Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel römisch eins. Das Bangseuchen-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 147 aus 1957,, wird abgeändert wie folgt: 1. Im Paragraph 3, erhalten die Absatz 2 und 3 folgende Fassung: „(2) Wird auf Grund von Untersuchungen im Sinne des Paragraph 12, in einem Bestand auch nur ein Rind als bangpositiv festgestellt (Bangreagent), so ist der Bestand bangverseucht im Sinne dieses Bundesgesetzes. Werden keine Bangreagenten, jedoch ein oder mehrere bangverdächtige Rinder festgestellt, so ist der Bestand bangverdächtig im Sinne dieses Bundesgesetzes. (3) Der Amtstierarzt oder der vom Landeshauptmann mit der Durchführung von Erhebungen betraute Tierarzt (beauftragte Tierarzt) hat von Amts wegen zu kennzeichnen: a) jedes Rind, das zur Untersuchung kommt, durch Ohrmarke, es sei denn, daß es durch eine solche bereits gekennzeichnet ist,
Litera b jeden Reagenten, der Bangbakterien ausscheidet oder von dem anzunehmen ist, daß er jederzeit mit dem Ausscheiden) beginnen kann (Ausscheider), durch zweimalige Lochung des rechten Ohres (Lochdurchmesser 15 mm) und c) jeden sonstigen Reagenten und jedes bangverdächtige Rind, dessen Abgabe angeordnet wird, durch einmalige Lochung." 2. Im Paragraph 4, erhalten die Absatz eins bis 3 folgende Fassung: „(1) In bangverseuchten Beständen ist die Seuche durch fristgemäße Abgabe der Bangreagenten zu tilgen. Werden in einem Bestand neben Reagenten auch bangverdächtige Rinder festgestellt, so kann die Bezirksverwaltungsbehörde die Abgabe auch der bangverdächtigen Rinder anordnen, wenn hiedurch die Tilgung der Seuche im Bestande beschleunigt werden kann. Beträgt die Zahl der Reagenten oder der Reagenten und der bangverdächtigen Rinder im Bestande drei Viertel oder mehr der ansteckungsfähigen Rinder, so kann die Bezirksverwaltungsbehörde die Abgabe sämtlicher ansteckungsfähiger Rinder des Bestandes anordnen, es sei denn, daß bei Abwägung der wirtschaftlichen oder züchterischen Interessen mit jenen der Seuchenbekämpfung erstere überwiegen (Sanierung des Bestandes). (2) Die Abgabefristen haben mindestens zwei Wochen und höchstens ein Jahr zu betragen. Innerhalb dieser Rahmenfristen hat das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft durch Verordung die zulässigen Abgabefristen je nach der Größe der Ansteckungsgefahr und des Betriebes sowie des Verseuchungsgrades des Bestandes oder des Gebietes so abzustufen, daß die Freimachung des Bekämpfungsgebietes unter tunlichster Vermeidung wirtschaftlicher Härten ehebaldigst erreicht wird. (3) Die Verpflichtung zur Abgabe und die Abgabefrist gemäß Absatz 2, hat die Bezirksverwaltungsbehörde durch Bescheid auszusprechen (Abgabebescheid). Über eine Berufung gegen den Abgabebescheid entscheidet der Landeshauptmann. Eine weitere Berufung ist nicht zulässig." 3. Im Paragraph 7, treten an Stelle der Absatz 3 und 4 folgende Absätze: „(3) Wird in einem bangfreien Bestand der Verdacht einer Verseuchung festgestellt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde zur Klärung der Seuchenverhältnisse im Bestand ein Untersuchungsverfahren einzuleiten und durch Bescheid das Ruhen der Anerkennung des Bestandes als bangfreier Bestand auszusprechen. Ein solcher Bestand darf im geschäftlichen Verkehr nicht als bangfreier Bestand bezeichnet werden und unterliegt jenen Verkehrsbeschränkungen, die erforderlich sind, um die Seuchenverhältnisse festzustellen oder die Verbreitung der Seuche zu verhindern (Sperre). Solche Verkehrsbeschränkungen können insbesondere das Verbot der Abgabe von Rindern und das Verbot des Auftriebs auf Viehmärkten sein. Berichtigt gemäß Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1960, (4) Führt das gemäß Absatz 3, eingeleitete Untersuchungsverfahren zu einem negativen Ergebnis, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Beendigung des Ruhens der Anerkennung durch Bescheid auszusprechen. (5) Ein bangfreier Bestand verliert seine Eigenschaft als solcher und ist wie ein verseuchter Bestand zu behandeln, wenn a) das gemäß Absatz 3, durchgeführte Untersuchungsverfahren auch nur bei einem Rind ein positives Ergebnis aufweist, b) Rinder des Bestandes auf gemeinsamen Weiden, die nicht bangfrei sind, geweidet wurden oder c) in den Bestand Rinder, die nicht aus bangfreien Beständen oder aus bangfreien Gebieten (Paragraph 8,) stammen, eingestellt wurden. (6) Den Verlust der Eigenschaft als bangfreier Bestand hat der Landeshauptmann durch Bescheid festzustellen. Hiezu kann der Landeshauptmann durch Verordnung auch die Bezirksverwaltungsbehörde ermächtigen." 4. Im Paragraph 8, Absatz 4, hat der Einleitungssatz zu lauten: „Wird in einem Bestand eines bangfreien Gebietes eine neuerliche Verseuchung festgestellt, so sind die Bestimmungen, die für die verseuchten Bestände gelten, mit folgenden Abänderungen anzuwenden:" 5. Paragraph 9, erhält folgende Fassung: „§ 9. Bangfreie Bestände außerhalb der Bekämpfungsgebiete. (1) In einem Bestand, der außerhalb eines Bekämpfungsgebietes oder in einem Bekämpfungsgebiet mit Vorverfahren seinen Standort hat, ist das Bekämpfungsrverfahren einzuleiten, wenn der Tierhalter dies schriftlich beantragt (freiwilliges Verfahren). Ein Anspruch auf Anerkennung der Bangfreiheit des Bestandes (Paragraph 10, Absatz eins, Litera a,) besteht nur dann, wenn der Tierhalter den Verpflichtungen, die sich für Tierhalter in Bekämpfungsgebieten nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ergeben, nachkommt. (2) Ein Verzicht des Tierhalters auf die Durchführung des Verfahrens ist zulässig. Der Verzicht ist dem Landeshauptmann anzuzeigen und hat die Wirkung, daß das Verfahren mit dem Tage des Einlangens der Anzeige eingestellt wird. Der Landeshauptmann hat das Verfahren von Amts wegen einzustellen, wenn der Tierhalter Ver-
pflichtungen, die sich für ihn aus diesem Bundesgesetz oder den auf Grund dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen und Verfügungen ergeben, trotz schriftlicher Mahnung nicht nachkommt. (3) Wurden in den Fällen des Absatz 2, Reagenten bereits festgestellt und sind diese noch nicht im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3, Litera b und c gekennzeichnet, so ist vor Einstellung des Verfahrens diese Kennzeichnung nachzuholen. (4) Wird ein Gebiet, in dem der Bestand seinen Standort hat, zu einem Bekämpfungsgebiet erklärt, so ist das bisherige Verfahren als Verfahren der planmäßigen Bekämpfung im Sinne des Paragraph 2, anzuerkennen. Ein Anspruch des Tierhalters auf Ersatz der von ihm bisher zur Sanierung des Bestandes aufgewendeten Kosten gegenüber dem Bund besteht nicht." 6. Paragraph 10, erhält folgende Fassung: „§ 10. Bescheinigungen. (1) Auf Antrag des Tierhalters ist zu bescheinigen a) die Anerkennung der Bangfreiheit des Bestandes, wenn das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 7, Ab9. 1 oder Paragraph 9, Absatz eins, festgestellt wird (Ausweis über die Anerkennung der Bangfreiheit des Bestandes); b) die Bangfreiheit des Einzelrindes, wenn das Rind aus dem Bestande des Tierhalters stammt und dieser Bestand anerkannt bangfrei ist (Zeugnis über die Herkunft des Rindes aus einem anerkannt bangfreien Bestand). Dieses Zeugnis verliert nach Ablauf von 30 Tagen, gerechnet vom Tag der Ausstellung an, seine Gültigkeit; c) das negative Ergebnis einer Blutprobe, wenn die Untersuchung des Einzelrindes einen negativen Befund ergeben hat (Zeugnis über den bangnegativen Befund eines Einzelrindes). Dieses Zeugnis verliert nach Ablauf von 30 Tagen, vom Tage der Untersuchung durch die Untersuchungsanstalt an gerechnet, seine Gültigkeit. (2) Auf Antrag des Tierhalters ist das Zeugnis gemäß Absatz eins, Litera b, bei Zutreffen der Voraussetzungen durch ein Zeugnis gemäß Absatz eins, lit. c zu ergänzen. (3) Hat der Bestand in einem bangfreien Gebiet seinen Standort, so ist in den Zeugnissen nach Absatz eins, zusätzlich noch die Bangfreiheit des Gebietes zu bescheinigen. (4) Die Bescheinigungen im Sinne der Absatz eins, und 3 hat der Landeshauptmann auszustellen. Der Landeshauptmann kann durch Verordnung die Bezirksverwaltungsbehörde zur Ausstellung dieser Bescheinigungen ermächtigen. (5) Verliert ein Bestand oder ein Gebiet die Eigenschaft der Bangfreiheit (Paragraph 7, Absatz 5, oder § 8 Absatz 3,), so verlieren auch die Bescheinigungen im Sinne der Absatz eins und 3 ihre Gültigkeit und sind vom Landeshauptmann einzuziehen. Zeugnisse gemäß Absatz eins, Litera b und c verlieren überdies auch ihre Gültigkeit, wenn eine vor Ablauf der 30tägigen Frist vorgenommene Untersuchung ein positives Ergebnis aufweist oder Bangverdacht begründet. Bei Ruhen der Anerkennung hat die Ausstellung von Zeugnissen gemäß Absatz eins, Litera b und c für Rinder des Bestandes zu unterbleiben. (6) Die Bescheinigungen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes auszustellen sind, sind von den Stempelgebühren nach dem Gebührengesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 267, sowie von den Bundesverwaltungsabgaben befreit." 7. Paragraph 16, Absatz eins, hat zu lauten: „(1) Der Landeshauptmann kann, je nach den bestehenden Weidemöglichkeiten und dem Stande der Bangbekämpfung, durch Verordnung anordnen, daß auf bestimmten gemeinsamen Weiden nur solche Rinder weiden dürfen, deren Herkunftsbestände auf der gleichen Stufe der Bangbekämpfung stehen (wie Weiden für Rinder aus verseuchten oder bangfreien Beständen, für Rinder mit negativem Befund, für bangfreie Rinder)." 8. Paragraph 17, hat zu lauten: „§ 17. Viehmärkte, Absatzveranstaltungen, Tierauktionen und Tierschauen. (1) Der Landeshauptmann hat je nach dem Bedarf und dem Stand der Bangbekämpfung durch Verordnung Viehmärkte oder Abteilungen von Viehmärkten zu bestimmen, auf die nur solche Rinder aufgetrieben werden dürfen, deren Herkunftsbestände auf der gleichen Stufe der Bangbekämpfung stehen (wie bangfreie Viehmärkte, Viehmärkte und Viehmarktabteilungen für Rinder mit negativem Befund gemäß Paragraph 10, Abs. 1 Litera c,). (2) Rinder, die den Voraussetzungen für den Auftrieb im Sinne des Absatz eins, nicht entsprechen, sind von solchen Viehmärkten oder Viehmarktabteilungen und deren Einrichtungen fernzuhalten. (3) Gelten die Auftriebsbeschränkungen im Sinne des Absatz eins, nur für einzelne Abteilungen von Viehmärkten, so müssen diese Abteilungen vom übrigen Viehmarkt so abgetrennt sein, daß jede Ansteckung durch andere Tiere ausgeschlossen ist. (4) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 3 gelten für Absatzveranstaltungen, Tierauktionen und Tierschauen sinngemäß."
Ziffer 9 Im Paragraph 19, treten folgende Änderungen ein: a) Die Absatz 2 bis 4 haben zu lauten: „(2) Die Ausmerzentschädigung ist mit einem festen Betrag je Rind zu bemessen, dessen Höhe vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen durch Verordnung festzusetzen ist. Sie beträgt je Rind höchstens 900 S (Grundbetrag). Zu diesem Grundbetrag kommt für Rinder aus Beständen, die in Bergbauerngebieten ihren Standort haben, ein Gebietszuschlag und für Herdbuchrinder ein Herdbuchzuschlag je bis zu einem Drittel des Grundbetrages der Ausmerzentschädigung. (3) Als Bergbauerngebiete gelten die Gemeinden, die in der Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 11. Jänner 1956, BGBl. Nr. 14, aufgezählt sind, darüber hinaus auch Gemeinden oder Gemeindeteile, die im Entsiedlungsgebiet im Sinne der Kundmachungen der Bundesregierung über die Entsiedlungsgebiete, BGBl. Nr. 334 aus 1937, und Nr. 371 aus 1937,, liegen. (4) Der Herdbuchnachweis ist durch Vorlage eines Herdbuchauszuges oder eines Abstammungsnachweises einer von der Landwirtschaftskammer anerkannten Züchtervereinigung zu erbringen." b) Die bisherigen Absatz 3 bis 5 erhalten die Bezeichnung Absatz 5 bis 7, Artikel römisch zwei. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft betraut.
Schärf Raab Hartmann