Nachdem das Europäische Abkommen über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedsstaaten des Europarates vom 13. Dezember 1957, welches also lautet: (Übersetzung.) Die unterzeichneten Regierungen, Mitglieder des Europarates, in dem Wunsche, den Personenverkehr zwischen ihren Ländern zu erleichtern, sind wie folgt übereingekommen : Artikel 1 (1) Staatsangehörige der Vertragschließenden Parteien können ohne Rücksicht auf ihren Wohnsitz unter Vorweis eines der im Anhang zu diesem Abkommen, der ein integrierender Bestandteil des Abkommens ist, angeführten Ausweise über alle Grenzen in das Gebiet der anderen Vertragschließenden Parteien ein- und von dort ausreisen. (2) Die in Absatz eins, angeführten Erleichterungen gelten lediglich für einen drei Monate nicht übersteigenden Aufenthalt. (3) Gültige Reisepässe und Sichtvermerke sind sowohl für einen drei Monate übersteigenden Aufenthalt als auch für den Fall notwendig, als beabsichtigt ist, auf dem Gebiet einer Vertragschließenden Partei eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit auszuüben. (4) Im Sinne dieses Abkommens kommt dem Ausdruck „Gebiet" einer Vertragschließenden Partei die Bedeutung zu, die der betreffende Staat in einer an den Generalsekretär des Europarates gerichteten Erklärung, die von ihm allen anderen Vertragschließenden Parteien mitgeteilt wird, genau umschrieben hat. Artikel 2 Soweit es die einzelnen Vertragschließenden Parteien für

nötig erachten, dürfen Grenzen nur an amtlich zugelassenen Grenzübertrittsstellen überschritten werden. Artikel 3 Die vorstehenden Bestimmungen lassen die Rechtsvorschriften über den Aufenthalt von Ausländern in dem Gebiet der einzelnen Vertragschließenden Parteien unberührt. Artikel 4 Dieses Abkommen berührt nicht Bestimmungen, die in innerstaatlichen Gesetzen, bilateralen oder multilateralen Verträgen, Abkommen oder Übereinkommen enthalten sind, gleichgültig, ob diese bereits in Kraft stehen oder zukünftig in Kraft treten werden, insoweit in ihnen günstigere Bestimmungen für den Grenzübertritt von Staatsangehörigen einzelner Vertragschließender Parteien enthalten sind. Artikel 5 Jede Vertragschließende Partei wird dem Inhaber eines Ausweises, der in der von ihr erstellten und im Anhang enthaltenen Liste erwähnt ist, die Rückkehr auf ihr Gebiet ohne weitere Prüfung gestatten, selbst wenn dessen Staatsangehörigkeit bestritten sein sollte. Artikel 6 Jede Vertragschließende Partei behält sich das Recht vor, unerwünschten Staatsangehörigen einer anderen Vertragschließenden Partei die Einreise oder den Aufenthalt auf ihrem Gebiet zu untersagen. Artikel 7 Jede Vertragschließende Partei behält sich das Recht vor, aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit oder der Volksgesundheit das Inkrafttreten dieses Abkommens aufzuschieben oder es

zeitweise im Verhältnis zu allen oder einigen anderen Vertragschließenden Parteien mit Ausnahme der Bestimmungen des "Art". 5 auszusetzen. Diese Maßnahme ist sofort dem Generalsekretär des Europarates bekanntzugeben, der die anderen Vertragschließenden Parteien zu benachrichtigen hat. Dieselbe Vorgangsweise ist nach Aufhebung dieser Maßnahme anzuwenden. Eine Vertragschließende Partei, die von einer der im vorstehenden Absatz eingeräumten Möglichkeiten Gebrauch macht, kann die Anwendung dieses Abkommens von einer anderen Vertragschließenden Partei nur in dem Ausmaß verlangen, als sie dieses Abkommen selbst im Verhältnis zu dieser Vertragschließenden Partei anwendet. Artikel 8 Dieses Abkommen steht allen Mitgliedern des Europarates zur Unterzeichnung offen. Sie können Vertragschließende Parteien werden durch: (1) Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation; oder (2) Unterzeichnung unter Vorbehalt der Ratifikation mit nachfolgender Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sind beim Generalsekretär des Europarates zu hinterlegen. Artikel 9 Dieses Abkommen tritt am ersten Tage des Monats in Kraft, der dem Zeitpunkt folgt, in dem drei Mitglieder des Europarates das Abkommen gemäß Artikel 8, ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder es ratifiziert haben? Für jedes Mitglied, welches das Abkommen in der Folge ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder es ratifiziert, tritt das Abkommen am ersten

Tag des Monats in Kraft, der der Unterzeichnung oder der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde folgt. Artikel 10 Nach Inkrafttreten dieses Abkommens kann das Ministerkomitee des Europarates jeden Nichtmitgliedsstaat einladen, diesem Abkommen beizutreten. Ein solcher Beitritt wird am ersten Tage des Monats wirksam, der der Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarates folgt. Artikel 11 Jede Regierung, die dieses Abkommen zu unterzeichnen oder ihm beizutreten wünscht und bisher noch keine Liste der im "Art". 1 Absatz eins, angeführten Ausweise aufgestellt hat, hat den Vertragschließenden Parteien diese Liste im Wege des Generalsekretärs des Europarates vorzulegen. Diese Liste wird als durch alle Vertragschließenden Parteien anerkannt betrachtet und dem Anhang zum vorliegenden Übereinkommen angefügt werden, falls keine Einwendung innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach ihrer Übermittlung durch den Generalsekretär erhoben wurde. Dieselbe Vorgangsweise ist anzuwenden, falls die Regierung eines der Unterzeichnerstaaten die von ihr erstellte und in den Anhang aufgenommene Liste von Ausweisen zu ändern wünscht. Artikel 12 Der Generalsekretär des Europarates notifiziert den Mitgliedsstaaten und den beigetretenen Staaten: (a) den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens und die Namen der Mitglieder, die das Abkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder es ratifiziert haben;

(b) die Hinterlegung jeder Beitrittsurkunde gemäß "Art". 10; (c) jede Mitteilung, die er gemäß Artikel 13, erhalten hat, zusammen mit dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens. Artikel 13 Jede Vertragschließende Partei kann die Anwendung dieses Abkommens für ihren Bereich unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist durch eine entsprechende Mitteilung an den Generalsekretär des Europarates beenden. ZU URKUND DESSEN haben die dazu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten das Abkommen unterfertigt. GESCHEHEN zu Paris, den 13. Dezember 1957, in englischer und französischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarates hinterlegt wird. Der Generalsekretär wird jeder unterzeichnenden und beitretenden Regierung beglaubigte Abschriften übermitteln.

Anhang Österreich: Österreichischer Reisepaß, gültig oder seit weniger als 5 Jahren abgelaufen, amtlicher Personalausweis, Kinderausweis. Belgien: Belgischer Reisepaß, gültig oder seit weniger als fünf Jahren abgelaufen, amtlicher Personalausweis, amtlicher Personalausweis oder Registrierungsausweis von einer belgischen diplomatischen oder konsularischen Behörde im Ausland ausgestellt, Identitätsausweis mit Lichtbild, von einer belgischen Lokalbehörde an Kinder unter 12 Jahren ausgestellt, Identitätsausweis ohne Lichtbild, von einer belgischen Lokalbehörde an Kinder unter 12 Jahren ausgestellt. Dieses Dokument ist nur gültig für den Fall, daß die Kinder mit ihren Eltern reisen. Gültiger Fremdenausweis, von den zuständigen Behörden des Aufenthaltslandes für belgische Staatsbürger ausgestellt, die in Frankreich, Luxemburg

und der Schweiz ihren ordentlichen Aufenthalt haben und aus dem die belgische Staatsbürgerschaft des Inhabers hervorgeht. Frankreich: Französischer Reisepaß, gültig oder weniger als fünf Jahre abgelaufen, Gültiger französischer Personalausweis, Gültiger Fremdenausweis, von den zuständigen Behörden des Aufenthaltslandes für französische Staatsbürger ausgestellt, die in Belgien, Luxemburg und der Schweiz ihren ordentlichen Aufenthalt haben; der Ausweis muß die Staatsbürgerschaft des Inhabers angeben. Bundesrepublik Deutschland: Gültiger deutscher Reisepaß oder Kinderausweis, Gültiger deutscher Personalausweis, Gültige provisorische Westberliner Identitätskarte und mit Photo versehener Kinderausweis. Italien: Gültiger Reisepaß der Republik Italien, amtlicher Personalausweis der Republik Italien, von den Polizeibehörden gestempelt. Für Kinder: Geburtsurkunde mit Lichtbild, von der Polizei gestempelt. Luxemburg: Luxemburgischer Reisepaß, gültig oder seit weniger als fünf Jahren abgelaufen, amtlicher

Personalausweis, Identitäts- und Reisedokumente von einer luxemburgischen Lokalbehörde, an Kinder unter 15 Jahren ausgestellt. Gültiger Fremdenausweis für luxemburgische Staatsangehörige, die ihren ordentlichen Wohnsitz in Belgien, Frankreich, der Schweiz und Liechtenstein haben, und aus dem die luxemburgische Staatsangehörigkeit des Inhabers hervorgeht. die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen. Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Vizekanzler, vom Bundesminister für Inneres und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden. Geschehen zu Wien, den 29. Mai 1958 Der Bundespräsident: Schärf Der Vizekanzler: Pittermann Der Bundesminister für Inneres: Helmer Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten: Figl Das vorliegende Abkommen ist gemäß seinem Artikel 9 am 1. Juni 1958 für Österreich in Kraft getreten.

Raab