Der Nationalrat hat beschlossen:
ARTIKEL I.
(Verfassungsbestimmung.)
(1) Angelegenheiten der Fürsorge für die Opfer
des Kampfes für ein freies, demokratisches Österreich
und die Opfer der politischen Verfolgung
sind in Gesetzgebung und Vollziehung auch in
den Belangen Bundessache, in denen nicht schon
auf Grund bestehender bundesverfassungsgesetzlicher
Vorschriften die Zuständigkeit des Bundes
zur Gesetzgebung und Vollziehung gegeben ist.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 treten rückwirkend
mit dem 2. September 1947 in Kraft.
ARTIKEL II.
Das Opferfürsorgegesetz vom 4. Juli 1947,
BGBl. Nr. 183, in der geltenden Fassung wird
abgeändert und ergänzt wie folgt:
1. Im § 1 Abs. 1 hat lit. d zu lauten:
„d) an Gesundheitsschädigungen infolge einer
der in lit. c angeführten Ursachen leiden
oder gelitten haben, wenn durch diese Gesundheitsschädigungen
die Erwerbsfähigkeit
nach den Bestimmungen des Kriegsopfer-
Der Nationalrat hat beschlossen:
ARTIKEL römisch eins.
(Verfassungsbestimmung.)
(1) Angelegenheiten der Fürsorge für die Opfer
des Kampfes für ein freies, demokratisches Österreich
und die Opfer der politischen Verfolgung
sind in Gesetzgebung und Vollziehung auch in
den Belangen Bundessache, in denen nicht schon
auf Grund bestehender bundesverfassungsgesetzlicher
Vorschriften die Zuständigkeit des Bundes
zur Gesetzgebung und Vollziehung gegeben ist.
(2) Die Bestimmungen des Absatz eins, treten rückwirkend
mit dem 2. September 1947 in Kraft.
ARTIKEL römisch zwei.
Das Opferfürsorgegesetz vom 4. Juli 1947,
BGBl. Nr. 183, in der geltenden Fassung wird
abgeändert und ergänzt wie folgt:
1. Im Paragraph eins, Absatz eins, hat Litera d, zu lauten:
„d) an Gesundheitsschädigungen infolge einer
der in Litera c, angeführten Ursachen leiden
oder gelitten haben, wenn durch diese Gesundheitsschädigungen
die Erwerbsfähigkeit
nach den Bestimmungen des Kriegsopfer-
Versorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 197/1949,
in der jeweils geltenden Fassung auf die
Dauer von wenigstens sechs Monaten um
mindestens 50 v. H. gemindert ist oder gemindert
war, oder"
2. Im § 1 Abs. 2 haben lit. c und lit. e zu
lauten:
„c) eine Gesundheitsschädigung, durch die die
Erwerbsfähigkeit nach den Bestimmungen
des Kriegsopferversorgungsgesetzes um mindestens
70 v. H. gemindert ist,
e) der Abbruch oder eine mindestens dreieinhalbjährige
Unterbrechung des Studiums
oder einer Berufsausbildung."
3. Im § 1 haben die Abs. 3 bis 5 zu lauten:
„(3) Als Hinterbliebene im Sinne dieses Bundesgesetzes
gelten:
a) die Witwe (der Witwer), die Lebensgefährtin
(der Lebensgefährte), Eltern, Großeltern,
Stiefeltern und Pflegeeltern nach den im
Abs. 1 lit. a bis c und Abs. 2 lit. a genannten
Opfern,
b) eheliche und uneheliche Kinder, Stiefkinder,
Enkel und elternlose Geschwister nach den
im Abs. 1 lit. a bis c und Abs. 2 lit. a genannten
Opfern bis zum Ablauf des Jahres,
in dem sie das 24. Lebensjahr vollendet
haben,
unter der Voraussetzung, daß das Opfer den
Lebensunterhalt der genannten Personen zur
Gänze oder zum überwiegenden Teil bestritten
hat oder, wenn das Opfer, falls es noch am Leben
wäre, auf Grund gesetzlicher Verpflichtung
den Lebensunterhalt dieser Personen bestreiten
müßte; das gleiche gilt, wenn zur Leistung des
Lebensunterhaltes der vorstehend genannten Personen
gesetzlich Verpflichtete nicht vorhanden
oder zwar vorhanden, aber zu diesen Leistungen
nicht fähig sind und das Opfer, wenn es noch
am Leben wäre, auf Grund sittlicher Verpflichtung
deren Lebensunterhalt bestreiten müßte,
c) Eltern nach den im Abs. 1 lit. a bis c und
Abs. 2 lit. a genannten Opfern,
d) eheliche Kinder nach den im Abs. 1 lit. a
bis c und Abs. 2 lit. a genannten Opfern
bis zum Ablauf des Jahres, in dem sie das
24. Lebensjahr vollendet haben, wenn die
Voraussetzungen der lit. a oder b nicht gegeben
sind.
(4) Die im Abs. 1 bis 3 genannten Personen sind
nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
anspruchsberechtigt, wenn sie
a) am 13. März 1938 die österreichische Bundesbürgerschaft
besessen haben und im
Zeitpunkt der Anspruchsanmeldung österreichische
Staatebürger sind, oder
b) zwar erst nach dem 27. April 1945 die
österreichische Staatsbürgerschaft erworben
haben, jedoch in einem vor dem 13. März
1938 gelegenen Zeitraum durch mehr als
zehn Jahre ununterbrochen ihren Wohnsitz
im Gebiet der Republik Österreich
hatten; das gleiche gilt für Personen, die
nach dem 13. März 1928 geboren wurden
und auf deren Eltern die vorangeführten
Voraussetzungen zutreffen, oder
c) als Personen deutscher Sprachzugehörigkeit
oder als deutsche Staatsbürger nach dem
6. März 1933 bis längstens 31. Dezember
1952 nach Österreich eingewandert sind
und in der Folge die österreichische Staatsbürgerschaft
erworben haben, insoweit sie
für die erlittenen Schäden (Abs. 1 oder 2)
nachweislich nicht Ansprüche auf Entschädigungen
gegenüber einem anderen Staat
erworben haben, oder
d) ihre Ansprüche von unter lit. a bis c genannten
Personen ableiten.
(5) Zeiten, in denen sich ein Opfer aus politischen
Gründen im Sinne der Abs. 1 oder 2 im
Ausland befunden hat, sind nicht als Unterbrechung
des Wohnsitzes im Sinne der lit. b zu
werten."
4. Im § 1 erhält Abs. 5 die Bezeichnung Abs. 6.
5. Im § 2 hat Abs. 2 zu lauten:
„(2 ) Die Bestimmungen der §§ 18 bis 22, 49,
56 bis 59, 64 und 113 Abs. 3 des Kriegsopferversorgungsgesetzes
sind sinngemäß anzuwenden."
6. § 3 hat zu lauten:
„§ 3. (1) Der Antrag auf Ausstellung einer
Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises ist
bei der nach dem Wohnsitz des Antragstellers
örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde
einzubringen. Von Personen, die ihren dauernden
Aufenthalt im Ausland haben, ist der Antrag bei
der österreichischen Vertretungsbehörde, in
deren Bereich der Antragsteller seinen Aufenthalt
hat, oder beim Amt der Wiener Landesregierung
einzubringen. Der Antragsteller hat die Voraussetzungen
nach § 1 nachzuweisen.
(2) Über Anträge nach Abs. 1 entscheidet der
Landeshauptmann.
(3) Zugleich mit dem Antrag auf Ausstellung
einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises
können auch andere Ansprüche nach diesem
Bundesgesetz geltend gemacht werden, soweit
die Entscheidung über diese Ansprüche dem
Landeshauptmann zusteht."
7. Im § 4 haben die Abs. 1, 3 und 5 zu lauten:
„(1) Wird dem Antrag (§ 3) auf Anerkennung
der Anspruchsberechtigung nach § 1 Abs. 1
oder Abs. 3 lit. a oder b stattgegeben, so hat der
Versorgungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 197 aus 1949,,
in der jeweils geltenden Fassung auf die
Dauer von wenigstens sechs Monaten um
mindestens 50 v. H. gemindert ist oder gemindert
war, oder"
2. Im Paragraph eins, Absatz 2, haben Litera c und Litera e, zu
lauten:
„c) eine Gesundheitsschädigung, durch die die
Erwerbsfähigkeit nach den Bestimmungen
des Kriegsopferversorgungsgesetzes um mindestens
70 v. H. gemindert ist,
e) der Abbruch oder eine mindestens dreieinhalbjährige
Unterbrechung des Studiums
oder einer Berufsausbildung."
3. Im Paragraph eins, haben die Absatz 3 bis 5 zu lauten:
„(3) Als Hinterbliebene im Sinne dieses Bundesgesetzes
gelten:
a) die Witwe (der Witwer), die Lebensgefährtin
(der Lebensgefährte), Eltern, Großeltern,
Stiefeltern und Pflegeeltern nach den im
Abs. 1 Litera a bis c und Absatz 2, Litera a, genannten
Opfern,
b) eheliche und uneheliche Kinder, Stiefkinder,
Enkel und elternlose Geschwister nach den
im Absatz eins, Litera a bis c und Absatz 2, Litera a, genannten
Opfern bis zum Ablauf des Jahres,
in dem sie das 24. Lebensjahr vollendet
haben,
unter der Voraussetzung, daß das Opfer den
Lebensunterhalt der genannten Personen zur
Gänze oder zum überwiegenden Teil bestritten
hat oder, wenn das Opfer, falls es noch am Leben
wäre, auf Grund gesetzlicher Verpflichtung
den Lebensunterhalt dieser Personen bestreiten
müßte; das gleiche gilt, wenn zur Leistung des
Lebensunterhaltes der vorstehend genannten Personen
gesetzlich Verpflichtete nicht vorhanden
oder zwar vorhanden, aber zu diesen Leistungen
nicht fähig sind und das Opfer, wenn es noch
am Leben wäre, auf Grund sittlicher Verpflichtung
deren Lebensunterhalt bestreiten müßte,
c) Eltern nach den im Absatz eins, Litera a bis c und
Abs. 2 Litera a, genannten Opfern,
d) eheliche Kinder nach den im Absatz eins, Litera a,
bis c und Absatz 2, Litera a, genannten Opfern
bis zum Ablauf des Jahres, in dem sie das
24. Lebensjahr vollendet haben, wenn die
Voraussetzungen der Litera a, oder b nicht gegeben
sind.
(4) Die im Absatz eins bis 3 genannten Personen sind
nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
anspruchsberechtigt, wenn sie
a) am 13. März 1938 die österreichische Bundesbürgerschaft
besessen haben und im
Zeitpunkt der Anspruchsanmeldung österreichische
Staatebürger sind, oder
b) zwar erst nach dem 27. April 1945 die
österreichische Staatsbürgerschaft erworben
haben, jedoch in einem vor dem 13. März
1938 gelegenen Zeitraum durch mehr als
zehn Jahre ununterbrochen ihren Wohnsitz
im Gebiet der Republik Österreich
hatten; das gleiche gilt für Personen, die
nach dem 13. März 1928 geboren wurden
und auf deren Eltern die vorangeführten
Voraussetzungen zutreffen, oder
c) als Personen deutscher Sprachzugehörigkeit
oder als deutsche Staatsbürger nach dem
6. März 1933 bis längstens 31. Dezember
1952 nach Österreich eingewandert sind
und in der Folge die österreichische Staatsbürgerschaft
erworben haben, insoweit sie
für die erlittenen Schäden (Absatz eins, oder 2)
nachweislich nicht Ansprüche auf Entschädigungen
gegenüber einem anderen Staat
erworben haben, oder
d) ihre Ansprüche von unter Litera a bis c genannten
Personen ableiten.
(5) Zeiten, in denen sich ein Opfer aus politischen
Gründen im Sinne der Absatz eins, oder 2 im
Ausland befunden hat, sind nicht als Unterbrechung
des Wohnsitzes im Sinne der Litera b, zu
werten."
4. Im Paragraph eins, erhält Absatz 5, die Bezeichnung Absatz 6,
5. Im Paragraph 2, hat Absatz 2, zu lauten:
„(2 ) Die Bestimmungen der Paragraphen 18 bis 22, 49,
56 bis 59, 64 und 113 Absatz 3, des Kriegsopferversorgungsgesetzes
sind sinngemäß anzuwenden."
6. Paragraph 3, hat zu lauten:
„§ 3. (1) Der Antrag auf Ausstellung einer
Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises ist
bei der nach dem Wohnsitz des Antragstellers
örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde
einzubringen. Von Personen, die ihren dauernden
Aufenthalt im Ausland haben, ist der Antrag bei
der österreichischen Vertretungsbehörde, in
deren Bereich der Antragsteller seinen Aufenthalt
hat, oder beim Amt der Wiener Landesregierung
einzubringen. Der Antragsteller hat die Voraussetzungen
nach Paragraph eins, nachzuweisen.
(2) Über Anträge nach Absatz eins, entscheidet der
Landeshauptmann.
(3) Zugleich mit dem Antrag auf Ausstellung
einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises
können auch andere Ansprüche nach diesem
Bundesgesetz geltend gemacht werden, soweit
die Entscheidung über diese Ansprüche dem
Landeshauptmann zusteht."
7. Im Paragraph 4, haben die Absatz eins, 3 und 5 zu lauten:
„(1) Wird dem Antrag (Paragraph 3,) auf Anerkennung
der Anspruchsberechtigung nach Paragraph eins, Absatz eins,
oder Absatz 3, Litera a, oder b stattgegeben, so hat der
Landeshauptmann eine ,Amtsbescheinigung' auszustellen;
in der Amtsbescheinigung sind die Gesetzesstellen,
auf die sich die Anspruchsberechtigung
(§ 1) gründet, zu vermerken.
(3) Wird dem Antrag (§ 3) auf Anerkennung
der Anspruchsberechtigung nach § 1 Abs. 2 oder
Abs. 3 lit. c oder d stattgegeben, so hat der
Landeshauptmann einen ,Opferausweis' auszustellen;
in dem Opferausweis sind die Gesetzesstellen,
auf die sich die Anspruchsberechtigung gründet,
zu vermerken.
(5) Opfern der politischen Verfolgung, die den
Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 entsprechen, ist
an Stelle eines Opferausweises eine Amtsbescheinigung
nach § 1 Abs. 1 lit. d beziehungsweise e
auszustellen, wenn im Zuge der Verfolgung eine
Schädigung im Ausmaße der Bestimmungen des
§ 1 Abs. 1 lit. d beziehungsweise e erfolgte."
8. Im § 6 haben die Ziffern 3 und 4 zu lauten:
„3. Bei Besetzung freier Dienstposten im öffentlichen
Dienst bei Erfüllung der erforderlichen
Voraussetzungen der Vorrang vor allen anderen
Bewerbern; die Vorschriften des § 1 Abs. 9, vorletzter
Satz, des Invalideneinstellungsgesetzes
1953, BGBl. Nr. 21, werden hievon nicht berührt.
4. Die bevorzugte Vermittlung durch das Arbeitsamt
an private Dienstgeber. Bei Abbaumaßnahmen
ist auf die Erhaltung des Arbeitsplatzes
der auf Grund dieser Bestimmung beschäftigten
Personen besonders Rücksicht zu nehmen. Bezüglich
des Kündigungsschutzes und der Beschäftigungspflicht
gelten die Bestimmungen der §§ 8,
9, 15, 16, 17, 21 und 22 des Invalideneinstellungsgesetzes
1953, BGBl. Nr. 21."
9. Im § 6 hat die Ziffer 7 zu entfallen.
10. § 11 hat zu lauten:
„§ 11. (1) Gegenstand der Rentenfürsorge sind
die Opferrente, die Hinterbliebenenrente und die
Unterhaltsrente.
(2) Opferrente gebührt den Inhabern einer
Amtsbescheinigung nach § 1 Abs, 1 lit, d oder e;
sie ist in der Höhe der für Beschädigte nach
den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes
in Betracht kommenden Grundrenten
zu bemessen.
(3) Hinterbliebenenrente gebührt den Inhabern
einer Amtsbescheinigung nach § 1 Abs. 3 lit. a
oder b; sie ist in der Höhe der Grundrente zu
leisten, die erwerbsunfähigen Witwen nach den
Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes
gebührt. Elternpaare sowie Doppelwaisen
erhalten die Hinterbliebenenrente in der
Höhe der Elternpaarrente beziehungsweise der
Rente für Doppelwaisen nach den Bestimmungen
des Kriegsopferversorgungsgesetzes;
(4) Opferrenten und Hinterbliebenenrenten
(Abs. 2 und 3) sind im übrigen nach den jeweils
für die Entschädigung der Kriegsopfer geltenden
Grundsätzen und Bestimmungen und im Ausmaß
der für die Kriegsopfer vorgesehenen Vergütungen
mit der Maßgabe zu leisten, daß diese Renten
vom Ersten des Monates zu zahlen sind, in
dem der Antrag auf Leistung der Opferrente
oder Hinterbliebenenrente gestellt wurde.
(5) Die Unterhaltsrente ist zur Sicherung des
Lebensunterhaltes an Inhaber einer Amtsbescheinigung
auf die Dauer und in dem Ausmaß zu
leisten, als diese nicht in der Lage sind, ihren
Lebensunterhalt selbst zu bestreiten oder von
anderen zur Unterhaltsleistung gesetzlich heranzuziehenden
Personen zu erhalten. Die Unterhaltsrente
beträgt monatlich für
a) anspruchsberechtigte Opfer 770 S, vom
1. Jänner 1958 an 860 S ; sie erhöht sich bei
einer auf im § 1 Abs. 1 lit. c angeführten
Ursachen zurückgehenden Minderung der
Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 v. H.
auf 925 S,
vom 1. Jänner 1958 an auf 1015 S,
von mindestens 70 v. H. auf 1000 S,
vom 1. Jänner 1958 an auf 1090 S und
von mindestens 90 v. H. auf 1100 S,
vom 1. Jänner 1958 an auf 1190 S,
wenn die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit
mindestens 75 v. H. beträgt oder
bei Frauen das 55., bei Männern das 60. Lebensjahr
vollendet ist,
b) anspruchsberechtigte Witwen (Witwer) und
Lebensgefährtinnen (Lebensgefährten), die
für mindestens zwei waisenrentenberechtigte
Kinder zu sorgen haben oder in ihrer
Erwerbsfähigkeit um mindestens 75 v. H.
gemindert sind, 865 S, vom 1. Jänner 1958
an 925 S, wobei die Vollendung des
55. Lebensjahres bei Frauen und des
60. Lebensjahres bei Männern einer Gesamtminderung
der Erwerbsfähigkeit von
75 v. H. gleichkommt,
c) Elternpaare 935 S, vom 1. Jänner 1958 an
1025 S, männliche Empfänger einer Elternteilrente,
wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet
haben oder ihre Erwerbsfähigkeit um
mindestens 75 v. H. gemindert ist, 935 S,
vom 1. Jänner 1958 an 1025 S, sonst 770 S,
vom 1. Jänner 1958 an 860 S,
d) weibliche Empfänger von Elternteilrenten,
wenn sie das 55. Lebensjahr vollendet haben
oder ihre Erwerbsfähigkeit um mindestens
75 v. H. gemindert ist, 865 S, vom 1. Jänner
1958 an 925 S,
e) die übrigen Hinterbliebenen nach § 1 Abs. 3
lit. a oder b 700 S, vom 1. Jänner 1958
an 760 S.
(6) Eine Unterhaltsrente erhalten, ohne daß ein
Anspruch auf Zuerkennung einer Amtsbescheinigung
gegeben ist,
a) Witwen nach Opfern, die unmittelbar vor
dem Tod im Bezug einer Opferrente ent-
Landeshauptmann eine ,Amtsbescheinigung' auszustellen;
in der Amtsbescheinigung sind die Gesetzesstellen,
auf die sich die Anspruchsberechtigung
(Paragraph eins,) gründet, zu vermerken.
(3) Wird dem Antrag (Paragraph 3,) auf Anerkennung
der Anspruchsberechtigung nach Paragraph eins, Absatz 2, oder
Abs. 3 Litera c, oder d stattgegeben, so hat der
Landeshauptmann einen ,Opferausweis' auszustellen;
in dem Opferausweis sind die Gesetzesstellen,
auf die sich die Anspruchsberechtigung gründet,
zu vermerken.
(5) Opfern der politischen Verfolgung, die den
Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz 2, entsprechen, ist
an Stelle eines Opferausweises eine Amtsbescheinigung
nach Paragraph eins, Absatz eins, Litera d, beziehungsweise e
auszustellen, wenn im Zuge der Verfolgung eine
Schädigung im Ausmaße der Bestimmungen des
§ 1 Absatz eins, Litera d, beziehungsweise e erfolgte."
8. Im Paragraph 6, haben die Ziffern 3 und 4 zu lauten:
„3. Bei Besetzung freier Dienstposten im öffentlichen
Dienst bei Erfüllung der erforderlichen
Voraussetzungen der Vorrang vor allen anderen
Bewerbern; die Vorschriften des Paragraph eins, Absatz 9,, vorletzter
Satz, des Invalideneinstellungsgesetzes
1953, Bundesgesetzblatt Nr. 21, werden hievon nicht berührt.
4. Die bevorzugte Vermittlung durch das Arbeitsamt
an private Dienstgeber. Bei Abbaumaßnahmen
ist auf die Erhaltung des Arbeitsplatzes
der auf Grund dieser Bestimmung beschäftigten
Personen besonders Rücksicht zu nehmen. Bezüglich
des Kündigungsschutzes und der Beschäftigungspflicht
gelten die Bestimmungen der Paragraphen 8,,
9, 15, 16, 17, 21 und 22 des Invalideneinstellungsgesetzes
1953, Bundesgesetzblatt Nr. 21."
9. Im Paragraph 6, hat die Ziffer 7 zu entfallen.
10. Paragraph 11, hat zu lauten:
„§ 11. (1) Gegenstand der Rentenfürsorge sind
die Opferrente, die Hinterbliebenenrente und die
Unterhaltsrente.
(2) Opferrente gebührt den Inhabern einer
Amtsbescheinigung nach Paragraph eins, Abs, 1 lit, d oder e;
sie ist in der Höhe der für Beschädigte nach
den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes
in Betracht kommenden Grundrenten
zu bemessen.
(3) Hinterbliebenenrente gebührt den Inhabern
einer Amtsbescheinigung nach Paragraph eins, Absatz 3, Litera a,
oder b; sie ist in der Höhe der Grundrente zu
leisten, die erwerbsunfähigen Witwen nach den
Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes
gebührt. Elternpaare sowie Doppelwaisen
erhalten die Hinterbliebenenrente in der
Höhe der Elternpaarrente beziehungsweise der
Rente für Doppelwaisen nach den Bestimmungen
des Kriegsopferversorgungsgesetzes;
(4) Opferrenten und Hinterbliebenenrenten
(Absatz 2 und 3) sind im übrigen nach den jeweils
für die Entschädigung der Kriegsopfer geltenden
Grundsätzen und Bestimmungen und im Ausmaß
der für die Kriegsopfer vorgesehenen Vergütungen
mit der Maßgabe zu leisten, daß diese Renten
vom Ersten des Monates zu zahlen sind, in
dem der Antrag auf Leistung der Opferrente
oder Hinterbliebenenrente gestellt wurde.
(5) Die Unterhaltsrente ist zur Sicherung des
Lebensunterhaltes an Inhaber einer Amtsbescheinigung
auf die Dauer und in dem Ausmaß zu
leisten, als diese nicht in der Lage sind, ihren
Lebensunterhalt selbst zu bestreiten oder von
anderen zur Unterhaltsleistung gesetzlich heranzuziehenden
Personen zu erhalten. Die Unterhaltsrente
beträgt monatlich für
a) anspruchsberechtigte Opfer 770 S, vom
1. Jänner 1958 an 860 S ; sie erhöht sich bei
einer auf im Paragraph eins, Absatz eins, Litera c, angeführten
Ursachen zurückgehenden Minderung der
Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 v. H.
auf 925 S,
vom 1. Jänner 1958 an auf 1015 S,
von mindestens 70 v. H. auf 1000 S,
vom 1. Jänner 1958 an auf 1090 S und
von mindestens 90 v. H. auf 1100 S,
vom 1. Jänner 1958 an auf 1190 S,
wenn die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit
mindestens 75 v. H. beträgt oder
bei Frauen das 55., bei Männern das 60. Lebensjahr
vollendet ist,
b) anspruchsberechtigte Witwen (Witwer) und
Lebensgefährtinnen (Lebensgefährten), die
für mindestens zwei waisenrentenberechtigte
Kinder zu sorgen haben oder in ihrer
Erwerbsfähigkeit um mindestens 75 v. H.
gemindert sind, 865 S, vom 1. Jänner 1958
an 925 S, wobei die Vollendung des
55. Lebensjahres bei Frauen und des
60. Lebensjahres bei Männern einer Gesamtminderung
der Erwerbsfähigkeit von
75 v. H. gleichkommt,
c) Elternpaare 935 S, vom 1. Jänner 1958 an
1025 S, männliche Empfänger einer Elternteilrente,
wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet
haben oder ihre Erwerbsfähigkeit um
mindestens 75 v. H. gemindert ist, 935 S,
vom 1. Jänner 1958 an 1025 S, sonst 770 S,
vom 1. Jänner 1958 an 860 S,
d) weibliche Empfänger von Elternteilrenten,
wenn sie das 55. Lebensjahr vollendet haben
oder ihre Erwerbsfähigkeit um mindestens
75 v. H. gemindert ist, 865 S, vom 1. Jänner
1958 an 925 S,
e) die übrigen Hinterbliebenen nach Paragraph eins, Absatz 3,
lit. a oder b 700 S, vom 1. Jänner 1958
an 760 S.
(6) Eine Unterhaltsrente erhalten, ohne daß ein
Anspruch auf Zuerkennung einer Amtsbescheinigung
gegeben ist,
a) Witwen nach Opfern, die unmittelbar vor
dem Tod im Bezug einer Opferrente ent-
sprechendsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
von mindestens 90 v. H. gestanden
sind, in der Höhe von 865 S, vom
1. Jänner 1958 an 925 S monatlich, wenn
im übrigen die Voraussetzungen des Abs. 5
lit. b vorliegen, sonst 700 S, vom 1. Jänner
1958 an 760 S monatlich,
b) Waisen nach Opfern, die unmittelbar vor
ihrem Tod im Bezug einer Opferrente entsprechend
einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
von mindestens 90 v. H. gestanden
sind, in der Höhe von 700 S, vom
1. Jänner 1958 an 760 S monatlich.
(7) Witwen und Waisen nach Opfern, die unmittelbar
vor ihrem Tod im Bezug einer Opferrente
entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
von mindestens 50 v. H. gestanden
sind, kann im Falle des Bedürfnisses eine Beihilfe
im Höchstausmaß von zwei Dritteln der nach
Abs. 6 lit. a beziehungsweise lit. b gebührenden
Unterhaltsrente gewährt werden; ein Bedürfnis
ist als gegeben anzunehmen, wenn und insoweit
das Einkommen das Ausmaß dieser Unterhaltsrente
nicht erreicht.
(8) Für die Leistung der Unterhaltsrente und
der Beihilfen gelten im übrigen die Vorschriften
des Abs. 4 sinngemäß.
(9) Für im gemeinsamen Haushalt lebende Hinterbliebene
nach demselben Opfer gebührt nur
eine Unterhaltsrente (Beihilfe). Diese ist an jenen
Haushaltsangehörigen flüssigzumachen, bei dem
die volle Gewähr für eine widmungsgemäße Verwendung
der Unterhaltsrente gegeben ist. Dieser
Empfangsberechtigte ist nach Feststellung der
maßgebenden Umstände im Bescheide über die
Zuerkennung der Unterhaltsrente zu bestimmen.
Sind eheliche oder uneheliche Kinder, Stiefkinder
oder Enkel wegen einer Schul- oder Berufsausbildung
gezwungen, während des überwiegenden
Teiles des Jahres außerhalb des gemeinsamen
Haushaltes zu leben, so kann ihnen für die Dauer
einer solchen Schul- oder Berufsausbildung eine
eigene Unterhaltsrente (Beihilfe) zuerkannt werden,
sofern ihr Lebensunterhalt nicht anderweitig
gesichert ist.
(10) Opfern im Sinne des § 1 Abs. 1 lit. d
oder e, die eine Unterhaltsrente beziehen, ist auf
Antrag für die Ehefrau (Lebensgefährtin), die
über kein eigenes Einkommen in der Höhe von
mindestens 600 S monatlich verfügt, eine Frauenzulage
in der Höhe von 60 S monatlich zu leisten;
diesen Opfern ist auf Antrag für die in
ihrer Versorgung stehenden minderjährigen Kinder
(eheliche, uneheliche, Stiefkinder) je ein Erziehungsbeitrag
von 100 S monatlich zu leisten.
Auf diese Leistungen sind Familienzulagen der
gleichen Art, auf die Opfer auf Grund einer
anderen gesetzlichen Bestimmung Anspruch haben,
anzurechnen.
(11) Haben Empfänger von Pflege- oder Blindenzulage
keinen Anspruch auf Unterhaltsrente,
dann finden die Bestimmungen der §§ 12 und
13 Abs. 5 des Kriegsopferversorgungsgesetzes
sinngemäß Anwendung.
(12) Alle Empfänger von Renten und Beihilfen
haben Anspruch auf eine alljährlich im Oktober
fällig werdende Sonderzahlung in Höhe der für
diesen Monat gebührenden Rentenfürsorgeleistungen
einschließlich allfällig gebührender
Frauenzulagen und Erziehungsbeiträge.
(13) Auf die Unterhaltsrente ist jedes Einkommen
im Sinne des § 13 des Kriegsopferversorgungsgesetzes
anzurechnen; zum Einkommen
zählen auch 30 v. H. des Einkommens des Lebensgefährten.
Soweit das Einkommen aus laufenden
Monatsbezügen besteht, sind in einzelnen Monaten
anfallende Sonderzahlungen nicht als Einkommen
zu werten. Gemäß Abs. 2 und 3 zuerkannte
Renten sind auf die Unterhaltsrente nicht
anzurechnen, wenn der Anspruchsberechtigte eine
Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit von
wenigstens 75 v. H. aufweist oder wenn bei
Frauen das 55., bei Männern das 60. Lebensjahr
vollendet ist.
(14) Von der Rentenfürsorge nach diesem Bundesgesetz
sind Personen ausgenommen, die Leistungen
aus dem auf Grund des Hilfsfondsgesetzes,
BGBl. Nr. 25/1956, errichteten Fonds
erhalten haben."
11. Nach § 11 sind die folgenden §§ 11 a und
11 b einzufügen:
„Pfändung und Abtretung von Versorgungsleistungen.
§ 11 a. (1) Inwieweit eine Pfändung der nach
§ 11 gebührenden Leistungen zulässig ist, bestimmt
sich nach den Vorschriften des § 4 Abs. 1
und des § 6 des Lohnpfändungsgesetzes, BGBl.
Nr. 51/1955.
(2) Die Anwendung der Bestimmungen des
Abs. 1 kann durch ein zwischen dem Verpflichteten
und dem Gläubiger getroffenes Übereinkommen
weder ausgeschlossen noch begrenzt
werden. Jede dieser Vorschrift widersprechende
Verfügung durch Abtretung, Anweisung oder
durch ein anderes Rechtsgeschäft ist ohne rechtliche
Wirkung.
(3) Bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger
Gründe kann der Versorgungsberechtigte mit Zustimmung
des Landeshauptmannes seine Versorgungsgebühren
für bestimmte Zeit ganz oder
zum Teil abtreten.
Rentenkommissionen.
§ 11 b. (1) Über Anträge auf Zuerkennung von
Renten gemäß § 11 entscheidet der Landeshauptmann
nach Anhören einer beim Amt der Landesregierung
gebildeten Rentenkommission.
einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
von mindestens 90 v. H. gestanden
sind, in der Höhe von 865 S, vom
1. Jänner 1958 an 925 S monatlich, wenn
im übrigen die Voraussetzungen des Absatz 5,
lit. b vorliegen, sonst 700 S, vom 1. Jänner
1958 an 760 S monatlich,
b) Waisen nach Opfern, die unmittelbar vor
ihrem Tod im Bezug einer Opferrente entsprechend
einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
von mindestens 90 v. H. gestanden
sind, in der Höhe von 700 S, vom
1. Jänner 1958 an 760 S monatlich.
(7) Witwen und Waisen nach Opfern, die unmittelbar
vor ihrem Tod im Bezug einer Opferrente
entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
von mindestens 50 v. H. gestanden
sind, kann im Falle des Bedürfnisses eine Beihilfe
im Höchstausmaß von zwei Dritteln der nach
Abs. 6 Litera a, beziehungsweise Litera b, gebührenden
Unterhaltsrente gewährt werden; ein Bedürfnis
ist als gegeben anzunehmen, wenn und insoweit
das Einkommen das Ausmaß dieser Unterhaltsrente
nicht erreicht.
(8) Für die Leistung der Unterhaltsrente und
der Beihilfen gelten im übrigen die Vorschriften
des Absatz 4, sinngemäß.
(9) Für im gemeinsamen Haushalt lebende Hinterbliebene
nach demselben Opfer gebührt nur
eine Unterhaltsrente (Beihilfe). Diese ist an jenen
Haushaltsangehörigen flüssigzumachen, bei dem
die volle Gewähr für eine widmungsgemäße Verwendung
der Unterhaltsrente gegeben ist. Dieser
Empfangsberechtigte ist nach Feststellung der
maßgebenden Umstände im Bescheide über die
Zuerkennung der Unterhaltsrente zu bestimmen.
Sind eheliche oder uneheliche Kinder, Stiefkinder
oder Enkel wegen einer Schul- oder Berufsausbildung
gezwungen, während des überwiegenden
Teiles des Jahres außerhalb des gemeinsamen
Haushaltes zu leben, so kann ihnen für die Dauer
einer solchen Schul- oder Berufsausbildung eine
eigene Unterhaltsrente (Beihilfe) zuerkannt werden,
sofern ihr Lebensunterhalt nicht anderweitig
gesichert ist.
(10) Opfern im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Litera d,
oder e, die eine Unterhaltsrente beziehen, ist auf
Antrag für die Ehefrau (Lebensgefährtin), die
über kein eigenes Einkommen in der Höhe von
mindestens 600 S monatlich verfügt, eine Frauenzulage
in der Höhe von 60 S monatlich zu leisten;
diesen Opfern ist auf Antrag für die in
ihrer Versorgung stehenden minderjährigen Kinder
(eheliche, uneheliche, Stiefkinder) je ein Erziehungsbeitrag
von 100 S monatlich zu leisten.
Auf diese Leistungen sind Familienzulagen der
gleichen Art, auf die Opfer auf Grund einer
anderen gesetzlichen Bestimmung Anspruch haben,
anzurechnen.
(11) Haben Empfänger von Pflege- oder Blindenzulage
keinen Anspruch auf Unterhaltsrente,
dann finden die Bestimmungen der Paragraphen 12 und
13 Absatz 5, des Kriegsopferversorgungsgesetzes
sinngemäß Anwendung.
(12) Alle Empfänger von Renten und Beihilfen
haben Anspruch auf eine alljährlich im Oktober
fällig werdende Sonderzahlung in Höhe der für
diesen Monat gebührenden Rentenfürsorgeleistungen
einschließlich allfällig gebührender
Frauenzulagen und Erziehungsbeiträge.
(13) Auf die Unterhaltsrente ist jedes Einkommen
im Sinne des Paragraph 13, des Kriegsopferversorgungsgesetzes
anzurechnen; zum Einkommen
zählen auch 30 v. H. des Einkommens des Lebensgefährten.
Soweit das Einkommen aus laufenden
Monatsbezügen besteht, sind in einzelnen Monaten
anfallende Sonderzahlungen nicht als Einkommen
zu werten. Gemäß Absatz 2 und 3 zuerkannte
Renten sind auf die Unterhaltsrente nicht
anzurechnen, wenn der Anspruchsberechtigte eine
Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit von
wenigstens 75 v. H. aufweist oder wenn bei
Frauen das 55., bei Männern das 60. Lebensjahr
vollendet ist.
(14) Von der Rentenfürsorge nach diesem Bundesgesetz
sind Personen ausgenommen, die Leistungen
aus dem auf Grund des Hilfsfondsgesetzes,
BGBl. Nr. 25 aus 1956,, errichteten Fonds
erhalten haben."
11. Nach Paragraph 11, sind die folgenden Paragraphen 11, a und
11 b einzufügen:
„Pfändung und Abtretung von Versorgungsleistungen.
§ 11 a. (1) Inwieweit eine Pfändung der nach
§ 11 gebührenden Leistungen zulässig ist, bestimmt
sich nach den Vorschriften des Paragraph 4, Absatz eins,
und des Paragraph 6, des Lohnpfändungsgesetzes, Bundesgesetzblatt
Nr. 51 aus 1955,.
(2) Die Anwendung der Bestimmungen des
Abs. 1 kann durch ein zwischen dem Verpflichteten
und dem Gläubiger getroffenes Übereinkommen
weder ausgeschlossen noch begrenzt
werden. Jede dieser Vorschrift widersprechende
Verfügung durch Abtretung, Anweisung oder
durch ein anderes Rechtsgeschäft ist ohne rechtliche
Wirkung.
(3) Bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger
Gründe kann der Versorgungsberechtigte mit Zustimmung
des Landeshauptmannes seine Versorgungsgebühren
für bestimmte Zeit ganz oder
zum Teil abtreten.
Rentenkommissionen.
§ 11 b. (1) Über Anträge auf Zuerkennung von
Renten gemäß Paragraph 11, entscheidet der Landeshauptmann
nach Anhören einer beim Amt der Landesregierung
gebildeten Rentenkommission.
(2)Absatz 2,Die Mitglieder der Rentenkommissionen werden
vom Bundesminister für soziale Verwaltung
bestellt. Jede Rentenkommission besteht aus acht
Mitgliedern und der erforderlichen Anzahl von
Stellvertretern. Je zwei Mitglieder (deren Stellvertreter)
sind vom Landeshauptmann und von
der zuständigen Finanzlandesdirektion vorzuschlagen.
Von den weiteren Mitgliedern, die dem
Personenkreis des § 1 dieses Bundesgesetzes anzugehören
haben, sind je ein Mitglied (dessen Stellvertreter)
von den Landesleitungen der Österreichischen
Volkspartei, der Sozialistischen Partei
Österreichs und der Kommunistischen Partei
Österreichs vorzuschlagen. Das vierte Mitglied
und dessen Stellvertreter haben dem Kreis der
Abstammungsverfolgten anzugehören.
(3) Der Bundesminister für soziale Verwaltung
kann Mitglieder (Stellvertreter) der Rentenkommission
ihrer Funktion entheben; zur Enthebung
von Mitgliedern (Stellvertretern), die auf Vorschlag
der politischen Parteien bestellt wurden,
bedarf es eines Antrages der in Betracht kommenden
Partei.
(4) Den Vorsitzenden der Rentenkommission
bestimmt der Landeshauptmann aus den auf
Vorschlag der Landesregierung bestellten Mitgliedern.
Die Geschäftsordnung der Rentenkommission
erläßt das Bundesministerium für soziale
Verwaltung."
12. § 12 hat zu lauten:
„§ 12. (1) Den Inhabern einer Amtsbescheinigung,
die nicht auf Grund eigener Erwerbstätigkeit
einer gesetzlichen Krankenversicherungspflicht
unterliegen oder freiwillig krankenversichert
sind, haben die Gebietskrankenkassen für
ihre Person alle gesetzlichen und satzungsmäßigen
Leistungen für Pflichtversicherte zu gewähren.
(2) Alle Träger der Krankenversicherung haben
den Inhabern einer Amtsbescheinigung die Pflichtleistungen
der gesetzlichen Krankenversicherung
zu gewähren. Bei der Festsetzung der Bemessungsgrundlage
für das Kranken-, Familien- und
Taggeld sowie für das Sterbegeld ist bei Inhabern
einer Amtsbescheinigung von der in der Krankenversicherung
geltenden höchsten Beitragsgrundlage
(§ 45 Abs. 1 lit. a des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955)
auszugehen; sie erhöht sich jeweils um den gemäß
§ 125 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
festzusetzenden Hundertsatz. Hiebei ist
von dem Höchstbetrag an Sonderzahlung auszugehen,
der gemäß § 54 Abs. 1 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes für die Berechnung
der Sonderbeiträge in der Krankenversicherung
heranzuziehen ist. Hinterbliebene (§ 1 Abs. 3),
die im Besitz einer Amtsbescheinigung sind, und
Personen, die eine Rente gemäß § 11 Abs. 5 beziehen,
haben keinen Anspruch auf Kranken-,
Familien- und Taggeld.
(3) In berücksichtigungswürdigen Fällen kann
das Bundesministerium für soziale Verwaltung
für Familienangehörige des Opfers die im Zweiten
Teil des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
vorgesehenen Leistungen für Familienangehörige
(§ 123 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz)
und freiwillig krankenversicherten Opfern
das Kranken- und Familiengeld gewähren.
(4) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung
kann nach Anhören der Opferfürsorgekommission
(§ 17) auf Ansuchen den Umfang
und die Dauer der Heilfürsorge über die
satzungsmäßigen Leistungen der Träger der
Krankenversicherung hinaus bewilligen, wenn
nach ärztlichen Befunden und Gutachten, die vor
Durchführung der Heilfürsorgemaßnahmen erstellt
worden sind, anzunehmen ist, daß durch
diese das erstrebte Ziel der Heilfürsorge erreicht
werden kann.
(5) Die von den Trägern der Krankenversicherung
nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
gewährten Leistungen werden, soweit sie
über die Leistungen hinausgehen, die der Versicherungsträger
nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
zu erbringen hatte, aus Bundesmitteln
ersetzt. Die näheren Bestimmungen
hierüber erläßt das Bundesministerium für soziale
Verwaltung."
13. Im § 13 haben der Abs. 1 und im Abs. 2
die Absatzbezeichnung zu entfallen.
14. Im § 13 hat die Ziffer 3 zu lauten:
„3. Bevorzugung bei Studienstipendien und
Befreiung vom Schul- und Unterrichtsgeld in
allen öffentlichen Schulen,"
15. § 13 a hat zu lauten:
„§ 13 a. (1) Inhaber einer Amtsbescheinigung
oder eines Opferausweises erhalten für die in der
Zeit vom 6. März 1933 bis 9. Mai 1945 aus
politischen Gründen oder aus Gründen der Abstammung,
Religion oder Nationalität erlittene
gerichtliche oder polizeiliche Haft eine einmalige
Entschädigung zur Abgeltung von wirtschaftlichen
Nachteilen, die daraus entstanden sind.
(2) Den Hinterbliebenen nach Opfern, die Inhaber
einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises
waren oder den Anspruch auf Ausstellung
einer Amtsbescheinigung oder eines
Opferausweises gehabt hätten, steht der Anspruch
auf eine einmalige Entschädigung in nachstehender
Reihenfolge zu:
a) der Witwe, sofern die Ehe vor dem 1. Mai
1945 eingegangen wurde; ist eine anspruchsberechtigte
Witwe nicht vorhanden,
steht die Entschädigung jener Frau zu, die
im Zeitpunkt der Inhaftnahme des Opfers
als Ehegattin mit ihm im gemeinsamen
Haushalt gelebt hat, wenn die Ehe nicht
aus ihrem Verschulden geschieden oder ge-
Die Mitglieder der Rentenkommissionen werden
vom Bundesminister für soziale Verwaltung
bestellt. Jede Rentenkommission besteht aus acht
Mitgliedern und der erforderlichen Anzahl von
Stellvertretern. Je zwei Mitglieder (deren Stellvertreter)
sind vom Landeshauptmann und von
der zuständigen Finanzlandesdirektion vorzuschlagen.
Von den weiteren Mitgliedern, die dem
Personenkreis des Paragraph eins, dieses Bundesgesetzes anzugehören
haben, sind je ein Mitglied (dessen Stellvertreter)
von den Landesleitungen der Österreichischen
Volkspartei, der Sozialistischen Partei
Österreichs und der Kommunistischen Partei
Österreichs vorzuschlagen. Das vierte Mitglied
und dessen Stellvertreter haben dem Kreis der
Abstammungsverfolgten anzugehören.
(3) Der Bundesminister für soziale Verwaltung
kann Mitglieder (Stellvertreter) der Rentenkommission
ihrer Funktion entheben; zur Enthebung
von Mitgliedern (Stellvertretern), die auf Vorschlag
der politischen Parteien bestellt wurden,
bedarf es eines Antrages der in Betracht kommenden
Partei.
(4) Den Vorsitzenden der Rentenkommission
bestimmt der Landeshauptmann aus den auf
Vorschlag der Landesregierung bestellten Mitgliedern.
Die Geschäftsordnung der Rentenkommission
erläßt das Bundesministerium für soziale
Verwaltung."
12. Paragraph 12, hat zu lauten:
„§ 12. (1) Den Inhabern einer Amtsbescheinigung,
die nicht auf Grund eigener Erwerbstätigkeit
einer gesetzlichen Krankenversicherungspflicht
unterliegen oder freiwillig krankenversichert
sind, haben die Gebietskrankenkassen für
ihre Person alle gesetzlichen und satzungsmäßigen
Leistungen für Pflichtversicherte zu gewähren.
(2) Alle Träger der Krankenversicherung haben
den Inhabern einer Amtsbescheinigung die Pflichtleistungen
der gesetzlichen Krankenversicherung
zu gewähren. Bei der Festsetzung der Bemessungsgrundlage
für das Kranken-, Familien- und
Taggeld sowie für das Sterbegeld ist bei Inhabern
einer Amtsbescheinigung von der in der Krankenversicherung
geltenden höchsten Beitragsgrundlage
(Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)
auszugehen; sie erhöht sich jeweils um den gemäß
§ 125 Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
festzusetzenden Hundertsatz. Hiebei ist
von dem Höchstbetrag an Sonderzahlung auszugehen,
der gemäß Paragraph 54, Absatz eins, des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes für die Berechnung
der Sonderbeiträge in der Krankenversicherung
heranzuziehen ist. Hinterbliebene (Paragraph eins, Absatz 3,),
die im Besitz einer Amtsbescheinigung sind, und
Personen, die eine Rente gemäß Paragraph 11, Absatz 5, beziehen,
haben keinen Anspruch auf Kranken-,
Familien- und Taggeld.
(3) In berücksichtigungswürdigen Fällen kann
das Bundesministerium für soziale Verwaltung
für Familienangehörige des Opfers die im Zweiten
Teil des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
vorgesehenen Leistungen für Familienangehörige
(Paragraph 123, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz)
und freiwillig krankenversicherten Opfern
das Kranken- und Familiengeld gewähren.
(4) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung
kann nach Anhören der Opferfürsorgekommission
(Paragraph 17,) auf Ansuchen den Umfang
und die Dauer der Heilfürsorge über die
satzungsmäßigen Leistungen der Träger der
Krankenversicherung hinaus bewilligen, wenn
nach ärztlichen Befunden und Gutachten, die vor
Durchführung der Heilfürsorgemaßnahmen erstellt
worden sind, anzunehmen ist, daß durch
diese das erstrebte Ziel der Heilfürsorge erreicht
werden kann.
(5) Die von den Trägern der Krankenversicherung
nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
gewährten Leistungen werden, soweit sie
über die Leistungen hinausgehen, die der Versicherungsträger
nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
zu erbringen hatte, aus Bundesmitteln
ersetzt. Die näheren Bestimmungen
hierüber erläßt das Bundesministerium für soziale
Verwaltung."
13. Im Paragraph 13, haben der Absatz eins und im Absatz 2,
die Absatzbezeichnung zu entfallen.
14. Im Paragraph 13, hat die Ziffer 3 zu lauten:
„3. Bevorzugung bei Studienstipendien und
Befreiung vom Schul- und Unterrichtsgeld in
allen öffentlichen Schulen,"
15. Paragraph 13, a hat zu lauten:
„§ 13 a. (1) Inhaber einer Amtsbescheinigung
oder eines Opferausweises erhalten für die in der
Zeit vom 6. März 1933 bis 9. Mai 1945 aus
politischen Gründen oder aus Gründen der Abstammung,
Religion oder Nationalität erlittene
gerichtliche oder polizeiliche Haft eine einmalige
Entschädigung zur Abgeltung von wirtschaftlichen
Nachteilen, die daraus entstanden sind.
(2) Den Hinterbliebenen nach Opfern, die Inhaber
einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises
waren oder den Anspruch auf Ausstellung
einer Amtsbescheinigung oder eines
Opferausweises gehabt hätten, steht der Anspruch
auf eine einmalige Entschädigung in nachstehender
Reihenfolge zu:
a) der Witwe, sofern die Ehe vor dem 1. Mai
1945 eingegangen wurde; ist eine anspruchsberechtigte
Witwe nicht vorhanden,
steht die Entschädigung jener Frau zu, die
im Zeitpunkt der Inhaftnahme des Opfers
als Ehegattin mit ihm im gemeinsamen
Haushalt gelebt hat, wenn die Ehe nicht
aus ihrem Verschulden geschieden oder ge-
trennttrennt wurde. Ist eine solche anspruchsberechtigte
Person nicht vorhanden, so steht
der Anspruch der Lebensgefährtin zu, sofern
die Lebensgemeinschaft vor dem 1. Mai
1945 eingegangen wurde. Die genannten
Personen müssen den Voraussetzungen des
§ 1 Abs. 4 lit. a, b oder c entsprechen;
b) den Kindern (ehelichen, unehelichen und
Adoptivkindern), deren Lebensunterhalt
vom Opfer im Zeitpunkt seiner Inhaftnahme
oder der Besetzung Österreichs im
Jahre 1938 ganz oder zum überwiegenden
Teil bestritten wurde oder hätte bestritten
werden müssen, wenn das Opfer nicht im
Zusammenhang mit unmittelbaren oder
mittelbaren Verfolgungshandlungen hiezu
außerstande gesetzt worden wäre; Kinder,
die während der Haft des Opfers geboren
worden sind, stehen den oben genannten
Kindern gleich.
(3) Kommen anspruchsberechtigte Personen im
Sinne des Abs. 2 nicht in Betracht, kann hinterbliebenen
Eltern oder Geschwistern eine Haftentschädigung
zuerkannt werden, wenn sie mit
dem Opfer im Zeitpunkt seiner Inhaftnahme im
gemeinsamen Haushalt gelebt haben, von ihm
zum überwiegenden Teil erhalten wurden und
eine soziale Bedürftigkeit gegeben ist. Die Voraussetzung
des gemeinsamen Haushaltes ist auch
dann als gegeben anzunehmen, wenn dieser im
Zusammenhalt mit Verfolgungsmaßnahmen im
Sinne dieses Gesetzes aufgegeben wurde. Der überwiegenden
Unterhaltsleistung eines Opfers (Kindes)
ist die überwiegende Unterhaltsleistung durch
mehrere Opfer (Kinder) gleichgesetzt. Soziale
Bedürftigkeit liegt vor, wenn das gesamte monatliche
Nettoeinkommen die Höhe der in Betracht
kommenden Rentenleistungen (§ 11) nicht übersteigt.
(4) Eine Mitschuld an der Haft des Opfers
schließt eine Anspruchsberechtigung aus.
(5) Als Entschädigung gebührt dem Opfer für
jeden nachweislich in der Haft verbrachten Kalendermonat
ein Betrag von 431'20 S. Mehrere Haftzeiten
sind zusammenzuziehen, angefangene
Monate gelten als volle Monate.
(6) Hinterbliebenen gebührt die Hälfte der im
Abs. 5 vorgesehenen Entschädigung. Kindern
(Abs. 2 lit. b), deren beide Elternteile in Haft
waren, gebührt für zeitlich zusammenfallende
Haftmonate der Eltern eine Entschädigung in der
Höhe von je 616 S. Hinterbliebenen steht Entschädigung
nur nach einem einzigen Opfer zu;
mehrere Hinterbliebene (Abs. 2 lit. b oder Abs. 3)
sind zur ungeteilten Hand (§§ 892, 893 ABGB.)
anspruchsberechtigt und können die Entschädigung
untereinander zu gleichen Teilen fordern.
(7) Beim Zusammentreffen von Ansprüchen
nach Abs. 1 und 2 gebührt eine Entschädigung
von 616 S für jeden Monat einer zeitlich zusammenfallenden
Haft.
(8) Hinterbliebene haben keinen Anspruch auf
Entschädigung, wenn das Opfer oder ein anderer
Hinterbliebener die Entschädigung erhalten hat."
16. § 13 b hat zu lauten:
„§ 13 b. Opfern, die Inhaber einer Amtsbescheinigung
oder eines Opferausweises sind, werden
Kosten, die im Zusammenhang mit einer aus
politischen Gründen oder aus Gründen der Abstammung,
Religion oder Nationalität verhängten
Haft von einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde
oder von der NSDAP vorgeschrieben wurden,
bei Nachweis der Zahlung ersetzt. Derartige
Auslagen werden, falls das Opfer nicht mehr am
Leben ist, demjenigen ersetzt, der in der Lage
ist, den Nachweis über die von ihm geleistete
Zahlung der Kosten zu erbringen."
17. § 13 c hat zu lauten:
„§ 13 c. (1) Personen, die am 13. März 1938 die
österreichische Bundesbürgerschaft besessen oder
in einem vor dem 13. März 1938 gelegenen Zeitraum
durch mehr als 10 Jahre ununterbrochen
ihren Wohnsitz im Gebiet der Republik Österreich
hatten und die österreichische Staatsbürgerschaft
nicht besitzen, sind, wenn sie im übrigen
dem Kreis der im § 1 Abs. 1 oder 2 bezeichneten
Opfer zuzuzählen sind, auf Antrag die in den
§§ 13 a und 13 b vorgesehenen Leistungen zu
gewähren; die Bestimmungen des § 15 Abs. 2
gelten sinngemäß.
(2) Opfern, die nach dem 13. März 1928 geboren
wurden und am 13. März 1938 die österreichische
Bundesbürgerschaft nicht besaßen, sind
auf Antrag die in den §§ 13 a und 13 b vorgesehenen
Leistungen zu gewähren, wenn ihre
Eltern den Voraussetzungen des Abs. 1 hinsichtlich
der Staatsbürgerschaft oder des Wohnsitzes
entsprechen.
(s) Hinterbliebenen nach den im Abs. 1 genannten
Opfern sind auf Antrag die in den
§§ 13 a und 13 b vorgesehenen Leistungen in
nachstehender Reihenfolge zu gewähren:
a) der Witwe, sofern die Ehe vor dem 1. Mai
1945 eingegangen wurde; ist eine anspruchsberechtigte
Witwe nicht vorhanden, steht
die Entschädigung jener Frau zu, die im
Zeitpunkt der Inhaftnahme des Opfers als
Ehegattin mit ihm im gemeinsamen Haushalt
gelebt hat, wenn die Ehe nicht aus
ihrem Verschulden geschieden oder getrennt
wurde. Ist eine solche anspruchsberechtigte
Person nicht vorhanden, so steht der Anspruch
der Lebensgefährtin zu, sofern die
Lebensgemeinschaft vor dem 1. Mai 1945
eingegangen wurde. Die genannten Personen
sind nur dann anspruchsberechtigt,
wenn sie am 13. März 1938 die österreichische
Bundesbürgerschaft besessen oder
in einem vor dem 13. März 1938 gelegenen
Zeitraum durch mehr als 10 Jahre ununter-
wurde. Ist eine solche anspruchsberechtigte
Person nicht vorhanden, so steht
der Anspruch der Lebensgefährtin zu, sofern
die Lebensgemeinschaft vor dem 1. Mai
1945 eingegangen wurde. Die genannten
Personen müssen den Voraussetzungen des
§ 1 Absatz 4, Litera a, b, oder c entsprechen;
b) den Kindern (ehelichen, unehelichen und
Adoptivkindern), deren Lebensunterhalt
vom Opfer im Zeitpunkt seiner Inhaftnahme
oder der Besetzung Österreichs im
Jahre 1938 ganz oder zum überwiegenden
Teil bestritten wurde oder hätte bestritten
werden müssen, wenn das Opfer nicht im
Zusammenhang mit unmittelbaren oder
mittelbaren Verfolgungshandlungen hiezu
außerstande gesetzt worden wäre; Kinder,
die während der Haft des Opfers geboren
worden sind, stehen den oben genannten
Kindern gleich.
(3) Kommen anspruchsberechtigte Personen im
Sinne des Absatz 2, nicht in Betracht, kann hinterbliebenen
Eltern oder Geschwistern eine Haftentschädigung
zuerkannt werden, wenn sie mit
dem Opfer im Zeitpunkt seiner Inhaftnahme im
gemeinsamen Haushalt gelebt haben, von ihm
zum überwiegenden Teil erhalten wurden und
eine soziale Bedürftigkeit gegeben ist. Die Voraussetzung
des gemeinsamen Haushaltes ist auch
dann als gegeben anzunehmen, wenn dieser im
Zusammenhalt mit Verfolgungsmaßnahmen im
Sinne dieses Gesetzes aufgegeben wurde. Der überwiegenden
Unterhaltsleistung eines Opfers (Kindes)
ist die überwiegende Unterhaltsleistung durch
mehrere Opfer (Kinder) gleichgesetzt. Soziale
Bedürftigkeit liegt vor, wenn das gesamte monatliche
Nettoeinkommen die Höhe der in Betracht
kommenden Rentenleistungen (Paragraph 11,) nicht übersteigt.
(4) Eine Mitschuld an der Haft des Opfers
schließt eine Anspruchsberechtigung aus.
(5) Als Entschädigung gebührt dem Opfer für
jeden nachweislich in der Haft verbrachten Kalendermonat
ein Betrag von 431'20 S. Mehrere Haftzeiten
sind zusammenzuziehen, angefangene
Monate gelten als volle Monate.
(6) Hinterbliebenen gebührt die Hälfte der im
Abs. 5 vorgesehenen Entschädigung. Kindern
(Absatz 2, Litera b,), deren beide Elternteile in Haft
waren, gebührt für zeitlich zusammenfallende
Haftmonate der Eltern eine Entschädigung in der
Höhe von je 616 S. Hinterbliebenen steht Entschädigung
nur nach einem einzigen Opfer zu;
mehrere Hinterbliebene (Absatz 2, Litera b, oder Absatz 3,)
sind zur ungeteilten Hand (Paragraphen 892, 893, ABGB.)
anspruchsberechtigt und können die Entschädigung
untereinander zu gleichen Teilen fordern.
(7) Beim Zusammentreffen von Ansprüchen
nach Absatz eins und 2 gebührt eine Entschädigung
von 616 S für jeden Monat einer zeitlich zusammenfallenden
Haft.
(8) Hinterbliebene haben keinen Anspruch auf
Entschädigung, wenn das Opfer oder ein anderer
Hinterbliebener die Entschädigung erhalten hat."
16. Paragraph 13, b hat zu lauten:
„§ 13 b. Opfern, die Inhaber einer Amtsbescheinigung
oder eines Opferausweises sind, werden
Kosten, die im Zusammenhang mit einer aus
politischen Gründen oder aus Gründen der Abstammung,
Religion oder Nationalität verhängten
Haft von einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde
oder von der NSDAP vorgeschrieben wurden,
bei Nachweis der Zahlung ersetzt. Derartige
Auslagen werden, falls das Opfer nicht mehr am
Leben ist, demjenigen ersetzt, der in der Lage
ist, den Nachweis über die von ihm geleistete
Zahlung der Kosten zu erbringen."
17. Paragraph 13, c hat zu lauten:
„§ 13 c. (1) Personen, die am 13. März 1938 die
österreichische Bundesbürgerschaft besessen oder
in einem vor dem 13. März 1938 gelegenen Zeitraum
durch mehr als 10 Jahre ununterbrochen
ihren Wohnsitz im Gebiet der Republik Österreich
hatten und die österreichische Staatsbürgerschaft
nicht besitzen, sind, wenn sie im übrigen
dem Kreis der im Paragraph eins, Absatz eins, oder 2 bezeichneten
Opfer zuzuzählen sind, auf Antrag die in den
§§ 13 a und 13 b vorgesehenen Leistungen zu
gewähren; die Bestimmungen des Paragraph 15, Absatz 2,
gelten sinngemäß.
(2) Opfern, die nach dem 13. März 1928 geboren
wurden und am 13. März 1938 die österreichische
Bundesbürgerschaft nicht besaßen, sind
auf Antrag die in den Paragraphen 13, a und 13 b vorgesehenen
Leistungen zu gewähren, wenn ihre
Eltern den Voraussetzungen des Absatz eins, hinsichtlich
der Staatsbürgerschaft oder des Wohnsitzes
entsprechen.
(s) Hinterbliebenen nach den im Absatz eins, genannten
Opfern sind auf Antrag die in den
§§ 13 a und 13 b vorgesehenen Leistungen in
nachstehender Reihenfolge zu gewähren:
a) der Witwe, sofern die Ehe vor dem 1. Mai
1945 eingegangen wurde; ist eine anspruchsberechtigte
Witwe nicht vorhanden, steht
die Entschädigung jener Frau zu, die im
Zeitpunkt der Inhaftnahme des Opfers als
Ehegattin mit ihm im gemeinsamen Haushalt
gelebt hat, wenn die Ehe nicht aus
ihrem Verschulden geschieden oder getrennt
wurde. Ist eine solche anspruchsberechtigte
Person nicht vorhanden, so steht der Anspruch
der Lebensgefährtin zu, sofern die
Lebensgemeinschaft vor dem 1. Mai 1945
eingegangen wurde. Die genannten Personen
sind nur dann anspruchsberechtigt,
wenn sie am 13. März 1938 die österreichische
Bundesbürgerschaft besessen oder
in einem vor dem 13. März 1938 gelegenen
Zeitraum durch mehr als 10 Jahre ununter-
brochenbrochen ihren Wohnsitz im Gebiet der Republik
Österreich hatten;
b) Kindern, auf welche die Bestimmungen des
§ 13 a Abs. 2 lit. b zutreffen."
18. § 13 d hat zu lauten:
„§ 13 d. (1) Ansprüche nach den §§ 13 a und
13 b sind bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde
geltend zu machen; soweit
im Abs. 4 nicht anderes bestimmt ist, gelten die
Bestimmungen des § 3 Abs. 2.
(2) Ansprüche nach § 13 c sowie von im Ausland
wohnhaften österreichischen Staatsbürgern
sind bei der österreichischen Vertretungsbehörde,
in deren Bereich die Anspruchswerber ihren
Wohnsitz (Aufenthalt) haben oder beim Amt der
Wiener Landesregierung geltend zu machen. Die
Anspruchswerber haben alle verfügbaren Nachweise
für die Anspruchsberechtigung dem Antrag
anzuschließen, in Ermangelung dieser Nachweise
die für die Feststellung der Anspruchsberechtigung
maßgeblichen Tatsachen bekanntzugeben
und die in Betracht kommenden Beweismittel
anzubieten.
(3) Über Ansprüche nach Abs. 2 entscheidet der
Landeshauptmann von Wien.
(4) Über Berufungen gegen Entscheidungen
nach Abs. 1 und Abs. 3 und über Anträge nach
§ 13 a Abs. 3 entscheidet das Bundesministerium
für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Finanzen nach Anhören
der Opferfürsorgekommission (§ 17)."
19. § 15 hat zu lauten:
„§ 15. (1) Eine zuerkannte Anspruchsberechtigung
erlischt
a) bei Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft;
b) bei hinterbliebenen Ehegatten beziehungsweise
Lebensgefährten im Falle der Verehelichung
oder der Begründung einer
Lebensgemeinschaft;
c) bei Kindern (§ 1 Abs. 3 lit. b), Enkeln
und elternlosen Geschwistern mit Ende
des Jahres, in dem sie das 24. Lebensjahr
vollenden. Auf begründetes Ansuchen
kann das Bundesministerium für soziale
Verwaltung die Anspruchsberechtigung über
diesen Zeitpunkt hinaus erstrecken, längstens
jedoch bis zum Ende des Jahres, in
dem der Anspruchsberechtigte eine Existenz
gegründet oder sonst seinen Lebensunterhalt
in ausreichendem Maße gesichert hat.
(2) Der Anspruch auf Ausstellung einer Amtsbescheinigung
oder eines Opferausweises (§ 4)
ist nicht gegeben, wenn der Anspruchswerber
wegen eines strafgesetzlich zu ahndenden Verbrechens
oder Vergehens verurteilt wurde, die
Verurteilung im Zeitpunkt der Anspruchswerbung
nicht getilgt ist und nach der Natur des
strafbaren Tatbestandes eine mißbräuchliche Ausnützung
der Begünstigungen dieses Bundesgesetzes
anzunehmen ist; das gleiche gilt, wenn sein
Verhalten in Wort oder Tat mit den Gedanken
und Zielen eines freien, demokratischen Österreich
im Widerspruch steht oder stand.
(3) Eine zuerkannte Anspruchsberechtigung
wird bei Eintreten von im Abs. 2 erwähnten
Umständen sowie bei mißbräuchlicher Verwendung
der Amtsbescheinigung oder des Opferausweises
verwirkt.
(4) Die Verwirkung der Anspruchsberechtigung
(Abs. 3) spricht der Landeshauptmann nach
Anhören der Rentenkommission (§ 11 b) mit Bescheid
aus; gleichzeitig ist die Amtsbescheinigung
(der Opferausweis) für ungültig zu erklären und
einzuziehen.
(5) Eine zuerkannte Anspruchsberechtigung
kann vom Bundesministerium für soziale Verwaltung
nach Anhören der Opferfürsorgekommission
(§ 17) aberkannt werden, wenn auf
Grund einer amtlichen Überprüfung festgestellt
wurde, daß im Zeitpunkt der Zuerkennung der
Anspruchsberechtigung im Abs. 2 erwähnte Umstände
vorlagen, die der Anspruchswerber bei der
Anspruchswerbung verschwiegen oder auch selbst
nicht gewußt hat.
(6) Der Anspruch auf Rentenfürsorge nach § 11
kann vom Bundesministerium für soziale Verwaltung
nach Anhören der Opferfürsorgekommission
(§ 17) dann aberkannt oder gemindert
werden, wenn bei der Rentenwerbung oder während
des Rentenbezuges Umstände verschwiegen
oder nicht rechtzeitig angezeigt wurden, die für
die Einstellung oder Bemessung der Rente von
bestimmendem Einfluß sind."
20. § 16 hat zu lauten:
„§ 16. (1) Auf das Verfahren finden, soweit
dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die
Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
1950 Anwendung.
(2) Bescheide, die den materiellrechtlichen Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes widersprechen,
leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten
Fehler."
21. § 17 hat zu lauten:
„§ 17. (1) Beim Bundesministerium für soziale
Verwaltung wird eine Opferfürsorgekommission
gebildet. Die Mitglieder dieser Kommission und
die erforderlichen Stellvertreter werden von der
Bundesregierung bestellt. Die Opferfürsorgekommission
hat die Aufgabe, das Bundesministerium
für soziale Verwaltung in Angelegenheiten
der Durchführung dieses Bundesgesetzes zu beraten.
(2) Die Opferfürsorgekommission besteht aus
acht Mitgliedern. Den Vorschlag für die Bestellung
erstatten für
ihren Wohnsitz im Gebiet der Republik
Österreich hatten;
b) Kindern, auf welche die Bestimmungen des
§ 13 a Absatz 2, Litera b, zutreffen."
18. Paragraph 13, d hat zu lauten:
„§ 13 d. (1) Ansprüche nach den Paragraphen 13, a und
13 b sind bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde
geltend zu machen; soweit
im Absatz 4, nicht anderes bestimmt ist, gelten die
Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz 2,
(2) Ansprüche nach Paragraph 13, c sowie von im Ausland
wohnhaften österreichischen Staatsbürgern
sind bei der österreichischen Vertretungsbehörde,
in deren Bereich die Anspruchswerber ihren
Wohnsitz (Aufenthalt) haben oder beim Amt der
Wiener Landesregierung geltend zu machen. Die
Anspruchswerber haben alle verfügbaren Nachweise
für die Anspruchsberechtigung dem Antrag
anzuschließen, in Ermangelung dieser Nachweise
die für die Feststellung der Anspruchsberechtigung
maßgeblichen Tatsachen bekanntzugeben
und die in Betracht kommenden Beweismittel
anzubieten.
(3) Über Ansprüche nach Absatz 2, entscheidet der
Landeshauptmann von Wien.
(4) Über Berufungen gegen Entscheidungen
nach Absatz eins und Absatz 3 und über Anträge nach
§ 13 a Absatz 3, entscheidet das Bundesministerium
für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Finanzen nach Anhören
der Opferfürsorgekommission (Paragraph 17,)."
19. Paragraph 15, hat zu lauten:
„§ 15. (1) Eine zuerkannte Anspruchsberechtigung
erlischt
a) bei Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft;
b) bei hinterbliebenen Ehegatten beziehungsweise
Lebensgefährten im Falle der Verehelichung
oder der Begründung einer
Lebensgemeinschaft;
c) bei Kindern (Paragraph eins, Absatz 3, Litera b,), Enkeln
und elternlosen Geschwistern mit Ende
des Jahres, in dem sie das 24. Lebensjahr
vollenden. Auf begründetes Ansuchen
kann das Bundesministerium für soziale
Verwaltung die Anspruchsberechtigung über
diesen Zeitpunkt hinaus erstrecken, längstens
jedoch bis zum Ende des Jahres, in
dem der Anspruchsberechtigte eine Existenz
gegründet oder sonst seinen Lebensunterhalt
in ausreichendem Maße gesichert hat.
(2) Der Anspruch auf Ausstellung einer Amtsbescheinigung
oder eines Opferausweises (Paragraph 4,)
ist nicht gegeben, wenn der Anspruchswerber
wegen eines strafgesetzlich zu ahndenden Verbrechens
oder Vergehens verurteilt wurde, die
Verurteilung im Zeitpunkt der Anspruchswerbung
nicht getilgt ist und nach der Natur des
strafbaren Tatbestandes eine mißbräuchliche Ausnützung
der Begünstigungen dieses Bundesgesetzes
anzunehmen ist; das gleiche gilt, wenn sein
Verhalten in Wort oder Tat mit den Gedanken
und Zielen eines freien, demokratischen Österreich
im Widerspruch steht oder stand.
(3) Eine zuerkannte Anspruchsberechtigung
wird bei Eintreten von im Absatz 2, erwähnten
Umständen sowie bei mißbräuchlicher Verwendung
der Amtsbescheinigung oder des Opferausweises
verwirkt.
(4) Die Verwirkung der Anspruchsberechtigung
(Absatz 3,) spricht der Landeshauptmann nach
Anhören der Rentenkommission (Paragraph 11, b) mit Bescheid
aus; gleichzeitig ist die Amtsbescheinigung
(der Opferausweis) für ungültig zu erklären und
einzuziehen.
(5) Eine zuerkannte Anspruchsberechtigung
kann vom Bundesministerium für soziale Verwaltung
nach Anhören der Opferfürsorgekommission
(Paragraph 17,) aberkannt werden, wenn auf
Grund einer amtlichen Überprüfung festgestellt
wurde, daß im Zeitpunkt der Zuerkennung der
Anspruchsberechtigung im Absatz 2, erwähnte Umstände
vorlagen, die der Anspruchswerber bei der
Anspruchswerbung verschwiegen oder auch selbst
nicht gewußt hat.
(6) Der Anspruch auf Rentenfürsorge nach Paragraph 11,
kann vom Bundesministerium für soziale Verwaltung
nach Anhören der Opferfürsorgekommission
(Paragraph 17,) dann aberkannt oder gemindert
werden, wenn bei der Rentenwerbung oder während
des Rentenbezuges Umstände verschwiegen
oder nicht rechtzeitig angezeigt wurden, die für
die Einstellung oder Bemessung der Rente von
bestimmendem Einfluß sind."
20. Paragraph 16, hat zu lauten:
„§ 16. (1) Auf das Verfahren finden, soweit
dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die
Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
1950 Anwendung.
(2) Bescheide, die den materiellrechtlichen Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes widersprechen,
leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten
Fehler."
21. Paragraph 17, hat zu lauten:
„§ 17. (1) Beim Bundesministerium für soziale
Verwaltung wird eine Opferfürsorgekommission
gebildet. Die Mitglieder dieser Kommission und
die erforderlichen Stellvertreter werden von der
Bundesregierung bestellt. Die Opferfürsorgekommission
hat die Aufgabe, das Bundesministerium
für soziale Verwaltung in Angelegenheiten
der Durchführung dieses Bundesgesetzes zu beraten.
(2) Die Opferfürsorgekommission besteht aus
acht Mitgliedern. Den Vorschlag für die Bestellung
erstatten für
a)Litera a je zwei Mitglieder (deren Stellvertreter) das
Bundesministerium für soziale Verwaltung
und das Bundesministerium für Finanzen
aus dem Stand ihrer Beamten;
b) je ein Mitglied (dessen Stellvertreter) aus
dem Personenkreis des § 1 die Bundesleitungen
der Österreichischen Volkspartei,
der Sozialistischen Partei Österreichs und
der Kommunistischen Partei Österreichs.
Ein weiteres Mitglied und dessen Stellvertreter
sind aus dem Personenkreis der nach
§ 1 anerkannten Abstammungsverfolgten
zu bestellen.
(3) Die Bundesregierung kann Mitglieder (Stellvertreter)
der Opferfürsorgekommission ihrer
Funktion entheben; zur Enthebung der auf
Grund des Abs. 2 lit. b bestellten Mitglieder
(Stellvertreter) bedarf es eines Antrages der in
Betracht kommenden Partei.
(4) Den Vorsitz in der Opferfürsorgekommission
führt eines der auf Vorschlag des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung bestellten
Mitglieder.
(5) Die Geschäftsordnung der Opferfürsorgekommission
erläßt das Bundesministerium für
soziale Verwaltung."
ARTIKEL III.
(1) Die nach den bisherigen Bestimmungen erlassenen
Bescheide gelten, insoweit durch Art. II
die Zuständigkeit zur Erlassung der Bescheide
abgeändert wird, als gemäß den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes erlassen.
(2) Ergibt sich bei Durchführung des Art. II
Z. 10 bei sonst unveränderten tatsächlichen
und rechtlichen Voraussetzungen eine Minderung
in der Höhe des Rentenbezuges, ist der Unterschiedsbetrag
als Ausgleich weiter zu leisten.
(3) Die beim Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
der Opferfürsorgekommission (§ 17) oder einer
Rentenkommission (§ 11 b) als Mitglieder (Stellvertreter)
angehörenden Personen verbleiben bis
zu einer allfälligen Abberufung in ihrer Funktion.
ARTIKEL IV.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der
Bestimmungen des Art. II Z. 10 und Z. 13 mit
dem der Verlautbarung folgenden Monatsersten
in Kraft; die Bestimmungen des Art. II Z. 10
und Z. 13 treten am 1. Juli 1957 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
werden
a) hinsichtlich der Bestimmungen des Art. II
Z. 14 das Bundesministerium für Unterricht,
b) hinsichtlich der Bestimmungen des § 13 d
Abs. 4 in der Fassung des Art. II Z. 18
dieses Bundesgesetzes das Bundesministerium
für soziale Verwaltung im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für
Finanzen,
c) hinsichtlich der Bestimmungen des Art. I
und des Art. II Z. 21 die Bundesregierung,
d) hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen
das Bundesministerium für soziale Verwaltung
betraut.
je zwei Mitglieder (deren Stellvertreter) das
Bundesministerium für soziale Verwaltung
und das Bundesministerium für Finanzen
aus dem Stand ihrer Beamten;
b) je ein Mitglied (dessen Stellvertreter) aus
dem Personenkreis des Paragraph eins, die Bundesleitungen
der Österreichischen Volkspartei,
der Sozialistischen Partei Österreichs und
der Kommunistischen Partei Österreichs.
Ein weiteres Mitglied und dessen Stellvertreter
sind aus dem Personenkreis der nach
§ 1 anerkannten Abstammungsverfolgten
zu bestellen.
(3) Die Bundesregierung kann Mitglieder (Stellvertreter)
der Opferfürsorgekommission ihrer
Funktion entheben; zur Enthebung der auf
Grund des Absatz 2, Litera b, bestellten Mitglieder
(Stellvertreter) bedarf es eines Antrages der in
Betracht kommenden Partei.
(4) Den Vorsitz in der Opferfürsorgekommission
führt eines der auf Vorschlag des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung bestellten
Mitglieder.
(5) Die Geschäftsordnung der Opferfürsorgekommission
erläßt das Bundesministerium für
soziale Verwaltung."
ARTIKEL römisch drei.
(1) Die nach den bisherigen Bestimmungen erlassenen
Bescheide gelten, insoweit durch Artikel römisch zwei,
die Zuständigkeit zur Erlassung der Bescheide
abgeändert wird, als gemäß den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes erlassen.
(2) Ergibt sich bei Durchführung des Artikel römisch zwei,
Z. 10 bei sonst unveränderten tatsächlichen
und rechtlichen Voraussetzungen eine Minderung
in der Höhe des Rentenbezuges, ist der Unterschiedsbetrag
als Ausgleich weiter zu leisten.
(3) Die beim Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
der Opferfürsorgekommission (Paragraph 17,) oder einer
Rentenkommission (Paragraph 11, b) als Mitglieder (Stellvertreter)
angehörenden Personen verbleiben bis
zu einer allfälligen Abberufung in ihrer Funktion.
ARTIKEL römisch vier.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der
Bestimmungen des Artikel römisch zwei, Ziffer 10 und Ziffer 13, mit
dem der Verlautbarung folgenden Monatsersten
in Kraft; die Bestimmungen des Artikel römisch zwei, Ziffer 10,
und Ziffer 13, treten am 1. Juli 1957 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
werden
a) hinsichtlich der Bestimmungen des Artikel römisch zwei,
Z. 14 das Bundesministerium für Unterricht,
b) hinsichtlich der Bestimmungen des Paragraph 13, d
Abs. 4 in der Fassung des Artikel römisch zwei, Ziffer 18,
dieses Bundesgesetzes das Bundesministerium
für soziale Verwaltung im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für
Finanzen,
c) hinsichtlich der Bestimmungen des Artikel römisch eins,
und des Artikel römisch zwei, Ziffer 21, die Bundesregierung,
d) hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen
das Bundesministerium für soziale Verwaltung
betraut.
Raab
Schärf Helmer Tschadek
Drimmel Proksch Thoma
Bock Waldbrunner Graf Figl