Nachdem das am 14. September 1955 in Bonn unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Beförderung von Exekutivorganen im Straßen- und Eisenbahn-Durchgangsverkehr, welches also lautet: Der Bundespräsident der Republik Österreich und der Präsident der Bundesrepublik Deutschland sind in Ergänzung der Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 2 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland vom 14. September 1955 über den erleichterten Straßendurchgangsverkehr zwischen Salzburg und Lofer über deutsches Gebiet und zwischen Garmisch-Partenkirchen und Pfronten/ Füssen über österreichisches Gebiet und des Artikels 2 Absatz 2 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland vom 14. September 1955 über den erleichterten Eisenbahndurchgangsverkehr auf den Strecken Mittenwald (Grenze)—Griesen (Grenze) und Ehrwald (Grenze)—Vils (Grenze) übereingekommen, ein Abkommen zu schließen. Zu diesem Zwecke haben zu ihren Bevollmächtigten erklärt: Der Bundespräsident der Republik Österreich: Herrn Adrian Rotter, außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter, der Präsident der Bundesrepublik Deutschland: Herrn Ministerialdirektor Dr. Hans Berger, Leiter der Rechtsabteilung des Auswärtigen Amts, und Herrn Ministerialdirigenten Walter Bargatzky, Leiter der Abteilung Öffentliche Sicherheit im Bundesinnenministerium, die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten die nachstehenden Bestimmungen vereinbart haben: Artikel 1 Die Abkommen über den erleichterten Straßen- und Eisenbahndurchgangsverkehr finden auf die Durchfahrt österreichischer Exekutivorgane (Bundespolizei, Bundesgendarmerie und Zollverwaltung) und deutscher Exekutivorgane (Polizei und Zolldienst) in Uniform nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Anwendung. Artikel 2 (1) Exekutivorgane, die die Durchgangsstraßen im Dienst durchfahren, sowie ihre Fahrzeuge samt Ladung unterliegen nicht den sonst vorgesehenen Kontrollmaßnahmen. (2) Sie dürfen die zu ihrer Ausrüstung gehörende Bewaffnung und Munition mit sich führen. Sie haben sich bei der Durchfahrt jeder Amtshandlung zu enthalten. (3) Vor Antritt einer geschlossenen Durchfahrt von mehr als 12 Exekutivorganen ist von österreichischer Seite das Grenzpolizeikommissariat Freilassing, von deutscher Seite die Bezirkshauptmannschaft Reutte zu verständigen. (4) Österreichische Exekutivorgane dürfen zur Durchfahrt nur die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1 des Abkommens über den erleichterten Straßendurchgangsverkehr bezeichneten Straßen benützen. Artikel 3 (1) Die Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 1 und 2 gelten sinngemäß für die Durchfahrt von Exekutivorganen mit der Eisenbahn. (2) Vor Antritt einer geschlossenen Durchfahrt von mehr als 35 Exekutivorganen mit der Eisenbahn ist von österreichischer Seite das Grenzpolizeikommissariat Garmisch-Partenkirchen, von deutscher Seite die Bezirkshauptmannschaft Reutte zu verständigen. Artikel 4 Die Durchfahrt von Exekutivorganen in Uniform kann von den Grenzsicherheitsdienststellen des Durchgangsstaates vorübergehend eingeschränkt oder gesperrt werden, wenn dies wegen besonderer Umstände im Durchgangsgebiet notwendig erscheint. Artikel 5 Die Bestimmungen der Artikel 2 und 3 finden auch auf Exekutivorgane Anwendung, die ihren Dienst in Zivil verrichten, wenn sie durch einen schriftlichen Dienstauftrag nachweisen, daß sie die Durchgangsstrecke im Dienst durchfahren.

Artikel 6 Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Österreichischen Bundesregierung innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt. Artikel 7 Die Bestimmungen dieses Abkommens über die Durchfahrt auf der Straße treten gleichzeitig mit dem Abkommen über den erleichterten Straßendurchgangsverkehr, die Bestimmungen über die Durchfahrt mit der Eisenbahn gleichzeitig mit dem Abkommen über den erleichterten Eisenbahndurchgangsverkehr in Kraft und außer Kraft. ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit ihrem Siegel versehen. GESCHEHEN in doppelter Ausfertigung zu Bonn am 14. September 1955. Für die Republik Österreich: Rotter e. h. Für die Bundesrepublik Deutschland: Berger e. h. Bargatzky e. h. die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen. Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau, vom Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Betriebe und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden. Geschehen zu Wien, den 18. April 1956. Der Bundespräsident: Körner Der Bundeskanzler: Raab Der Bundesminister für Inneres: Helmer Der Bundesminister für Justiz: Kapfer Der Bundesminister für Finanzen: Kamitz Der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau: Illig Der Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Betriebe: Waldbrunner Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten: Figl Das Abkommen ist gemäß seinem Artikel 7 am 31. Oktober 1957 in Kraft getreten.

Raab