Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel römisch eins. Als Grundlage der Gebarung des Bundeshaushaltes im Jahre 1958 werden die im beigedruckten Bundesvoranschlag (Anlage römisch eins) und in den einen Bestandteil desselben bildenden Geldvoranschlägen (Anlage römisch zwei und römisch drei) sowie im Eventualvoranschlag (Anlage römisch vier) bezifferten Bruttoausgaben und Bruttoeinnahmen festgesetzt. Artikel EL (1) Die Zusammenfassung der im beigedruckten Bundesvoranschlag (Anlage römisch eins) festgesetzten Ausgaben und Einnahmen ergibt folgende Schlußsummen: (2) Der Abgang in der ordentlichen Gebarung ist, soweit er durch Mehreinnahmen nicht seine Bedeckung finden kann, durch Ersparungsmaßnahmen zu bedecken. (3) Zur Bedeckung der Ausgaben der außerordentlichen Gebarung sind Mehreinnahmen, soweit sie nicht zur Bedeckung eines unabweislichen Mehraufwandes aus einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung des Bundes oder aus einer Mehrleistung gemäß Absatz 4 in Anspruch genommen werden, und Ausgabenersparungen der ordentlichen Gebarung heranzuziehen. Diese letzteren können hiefür nur dann verwendet werden, wenn sie nicht im Wege eines finanziellen Ausgleiches (Artikel 6 Punkt römisch zehn des Verwaltungsentlastungsgesetzes, BGBl. Nr. 277 aus 1925,) zur Bedeckung eines unabweislichen Mehraufwandes bei einem anderen finanzgesetzlichen Ansatze dienen oder zur Herstellung des Haushaltsausgleiches der ordentlichen Gebarung in Anspruch genommen werden. Ferner können Kassenbestände oder Erlöse von Kreditoperationen für die Bedeckung des Abganges der außerordentlichen Gebarung verwendet werden. (4) Müssen von einem Monopol, Bundesbetrieb, den Österreichischen Bundesbahnen oder einem betriebsähnlichen Verwaltungszweig des Bundes Mehrleistungen erbracht werden, die mit Mehreinnahmen verbunden sind und durch Rückstellung von veranschlagten Vorhaben nicht verwirklicht werden können, kann vom Bundesministerium für Finanzen der Bedeckung des sich daraus ergebenden Mehraufwandes in den zugehörigen Mehreinnahmen zugestimmt werden. (5) Der in Absatz 3 und 4 vorgesehenen Bedeckung von Mehraufwendungen in Mehreinnahmen kann bereits zugestimmt werden, sobald der voraussichtliche Anfall dieser Mehreinnahmen nachweisbar ist. (6) Die Zusammenfassung der im beigedruckten Eventualvoranschlag (Anlage römisch vier) festgesetzten Ausgaben ergibt eine Schlußsumme von 500 Millionen Schilling. Über die im Eventualvoranschlag ausgewiesenen Überschreitungsermächtigungen kann nur nach Herstellung des Haushaltsausgleiches in der Gesamtgebarung verfügt werden. Die zur Verfügung stehenden Mehreinnahmen sind gleichmäßig auf die vorgesehenen Überschreitungsermächtigungen zu verteilen. Die Mehreinnahmen der Betriebe dienen aber in erster Linie zur Verwirklichung ihrer im Eventualvoranschlag vorgesehenen Überschreitungsermächtigungen. Artikel römisch drei. (1) Ausgaben, auch wenn sie im Bundesvoranschlag (Anlage römisch eins), in den Geldvoranschlägen (Anlage römisch zwei und römisch drei) und im Eventualvor-
anschlag (Anlage römisch vier) vorgesehen sind, dürfen nur dann geleistet werden, wenn sie zur Erfüllung rechtlicher oder gesetzlicher Verpflichtungen oder zu produktiven Zwecken sowie zum Wiederaufbau zwingend notwendig oder zur Fortführung der Verwaltung im sparsamsten Ausmaß erforderlich sind. (2) Für die Gebarung und Verrechnung gelten die Bestimmungen der Artikel 5 und 6 des Verwaltungsentlastungsgesetzes (BGBl. Nr. 277/ 1925 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 7 aus 1927,), die Bundeshaushaltsverordnung Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1926,) und die Verordnung der Bundesregierung vom 20. August 1925 Bundesgesetzblatt Nr. 330 aus 1925,). (3) Mit der inneren Überwachung und Sicherung einer sparsamen und zweckmäßigen Gebarung wird — unbeschadet der Befugnisse des Rechnungshofes und des Bundesministeriums für Finanzen — für den Bereich jedes Bundesministeriums oder für Teile eines solchen Bereiches vom zuständigen Bundesminister ein ihm unmittelbar unterstellter Beamter für den höheren Dienst als Ersparungskommissär betraut. Für diese Ersparungskommissäre finden die Bestimmungen des Artikels römisch drei Absatz 3, des Bundesfinanzgesetzes 1949 Bundesgesetzblatt Nr. 44 aus 1949,) und der Verordnung über den Wirkungsbereich des Ersparungskommissärs Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1949,) Anwendung. Artikel römisch vier. Die Steuern, Abgaben und Gefälle sind nach den bestehenden Vorschriften einzuheben. Artikel römisch fünf. Das Bundesministerium für Finanzen ist ermächtigt, im Jahre 1958: 1. zur Bedeckung von Investitionserfordernissen des Bundes bis zum Gesamtbetrag von 2 Milliarden Schilling Anleihen, Kredite und Darlehen im In- und Auslande aufzunehmen oder für solche Finanzoperationen die Bundeshaftung zu übernehmen; 2. den Zeitpunkt und die Art der Wiederaufnahme des Dienstes der österreichischen Bundesschuld festzusetzen; 3. zur Abdeckung von Schuldigkeiten der von der UdSSR an die Republik Österreich übertragenen ehemaligen deutschen Vermögenswerte bis zum Betrage von 250 Millionen Schilling einen Bankenkredit aufzunehmen; 4. Bundesschatzscheine zu prolongieren und bis zum Betrage von 1 Milliarde Schilling zur vorübergehenden Kassenstärkung zu begeben; 5. sonstige Bundesschuldverpflichtungen zu prolongieren, umzuwandeln oder zu tilgen oder im Zusammenhang damit — auch mit Treuhändern — Übereinkommen abzuschließen, sofern damit weder eine das bisherige Ausmaß übersteigende Gesamtbelastung des Bundes noch eine Beschränkung eines ihm zustehenden Rechtes zur Kündigung oder vorzeitigen Zurückzahlung verbunden ist; 6. Darlehen zur Finanzierung der Wiederherstellung der durch Kriegseinwirkung beschädigten oder zerstörten bundeseigenen Wohnhäuser aufzunehmen und erforderlichenfalls hypothekarisch sicherzustellen; 7. nicht in Anspruch genommene Jahreskreditteile von einzeln veranschlagten Bauvorhaben einer Baurücklage zwecks Verwendung im nächstfolgenden Verwaltungsjahr zuzuführen; 8. bis zur Höhe von 55 Millionen Schilling die Haftung für ein von der „Österreichischer Rundfunk, Gesellschaft m. b. H." aufzunehmendes Darlehen zu übernehmen. Artikel römisch sechs. (1) Das Bundesministerium für Finanzen ist im Jahre 1958 ohne vorausgehende besondere Zustimmung des Nationalrates gegen nachträgliche Rechtfertigung zu folgenden Verfügungen ermächtigt: 1. unbewegliches Bundeseigentum bis zum Gesamtwerte von 15,000.000 S zu veräußern oder zu belasten, falls der Schätzwert des einzelnen Objektes 2,000.000 S nicht übersteigt; 2. unbewegliches Bundeseigentum mit Dienstbarkeiten bis zum Gesamtwerte von 400.000 S zu belasten, wenn der Wert des einzuräumenden Rechtes im einzelnen Falle über 100.000 S nicht hinausgeht; 3. unbewegliches Bundeseigentum mit Baurechten zu belasten. Über die in Ziffer 1 bis 3 angeführten Rechtsgeschäfte ist dem Hauptausschuß des Nationalrates vierteljährlich zu berichten. (2) Alle Rechtsgeschäfte über die Veräußerung und Belastung unbeweglichen Bundeseigentums bedürfen, soweit sie von anderen Bundesbehörden als vom Bundesministerium für Finanzen abgeschlossen werden, zu ihrer Gültigkeit der ausdrücklichen Zustimmung des Bundesministeriums für Finanzen. (3) Das Bundesministerium für Finanzen ist mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates ermächtigt, Objekte des unbeweglichen Bundeseigentums, die vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft zu Siedlungszwecken erworben wurden, zu diesen Zwecken im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft auch dann zu veräußern, wenn die im Absatz eins, festgesetzten Höchstgrenzen überschritten werden.
Schärf Raab Kamitz