Auf Grund des Paragraph 5, Absatz 3, des Zweiten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1960,, wird verordnet: § t. (1) Als Entschädigung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, des Zweiten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetzes werden 4% Bundesschuldverschreibungen 1955 ausgegeben. (2) Die zu diesem Zwecke zur Ausgabe gelangenden 4% Bundesschuldverschreibungen tragen im oberen hellen Kopfrand den roten Aufdruck „Gilt auch für Entschädigungen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, des Zweiten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1960". (3) Die Ausgabe solcher 4% Bundesschuldverschreibungen 1955 erfolgt mit den Zinsscheinen Nr. 11 (vom 1. Juli 1960) bis Nr. 20 (vom 2. Jänner 1965). § 2. Durch die Ausgabe von 4% Bundesschuldverschreibungen 1955 als Entschädigung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, des Zweiten Verstaatlichungs- Entschädigungsgesetzes tritt keine Änderung in der mit 1. Durchführungsverordnung zum Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 115 aus 1955,, festgelegten Ausstattung dieser Bundesschuldverschreibungen ein. Ihre Laufzeit endet daher ebenfalls am 31. Dezember 1964. Dadurch tritt auch keine Änderung in den Tilgungsbestimmungen gemäß Paragraph 4, Litera c bis f und g der 1. Durchführungsverordnung zum Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz ein. § 3. Für die Verwendung der 4% Bundesschuldverschreibungen 1955 zur Entrichtung von Abgaben nach Maßgabe der Bestimmungen des § 5 Absatz 2, des Zweiten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetzes bleiben die Bestimmungen der §§ 8 bis 12 der vorgenannten Durchführungsverordnung in Geltung.

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