Auf Grund des Bangseuchen-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 147 aus 1957,, verordnet das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, hinsichtlich des § 3 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung, hinsichtlich des Paragraph 6, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Handel und Wiederaufbau und für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft, hinsichtlich des Paragraph 12, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau und hinsichtlich des § 13 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen, wie folgt: § 1. Begriffsbestimmungen. (1) Eine Blutuntersuchung im Sinne dieser Verordnung ist die serologische Untersuchung des Blutes. (2) Eine Milchuntersuchung im Sinne dieser Verordnung ist die serologische Untersuchung der Milch. (3) Die Abortus-Bang-Ringprobe (ABR) im Sinne dieser Verordnung ist jene Abart der serologischen Milchuntersuchung, bei der die positive Reaktion durch Aufrahmung der gefärbten Testbakterien sichtbar gemacht wird. (4) Eine Viertelgemelksprobe im Sinne dieser Verordnung ist eine Milchuntersuchung, bei der die Milch von jedem Euterviertel einer Kuh gesondert genommen und untersucht wird. (5) Ein Einkuhgemelke im Sinne dieser Verordnung ist die Mischmilch von allen Eutervierteln einer Kuh. (6) Eine Sammelmilch im Sinne dieser Verordnung ist die von allen Kühen eines Bestandes kannenweise gesammelte Milch, wobei in einer Kanne die Milch von nicht mehr als fünf Kühen gemischt wird. (7) Eine Milchrahmkultur im Sinne dieser Verordnung ist eine bakteriologische Untersuchung, bei der das Vorhandensein von Bangbakterien im Kulturverfahren unter Verwendung des Rahmes der zu untersuchenden Milch festgestellt wird. (8) Ein Bluttiter im Sinne dieser Verordnung ist die Blutserumverdünnung, bei der die in einer wässerigen Lösung von Kochsalz gleichmäßig aufgeschwemmten, gekochten und gewaschenen Bangbakterien der glatten Wuchsform (Aufschwemmungsdichte 0'03%) noch in einem bestimmten Grad verklumpen (agglutinieren). Beim Milchtiter tritt an Stelle der Blutserumverdünnung die Verdünnung der Milch oder der Labmolke. Die Verdünnung wird durch eine Zahl ausgedrückt, die dem Nenner des Mengenverhältnisses vom Serum zur Bakterienaufschwemmung entspricht. Der Grad der Agglutination wird mit + + + (vollkommene Klärung der Aufschwemmungsflüssigkeit infolge stärkster Verklumpung der Bakterien), + + (weitgehende, aber nicht völlige Klärung), + (fast unverändert trüb, mit schwacher Verklumpung) bezeichnet. (9) Eine Blutprobe ist positiv bei einem Titer von 25 + + + 50 + oder darüber, negativ bei einem Titer unter 12'5++25 + und zweifelhaft bei einem Titer zwischen diesen beiden Grenzen. (10) Eine Milchprobe ist positiv bei einem Titer von 12++ +25 + oder darüber und negativ bei sonstigen Titern. (11) Ist das Ergebnis einer Probe zweifelhaft, so ist die Probe in Zeitabständen von drei bis fünf Wochen so lange zu wiederholen, bis sie entweder positiv oder negativ ausfällt. Ist jedoch das Ergebnis einer Probe auch nach der dritten Untersuchung noch zweifelhaft, so gilt das Tier als Reagent. § 2. Orientierungsverfahren. (Zu Paragraph 2, des Bangseuchen-Gesetzes.) Zur Feststellung des Verseuchungsgrades eines Gebietes im Sinne des Paragraph 2, Absatz 5, des Bangseuchen- Gesetzes genügt die kannenweise Untersuchung der Sammelmilch mittels der Abortus- Bang-Ringprobe. § 3. Feststellungsverfahren und Schutzmaßnahmen im Bekämpfungsgebiet. (Zu Paragraph 3, des Bangseuchen-Gesetzes.) (1) Alle Rinder des Bekämpfungsgebietes in einem Alter von mindestens einem Jahr sind der Blutuntersuchung zu unterziehen (Erstuntersuchung). In Beständen, in denen das Ergebnis der Erstuntersuchung negativ ist, ist die Blutuntersuchung frühestens nach Ablauf von sechs Monaten zu wiederholen (Zweituntersuchung).
§ 6. Verwertung der Nutzreagenten. (Zu Paragraph 6, des Bangseuchen-Gesetzes.) (1) Die Nutzreagenten sind vom Herkunftsbestand ausschließlich mittels Eisenbahn von dem zum Standort des Herkunftsbestandes oder Auftriebsortes nächstgelegenen Verladeort aus in den Verwertungsbetrieb ohne Zwischeneinstallung zu verbringen. Andere Rinder als Reagenten dürfen nicht zugeladen werden. (2) Der Versender hat den Bahntransportpapieren für jeden einzelnen Abgabebetrieb eine Verladeliste in doppelter Ausfertigung nach Anlage 1 beizugeben, in der von ihm die zur Verladung gelangenden Reagenten einzutragen sind. Sowohl beim Ein- als auch beim Ausladen hat der gemäß § 11 des Tierseuchengesetzes bestellte Tierarzt die Zahl und die Identität der versendeten mit den in der Verladeliste verzeichneten Rindern zu prüfen und zutreffendenfalls die Zahl und die Identität auf der Verladeliste zu bestätigen, ansonsten die Verladeliste richtigzustellen. (3) Nach Beendigung des Transportes hat der gemäß Paragraph 11, des Tierseuchengesetzes bestellte Tierarzt des Ausladeortes die beiden Ausfertigungen der Verladeliste an die nach dem Standort des Verwertungsbetriebes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde einzusenden. Der Amtstierarzt hat das Eintreffen der Rinder beim Nutzreagenten- Verwertungsbetrieb (Bang) zu überprüfen und das Ergebnis auf der Verladeliste zu vermerken. Eine Ausfertigung ist der nach dem Standort des Bestandes zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln, die zweite verbleibt bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes des Nutzreagenten-Verwertungsbetriebes (Bang). § 7. Periodische Untersuchung. (Zu den Paragraphen 7, 8 und 9 des Bangseuchen-Gesetzes.) (1) Die periodische Untersuchung in bangfreien Beständen und in Beständen, die als bangfrei anerkannt wurden, ist jährlich durchzuführen. Der Zeitabstand zwischen zwei aufeinanderfolgenden Untersuchungen muß mindestens 3/4 Jahre und darf höchstens 1 1/4 Jahre betragen. (2) In bangfreien Gebieten ist im ersten Jahr nach der Erklärung zu einem solchen Gebiet einmal, nach Ablauf dieses Zeitraumes alle zwei Jahre zu untersuchen. Der Zeitabstand zwischen zwei aufeinanderfolgenden Untersuchungen muß mindestens l 3/4 Jahre und darf höchstens 2 1/4 Jahre betragen. (3) Zulässig ist nur die Blutuntersuchung. § 8. Zeugnisse. (Zu Paragraph 10, des Bangseuchen-Gesetzes.) Die Zeugnisse im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins und 2 des Bangseuchen-Gesetzes sind in Form und Wortlaut gemäß den Anlagen 2 und 3 auszustellen. § 9. Anzeigepflicht. (Zu Paragraph 11, des Bangseuchen-Gesetzes.) (1) Zeigt ein Rind Anzeichen von Verwerfen oder hat es bereits verworfen, so ist es sofort aus dem gemeinsamen Stall oder von der gemeinsamen Weide, ausgenommen Bangweiden, zu entfernen oder, soweit dies nicht möglich ist, zumindest drei Wochen abgesondert von den übrigen Rindern unterzubringen. (2) Tote Föten und Nachgeburten sind bis zum Eintreffen des Amtstierarztes an einem Ort aufzubewahren, der eine Verschleppung ausschließt, und nach Entnahme des Untersuchungsmaterials durch den Amtstierarzt und entsprechender Desinfektion unschädlich zu beseitigen. (3) Der Amtstierarzt hat die vom Tierhalter getroffenen Vorkehrungen zu überprüfen, Blutproben und sonstiges Untersuchungsmaterial einzusenden und geeignete Desinfektionsmaßnahmen anzuordnen. (4) Im Falle eines negativen Ergebnisses der Blutprobe ist diese nach Ablauf von zwei Wochen nach dem Verwerfen zu wiederholen. Ist auch diese Blutprobe negativ, so ist sie nach Ablauf von zwei Wochen nach der Untersuchung abermals zu wiederholen. § 10. Durchführung der Untersuchungen. (Zu Paragraph 12, des Bangseuchen-Gesetzes.) (1) Die Durchführung der serologischen und bakteriologischen Untersuchung ist nachfolgenden Untersuchungsstellen vorbehalten: der Bundesanstalt für Tierseuchenbekämpfung in Mödling, der Bundesanstalt für Virusseuchenbekämpfung bei Haustieren in Wien, den Bundesanstalten für veterinärmedizinische Untersuchungen in Graz, Innsbruck und Linz und der Tierärztlichen Hochschule in Wien. (2) Milchproben für Untersuchungen, die nicht serologisch sind, und Blutproben dürfen nur von Tierärzten entnommen werden. Milchproben für serologische Untersuchungen dürfen auch von anderen Personen entnommen werden, wenn diese einen einschlägigen Ausbildungskurs unter der Leitung eines Amtstierarztes besucht haben und hierüber ein Zeugnis vorweisen können. § 11. Impfung. (Zu Paragraph 13, des Bangseuchen-Gesetzes.) Die geimpften Rinder sind am linken Ohr durch Ohrmarke mit der Bezeichnung „Buck-19" zu kennzeichnen.
§ 12. Handelsstallungen. (Zu Paragraph 18, des Bangseuchen-Gesetzes.) (1) Inhaber von Handelsstallungen für bangfreie Rinder haben über die Rinder, die in einen solchen Handelsstall eingestellt werden, ein Verzeichnis anzulegen. (2) In das Verzeichnis sind die Rinder unter Angabe des Geschlechtes, der Rasse, des Alters, besonderer Kennzeichen (Ohrmarke, Hautbrand, Hornbrand, Tätowierung, Haarschnitt usw.), des bisherigen Besitzers und seines Wohnsitzes, des Tages des Weiterverkaufes des Tieres sowie des Namens und des Wohnsitzes des Käufers einzutragen. Weiters sind im Verzeichnis die Daten des Tierpasses und der Zeugnisse im Sinne des § 8 zu vermerken. (3) Die Handelsstallungen sind fallweise, mindestens jedoch vierteljährlich zu desinfizieren. Über den Tag und die Art der periodischen Desinfektion ist eine Aufzeichnung zu führen. § 13. Ausmerzentschädigung und Hirtenprämie. (Zu den Paragraphen 19 und 20 des Bangseuchen-Gesetzes.) (1) Der Grundbetrag der Ausmerzentschädigung beträgt 900 S, der Gebietszuschlag und der Herdbuchzuschlag je 300 S für ein Rind. (2) Der Nachweis der Verwertung der Reagenten durch Schlachtung ist vom Anspruchsberechtigten durch Vorlage einer Bescheinigung des nach dem Schlachtort zuständigen Beschauers zu erbringen (Beschaubestätigung). Für Rinder, die auf den Wiener Zentralviehmarkt in St. Marx gebracht werden, genügt die Vorlage einer Verladeliste mit dem Vermerk des für diesen Markt zuständigen Untersuchungstierarztes über die erfolgte Ausladung, für Schlachtrinder, die für den Export bestimmt sind, genügt die Vorlage einer Verladeliste des nach dem Verladeort zuständigen Amtstierarztes über die erfolgte Verladung. (3) Die Verwertung der Reagenten durch Abgabe an einen Nutzreagenten-Verwertungsbetrieb (Bang) wird durch die Vorlage der Verladeliste mit dem im Paragraph 6, Absatz 3, vorgesehenen Vermerk des zuständigen Amtstierarztes über die Einlieferung nachgewiesen. (4) Die Höhe der Prämie im Sinne des Paragraph 20, Abs. 2 des Bangseuchen-Gesetzes beträgt 100 S je Rind. § 14. Übergangsbestimmung. Bis zum Inkrafttreten des Bangseuchen-Gesetzes durchgeführte Untersuchungen zur Feststellung der Seuche im Rahmen eines vom Bund oder Land geförderten freiwilligen Verfahrens sind, soweit sie den Vorschriften des Bangseuchen- Gesetzes und der Bangseuchen-Verordnung entsprechen, als Untersuchungen im Sinne dieser Vorschriften anzuerkennen.
Thoma