Auf Grund der Paragraphen 57 und 92 Absatz 3, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, wird im Ein-
vernehmen mit dem Bundeskanzleramt verordnet: § 1. Diese Verordnung gilt für die der Aufsicht des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft unterstehenden Unterrichtsanstalten und deren Leiter. § 2. Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956 werden zugewiesen: § 3. (1) Als Lehrgang im Sinne dieser Verordnung gilt eine Gruppe von Schülern, die nach der Schulorganisation als geschlossene Einheit den gleichen theoretischen Unterricht erhält. (2) Für die Einreihung in die Dienstzulagengruppen gilt ein Lehrgang mit mehr als 50 Schülern als zwei Lehrgänge. (3) Als Lehrgänge im Sinne dieser Verordnung gelten solche mit einer Mindestdauer von fünf Monaten, Lehrveranstaltungen mit einer kürzeren Dauer gelten als Kurse. (4) Wenn an einer mittleren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt oder an einer niederen land- und forstwirtschaftlichen Fachschule organisationsmäßig Kurse abgehalten werden, gelten je volle 110 Unterrichtstage der Kurse pro Jahr für die Einreihung in die Dienstzulagengruppen als ein Lehrgang. (5) Mittlere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten und niedere land- und forstwirtschaftliche Fachschulen, für die eine Einreihung in die Dienstzulagengruppen römisch zwei bis römisch fünf in Betracht käme und an denen organisationsmäßig Lehrgänge mit einer Mindestdauer von zehn Monaten geführt werden, sind in die nächsthöhere als die sich aus der Zahl der Lehrgänge ergebende Dienstzulagengruppe einzureihen. § 4. (1) Die Dienstzulage der Leiter an mittleren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten und niederen land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen mit mindestens sieben (anrechenbaren) Lehrgängen mit Internat und Lehrbetrieb wird gemäß Paragraph 57, Absatz 4, des Gehaltsgesetzes 1956 um 10 v. H. erhöht. (2) Das Bundesseminar für das landwirtschaftliche Bildungswesen in Wien, römisch dreizehn., Ober-St. Veit, wird der Dienstzulagengruppe römisch eins zugewiesen; gemäß Paragraph 57, Absatz 4, des Gehaltsgesetzes 1956 wird die Dienstzulage des Leiters dieser Lehranstalt um 15 v. H. erhöht. § 5. (1) Für die Einreihung der landwirtschaftlichen Berufs(Fortbildungs)schulen für die weibliche Jugend in Dienstzulagengruppen sind die für die Einreihung der niederen land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden. § 6. Diese Verordnung tritt rückwirkend mit 1. Feber 1956 in Kraft.
Thoma