Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel römisch eins. § 1. Gegenstand der Abgabe. Gegenstand der Abgabe sind 1. die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, des Grundsteuergesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 149, und 2. die Grundstücke im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Z. 2 des Grundsteuergesetzes 1955, soweit es sich um unbebaute Grundstücke handelt, die nachhaltig land- und forstwirtschaftlich genutzt werden. § 2. Bemessungsgrundlage. Bemessungsgrundlage für die Abgabe ist a) hinsichtlich der im Paragraph eins, Ziffer eins, angeführten Betriebe der für Zwecke der Grundsteuer festgesetzte Meßbetrag und b) hinsichtlich der im Paragraph eins, Ziffer 2, angeführten Grundstücke ein besonderer Meßbetrag, der sich nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes 1955 ergeben würde, wenn das Grundstück als land- und forstwirtschaftliches Vermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 148, bewertet worden wäre. § 3. Festsetzung des Jahresbetrages. Die Abgabe beträgt 150 v. H. der Bemessungsgrundlage nach Paragraph 2, Der Jahresbetrag der Abgabe ist mit Bescheid festzusetzen. Diese Festsetzung gilt innerhalb des Hauptveranlagungszeitraumes der Grundsteuermeßbeträge auch für die folgenden Jahre, soweit nicht infolge einer Änderung der Voraussetzungen für die Festsetzung des Jahresbetrages ein neuer Bescheid zu erlassen ist. § 4. Abgabeschuldner. Abgabeschuldner ist derjenige, der für den im § 1 bezeichneten Abgabegegenstand gemäß Paragraph 9, des Grundsteuergesetzes 1955 Schuldner der Grundsteuer ist. Für Grundbesitz, den der Abgabeschuldner nicht selbst bewirtschaftet, kann der Abgabeschuldner von demjenigen, der den Grundbesitz bewirtschaftet, die Rückerstattung der Abgabe verlangen. § 5. Haftung. Hinsichtlich der Haftung gelten entsprechend die Bestimmungen der Paragraphen 10 und 11 des Grundsteuergesetzes 1955. § 6. Zuständigkeit. Die Berechnung und Festsetzung des Jahresbetrages der Abgabe sowie die Einhebung und zwangsweise Einbringung obliegt jenem Finanzamt, das für die Zwecke der Grundsteuer den Meßbetrag festzusetzen hat. § 7. Entrichtung. Hinsichtlich der Entrichtung der Abgabe gelten sinngemäß die Bestimmungen der Paragraphen 29, und 30 des Grundsteuergesetzes 1955. § 8. Berechtigte Gebietskörperschaft. Die Abgabe ist eine ausschließliche Bundesabgabe im Sinne des Paragraph 6, Ziffer eins, des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 45.

Artikel römisch zwei. § 9. Inkrafttreten. Dieses Bundesgesetz tritt rückwirkend mit Beginn des Kalenderjahres 1960 in Kraft. § 10. Vollziehung. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

Schärf Raab Heilingsetzer