabilitation; i) die Vornahme von Entseuchungen, sofern diese Tätigkeiten von Organen der Gebietskörperschaften als sanitätspolizeiliche Maßnahme im Sinne der Paragraphen 8 und 43 des Epidemiegesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186, durchgeführt werden. 2. Hauptstück. Ausbildung in den Sanitätshilfsdiensten. A. Kurse. § 45. (1) Die Ausbildung in den Sanitätshilfsdiensten hat in Kursen zu erfolgen. (2) Kurse für die Ausbildung in den im Paragraph 44, lit. a bis h angeführten Hilfsdiensten können nur in Verbindung mit Krankenanstalten eingerichtet werden. (3) Die Ausbildung in dem im Paragraph 44, Litera i, genannten Hilfsdienst ist in Kursen durchzuführen, die der Landeshauptmann für den Bereich des betreffenden Bundeslandes bei Bedarf einzurichten hat. (4) Für die Einrichtung und Abhaltung von Kursen für die Ausbildung in den Sanitätshilfsdiensten ist jeweils der Bedarf maßgebend. (5) Auf die Abhaltung der Kurse nach Absatz 2, finden die Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 4 und des Paragraph 7, sinngemäß Anwendung. Die Bewilligung zur Abhaltung von Kursen ist nur zu erteilen, wenn die erforderlichen Lehr- und Hilfskräfte zur Verfügung stehen und die zur ordnungsgemäßen Ausbildung notwendigen Lehrmittel vorhanden sind. (6) In den Sanitätshilfsdiensten dürfen nur Personen ausgebildet werden, die den Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz eins, Litera a,, d und e unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz 3,, 5 und 7 entsprechen. Als Nachweis der Schulbildung genügt die Absolvierung der Pflichtschule. Das Lebensalter darf nicht unter 18 Jahre betragen. (7) Bewerber zur Ausbildung in dem im Paragraph 44, lit. h angeführten Sanitätshilfsdienst haben neben den im Absatz 6, angeführten Voraussetzungen die bestandene Gesellenprüfung in einem handwerksmäßigen Gewerbe oder den mit Erfolg zurückgelegten Besuch einer gewerblichen Unterrichtsanstalt, der der Ablegung der Gesellenprüfung gleichgehalten wird, nachzuweisen. (8) Über die Zulassung von Bewerbern zur Ausbildung hat die Stelle zu entscheiden, die den Kurs veranstaltet. Es sind jene Bewerber zuzulassen, welche die im Absatz 6 und 7 angeführten Voraussetzungen erfüllen. Übersteigt die Zahl der Bewerber die Zahl der verfügbaren Plätze, so sind jene Bewerber zuzulassen, die für die Ausübung der Sanitätshilfsdienste besonders geeignet sind. § 46. (1) Die Kosten der Kurse sind von der veranstaltenden Stelle zu tragen. (2) Den in Ausbildung stehenden Personen, die eine der im Paragraph 44, angeführten Tätigkeiten bereits berufsmäßig ausüben (Paragraph 52, Absatz 2,) ist von ihrem Dienstgeber die zum Besuch des einschlägigen Kurses erforderliche Zeit zu gewähren. Für die Zeit des Kursbesuches ist der Lohn weiterzuzahlen. B. Dauer und Art der Ausbildung in den Sanitätshilfsdiensten. § 47. (1) Die Ausbildung in den im Paragraph 44, angeführten Hilfsdiensten hat mindestens 130 und höchstens 200 Unterrichtsstunden zu umfassen.

  1. Absatz 2Die Ausbildung in den im Paragraph 44, Litera a,, b, c, e und f genannten Sanitätshilfsdiensten umfaßt einen theoretischen und praktischen Unterricht, insbesondere in den im Paragraph 10, Absatz eins, angeführten Fächern, deren Beherrschung für die jeweils auszuübende Tätigkeit von besonderer Bedeutung ist. (3) Die Ausbildung in dem im Paragraph 44, Litera d, angeführten Sanitätshilfsdienst umfaßt die im Paragraph 31, Abs. 1 Litera d bis h sowie k genannten Unterrichtsgegenstände in ihren Grundzügen. Die Ausbildung in dem im Paragraph 44, Litera g, angeführten Sanitätshilfsdienst umfaßt als Unterrichtsgegenstände insbesondere die Thermo-, Hydro- und Balneotheraphie, die Heilmassage sowie die im Paragraph 30, lit. b, c, g, k und 1 angeführten Fächer. (4) Die Ausbildung in dem im Paragraph 44, Litera h, angeführten Sanitätshilfsdienst umfaßt insbesondere eine Einführung in die Grundlagen der Anatomie, die Leistung Erster Hilfe, eine Einführung in die Grundzüge der Arbeitsphysiologie und der Rehabilitation, die praktische Anwendung der Methoden der Arbeitstherapie und die wichtigsten Sanitäts- sowie Sozialversicherungsvorschriften. (5) Die Ausbildung in dem im Paragraph 44, Litera i, angeführten Sanitätshilfsdienst umfaßt insbesondere eine eingehende Unterweisung über die Beurteilung, Anwendung und Wirkung der bei Entseuchungen (Desinfektionen) erforderlichen Gifte und sonstigen Stoffe, die Handhabung der bei solchen Tätigkeiten anzuwendenden Geräte sowie die für die Ausübung dieser Tätigkeiten geltenden Sicherheitsvorschriften. C. Kursabschlußprüfungen. § 48. (1) Zur Beurteilung des Erfolges einer kürsmäßigen Ausbildung in den im Paragraph 44, angeführten Sanitätshilfsdiensten sind nach Beendigung der Kurse Kursabschlußprüfungen abzuhalten. (2) Die Kursabschlußprüfungen sind von einer Prüfungskommission abzunehmen. Die Prüfungskommission besteht aus dem leitenden Sanitätsbeamten des Landes oder dessen Stellvertreter als Vorsitzenden, dem Kursleiter, dem Vortragenden sowie einem Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer als Mitglieder. Sie ist auf Vorschlag des Rechtsträgers der Anstalt, an der die Kurse abgehalten werden, vom Landeshauptmann zu bestellen. Im übrigen finden auf die Zugehörigkeit zur Kommission die Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz 4, sinngemäß Anwendung. § 49. (1) Kursteilnehmer, die eine Kursabschlußprüfung mit Erfolg abgelegt haben, erhalten ein Kursabschlußzeugnis, in dem der Prüfungserfolg, die Tätigkeit, für die es gilt, und die Berufsbezeichnung anzuführen sind. (2) Die ausbildenden Stellen haben dem Landeshauptmann über ihre Tätigkeit und den Ausbildungserfolg zu berichten. § 50. Nähere Vorschriften über die fachliche Eignung der zur Ausbildung erforderlichen Lehr- und Hilfskräfte, über die Lehrpläne der Kurse, die Durchführung der Kursabschlußprüfungen, die Wiederholung dieser Prüfungen, ferner über die Zusammensetzung der Prüfungskommission und schließlich über Form und Inhalt der Kursabschlußzeugnisse sind nach Maßgabe der Erfordernisse des jeweiligen Sanitätshilfsdienstes vom Bundesministerium für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Unterricht durch Verordnung zu erlassen. D. Berufsbezeichnungen. § 51. Im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 49, sind als Berufsbezeichnungen zu führen: a) „Sanitätsgehilfe" — „Sanitätsgehilfin" (Paragraph 44, lit. a); b) „Stationsgehilfe" — „Stationsgehilfin" (Paragraph 44, lit. b); c) „Operationsgehilfe" — „Operationsgehilfin" (Paragraph 44, Litera c,); d) „Laborgehilfe" — „Laborgehilfin" (Paragraph 44, lit. d); e) „Prosektursgehilfe" — „Prosektursgehilfin" (Paragraph 44, Litera e,); f) „Ordinationsgehilfe" — „Ordinationsgehilfin" (Paragraph 44, Litera f,); g) „Heilbademeister und Heilmasseur" — „Heilbademeisterin und Heilmasseurin" (Paragraph 44, Litera g,); h) „Beschäftigungs- und Arbeitstherapiegehilfe" — „Beschäftigungs- und Arbeitstherapiegehilfin" (Paragraph 44, Litera h,); i) „Desinfektionsgehilfe" — „Desinfektionsgehilfin" (Paragraph 44, Litera i,). V. TEIL. Gemeinsame Bestimmungen. 1. Hauptstück. Berufsmäßige Ausübung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und des Sanitätshilfsdienstes. § 52. (1) Ein nach den Bestimmungen der §§ 15, 21, 42 und 49 ausgestelltes Diplom oder Zeugnis berechtigt nur zur Ausübung des darin bezeichneten Berufes im Dienste einer Krankenanstalt oder im Dienste sonstiger unter ärztlicher Leitung bzw. unter ärztlicher Aufsicht stehender Einrichtungen, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten oder der Betreuung pflegebedürftiger Personen dienen, sowie

zur unmittelbaren Unterstützung von freiberuflich tätigen Ärzten. Die Tätigkeit als Diätassistent (in) darf auch im Dienstverhältnis zu einem Gast- und Schankgewerbetreibenden ausgeübt werden. (2) Eine der im Paragraph 44, angeführten Tätigkeiten in den Sanitätshilfsdiensten — die in Litera g, des § 44 genannte Tätigkeit ausgenommen — darf berufsmäßig bereits vor Ablegung der in den §§ 45 bis 50 vorgesehenen kursmäßigen Ausbildung ausgeübt werden. Die erfolgreiche Absolvierung dieser Ausbildung ist jedoch innerhalb von zwei Jahren nach Berufsantritt nachzuweisen. Kann nach Ablauf der zweijährigen Frist die erfolgreiche Zurücklegung der Ausbildung nicht nachgewiesen werden, erlischt die Berechtigung zur weiteren berufsmäßigen Ausübung einer der im Paragraph 44, genannten Tätigkeiten. (3) Freiberuflich dürfen nur der Krankenpflegefachdienst (Paragraph 5,), der physikotherapeutische Dienst (Paragraph 26, Absatz eins,), der Diätdienst (Paragraph 26, Absatz 4,) und der logopädisch-phoniatrische Dienst (Paragraph 26, Absatz 6,) ausgeübt werden. Hiezu bedarf es einer Bewilligung durch die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn der Bewerber in den letzten zwei Jahren befugtermaßen den betreffenden Beruf unselbständig ausgeübt hat. (4) Im Zusammenhang mit der freiberuflichen Ausübung des Krankenpflegefachdienstes, des physikotherapeutischen Dienstes, des Diätdienstes sowie des logopädisch-phoniatrischen Dienstes ist jede Art der Werbung und Anpreisung verboten. § 53. (1) Die Pflege gesunder Wöchnerinnen und gesunder Neugeborener schließt für die Dauer der ersten zehn Tage nach der Entbindung jede krankenpflegerische Tätigkeit aus. (2) Soweit dies notwendig ist, hat das Bundesministerium für soziale Verwaltung im Falle eines Mangels an diplomierten Krankenpflegepersonen in Krankenanstalten nach Anhören der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer zu bestimmen, daß Kinderkranken- und Säuglingsschwestern, psychiatrische Krankenschwestern (Krankenpfleger) sowie Hebammen eine Tätigkeit in der allgemeinen Krankenpflege (Paragraph 5, Absatz eins,) ausüben dürfen. Für die Ausübung einer solchen Tätigkeit gilt Paragraph 52, Abs. 1 sinngemäß. § 54. Personen, die eine der in den Paragraphen 5,, 26, 37 und 44 umschriebenen Tätigkeiten berufsmäßig ausüben, haben die Anordnungen des verantwortlichen Arztes genau einzuhalten. Jede eigenmächtige Heilbehandlung, insbesondere jede eigenmächtige Vornahme von Eingriffen, ist ihnen untersagt. § 55. (1) Das Weiterbestehen der für die Berufsausübung notwendigen körperlichen und gesundheitlichen Eignung ist durch jährliche ärztliche Kontrolluntersuchungen zu überprüfen. Hiebei ist vor allem das Freisein von aktiver Tuberkulose und von Keimen sonstiger anzeigepflichtiger Krankheiten festzuhalten. (2) Die Kosten dieser Kontrolluntersuchungen sind vom Dienstgeber, im Falle einer freiberuflichen Tätigkeit von der untersuchten Person zu tragen. § 56. (1) Der Landeshauptmann hat die Berechtigung zur Ausübung eines unter die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fallenden Berufes zurückzunehmen, wenn a) hervorkommt, daß die körperliche und gesundheitliche Eignung oder die für die Berufsausübung erforderliche Verläßlichkeit bereits anfänglich nicht gegeben war oder weggefallen ist, oder b) durch Urteil eines Gerichtes eine strafbare Handlung festgestellt wird, die eine verläßliche Berufsausübung nicht mehr erwarten läßt. Aus Anlaß der Zurücknahme der Berechtigung ist das Diplom oder Zeugnis einzuziehen. (2) Wenn späterhin gegen die Wiederaufnahme der Berufsausübung durch Personen, denen die Berechtigung nach Absatz eins, entzogen worden ist, keine Bedenken mehr bestehen, ist die Berechtigung durch den Landeshauptmann wieder zu erteilen und das Diplom oder Zeugnis wieder auszufolgen. § 57. Berufstrachten und Berufsabzeichen für diplomierte Krankenpflegepersonen und Angehörige der medizinisch-technischen Dienste bedürfen der Bewilligung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn hiegegen vom Standpunkte des Berufsansehens keine Bedenken bestehen. Die Berufstrachten und Berufsabzeichen dürfen nur von solchen Personen getragen werden, die gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zur Ausübung des Berufes berechtigt sind. 2. Hauptstück. Anstaltsordnungen. § 58. (1) Die Leitungen der Krankenpflegeschulen (Paragraph 7,), Ausbildungsstätten für die psychiatrische Krankenpflege (Paragraph 17,), Schulen für die medizinisch-technischen Dienste (Paragraphen 27,, 38) und die gemäß Paragraph 45, zur kursmäßigen Ausbildung für Sanitätshilfsdienste berechtigten Institute und Stellen haben den im Rahmen der Ausbildung durchzuführenden Dienst- und Unterrichtsbetrieb durch eine eigene Anstaltsordnung festzulegen. Sie haben dafür Sorge zu tragen, daß die Anstaltsordnung für die Lehr- und Hilfskräfte sowie für die in Ausbildung stehenden Personen rechtswirksam und von diesen Personen beobachtet wird.

  1. Absatz 2Das Bundesministerium für soziale Verwaltung hat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Unterricht Richtlinien für die Erlassung von Anstaltsordnungen im Sinne des Absatz eins, durch Verordnung zu erlassen. Hiebei sind die Obliegenheiten der im Rahmen ihrer Berufsausbildung zu Tätigkeiten im Sinne der Paragraphen 5,, 26, 37 und 44 Litera a bis h herangezogenen Schüler(innen) bzw. Kursteilnehmer zu umschreiben und ist das von den in Ausbildung stehenden Personen zu beobachtende Verhalten festzulegen. (3) Anstaltsordnungen gemäß Absatz eins, bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn bei Einhaltung der zur Regelung des Dienst- und Unterrichtsbetriebes erlassenen Anstaltsordnung die Erreichung des Ausbildungszieles gewährleistet ist. 3. Hauptstück. Strafbestimmungen. § 59. (1) Wer ein fremdes Geheimnis, das ihm bei berufsmäßiger Ausübung einer in den Paragraphen 5,, 26, 37 und 44 Litera a bis i angeführten Tätigkeiten anvertraut oder sonst zugänglich gemacht worden ist, unbefugt offenbart, wird vom Gerichte wegen Übertretung mit Geld bis zu 5000 Schilling oder mit Arrest bis zu sechs Monaten bestraft. (2) Der Ausübung eines Berufes der in den §§ 5, 26, 37 und 44 Litera a bis i bezeichneten Art ist die Teilnahme an der berufsmäßigen Tätigkeit zur Vorbereitung für einen solchen Beruf gleichzuhalten. § 60. Wer eine unter die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fallende Tätigkeit ausübt, ohne hiezu berechtigt zu sein, eine nichtbefugte Person zu diesen Tätigkeiten heranzieht oder sonstigen Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern nicht ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand vorliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 3000 Schilling, im Nichteinbringungsfalle mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen. In besonders schweren Fällen können beide Strafen nebeneinander verhängt werden. 4. Hauptstück. Schluß- und Übergangsbestimmungen. § 61. Mit Geltungsbeginn dieses Bundesgesetzes tritt das Krankenpflegegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 93 aus 1949,, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 18. Juli 1952, BGBl. Nr. 168, außer Kraft. § 62. (1) Personen, die auf Grund der jeweils bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 93 aus 1949,, in Österreich in Geltung gestandenen Vorschriften sowie auf Grund einer nach dem genannten Bundesgesetz vorgeschriebenen Ausbildung oder auf Grund der Bestimmungen des § 17 des genannten Bundesgesetzes eine Berechtigung zur Ausübung der im Paragraph 5, Absatz eins und 2 sowie im Paragraph 26, Absatz eins bis 4 dieses Bundesgesetzes angeführten Tätigkeiten erlangt haben, behalten diese Berechtigung auch weiterhin. Der nach der Verordnung zur Abgrenzung der Berufstätigkeit der Hebammen von der Krankenpflege vom 19. Dezember 1939, Deutsches RGBl. römisch eins Sitzung 2458, auf einem Krankenpflegediplom oder einem sonstigen Ausweis über die Berechtigung zur berufsmäßigen Ausübung der Krankenpflege angebrachte Ungültigkeitsvermerk ist als nicht beigesetzt anzusehen. (2) Eine vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nach dem 1. Mai 1949 im Inlande zurückgelegte Ausbildung für eine der im Paragraph 26, Abs. 1 bis 4 angeführten Tätigkeiten sowie eine hierüber abgelegte Prüfung ist als Ausbildung bzw. Diplomprüfung im Sinne dieses Bundesgesetzes anzuerkennen, sofern die Ausbildung in einem einschlägigen Lehrkurs zurückgelegt wurde, der mit Bewilligung der Sanitätsbehörden abgehalten worden ist. Um die nachträgliche Erteilung der Bewilligung kann innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beim Bundesministerium für soziale Verwaltung angesucht werden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn eine ausreichende Ausbildung für die betreffende Tätigkeit im Lehrkurs gewährleistet war. (3) Eine vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes im Inlande zurückgelegte Ausbildung für die im Paragraph 5, Abs. 3 angeführte Tätigkeit sowie eine hierüber abgelegte Prüfung ist als Ausbildung bzw. Diplomprüfung im Sinne dieses Bundesgesetzes anzuerkennen, sofern die Ausbildung in einem einschlägigen Lehrkurs zurückgelegt wurde, der mit Bewilligung der Sanitätsbehörden abgehalten worden ist. Um die nachträgliche Erteilung der Bewilligung kann innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beim Bundesministerium für soziale Verwaltung angesucht werden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn eine ausreichende Ausbildung für die im § 5 Absatz 3, angeführte Tätigkeit im Lehrkurs gewährleistet war. § 63. (1) Außer den im Paragraph 62, genannten Personen sind unter den im Absatz 2, angeführten Voraussetzungen Personen zur Berufsausübung berechtigt, die eine Tätigkeit der in den Paragraphen 5,, 26, 37 und 44 Litera a bis i angeführten Art im Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginnes dieses Bundesgesetzes berufsmäßig ausüben. (2) Die im Absatz eins, genannten Personen haben sich binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zur Nachholung der theo-

retischen Kenntnisse einer ergänzenden Ausbildung zu unterziehen und aus den theoretischen Fächern eine Prüfung abzulegen. Diese Ausbildung hat im Rahmen eines bestehenden Dienstverhältnisses zu erfolgen. Kann nach Ablauf von fünf Jahren die erfolgreiche Ablegung der einschlägigen Prüfung nicht nachgewiesen werden, so dürfen die betreffenden Personen nur mehr eine im Paragraph 44, angeführte Tätigkeit ausüben. Bei den Personen, die eine der im Paragraph 44, angeführten Tätigkeiten ausgeübt haben, erlischt bei nicht fristgerechter erfolgreicher Ablegung der Prüfung die Berechtigung zur weiteren Berufsausübung. (3) Von der Verpflichtung zur Ablegung einer Ergänzungsprüfung sind lediglich jene Personen befreit, die eine Tätigkeit der im Paragraph 26, Abs. 5 und 6 angeführten Art seit 1. Jänner 1955 im Zusammenhang mit einer einschlägigen Abteilung eines Krankenhauses ausüben, deren Leiter dem Lehrkörper einer medizinischen Fakultät angehört. (4) Zur Vorbereitung auf die gemäß Absatz 2, abzulegenden Prüfungen können an den Krankenpflegeschulen sowie an Schulen für die medizinisch- technischen Dienste und nach Maßgabe des Bedarfes auch an Anstalten, an denen keine derartigen Schulen bestehen, Ergänzungslehrgänge abgehalten werden. Die Abhaltung derartiger Ergänzungslehrgänge bedarf der Bewilligung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn Art und Umfang der einzurichtenden Lehrgänge eine ausreichende Vorbereitung für die gemäß Absatz 2, abzulegenden Prüfungen gewährleisten. (5) Die näheren Vorschriften über die Einrichtung und die Dauer der Ergänzungslehrgänge, Art und Umfang der ergänzenden Ausbildung, die Durchführung der Prüfungen, die Bestellung und Zusammensetzung der Prüfungskommission, schließlich über Form und Inhalt der Zeugnisse sind nach Maßgabe der Erfordernisse der jeweiligen Berufe vom Bundesministerium für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Unterricht durch Verordnung zu erlassen. § 64. Personen, die ihre Ausbildung für einen der unter die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fallenden Berufe nach den bisherigen Vorschriften begonnen haben, erwerben die Berechtigung zur Ausübung dieses Berufes, wenn sie sie nach den bisher geltenden Vorschriften erfolgreich beenden. § 65. Die in den Paragraphen 62 und 63 bezeichneten Personen haben sich binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zur Ausstellung einer Bescheinigung über ihre Berechtigung zur weiteren Berufsausübung persönlich oder schriftlich zu melden. In der Bescheinigung ist insbesondere die Tätigkeit festzuhalten, zu deren berufsmäßiger Ausübung die betreffende Person befugt ist, und anzuführen, ob eine Ergänzungsprüfung im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 63, abzulegen ist. § 66. Die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nach den jeweils geltenden Vorschriften erteilten Berechtigungen zur Errichtung und zum Betriebe von Krankenpflegeschulen oder von medizinisch-technischen Schulen bleiben unter der Voraussetzung aufrecht, daß die. Schulen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes tatsächlich betrieben werden. § 67. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung, bezüglich der Paragraphen 13,, 16, 20, 22, 36, 41, 42, 50, 58 und 63 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Unterricht betraut. (2) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. September 1961 in Kraft. Die Durchführungsverordnungen können bereits von dem seiner Kundmachung nachfolgenden Tag an erlassen werden; sie treten frühestens zugleich mit diesem Bundesgesetz in Kraft.

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