Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel römisch eins. Das Bundesgesetz vom 26. September 1923, BGBl. Nr. 538, über den Dienstvertrag der Angestellten in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Gutsangestelltengesetz) in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 229 aus 1937,, der Verordnung vom 24. Dezember 1938, Deutsches RGBl. römisch eins S. 1999, der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1946,, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1947,, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, Bundesgesetzblatt Nr. 108 aus 1958, und BGBl." Nr. 253 aus 1959,, wird in nachstehender Weise geändert: 1. Paragraph 17, hat zu lauten: „§ 17. (1) Ist das Dienstverhältnis ohne Zeitbestimmung eingegangen oder fortgesetzt worden, so kann es durch Kündigung nach folgenden Bestimmungen gelöst werden. (2) Mangels einer für den Dienstnehmer günstigeren Vereinbarung kann der Dienstgeber das Dienstverhältnis mit Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres durch vorgängige Kündigung
lösen. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Wochen und erhöht sich nach dem vollendeten zweiten Dienstjahr auf zwei Monate, nach dem vollendeten fünften Dienstjahr auf drei, nach dem vollendeten fünfzehnten Dienstjahr auf vier, nach dem vollendeten fünfundzwanzigsten Dienstjahr auf fünf Monate. (3) Die Kündigungsfrist kann durch Vereinbarung nicht unter die in Absatz 2, bestimmte Dauer herabgesetzt werden; jedoch kann vereinbart werden, daß die Kündigungsfrist am Fünfzehnten oder am Letzten eines Kalendermonats endigt. (4) Mangels einer für ihn günstigeren Vereinbarung kann der Dienstnehmer das Dienstverhältnis mit dem letzten Tage eines Kalendermonats unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist lösen. Diese Kündigungsfrist kann durch Vereinbarung bis zu einem halben Jahr ausgedehnt werden; doch darf die vom Dienstgeber einzuhaltende Frist nicht kürzer sein als die mit dem Dienstnehmer vereinbarte Kündigungsfrist. (5) Ist das Dienstverhältnis nur für die Zeit eines vorübergehenden Bedarfes vereinbart, so kann es während des ersten Monats von beiden Teilen jederzeit unter Einhaltung einer einwöchigen Kündigungsfrist gelöst werden." 2. Paragraph 22, Absatz eins, hat zu lauten: „(1) Hat das Dienstverhältnis ununterbrochen drei Jahre gedauert, so gebührt dem Dienstnehmer bei Auflösung des Dienstverhältnisses eine Abfertigung. Diese beträgt das Zweifache des dem Dienstnehmer für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Entgeltes und erhöht sich nach fünf Dienstjahren auf das Dreifache, nach zehn Dienstjahren auf das Vierfache, nach fünfzehn Dienstjahren auf das Sechsfache, nach zwanzig Dienstjahren auf das Neunfache und nach fünfundzwanzig Dienstjahren auf das Zwölffache des monatlichen Entgeltes. Hiebei sind, soweit das Entgelt Naturalbezüge (Paragraph 5, Abs. 2) umfaßt, diese bei Dienstnehmern, die zur Zeit der Auflösung des Dienstverhältnisses verheiratet sind, nur mit der Hälfte, bei anderen Dienstnehmern mit einem Viertel ihres Wertes in Anschlag zu bringen." Artikel römisch zwei. Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes sind auf Dienstverhältnisse, die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits gekündigt oder aufgelöst worden sind, nicht anzuwenden. Artikel römisch drei. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind das Bundesministerium für Justiz und das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung betraut.
Schärf Raab Tschadek Hartmann Proksch