Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel römisch eins. Das Wertpapierbereinigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1954,, in der Fassung der 1. Wertpapierbereinigungsgesetz- Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1956,, wird geändert und ergänzt wie folgt: 1. Der Absatz 2, des Paragraph 19, hat zu lauten: „(2) Übersteigt der von den Nachzüglern angemeldete Gesamtnennbetrag nicht den Gesamtnennbetrag der für diese zur Verfügung stehenden Stücke, so erhalten die Nachzügler die auf sie entfallenden Stücke. Ist der von den Nachzüglern angemeldete Gesamtnennbetrag jedoch höher, so hat die Prüfstelle die auf die Nachzügler entfallenden Stücke innerhalb einer nach Anhörung der Wiener Börsekammer vom Bundesministerium für Finanzen festzusetzenden Frist bestmöglich zu verkaufen; der Erlös ist auf die berechtigten Nachzügler anteilsmäßig aufzuteilen." 2. Der Absatz 2, des Paragraph 23, hat zu lauten: „(2) Der Anfang und die Fortsetzung der Verjährungsfrist sind von der Kundmachung des Aufrufes bis zur Kundmachung der Bereinigung (Paragraph 16, Absatz eins,) gehemmt. Ist die Verjährungsfrist schon vor der Kundmachung des Aufrufes abgelaufen, so kann das Recht noch binnen sechs Monaten nach Kundmachung der Bereinigung geltend gemacht werden, falls es nicht schon am 24. August 1939 verjährt war." 3". Dem Paragraph 23, wird folgender Absatz angefügt: „(4) In den Absatz 2 und 3 tritt bei verlosbaren Wertpapieren an Stelle der Kundmachung der Bereinigung die Kundmachung der Durchführung der ersten besonderen Verlosung (Paragraph 25, 4. Der Absatz eins, des Paragraph 25, hat zu lauten: „(1) Durch Verlosung tilgbare Wertpapiere werden an die Berechtigten der 6., 7. und anderer Gruppen, die gemäß Paragraph 14, Absatz 3, gekürzt werden, sowie auf Berechtigte gemäß Paragraph 19, Absatz 2,

und auf Stücke gemäß Paragraph 19, Absatz 3, durch besondere Verlosungen aufgeteilt. Das Bundesministerium für Finanzen hat die Durchführung der ersten besonderen Verlosung jeder Wertpapierart im ,Amtsblatt zur Wiener Zeitung' kundzumachen." Artikel römisch zwei. Für die Bereinigung von Wertpapieren im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, des Wertpapierbereinigungsgesetzes gelten folgende Sonderbestimmungen: 1. Die im Paragraph eins, Absatz 3, des Wertpapierbereinigungsgesetzes bezeichneten Wertpapiere derselben Art, die am Tage des Inkrafttretens des vorliegenden Bundesgesetzes von inländischen Kreditunternehmungen für ausländische oder von der Oesterreichischen Nationalbank verwahrt wurden, bilden mit den vor dem 31. März 1945 entstandenen, noch nicht erfüllten Ansprüchen auf Verschaffung des Eigentums an Wertpapieren derselben Art eine Wertpapierart im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, des Wertpapierbereinigungsgesetzes. Die anderen Wertpapiere derselben Art sind nicht zur Bereinigung aufzurufen. 2. Die gemäß Ziffer eins, aufgerufenen Wertpapiere sind der Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft in Verwahrung zu geben und gelten für die Bereinigung als Girosammeistücke. 3. Auf Verlangen des Bundesministeriums für Finanzen haben die österreichischen Kreditunternehmungen binnen zwei Wochen nach Kundmachung dieses Verlangens im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" in zweifacher Ausfertigung anzugeben, ob sie am Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes für ausländische Kreditunternehmungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, des Wertpapierbereinigungsgesetzes ausgegebene Wertpapiere verwahrt haben. Der Gesamtnennbetrag und der auf jede ausländische Kreditunternehmung entfallende Nennbetrag sowie die Stückelung und die sonstigen Merkmale der Wertpapiere sowie die dazugehörigen Zins- und Erneuerungsscheine sind anzugeben. Die Auskunft ist für jede ausländische Kreditunternehmung gesondert zu geben; deren Name und Sitz sind anzugeben. Paragraph 9, Absatz eins, des Wertpapierbereinigungsgesetzes ist auf diese Auskunft sinngemäß anzuwenden. 4. (1) Der Anspruchsberechtigte hat anzumelden; § 5 Absatz 3, des Wertpapierbereinigungsgesetzes ist nicht anzuwenden. (2) Über Anmeldungen der gemäß Ziffer eins, aufgerufenen Wertpapiere hat die Prüfstelle mit Bescheid zu entscheiden. (3) Gemäß Ziffer eins, aufgerufene und bereinigte Wertpapiere sind nicht als solche zu kennzeichnen; sie bleiben in Kraft und sind den Berechtigten zuzuweisen. (0 Für die gemäß Ziffer eins, aufgerufenen, jedoch nicht bereinigten Wertpapiere sind keine Ersatzstücke auszugeben; auf sie sind die Bestimmungen des Paragraph 19, des Wertpapierbereinigungsgesetzes sinngemäß anzuwenden. 5. Soweit sich aus Ziffer eins bis 4 nichts anderes ergibt, sind auf die Bereinigung der gemäß Ziffer eins, aufgerufenen Wertpapiere die Bestimmungen des Wertpapierbereinigungsgesetzes unverändert anzuwenden. Artikel römisch drei. 1. Das Bundesministerium für Finanzen kann österreichische und ungarische Vorkriegsschuldverschreibungen, deren Zahlungsdieast durch die Caisse Commune des Porteurs des Dettes Publiques Autrichienne et Hongroise émises avant la guerre, Paris, besorgt wird, sowie sonstige von einer juristischen Person mit dem Sitz im Ausland ausgestellte Wertpapiere zur Anmeldung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen aufrufen, soweit diese Wertpapiere am 8. Mai 1945 zum Girosammelbestand der Reichsbankhauptstelle Wien gehört haben, wenn das Bundesministerium für Finanzen den Aufruf zur Anmeldung dieses Girosammelbestandes für erforderlich hält. In der Kundmachung des Aufrufes ist darauf hinzuweisen, daß nicht rechtzeitig oder nicht nach den Vorschriften des Artikels römisch drei. dieses Bundesgesetzes angemeldete Auslieferungsansprüche der Hinterleger (Miteigentümer) untergehen. 2. Die Bestimmungen des Paragraph eins, Absatz eins, zweiter Satz und 5, Paragraphen 3 bis 7, 9, 11, 12 Absatz eins, 13, Absatz 2,, 16 Absatz 2 und 3, 19, 20, 22, 26, 27, 28 Absatz eins, und 2, 29 bis 31 des Wertpapierbereinigungsgesetzes, BGBl. Nr. 188 aus 1954,, sind sinngemäß anzuwenden, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird. 3. Anzumelden ist bei der Prüfstelle (Paragraph 3, des Wertpapierbereinigungsgesetzes). 4. In der Anmeldung ist auch dann, wenn nach den Bestimmungen des Wertpapierbereinigungsgesetzes an Stelle des Namens und der Anschrift des Eigentümers die Depotnummer anzugeben ist, Name, Wohnsitz (Sitz) des Eigentümers sowie seine Staatsangehörigkeit am 8. Mai 1945 und am 27. Juli 1955 anzugeben. 5. Bei der Anmeldung sind die Bestätigung des ersten Zwischenverwahrers über den Depotinhaber und über die für ihn auf Depot geführten Stücke sowie die Bestätigungen der weiteren Zwischenverwahrer darüber, bei welchen Kreditunternehmungen sie diese Stücke guthaben, vorzulegen. Kann eine solche Bestätigung nicht beigebracht werden, so sind alle sonstigen Beweis- und Bescheinigungsmittel für den angemeldeten Anteil am Wiener Girosammelbestand anzugeben und Urkunden hierüber vorzulegen. 6. Die Prüfstelle hat darüber zu entscheiden, ob die angemeldeten Stücke zum Girosammei-

bestand gemäß Ziffer eins, gehören und ob die Anmeldung anerkannt wird. 7. Die Österreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft hat entsprechend dem Ergebnis des Verfahrens den Girosammelbestand aufzulösen. Sie hat zu diesem Zwecke die bei ihr vorhandenen und zum Girosammelbestand gehörigen Stücke und Ansprüche hinsichtlich der abhandengekommenen oder vernichteten Stücke anteilsmäßig auf die anerkannten Eigentümer aufzuteilen und an diese als Alleineigentümer zu übertragen. Soweit nicht ganze Stücke oder Ansprüche auf solche zugeteilt werden können, stehen diese den Berechtigten als Miteigentümern (Mitgläubigern) anteilsmäßig zu. Artikel römisch vier. Wurden Teilschuldverschreibungen vor dem 8. Mai 1945 von einer juristischen Person mit dem Sitz im Inland zur Zeichnung aufgelegt, lauten sie nach den Anleihebedingungen auf den Namen einer Kreditunternehmung mit dem Sitz im Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 und sind sie mit deren Biancoindossament zu versehen, ohne daß die Kreditunternehmung aus dem Indossament haftet, so gelten sie trotz Fehlens dieses Indossaments als im Sinne der Anleihebedingungen indossiert. Artikel römisch fünf. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut: a) Sofern Paragraph 20, Absatz eins, zweiter Satz des Wertpapierbereinigungsgesetzes anzuwenden ist, das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen; b) sofern Paragraph 11, Absatz 4,, der übrige Paragraph 20,, die §§ 26, 27 Absatz 2 und 31 anzuwenden sind, das Bundesministerium für Justiz; c) hinsichtlich der übrigen Bestimmungen das Bundesministerium für Finanzen.

Schärf Raab Kamitz Tschadek