Gemäß Artikel 139 Absatz 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 und § 60 Absatz 2, des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 wird kundgemacht: (1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit dem Erkenntnis vom 17. Juni 1958, römisch fünf 9/58-11, den letzten Satz des Paragraph 56, Absatz 2, der Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 9. Mai 1951, BGBl. Nr. 264, womit die Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz (Geo.) teilweise geändert und neu verlautbart wird, als gesetzwidrig aufgehoben. (2) Die Aufhebung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Tschadek