Der Nationalrat hat beschlossen: ARTIKEL römisch eins. 1. Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen. § 1. Persönlicher Geltungsbereich. (0 Dieses Bundesgesetz findet auf die Präsentdienenden Anwendung, die den außerordentlichen Präsenzdienst gemäß den Paragraphen 28, Absatz 6, dritter Satz oder 52 des Wehrgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1955,, in der Fassung der Wehrgesetz- Novelle 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1960,, in Form von freiwilligen Waffenübungen ableisten — in diesem. Bundesgesetz kurz Präsentdienende genannt. (2) Auf Präsentdienende, die unmittelbar vor Antritt des Präsenzdienstes 1. unselbständig (Dienstnehmer einschließlich der Lehrlinge sowie Heimarbeiter) erwerbstätig sind und nicht in einem der in den Ziffer 6 und 7 genannten Dienstverhältnisse stehen, finden die Abschnitte 2 und 4 Anwendung; 2. im Familienbetrieb ohne Dienstnehmereigenschaft mittätig sind, finden die Abschnitte 2 und 4 Anwendung; 3. als arbeitsuchend beim Arbeitsamt gemeldet sind, finden die Abschnitte 4 und 5 Anwendung; 4. selbständig erwerbstätig sind, finden die Abschnitte 3 und 4 Anwendung; 5. einem Hochschulstudium obliegen oder sonst in der Vorbereitung für einen bestimmten Lebensberuf begriffen sind, findet, sofern sie nicht dem Kreis der in den Ziffer eins bis 4, 6 oder 7 genannten Präsentdienenden angehören, der Abschnitt 5 Anwendung; 6. in einem der nachfolgend angeführten Dienstverhältnisse stehen, findet der Abschnitt 6 Anwendung: a) Dienstverhältnisse zum Bund; b) Dienstverhältnisse zu einer Stiftung, zu einem Fonds oder zu einer Anstalt, sofern diese Einrichtungen von Organen des Bundes oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind; c) privatrechtliche Dienstverhältnisse zu einem Land, zu einem Gemeindeverband oder zu einer Gemeinde, sofern die Dienstnehmer keine behördlichen Aufgaben zu besorgen haben; d) privatrechtliche Dienstverhältnisse zu einer Stiftung, zu einem Fonds oder zu einer Anstalt, sofern diese Einrichtungen von Organen einer der in Litera c, genannten Gebietskörperschaften oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von solchen Gebietskörperschaften bestellt sind; e) Dienstverhältnisse, die unter Paragraph 2, Litera b, des Lehrerdienstrechts-Kompetenzgesetzes, BGBl. Nr. 88 aus 1948,, fallen; 7. in einem der nachfolgend angeführten Dienstverhältnisse stehen, finden die Abschnitte 2 und 4 nur nach Maßgabe des Paragraph 23, Absatz 3, Anwendung: a) öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse zu einem Land, zu einem Gemeindeverband oder zu einer Gemeinde; b) privatrechtliche Dienstverhältnisse zu einem Land, zu einem Gemeindeverband oder zu einer Gemeinde, sofern die Dienstnehmer behördliche Aufgaben zu besorgen haben; c) öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse zu einer Stiftung, zu einem Fonds oder zu einer Anstalt, sofern die Zuständigkeit zur gesetzlichen Regelung dieser Dienstverhältnisse den Ländern zusteht. (3) Die Bestimmungen des Artikel römisch zwei, finden auf alle Präsentdienenden Anwendung. 2. Abschnitt. Entschädigung für Präsentdienende, die unselbständig erwerbstätig sind. § 2. Anspruch auf Entschädigung. (1) Präsentdienende, die unselbständig erwerbstätig sind und den außerordentlichen Präsenzdienst in Form von freiwilligen Waffenübungen ableisten, haben unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 16, gegenüber dem Bund Anspruch auf Entschädigung für den ihnen während der Dauer der freiwilligen Waffenübung entgangenen Arbeitslohn aus nicht selbständiger Tätigkeit. (2) Präsentdienende, die im Familienbetrieb ohne Dienstnehmereigenschaft mittätig sind und den außerordentlichen Präsenzdienst in Form von freiwilligen Waffenübungen ableisten, haben unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 16, gegenüber dem Bund für die Dauer der freiwilligen Waffenübung Anspruch auf Entschädigung. § 3. Arbeitslohn. (1) Unter Arbeitslohn sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält. Sofern es sich um Heimarbeiter handelt, ist unter Arbeitslohn das Entgelt zu verstehen, auf das der Heimarbeiter aus dem Auftragsverhältnis Anspruch hat, jedoch ohne Unkostenzuschläge.

  1. Absatz 2,Als Arbeitslohn im Sinne des Absatz eins, gelten nicht die im Paragraph 49, Absatz 2 und 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, genannten Geld- und Sachbezüge. § 4. Festsetzung der Entschädigung. (1) Die Höhe der Entschädigung nach Paragraph 2, Abs. 1 richtet sich nach dem der Dauer der Waffenübung entsprechenden Ausmaß des durchschnittlichen innerhalb der letzten drei Monate (13 Wochen, 90 Tage) vor Antritt der freiwilligen Waffenübung empfangenen Arbeitslohnes. Die Höhe der Entschädigung nach Paragraph 2, Absatz 2, richtet sich nach der Höhe des kollektivvertraglichen Arbeitslohnes gleicher Verwendung. (2) Fallen in den Zeitraum der letzten drei Monate (13 Wochen, 90 Tage) vor Antritt der freiwilligen Waffenübung Zeiten, während deren der Präsentdienende infolge Erkrankung, Unfall, vorübergehender Kurzarbeit nicht den vollen Arbeitslohn bezogen hat, so verlängert sich der Zeitraum von drei Monaten (13 Wochen, 90 Tage) um diese Zeiten; bei der Festsetzung des durchschnittlichen Arbeitslohnes bleiben diese Zeiten außer Betracht. (:s) Bei der Festsetzung der Entschädigung ist der Arbeitslohn um die gesetzlichen Abzüge mit Ausnahme des der Lohnsteuer entsprechenden Betrages zu vermindern. (4) Neben der nach Absatz 3, festgesetzten Entschädigung gebühren zur Abgeltung des aliquoten Teiles der Sonderzahlungen im Ausmaß bis zu zwei Wochenlöhnen oder einem halben Monatsbezug 4'25 v. H. an Zuschlägen, im Ausmaß bis zu vier Wochenlöhnen oder einem Monatsbezug 8'5 v. H. an Zuschlägen, im Ausmaß bis zu sechs Wochenlöhnen oder eineinhalb Monatsbezügen 12'75 v. H. an Zuschlägen und im Ausmaß bei mehr als sechs Wochenlöhnen oder mehr als eineinhalb Monatsbezügen 17 v. H. an Zuschlägen. (5) Die vom Präsentdienenden vor Antritt der Waffenübung von seinem Arbeitslohn (Absatz eins,) gemäß Paragraph 19, des Arbeiterkammergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1954,, geleistete Arbeiterkammerumlage ist für die Zeit der Waffenübung vom Bund zu tragen und vom Ergänzungskommando Wien abzuführen. § 5. Mietzinsbeihilfe. Den Präsentdienenden gebührt eine Mietzinsbeihilfe im Ausmaß von 1 S pro Tag. § 6. Bewertung von Sachleistungen. Der Bewertung von Sachleistungen sind, sofern für die Dienstnehmer keine günstigere gesetzliche oder kollektivvertragliche Regelung besteht, die für Zwecke der Lohnsteuer festgelegten Bewertungssätze zugrunde zu legen. § 7. Pflichten des Dienstgebers und des Präsentdienenden. (1) Der Dienstgeber ist verpflichtet, alle Bestätigungen auszustellen, die zur Feststellung der Höhe der Entschädigung (Paragraph 4,) erforderlich sind, und diese sowie die Lohnsteuerkarte dem Präsentdienenden vor Antritt der freiwilligen Waffenübung auszuhändigen. (2) Der Präsentdienende ist verpflichtet, die Bestätigungen und die Lohnsteuerkarte spätestens bei Antritt der freiwilligen Waffenübung bei sonstigem Verlust des Anspruches auf Entschädigung dem Ergänzungskommando Wien vorzulegen. Der Verlust des Anspruches auf Entschädigung tritt dann nicht ein, wenn der Präsentdienende entschuldbare Gründe für die verspätete Vorlage der Bestätigungen und der Lohnsteuerkarte vorzubringen vermag, 3. Abschnitt. Entschädigung für Präsentdienende, die selbständig erwerbstätig sind. § 8. Anspruch auf Entschädigung. Präsentdienende, die selbständig erwerbstätig sind, haben unbeschadet der Bestimmungen des § 16 gegenüber dem Bund Anspruch auf Entschädigung in dem der Dauer der freiwilligen Waffenübung entsprechenden Ausmaß der steuerpflichtigen Einkünfte aus der von ihnen ausgeübten selbständigen Tätigkeit nach Ausgleich mit Verlusten aus einer solchen Tätigkeit. § 9. Festsetzung der Entschädigung. (1) Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach dem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid des der Einberufung vorangegangenen Kalenderjahres. (2) Ist kein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid für das vorangegangene Kalenderjahr vorhanden, so ist der Entschädigung die Höhe der in der Steuererklärung für das vorangegangene Kalenderjahr einbekannten Einkünfte zugrunde zu legen. § 10. Pflichten des Präsentdienenden, der selbständig erwerbstätig ist. Der Präsentdienende ist verpflichtet, den rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid oder die Steuererklärung des vorangegangenen Kalenderjahreis: spätestens bei Antritt der freiwilligen Waffenübung bei sonstigem Verlust des Anspruches auf Entschädigung dem Ergänzungskommando Wien vorzulegen. Der Verlust des Anspruches auf Entschädigung tritt dann nicht ein, wenn der Präsentdienende entschuldbare Gründe für die verspätete Vorlage des Steuerbescheides oder der Steuererklärung vorzubringen vermag.

Ziffer 4 Abschnitt. Gemeinsame Bestimmungen. § 11. Entstehung des Anspruches. Der Anspruch auf Entschädigung entsteht mit Antritt der freiwilligen Waffenübung. § 12. Zuerkennung und Auszahlung der Entschädigung. (1) Die Zuerkennung der Entschädigung und der Mietzinsbeihilfe obliegt dem Ergänzungskommando Wien. (2) Über Berufungen hat das Bundesministerium für Landesverteidigung zu entscheiden. (3) Bescheide sind vom Ergänzungskommando Wien der zuständigen militärischen Dienststelle, zu der der Präsentdienende gemäß dem Einberufungsbefehl einzurücken hat, zur Kenntnis zu bringen. (4) Die militärische Dienststelle hat die Entschädigung zwei Wochen nach Antritt der freiwilligen Waffenübung an den Präsentdienenden auszuzahlen, sofern nicht die Vorlage der für die Festsetzung der Entschädigung erforderlichen Unterlagen aus entschuldbaren Gründen verspätet erfolgt. § 13. Laufende Beihilfen zur Familienförderung. (1) Sofern laufende Beihilfe nach dem Kinderbeihilfengesetz, BGBl. Nr. 31 aus 1950,, und nach dem Familienlastenausgleichsgesetz, BGBl. Nr. 18/ 1955, nicht anderweitig ausgezahlt werden, hat das Ergänzungskommando Wien nach Vorlage der Beihilfenkarte die Kinderbeihilfe und den Ergänzungsbetrag auszuzahlen; dieser Beihilfenaufwand ist vom Bund zu tragen. (2) Die Bestimmungen des Kinderbeihilfengesetzes über die Beitragspflicht und die Bestimmungen des Kinderbeihilfengesetzes und des Familienlastenausgleichsgesetzes über den Ersatzanspruch für ausgezahlte Kinderbeihilfen und Ergänzungsbeträge finden keine Anwendung. § 14. Vorschüsse. (1) Das Ergänzungskommando Wien hat im Falle eines nachgewiesenen dringenden Bedarfes auf Ansuchen noch vor Abschluß des Ermittlungsverfahrens über die Höhe der Entschädigung Vorschüsse auf die gebührende Entschädigung zu gewähren. (2) Die nach Absatz eins, gewährten Vorschüsse sind auf die gebührende Entschädigung anzurechnen. § 15. Überbezug. Zu Unrecht empfangene Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen und verbraucht wurden, dem Bund zu Handen des Bundesministeriums für Landesverteidigung innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Waffenübung zurückzuzahlen. Der Anspruch auf Rückzahlung des Überbezuges ist auf dem ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen. § 16. Entschädigungsbegrenzung. (1) Den Präsentdienenden gebührt als Entschädigung (Paragraph 4, Absatz 3,) nicht weniger als 40 S und nicht mehr als 150 S pro Tag; gleichviel, ob sich der Entschädigungsanspruch aus den Abschnitten 2 oder 3 oder aus beiden Abschnitten zusammen herleitet. (2) Präsentdienenden, die Anspruch auf Fortzahlung der Dienstbezüge nach dem 6. Abschnitt und darüber hinaus Anspruch auf Entschädigung nach dem 2. Abschnitt (Paragraph 4, Absatz 3,) oder 3. Abschnitt haben, gebührt nur insoweit eine Entschädigung, als die Fortzahlung der Dienstbezüge den Betrag von 150 S pro Tag nicht erreicht. § 17. Gebührenfreiheit. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Schriften und Amtshandlungen sind von den Stempel- und Rechtsgebühren, den Bundesverwaltungsabgaben sowie den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit. § 18. Strafbestimmungen. Wer in den Fällen der Paragraphen 7, 10 und 19 Absatz 3, wissentlich unwahre oder unvollständige Angaben macht oder den im Paragraph 7, Absatz eins, festgelegten Pflichten zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht nach einer anderen Rechtsvorschrift mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3000 S oder im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen. 5. Abschnitt. Leistungen an sonstige Präsentdienende. § 19. Leistungsanspruch. (1) Präsentdienende, die einem Hochschulstudium obliegen oder sonst in der Vorbereitung für einen bestimmten Lebensberuf begriffen sind (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 5,) oder beim Arbeitsamt als arbeitsuchend gemeldet sind und auf die nicht einer der Abschnitte 2, 3 oder 6 anzuwenden ist, haben für die Dauer der freiwilligen Waffenübung gegenüber dem Bund Anspruch auf eine jeweilige Geldleistung in der Höhe von 40 S pro Tag. (2) Präsentdienenden, die bei einem Arbeitsamt als arbeitsuchend gemeldet sind (Absatz eins,) ist hierüber vom Arbeitsamt eine Bestätigung auszuhändigen.

  1. Absatz 3,Der Präsentdienende ist verpflichtet, die Bestätigung spätestens bei Antritt der freiwilligen Waffenübung bei sonstigem Verlust des Anspruches auf Entschädigung dem Ergänzungskommando Wien vorzulegen. Der Verlust des Anspruches auf Entschädigung tritt dann nicht ein, wenn der Präsentdienende entschuldbare Gründe für die verspätete Vorlage der im Absatz 2, genannten Bestätigungen vorzubringen vermag. § 20. Anwendung des Abschnittes 4 auf sonstige Personengruppen nach Abschnitt 5. Die Bestimmungen der Paragraphen 11 bis 18 finden auf die im Paragraph 19, genannten Personen sinngemäß Anwendung. 6. Abschnitt. Bestimmungen für Bedienstete in bestimmten Zweigen des öffentlichen Dienstes. § 21. Anspruch auf Fortzahlung der Dienstbezüge. (1) Die im Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 6, angeführten Bediensteten haben für die Dauer der freiwilligen Waffenübung nach Maßgabe der Bestimmungen des Absatz 4, Anspruch auf Fortzahlung ihrer nach den Dienstrechtsvorschriften gebührenden Monatsbezüge zuzüglich der steuerpflichtigen Teile der Nebengebühren (Dienstbezüge). Überdies gebühren diesen Bediensteten die nach den Dienstrechtsvorschriften während der Dauer der Warfenübung fällig werdenden Sonderzahlungen. (2) Als Monatsbezüge im Sinne des Absatz eins, gelten bei Vertragsbediensteten das Monatsentgelt einschließlich der Ergänzungszulagen, der Familienzulagen, der Dienstzulagen, der Ergänzungszuschläge und der laufenden Teuerungszuschläge; die Überstundenentlohnung gilt bei Vertragsbediensteten als Nebengebühr im Sinne des Absatz eins, (3) Soweit es sich nicht um pauschalierte Mehrleistungsvergütungen oder Sonderzulagen handelt, ist der Berechnung der steuerpflichtigen Teile der Nebengebühren das durchschnittliche Ausmaß dieser Teile der Nebengebühren während der letzten drei Monate (13 Wochen, 90 Tage) vor Antritt der freiwilligen Waffenübung zugrunde zu legen. (4) Die Dienstbezüge sind um die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge zu kürzen. Ergeben die steuerpflichtigen Teile der Dienstbezüge für die gesamte Dauer der Waffenübung einen Betrag, der, auf einen Tag der Waffenübung umgerechnet, 150 S übersteigt, so gebühren die steuerpflichtigen Teile der Dienstbezüge nur in der Höhe, die dem Betrag von 150 S je Tag entspricht. (5) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, bleiben die Vorschriften über die Dienstbezüge unberührt. § 22. Übergenuß. Ergibt sich nach den Bestimmungen des Paragraph 21, Abs. 1 bis 4 eine Verminderung der bisherigen Dienstbezüge, so sind bereits ausgezahlte nicht gebührende Dienstbezüge im Wege der Aufrechnung hereinzubringen. § 23. Kostenersatz durch den Bund. (1) Der Bund hat den im Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 6, Litera b,, c und d genannten Gebietskörperschaften, Stiftungen, Fonds und Anstalten die ihnen aus der Fortzahlung der Dienstbezüge an ihre unter diesen Abschnitt fallenden Bediensteten während der Dauer der Waffenübung entstandenen Kosten zu Lasten Kapitel 23 „Landesverteidigung" zu ersetzen. Außerdem sind diese Kosten den Monopolen, den Österreichischen Bundesbahnen und Bundesbetrieben, deren Personalkosten im Bundeshaushalt bei Kapitel 27 bis 29 verrechnet werden, zu Lasten Kapitel 23 „Landesverteidigung" zu vergüten. (2) Soweit die Länder durch eigene Dienstrechtsvorschriften für die im Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 7, genannten Bediensteten die Fortzahlung der Dienstbezüge mindestens in dem in den Paragraphen 21, und 22 vorgesehenen Ausmaß vorsehen, hat der Bund den im Paragraph eins, angeführten Gebietskörperschaften, Stiftungen, Fonds und Anstalten die ihnen aus der Fortzahlung der Dienstbezüge an ihre unter Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 7, fallenden Bediensteten während der Dauer der Waffenübung entstandenen Kosten zu ersetzen, soweit diese Kosten das in den Paragraphen 21 und 22 vorgesehene Ausmaß nicht übersteigen. (3) Soweit die Länder für die im Paragraph eins, Absatz 2, Z. 7 genannten Bediensteten keine den Erfordernissen des Absatz 2, entsprechenden eigenen Dienstrechtsvorschriften über die Fortzahlung der Dienstbezüge und Sonderzahlungen während der Dauer der Waffenübung erlassen, haben diese Bediensteten Anspruch auf Entschädigung nach den Bestimmungen des Abschnittes 2. ARTIKEL römisch zwei. Auf Präsentdienende finden die Bestimmungen der Paragraphen 6, 18 bis 28 und 31 des Heeresgebührengesetzes, BGBl. Nr. 152 aus 1956,, keine Anwendung. ARTIKEL römisch drei. (1) Mit der Vollziehung der Abschnitte 1 und 4 ist mit Ausnahme der Paragraphen 13 und 17 das Bundesministerium für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und den

beteiligten Bundesministerien betraut. Mit der Vollziehung des Paragraph 13, ist das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Landesverteidigung betraut. Mit der Vollziehung des Paragraph 17, ist das Bundesministerium für Landesverteidigung hinsichtlich der Stempel- und Rechtsgebühren im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen, hinsichtlich der Bundesverwaltungsabgaben im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und hinsichtlich der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Justiz betraut. (2) Mit der Vollziehung des Abschnittes 2 ist das Bundesministerium für Landesverteidigung im Einvernehmen mit den Bundesministerien für soziale Verwaltung, für Handel und Wiederaufbau und für Land- und Forstwirtschaft betraut. (3) Mit der Vollziehung des Abschnittes 5 ist mit Ausnahme des Paragraph 19, Absatz 2, das Bundesministerium für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung betraut. Mit der Vollziehung des § 19 Absatz 2, ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung betraut. (4) Mit der Vollziehung des Abschnittes 3 ist das Bundesministerium für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen und den das Berufsrecht der im Abschnitt 3 genannten Präsentdienenden vollziehenden Bundesministerien betraut. (5) Mit der Vollziehung des Abschnittes 6 sind mit Ausnahme des Paragraph 23, betraut: 1. soweit dieser Abschnitt auf die im Paragraph eins, Absatz 2, Z. 6 Litera a bis d bezeichneten Dienstverhältnisse Anwendung findet, das Bundeskanzleramt im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien; 2. soweit dieser Abschnitt auf die im Paragraph eins, Absatz 2, Z. 6 Litera e, bezeichneten Dienstverhältnisse Anwendung findet und die Vollziehung nicht den Ländern obliegt, das Bundesministerium für Unterricht, soweit es sich jedoch um Dienstverhältnisse handelt, die eine Tätigkeit an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- oder niederen Fachschulen betreffen, das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, und zwar jedes im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt. Mit der Vollziehung des Paragraph 23, Absatz eins und 2 ist das Bundesministerium für Finanzen betraut. Mit der Vollziehung des Paragraph 23, Absatz 3, ist das Bundesministerium für Landesverteidigung betraut. (6) Mit der Vollziehung des Artikel römisch zwei, sind die Bundesministerien für Finanzen und für Landesverteidigung entsprechend ihrem Wirkungsbereich betraut.

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