Der Nationalrat hat beschlossen:
I. ABSCHNITT.
Allgemeine Bestimmungen.
Wirkungskreis und Zweck.
§ 1. (1) Die Pharmazeutische Gehaltskasse für
Österreich (im folgenden Gehaltskasse genannt)
istist eine Körperschaft öffentlichen Rechtes und erstreckt
ihren Wirkungskreis auf das gesamte
Bundesgebiet. Sie hat ihren Sitz in Wien. Die
Gehaltskasse ist berechtigt, das Wappen der Republik
Österreich mit der Aufschrift „Pharmazeutische
Gehaltskasse für Österreich" zu führen.
(2) Der Gehaltskasse obliegt nach Maßgabe
dieses Bundesgesetzes
a) die Bemessung und Auszahlung der Bezüge
aller in öffentlichen Apotheken oder in
Anstaltsapotheken auf Grund eines Dienstvertrages
angestellten vertretungsberechtigten
Apotheker, Aspiranten und Dispensanten
sowie die Gewährung von Zuwendungen
an Pharmazeuten und deren Hinterbliebene;
b) die Verrechnung ärztlicher Verschreibungen
(Rezepte), auf Grund deren die öffentlichen
Apotheken und die Anstaltsapotheken
Arzneimittel für Rechnung der Sozialversicherungsträger
und sonstiger juristischer
Personen abzugeben haben, denen auf
Grund gesetzlicher Vorschriften beim
Arzneimittelbezug Nachlässe zu gewähren
sind (begünstigte Bezieher);
c) die unentgeltliche, gemeinnützige Stellenvermittlung
für Mitglieder.
§ 2. (1) Die Behörden, gesetzlichen Interessenvertretungen
sowie die Träger der Sozialversicherung
haben innerhalb ihres Wirkungskreises der
Gehaltskasse auf Verlangen die zur Erfüllung
ihrer Obliegenheiten erforderlichen Auskünfte zu
erteilen und die Gehaltskasse bei der Erfüllung
ihrer Aufgaben zu unterstützen. Zu gleichem
Verhalten ist die Gehaltskasse den Behörden,
den gesetzlichen Interessenvertretungen sowie
den Trägern der Sozialversicherung gegenüber
verpflichtet.
(2) Die Verwaltungsbehörden haben der Gehaltskasse
die Erteilung von Apothekenkonzessionen,
den Übergang von Realgerechtsamen
an Apotheken, die Genehmigung von Anstaltsapotheken,
die Bewilligung der Verpachtung
einer Apotheke, die Bestellung eines verantwortlichen
Leiters sowie die Genehmigung eines Fortbetriebsrechtes
nach dem Apothekengesetz,
RGBl. Nr. 5/1907, mitzuteilen. Desgleichen obliegt
den Verwaltungsbehörden die Mitteilung
des Erlöschens dieser auf den Apothekenbetrieb
Bezug habenden Berechtigungen.
Mitgliedschaft.
§ 3. (1) Die Gehaltskasse ist in die Abteilung
der Dienstnehmer und in die Abteilung der
Dienstgeber zu gliedern.
(2) Mitglieder der Gehaltskasse in der Abteilung
der Dienstnehmer sind alle in öffentlichen
Apotheken oder in Anstaltsapotheken tätigen
pharmazeutischen Fachkräfte (vertretungsberechtigte
Apotheker, Aspiranten) und Dispensanten
sowie die durch ein Mandat zu einem allgemeinen
Vertretungskörper oder zu einer Standesvertretung
der Apotheker, die Kollektivvertragsfähigkeit
besitzt, an der Ausübung ihres Berufes verhinderten
pharmazeutischen Fachkräfte, soweit
nicht die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft
zur Gehaltskasse in der Abteilung der Dienstgeber
vorliegen.
(3) Mitglieder der Gehaltskasse in der Abteilung
der Dienstgeber sind alle physischen und
juristischen Personen, die nach den Bestimmungen
des Apothekengesetzes die Berechtigung zum
Betriebe einer öffentlichen Apotheke oder einer
Anstaltsapotheke besitzen und diese Berechtigung
auch ausüben, sowie die Miteigentümer solcher
Apotheken, insofern diese in ihrer Apotheke als
pharmazeutische Fachkräfte oder als Dispensanten
tätig sind; im Falle der Verpachtung einer öffentlichen
Apotheke tritt an Stelle der Berechtigten
und der Miteigentümer der Pächter.
Beginn und Ende der Mitgliedschaft.
§ 4. (1) Die Mitgliedschaft beginnt für die
Dienstnehmer mit dem Tage des Beginnes des
Dienstverhältnisses, für die Dienstgeber mit dem
Tage, mit dem die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft
nach § 3 Abs. 3 gegeben sind.
(2) Die Mitgliedschaft endet für die Dienstnehmer
mit dem Tage der Beendigung des
Dienstverhältnisses, für die Dienstgeber mit dem
Tage der Verpachtung, der Übergabe oder der
Auflassung des Betriebes. Jedoch bleiben stellenlos
gewordene pharmazeutische Fachkräfte und
Dispensanten weiterhin Mitglieder, wenn und
solange sie auf ihren Antrag von der Gehaltskasse
als stellensuchend geführt werden.
Aufbringung der Mittel.
§ 5. Die für die Erfüllung der Aufgaben der
Gehaltskasse erforderlichen Mittel werden aufgebracht
durch:
a) Mitgliedsbeiträge,
b) Gehaltskassenumlagen,
c) Riskenausgleichsbeiträge,
d) Anrechnungsbeträge für Dienstzeitenanrechnung,
e) Konzessionstaxen und Strafgelder gemäß
den Bestimmungen des Apothekengesetzes,
f) Zuwendungen und sonstige Einkünfte.
Mitgliedsbeiträge.
§ 6. (1) Für die Dauer ihrer Mitgliedschaft
haben alle der Gehaltskasse angehörenden Personen
Mitgliedsbeiträge zu entrichten. Die Höhe
der Mitgliedsbeiträge ist vom Vorstand nach
Maßgabe des Abs. 2 zu beschließen.
eine Körperschaft öffentlichen Rechtes und erstreckt
ihren Wirkungskreis auf das gesamte
Bundesgebiet. Sie hat ihren Sitz in Wien. Die
Gehaltskasse ist berechtigt, das Wappen der Republik
Österreich mit der Aufschrift „Pharmazeutische
Gehaltskasse für Österreich" zu führen.
(2) Der Gehaltskasse obliegt nach Maßgabe
dieses Bundesgesetzes
a) die Bemessung und Auszahlung der Bezüge
aller in öffentlichen Apotheken oder in
Anstaltsapotheken auf Grund eines Dienstvertrages
angestellten vertretungsberechtigten
Apotheker, Aspiranten und Dispensanten
sowie die Gewährung von Zuwendungen
an Pharmazeuten und deren Hinterbliebene;
b) die Verrechnung ärztlicher Verschreibungen
(Rezepte), auf Grund deren die öffentlichen
Apotheken und die Anstaltsapotheken
Arzneimittel für Rechnung der Sozialversicherungsträger
und sonstiger juristischer
Personen abzugeben haben, denen auf
Grund gesetzlicher Vorschriften beim
Arzneimittelbezug Nachlässe zu gewähren
sind (begünstigte Bezieher);
c) die unentgeltliche, gemeinnützige Stellenvermittlung
für Mitglieder.
§ 2. (1) Die Behörden, gesetzlichen Interessenvertretungen
sowie die Träger der Sozialversicherung
haben innerhalb ihres Wirkungskreises der
Gehaltskasse auf Verlangen die zur Erfüllung
ihrer Obliegenheiten erforderlichen Auskünfte zu
erteilen und die Gehaltskasse bei der Erfüllung
ihrer Aufgaben zu unterstützen. Zu gleichem
Verhalten ist die Gehaltskasse den Behörden,
den gesetzlichen Interessenvertretungen sowie
den Trägern der Sozialversicherung gegenüber
verpflichtet.
(2) Die Verwaltungsbehörden haben der Gehaltskasse
die Erteilung von Apothekenkonzessionen,
den Übergang von Realgerechtsamen
an Apotheken, die Genehmigung von Anstaltsapotheken,
die Bewilligung der Verpachtung
einer Apotheke, die Bestellung eines verantwortlichen
Leiters sowie die Genehmigung eines Fortbetriebsrechtes
nach dem Apothekengesetz,
RGBl. Nr. 5 aus 1907,, mitzuteilen. Desgleichen obliegt
den Verwaltungsbehörden die Mitteilung
des Erlöschens dieser auf den Apothekenbetrieb
Bezug habenden Berechtigungen.
Mitgliedschaft.
§ 3. (1) Die Gehaltskasse ist in die Abteilung
der Dienstnehmer und in die Abteilung der
Dienstgeber zu gliedern.
(2) Mitglieder der Gehaltskasse in der Abteilung
der Dienstnehmer sind alle in öffentlichen
Apotheken oder in Anstaltsapotheken tätigen
pharmazeutischen Fachkräfte (vertretungsberechtigte
Apotheker, Aspiranten) und Dispensanten
sowie die durch ein Mandat zu einem allgemeinen
Vertretungskörper oder zu einer Standesvertretung
der Apotheker, die Kollektivvertragsfähigkeit
besitzt, an der Ausübung ihres Berufes verhinderten
pharmazeutischen Fachkräfte, soweit
nicht die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft
zur Gehaltskasse in der Abteilung der Dienstgeber
vorliegen.
(3) Mitglieder der Gehaltskasse in der Abteilung
der Dienstgeber sind alle physischen und
juristischen Personen, die nach den Bestimmungen
des Apothekengesetzes die Berechtigung zum
Betriebe einer öffentlichen Apotheke oder einer
Anstaltsapotheke besitzen und diese Berechtigung
auch ausüben, sowie die Miteigentümer solcher
Apotheken, insofern diese in ihrer Apotheke als
pharmazeutische Fachkräfte oder als Dispensanten
tätig sind; im Falle der Verpachtung einer öffentlichen
Apotheke tritt an Stelle der Berechtigten
und der Miteigentümer der Pächter.
Beginn und Ende der Mitgliedschaft.
§ 4. (1) Die Mitgliedschaft beginnt für die
Dienstnehmer mit dem Tage des Beginnes des
Dienstverhältnisses, für die Dienstgeber mit dem
Tage, mit dem die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft
nach Paragraph 3, Absatz 3, gegeben sind.
(2) Die Mitgliedschaft endet für die Dienstnehmer
mit dem Tage der Beendigung des
Dienstverhältnisses, für die Dienstgeber mit dem
Tage der Verpachtung, der Übergabe oder der
Auflassung des Betriebes. Jedoch bleiben stellenlos
gewordene pharmazeutische Fachkräfte und
Dispensanten weiterhin Mitglieder, wenn und
solange sie auf ihren Antrag von der Gehaltskasse
als stellensuchend geführt werden.
Aufbringung der Mittel.
§ 5. Die für die Erfüllung der Aufgaben der
Gehaltskasse erforderlichen Mittel werden aufgebracht
durch:
a) Mitgliedsbeiträge,
b) Gehaltskassenumlagen,
c) Riskenausgleichsbeiträge,
d) Anrechnungsbeträge für Dienstzeitenanrechnung,
e) Konzessionstaxen und Strafgelder gemäß
den Bestimmungen des Apothekengesetzes,
f) Zuwendungen und sonstige Einkünfte.
Mitgliedsbeiträge.
§ 6. (1) Für die Dauer ihrer Mitgliedschaft
haben alle der Gehaltskasse angehörenden Personen
Mitgliedsbeiträge zu entrichten. Die Höhe
der Mitgliedsbeiträge ist vom Vorstand nach
Maßgabe des Absatz 2, zu beschließen.
(2)Absatz 2,Die Höhe der Mitgliedsbeiträge darf monatlich
höchstens betragen:
a) bei Mitgliedern in der Abteilung der
Dienstnehmer, die von der Gehaltskasse besoldet
werden, 8 v. H. des ihnen gemäß
den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
zustehenden Monatsbezuges;
b) bei Riskenausgleichern (§ 8) sowie bei Miteigentümern,
die nicht verantwortliche
Leiter einer Apotheke sind, 8 v. H. des
Monatsbezuges, der ihnen im Falle der Besoldung
durch die Gehaltskasse nach den
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zustehen
würde;
c) bei Mitgliedern in der Abteilung der
Dienstgeber, ausgenommen die Miteigentümer,
1 v. H. der für einen im Volldienst
stehenden vertretungsberechtigten Apotheker
monatlich zu entrichtenden Gehaltskassenumlage
zuzüglich 8 v. H. der Umlage,
die für jeden in der Apotheke tätigen vertretungsberechtigten
Apotheker, Aspiranten
und Dispensanten zu leisten ist, sowie
0'1 v. H. des Betrages des in ihrer Apotheke
im vorangegangenen Kalenderjahr
mit den begünstigten Beziehern getätigten
Umsatzes. Werden keine vertretungsberechtigten
Apotheker, Aspiranten und Dispensanten
in der Apotheke beschäftigt, ist an
Stelle des Betrages von 1 v. H. der für
einen im Volldienst stehenden vertretungsberechtigten
Apotheker monatlich zu entrichtenden
Gehaltskassenumlage 8 v. H.
dieser Umlage zu entrichten.
(3) Den durch die Gehaltskasse besoldeten Mitgliedern
in der Abteilung der Dienstnehmer werden
die Mitgliedsbeiträge von ihrem Gehalt oder
von ihrer Entlohnung anläßlich der Bezugsauszahlung
von der Gehaltskasse monatlich einbehalten.
(4) Der Leiter einer öffentlichen Apotheke
(Konzessionsträger, Inhaber, Pächter oder verantwortlicher
Leiter) oder einer Anstaltsapotheke
hat die vom Dienstgeber und von den Riskenausgleichern
(§ 8) zu leistenden Beiträge monatlich
an die Gehaltskasse abzuführen.
Gehaltskassenumlagen.
§ 7. (1) Die Mitglieder der Gehaltskasse in der
Abteilung der Dienstgeber haben für jede in
ihrer Apotheke auf Grund eines Dienstvertrages
angestellte pharmazeutische Fachkraft und für
jeden Dispensanten monatlich eine Umlage an die
Gehaltskasse zu entrichten.
(2) Bei Berechnung der Gehaltskassenumlage,
die für einen im Volldienst stehenden vertretungsberechtigten
Apotheker monatlich zu entrichten
ist, ist von dem für ein Jahr erforderlichen
Besoldungsaufwand aller durch die Gehaltskasse
zu besoldenden vertretungsberechtigten
Apotheker auszugehen; dieser Betrag ist um
1 v. H. des Besoldungsaufwandes sowie um den
für ein Jahr veranschlagten sonstigen Aufwand
der Gehaltskasse zu vermehren. Die so ermittelte
Summe ist durch jene Mitgliederzahl zu teilen,
die sich bei Umrechnung der im Voll- und Teildienst
stehenden von der Gehaltskasse zu besoldenden
vertretungsberechtigten Apotheker auf
volldienstleistende vertretungsberechtigte Apotheker
ergibt; der zwölfte Teil hievon ist der
Betrag der für einen im Volldienst stehenden
vertretungsberechtigten Apotheker monatlich zu
entrichtenden Gehaltskassenumlage.
(3) Für Aspiranten und Dispensanten sind die
Umlagen sinngemäß entsprechend den Bestimmungen
des Abs. 2 zu berechnen.
(4) Die Höhe der Gehaltskassenumlagen ist
vom Vorstand zu beschließen und nach den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes kundzumachen.
(5) Die Gehaltskassenumlage ist auch für jene
Zeiten zu entrichten, während derer dem Dienstnehmer
gemäß den Bestimmungen des Angestelltengesetzes,
BGBl. Nr. 292/1921, eine Abfertigung
gebührt und diese nach den Bestimmungen
des § 14 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes
nicht vom Dienstgeber zu bezahlen ist.
Riskenausgleich.
§ 8. (1) Die Nachkommen eines Mitgliedes der
Gehaltskasse in der Abteilung der Dienstgeber,
die in dessen Apotheke im pharmazeutischen
Dienst stehen, können für die Dauer dieser
Tätigkeit auf die Besoldung durch die Gehaltskasse
verzichten. Die Verzichtserklärung ist
schriftlich aus Anlaß der erstmaligen Anmeldung
bei der Gehaltskasse abzugeben; sie ist unwiderruflich.
(2) Die Vorfahren eines Mitgliedes der Gehaltskasse
in der Abteilung der Dienstgeber, die
in dessen Apotheke im pharmazeutischen Dienst
stehen, werden für die Dauer dieser Tätigkeit
durch die Gehaltskasse nicht besoldet.
(3) Für jeden Nachkommen, der auf die Besoldung
durch die Gehaltskasse verzichtet hat,
sowie für jeden der im Abs. 2 angeführten Vorfahren
hat das der Gehaltskasse in der Abteilung
der Dienstgeber angehörende Mitglied statt der
Gehaltskassenumlage monatlich einen Riskenausgleichsbeitrag
zu entrichten.
(1) Die Zahlung des Riskenausgleichsbeitrages
für die in den Abs. 1 und 3 genannten Personen
entfällt, wenn die monatlichen Gehaltsbezüge,
die ihnen bei Besoldung durch die Gehaltskasse
nach diesem Bundesgesetz gebühren
würden, die Höhe der Gehaltskassenumlage erreichen
oder überschreiten.
(5) Auf den Ehegatten eines der Gehaltskasse
in der Abteilung der Dienstgeber angehörenden
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge darf monatlich
höchstens betragen:
a) bei Mitgliedern in der Abteilung der
Dienstnehmer, die von der Gehaltskasse besoldet
werden, 8 v. H. des ihnen gemäß
den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
zustehenden Monatsbezuges;
b) bei Riskenausgleichern (Paragraph 8,) sowie bei Miteigentümern,
die nicht verantwortliche
Leiter einer Apotheke sind, 8 v. H. des
Monatsbezuges, der ihnen im Falle der Besoldung
durch die Gehaltskasse nach den
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zustehen
würde;
c) bei Mitgliedern in der Abteilung der
Dienstgeber, ausgenommen die Miteigentümer,
1 v. H. der für einen im Volldienst
stehenden vertretungsberechtigten Apotheker
monatlich zu entrichtenden Gehaltskassenumlage
zuzüglich 8 v. H. der Umlage,
die für jeden in der Apotheke tätigen vertretungsberechtigten
Apotheker, Aspiranten
und Dispensanten zu leisten ist, sowie
0'1 v. H. des Betrages des in ihrer Apotheke
im vorangegangenen Kalenderjahr
mit den begünstigten Beziehern getätigten
Umsatzes. Werden keine vertretungsberechtigten
Apotheker, Aspiranten und Dispensanten
in der Apotheke beschäftigt, ist an
Stelle des Betrages von 1 v. H. der für
einen im Volldienst stehenden vertretungsberechtigten
Apotheker monatlich zu entrichtenden
Gehaltskassenumlage 8 v. H.
dieser Umlage zu entrichten.
(3) Den durch die Gehaltskasse besoldeten Mitgliedern
in der Abteilung der Dienstnehmer werden
die Mitgliedsbeiträge von ihrem Gehalt oder
von ihrer Entlohnung anläßlich der Bezugsauszahlung
von der Gehaltskasse monatlich einbehalten.
(4) Der Leiter einer öffentlichen Apotheke
(Konzessionsträger, Inhaber, Pächter oder verantwortlicher
Leiter) oder einer Anstaltsapotheke
hat die vom Dienstgeber und von den Riskenausgleichern
(Paragraph 8,) zu leistenden Beiträge monatlich
an die Gehaltskasse abzuführen.
Gehaltskassenumlagen.
§ 7. (1) Die Mitglieder der Gehaltskasse in der
Abteilung der Dienstgeber haben für jede in
ihrer Apotheke auf Grund eines Dienstvertrages
angestellte pharmazeutische Fachkraft und für
jeden Dispensanten monatlich eine Umlage an die
Gehaltskasse zu entrichten.
(2) Bei Berechnung der Gehaltskassenumlage,
die für einen im Volldienst stehenden vertretungsberechtigten
Apotheker monatlich zu entrichten
ist, ist von dem für ein Jahr erforderlichen
Besoldungsaufwand aller durch die Gehaltskasse
zu besoldenden vertretungsberechtigten
Apotheker auszugehen; dieser Betrag ist um
1 v. H. des Besoldungsaufwandes sowie um den
für ein Jahr veranschlagten sonstigen Aufwand
der Gehaltskasse zu vermehren. Die so ermittelte
Summe ist durch jene Mitgliederzahl zu teilen,
die sich bei Umrechnung der im Voll- und Teildienst
stehenden von der Gehaltskasse zu besoldenden
vertretungsberechtigten Apotheker auf
volldienstleistende vertretungsberechtigte Apotheker
ergibt; der zwölfte Teil hievon ist der
Betrag der für einen im Volldienst stehenden
vertretungsberechtigten Apotheker monatlich zu
entrichtenden Gehaltskassenumlage.
(3) Für Aspiranten und Dispensanten sind die
Umlagen sinngemäß entsprechend den Bestimmungen
des Absatz 2, zu berechnen.
(4) Die Höhe der Gehaltskassenumlagen ist
vom Vorstand zu beschließen und nach den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes kundzumachen.
(5) Die Gehaltskassenumlage ist auch für jene
Zeiten zu entrichten, während derer dem Dienstnehmer
gemäß den Bestimmungen des Angestelltengesetzes,
BGBl. Nr. 292 aus 1921,, eine Abfertigung
gebührt und diese nach den Bestimmungen
des Paragraph 14, Absatz 3, dieses Bundesgesetzes
nicht vom Dienstgeber zu bezahlen ist.
Riskenausgleich.
§ 8. (1) Die Nachkommen eines Mitgliedes der
Gehaltskasse in der Abteilung der Dienstgeber,
die in dessen Apotheke im pharmazeutischen
Dienst stehen, können für die Dauer dieser
Tätigkeit auf die Besoldung durch die Gehaltskasse
verzichten. Die Verzichtserklärung ist
schriftlich aus Anlaß der erstmaligen Anmeldung
bei der Gehaltskasse abzugeben; sie ist unwiderruflich.
(2) Die Vorfahren eines Mitgliedes der Gehaltskasse
in der Abteilung der Dienstgeber, die
in dessen Apotheke im pharmazeutischen Dienst
stehen, werden für die Dauer dieser Tätigkeit
durch die Gehaltskasse nicht besoldet.
(3) Für jeden Nachkommen, der auf die Besoldung
durch die Gehaltskasse verzichtet hat,
sowie für jeden der im Absatz 2, angeführten Vorfahren
hat das der Gehaltskasse in der Abteilung
der Dienstgeber angehörende Mitglied statt der
Gehaltskassenumlage monatlich einen Riskenausgleichsbeitrag
zu entrichten.
(1) Die Zahlung des Riskenausgleichsbeitrages
für die in den Absatz eins und 3 genannten Personen
entfällt, wenn die monatlichen Gehaltsbezüge,
die ihnen bei Besoldung durch die Gehaltskasse
nach diesem Bundesgesetz gebühren
würden, die Höhe der Gehaltskassenumlage erreichen
oder überschreiten.
(5) Auf den Ehegatten eines der Gehaltskasse
in der Abteilung der Dienstgeber angehörenden
Mitgliedes, der in dessen Apotheke im pharmazeutischen
Dienst tätig ist, sind die Bestimmungen
der Abs. 1, 3 und 4 sinngemäß anzuwenden.
(6) Der Riskenausgleichsbeitrag ist derart zu
berechnen, daß zunächst der Betrag ermittelt
wird, der im vergangenen Jahr für Nachkommen
und Ehegatten, die auf eine Besoldung durch die
Gehaltskasse verzichtet haben, sowie für die im
Abs. 2 angeführten Vorfahren an Gehaltskassenumlagen
insgesamt zu leisten gewesen wäre. Von
dieser Summe ist der Betrag abzuziehen, der bei
Besoldung dieser Personen durch die Gehaltskasse
während desselben Zeitraumes hätte aufgewendet
werden müssen. Dieser verbleibende Rest ist um
20 v. H. zu kürzen und durch die Zahl der
Riskenausgleicher zu teilen; der zwölfte Teil
hievon ergibt den monatlich zu entrichtenden
Riskenausgleichsbeitrag.
(7) Die Gehaltskasse hat den Riskenausgleichsbeitrag
jeweils im Monat Dezember für das folgende
Jahr zu berechnen und nach den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes kundzumachen.
Zahlung der Gehaltskassenumlagen
und des Riskenausgleichs.
§ 9. (1) Die Gehaltskasse hat zu Beginn eines
jeden Monats dem Leiter einer öffentlichen Apotheke
(Konzessionsträger, Inhaber, Pächter oder
verantwortlichen Leiter) oder einer Anstaltsapotheke
die nach den Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes von ihm abzuführenden Mitgliedsbeiträge,
Gehaltskassenumlagen und Riskenausgleichsbeiträge
vorzuschreiben.
(2) Auf Verlangen ist dem Dienstgeber ein Vorschreibungsbescheid
zu erteilen.
(3) Der Leiter einer öffentlichen Apotheke
oder einer Anstaltsapotheke ist verpflichtet, die
gemäß § 6 Abs. 4 abzuführenden Mitgliedsbeiträge,
die vom Dienstgeber zu leistenden Gehaltskassenumlagen
und den Riskenausgleichsbeitrag
an die Gehaltskasse bis zum 20. eines jeden
Monats im vorhinein zu entrichten.
(4) Die Gehaltskasse ist berechtigt, ihre gemäß
Abs. 3 fälligen Forderungen sowie die für Rückstände
ihr selbst durch die Säumnis entstandenen
Kosten auf Rezeptbeträge, die den säumigen Inhabern
öffentlicher Apotheken oder Anstaltsapotheken
nach § 36 zustehen, aufzurechnen. Als
Inhaber ist derjenige anzusehen, auf dessen Rechnung
der Betrieb geführt wird.
(5) Zahlungsrückstände sind gemäß den Bestimmungen
des § 3 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes
1950, BGBl. Nr. 172, auf
Grund eines Rückstandsausweises einzutreiben.
(6) Für die Befriedigung der der Gehaltskasse
gegen Dienstgeber gesetzlich zustehenden Forderungen
im Konkurs- und im Ausgleichsverfahren
gelten die Vorschriften der Konkurs- und
der Ausgleichsordnung über die Steuern und Gebühren.
Meldungen.
§ 10. (1) Der Leiter einer öffentlichen Apotheke
(Konzessionsträger, Inhaber, Pächter oder verantwortlicher
Leiter) oder einer Anstaltsapotheke
ist verpflichtet, der Gehaltskasse binnen drei
Tagen die Aufnahme und die Beendigung der
Tätigkeit einer pharmazeutischen Fachkraft sowie
eines Dispensanten zu melden.
(2) Wird eine Anmeldung unterlassen oder eine
dem tatsächlichen Dienstausmaß widersprechende
Meldung erstattet, so sind die der Gehaltskasse
hiedurch entgangenen Gehaltskassenumlagen,
Riskenausgleichsbeiträge und Mitgliedsbeiträge
nachzuzahlen. Gleichzeitig ist ein Säumniszuschlag
in der Höhe von 6 v. H. der nachzuzahlenden
Beträge zu leisten.
(3) Ansprüche im Sinne des Abs. 2 erlöschen
mit Ablauf von sechs Jahren nach Kenntnis der
die Zahlungspflicht begründenden Umstände.
II. ABSCHNITT.
Leistungen der Gehaltskasse.
A. Bemessung und Auszahlung der Bezüge.
Gehalt und Entlohnung.
§ 11. Die Gehaltskasse hat die Bezüge (Gehalt,
Entlohnung, Familienzulagen, Sonderzahlungen)
aller in öffentlichen Apotheken und in
Anstaltsapotheken auf Grund eines Dienstvertrages
angestellten Pharmazeuten (vertretungsberechtigte
Apotheker, Aspiranten und Dispensanten)
nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
zu bemessen und auszuzahlen.
§ 12. (1) Der Bemessung der den angestellten
Pharmazeuten gebührenden Bezüge sind Gehalts
(Entlohnungs)schemen zugrunde zu legen.
Die Gehaltsschemen für vertretungsberechtigte
Apotheker und Dispensanten haben 18 Gehaltsstufen
zu umfassen, das Entlohnungsschema für
Aspiranten hat aus vier Entlohnungsstufen zu
bestehen. Die Gehalts(Entlohnungs)schemen, die
Höhe der Familienzulagen sowie die Höhe
und Anzahl der Sonderzahlungen sind vom Vorstand
nach Anhörung der Kollektivvertragspartner
festzusetzen und kundzumachen.
(2) Der für die niedrigste Gehaltsstufe des Gehaltsschemas
für vertretungsberechtigte Apotheker
festzusetzende Gehalt darf den nach § 28
Aus. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54,
einem Beamten der Verwendunggruppe A in der
ersten Gehaltsstufe der III. Dienstklasse gebührenden
Gehalt nicht unterschreiten. Der für die
höchste Gehaltsstufe dieses Gehaltsschemas festzusetzende
Gehalt darf nicht geringer sein als
Mitgliedes, der in dessen Apotheke im pharmazeutischen
Dienst tätig ist, sind die Bestimmungen
der Absatz eins, 3 und 4 sinngemäß anzuwenden.
(6) Der Riskenausgleichsbeitrag ist derart zu
berechnen, daß zunächst der Betrag ermittelt
wird, der im vergangenen Jahr für Nachkommen
und Ehegatten, die auf eine Besoldung durch die
Gehaltskasse verzichtet haben, sowie für die im
Abs. 2 angeführten Vorfahren an Gehaltskassenumlagen
insgesamt zu leisten gewesen wäre. Von
dieser Summe ist der Betrag abzuziehen, der bei
Besoldung dieser Personen durch die Gehaltskasse
während desselben Zeitraumes hätte aufgewendet
werden müssen. Dieser verbleibende Rest ist um
20 v. H. zu kürzen und durch die Zahl der
Riskenausgleicher zu teilen; der zwölfte Teil
hievon ergibt den monatlich zu entrichtenden
Riskenausgleichsbeitrag.
(7) Die Gehaltskasse hat den Riskenausgleichsbeitrag
jeweils im Monat Dezember für das folgende
Jahr zu berechnen und nach den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes kundzumachen.
Zahlung der Gehaltskassenumlagen
und des Riskenausgleichs.
§ 9. (1) Die Gehaltskasse hat zu Beginn eines
jeden Monats dem Leiter einer öffentlichen Apotheke
(Konzessionsträger, Inhaber, Pächter oder
verantwortlichen Leiter) oder einer Anstaltsapotheke
die nach den Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes von ihm abzuführenden Mitgliedsbeiträge,
Gehaltskassenumlagen und Riskenausgleichsbeiträge
vorzuschreiben.
(2) Auf Verlangen ist dem Dienstgeber ein Vorschreibungsbescheid
zu erteilen.
(3) Der Leiter einer öffentlichen Apotheke
oder einer Anstaltsapotheke ist verpflichtet, die
gemäß Paragraph 6, Absatz 4, abzuführenden Mitgliedsbeiträge,
die vom Dienstgeber zu leistenden Gehaltskassenumlagen
und den Riskenausgleichsbeitrag
an die Gehaltskasse bis zum 20. eines jeden
Monats im vorhinein zu entrichten.
(4) Die Gehaltskasse ist berechtigt, ihre gemäß
Abs. 3 fälligen Forderungen sowie die für Rückstände
ihr selbst durch die Säumnis entstandenen
Kosten auf Rezeptbeträge, die den säumigen Inhabern
öffentlicher Apotheken oder Anstaltsapotheken
nach Paragraph 36, zustehen, aufzurechnen. Als
Inhaber ist derjenige anzusehen, auf dessen Rechnung
der Betrieb geführt wird.
(5) Zahlungsrückstände sind gemäß den Bestimmungen
des Paragraph 3, des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes
1950, Bundesgesetzblatt Nr. 172, auf
Grund eines Rückstandsausweises einzutreiben.
(6) Für die Befriedigung der der Gehaltskasse
gegen Dienstgeber gesetzlich zustehenden Forderungen
im Konkurs- und im Ausgleichsverfahren
gelten die Vorschriften der Konkurs- und
der Ausgleichsordnung über die Steuern und Gebühren.
Meldungen.
§ 10. (1) Der Leiter einer öffentlichen Apotheke
(Konzessionsträger, Inhaber, Pächter oder verantwortlicher
Leiter) oder einer Anstaltsapotheke
ist verpflichtet, der Gehaltskasse binnen drei
Tagen die Aufnahme und die Beendigung der
Tätigkeit einer pharmazeutischen Fachkraft sowie
eines Dispensanten zu melden.
(2) Wird eine Anmeldung unterlassen oder eine
dem tatsächlichen Dienstausmaß widersprechende
Meldung erstattet, so sind die der Gehaltskasse
hiedurch entgangenen Gehaltskassenumlagen,
Riskenausgleichsbeiträge und Mitgliedsbeiträge
nachzuzahlen. Gleichzeitig ist ein Säumniszuschlag
in der Höhe von 6 v. H. der nachzuzahlenden
Beträge zu leisten.
(3) Ansprüche im Sinne des Absatz 2, erlöschen
mit Ablauf von sechs Jahren nach Kenntnis der
die Zahlungspflicht begründenden Umstände.
II. ABSCHNITT.
Leistungen der Gehaltskasse.
A. Bemessung und Auszahlung der Bezüge.
Gehalt und Entlohnung.
§ 11. Die Gehaltskasse hat die Bezüge (Gehalt,
Entlohnung, Familienzulagen, Sonderzahlungen)
aller in öffentlichen Apotheken und in
Anstaltsapotheken auf Grund eines Dienstvertrages
angestellten Pharmazeuten (vertretungsberechtigte
Apotheker, Aspiranten und Dispensanten)
nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
zu bemessen und auszuzahlen.
§ 12. (1) Der Bemessung der den angestellten
Pharmazeuten gebührenden Bezüge sind Gehalts
(Entlohnungs)schemen zugrunde zu legen.
Die Gehaltsschemen für vertretungsberechtigte
Apotheker und Dispensanten haben 18 Gehaltsstufen
zu umfassen, das Entlohnungsschema für
Aspiranten hat aus vier Entlohnungsstufen zu
bestehen. Die Gehalts(Entlohnungs)schemen, die
Höhe der Familienzulagen sowie die Höhe
und Anzahl der Sonderzahlungen sind vom Vorstand
nach Anhörung der Kollektivvertragspartner
festzusetzen und kundzumachen.
(2) Der für die niedrigste Gehaltsstufe des Gehaltsschemas
für vertretungsberechtigte Apotheker
festzusetzende Gehalt darf den nach Paragraph 28,
Aus. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54,
einem Beamten der Verwendunggruppe A in der
ersten Gehaltsstufe der römisch drei. Dienstklasse gebührenden
Gehalt nicht unterschreiten. Der für die
höchste Gehaltsstufe dieses Gehaltsschemas festzusetzende
Gehalt darf nicht geringer sein als
derder nach der vorgenannten Bestimmung des Gehaltsgesetzes
einem Beamten in der dritten Gehaltsstufe
der VII. Dienstklasse gebührende Gehalt.
(3) Der Gehalt eines Dispensanten hat mindestens
60 v. H. und höchstens 80 v. H. des Gehalts
eines vertretungsberechtigten Apothekers
in der gleichen Gehaltsstufe zu betragen.
(4) Die einem Aspiranten gebührende Entlohnung
ist mit mindestens 20 v. H. und höchstens
50 v. H. der für einen im Volldienst stehenden
vertretungsberechtigten Apotheker monatlich
zu entrichtenden Gehaltskassenumlage (§ 7
Abs. 2) festzusetzen.
(5) Die Einreihung in eine Gehalts(Entlohnungs)
stufe hat sich nach den in öffentlichen
Apotheken oder in Anstaltsapotheken als vertretungsberechtigter
Apotheker, Dispensant oder
Aspirant tatsächlich zurückgelegten und bei der
Gehaltskasse gemeldeten Dienstzeiten und bei
vertretungsberechtigten Apothekern und Dispensanten
außerdem nach den für die Vorrückung
in höhere Bezüge angerechneten Zeiträumen
(§§ 15 bis 21) zu richten.
(6) Die Vorrückungsfrist in die nächsthöhere
Gehaltsstufe hat zwei im Volldienst zurückgelegte
oder als Volldienst angerechnete Jahre,
die Vorrückungsfrist in die nächsthöhere Entlohnungsstufe
ein Halbjahr zu betragen.
§ 13. (1) Die in den Gehalts(Entlohnungs)schemen
angeführten Bezüge haben sich auf das
jeweils als Volldienst geltende Dienstausmaß und
auf einen vollen Kalendermonat ohne Rücksicht
auf die tatsächliche Anzahl der Tage zu beziehen.
(2) Die Festsetzung des Dienstausmaßes des
Volldienstes (10/10-Dienst) bleibt der kollektivvertraglichen
Regelung vorbehalten; besteht kein
Kollektivvertrag, so hat als Volldienst eine
monatliche Dienstleistung von 180 Stunden, bezogen
auf den mit 30 Tagen angenommenen
Monat, zu gelten.
(3) Nicht vollbeschäftigte Dienstnehmer haben
die ihrem Dienstausmaß entsprechenden Teile der
Bezüge zu erhalten.
(4) Ergeben sich bei Berechnung des Teildienstes
Bruchteile von Zehnteln, so ist der Umfang des
Teildienstes mit einer der Dienstzeit jeweils
nächstkommenden höheren Zahl vom vollen
Zehntel des normalen Monatsvolldienstes, jedoch
nicht unter 2/10 zu bemessen.
§ 14. (1) Entgelte für Dienstleistungen, die über
das im § 13 Abs. 2 angeführte Ausmaß des Volldienstes
hinausgehen, sowie Entgelte für Dienstleistungen
besonderer Art (zum Beispiel Leiterzulagen,
Belastungszulagen u. dgl.) sind vom
Dienstgeber selbst zu entrichten. Derartige Ansprüche
können nur dem Dienstgeber gegenüber
geltend gemacht werden.
(2) Das gleiche gilt, wenn im Dienstvertrag
sonstige höhere als die nach den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes gebührenden Entgelte bedungen
worden sind.
(3) Ebenso sind Ersatzansprüche des Dienstnehmers
wegen einer vom Dienstgeber verschuldeten
vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses
einschließlich einer allfälligen Abfertigung
sowie Ersatzansprüche wegen einer vom
Dienstgeber verschuldeten Verzögerung des
Dienstantrittes nur gegen den Dienstgeber
geltend zu machen.
Anrechnung von Dienstzeiten.
§ 15. (1) Den von der Gehaltskasse zu besoldenden
Dienstnehmern sind ohne Ansuchen
für die Vorrückung in höhere Bezüge anzurechnen:
a) die Zeiten, während deren sie Mitglieder
der Gehaltskasse in der Abteilung der
Dienstgeber waren;
b) Zeiten, während deren sie Funktionäre in
der Österreichischen Apothekerkammer,
der Pharmazeutischen Gehaltskasse für
Österreich oder einer sonstigen Standesvertretung
der Apotheker, die Kollektivvertragsfähigkeit
besitzt, waren;
c) Zeiten, während deren sie nach Erlangung
der Mitgliedschaft zur Gehaltskasse auf
Grund eines Mandates zu einem allgemeinen
Vertretungskörper oder zu einer
beruflichen Interessenvertretung an der
Ausübung des pharmazeutischen Berufes
verhindert waren.
(2) Dienstnehmern sind auf Ansuchen für die
Vorrückung in höhere Bezüge anzurechnen:
a) die vor Geltung des Gehaltskassengesetzes,
BGBl. Nr. 23/1928, im Volldienst in einer
öffentlichen oder in einer Anstaltsapotheke
zurückgelegten Zeiten, für die die Gehaltsauszahlung
unmittelbar oder mittelbar
durch die „Allgemeine Gehaltskasse der
Apotheker Österreichs" erfolgte, zuzüglich
eines Fünftels ihrer tatsächlichen Dauer;
b) die Militärdienstzeit als Angehöriger der
österreichisch-ungarischen Armee in den
Kalenderjahren 1914 bis einschließlich 1918
und Behinderungszeiten im Sinne des § 6
der Vollzugsanweisung des Staatsamtes für
Volksgesundheit, StGBl. Nr. 136/1919;
c) Zeiten, während deren der Dienstnehmer
unter der Voraussetzung des Besitzes der
österreichischen Staatsbürgerschaft am
13. März 1938
1. nach dem 13. März 1938 durch militärische
Dienstleistung, durch Kriegsgefangenschaft
oder einen anderen durch
Krieg gegebenen Grund oder
nach der vorgenannten Bestimmung des Gehaltsgesetzes
einem Beamten in der dritten Gehaltsstufe
der römisch sieben. Dienstklasse gebührende Gehalt.
(3) Der Gehalt eines Dispensanten hat mindestens
60 v. H. und höchstens 80 v. H. des Gehalts
eines vertretungsberechtigten Apothekers
in der gleichen Gehaltsstufe zu betragen.
(4) Die einem Aspiranten gebührende Entlohnung
ist mit mindestens 20 v. H. und höchstens
50 v. H. der für einen im Volldienst stehenden
vertretungsberechtigten Apotheker monatlich
zu entrichtenden Gehaltskassenumlage (Paragraph 7,
Abs. 2) festzusetzen.
(5) Die Einreihung in eine Gehalts(Entlohnungs)
stufe hat sich nach den in öffentlichen
Apotheken oder in Anstaltsapotheken als vertretungsberechtigter
Apotheker, Dispensant oder
Aspirant tatsächlich zurückgelegten und bei der
Gehaltskasse gemeldeten Dienstzeiten und bei
vertretungsberechtigten Apothekern und Dispensanten
außerdem nach den für die Vorrückung
in höhere Bezüge angerechneten Zeiträumen
(Paragraphen 15 bis 21) zu richten.
(6) Die Vorrückungsfrist in die nächsthöhere
Gehaltsstufe hat zwei im Volldienst zurückgelegte
oder als Volldienst angerechnete Jahre,
die Vorrückungsfrist in die nächsthöhere Entlohnungsstufe
ein Halbjahr zu betragen.
§ 13. (1) Die in den Gehalts(Entlohnungs)schemen
angeführten Bezüge haben sich auf das
jeweils als Volldienst geltende Dienstausmaß und
auf einen vollen Kalendermonat ohne Rücksicht
auf die tatsächliche Anzahl der Tage zu beziehen.
(2) Die Festsetzung des Dienstausmaßes des
Volldienstes (10/10-Dienst) bleibt der kollektivvertraglichen
Regelung vorbehalten; besteht kein
Kollektivvertrag, so hat als Volldienst eine
monatliche Dienstleistung von 180 Stunden, bezogen
auf den mit 30 Tagen angenommenen
Monat, zu gelten.
(3) Nicht vollbeschäftigte Dienstnehmer haben
die ihrem Dienstausmaß entsprechenden Teile der
Bezüge zu erhalten.
(4) Ergeben sich bei Berechnung des Teildienstes
Bruchteile von Zehnteln, so ist der Umfang des
Teildienstes mit einer der Dienstzeit jeweils
nächstkommenden höheren Zahl vom vollen
Zehntel des normalen Monatsvolldienstes, jedoch
nicht unter 2/10 zu bemessen.
§ 14. (1) Entgelte für Dienstleistungen, die über
das im Paragraph 13, Absatz 2, angeführte Ausmaß des Volldienstes
hinausgehen, sowie Entgelte für Dienstleistungen
besonderer Art (zum Beispiel Leiterzulagen,
Belastungszulagen u. dgl.) sind vom
Dienstgeber selbst zu entrichten. Derartige Ansprüche
können nur dem Dienstgeber gegenüber
geltend gemacht werden.
(2) Das gleiche gilt, wenn im Dienstvertrag
sonstige höhere als die nach den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes gebührenden Entgelte bedungen
worden sind.
(3) Ebenso sind Ersatzansprüche des Dienstnehmers
wegen einer vom Dienstgeber verschuldeten
vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses
einschließlich einer allfälligen Abfertigung
sowie Ersatzansprüche wegen einer vom
Dienstgeber verschuldeten Verzögerung des
Dienstantrittes nur gegen den Dienstgeber
geltend zu machen.
Anrechnung von Dienstzeiten.
§ 15. (1) Den von der Gehaltskasse zu besoldenden
Dienstnehmern sind ohne Ansuchen
für die Vorrückung in höhere Bezüge anzurechnen:
a) die Zeiten, während deren sie Mitglieder
der Gehaltskasse in der Abteilung der
Dienstgeber waren;
b) Zeiten, während deren sie Funktionäre in
der Österreichischen Apothekerkammer,
der Pharmazeutischen Gehaltskasse für
Österreich oder einer sonstigen Standesvertretung
der Apotheker, die Kollektivvertragsfähigkeit
besitzt, waren;
c) Zeiten, während deren sie nach Erlangung
der Mitgliedschaft zur Gehaltskasse auf
Grund eines Mandates zu einem allgemeinen
Vertretungskörper oder zu einer
beruflichen Interessenvertretung an der
Ausübung des pharmazeutischen Berufes
verhindert waren.
(2) Dienstnehmern sind auf Ansuchen für die
Vorrückung in höhere Bezüge anzurechnen:
a) die vor Geltung des Gehaltskassengesetzes,
BGBl. Nr. 23 aus 1928,, im Volldienst in einer
öffentlichen oder in einer Anstaltsapotheke
zurückgelegten Zeiten, für die die Gehaltsauszahlung
unmittelbar oder mittelbar
durch die „Allgemeine Gehaltskasse der
Apotheker Österreichs" erfolgte, zuzüglich
eines Fünftels ihrer tatsächlichen Dauer;
b) die Militärdienstzeit als Angehöriger der
österreichisch-ungarischen Armee in den
Kalenderjahren 1914 bis einschließlich 1918
und Behinderungszeiten im Sinne des Paragraph 6,
der Vollzugsanweisung des Staatsamtes für
Volksgesundheit, StGBl. Nr. 136 aus 1919,;
c) Zeiten, während deren der Dienstnehmer
unter der Voraussetzung des Besitzes der
österreichischen Staatsbürgerschaft am
13. März 1938
1. nach dem 13. März 1938 durch militärische
Dienstleistung, durch Kriegsgefangenschaft
oder einen anderen durch
Krieg gegebenen Grund oder
2.Ziffer 2 vom 4. März 1933 bis 13. März 1938 aus
politischen Gründen — außer wegen
nationalsozialistischer Betätigung — oder
3. vom 13. März 1938 bis 27. April 1945
aus politischen Gründen oder aus Gründen
der Abstammung
von der Ausübung der pharmazeutischen
Berufstätigkeit ausgeschlossen war;
d) Zeiten, während deren der Dienstnehmer
wegen Ableistung der Wehrpflicht gemäß
dem Wehrgesetz, BGBl. Nr. 181/1955, an
der Ausübung des pharmazeutischen Berufes
verhindert war;
e) Zeiten, während deren die Ausübung des
Berufes infolge Heilbehandlung wegen einer
nach den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes
1957 anerkannten
Dienstbeschädigung oder einer nach dem
Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947,
anerkannten schweren Gesundheitsschädigung
unmöglich war;
f) Zeiten vor dem 1. April 1951, während
deren eine pharmazeutische Fachkraft oder
ein Dispensant als Miteigentümer in seiner
Apotheke tätig war.
§ 16. (1) Dienstnehmern können auf Ansuchen
für die Vorrückung in höhere Bezüge ferner angerechnet
werden:
a) Zeiten, während deren der Dienstnehmer
infolge Stellenlosigkeit, Krankheit oder aus
anderen nicht in seiner Person gelegenen
Gründen an der Ausübung des Apothekerberufes
verhindert war;
b) nach Erlangung des Magisterdiploms an
einer österreichischen Hochschule verbrachte
Ausbildungszeiten bis zum Höchstausmaß
von vier Jahren, sofern der erfolgreiche
Abschluß dieser Ausbildung nachgewiesen
wird;
c) die im § 1 P. 1, 3, 8 und 9 der Verordnung
des Ministers für Volksgesundheit vom
2. Oktober 1918, RGBl. Nr. 360, betreffend
die Bezeichnung der mit dem pharmazeutischen
Berufe zusammenhängenden
oder demselben verwandten Beschäftigungen,
in der Fassung der Verordnung
des Bundesministeriums für soziale Verwaltung
vom 17. Dezember 1923, BGBl.
Nr. 6/1924, angeführten Beschäftigungen;
d) Zeiten pharmazeutischer Berufsbetätigung
in öffentlichen Apotheken oder in Anstaltsapotheken
außerhalb der Republik Österreich
bis zum Höchstausmaß von zwei
Jahren;
e) Zeiten, während deren der Dienstnehmer
unter der Voraussetzung des Besitzes der
österreichischen Staatsbürgerschaft am
13. März 1938
1. nach dem 13. März 1938 durch militärische
Dienstleistungen, durch Kriegsgefangenschaft
oder einen anderen durch
Krieg gegebenen Grund oder
2. vom 4. März 1933 bis 13. März 1938
aus politischen Gründen — außer wegen
nationalsozialistischer Betätigung — oder
3. vom 13. März 1938 bis 27. April 1945
aus politischen Gründen oder aus Gründen
der Abstammung
am Beginn oder an der Fortsetzung des
pharmazeutischen Studiums behindert
war;
f) Zeiten, während deren der Dienstnehmer
wegen Ableistung der Wehrpflicht gemäß
dem Wehrgesetz, BGBl. Nr. 181/1955, am
Beginn oder an der Fortsetzung des pharmazeutischen
Studiums behindert war.
(2) Für Anrechnungen nach Abs. 1 lit. a bis d
ist ein Anrechnungsbetrag für jeden ganz oder
teilweise angerechneten Monat zu entrichten.
Die Höhe des Anrechnungsbetrages ist vom
Vorstand der Gehaltskasse festzusetzen; sie darf
für jeden angerechneten Monat 10 v. H. der
Gehaltskassenumlage, die für einen im Volldienst
stehenden vertretungsberechtigten Apotheker
zu entrichten ist, nicht übersteigen.
§ 17. Um die Anrechnung der im § 15 Abs. 2
und im § 16 genannten Zeiten haben die im
Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes
von der Gehaltskasse besoldeten Dienstnehmer
binnen Jahresfrist nach Wirksamwerden
dieses Bundesgesetzes schriftlich anzusuchen. Ansonsten
ist binnen Jahresfrist vom Tage der erstmaligen
Anmeldung bei der Gehaltskasse an gerechnet
schriftlich anzusuchen.
§ 18. Dienstnehmern, die aus nicht in ihrer
Person gelegenen Gründen an der Leistung des
Volldienstes verhindert waren, können Teildienste
von 2/10 bis 4/10 auf 5/10 und von 5/10 und
darüber auf 10/10 gegen Entrichtung eines Betrages,
der der Differenz des tatsächlich geleisteten
Mitgliedsbeitrages auf den Mitgliedsbeitrag
entspricht, der auf Grund des der aufgewerteten
Dienstzeit gebührenden Gehaltes zu leisten
gewesen wäre, bis zu einem Höchstausmaß der
Aufwertung von drei Jahren angerechnet werden.
§ 19. Eine mehrfache Anrechnung desselben
Zeitraumes findet nicht statt.
§ 20. (1) Die auf Grund angerechneter Zeiten
sich ergebenden Vorrückungen sind mit Wirksamkeit
vom Tage des Ansuchens durchzuführen.
(2) Der Anrechnungsbetrag ist vom Anrechnungswerber
binnen Monatsfrist nach Erhalt des
Bescheides über die Anrechnung auf einmal zu
entrichten.
vom 4. März 1933 bis 13. März 1938 aus
politischen Gründen — außer wegen
nationalsozialistischer Betätigung — oder
3. vom 13. März 1938 bis 27. April 1945
aus politischen Gründen oder aus Gründen
der Abstammung
von der Ausübung der pharmazeutischen
Berufstätigkeit ausgeschlossen war;
d) Zeiten, während deren der Dienstnehmer
wegen Ableistung der Wehrpflicht gemäß
dem Wehrgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1955,, an
der Ausübung des pharmazeutischen Berufes
verhindert war;
e) Zeiten, während deren die Ausübung des
Berufes infolge Heilbehandlung wegen einer
nach den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes
1957 anerkannten
Dienstbeschädigung oder einer nach dem
Opferfürsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,,
anerkannten schweren Gesundheitsschädigung
unmöglich war;
f) Zeiten vor dem 1. April 1951, während
deren eine pharmazeutische Fachkraft oder
ein Dispensant als Miteigentümer in seiner
Apotheke tätig war.
§ 16. (1) Dienstnehmern können auf Ansuchen
für die Vorrückung in höhere Bezüge ferner angerechnet
werden:
a) Zeiten, während deren der Dienstnehmer
infolge Stellenlosigkeit, Krankheit oder aus
anderen nicht in seiner Person gelegenen
Gründen an der Ausübung des Apothekerberufes
verhindert war;
b) nach Erlangung des Magisterdiploms an
einer österreichischen Hochschule verbrachte
Ausbildungszeiten bis zum Höchstausmaß
von vier Jahren, sofern der erfolgreiche
Abschluß dieser Ausbildung nachgewiesen
wird;
c) die im Paragraph eins, P. 1, 3, 8 und 9 der Verordnung
des Ministers für Volksgesundheit vom
2. Oktober 1918, RGBl. Nr. 360, betreffend
die Bezeichnung der mit dem pharmazeutischen
Berufe zusammenhängenden
oder demselben verwandten Beschäftigungen,
in der Fassung der Verordnung
des Bundesministeriums für soziale Verwaltung
vom 17. Dezember 1923, Bundesgesetzblatt
Nr. 6 aus 1924,, angeführten Beschäftigungen;
d) Zeiten pharmazeutischer Berufsbetätigung
in öffentlichen Apotheken oder in Anstaltsapotheken
außerhalb der Republik Österreich
bis zum Höchstausmaß von zwei
Jahren;
e) Zeiten, während deren der Dienstnehmer
unter der Voraussetzung des Besitzes der
österreichischen Staatsbürgerschaft am
13. März 1938
1. nach dem 13. März 1938 durch militärische
Dienstleistungen, durch Kriegsgefangenschaft
oder einen anderen durch
Krieg gegebenen Grund oder
2. vom 4. März 1933 bis 13. März 1938
aus politischen Gründen — außer wegen
nationalsozialistischer Betätigung — oder
3. vom 13. März 1938 bis 27. April 1945
aus politischen Gründen oder aus Gründen
der Abstammung
am Beginn oder an der Fortsetzung des
pharmazeutischen Studiums behindert
war;
f) Zeiten, während deren der Dienstnehmer
wegen Ableistung der Wehrpflicht gemäß
dem Wehrgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1955,, am
Beginn oder an der Fortsetzung des pharmazeutischen
Studiums behindert war.
(2) Für Anrechnungen nach Absatz eins, Litera a bis d
ist ein Anrechnungsbetrag für jeden ganz oder
teilweise angerechneten Monat zu entrichten.
Die Höhe des Anrechnungsbetrages ist vom
Vorstand der Gehaltskasse festzusetzen; sie darf
für jeden angerechneten Monat 10 v. H. der
Gehaltskassenumlage, die für einen im Volldienst
stehenden vertretungsberechtigten Apotheker
zu entrichten ist, nicht übersteigen.
§ 17. Um die Anrechnung der im Paragraph 15, Absatz 2,
und im Paragraph 16, genannten Zeiten haben die im
Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes
von der Gehaltskasse besoldeten Dienstnehmer
binnen Jahresfrist nach Wirksamwerden
dieses Bundesgesetzes schriftlich anzusuchen. Ansonsten
ist binnen Jahresfrist vom Tage der erstmaligen
Anmeldung bei der Gehaltskasse an gerechnet
schriftlich anzusuchen.
§ 18. Dienstnehmern, die aus nicht in ihrer
Person gelegenen Gründen an der Leistung des
Volldienstes verhindert waren, können Teildienste
von 2/10 bis 4/10 auf 5/10 und von 5/10 und
darüber auf 10/10 gegen Entrichtung eines Betrages,
der der Differenz des tatsächlich geleisteten
Mitgliedsbeitrages auf den Mitgliedsbeitrag
entspricht, der auf Grund des der aufgewerteten
Dienstzeit gebührenden Gehaltes zu leisten
gewesen wäre, bis zu einem Höchstausmaß der
Aufwertung von drei Jahren angerechnet werden.
§ 19. Eine mehrfache Anrechnung desselben
Zeitraumes findet nicht statt.
§ 20. (1) Die auf Grund angerechneter Zeiten
sich ergebenden Vorrückungen sind mit Wirksamkeit
vom Tage des Ansuchens durchzuführen.
(2) Der Anrechnungsbetrag ist vom Anrechnungswerber
binnen Monatsfrist nach Erhalt des
Bescheides über die Anrechnung auf einmal zu
entrichten.
(3)Absatz 3,Wenn die einmalige Entrichtung des Anrechnungsbetrages
eine unvertretbare Härte darstellt,
kann dem Anrechnungswerber die Einbehaltung
des Anrechnungsbetrages in höchstens
48 Monatsraten bewilligt werden.
§ 21. Über die Anrechnung von Dienstzeiten
anläßlich der ersten Anmeldung zur Gehaltskasse
und über die Anrechnung von Dienstzeiten für
die Vorrückung in höhere Bezüge hat die Gehaltskasse
Bescheide zu erlassen.
Familienzulagen.
§ 22. Familienzulagen sind die Kinderzulage,
die Haushaltszulage und die Aushilfe.
§ 23. (1) Dem von der Gehaltskasse besoldeten
Dienstnehmer gebührt für jedes eigene Kind, das
das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
als unversorgt anzusehen ist, eine Kinderzulage.
Einem von der Gehaltskasse besoldeten Dienstnehmer
männlichen Geschlechts gebührt jedoch
eine Kinderzulage für ein uneheliches Kind nur
für die Zeit, für die die Verpflichtung zur Unterhaltsleistung
besteht.
(2) Für ein älteres, anderweitig nicht versorgtes
eigenes Kind kann die Kinderzulage auf Antrag
zuerkannt werden,
a) wenn das Kind infolge körperlicher oder
geistiger Gebrechen oder infolge schwerer
Krankheit dauernd außerstande ist, sich
selbst seinen Unterhalt zu verschaffen,
b) längstens bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres,
wenn das Kind wegen Studien
oder erweiterter fachlicher Ausbildung die
Selbsterhaltungsfähigkeit noch nicht erlangt
hat,
c) über das vollendete 24. Lebensjahr für
einen angemessenen Zeitraum, wenn das
Kind die Selbsterhaltungsfähigkeit deshalb
noch nicht erlangt hat, weil es ein Studium
oder eine erweiterte fachliche Ausbildung
wegen nicht überwindbarer Hindernisse
nicht rechtzeitig beginnen oder
vollenden konnte.
Die Bestimmung des Abs. 1 zweiter Satz gilt
auch in diesen Fällen.
(3) Kommt eine Kinderzulage nach Abs. 1 nicht
in Betracht, so kann dem von der Gehaltskasse
besoldeten Dienstnehmer in berücksichtigungswürdigen
Fällen auf Antrag für jedes zu seinem
Haushalt gehörende und von ihm ganz oder teilweise
erhaltene Kind, welches das 21. Lebensjahr
noch nicht vollendet hat und als unversorgt
anzusehen ist, eine Kinderzulage zuerkannt
werden. Zum Haushalt des von der Gehaltskasse
besoldeten Dienstnehmers gehört ein Kind dann,
wenn es nicht verheiratet ist und bei einheitlicher
Wirtschaftsführung unter Leitung des von der
Gehaltskasse besoldeten Dienstnehmers dessen
Wohnung teilt oder sich mit seiner Einwilligung
außerhalb seiner Wohnung nicht zu Erwerbszwecken,
sondern zu Zwecken der Erziehung und
Ausbildung im Inland oder im Ausland aufhält.
(4) Für ein Kind gebührt die Kinderzulage nur
einmal. Werden beide Elternteile durch die Gehaltskasse
besoldet, so gebührt die Kinderzulage
demjenigen Elternteil, zu dessen Haushalt das
Kind gehört (Abs. 3 zweiter Satz).
(5) Ob ein Kind als unversorgt anzusehen ist,
ist nach den jeweils für die Bundesbediensteten
geltenden Vorschriften zu beurteilen.
§ 24. (1) Die Höhe der Haushaltszulage ist
gleich der der Kinderzulage.
(2) Die Haushaltszulage gebührt
a) verheirateten von der Gehaltskasse besoldeten
Dienstnehmern;
b) verwitweten von der Gehaltskasse besoldeten
Dienstnehmern, die eine Kinderzulage
für ein Kind erhalten, das im Zeitpunkt
des Todes des anderen Ehegatten
zum Haushalt dieses Dienstnehmers oder
des verstorbenen Ehegatten gehört hat
oder das nachher geboren wurde und aus
der aufgelösten Ehe stammt;
c) geschiedenen von der Gehaltskasse besoldeten
Dienstnehmern, die eine Kinderzulage
für ein Kind erhalten, das im Zeitpunkt
der Scheidung zum Haushalt des
Dienstnehmers oder des anderen Ehegatten
gehört hat oder das nachher geboren wurde
und aus der aufgelösten Ehe stammt, ferner,
wenn der geschiedene von der Gehaltskasse
besoldete Dienstnehmer verpflichtet
ist, für den Unterhalt der geschiedenen
Gattin ganz oder teilweise zu sorgen.
§ 25. Für jeden unversorgten Elternteil eines
von der Gehaltskasse besoldeten Dienstnehmers
kann jeweils bis zur Dauer eines Jahres ein Betrag
bis zum Höchstausmaß einer Kinderzulage
als Aushilfe gewährt werden.
§ 26. Verheirateten von der Gehaltskasse besoldeten
weiblichen Dienstnehmern gebühren
Familienzulagen nur, wenn sie als Familienerhalter
anzusehen sind.
§ 27. (1) Der von der Gehaltkasse besoldete
Dienstnehmer ist verpflichtet, jede Tatsache, die
für den Anfall und die Einstellung von Familienzulagen
von Bedeutung ist, binnen einem
Monat nach Eintritt der Tatsache, wenn er aber
nachweist, daß er von dieser Tatsache erst später
Kenntnis erlangt hat, binnen einem Monat nach
Kenntnis der Gehaltskasse unter Vorlage der
entsprechenden Belege bekanntzugeben.
(2) Über Zuerkennung und Einstellung von
Familienzulagen hat die Gehaltkasse Bescheide zu
erlassen.
Wenn die einmalige Entrichtung des Anrechnungsbetrages
eine unvertretbare Härte darstellt,
kann dem Anrechnungswerber die Einbehaltung
des Anrechnungsbetrages in höchstens
48 Monatsraten bewilligt werden.
§ 21. Über die Anrechnung von Dienstzeiten
anläßlich der ersten Anmeldung zur Gehaltskasse
und über die Anrechnung von Dienstzeiten für
die Vorrückung in höhere Bezüge hat die Gehaltskasse
Bescheide zu erlassen.
Familienzulagen.
§ 22. Familienzulagen sind die Kinderzulage,
die Haushaltszulage und die Aushilfe.
§ 23. (1) Dem von der Gehaltskasse besoldeten
Dienstnehmer gebührt für jedes eigene Kind, das
das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
als unversorgt anzusehen ist, eine Kinderzulage.
Einem von der Gehaltskasse besoldeten Dienstnehmer
männlichen Geschlechts gebührt jedoch
eine Kinderzulage für ein uneheliches Kind nur
für die Zeit, für die die Verpflichtung zur Unterhaltsleistung
besteht.
(2) Für ein älteres, anderweitig nicht versorgtes
eigenes Kind kann die Kinderzulage auf Antrag
zuerkannt werden,
a) wenn das Kind infolge körperlicher oder
geistiger Gebrechen oder infolge schwerer
Krankheit dauernd außerstande ist, sich
selbst seinen Unterhalt zu verschaffen,
b) längstens bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres,
wenn das Kind wegen Studien
oder erweiterter fachlicher Ausbildung die
Selbsterhaltungsfähigkeit noch nicht erlangt
hat,
c) über das vollendete 24. Lebensjahr für
einen angemessenen Zeitraum, wenn das
Kind die Selbsterhaltungsfähigkeit deshalb
noch nicht erlangt hat, weil es ein Studium
oder eine erweiterte fachliche Ausbildung
wegen nicht überwindbarer Hindernisse
nicht rechtzeitig beginnen oder
vollenden konnte.
Die Bestimmung des Absatz eins, zweiter Satz gilt
auch in diesen Fällen.
(3) Kommt eine Kinderzulage nach Absatz eins, nicht
in Betracht, so kann dem von der Gehaltskasse
besoldeten Dienstnehmer in berücksichtigungswürdigen
Fällen auf Antrag für jedes zu seinem
Haushalt gehörende und von ihm ganz oder teilweise
erhaltene Kind, welches das 21. Lebensjahr
noch nicht vollendet hat und als unversorgt
anzusehen ist, eine Kinderzulage zuerkannt
werden. Zum Haushalt des von der Gehaltskasse
besoldeten Dienstnehmers gehört ein Kind dann,
wenn es nicht verheiratet ist und bei einheitlicher
Wirtschaftsführung unter Leitung des von der
Gehaltskasse besoldeten Dienstnehmers dessen
Wohnung teilt oder sich mit seiner Einwilligung
außerhalb seiner Wohnung nicht zu Erwerbszwecken,
sondern zu Zwecken der Erziehung und
Ausbildung im Inland oder im Ausland aufhält.
(4) Für ein Kind gebührt die Kinderzulage nur
einmal. Werden beide Elternteile durch die Gehaltskasse
besoldet, so gebührt die Kinderzulage
demjenigen Elternteil, zu dessen Haushalt das
Kind gehört (Absatz 3, zweiter Satz).
(5) Ob ein Kind als unversorgt anzusehen ist,
ist nach den jeweils für die Bundesbediensteten
geltenden Vorschriften zu beurteilen.
§ 24. (1) Die Höhe der Haushaltszulage ist
gleich der der Kinderzulage.
(2) Die Haushaltszulage gebührt
a) verheirateten von der Gehaltskasse besoldeten
Dienstnehmern;
b) verwitweten von der Gehaltskasse besoldeten
Dienstnehmern, die eine Kinderzulage
für ein Kind erhalten, das im Zeitpunkt
des Todes des anderen Ehegatten
zum Haushalt dieses Dienstnehmers oder
des verstorbenen Ehegatten gehört hat
oder das nachher geboren wurde und aus
der aufgelösten Ehe stammt;
c) geschiedenen von der Gehaltskasse besoldeten
Dienstnehmern, die eine Kinderzulage
für ein Kind erhalten, das im Zeitpunkt
der Scheidung zum Haushalt des
Dienstnehmers oder des anderen Ehegatten
gehört hat oder das nachher geboren wurde
und aus der aufgelösten Ehe stammt, ferner,
wenn der geschiedene von der Gehaltskasse
besoldete Dienstnehmer verpflichtet
ist, für den Unterhalt der geschiedenen
Gattin ganz oder teilweise zu sorgen.
§ 25. Für jeden unversorgten Elternteil eines
von der Gehaltskasse besoldeten Dienstnehmers
kann jeweils bis zur Dauer eines Jahres ein Betrag
bis zum Höchstausmaß einer Kinderzulage
als Aushilfe gewährt werden.
§ 26. Verheirateten von der Gehaltskasse besoldeten
weiblichen Dienstnehmern gebühren
Familienzulagen nur, wenn sie als Familienerhalter
anzusehen sind.
§ 27. (1) Der von der Gehaltkasse besoldete
Dienstnehmer ist verpflichtet, jede Tatsache, die
für den Anfall und die Einstellung von Familienzulagen
von Bedeutung ist, binnen einem
Monat nach Eintritt der Tatsache, wenn er aber
nachweist, daß er von dieser Tatsache erst später
Kenntnis erlangt hat, binnen einem Monat nach
Kenntnis der Gehaltskasse unter Vorlage der
entsprechenden Belege bekanntzugeben.
(2) Über Zuerkennung und Einstellung von
Familienzulagen hat die Gehaltkasse Bescheide zu
erlassen.
Weiterzahlung der Bezüge bei
Dienstverhinderung.
§ 28. (1) Ist ein Dienstnehmer nach Antritt des
Dienstverhältnisses durch Krankheit oder Unglücksfall
an der Leistung seines Dienstes verhindert,
ohne daß er die Verhinderung vorsätzlich
oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt
hat, so behält er seinen Anspruch auf die
Bezüge bis zur Dauer von sechs Wochen. Der
Anspruch auf die Bezüge erhöht sich auf die
Dauer von acht Wochen, wenn das Dienstverhältnis
fünf Jahre, von zehn Wochen, wenn
es 15 Jahre, und von zwölf Wochen, wenn es
25 Jahre gedauert hat. Durch je weitere vier
Wochen behält der Dienstnehmer den Anspruch
auf die halben Bezüge.
(2) Tritt innerhalb eines halben Jahres nach
Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung
ein, so hat der Dienstnehmer für
die Zeit der Dienstverhinderung, soweit die Gesamtdauer
der Verhinderungen die im Abs. 1
bezeichneten Zeiträume übersteigt, Anspruch nur
auf die Hälfte der ihm gemäß Abs. 1 gebührenden
Bezüge.
(s) Der Dienstnehmer behält ferner den Anspruch
auf seine Bezüge, wenn er durch andere
wichtige seine Person betreffende Gründe ohne
sein Verschulden während einer verhältnismäßig
kurzen Zeit an der Leistung seiner Dienste verhindert
ist.
(4) Weibliche Dienstnehmer, die gemäß den
hiefür geltenden Vorschriften vor und nach ihrer
Entbindung nicht beschäftigt werden dürfen, erhalten
für diese Zeit keine Bezüge, wenn die
laufenden Leistungen des Trägers der gesetzlichen
Krankenversicherung für diese Zeit, mit
Ausnahme des Stillgeldes, die Höhe der vollen
Bezüge, vermindert um die gesetzlichen Abzüge,
erreichen; ist dies nacht der Fall, so erhalten sie
eine Ergänzung auf die vollen Bezüge. Diese
Dienstverhinderung gilt nicht als Dienstverhinderung
im Sinne des Abs. 1.
Abfertigung.
§ 29. Der Anspruch auf Abfertigung richtet
sich nach den Bestimmungen des Angestelltengesetzes,
BGBl. Nr. 292/1921.
Todfallsbeitrag.
§ 30. (1) Stirbt ein Dienstnehmer während des
Bestandes eines Dienstverhältnisses, auf Grund
dessen er durch die Gehaltskasse besoldet wird,
oder innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung
eines solchen Dienstverhältnisses, so gebührt ein
Todfallsbeitrag in der Höhe der dreifachen der
dem zuletzt gemeldeten Dienstausmaß entsprechenden
Monatsbezüge.
(2) Auf den Todfallsbeitrag hat zunächst der
überlebende Eheteil Anspruch, der mit dem Verstorbenen
bis zum Ableben in Ehegemeinschaft
gelebt hat.
(3) Wenn kein anspruchsberechtigter Eheteil
vorhanden ist, gebührt der Todfallsbeitrag den
in der Obsorge des Verstorbenen gestandenen
ehelichen Nachkommen,
(4) Sind auch solche Nachkommen nicht vorhanden,
so ist der Todfallsbeitrag oder ein Teil
davon jenen physischen Personen, die die
Kosten des Begräbnisses aus eigenen Mitteln bestritten
haben, zu gewähren.
Vorschuß.
§ 31. (1) Wenn ein Dienstnehmer unverschuldet
in eine Notlage geraten ist oder wenn sonstige
berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen,
kann ihm auf sein Ansuchen der Vorstand der
Gehaltskasse einen unverzinslichen, binnen längstens
24 Monaten rückzahlbaren Vorschuß bis
zur Höhe von drei Monatsbezügen gewähren,
vorausgesetzt, daß die Rückzahlungsraten in dem
unbelasteten pfändbaren Teil der Bezüge des
Dienstnehmers gedeckt sind.
(2) Eine weitergehende Begünstigung bei der
Bewilligung von Vorschüssen kann auf Grund
eines mit Zweidrittelmehrheit zu fassenden Beschlusses
des Vorstandes der Gehaltskasse gewährt
werden. Hiebei sind auch die Rückzahlungsbedingungen
und etwa gebotene Sicherungsmaßnahmen
sowie die Aufrechnung der durch
die Gewährung eines solchen Vorschusses der Gehaltskasse
selbst entstandenen Kosten festzusetzen.
Anfall und Einstellung der Bezüge.
§ 32. (1) Der Anspruch auf den Gehalt beginnt
mit dem Tage des Dienstantrittes und endet mit
der Beendigung des Dienstverhältnisses.
(2) Bei Bezugsänderungen ist, sofern nicht
anderes festgelegt wird oder sich aus diesen Bestimmungen
ergibt, der Tag des Wirksamwerdens
der bezüglichen Maßnahme bestimmend.
(3) Gebührt der Gehalt nur für einen Teil des
Monats oder ändert sich im Laufe eines Monats
die Höhe des Gehalts, so entfällt auf jeden Kalendertag
ein Dreißigstel des entsprechenden
Monatsgehalts.
(4) Die Bestimmungen! der Abs. 1 und 3 gelten
auch für die Familienzulage.
(5) Hat der von der Gehaltskasse besoldete
Dienstnehmer die Meldung nach § 27 rechtzeitig
erstattet, so gebührt die Kinderzulage für ein
eheliches Kind schon ab dem Monat der Geburt,
die Haushaltszulage schon ab dem Monat der
Verehelichung.
(6) Hat der von der Gehaltskasse besoldete
Dienstnehmer die Meldung nach § 27 nicht rechtzeitig
erstattet, so gebührt die Familienzulage erst
Weiterzahlung der Bezüge bei
Dienstverhinderung.
§ 28. (1) Ist ein Dienstnehmer nach Antritt des
Dienstverhältnisses durch Krankheit oder Unglücksfall
an der Leistung seines Dienstes verhindert,
ohne daß er die Verhinderung vorsätzlich
oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt
hat, so behält er seinen Anspruch auf die
Bezüge bis zur Dauer von sechs Wochen. Der
Anspruch auf die Bezüge erhöht sich auf die
Dauer von acht Wochen, wenn das Dienstverhältnis
fünf Jahre, von zehn Wochen, wenn
es 15 Jahre, und von zwölf Wochen, wenn es
25 Jahre gedauert hat. Durch je weitere vier
Wochen behält der Dienstnehmer den Anspruch
auf die halben Bezüge.
(2) Tritt innerhalb eines halben Jahres nach
Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung
ein, so hat der Dienstnehmer für
die Zeit der Dienstverhinderung, soweit die Gesamtdauer
der Verhinderungen die im Absatz eins,
bezeichneten Zeiträume übersteigt, Anspruch nur
auf die Hälfte der ihm gemäß Absatz eins, gebührenden
Bezüge.
(s) Der Dienstnehmer behält ferner den Anspruch
auf seine Bezüge, wenn er durch andere
wichtige seine Person betreffende Gründe ohne
sein Verschulden während einer verhältnismäßig
kurzen Zeit an der Leistung seiner Dienste verhindert
ist.
(4) Weibliche Dienstnehmer, die gemäß den
hiefür geltenden Vorschriften vor und nach ihrer
Entbindung nicht beschäftigt werden dürfen, erhalten
für diese Zeit keine Bezüge, wenn die
laufenden Leistungen des Trägers der gesetzlichen
Krankenversicherung für diese Zeit, mit
Ausnahme des Stillgeldes, die Höhe der vollen
Bezüge, vermindert um die gesetzlichen Abzüge,
erreichen; ist dies nacht der Fall, so erhalten sie
eine Ergänzung auf die vollen Bezüge. Diese
Dienstverhinderung gilt nicht als Dienstverhinderung
im Sinne des Absatz eins,
Abfertigung.
§ 29. Der Anspruch auf Abfertigung richtet
sich nach den Bestimmungen des Angestelltengesetzes,
BGBl. Nr. 292 aus 1921,.
Todfallsbeitrag.
§ 30. (1) Stirbt ein Dienstnehmer während des
Bestandes eines Dienstverhältnisses, auf Grund
dessen er durch die Gehaltskasse besoldet wird,
oder innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung
eines solchen Dienstverhältnisses, so gebührt ein
Todfallsbeitrag in der Höhe der dreifachen der
dem zuletzt gemeldeten Dienstausmaß entsprechenden
Monatsbezüge.
(2) Auf den Todfallsbeitrag hat zunächst der
überlebende Eheteil Anspruch, der mit dem Verstorbenen
bis zum Ableben in Ehegemeinschaft
gelebt hat.
(3) Wenn kein anspruchsberechtigter Eheteil
vorhanden ist, gebührt der Todfallsbeitrag den
in der Obsorge des Verstorbenen gestandenen
ehelichen Nachkommen,
(4) Sind auch solche Nachkommen nicht vorhanden,
so ist der Todfallsbeitrag oder ein Teil
davon jenen physischen Personen, die die
Kosten des Begräbnisses aus eigenen Mitteln bestritten
haben, zu gewähren.
Vorschuß.
§ 31. (1) Wenn ein Dienstnehmer unverschuldet
in eine Notlage geraten ist oder wenn sonstige
berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen,
kann ihm auf sein Ansuchen der Vorstand der
Gehaltskasse einen unverzinslichen, binnen längstens
24 Monaten rückzahlbaren Vorschuß bis
zur Höhe von drei Monatsbezügen gewähren,
vorausgesetzt, daß die Rückzahlungsraten in dem
unbelasteten pfändbaren Teil der Bezüge des
Dienstnehmers gedeckt sind.
(2) Eine weitergehende Begünstigung bei der
Bewilligung von Vorschüssen kann auf Grund
eines mit Zweidrittelmehrheit zu fassenden Beschlusses
des Vorstandes der Gehaltskasse gewährt
werden. Hiebei sind auch die Rückzahlungsbedingungen
und etwa gebotene Sicherungsmaßnahmen
sowie die Aufrechnung der durch
die Gewährung eines solchen Vorschusses der Gehaltskasse
selbst entstandenen Kosten festzusetzen.
Anfall und Einstellung der Bezüge.
§ 32. (1) Der Anspruch auf den Gehalt beginnt
mit dem Tage des Dienstantrittes und endet mit
der Beendigung des Dienstverhältnisses.
(2) Bei Bezugsänderungen ist, sofern nicht
anderes festgelegt wird oder sich aus diesen Bestimmungen
ergibt, der Tag des Wirksamwerdens
der bezüglichen Maßnahme bestimmend.
(3) Gebührt der Gehalt nur für einen Teil des
Monats oder ändert sich im Laufe eines Monats
die Höhe des Gehalts, so entfällt auf jeden Kalendertag
ein Dreißigstel des entsprechenden
Monatsgehalts.
(4) Die Bestimmungen! der Absatz eins und 3 gelten
auch für die Familienzulage.
(5) Hat der von der Gehaltskasse besoldete
Dienstnehmer die Meldung nach Paragraph 27, rechtzeitig
erstattet, so gebührt die Kinderzulage für ein
eheliches Kind schon ab dem Monat der Geburt,
die Haushaltszulage schon ab dem Monat der
Verehelichung.
(6) Hat der von der Gehaltskasse besoldete
Dienstnehmer die Meldung nach Paragraph 27, nicht rechtzeitig
erstattet, so gebührt die Familienzulage erst
vonvon dem der Meldung nächstfolgenden Monatsersten
oder, wenn die Meldung am einem Monatsersten
erstattet wurde, von diesem Tage an.
(7) Die Bestimmungen der Abs. 1, 4, 5 und 6
gelten für die Entlohnung der Aspiranten sinngemäß.
(8) Der Anspruch auf Vorrückung aus einer
Gehaltsstufe des Gehaltsschemas in die nächsthöhere
gebührt ab dem Ersten des Monats, in
dem die Voraussetzung für die Vorrückung erfüllt
ist.
Auszahlung.
§ 33. (1) Der Gehalt, die Entlohnung und die
Familienzulagen sind für den Kalendermonat zu
berechnen und am Letzten jedes Monats oder,
wenn der Monatsletzte auf einen Sonn- oder
gesetzlichen Feiertag fällt, am vorhergehenden
Werktag im nachhinein auszubezahlen.
(2) Die für die Zeit vom 1. Dezember bis
31. Mai gebührende Sonderzahlung ist spätestens
bis 10. Juni, die für die Zeit vom 1. Juni bis
30. November gebührende Sonderzahlung bis
spätestens 10. Dezember auszuzahlen.
(3) Für Dienstnehmer, deren Dienstverhältnis
vor Ablauf des Zeitraumes endet, für den die
Sonderzahlung gebührt, wird die Sonderzahlung
mit dem Tage des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis
fällig.
Geltendmachung der Ansprüche.
§ 34. Ansprüche gegen die Gehaltskasse auf
Zahlung der nach diesem Bundesgesetz gebührenden
Bezüge sind beim Arbeitsgericht geltend zu
machen. Örtlich zuständig ist nach Wahl des
Klägers das Arbeitsgericht am Sitze der Gehaltskasse
oder dasjenige, in dessen Bezirk der Kläger
seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
hat. Das Arbeitsgericht hat seiner Entscheidung
die von der Gehaltskasse über die Anrechnung
von Dienstzeiten und über die Vorrückung in
höhere Bezüge (§ 21 Abs. 1) und über die Zuerkennung
oder Einstellung von Familienzulagen
(§ 27 Abs. 2) erlassenen rechtskräftigen Bescheide
zugrunde zu legen.
B. Zuwendungen.
§ 35. Nach Maßgabe der hiefür vorhandenen
Mittel (§ 49 Abs. 3) kann die Gehaltskasse bedürftigen
Pharmazeuten, deren Angehörigen oder
den Hinterbliebenen nach Pharmazeuten Zuwendungen
gewähren. Desgleichen können Zuwendungen
zur Verhütung des Eintrittes eines wirtschaftlichen
Notstandes gewährt werden.
C. Verrechnung ärztlicher Verschreibungen für
Rechnung begünstigter Bezieher.
§ 36. (1) Alle Forderungen, die den Inhabern
von öffentlichen Apotheken und von Anstaltsapotheken
aus Lieferungen auf Grund ärztlicher
Verschreibung gegenüber begünstigten Beziehern
(§ 1 Abs. 2 lit. b) zustehen, gehen im Zeitpunkte
ihrer Entstehung an die Gehaltskasse über und
können nur von dieser geltend gemacht werden.
(2) Die Leiter der öffentlichen Apotheken und
der Anstaltsapotheken haben die ärztlichen Verschreibungen
(Rezepte), auf Grund deren Lieferungen
für Rechnung der begünstigten Bezieher
erbracht worden sind, nach Taxierung und Erstellung
der Abrechnung bei der Gehaltskasse
einzureichen.
(3) Die Gehaltskasse hat die auf Grund der Abrechnungen
der ärztlichen Verschreibungen sich
ergebenden Beträge binnen 14 Tagen nach ihrer
Einreichung an den Inhaber der Apotheke, von
der die Lieferung erbracht wurde, zu Handen
des verantwortlichen Leiters zu bezahlen.
III. ABSCHNITT.
Verfahren.
§ 37. (1) Gegen die Bescheide gemäß den §§ 9,
21 und 27 dieses Bundesgesetzes kann binnen
zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides bei
der Gehaltskasse Berufung eingebracht werden.
Einer gegen einen Vorschreibungsbescheid nach
§ 9 dieses Bundesgesetzes eingebrachten Berufung
kommt eine aufschiebende Wirkung nicht zu.
Über die Berufungen entscheidet das Bundesministerium
für soziale Verwaltung.
(2) Bescheide, die gegen die zwingenden Bestimmungen
der §§ 15, 16 Abs. 1 lit. b und d, 18,
19, 23 Abs. 1, 24 und 26 dieses Bundesgesetzes
verstoßen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten
Fehler.
(3) Eine Nichtigerklärung nach Abs. 2 reicht
auf den Zeitpunkt zurück, zu dem der nichtig
erklärte Bescheid zugestellt worden ist.
IV. ABSCHNITT.
Aufbau der Verwaltung.
A. Organe.
§ 38. Die Organe der Gehaltskasse sind:
a) die Delegiertenversammlung,
b) der Vorstand,
c) zwei Obmänner und zwei Obmannstellvertreter,
d) zwei Rechnungsprüfer und zwei Rechnungsprüferstellvertreter.
Die Delegiertenversammlung.
§ 39. (1) Die Delegiertenversammlung hat aus
72 Mitgliedern zu bestehen, von denen je die
Hälfte der Abteilung der Dienstnehmer und der
Abteilung der Dienstgeber anzugehören hat.
dem der Meldung nächstfolgenden Monatsersten
oder, wenn die Meldung am einem Monatsersten
erstattet wurde, von diesem Tage an.
(7) Die Bestimmungen der Absatz eins, 4, 5 und 6
gelten für die Entlohnung der Aspiranten sinngemäß.
(8) Der Anspruch auf Vorrückung aus einer
Gehaltsstufe des Gehaltsschemas in die nächsthöhere
gebührt ab dem Ersten des Monats, in
dem die Voraussetzung für die Vorrückung erfüllt
ist.
Auszahlung.
§ 33. (1) Der Gehalt, die Entlohnung und die
Familienzulagen sind für den Kalendermonat zu
berechnen und am Letzten jedes Monats oder,
wenn der Monatsletzte auf einen Sonn- oder
gesetzlichen Feiertag fällt, am vorhergehenden
Werktag im nachhinein auszubezahlen.
(2) Die für die Zeit vom 1. Dezember bis
31. Mai gebührende Sonderzahlung ist spätestens
bis 10. Juni, die für die Zeit vom 1. Juni bis
30. November gebührende Sonderzahlung bis
spätestens 10. Dezember auszuzahlen.
(3) Für Dienstnehmer, deren Dienstverhältnis
vor Ablauf des Zeitraumes endet, für den die
Sonderzahlung gebührt, wird die Sonderzahlung
mit dem Tage des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis
fällig.
Geltendmachung der Ansprüche.
§ 34. Ansprüche gegen die Gehaltskasse auf
Zahlung der nach diesem Bundesgesetz gebührenden
Bezüge sind beim Arbeitsgericht geltend zu
machen. Örtlich zuständig ist nach Wahl des
Klägers das Arbeitsgericht am Sitze der Gehaltskasse
oder dasjenige, in dessen Bezirk der Kläger
seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
hat. Das Arbeitsgericht hat seiner Entscheidung
die von der Gehaltskasse über die Anrechnung
von Dienstzeiten und über die Vorrückung in
höhere Bezüge (Paragraph 21, Absatz eins,) und über die Zuerkennung
oder Einstellung von Familienzulagen
(Paragraph 27, Absatz 2,) erlassenen rechtskräftigen Bescheide
zugrunde zu legen.
B. Zuwendungen.
§ 35. Nach Maßgabe der hiefür vorhandenen
Mittel (Paragraph 49, Absatz 3,) kann die Gehaltskasse bedürftigen
Pharmazeuten, deren Angehörigen oder
den Hinterbliebenen nach Pharmazeuten Zuwendungen
gewähren. Desgleichen können Zuwendungen
zur Verhütung des Eintrittes eines wirtschaftlichen
Notstandes gewährt werden.
C. Verrechnung ärztlicher Verschreibungen für
Rechnung begünstigter Bezieher.
§ 36. (1) Alle Forderungen, die den Inhabern
von öffentlichen Apotheken und von Anstaltsapotheken
aus Lieferungen auf Grund ärztlicher
Verschreibung gegenüber begünstigten Beziehern
(Paragraph eins, Absatz 2, Litera b,) zustehen, gehen im Zeitpunkte
ihrer Entstehung an die Gehaltskasse über und
können nur von dieser geltend gemacht werden.
(2) Die Leiter der öffentlichen Apotheken und
der Anstaltsapotheken haben die ärztlichen Verschreibungen
(Rezepte), auf Grund deren Lieferungen
für Rechnung der begünstigten Bezieher
erbracht worden sind, nach Taxierung und Erstellung
der Abrechnung bei der Gehaltskasse
einzureichen.
(3) Die Gehaltskasse hat die auf Grund der Abrechnungen
der ärztlichen Verschreibungen sich
ergebenden Beträge binnen 14 Tagen nach ihrer
Einreichung an den Inhaber der Apotheke, von
der die Lieferung erbracht wurde, zu Handen
des verantwortlichen Leiters zu bezahlen.
III. ABSCHNITT.
Verfahren.
§ 37. (1) Gegen die Bescheide gemäß den Paragraphen 9,,
21 und 27 dieses Bundesgesetzes kann binnen
zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides bei
der Gehaltskasse Berufung eingebracht werden.
Einer gegen einen Vorschreibungsbescheid nach
§ 9 dieses Bundesgesetzes eingebrachten Berufung
kommt eine aufschiebende Wirkung nicht zu.
Über die Berufungen entscheidet das Bundesministerium
für soziale Verwaltung.
(2) Bescheide, die gegen die zwingenden Bestimmungen
der Paragraphen 15, 16, Absatz eins, Litera b und d, 18,
19, 23 Absatz eins, 24 und 26 dieses Bundesgesetzes
verstoßen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten
Fehler.
(3) Eine Nichtigerklärung nach Absatz 2, reicht
auf den Zeitpunkt zurück, zu dem der nichtig
erklärte Bescheid zugestellt worden ist.
IV. ABSCHNITT.
Aufbau der Verwaltung.
A. Organe.
§ 38. Die Organe der Gehaltskasse sind:
a) die Delegiertenversammlung,
b) der Vorstand,
c) zwei Obmänner und zwei Obmannstellvertreter,
d) zwei Rechnungsprüfer und zwei Rechnungsprüferstellvertreter.
Die Delegiertenversammlung.
§ 39. (1) Die Delegiertenversammlung hat aus
72 Mitgliedern zu bestehen, von denen je die
Hälfte der Abteilung der Dienstnehmer und der
Abteilung der Dienstgeber anzugehören hat.
(2)Absatz 2,Die Mitglieder der Delegiertenversammlung
sind mit den nach den Bestimmungen des Apothekerkammergesetzes,
BGBl. Nr. 152/1947, gewählten
Mitgliedern der Delegiertenversammlung
der Österreichischen Apothekerkammer
personengleich. Die Wahl der Delegierten der
Österreichischen Apothekerkammer ist daher
gleichzeitig die Wahl der Delegierten der Gehaltskasse.
(3) Der Delegiertenversammlung obliegt:
a) die Wahl des Vorstandes der Gehaltskasse,
b) die Wahl der Obmänner und der Obmannstellvertreter,
c) die Wahl der beiden Rechnungsprüfer und
deren Stellvertreter,
d) die Beschlußfassung über die Verwaltung
des Reservefonds,
e) die Beschlußfassung über die Verwaltung
des Unterstützungsfonds und die Dotierung
seiner einzelnen Konten,
f) die Beschlußfassung über Vorlagen des
Vorstandes,
g) die Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer
über die Gebarung der Obmänner
und des Vorstandes,
h) die Genehmigung des Rechnungsabschlusses
und des Rechenschaftsberichtes der Obmänner
und des Vorstandes sowie die Erteilung
der Entlastung für diese Organe,
i) die Verfügung über das Vermögen der Gehaltskasse.
§ 40. (1) Die Delegiertenversammlung ist binnen
einem Monat nach ihrer Wahl vom Bundeskommissär
der Gehaltskasse (§ 55 Abs. 2) einzuberufen.
(2) Die Delegiertenversammlung ist von den
Obmännern nach Bedarf, mindestens aber einmal
im Jahr, einzuberufen. Überdies ist die Delegiertenversammlung
binnen acht Tagen einzuberufen:
a) wenn es vom Vorstande oder von der
Delegiertenversammlung selbst beschlossen
wird;
b) wenn es mindestens 18 Mitglieder der Delegiertenversammlung
schriftlich verlangen;
c) wenn es vom Bundesministerium für soziale
Verwaltung als Aufsichtsbehörde verlangt
wird.
(3) Die Delegiertenversammlung ist beschlußfähig,
wenn mindestens je zwölf Mitglieder aus
der Abteilung der Dienstnehmer und der der
Dienstgeber anwesend oder gemäß der Bestimmung
des Abs. 5 vertreten sind.
(4) Im Falle der Beschlußunfähigkeit ist eine
mit der gleichen Tagesordnung unter Einhaltung
einer 14tägigen Frist einberufene Delegiertenversammlung
ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlußfähig.
(5) Die Mitglieder der Delegiertenversammlung
können bei begründeter Verhinderung durch ein
anderes Mitglied der Delegiertenversammlung
aus der gleichen Abteilung mit Vollmacht vertreten
werden. Ein Mitglied darf nur mit einer
Vollmacht betraut werden.
§ 41. (1) Die Delegiertenversammlung hat ihre
Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit zu
fassen.
(2) Ein Exemplar der über den Verlauf der
Delegiertenversammlung zu führenden Verhandlungsschrift
ist dem Bundesministerium für soziale
Verwaltung binnen vier Wochen vorzulegen.
Aus der Verhandlungsschrift haben die
Beschlußfähigkeit, die gefaßten Beschlüsse und
die Art ihres Zustandekommens ersichtlich zu
sein.
Der Vorstand.
§ 42. (1) Der Vorstand hat aus 14 Mitgliedern,
von denen je die Hälfte der Abteilung der Dienstnehmer
und der Abteilung der Dienstgeber anzugehören
hat, zu bestehen.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes sind von der
Delegiertenversammlung zu wählen, wobei die
Vorstandsmitglieder aus der Abteilung der
Dienstnehmer sowie die Vorstandsmitglieder aus
der Abteilung der Dienstgeber von den Delegierten
der Abteilung zu wählen sind, der sie angehören.
(3) Zum Vorstandsmitglied ist gewählt, wer
jeweils die größte Anzahl der gültigen Stimmen
auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit ist der
Wahlvorgang einmal zu wiederholen, bei nochmaliger
Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(4) Dem Vorstand obliegt:
a) die Überwachung der Durchführung der
Beschlüsse der Delegiertenversammlung und
die Beratung der Obmänner der Gehaltskasse
sowie die Beschlußfassung über alle
wichtigeren, nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb
der Gehaltskasse gehörenden
Angelegenheiten, soweit sie nicht der Beschlußfassung
durch die Delegiertenversammlung
vorbehalten sind,
b) die Aufsicht über die finanzielle Gebarung,
c) die Beschlußfassung über die Dienstordnung,
d) die Vorbereitung aller der Delegierten-
Versammlung zukommenden Angelegenheiten,
e) die Entscheidung über Ansuchen um Anrechnung
von Gehaltskassendienstzeiten
sowie die Festsetzung der Anrechnungsbeträge,
f) die Stundung von Mitgliedsbeiträgen, von
Gehaltskassenumlagen und von Riskenausgleichsbeiträgen,
Die Mitglieder der Delegiertenversammlung
sind mit den nach den Bestimmungen des Apothekerkammergesetzes,
BGBl. Nr. 152 aus 1947,, gewählten
Mitgliedern der Delegiertenversammlung
der Österreichischen Apothekerkammer
personengleich. Die Wahl der Delegierten der
Österreichischen Apothekerkammer ist daher
gleichzeitig die Wahl der Delegierten der Gehaltskasse.
(3) Der Delegiertenversammlung obliegt:
a) die Wahl des Vorstandes der Gehaltskasse,
b) die Wahl der Obmänner und der Obmannstellvertreter,
c) die Wahl der beiden Rechnungsprüfer und
deren Stellvertreter,
d) die Beschlußfassung über die Verwaltung
des Reservefonds,
e) die Beschlußfassung über die Verwaltung
des Unterstützungsfonds und die Dotierung
seiner einzelnen Konten,
f) die Beschlußfassung über Vorlagen des
Vorstandes,
g) die Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer
über die Gebarung der Obmänner
und des Vorstandes,
h) die Genehmigung des Rechnungsabschlusses
und des Rechenschaftsberichtes der Obmänner
und des Vorstandes sowie die Erteilung
der Entlastung für diese Organe,
i) die Verfügung über das Vermögen der Gehaltskasse.
§ 40. (1) Die Delegiertenversammlung ist binnen
einem Monat nach ihrer Wahl vom Bundeskommissär
der Gehaltskasse (Paragraph 55, Absatz 2,) einzuberufen.
(2) Die Delegiertenversammlung ist von den
Obmännern nach Bedarf, mindestens aber einmal
im Jahr, einzuberufen. Überdies ist die Delegiertenversammlung
binnen acht Tagen einzuberufen:
a) wenn es vom Vorstande oder von der
Delegiertenversammlung selbst beschlossen
wird;
b) wenn es mindestens 18 Mitglieder der Delegiertenversammlung
schriftlich verlangen;
c) wenn es vom Bundesministerium für soziale
Verwaltung als Aufsichtsbehörde verlangt
wird.
(3) Die Delegiertenversammlung ist beschlußfähig,
wenn mindestens je zwölf Mitglieder aus
der Abteilung der Dienstnehmer und der der
Dienstgeber anwesend oder gemäß der Bestimmung
des Absatz 5, vertreten sind.
(4) Im Falle der Beschlußunfähigkeit ist eine
mit der gleichen Tagesordnung unter Einhaltung
einer 14tägigen Frist einberufene Delegiertenversammlung
ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlußfähig.
(5) Die Mitglieder der Delegiertenversammlung
können bei begründeter Verhinderung durch ein
anderes Mitglied der Delegiertenversammlung
aus der gleichen Abteilung mit Vollmacht vertreten
werden. Ein Mitglied darf nur mit einer
Vollmacht betraut werden.
§ 41. (1) Die Delegiertenversammlung hat ihre
Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit zu
fassen.
(2) Ein Exemplar der über den Verlauf der
Delegiertenversammlung zu führenden Verhandlungsschrift
ist dem Bundesministerium für soziale
Verwaltung binnen vier Wochen vorzulegen.
Aus der Verhandlungsschrift haben die
Beschlußfähigkeit, die gefaßten Beschlüsse und
die Art ihres Zustandekommens ersichtlich zu
sein.
Der Vorstand.
§ 42. (1) Der Vorstand hat aus 14 Mitgliedern,
von denen je die Hälfte der Abteilung der Dienstnehmer
und der Abteilung der Dienstgeber anzugehören
hat, zu bestehen.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes sind von der
Delegiertenversammlung zu wählen, wobei die
Vorstandsmitglieder aus der Abteilung der
Dienstnehmer sowie die Vorstandsmitglieder aus
der Abteilung der Dienstgeber von den Delegierten
der Abteilung zu wählen sind, der sie angehören.
(3) Zum Vorstandsmitglied ist gewählt, wer
jeweils die größte Anzahl der gültigen Stimmen
auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit ist der
Wahlvorgang einmal zu wiederholen, bei nochmaliger
Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(4) Dem Vorstand obliegt:
a) die Überwachung der Durchführung der
Beschlüsse der Delegiertenversammlung und
die Beratung der Obmänner der Gehaltskasse
sowie die Beschlußfassung über alle
wichtigeren, nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb
der Gehaltskasse gehörenden
Angelegenheiten, soweit sie nicht der Beschlußfassung
durch die Delegiertenversammlung
vorbehalten sind,
b) die Aufsicht über die finanzielle Gebarung,
c) die Beschlußfassung über die Dienstordnung,
d) die Vorbereitung aller der Delegierten-
Versammlung zukommenden Angelegenheiten,
e) die Entscheidung über Ansuchen um Anrechnung
von Gehaltskassendienstzeiten
sowie die Festsetzung der Anrechnungsbeträge,
f) die Stundung von Mitgliedsbeiträgen, von
Gehaltskassenumlagen und von Riskenausgleichsbeiträgen,
g)Litera g die Gewährung von Vorschüssen,
h) die Entscheidung über die Zuerkennung
von Todfallsbeiträgen und Aushilfen,
i) die Beschlußfassung über die Art von
Kundmachungen,
j) die Gewährung von Zuwendungen,
k) die Festsetzung der Gehaltskassenumlagen,
des Riskenausgleichsbeitrages und der Mitgliedsbeiträge,
l) die Festsetzung der Gehalts(Entlohnungs)schemen,
der Sonderzahlungen und Familienzulagen,
m) die Entscheidung über Aufnahme, Kündigung
und Entlassung von Angestellten der
Gehaltskasse sowie über die Anrechnung
von Vordienstzeiten dieser Angestellten
und die Gewährung von Vorschüssen an sie.
(5) Der Vorstand ist berechtigt, Entscheidungen
über die im Abs. 4 lit. g, h, j und m genannten
Angelegenheiten den Obmännern zu übertragen.
(6) In der Dienstordnung (Abs. 4 lit. c) sind
die dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen
Verhältnisse der Angestellten und sonstigen
Hilfskräfte der Gehaltskasse unter Bedachtnahme
auf die gesetzlichen Bestimmungen des
Arbeits- und Sozialversicherungsrechts zu regeln
und Vorsorgen für die fachliche Ausbildung der
Bediensteten zu treffen; die Dienstordnung darf
den öffentlichen Interessen vorn Gesichtspunkte
der durch die Gehaltskasse zu besorgenden Aufgaben
nicht entgegenstehen und muß der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit der Gehaltskasse
Rechnung tragen.
§ 43. (1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen.
Er wird von den Obmännern einberufen.
Er ist binnen drei Tagen einzuberufen,
wenn, dies von vier Vorstandsmitgliedern oder
vom Bundesministerium für soziale Verwaltung
als Aufsichtsbehörde verlangt wird.
(2) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens
je drei Mitglieder aus der Abteilung der
Dienstnehmer und der der Dienstgeber anwesend
sind. Im Falle der Beschlußunfähigkeit ist der
Vorstand mit der gleichen Tagesordnung unter
Einhaltung einer vierzehntägigen Frist ohne
Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlußfähig.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes können bei
Verhinderung durch ein anderes Mitglied des
Vorstandes aus der gleichen Abteilung mit Vollmacht
vertreten werden. Ein Mitglied darf nur
mit einer Vollmacht betraut werden.
(4) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher
Stimmenmehrheit.
(5) Ein Exemplar der über den Verlauf der
Vorstandssitzung zu führenden Verhandlungsschrift
ist dem Bundesministerium für soziale
Verwaltung binnen vier Wochen vorzulegen. Aus
der Verhandlungsschrift haben die Beschlußfähigkeit,
die gefaßten Beschlüsse und die Art ihres
Zustandekommens ersichtlich zu sein.
Die Obmänner.
§ 44. (1) Die Obmänner und deren Stellvertreter
werden von der Delegiertenversammlung
aus den Mitgliedern des Vorstandes gewählt.
Von den Obmännern und deren Stellvertretern
haben der erste Obmann und dessen Stellvertreter
der Abteilung der Dienstnehmer, der
zweite Obmann und dessen Stellvertreter der
Abteilung der Dienstgeber anzugehören.
(2) Die Obmänner und deren Stellvertreter
sind von den Delegierten ihrer Abteilungen aus
den Mitgliedern des Vorstandes zu wählen. Zum
Obmann oder Obmannstellvertreter ist gewählt,
wer jeweils die größte Anzahl der gültig abgegebenen
Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit
ist der Wahlgang einmal zu wiederholen,
bei nochmaliger Stimmengleichheit entscheidet
das Los.
(3) Die Obmänner und die Obmannstellvertreter
bleiben auch dann Mitglieder des Vorstandes
der Gehaltskasse, wenn sie ihre Funktion
als Obmann oder Obmannstellvertreter zurücklegen.
(4) Den Obmännern obliegt:
a) die Vertretung der Gehaltskasse nach
außen,
b) die Leitung und Überwachung der gesamten
Geschäftsführung der Gehaltskasse,
c) die Einberufung der Sitzungen der Delegiertenversammlung
und des Vorstandes
sowie die Festsetzung der Tagesordnungen,
d) die Kundmachung der Höhe der Gehaltskassenumlagen,
der Bezüge und des Riskenausgleichsbeitrages,
e) die Entscheidung in den ihnen vom Vorstand
übertragenen Angelegenheiten.
(5) Den Vorsitz in den Sitzungen der Delegiertenversammlung
und des Vorstandes hat der
erste Obmann und in dessen Verhinderung sein
Stellvertreter, Ist auch dieser verhindert, kommt
der Vorsitz dem zweiten Obmann, in dessen
Verhinderung seinem Stellvertreter zu.
(6) Die Obmänner sind verpflichtet, in Zweifelsfällen
die Entscheidung des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung einzuholen.
Die Rechnungsprüfer.
§ 45. (1) Die Rechnungsprüfer und die Rechnungsprüferstellvertreter,
von denen je einer der
Abteilung der Dienstnehmer und der der Dienstgeber
anzugehören hat, werden von den Delegierten
der Abteilung, der sie angehören, gewählt.
die Gewährung von Vorschüssen,
h) die Entscheidung über die Zuerkennung
von Todfallsbeiträgen und Aushilfen,
i) die Beschlußfassung über die Art von
Kundmachungen,
j) die Gewährung von Zuwendungen,
k) die Festsetzung der Gehaltskassenumlagen,
des Riskenausgleichsbeitrages und der Mitgliedsbeiträge,
l) die Festsetzung der Gehalts(Entlohnungs)schemen,
der Sonderzahlungen und Familienzulagen,
m) die Entscheidung über Aufnahme, Kündigung
und Entlassung von Angestellten der
Gehaltskasse sowie über die Anrechnung
von Vordienstzeiten dieser Angestellten
und die Gewährung von Vorschüssen an sie.
(5) Der Vorstand ist berechtigt, Entscheidungen
über die im Absatz 4, Litera g, h, j und m genannten
Angelegenheiten den Obmännern zu übertragen.
(6) In der Dienstordnung (Absatz 4, Litera c,) sind
die dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen
Verhältnisse der Angestellten und sonstigen
Hilfskräfte der Gehaltskasse unter Bedachtnahme
auf die gesetzlichen Bestimmungen des
Arbeits- und Sozialversicherungsrechts zu regeln
und Vorsorgen für die fachliche Ausbildung der
Bediensteten zu treffen; die Dienstordnung darf
den öffentlichen Interessen vorn Gesichtspunkte
der durch die Gehaltskasse zu besorgenden Aufgaben
nicht entgegenstehen und muß der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit der Gehaltskasse
Rechnung tragen.
§ 43. (1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen.
Er wird von den Obmännern einberufen.
Er ist binnen drei Tagen einzuberufen,
wenn, dies von vier Vorstandsmitgliedern oder
vom Bundesministerium für soziale Verwaltung
als Aufsichtsbehörde verlangt wird.
(2) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens
je drei Mitglieder aus der Abteilung der
Dienstnehmer und der der Dienstgeber anwesend
sind. Im Falle der Beschlußunfähigkeit ist der
Vorstand mit der gleichen Tagesordnung unter
Einhaltung einer vierzehntägigen Frist ohne
Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlußfähig.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes können bei
Verhinderung durch ein anderes Mitglied des
Vorstandes aus der gleichen Abteilung mit Vollmacht
vertreten werden. Ein Mitglied darf nur
mit einer Vollmacht betraut werden.
(4) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher
Stimmenmehrheit.
(5) Ein Exemplar der über den Verlauf der
Vorstandssitzung zu führenden Verhandlungsschrift
ist dem Bundesministerium für soziale
Verwaltung binnen vier Wochen vorzulegen. Aus
der Verhandlungsschrift haben die Beschlußfähigkeit,
die gefaßten Beschlüsse und die Art ihres
Zustandekommens ersichtlich zu sein.
Die Obmänner.
§ 44. (1) Die Obmänner und deren Stellvertreter
werden von der Delegiertenversammlung
aus den Mitgliedern des Vorstandes gewählt.
Von den Obmännern und deren Stellvertretern
haben der erste Obmann und dessen Stellvertreter
der Abteilung der Dienstnehmer, der
zweite Obmann und dessen Stellvertreter der
Abteilung der Dienstgeber anzugehören.
(2) Die Obmänner und deren Stellvertreter
sind von den Delegierten ihrer Abteilungen aus
den Mitgliedern des Vorstandes zu wählen. Zum
Obmann oder Obmannstellvertreter ist gewählt,
wer jeweils die größte Anzahl der gültig abgegebenen
Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit
ist der Wahlgang einmal zu wiederholen,
bei nochmaliger Stimmengleichheit entscheidet
das Los.
(3) Die Obmänner und die Obmannstellvertreter
bleiben auch dann Mitglieder des Vorstandes
der Gehaltskasse, wenn sie ihre Funktion
als Obmann oder Obmannstellvertreter zurücklegen.
(4) Den Obmännern obliegt:
a) die Vertretung der Gehaltskasse nach
außen,
b) die Leitung und Überwachung der gesamten
Geschäftsführung der Gehaltskasse,
c) die Einberufung der Sitzungen der Delegiertenversammlung
und des Vorstandes
sowie die Festsetzung der Tagesordnungen,
d) die Kundmachung der Höhe der Gehaltskassenumlagen,
der Bezüge und des Riskenausgleichsbeitrages,
e) die Entscheidung in den ihnen vom Vorstand
übertragenen Angelegenheiten.
(5) Den Vorsitz in den Sitzungen der Delegiertenversammlung
und des Vorstandes hat der
erste Obmann und in dessen Verhinderung sein
Stellvertreter, Ist auch dieser verhindert, kommt
der Vorsitz dem zweiten Obmann, in dessen
Verhinderung seinem Stellvertreter zu.
(6) Die Obmänner sind verpflichtet, in Zweifelsfällen
die Entscheidung des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung einzuholen.
Die Rechnungsprüfer.
§ 45. (1) Die Rechnungsprüfer und die Rechnungsprüferstellvertreter,
von denen je einer der
Abteilung der Dienstnehmer und der der Dienstgeber
anzugehören hat, werden von den Delegierten
der Abteilung, der sie angehören, gewählt.
(2)Absatz 2,Zum Rechnungsprüfer oder Rechnungsprüferstellvertreter
ist gewählt, wer jeweils die
größte Anzahl der gültig abgegebenen Stimmen
auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit ist der
Wahlgang einmal zu wiederholen, bei nochmaliger
Stimmengleichheit entscheidet das Los. Mitglieder
der Delegiertenversammlung und des
Vorstandes sind zu Rechnungsprüfern oder
Rechnungsprüferstellvertretern nicht wählbar.
(3) Die Rechnungsprüfer haben die Gebarung
der Gehaltskasse dahin zu überprüfen, ob sie den
geltenden Bestimmungen entspricht und sparsam,
wirtschaftlich sowie zweckmäßig geführt wird.
Es obliegt ihnen, alljährlich nach Schluß des Geschäftsjahres
den Rechnungsabschluß zu überprüfen
und der Delegiertenversammlung hierüber
antragstellend zu berichten.
Gemeinsame Bestimmungen.
§ 46. (1) Bei den Wahlhandlungen nach den
§§ 42 Abs. 2, 44 Abs. 2 und 45 Abs. 2 führt in
jeder Abteilung das an Lebensjahren älteste Mitglied
den Vorsitz.
(2) Wird ein Mandat (Vorstandsmitglied, Obmann,
Obmannstellvertreter, Rechnungsprüfer
oder Rechnungsprüferstellvertreter) frei, so hat
binnen vier Wochen die Nachwahl stattzufinden.
(3) Wird durch Rücktritt von Mitgliedern der
Delegiertenversammlung diese beschlußunfähig,
so sind innerhalb einer Frist von sechs Wochen
nach erlangter Kenntnis von diesem Umstande
vom Bundesministerium für soziale Verwaltung
Neuwahlen anzuordnen. Diese Neuwahlen wirken
auch für die Delegiertenversammlung der
Österreichischen Apothekerkammer.
§ 47. Die Obmänner und ihre Stellvertreter
haben vor ihrem Amtsantritt zu Handen des
Bundesministers für soziale Verwaltung, die
übrigen Vorstandsmitglieder zu Handen des
ersten Obmannes ein Gelöbnis auf die Einhaltung
der Gesetze und die getreue Erfüllung ihrer
Obliegenheiten abzulegen.
B. Geschäftsführung.
Vermögensgebarung.
§ 48. (1) Die Gehaltskasse hat für jedes abgelaufene
Geschäftsjahr einen Rechnungsabschluß
aufzustellen, der jedenfalls aus einer Erfolgsrechnung
und einer Schlußbilanz bestehen muß.
Außerdem sind ein Geschäftsbericht und statistische
Nachweisungen zu verfassen.
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr,
§ 49. (1) Die Gehaltskasse hat die Durchführung
der ihr durch dieses Bundesgesetz übertragenen
Besoldung der pharmazeutischen Dienstnehmer
durch die Anlegung eines Reservefonds jederzeit
sicherzustellen.
(2) Dem Reservefonds ist 1 v. H. der jeweils
eingehenden Gehaltskassenumlagen und Riskenausgleichsbeiträge
zuzuführen. Die Höhe des
Reservefonds darf die Hälfte des Betrages nicht
übersteigen, der im abgelaufenen Geschäftsjahr
an Gehaltskassenumlagen eingegangen ist.
(3) Die Eingänge an Mitgliedsbeiträgen sowie
allfällige Überschüsse aus dem Reservefonds sind
einem Unterstützungsfonds zuzuführen. Aus den
Mitteln dieses Fonds sind die im § 35 angeführten
Aufgaben zu bestreiten.
§ 50. Die zur Anlage verfügbaren Mittel sind
nutzbringend anzulegen. Barbeträge sind bei
mindestens zwei Kreditunternehmungen einzulegen.
Sonstiges Vermögen, insbesondere Immobilien,
sind mit der Sorgfalt eines ordentlichen
Kaufmannes zu verwalten.
Verwaltung.
§ 51. Die Konzepts-, Buchhaltungs-, Kassen-
und Kanzleigeschäfte der Gehaltskasse werden
durch eine Verwaltungsstelle in Verwaltungsgemeinschaft
mit dem Kammeramt der Österreichischen
Apothekerkammer besorgt. Die Verwaltungsstelle
wird vom Kammerdirektor der
Österreichischen Apothekerkammer geleitet und
unterliegt der Aufsicht der Obmänner der
Gehaltskasse.
Verschwiegenheitspflicht.
§ 52. (1) Die Mitglieder der Organe der
Gehaltskasse und deren Stellvertreter sind hinsichtlich
der ihnen in Ausübung ihrer Funktion
oder mit Beziehung auf diese bekannt gewordenen
Angelegenheiten zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Sie sind jedoch in Erfüllung ihrer Aufgaben
berechtigt, die Standesöffentlichkeit unter
Wahrung wirtschaftlicher und persönlicher Interessen
der Mitglieder der Gehaltskasse über ihre
Tätigkeit zu unterrichten.
(2) Die Angestellten der Gehaltskasse haben
über alle ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit oder
mit Beziehung auf diese bekannt gewordenen
Angelegenheiten, die im Interesse des Apothekerstandes
oder im Interesse eines Mitgliedes der
Gehaltskasse Geheimhaltung erfordern oder
ihnen als vertraulich bezeichnet worden sind,
gegen jedermann, dem sie über solche Angelegenheiten
eine Mitteilung zu machen nicht verpflichtet
sind, strengstes Stillschweigen zu beobachten.
(3) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung
kann die in den Abs. 1 und 2 genannten
Personen von der Verschwiegenheitspflicht auf
Verlangen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde
entbinden, wenn dem kein öffentliches
Interesse entgegensteht.
Rechtsverbindliche Zeichnung.
§ 53. (1) Für die Gehaltskasse zeichnen die Obmänner
gemeinsam.
Zum Rechnungsprüfer oder Rechnungsprüferstellvertreter
ist gewählt, wer jeweils die
größte Anzahl der gültig abgegebenen Stimmen
auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit ist der
Wahlgang einmal zu wiederholen, bei nochmaliger
Stimmengleichheit entscheidet das Los. Mitglieder
der Delegiertenversammlung und des
Vorstandes sind zu Rechnungsprüfern oder
Rechnungsprüferstellvertretern nicht wählbar.
(3) Die Rechnungsprüfer haben die Gebarung
der Gehaltskasse dahin zu überprüfen, ob sie den
geltenden Bestimmungen entspricht und sparsam,
wirtschaftlich sowie zweckmäßig geführt wird.
Es obliegt ihnen, alljährlich nach Schluß des Geschäftsjahres
den Rechnungsabschluß zu überprüfen
und der Delegiertenversammlung hierüber
antragstellend zu berichten.
Gemeinsame Bestimmungen.
§ 46. (1) Bei den Wahlhandlungen nach den
§§ 42 Absatz 2, 44, Absatz 2 und 45 Absatz 2, führt in
jeder Abteilung das an Lebensjahren älteste Mitglied
den Vorsitz.
(2) Wird ein Mandat (Vorstandsmitglied, Obmann,
Obmannstellvertreter, Rechnungsprüfer
oder Rechnungsprüferstellvertreter) frei, so hat
binnen vier Wochen die Nachwahl stattzufinden.
(3) Wird durch Rücktritt von Mitgliedern der
Delegiertenversammlung diese beschlußunfähig,
so sind innerhalb einer Frist von sechs Wochen
nach erlangter Kenntnis von diesem Umstande
vom Bundesministerium für soziale Verwaltung
Neuwahlen anzuordnen. Diese Neuwahlen wirken
auch für die Delegiertenversammlung der
Österreichischen Apothekerkammer.
§ 47. Die Obmänner und ihre Stellvertreter
haben vor ihrem Amtsantritt zu Handen des
Bundesministers für soziale Verwaltung, die
übrigen Vorstandsmitglieder zu Handen des
ersten Obmannes ein Gelöbnis auf die Einhaltung
der Gesetze und die getreue Erfüllung ihrer
Obliegenheiten abzulegen.
B. Geschäftsführung.
Vermögensgebarung.
§ 48. (1) Die Gehaltskasse hat für jedes abgelaufene
Geschäftsjahr einen Rechnungsabschluß
aufzustellen, der jedenfalls aus einer Erfolgsrechnung
und einer Schlußbilanz bestehen muß.
Außerdem sind ein Geschäftsbericht und statistische
Nachweisungen zu verfassen.
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr,
§ 49. (1) Die Gehaltskasse hat die Durchführung
der ihr durch dieses Bundesgesetz übertragenen
Besoldung der pharmazeutischen Dienstnehmer
durch die Anlegung eines Reservefonds jederzeit
sicherzustellen.
(2) Dem Reservefonds ist 1 v. H. der jeweils
eingehenden Gehaltskassenumlagen und Riskenausgleichsbeiträge
zuzuführen. Die Höhe des
Reservefonds darf die Hälfte des Betrages nicht
übersteigen, der im abgelaufenen Geschäftsjahr
an Gehaltskassenumlagen eingegangen ist.
(3) Die Eingänge an Mitgliedsbeiträgen sowie
allfällige Überschüsse aus dem Reservefonds sind
einem Unterstützungsfonds zuzuführen. Aus den
Mitteln dieses Fonds sind die im Paragraph 35, angeführten
Aufgaben zu bestreiten.
§ 50. Die zur Anlage verfügbaren Mittel sind
nutzbringend anzulegen. Barbeträge sind bei
mindestens zwei Kreditunternehmungen einzulegen.
Sonstiges Vermögen, insbesondere Immobilien,
sind mit der Sorgfalt eines ordentlichen
Kaufmannes zu verwalten.
Verwaltung.
§ 51. Die Konzepts-, Buchhaltungs-, Kassen-
und Kanzleigeschäfte der Gehaltskasse werden
durch eine Verwaltungsstelle in Verwaltungsgemeinschaft
mit dem Kammeramt der Österreichischen
Apothekerkammer besorgt. Die Verwaltungsstelle
wird vom Kammerdirektor der
Österreichischen Apothekerkammer geleitet und
unterliegt der Aufsicht der Obmänner der
Gehaltskasse.
Verschwiegenheitspflicht.
§ 52. (1) Die Mitglieder der Organe der
Gehaltskasse und deren Stellvertreter sind hinsichtlich
der ihnen in Ausübung ihrer Funktion
oder mit Beziehung auf diese bekannt gewordenen
Angelegenheiten zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Sie sind jedoch in Erfüllung ihrer Aufgaben
berechtigt, die Standesöffentlichkeit unter
Wahrung wirtschaftlicher und persönlicher Interessen
der Mitglieder der Gehaltskasse über ihre
Tätigkeit zu unterrichten.
(2) Die Angestellten der Gehaltskasse haben
über alle ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit oder
mit Beziehung auf diese bekannt gewordenen
Angelegenheiten, die im Interesse des Apothekerstandes
oder im Interesse eines Mitgliedes der
Gehaltskasse Geheimhaltung erfordern oder
ihnen als vertraulich bezeichnet worden sind,
gegen jedermann, dem sie über solche Angelegenheiten
eine Mitteilung zu machen nicht verpflichtet
sind, strengstes Stillschweigen zu beobachten.
(3) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung
kann die in den Absatz eins und 2 genannten
Personen von der Verschwiegenheitspflicht auf
Verlangen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde
entbinden, wenn dem kein öffentliches
Interesse entgegensteht.
Rechtsverbindliche Zeichnung.
§ 53. (1) Für die Gehaltskasse zeichnen die Obmänner
gemeinsam.
(2)Absatz 2,Die Obmänner sind berechtigt, zur Zeichnung
für die Gehaltskasse dem Kammerdirektor
der Österreichischen Apothekerkammer als Leiter
der Verwaltungsstelle der Gehaltskasse im Rahmen
der Geschäftsordnung Zeichnungsbefugnis
zu erteilen.
Kundmachungen.
§ 54. Die Kundmachungen der Gehaltskasse
haben durch Einschaltung in das „Amtsblatt zur
Wiener Zeitung" sowie in Fachblättern, die vom
Vorstand bestimmt werden, zu erfolgen.
V. ABSCHNITT.
Aufsicht des Bundes.
§ 55. (1) Die Gehaltskasse untersteht der Aufsicht
des Bundesministeriums für soziale Verwaltung.
(2) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung
übt sein Aufsichtsrecht insbesondere
durch einen Bundeskommissär aus, der aus dem
Stande der rechtskundigen Beamten zu bestellen
ist. Der Bundeskommissär ist berechtigt, an den
Sitzungen des Vorstandes und an der Delegiertenversammlung
teilzunehmen. Für den Bundeskommissär
ist ein Stellvertreter, der gleichfalls
aus dem Stande der rechtskundigen Beamten des
Bundesministeriums für soziale Verwaltung zu
entnehmen ist, zu bestellen.
§ 56. Das Bundesministerium für soziale Verwaltung
hat Beschlüsse der Organe der Gehaltskasse,
die gegen bestehende Rechtsvorschriften
verstoßen, aufzuheben.
§ 57. (1) Das Bundesministerium für soziale
Verwaltung hat durch Verfügung den Vorstand
der Gehaltskasse abzuberufen, wenn dieser seine
Befugnisse überschreitet, seine Aufgaben vernachlässigt
oder beschlußunfähig wird.
(2) In den Fällen des Abs. 1 hat das Bundesministerium
für soziale Verwaltung nach Anhörung
der Österreichischen Apothekerkammer
einen Verwalter zu ernennen, dem ein sechsgliedriger
Ausschuß als Beirat beizugeben ist.
(3) Der Verwalter und die Mitglieder des Beirates
müssen der Gehaltskasse als wählbare Mitglieder
angehören. Die Mitglieder des Beirates
müssen zur Hälfte der Abteilung der Dienstnehmer
und zur Hälfte der Abteilung der Dienstgeber
angehören. Mitglieder der Delegiertenversammlung
der Gehaltskasse dürfen weder zum
Verwalter ernannt, noch zu Beiratsmitgliedern
bestellt werden.
(4) Der Verwalter hat bis zur Beendigung der
Neuwahl des Vorstandes die Geschäfte der Obmänner
und des Vorstandes zu führen.
(5) Die Neuwahl des Vorstandes ist spätestens
drei Monate nach Ernennung des Verwalters vorzunehmen.
VI. ABSCHNITT.
Übergangs- und Schlußbestimmungen.
§ 58. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli
1960 in Kraft.
(2) Mit Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes
treten außer Kraft:
a) das Gehaltskassengesetz, BGBl. Nr. 23 vom
Jahre 1928, in der Fassung BGBl. Nr. 62
1951;
b) die Verordnung des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung vom 6. Juni 1931,
BGBl. Nr. 149, betreffend die Satzungen
für die „Pharmazeutische Gehaltskasse für
Österreich";
c) die Verordnung des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung vom 11. Juni 1947,
BGBl. Nr. 162, betreffend die Errichtung
eines Apothekenwiederaufbaufonds ;
d) die Verordnung des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung vom 20. Juli 1933,
BGBl. Nr. 340, betreffend die Gehaltsregelung,
den Umlagentarif und den Riskenausgleich
der „Pharmazeutischen Gehaltskasse
für Österreich", in der Fassung
der Verordnung des Reichskommissars für
die "Wiedervereinigung Österreichs mit dem
Deutschen Reich, GBl. f. d. L. Ö. Nr. 1112/
1939, sowie der Verordnungen des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung vom
15. Juli 1949, BGBl. Nr. 181, vom 15. März
1954, BGBl. Nr. 55, vom 9. Dezember
1955, BGBl. Nr. .252, vom 19. Juni 1957,
BGBl. Nr. 182, und vom 23. April 1958,
BGBl. Nr. 90;
e) die Verordnung des Reichsministers des
Innern und des Generalbevollmächtigten
für den Arbeitseinsatz vom 14. Dezember
1944, RMBliV. Nr. 20, S. 81, über die
Pharmazeutische Gehaltskasse in den Alpen-
und Donaureichsgauen;
f) Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 9. Februar 1952,
BGBl. Nr. 36, in der Fassung der Verordnung
BGBl. Nr. 96/1956, betreffend die
Erlassung einer Wahlordnung für die
„Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich".
(3) Bis zur Beschlußfassung des Vorstandes im
Sinne des § 12 dieses Bundesgesetzes gelten das
in der Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 20. Juli 1933, BGBl.
Nr. 340, in der Fassung der Verordnung BGBl.
Nr. 90/1958, betreffend die Gehaltsregelung, den
Umlagentarif und den Riskenausgleich der
„Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich"
enthaltene Gehaltsschema, die in diesem Gehaltsschema
festgesetzten Grundgehälter, die Familienzulagen
und die Sonderzahlungen als Bestandteile
dieses Bundesgesetzes weiter.
Die Obmänner sind berechtigt, zur Zeichnung
für die Gehaltskasse dem Kammerdirektor
der Österreichischen Apothekerkammer als Leiter
der Verwaltungsstelle der Gehaltskasse im Rahmen
der Geschäftsordnung Zeichnungsbefugnis
zu erteilen.
Kundmachungen.
§ 54. Die Kundmachungen der Gehaltskasse
haben durch Einschaltung in das „Amtsblatt zur
Wiener Zeitung" sowie in Fachblättern, die vom
Vorstand bestimmt werden, zu erfolgen.
V. ABSCHNITT.
Aufsicht des Bundes.
§ 55. (1) Die Gehaltskasse untersteht der Aufsicht
des Bundesministeriums für soziale Verwaltung.
(2) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung
übt sein Aufsichtsrecht insbesondere
durch einen Bundeskommissär aus, der aus dem
Stande der rechtskundigen Beamten zu bestellen
ist. Der Bundeskommissär ist berechtigt, an den
Sitzungen des Vorstandes und an der Delegiertenversammlung
teilzunehmen. Für den Bundeskommissär
ist ein Stellvertreter, der gleichfalls
aus dem Stande der rechtskundigen Beamten des
Bundesministeriums für soziale Verwaltung zu
entnehmen ist, zu bestellen.
§ 56. Das Bundesministerium für soziale Verwaltung
hat Beschlüsse der Organe der Gehaltskasse,
die gegen bestehende Rechtsvorschriften
verstoßen, aufzuheben.
§ 57. (1) Das Bundesministerium für soziale
Verwaltung hat durch Verfügung den Vorstand
der Gehaltskasse abzuberufen, wenn dieser seine
Befugnisse überschreitet, seine Aufgaben vernachlässigt
oder beschlußunfähig wird.
(2) In den Fällen des Absatz eins, hat das Bundesministerium
für soziale Verwaltung nach Anhörung
der Österreichischen Apothekerkammer
einen Verwalter zu ernennen, dem ein sechsgliedriger
Ausschuß als Beirat beizugeben ist.
(3) Der Verwalter und die Mitglieder des Beirates
müssen der Gehaltskasse als wählbare Mitglieder
angehören. Die Mitglieder des Beirates
müssen zur Hälfte der Abteilung der Dienstnehmer
und zur Hälfte der Abteilung der Dienstgeber
angehören. Mitglieder der Delegiertenversammlung
der Gehaltskasse dürfen weder zum
Verwalter ernannt, noch zu Beiratsmitgliedern
bestellt werden.
(4) Der Verwalter hat bis zur Beendigung der
Neuwahl des Vorstandes die Geschäfte der Obmänner
und des Vorstandes zu führen.
(5) Die Neuwahl des Vorstandes ist spätestens
drei Monate nach Ernennung des Verwalters vorzunehmen.
VI. ABSCHNITT.
Übergangs- und Schlußbestimmungen.
§ 58. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli
1960 in Kraft.
(2) Mit Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes
treten außer Kraft:
a) das Gehaltskassengesetz, BGBl. Nr. 23 vom
Jahre 1928, in der Fassung BGBl. Nr. 62
1951;
b) die Verordnung des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung vom 6. Juni 1931,
BGBl. Nr. 149, betreffend die Satzungen
für die „Pharmazeutische Gehaltskasse für
Österreich";
c) die Verordnung des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung vom 11. Juni 1947,
BGBl. Nr. 162, betreffend die Errichtung
eines Apothekenwiederaufbaufonds ;
d) die Verordnung des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung vom 20. Juli 1933,
BGBl. Nr. 340, betreffend die Gehaltsregelung,
den Umlagentarif und den Riskenausgleich
der „Pharmazeutischen Gehaltskasse
für Österreich", in der Fassung
der Verordnung des Reichskommissars für
die "Wiedervereinigung Österreichs mit dem
Deutschen Reich, GBl. f. d. L. Ö. Nr. 1112/
1939, sowie der Verordnungen des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung vom
15. Juli 1949, BGBl. Nr. 181, vom 15. März
1954, BGBl. Nr. 55, vom 9. Dezember
1955, BGBl. Nr. .252, vom 19. Juni 1957,
BGBl. Nr. 182, und vom 23. April 1958,
BGBl. Nr. 90;
e) die Verordnung des Reichsministers des
Innern und des Generalbevollmächtigten
für den Arbeitseinsatz vom 14. Dezember
1944, RMBliV. Nr. 20, S. 81, über die
Pharmazeutische Gehaltskasse in den Alpen-
und Donaureichsgauen;
f) Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 9. Februar 1952,
BGBl. Nr. 36, in der Fassung der Verordnung
Bundesgesetzblatt Nr. 96 aus 1956,, betreffend die
Erlassung einer Wahlordnung für die
„Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich".
(3) Bis zur Beschlußfassung des Vorstandes im
Sinne des Paragraph 12, dieses Bundesgesetzes gelten das
in der Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 20. Juli 1933, BGBl.
Nr. 340, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt
Nr. 90 aus 1958,, betreffend die Gehaltsregelung, den
Umlagentarif und den Riskenausgleich der
„Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich"
enthaltene Gehaltsschema, die in diesem Gehaltsschema
festgesetzten Grundgehälter, die Familienzulagen
und die Sonderzahlungen als Bestandteile
dieses Bundesgesetzes weiter.
(4)Absatz 4,Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Bundesgesetzes geltende Regelung der dienst-,
besoldungs- und pensionsrechtlichen Verhältnisse
der Angestellten und sonstigen Hilfskräfte der
Gehaltskasse ist bis zu einer Neuregelung im
Sinne des § 42 Abs. 4 lit. c dieses Bundesgesetzes
weiter anzuwenden.
§ 59. Die im Zeitpunkte des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes bestehenden Organe der
Gehaltskasse bleiben bis zum Ablauf der Funktionsperiode
der Delegiertenversammlung der
Österreichischen Apothekerkammer, die bei
Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes tätig
ist, in ihrem Amte. Hiebei übernimmt die
Hauptversammlung die nach den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes der Delegiertenversammlung
zukommenden Aufgaben.
§ 60. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung,
hinsichtlich der §§ 9 Abs. 6, 11, 12 Abs. 1,
13, 14, 28 bis 30, 32 Abs. 1 bis 3, 33, 34, 52
und 53 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Justiz betraut.
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Bundesgesetzes geltende Regelung der dienst-,
besoldungs- und pensionsrechtlichen Verhältnisse
der Angestellten und sonstigen Hilfskräfte der
Gehaltskasse ist bis zu einer Neuregelung im
Sinne des Paragraph 42, Absatz 4, Litera c, dieses Bundesgesetzes
weiter anzuwenden.
§ 59. Die im Zeitpunkte des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes bestehenden Organe der
Gehaltskasse bleiben bis zum Ablauf der Funktionsperiode
der Delegiertenversammlung der
Österreichischen Apothekerkammer, die bei
Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes tätig
ist, in ihrem Amte. Hiebei übernimmt die
Hauptversammlung die nach den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes der Delegiertenversammlung
zukommenden Aufgaben.
§ 60. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung,
hinsichtlich der Paragraphen 9, Absatz 6, 11, 12, Absatz eins,,
13, 14, 28 bis 30, 32 Absatz eins bis 3, 33, 34, 52
und 53 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Justiz betraut.
Schärf Raab Proksch Tschadek