Litera i — sofern es sich um ein Schiff handelt, das einem österreichischen Staatsbürger als Nutzungsberechtigten überlassen ist — der Nutzungsberechtigte nachweist, daß das Schiff in einem ausländischen Schiffsregister eingetragen ist und der Eigentümer des Schiffes mit der Verleihung des Rechtes zur Führung der Seeflagge einverstanden ist. § 4. (1) Das Recht zur Führung der Seeflagge wird auf Antrag des Eigentümers oder des Nutzungsberechtigten auf bestimmte oder unbestimmte Zeit verliehen. Es ist an die Person des Beliehenen und das Schiff gebunden. (2) Für Schiffe Nutzungsberechtigter jedoch darf das Recht zur Führung der Seeflagge höchstens auf die Dauer von zwei Jahren verliehen werden. § 5. Im Verleihungsbescheid können folgende Verpflichtungen auferlegt werden: a) als Besatzung des Schiffes ganz oder zum Teil österreichische Staatsbürger zu verwenden; b) als Besatzung des Schiffes Personen zu verwenden, die einen ausreichenden Befähigungsnachweis erbringen; c) als Besatzung des Schiffes eine unter Berücksichtigung der Größe und des Fahrtbereiches des Schiffes festzusetzende Anzahl von Personen zu verwenden. § 6. (1) Für Schiffe, die in einem ausländischen Schiffsregister eingetragen sind (Paragraph 3, Litera i,), hat das Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft nach Verleihung des Rechtes zur Führung der Seeflagge das Flaggenzeugnis nach dem Muster der Anlage 1 auszustellen. (2) Das Flaggenzeugnis oder eine beglaubigte Abschrift hievon ist stets an Bord mitzuführen. § 7. (1) Schiffe, die nicht in einem ausländischen Schiffsregister eingetragen sind (Paragraph 3, Litera h,), müssen binnen zwei Wochen nach Verleihung des Rechtes zur Führung der Seeflagge zur Eintragung in das Seeschiffsregister in Wien angemeldet werden. (2) Das zur Führung des Seeschiffsregisters zuständige Gericht hat in das Schiffszertifikat auch das Recht zur Führung der Seeflagge aufzunehmen. (3) Das Schiffszertifikat oder ein beglaubigter Auszug aus dem Schiffszertifikat ist stets an Bord mitzuführen. § 8. (1) Das Recht zur Führung der Seeflagge ist vom Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft zu entziehen, wenn a) die in den Paragraphen 2 und 3 Litera a, b, c und g angeführten Voraussetzungen für die Verleihung des Rechtes zur Führung der Seeflagge nicht mehr gegeben sind; b) die Ausstattung des Schiffes in dem im Paragraph 3, lit. e angegebenen Ausmaß nicht mehr gewährleistet ist; c) die von der Klassifikationsgesellschaft im Zeitpunkt der Verleihung zuerkannte Klasse widerrufen wird; d) — sofern es sich um ein Schiff handelt, das im Eigentum eines österreichischen Staatsbürgers steht (Paragraph 2, Absatz eins, Litera a,) — das Schiff in ein ausländisches Schiffsregister eingetragen wird; e) einer Verpflichtung nach Paragraph 9, Absatz eins, Litera e, nicht entsprochen wird oder sonst durch die Führung der Seeflagge die Beziehungen der Republik Österreich zu anderen Staaten gefährdet sind; f) der Verpflichtung zum Abschluß eines Frachtvertrages gemäß Paragraph 10, Absatz eins, in angemessener Frist nicht nachgekommen wird. (2) Die Entziehung ist auf Kosten des Eigentümers (Nutzungsberechtigten) im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" zu verlautbaren. § 9. (1) Der Eigentümer (Nutzungsberechtigte) ist verpflichtet a) die auf dem Gebiete der Seeschiffahrt international anerkannten Regeln, wie für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen, für die Besatzung, für die Sicherheit des Lebens und für die Hintanhaltung der Verschmutzung der Gewässer, einzuhalten; b) dem Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft seine jeweilige Anschrift bekanntzugeben und, wenn er sich im Ausland aufhält, einen im Inland wohnenden Zustellungsbevollmächtigten (Paragraph 26, Abs. 1 AVG. 1950) namhaft zu machen; c) dem Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft den Eintritt von Umständen unverzüglich anzuzeigen, die einen Entziehungstatbestand nach Paragraph 8, begründen; d) dem Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft — unbeschadet der Verpflichtung nach Litera c, — alljährlich nachzuweisen, daß die in Paragraph 3, Litera e und f bestimmten Verleihungsvoraussetzungen noch gegeben sind; e) aus Gründen der Wahrung der Neutralität oder des Ansehens der Republik Österreich bestimmte Gewässer und Häfen zu meiden sowie bestimmte Personen und Güter nicht zu befördern, wenn dies das Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt als notwendig feststellt; f) im Falle der Entziehung des Rechtes zur Führung der Seeflagge binnen zwei Wochen

das Schiffszertifikat dem zur Führung des Seeschiffsregisters zuständigen Gericht und das Flaggenzeugnis dem Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft zurückzustellen. (2) Das Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft hat dem Eigentümer (Nutzungsberechtigten) über den in Absatz eins, Litera d, erbrachten Nachweis eine Bestätigung auszustellen. § 10. (1) Der Eigentümer eines unter Paragraph 2, Abs. 1 Litera a, fallenden Schiffes ist verpflichtet, Frachtverträge zur Beförderung von Gütern (Paragraph 556, des Handelsgesetzbuches) mit dem Bund oder einer bestimmten anderen Person abzuschließen, wenn die Bundesregierung einen solchen Abschluß als zur wirtschaftlichen Verteidigung der Republik Österreich notwendig feststellt. (2) Hiebei hat die Bundesregierung — soweit dies erforderlich ist — auch den Inhalt des Vertrages unter Bedachtnahme auf die Handelsübung festzusetzen. (3) Durch den Abschluß des Vertrages verliert jede andere Vereinbarung, soweit sie seiner Durchsetzung entgegensteht, die Wirksamkeit. (4) Der Eigentümer (Absatz eins,) und der Schiffer (Paragraph 527, Absatz 2, des Handelsgesetzbuches) haben bei Abschluß anderer Vereinbarungen auf die sie nach den vorstehenden Absätzen allenfalls treffenden Verpflichtungen Bedacht zu nehmen. § 11. (1) Die Seeflagge besteht aus drei gleichbreiten, waagrechten Streifen, von denen der mittlere weiß, der obere und der untere rot ist (Artikel 6, des Gesetzes StGBl. Nr. 484 aus 1919,). Das Verhältnis der Höhe der Flagge zu ihrer Länge ist zwei zu drei. (2) Die Seeflagge ist in der im Seeverkehr für Seeschiffe der betreffenden Gattung üblichen Weise zu führen. An der Stelle, an der die Seeflagge gesetzt wird, dürfen andere Flaggen nur zum Zwecke der Signalisierung geführt werden. (3) Schiffe, für die das Recht zur Führung der Seeflagge verliehen worden ist, dürfen andere Nationalflaggen nicht führen. (4) Die Führung von Haus(Reederei)zeichen bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn das Flaggenbild nicht dem Ansehen der Republik Österreich oder der Seeflagge abträglich ist und nicht zu Verwechslungen mit Signal- oder Seeflaggen Anlaß gibt. § 12. (1) Schiffe, für die das Recht zur Führung der Seeflagge verliehen worden ist, haben ihren Namen an jeder Seite ihres Buges und am Heck in deutlich lesbaren, fest angebrachten lateinischen Schriftzeichen zu führen. (2) In gleicher Weise ist am Heck der Registerhafen Wien anzugeben. (3) Die Höhe der kleinsten Buchstaben hat mindestens 10 cm, die Breite der die Buchstaben bildenden Grundstriche mindestens ein Fünftel der Höhe der Buchstaben zu betragen. § 13. Das zur Führung des Seeschiffsregisters zuständige Gericht hat dem Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft von jeder Eintragung oder Löschung der Eintragung eines Schiffes eine Beschlußausfertigung zu übermitteln. § 14. (1) Zuwiderhandlungen gegen die Paragraphen eins,, 6 Absatz 2, 7, Absatz eins und 3, 9, 10 Absatz eins, 11 und 12 sowie gegen die nach Paragraph 5, auferlegten Verpflichtungen bilden eine Verwaltungsübertretung. Eine Verwaltungsübertretung begeht auch, wer immer durch sein Verhalten das Ansehen der Seeflagge herabwürdigt. (2) Die Verwaltungsübertretungen nach Absatz eins, sind mit Geld bis zu 30.000 S oder mit Arrest bis zu sechs Wochen zu ahnden. Diese Strafen können auch nebeneinander verhängt werden. (3) Auch der Versuch ist strafbar. § 15. (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten alle den gleichen Gegenstand regelnden Rechtsvorschriften außer Kraft. (2) Insbesondere treten — soweit sie noch in Geltung stehen — folgende Bestimmungen außer Kraft: a) das Bundesgesetz vom 17. März 1921, BGBl. Nr. 176, über das Flaggenrecht der Kauffahrteischiffe; b) die Verordnung vom 4. Juni 1921, Bundesgesetzblatt Nr. 304, zur Durchführung des Bundesgesetzes vom 17. März 1921, Bundesgesetzblatt Nr. 176, über das Flaggenrecht der Kauffahrteischiffe; c) das Gesetz vom 22. Juni 1899, Deutsches RGBl. S. 319, betreffend das Flaggenrecht der Kauffahrteischiffe, in der Fassung des Gesetzes vom 29. Mai 1901, Deutsches RGBl. Nr. 184, und der Verordnung vom 21. Dezember 1940, Deutsches RGBl. römisch eins S. 1609, und die hiezu ergangenen Ausführungsbestimmungen. (3) Dieses Bundesgesetz tritt mit 31. Juli 1960 außer Kraft. § 16. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit darin nichts anderes bestimmt ist, das Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft betraut, hinsichtlich des § 7, Paragraph 10, Absatz 2 bis 4 und Paragraph 13, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Justiz.

Schärf Raab Pittermann Helmer Tschadek Drimmel Proksch Kamitz Thoma Bock Waldbrunner Graf Figl