Der Nationalrat hat beschlossen: ARTIKEL römisch eins. (Verfassungsbestimmung.) (1) Angelegenheiten der Fürsorge für die Opfer des Kampfes für ein freies, demokratisches Österreich und die Opfer der politischen Verfolgung sind in Gesetzgebung und Vollziehung auch in den Belangen Bundessache, in denen nicht schon auf Grund bestehender bundesverfassungsgesetzlicher Vorschriften die Zuständigkeit des Bundes zur Gesetzgebung und Vollziehung gegeben ist. (2) Die Bestimmungen des Absatz eins, treten rückwirkend mit dem 2. September 1947 in Kraft. ARTIKEL römisch zwei. Das Opferfürsorgegesetz vom 4. Juli 1947, BGBl. Nr. 183, in der geltenden Fassung wird abgeändert und ergänzt wie folgt: 1. Im Paragraph eins, Absatz eins, hat Litera d, zu lauten: „d) an Gesundheitsschädigungen infolge einer der in Litera c, angeführten Ursachen leiden oder gelitten haben, wenn durch diese Gesundheitsschädigungen die Erwerbsfähigkeit nach den Bestimmungen des Kriegsopfer-

Versorgungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 197 aus 1949,, in der jeweils geltenden Fassung auf die Dauer von wenigstens sechs Monaten um mindestens 50 v. H. gemindert ist oder gemindert war, oder" 2. Im Paragraph eins, Absatz 2, haben Litera c und Litera e, zu lauten: „c) eine Gesundheitsschädigung, durch die die Erwerbsfähigkeit nach den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes um mindestens 70 v. H. gemindert ist, e) der Abbruch oder eine mindestens dreieinhalbjährige Unterbrechung des Studiums oder einer Berufsausbildung." 3. Im Paragraph eins, haben die Absatz 3 bis 5 zu lauten: „(3) Als Hinterbliebene im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten: a) die Witwe (der Witwer), die Lebensgefährtin (der Lebensgefährte), Eltern, Großeltern, Stiefeltern und Pflegeeltern nach den im Abs. 1 Litera a bis c und Absatz 2, Litera a, genannten Opfern, b) eheliche und uneheliche Kinder, Stiefkinder, Enkel und elternlose Geschwister nach den im Absatz eins, Litera a bis c und Absatz 2, Litera a, genannten Opfern bis zum Ablauf des Jahres, in dem sie das 24. Lebensjahr vollendet haben, unter der Voraussetzung, daß das Opfer den Lebensunterhalt der genannten Personen zur Gänze oder zum überwiegenden Teil bestritten hat oder, wenn das Opfer, falls es noch am Leben wäre, auf Grund gesetzlicher Verpflichtung den Lebensunterhalt dieser Personen bestreiten müßte; das gleiche gilt, wenn zur Leistung des Lebensunterhaltes der vorstehend genannten Personen gesetzlich Verpflichtete nicht vorhanden oder zwar vorhanden, aber zu diesen Leistungen nicht fähig sind und das Opfer, wenn es noch am Leben wäre, auf Grund sittlicher Verpflichtung deren Lebensunterhalt bestreiten müßte, c) Eltern nach den im Absatz eins, Litera a bis c und Abs. 2 Litera a, genannten Opfern, d) eheliche Kinder nach den im Absatz eins, Litera a, bis c und Absatz 2, Litera a, genannten Opfern bis zum Ablauf des Jahres, in dem sie das 24. Lebensjahr vollendet haben, wenn die Voraussetzungen der Litera a, oder b nicht gegeben sind. (4) Die im Absatz eins bis 3 genannten Personen sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anspruchsberechtigt, wenn sie a) am 13. März 1938 die österreichische Bundesbürgerschaft besessen haben und im Zeitpunkt der Anspruchsanmeldung österreichische Staatebürger sind, oder b) zwar erst nach dem 27. April 1945 die österreichische Staatsbürgerschaft erworben haben, jedoch in einem vor dem 13. März 1938 gelegenen Zeitraum durch mehr als zehn Jahre ununterbrochen ihren Wohnsitz im Gebiet der Republik Österreich hatten; das gleiche gilt für Personen, die nach dem 13. März 1928 geboren wurden und auf deren Eltern die vorangeführten Voraussetzungen zutreffen, oder c) als Personen deutscher Sprachzugehörigkeit oder als deutsche Staatsbürger nach dem 6. März 1933 bis längstens 31. Dezember 1952 nach Österreich eingewandert sind und in der Folge die österreichische Staatsbürgerschaft erworben haben, insoweit sie für die erlittenen Schäden (Absatz eins, oder 2) nachweislich nicht Ansprüche auf Entschädigungen gegenüber einem anderen Staat erworben haben, oder d) ihre Ansprüche von unter Litera a bis c genannten Personen ableiten. (5) Zeiten, in denen sich ein Opfer aus politischen Gründen im Sinne der Absatz eins, oder 2 im Ausland befunden hat, sind nicht als Unterbrechung des Wohnsitzes im Sinne der Litera b, zu werten." 4. Im Paragraph eins, erhält Absatz 5, die Bezeichnung Absatz 6, 5. Im Paragraph 2, hat Absatz 2, zu lauten: „(2 ) Die Bestimmungen der Paragraphen 18 bis 22, 49, 56 bis 59, 64 und 113 Absatz 3, des Kriegsopferversorgungsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden." 6. Paragraph 3, hat zu lauten: „§ 3. (1) Der Antrag auf Ausstellung einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises ist bei der nach dem Wohnsitz des Antragstellers örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Von Personen, die ihren dauernden Aufenthalt im Ausland haben, ist der Antrag bei der österreichischen Vertretungsbehörde, in deren Bereich der Antragsteller seinen Aufenthalt hat, oder beim Amt der Wiener Landesregierung einzubringen. Der Antragsteller hat die Voraussetzungen nach Paragraph eins, nachzuweisen. (2) Über Anträge nach Absatz eins, entscheidet der Landeshauptmann. (3) Zugleich mit dem Antrag auf Ausstellung einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises können auch andere Ansprüche nach diesem Bundesgesetz geltend gemacht werden, soweit die Entscheidung über diese Ansprüche dem Landeshauptmann zusteht." 7. Im Paragraph 4, haben die Absatz eins, 3 und 5 zu lauten: „(1) Wird dem Antrag (Paragraph 3,) auf Anerkennung der Anspruchsberechtigung nach Paragraph eins, Absatz eins, oder Absatz 3, Litera a, oder b stattgegeben, so hat der

Landeshauptmann eine ,Amtsbescheinigung' auszustellen; in der Amtsbescheinigung sind die Gesetzesstellen, auf die sich die Anspruchsberechtigung (Paragraph eins,) gründet, zu vermerken. (3) Wird dem Antrag (Paragraph 3,) auf Anerkennung der Anspruchsberechtigung nach Paragraph eins, Absatz 2, oder Abs. 3 Litera c, oder d stattgegeben, so hat der Landeshauptmann einen ,Opferausweis' auszustellen; in dem Opferausweis sind die Gesetzesstellen, auf die sich die Anspruchsberechtigung gründet, zu vermerken. (5) Opfern der politischen Verfolgung, die den Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz 2, entsprechen, ist an Stelle eines Opferausweises eine Amtsbescheinigung nach Paragraph eins, Absatz eins, Litera d, beziehungsweise e auszustellen, wenn im Zuge der Verfolgung eine Schädigung im Ausmaße der Bestimmungen des § 1 Absatz eins, Litera d, beziehungsweise e erfolgte." 8. Im Paragraph 6, haben die Ziffern 3 und 4 zu lauten: „3. Bei Besetzung freier Dienstposten im öffentlichen Dienst bei Erfüllung der erforderlichen Voraussetzungen der Vorrang vor allen anderen Bewerbern; die Vorschriften des Paragraph eins, Absatz 9,, vorletzter Satz, des Invalideneinstellungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 21, werden hievon nicht berührt. 4. Die bevorzugte Vermittlung durch das Arbeitsamt an private Dienstgeber. Bei Abbaumaßnahmen ist auf die Erhaltung des Arbeitsplatzes der auf Grund dieser Bestimmung beschäftigten Personen besonders Rücksicht zu nehmen. Bezüglich des Kündigungsschutzes und der Beschäftigungspflicht gelten die Bestimmungen der Paragraphen 8,, 9, 15, 16, 17, 21 und 22 des Invalideneinstellungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 21." 9. Im Paragraph 6, hat die Ziffer 7 zu entfallen. 10. Paragraph 11, hat zu lauten: „§ 11. (1) Gegenstand der Rentenfürsorge sind die Opferrente, die Hinterbliebenenrente und die Unterhaltsrente. (2) Opferrente gebührt den Inhabern einer Amtsbescheinigung nach Paragraph eins, Abs, 1 lit, d oder e; sie ist in der Höhe der für Beschädigte nach den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes in Betracht kommenden Grundrenten zu bemessen. (3) Hinterbliebenenrente gebührt den Inhabern einer Amtsbescheinigung nach Paragraph eins, Absatz 3, Litera a, oder b; sie ist in der Höhe der Grundrente zu leisten, die erwerbsunfähigen Witwen nach den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes gebührt. Elternpaare sowie Doppelwaisen erhalten die Hinterbliebenenrente in der Höhe der Elternpaarrente beziehungsweise der Rente für Doppelwaisen nach den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes; (4) Opferrenten und Hinterbliebenenrenten (Absatz 2 und 3) sind im übrigen nach den jeweils für die Entschädigung der Kriegsopfer geltenden Grundsätzen und Bestimmungen und im Ausmaß der für die Kriegsopfer vorgesehenen Vergütungen mit der Maßgabe zu leisten, daß diese Renten vom Ersten des Monates zu zahlen sind, in dem der Antrag auf Leistung der Opferrente oder Hinterbliebenenrente gestellt wurde. (5) Die Unterhaltsrente ist zur Sicherung des Lebensunterhaltes an Inhaber einer Amtsbescheinigung auf die Dauer und in dem Ausmaß zu leisten, als diese nicht in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten oder von anderen zur Unterhaltsleistung gesetzlich heranzuziehenden Personen zu erhalten. Die Unterhaltsrente beträgt monatlich für a) anspruchsberechtigte Opfer 770 S, vom 1. Jänner 1958 an 860 S ; sie erhöht sich bei einer auf im Paragraph eins, Absatz eins, Litera c, angeführten Ursachen zurückgehenden Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 v. H. auf 925 S, vom 1. Jänner 1958 an auf 1015 S, von mindestens 70 v. H. auf 1000 S, vom 1. Jänner 1958 an auf 1090 S und von mindestens 90 v. H. auf 1100 S, vom 1. Jänner 1958 an auf 1190 S, wenn die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 75 v. H. beträgt oder bei Frauen das 55., bei Männern das 60. Lebensjahr vollendet ist, b) anspruchsberechtigte Witwen (Witwer) und Lebensgefährtinnen (Lebensgefährten), die für mindestens zwei waisenrentenberechtigte Kinder zu sorgen haben oder in ihrer Erwerbsfähigkeit um mindestens 75 v. H. gemindert sind, 865 S, vom 1. Jänner 1958 an 925 S, wobei die Vollendung des 55. Lebensjahres bei Frauen und des 60. Lebensjahres bei Männern einer Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit von 75 v. H. gleichkommt, c) Elternpaare 935 S, vom 1. Jänner 1958 an 1025 S, männliche Empfänger einer Elternteilrente, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben oder ihre Erwerbsfähigkeit um mindestens 75 v. H. gemindert ist, 935 S, vom 1. Jänner 1958 an 1025 S, sonst 770 S, vom 1. Jänner 1958 an 860 S, d) weibliche Empfänger von Elternteilrenten, wenn sie das 55. Lebensjahr vollendet haben oder ihre Erwerbsfähigkeit um mindestens 75 v. H. gemindert ist, 865 S, vom 1. Jänner 1958 an 925 S, e) die übrigen Hinterbliebenen nach Paragraph eins, Absatz 3, lit. a oder b 700 S, vom 1. Jänner 1958 an 760 S. (6) Eine Unterhaltsrente erhalten, ohne daß ein Anspruch auf Zuerkennung einer Amtsbescheinigung gegeben ist, a) Witwen nach Opfern, die unmittelbar vor dem Tod im Bezug einer Opferrente ent-

sprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90 v. H. gestanden sind, in der Höhe von 865 S, vom 1. Jänner 1958 an 925 S monatlich, wenn im übrigen die Voraussetzungen des Absatz 5, lit. b vorliegen, sonst 700 S, vom 1. Jänner 1958 an 760 S monatlich, b) Waisen nach Opfern, die unmittelbar vor ihrem Tod im Bezug einer Opferrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90 v. H. gestanden sind, in der Höhe von 700 S, vom 1. Jänner 1958 an 760 S monatlich. (7) Witwen und Waisen nach Opfern, die unmittelbar vor ihrem Tod im Bezug einer Opferrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 v. H. gestanden sind, kann im Falle des Bedürfnisses eine Beihilfe im Höchstausmaß von zwei Dritteln der nach Abs. 6 Litera a, beziehungsweise Litera b, gebührenden Unterhaltsrente gewährt werden; ein Bedürfnis ist als gegeben anzunehmen, wenn und insoweit das Einkommen das Ausmaß dieser Unterhaltsrente nicht erreicht. (8) Für die Leistung der Unterhaltsrente und der Beihilfen gelten im übrigen die Vorschriften des Absatz 4, sinngemäß. (9) Für im gemeinsamen Haushalt lebende Hinterbliebene nach demselben Opfer gebührt nur eine Unterhaltsrente (Beihilfe). Diese ist an jenen Haushaltsangehörigen flüssigzumachen, bei dem die volle Gewähr für eine widmungsgemäße Verwendung der Unterhaltsrente gegeben ist. Dieser Empfangsberechtigte ist nach Feststellung der maßgebenden Umstände im Bescheide über die Zuerkennung der Unterhaltsrente zu bestimmen. Sind eheliche oder uneheliche Kinder, Stiefkinder oder Enkel wegen einer Schul- oder Berufsausbildung gezwungen, während des überwiegenden Teiles des Jahres außerhalb des gemeinsamen Haushaltes zu leben, so kann ihnen für die Dauer einer solchen Schul- oder Berufsausbildung eine eigene Unterhaltsrente (Beihilfe) zuerkannt werden, sofern ihr Lebensunterhalt nicht anderweitig gesichert ist. (10) Opfern im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Litera d, oder e, die eine Unterhaltsrente beziehen, ist auf Antrag für die Ehefrau (Lebensgefährtin), die über kein eigenes Einkommen in der Höhe von mindestens 600 S monatlich verfügt, eine Frauenzulage in der Höhe von 60 S monatlich zu leisten; diesen Opfern ist auf Antrag für die in ihrer Versorgung stehenden minderjährigen Kinder (eheliche, uneheliche, Stiefkinder) je ein Erziehungsbeitrag von 100 S monatlich zu leisten. Auf diese Leistungen sind Familienzulagen der gleichen Art, auf die Opfer auf Grund einer anderen gesetzlichen Bestimmung Anspruch haben, anzurechnen. (11) Haben Empfänger von Pflege- oder Blindenzulage keinen Anspruch auf Unterhaltsrente, dann finden die Bestimmungen der Paragraphen 12 und 13 Absatz 5, des Kriegsopferversorgungsgesetzes sinngemäß Anwendung. (12) Alle Empfänger von Renten und Beihilfen haben Anspruch auf eine alljährlich im Oktober fällig werdende Sonderzahlung in Höhe der für diesen Monat gebührenden Rentenfürsorgeleistungen einschließlich allfällig gebührender Frauenzulagen und Erziehungsbeiträge. (13) Auf die Unterhaltsrente ist jedes Einkommen im Sinne des Paragraph 13, des Kriegsopferversorgungsgesetzes anzurechnen; zum Einkommen zählen auch 30 v. H. des Einkommens des Lebensgefährten. Soweit das Einkommen aus laufenden Monatsbezügen besteht, sind in einzelnen Monaten anfallende Sonderzahlungen nicht als Einkommen zu werten. Gemäß Absatz 2 und 3 zuerkannte Renten sind auf die Unterhaltsrente nicht anzurechnen, wenn der Anspruchsberechtigte eine Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit von wenigstens 75 v. H. aufweist oder wenn bei Frauen das 55., bei Männern das 60. Lebensjahr vollendet ist. (14) Von der Rentenfürsorge nach diesem Bundesgesetz sind Personen ausgenommen, die Leistungen aus dem auf Grund des Hilfsfondsgesetzes, BGBl. Nr. 25 aus 1956,, errichteten Fonds erhalten haben." 11. Nach Paragraph 11, sind die folgenden Paragraphen 11, a und 11 b einzufügen: „Pfändung und Abtretung von Versorgungsleistungen. § 11 a. (1) Inwieweit eine Pfändung der nach § 11 gebührenden Leistungen zulässig ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des Paragraph 4, Absatz eins, und des Paragraph 6, des Lohnpfändungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1955,. (2) Die Anwendung der Bestimmungen des Abs. 1 kann durch ein zwischen dem Verpflichteten und dem Gläubiger getroffenes Übereinkommen weder ausgeschlossen noch begrenzt werden. Jede dieser Vorschrift widersprechende Verfügung durch Abtretung, Anweisung oder durch ein anderes Rechtsgeschäft ist ohne rechtliche Wirkung. (3) Bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe kann der Versorgungsberechtigte mit Zustimmung des Landeshauptmannes seine Versorgungsgebühren für bestimmte Zeit ganz oder zum Teil abtreten. Rentenkommissionen. § 11 b. (1) Über Anträge auf Zuerkennung von Renten gemäß Paragraph 11, entscheidet der Landeshauptmann nach Anhören einer beim Amt der Landesregierung gebildeten Rentenkommission.

  1. Absatz 2,Die Mitglieder der Rentenkommissionen werden vom Bundesminister für soziale Verwaltung bestellt. Jede Rentenkommission besteht aus acht Mitgliedern und der erforderlichen Anzahl von Stellvertretern. Je zwei Mitglieder (deren Stellvertreter) sind vom Landeshauptmann und von der zuständigen Finanzlandesdirektion vorzuschlagen. Von den weiteren Mitgliedern, die dem Personenkreis des Paragraph eins, dieses Bundesgesetzes anzugehören haben, sind je ein Mitglied (dessen Stellvertreter) von den Landesleitungen der Österreichischen Volkspartei, der Sozialistischen Partei Österreichs und der Kommunistischen Partei Österreichs vorzuschlagen. Das vierte Mitglied und dessen Stellvertreter haben dem Kreis der Abstammungsverfolgten anzugehören. (3) Der Bundesminister für soziale Verwaltung kann Mitglieder (Stellvertreter) der Rentenkommission ihrer Funktion entheben; zur Enthebung von Mitgliedern (Stellvertretern), die auf Vorschlag der politischen Parteien bestellt wurden, bedarf es eines Antrages der in Betracht kommenden Partei. (4) Den Vorsitzenden der Rentenkommission bestimmt der Landeshauptmann aus den auf Vorschlag der Landesregierung bestellten Mitgliedern. Die Geschäftsordnung der Rentenkommission erläßt das Bundesministerium für soziale Verwaltung." 12. Paragraph 12, hat zu lauten: „§ 12. (1) Den Inhabern einer Amtsbescheinigung, die nicht auf Grund eigener Erwerbstätigkeit einer gesetzlichen Krankenversicherungspflicht unterliegen oder freiwillig krankenversichert sind, haben die Gebietskrankenkassen für ihre Person alle gesetzlichen und satzungsmäßigen Leistungen für Pflichtversicherte zu gewähren. (2) Alle Träger der Krankenversicherung haben den Inhabern einer Amtsbescheinigung die Pflichtleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung zu gewähren. Bei der Festsetzung der Bemessungsgrundlage für das Kranken-, Familien- und Taggeld sowie für das Sterbegeld ist bei Inhabern einer Amtsbescheinigung von der in der Krankenversicherung geltenden höchsten Beitragsgrundlage (Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) auszugehen; sie erhöht sich jeweils um den gemäß § 125 Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festzusetzenden Hundertsatz. Hiebei ist von dem Höchstbetrag an Sonderzahlung auszugehen, der gemäß Paragraph 54, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für die Berechnung der Sonderbeiträge in der Krankenversicherung heranzuziehen ist. Hinterbliebene (Paragraph eins, Absatz 3,), die im Besitz einer Amtsbescheinigung sind, und Personen, die eine Rente gemäß Paragraph 11, Absatz 5, beziehen, haben keinen Anspruch auf Kranken-, Familien- und Taggeld. (3) In berücksichtigungswürdigen Fällen kann das Bundesministerium für soziale Verwaltung für Familienangehörige des Opfers die im Zweiten Teil des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes vorgesehenen Leistungen für Familienangehörige (Paragraph 123, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz) und freiwillig krankenversicherten Opfern das Kranken- und Familiengeld gewähren. (4) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung kann nach Anhören der Opferfürsorgekommission (Paragraph 17,) auf Ansuchen den Umfang und die Dauer der Heilfürsorge über die satzungsmäßigen Leistungen der Träger der Krankenversicherung hinaus bewilligen, wenn nach ärztlichen Befunden und Gutachten, die vor Durchführung der Heilfürsorgemaßnahmen erstellt worden sind, anzunehmen ist, daß durch diese das erstrebte Ziel der Heilfürsorge erreicht werden kann. (5) Die von den Trägern der Krankenversicherung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährten Leistungen werden, soweit sie über die Leistungen hinausgehen, die der Versicherungsträger nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz zu erbringen hatte, aus Bundesmitteln ersetzt. Die näheren Bestimmungen hierüber erläßt das Bundesministerium für soziale Verwaltung." 13. Im Paragraph 13, haben der Absatz eins und im Absatz 2, die Absatzbezeichnung zu entfallen. 14. Im Paragraph 13, hat die Ziffer 3 zu lauten: „3. Bevorzugung bei Studienstipendien und Befreiung vom Schul- und Unterrichtsgeld in allen öffentlichen Schulen," 15. Paragraph 13, a hat zu lauten: „§ 13 a. (1) Inhaber einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises erhalten für die in der Zeit vom 6. März 1933 bis 9. Mai 1945 aus politischen Gründen oder aus Gründen der Abstammung, Religion oder Nationalität erlittene gerichtliche oder polizeiliche Haft eine einmalige Entschädigung zur Abgeltung von wirtschaftlichen Nachteilen, die daraus entstanden sind. (2) Den Hinterbliebenen nach Opfern, die Inhaber einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises waren oder den Anspruch auf Ausstellung einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises gehabt hätten, steht der Anspruch auf eine einmalige Entschädigung in nachstehender Reihenfolge zu: a) der Witwe, sofern die Ehe vor dem 1. Mai 1945 eingegangen wurde; ist eine anspruchsberechtigte Witwe nicht vorhanden, steht die Entschädigung jener Frau zu, die im Zeitpunkt der Inhaftnahme des Opfers als Ehegattin mit ihm im gemeinsamen Haushalt gelebt hat, wenn die Ehe nicht aus ihrem Verschulden geschieden oder ge-

trennt wurde. Ist eine solche anspruchsberechtigte Person nicht vorhanden, so steht der Anspruch der Lebensgefährtin zu, sofern die Lebensgemeinschaft vor dem 1. Mai 1945 eingegangen wurde. Die genannten Personen müssen den Voraussetzungen des § 1 Absatz 4, Litera a, b, oder c entsprechen; b) den Kindern (ehelichen, unehelichen und Adoptivkindern), deren Lebensunterhalt vom Opfer im Zeitpunkt seiner Inhaftnahme oder der Besetzung Österreichs im Jahre 1938 ganz oder zum überwiegenden Teil bestritten wurde oder hätte bestritten werden müssen, wenn das Opfer nicht im Zusammenhang mit unmittelbaren oder mittelbaren Verfolgungshandlungen hiezu außerstande gesetzt worden wäre; Kinder, die während der Haft des Opfers geboren worden sind, stehen den oben genannten Kindern gleich. (3) Kommen anspruchsberechtigte Personen im Sinne des Absatz 2, nicht in Betracht, kann hinterbliebenen Eltern oder Geschwistern eine Haftentschädigung zuerkannt werden, wenn sie mit dem Opfer im Zeitpunkt seiner Inhaftnahme im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, von ihm zum überwiegenden Teil erhalten wurden und eine soziale Bedürftigkeit gegeben ist. Die Voraussetzung des gemeinsamen Haushaltes ist auch dann als gegeben anzunehmen, wenn dieser im Zusammenhalt mit Verfolgungsmaßnahmen im Sinne dieses Gesetzes aufgegeben wurde. Der überwiegenden Unterhaltsleistung eines Opfers (Kindes) ist die überwiegende Unterhaltsleistung durch mehrere Opfer (Kinder) gleichgesetzt. Soziale Bedürftigkeit liegt vor, wenn das gesamte monatliche Nettoeinkommen die Höhe der in Betracht kommenden Rentenleistungen (Paragraph 11,) nicht übersteigt. (4) Eine Mitschuld an der Haft des Opfers schließt eine Anspruchsberechtigung aus. (5) Als Entschädigung gebührt dem Opfer für jeden nachweislich in der Haft verbrachten Kalendermonat ein Betrag von 431'20 S. Mehrere Haftzeiten sind zusammenzuziehen, angefangene Monate gelten als volle Monate. (6) Hinterbliebenen gebührt die Hälfte der im Abs. 5 vorgesehenen Entschädigung. Kindern (Absatz 2, Litera b,), deren beide Elternteile in Haft waren, gebührt für zeitlich zusammenfallende Haftmonate der Eltern eine Entschädigung in der Höhe von je 616 S. Hinterbliebenen steht Entschädigung nur nach einem einzigen Opfer zu; mehrere Hinterbliebene (Absatz 2, Litera b, oder Absatz 3,) sind zur ungeteilten Hand (Paragraphen 892, 893, ABGB.) anspruchsberechtigt und können die Entschädigung untereinander zu gleichen Teilen fordern. (7) Beim Zusammentreffen von Ansprüchen nach Absatz eins und 2 gebührt eine Entschädigung von 616 S für jeden Monat einer zeitlich zusammenfallenden Haft. (8) Hinterbliebene haben keinen Anspruch auf Entschädigung, wenn das Opfer oder ein anderer Hinterbliebener die Entschädigung erhalten hat." 16. Paragraph 13, b hat zu lauten: „§ 13 b. Opfern, die Inhaber einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises sind, werden Kosten, die im Zusammenhang mit einer aus politischen Gründen oder aus Gründen der Abstammung, Religion oder Nationalität verhängten Haft von einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde oder von der NSDAP vorgeschrieben wurden, bei Nachweis der Zahlung ersetzt. Derartige Auslagen werden, falls das Opfer nicht mehr am Leben ist, demjenigen ersetzt, der in der Lage ist, den Nachweis über die von ihm geleistete Zahlung der Kosten zu erbringen." 17. Paragraph 13, c hat zu lauten: „§ 13 c. (1) Personen, die am 13. März 1938 die österreichische Bundesbürgerschaft besessen oder in einem vor dem 13. März 1938 gelegenen Zeitraum durch mehr als 10 Jahre ununterbrochen ihren Wohnsitz im Gebiet der Republik Österreich hatten und die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, sind, wenn sie im übrigen dem Kreis der im Paragraph eins, Absatz eins, oder 2 bezeichneten Opfer zuzuzählen sind, auf Antrag die in den §§ 13 a und 13 b vorgesehenen Leistungen zu gewähren; die Bestimmungen des Paragraph 15, Absatz 2, gelten sinngemäß. (2) Opfern, die nach dem 13. März 1928 geboren wurden und am 13. März 1938 die österreichische Bundesbürgerschaft nicht besaßen, sind auf Antrag die in den Paragraphen 13, a und 13 b vorgesehenen Leistungen zu gewähren, wenn ihre Eltern den Voraussetzungen des Absatz eins, hinsichtlich der Staatsbürgerschaft oder des Wohnsitzes entsprechen. (s) Hinterbliebenen nach den im Absatz eins, genannten Opfern sind auf Antrag die in den §§ 13 a und 13 b vorgesehenen Leistungen in nachstehender Reihenfolge zu gewähren: a) der Witwe, sofern die Ehe vor dem 1. Mai 1945 eingegangen wurde; ist eine anspruchsberechtigte Witwe nicht vorhanden, steht die Entschädigung jener Frau zu, die im Zeitpunkt der Inhaftnahme des Opfers als Ehegattin mit ihm im gemeinsamen Haushalt gelebt hat, wenn die Ehe nicht aus ihrem Verschulden geschieden oder getrennt wurde. Ist eine solche anspruchsberechtigte Person nicht vorhanden, so steht der Anspruch der Lebensgefährtin zu, sofern die Lebensgemeinschaft vor dem 1. Mai 1945 eingegangen wurde. Die genannten Personen sind nur dann anspruchsberechtigt, wenn sie am 13. März 1938 die österreichische Bundesbürgerschaft besessen oder in einem vor dem 13. März 1938 gelegenen Zeitraum durch mehr als 10 Jahre ununter-

brochen ihren Wohnsitz im Gebiet der Republik Österreich hatten; b) Kindern, auf welche die Bestimmungen des § 13 a Absatz 2, Litera b, zutreffen." 18. Paragraph 13, d hat zu lauten: „§ 13 d. (1) Ansprüche nach den Paragraphen 13, a und 13 b sind bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde geltend zu machen; soweit im Absatz 4, nicht anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz 2, (2) Ansprüche nach Paragraph 13, c sowie von im Ausland wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind bei der österreichischen Vertretungsbehörde, in deren Bereich die Anspruchswerber ihren Wohnsitz (Aufenthalt) haben oder beim Amt der Wiener Landesregierung geltend zu machen. Die Anspruchswerber haben alle verfügbaren Nachweise für die Anspruchsberechtigung dem Antrag anzuschließen, in Ermangelung dieser Nachweise die für die Feststellung der Anspruchsberechtigung maßgeblichen Tatsachen bekanntzugeben und die in Betracht kommenden Beweismittel anzubieten. (3) Über Ansprüche nach Absatz 2, entscheidet der Landeshauptmann von Wien. (4) Über Berufungen gegen Entscheidungen nach Absatz eins und Absatz 3 und über Anträge nach § 13 a Absatz 3, entscheidet das Bundesministerium für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen nach Anhören der Opferfürsorgekommission (Paragraph 17,)." 19. Paragraph 15, hat zu lauten: „§ 15. (1) Eine zuerkannte Anspruchsberechtigung erlischt a) bei Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft; b) bei hinterbliebenen Ehegatten beziehungsweise Lebensgefährten im Falle der Verehelichung oder der Begründung einer Lebensgemeinschaft; c) bei Kindern (Paragraph eins, Absatz 3, Litera b,), Enkeln und elternlosen Geschwistern mit Ende des Jahres, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden. Auf begründetes Ansuchen kann das Bundesministerium für soziale Verwaltung die Anspruchsberechtigung über diesen Zeitpunkt hinaus erstrecken, längstens jedoch bis zum Ende des Jahres, in dem der Anspruchsberechtigte eine Existenz gegründet oder sonst seinen Lebensunterhalt in ausreichendem Maße gesichert hat. (2) Der Anspruch auf Ausstellung einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises (Paragraph 4,) ist nicht gegeben, wenn der Anspruchswerber wegen eines strafgesetzlich zu ahndenden Verbrechens oder Vergehens verurteilt wurde, die Verurteilung im Zeitpunkt der Anspruchswerbung nicht getilgt ist und nach der Natur des strafbaren Tatbestandes eine mißbräuchliche Ausnützung der Begünstigungen dieses Bundesgesetzes anzunehmen ist; das gleiche gilt, wenn sein Verhalten in Wort oder Tat mit den Gedanken und Zielen eines freien, demokratischen Österreich im Widerspruch steht oder stand. (3) Eine zuerkannte Anspruchsberechtigung wird bei Eintreten von im Absatz 2, erwähnten Umständen sowie bei mißbräuchlicher Verwendung der Amtsbescheinigung oder des Opferausweises verwirkt. (4) Die Verwirkung der Anspruchsberechtigung (Absatz 3,) spricht der Landeshauptmann nach Anhören der Rentenkommission (Paragraph 11, b) mit Bescheid aus; gleichzeitig ist die Amtsbescheinigung (der Opferausweis) für ungültig zu erklären und einzuziehen. (5) Eine zuerkannte Anspruchsberechtigung kann vom Bundesministerium für soziale Verwaltung nach Anhören der Opferfürsorgekommission (Paragraph 17,) aberkannt werden, wenn auf Grund einer amtlichen Überprüfung festgestellt wurde, daß im Zeitpunkt der Zuerkennung der Anspruchsberechtigung im Absatz 2, erwähnte Umstände vorlagen, die der Anspruchswerber bei der Anspruchswerbung verschwiegen oder auch selbst nicht gewußt hat. (6) Der Anspruch auf Rentenfürsorge nach Paragraph 11, kann vom Bundesministerium für soziale Verwaltung nach Anhören der Opferfürsorgekommission (Paragraph 17,) dann aberkannt oder gemindert werden, wenn bei der Rentenwerbung oder während des Rentenbezuges Umstände verschwiegen oder nicht rechtzeitig angezeigt wurden, die für die Einstellung oder Bemessung der Rente von bestimmendem Einfluß sind." 20. Paragraph 16, hat zu lauten: „§ 16. (1) Auf das Verfahren finden, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 Anwendung. (2) Bescheide, die den materiellrechtlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes widersprechen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler." 21. Paragraph 17, hat zu lauten: „§ 17. (1) Beim Bundesministerium für soziale Verwaltung wird eine Opferfürsorgekommission gebildet. Die Mitglieder dieser Kommission und die erforderlichen Stellvertreter werden von der Bundesregierung bestellt. Die Opferfürsorgekommission hat die Aufgabe, das Bundesministerium für soziale Verwaltung in Angelegenheiten der Durchführung dieses Bundesgesetzes zu beraten. (2) Die Opferfürsorgekommission besteht aus acht Mitgliedern. Den Vorschlag für die Bestellung erstatten für

Litera a je zwei Mitglieder (deren Stellvertreter) das Bundesministerium für soziale Verwaltung und das Bundesministerium für Finanzen aus dem Stand ihrer Beamten; b) je ein Mitglied (dessen Stellvertreter) aus dem Personenkreis des Paragraph eins, die Bundesleitungen der Österreichischen Volkspartei, der Sozialistischen Partei Österreichs und der Kommunistischen Partei Österreichs. Ein weiteres Mitglied und dessen Stellvertreter sind aus dem Personenkreis der nach § 1 anerkannten Abstammungsverfolgten zu bestellen. (3) Die Bundesregierung kann Mitglieder (Stellvertreter) der Opferfürsorgekommission ihrer Funktion entheben; zur Enthebung der auf Grund des Absatz 2, Litera b, bestellten Mitglieder (Stellvertreter) bedarf es eines Antrages der in Betracht kommenden Partei. (4) Den Vorsitz in der Opferfürsorgekommission führt eines der auf Vorschlag des Bundesministeriums für soziale Verwaltung bestellten Mitglieder. (5) Die Geschäftsordnung der Opferfürsorgekommission erläßt das Bundesministerium für soziale Verwaltung." ARTIKEL römisch drei. (1) Die nach den bisherigen Bestimmungen erlassenen Bescheide gelten, insoweit durch Artikel römisch zwei, die Zuständigkeit zur Erlassung der Bescheide abgeändert wird, als gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erlassen. (2) Ergibt sich bei Durchführung des Artikel römisch zwei, Z. 10 bei sonst unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen eine Minderung in der Höhe des Rentenbezuges, ist der Unterschiedsbetrag als Ausgleich weiter zu leisten. (3) Die beim Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes der Opferfürsorgekommission (Paragraph 17,) oder einer Rentenkommission (Paragraph 11, b) als Mitglieder (Stellvertreter) angehörenden Personen verbleiben bis zu einer allfälligen Abberufung in ihrer Funktion. ARTIKEL römisch vier. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikel römisch zwei, Ziffer 10 und Ziffer 13, mit dem der Verlautbarung folgenden Monatsersten in Kraft; die Bestimmungen des Artikel römisch zwei, Ziffer 10, und Ziffer 13, treten am 1. Juli 1957 in Kraft. (2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes werden a) hinsichtlich der Bestimmungen des Artikel römisch zwei, Z. 14 das Bundesministerium für Unterricht, b) hinsichtlich der Bestimmungen des Paragraph 13, d Abs. 4 in der Fassung des Artikel römisch zwei, Ziffer 18, dieses Bundesgesetzes das Bundesministerium für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen, c) hinsichtlich der Bestimmungen des Artikel römisch eins, und des Artikel römisch zwei, Ziffer 21, die Bundesregierung, d) hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen das Bundesministerium für soziale Verwaltung betraut.

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