ÖSTERREICHISCHE GESANDTSCHAFT IN BOLIVIEN La Paz, am 3. August 1960 Herr Minister! Ich beehre mich, Eurer Exzellenz mitzuteilen, daß die österreichische Bundesregierung vom Wunsche geleitet, die guten Beziehungen mit Bolivien möglichst zu fördern, und in der Absicht, den gegenseitigen Touristenverkehr zwischen den beiden Ländern zu vergrößern, bereit ist, mit der bolivianischen Regierung ein Abkommen über die gegenseitige Aufhebung von Sichtvermerken in Reisepässen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen abzuschließen: Artikel 1 Österreichische und bolivianische Staatsbürger mit gültigen österreichischen bzw. bolivianischen Reisepässen können ohne Sichtvermerk nach Bolivien bzw. Österreich einreisen. Artikel 2 Österreichische und bolivianische Staatsangehörige, die sichtvermerksfrei eingereist sind, können sich drei Monate im Gebiete des anderen Vertragsstaates aufhalten. Die zuständigen österreichischen und bolivianischen Behörden können die Verlängerung des Aufenthaltes bewilligen. Artikel 3 Österreichische Staatsangehörige, die in der Republik Bolivien ansässig sind, und bolivianische Staatsangehörige, die in der Republik Österreich ansässig sind, erhalten bei Reisen ins Ausland den für die Wiedereinreise erforderlichen Sichtvermerk gebührenfrei. Artikel 4 Die Begünstigungen dieses Abkommens befreien die österreichischen und bolivianischen Staatsangehörigen nicht von der Verpflichtung, die bolivianischen und österreichischen Gesetze und Vorschriften, betreffend die Einreise, den Aufenthalt und die Arbeitsaufnahme von Ausländern, zu beachten. Artikel 5 Die zuständigen österreichischen und bolivianischen Behörden behalten sich das Recht vor, Personen, die sie als unerwünscht ansehen, die Einreise oder den Aufenthalt in ihrem Lande zu verweigern. Artikel 6 Jeder der beiden Staaten kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit die Anwendung dieses Abkommens vorübergehend aussetzen. Diese Aussetzung ist der
anderen Regierung unverzüglich auf diplomatischem Wege mitzuteilen. Das gleiche gilt, wenn diese Maßnahme aufgehoben wird. Artikel 7 Dieses Abkommen tritt drei Monate nach erfolgter Kündigung außer Kraft. Artikel 8 Das vorliegende Abkommen tritt am 1. Oktober 1960 in Kraft. Falls die bolivianische Regierung mit den vorstehenden Bestimmungen einverstanden ist, beehre ich mich vorzuschlagen, daß diese Note und die Antwortnote Eurer Exzellenz mit dem gleichen Wortlaut als Abkommen zwischen unseren beiden Regierungen anzusehen sind. Ich benütze diese Gelegenheit, um Eurer Exzellenz den Ausdruck meiner ausgezeichneten und besonderen Hochachtung zu erneuern. Dr. Paul Zedtwitz m. p. Seiner Exzellenz Herrn Dr. Carlos Morales Guillén Minister für Auswärtige Beziehungen und Kultus La Paz (Übersetzung) MINISTERIUM FÜR AUSWÄRTIGE BEZIEHUNGEN UND KULTUS BOLIVIEN La Paz, am 3. August 1960 Herr Minister! Ich beehre mich, den Erhalt der Note Eurer Exzellenz von heute zu bestätigen und Ihnen mitzuteilen, daß die Regierung von Bolivien, von dem Wunsche geleitet, ihre Beziehungen mit Österreich enger zu gestalten und den Touristenverkehr zwischen beiden Ländern zu vergrößern, bereit ist, mit der Österreichischen Bundesregierung ein Abkommen über die gegenseitige Aufhebung von Sichtvermerken in Reisepässen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen abzuschließen: Artikel 1 Österreichische und bolivianische Staatsangehörige, die einen gültigen österreichischen bzw. bolivianischen Reisepaß besitzen, können ohne Sichtvermerk nach Bolivien bzw. Österreich einreisen. Artikel 2 Österreichische und bolivianische Staatsangehörige, die sichtvermerksfrei eingereist sind, können sich drei Monate im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten. Die zuständigen österreichischen und bolivianischen Behörden können einen darüber hinausgehenden Aufenthalt bewilligen. Artikel 3 Österreichische Staatsangehörige, die in der Republik Bolivien ansässig sind, und bolivianische Staatsangehörige, die in der Republik Österreich ansässig sind, erhalten bei Reisen ins Ausland den Wiedereinreisesichtvermerk gebührenfrei.
Artikel 4 Die Begünstigungen dieses Abkommens befreien österreichische und bolivianische Staatsangehörige nicht von der Verpflichtung, die in beiden Staaten geltenden Gesetze und Vorschriften, betreffend die Einreise, den Aufenthalt und die Arbeitsaufnahme von Ausländern, zu beachten. Artikel 5 Die zuständigen österreichischen und bolivianischen Behörden behalten sich das Recht vor, Personen, die als unerwünscht angesehen werden, die Einreise oder den Aufenthalt in ihrem Lande zu verweigern. Artikel 6 Jede der beiden Regierungen kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit die Anwendung dieses Abkommens vorübergehend aussetzen. Diese Aussetzung ist der anderen Regierung unverzüglich auf diplomatischem Wege mitzuteilen. Das gleiche gilt, wenn diese Maßnahme aufgehoben wird. Artikel 7 Dieses Abkommen tritt drei Monate nach erfolgter Kündigung außer Kraft. Artikel 8 Das vorliegende Abkommen tritt am 1. Oktober 1960 in Kraft. Diese Note, welche die Antwort auf die genannte Note Eurer Exzellenz von heute darstellt, bildet zusammen mit dieser den Abschluß des Abkommens. Ich benütze diese Gelegenheit, um Eurer Exzellenz den Ausdruck meiner ausgezeichneten und besonderen Hochachtung zu erneuern. Dr. Carlos Morales Guillén m. p. Seiner Exzellenz Herrn Dr. Paul Zedtwitz a. o. Gesandter und bev. Minister der Republik Österreich La Paz Das in diesem Notenwechsel enthaltene Abkommen ist gemäß seinem Artikel 8 am 1. Oktober 1960 in Kraft getreten.
Raab