Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel römisch eins. Das Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetz, BGBl. Nr. 127 aus 1958,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 99 aus 1959,, wird abgeändert wie folgt: 1. Im Paragraph 13, Absatz eins und 3 hat die Frist statt „31. Dezember 1959" zu lauten „31. Dezember 1960". 2. Paragraph 18, Absatz eins, hat zu lauten: „(1) Ansuchen wegen Gewährung eines Härteausgleiches gemäß Paragraph 11, sind, sofern sie bis 30. Juni 1959 bei der Finanzlandesdirektion einlangen, bis 30. September 1959 der Bundesentschädigungskommission vorzulegen; bis 31. Dezember 1959 eingelangte Ansuchen sind der Bundesentschädigungskommission bis 31. März 1960 vorzulegen; die nach dem 31. Dezember 1959 eingelangten Ansuchen sind der Bundesentschädigungskommission jeweils binnen drei Monaten vorzulegen. Dabei hat die Finanzlandesdirektion die Ansuchen tunlichst nach dem Grad der wirtschaftlichen Not und nach den persönlichen Verhältnissen der Geschädigten in Gruppen zusammenzufassen." Artikel U. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit 31. Dezember 1959 in Kraft. Artikel römisch drei. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

Schärf Raab Kamitz