Auf Grund des Paragraph 17, des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 109, und des Paragraph 381, Abs. 1 Ziffer eins, der Österreichischen Strafprozeßordnung 1945, ASlg. Nr. 1, in der Fassung des Paragraph 19, Abs. 2 Ziffer 2, des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1948, wird verordnet: Artikel römisch eins. § 236 der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und römisch zwei. Instanz, Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,, hat zu lauten: „§ 236. Pauschalkostenbeitrag, Sätze. Der Pauschalkostenbeitrag gemäß Paragraph 381, Absatz eins, Z. 1 StPO. beträgt: I. bei einem Schuldspruch 1. wegen Übertretung 50 bis 500 S, wenn aber die Strafe durch Strafverfügung rechtskräftig festgesetzt wurde 25 bis 200 S; 2. wegen eines Verbrechens oder Vergehens a) bei Entscheidung durch den Einzelrichter 250 bis 2.000 S, b) bei Entscheidung durch ein Schöffengericht .... 500 bis 5.000 S, c) bei Entscheidung durch ein Geschwornengericht oder Standgericht 1.000 bis 10.000 S. II. Falls das Strafverfahren auf andere Weise als durch ein verurteilendes Erkenntnis beendet worden und der Privatankläger, Privatbeteiligte oder Anzeiger kostenersatzpflichtig ist (Paragraph 390, Abs. 1 und 4 StPO.): 1. Wenn eine Hauptverhandlung stattgefunden hat a) vor dem Geschwornengericht oder Standgericht 1.000 bis 10.000 S, b) vor dem Schöffengericht 500 bis 5.000 S, c) vor dem Einzelrichter .. 250 bis 2.000 S, d) in Übertretungsfällen .. 50 bis 500 S ; 2. wenn keine Hauptverhandlung stattgefunden hat a) beim Gerichtshof 250 bis 1.000 S, b) beim Bezirksgericht ... 25 bis 200 S. 3. Im Verfahren auf Grund einer Privatanklage ist jedoch im Falle der Ziffer 2, Litera b, kein Pauschalkostenbeitrag zu entrichten, wenn keine Zeugen- oder Sachverständigengebühren erwachsen sind." Artikel römisch zwei. Diese Verordnung tritt am 15. April 1960 in Kraft.

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