Nach einer Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen ist Mexiko dem Internationalen Abkommen zur Bekämpfung des Mädchenhandels vom 18. Mai 1904 und dem Internationalen Übereinkommen zur Bekämpfung des Mädchenhandels vom 4. Mai 1910, RGBl. Nr. 26 aus 1913,, Vollzugsanweisung StGBl. Nr. 304 aus 1920,, in der Fassung des Protokolls vom 4. Mai 1949, Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1950,, beigetreten. Nach weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben die Regierungen von Ghana und Marokko erklärt, daß sie alle Rechte und Pflichten übernehmen, die sich aus der seinerzeit von der britischen beziehungsweise französischen Regierung bekanntgegebenen Ausdehnung des Geltungsbereiches des Internationalen Abkommens und des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung des Mädchenhandels auf. das Gebiet dieser Staaten ergeben.

Raab