Der Nationalrat hat beschlossen: § 1. In der Zeit bis zum 31. Dezember 1963 können im Falle eines dringenden Bedarfes Hilfsrichter auch vor Vollendung einer vierjährigen provisorischen Dienstzeit (Paragraph 5, Absatz eins, des Gehaltsüberleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 22 aus 1947,) zum Richter ernannt werden. § 2. Eine vor Zurücklegung des vierten Dienstjahres vollstreckte Dienstzeit (Paragraph 42, Absatz 3, zweiter Satz erster Halbsatz des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54) wird für die Vorrückung in höhere Bezüge als Richter nicht angerechnet. Die Anrechnung für den Dienstrang wird dadurch nicht berührt. § 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Justiz betraut.
Schärf Raab Broda